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Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) Vernehmlassungsentwurf vom 28. März 2007

1. Ausgangslage

Am 16. Dezember 2005 haben die Eidgenössischen Räte die Neuregelung des GmbH-Rechts und die Neuordnung der Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht verabschiedet (BBl 2005 7289 ff.). Im Anhang zur GmbH-Revision wurden zu- dem Anpassungen des Aktien- und Genossenschaftsrechts sowie des Firmen- und Handelsregisterrechts beschlossen. Zur Umsetzung dieser grundlegenden Änderungen des Obligationenrechts ist der Erlass von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe, so namentlich im Bereich des Handelsregisters, erforderlich. Das neue Recht (Gesetz [nachstehend «n-OR»] und Verordnung) soll voraus- sichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden.

2. Notwendigkeit einer Totalrevision der Handelsregisterverordnung

Der Anpassungsbedarf in der Handelsregisterverordnung (HRegV) ist von erheb- lichem Umfang: - In der Delegationsnorm von Artikel 929 n-OR hat der Gesetzgeber neu vor- geschrieben, dass der Bundesrat handelsregisterspezifische Bestimmungen zur Anmeldung, zu den Belegen und deren Prüfung sowie zum Inhalt der Ein- tragung erlassen muss. Demgemäss wurden zahlreiche Bestimmungen des Obligationenrechts aufgehoben. Deren Norminhalt muss entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers neu in die Verordnung aufgenommen werden. - Obwohl heute alle Kantone ihr Handelsregister elektronisch führen, geht die geltende Verordnung im Grundsatz immer noch von einem Papierregister aus. Das Obligationenrecht wurde aber bereits im Jahre 2005 mit Vorschriften zum elektronischen Handelsregister ergänzt (Art. 929a OR). Dementspre- chend muss der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zur elektronischen Registerführung erlassen. - Die geltende HRegV stammt aus dem Jahre 1937. Zahlreiche Teilrevisionen führten dazu, dass die ursprüngliche Systematik und die Kohärenz des Erlas- ses allmählich verloren gingen. Die HRegV ist heute überholt, unübersichtlich und unvollständig; sie enthält zudem teilweise sachlich veraltete Regelungen. Als Zusammenzug zahlreicher Teilrevisionen ist die aktuelle Verordnung ein „Flickwerk“, das den Anforderungen der Praxis nicht mehr genügt. Eine weitere Teilrevision der HRegV erscheint aus Kohärenzgründen nicht sinn- voll, da der Änderungsbedarf derart umfassend ist, dass ohnehin ein erheblicher Teil der Bestimmungen in grundsätzlicher Weise überarbeitet werden muss. Der Einbau der notwendigen Anpassungen in die bestehende HRegV wäre mit er- heblichen Schwierigkeiten verbunden. Es drängt sich daher eine Totalrevision auf.

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Eine umfassende Neuordnung des Handelsregisterrechts ermöglicht die Schaf- fung eines praxisfreundlichen Arbeitsinstruments. Der Entwurf arbeitet daher vermehrt mit sog. "Check-Listen" (Kontrolllisten), wie sie sich insbesondere bei den Ausführungsbestimmungen zum Fusionsgesetz bewährt haben. Dadurch kann die Vorhersehbarkeit und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung durch die Kantone verbessert werden. Weiter werden die Formalitäten für zahlreiche einzutragende Vorgänge wesentlich vereinfacht.

3. Überblick über den Entwurf

Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichen Neue- rungen der Vorlage.

3.1 Kostenlose Konsultation der Handelsregisterdaten auf Internet

Gegenwärtig bietet etwa ein Drittel der Kantone einen kostenlosen Zugriff auf ih- re Handelsregisterdaten über Internet an. Bei diesen Kantonen konnte festge- stellt werden, dass elektronisch bis zu 200-mal mehr in das Register Einsicht ge- nommen wurde als in den übrigen Kantonen. Der gesetzlichen Kenntnisvermutung der Handelsregisterdaten (Art. 933 OR) ist sachimmanent, dass die Öffentlichkeit jederzeit kostenlos und unbeschränkt auf diese Daten zugreifen kann. Angesichts der Offenlegungsfunktion des Handels- registers und den realen Bedürfnissen der Wirtschaft verlangt ein Postulat (Im- feld; 06.3026) den gesamtschweizerisch kostenlosen Zugang zu den Handelsre- gisterdaten. Dieser Vorstoss wurde vom Nationalrat überwiesen. Die neue Handelsregisterverordnung verwirklicht dieses Anliegen und sieht dem- gemäss die generelle kostenlose elektronische Einsichtnahme in die Eintragun- gen im Hauptregister vor (Art. 14 E-HRegV). Dies verbessert die Transparenz in rechtsrelevante Tatsachen und liegt im Interesse einer guten Corporate Gover- nance.

3.2 Elektronische Führung des Handelsregisters

Die geltende Verordnung stellt grundsätzlich noch auf in Papierform geführte Register ab (Haupt- und Tagebuch; Anmeldung und Belege). Tatsache ist je- doch, dass heute sämtliche Kantone ihr Handelsregister elektronisch führen und verwalten. In einigen Kantonen werden sogar Anmeldungen und Belege original- getreu gescannt und elektronisch archiviert; die Originale in Papierform werden parallel dazu aufbewahrt. Verschiedene Kantone haben elektronische Hilfsmittel entwickelt, die der korrekten Formulierung der Anmeldung dienen, diese jedoch (noch) nicht ersetzen. Das geltende Recht verpflichtet die Registerbehörden zur unbeschränkten Auf- bewahrung sämtlicher Eintragungsdokumente, solange eine Rechtseinheit be- steht; erst 10 Jahre nach deren Löschung dürfen die Unterlagen definitiv vernich- tet werden. Diese unbefristete Aufbewahrung geht über den Zweck des Handels- registers hinaus, welches keine eigentliche Archivierungsstelle ist. Die Aufbewah- rung der Belege ist für die Kantone mit hohen Kosten verbunden und entspricht kaum einem Bedürfnis der Kunden des Handelsregisters.

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Mit der revidierten Handelsregisterverordnung soll Folgendes gelten: - Umstellung auf eine rein elektronische Handelsregisterführung: Das Tages- und das Hauptregister müssen mittels elektronischer Aufzeichnung erstellt werden. Dies stellt eine Kodifikation der aktuellen Praxis dar. - Elektronische Anmeldung und Belege: Artikel 14 Absatz 2bis OR stellt die qua- lifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Der Entwurf schafft die nötigen Grundlagen für die Entgegennahme von elektroni- schen Dokumenten für die Eintragung in das Handelsregister. Neu dürfen die Rechtseinheiten Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen. Für elek- tronische Anmeldungen darf nur das elektronische Formular des Kantons ver- wendet werden. So wird ein Wildwuchs von Formaten vermieden, was die Datensicherheit sowie die langfristige Lesbarkeit und Aufbewahrung der Da- ten gewährleistet. Elektronische Anmeldungen und Belege müssen mit einem qualifizierten Zertifikat im Sinne der Verordnung über die elektronische Signa- tur (VZertEs) versehen werden. Aus Beweisgründen müssen jedoch die be- glaubigten eigenhändigen Unterschriften der anmeldenden Personen weiter- hin beim Handelsregister hinterlegt werden. - Elektronisches Archiv und Scannen der Anmeldungen und Belege: Die Vorla- ge sieht keine allgemeine Pflicht für die Kantone vor, die Anmeldungen und Belege (rückwirkend) zu scannen. Anmeldungen und Belege die elektronisch eingereicht wurden, müssen jedoch in einem elektronischen Archiv aufbe- wahrt werden. - Aufbewahrungsfrist: Während das Tages- und das Hauptregister dauerhaft zu speichern sind, wird vorgeschlagen, die Handelsregisterbelege neu nur noch während 30 Jahren zu archivieren und zwar unabhängig davon, ob sie in Pa- pierform oder elektronisch eingereicht wurden. Die Frist von 30 Jahren geht über die meisten Verjährungsfristen hinaus und entspricht der Frist bei der ausserordentlichen Ersitzung (Art. 662 ZGB). Es darf davon ausgegangen werden, dass Belege nach Ablauf von 30 Jahren weitgehend bedeutungslos geworden sind. Wird die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht, so kön- nen die Belege bereits nach 10 Jahren vernichtet werden; dies gilt aber nicht, wenn die Löschung infolge einer Umstrukturierung statt gefunden hat (so et- wa bei einer Fusion), da diesfalls die Bedeutung der Belege infolge der Uni- versalsukzession meist unvermindert ist.

3.3 Eintragungen von Amtes wegen

Die geltende Verordnung kennt verschiedene Verfahren, die dazu dienen, die Richtigkeit und die Rechtskonformität der eingetragenen Tatsachen zu gewähr- leisten, so die Zwangseintragung und das amtliche Vorgehen bei Mängeln in der Organisation der Rechtseinheiten, bei fehlendem Rechtsdomizil oder bei der Ein- stellung der Geschäftstätigkeit mangels Aktiven. Die entsprechenden Rechts- grundlagen sind jedoch zum Teil lückenhaft und wenig kohärent. Mit der GmbH-Revision wird das Verfahren bei den Mängeln in der Organisation und bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit mangels Aktiven auf Gesetzesstu- fe grundlegend neu geordnet. Wegen der einschneidenden Wirkungen der vor- gesehenen Massnahmen überträgt das Gesetz die Zuständigkeit zum Entscheid vollumfänglich an die Gerichte. Die Handelsregisterbehörden verfügen nur noch über ein Antragsrecht, mit dem sie im Einzelfall bei den Gerichten die erforderli-

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chen Massnahmen erwirken können. Die Handelsregisterverordnung muss ent- sprechend angepasst werden. Zudem wird das Verfahren bei Eintragungen von Amtes wegen präzisiert und vereinheitlicht. Die einzelnen Verfahrensschritte werden positivrechtlich normiert. Die neuen Vorschriften gelten namentlich für den Fall, dass eine Rechtseinheit ihrer Pflicht zur Eintragung nicht nachkommt oder eine Eintragung nicht an die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten angepasst wird (Art. 45 E-HRegV). Das Verfahren bei der Eintragung von Konkursen und Nachlassverträgen sowie bei weiteren gerichtlich oder behördlich angeordneten Eintragungen wird teilwei- se neu geregelt (Art. 41 f. E-HRegV).

3.4 Handelsregistersperre (vorsorgliche Massnahmen gegen eine Anmeldung)

Gemäss Artikel 32 HRegV können Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Handelsregisteramt einen privatrechtlichen Einspruch gegen eine noch nicht voll- zogene Eintragung erheben. Das Handelsregisteramt setzt dem Einsprechenden eine Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Gerichts. Die Ein- sprache bewirkt eine Sperre der Eintragung bis zum gerichtlichen Entscheid. Die aktuelle Regelung ist jedoch sachlich unbefriedigend und kann zum Rechts- missbrauch verleiten. Zum einen können Dritte einen Einspruch erheben, ohne dass der Anspruch substantiiert werden muss. Zum anderen kann sich die betrof- fene Gesellschaft auf dem Wege einer Sitzverlegung der Registersperre unter Umständen entziehen. Der Entwurf sieht daher eine Neuordnung vor (Art. 54 E-HRegV): − Die Einsprache bewirkt neu eine sofortige provisorische Handelsregistersper- re von 5 Tagen. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht ver- längert werden kann. − Die Handelsregistersperre fällt von Rechts wegen dahin, wenn der Einspre- chende dem Handelsregisteramt nicht innert 5 Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat. Dieser Nachweis kann namentlich durch die Einreichung einer Kopie des An- trags und des Empfangsscheins der Post erfolgen. Die Eingabe des Einspre- chenden muss innerhalb der Frist von 5 Tagen beim Handelsregisteramt ein- gehen. Die blosse Absendung auf dem Postweg genügt nicht. Die Sperre fällt ebenfalls dahin, wenn das Gericht das Gesuch rechtskräftig abgelehnt hat. − Das Handelsregisteramt informiert die Gesellschaft über die erfolgte Einspra- che. − Das Handelsregisteramt gewährt dem Einsprechenden Einsicht in die Akten, sofern dies vom Gericht angeordnet wird. − Ist die Sperre dahingefallen, muss das Handelsregisteramt die Eintragung vornehmen.

3.5 Prüfungspflicht

Die gesetzliche Regelung der Prüfungspflicht der Handelsregisterbehörden sieht grundsätzlich keine Eingrenzungen vor (Art. 940 OR). Demgegenüber hat das Bundesgericht in steter Rechtsprechung eine Beschränkung der Kognitionspflicht umschrieben. Diese so genannte Kognitionsformel (s. bspw. BGE 4A.4/2006/ruo

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vom 20. April 2006 Erw. 2.1, publiziert in REPRAX 2/06 S. 1 ff.) wurde in der Lehre zum Teil begrüsst, zum Teil aber auch nachhaltig kritisiert. Sachlich ist sie insofern problematisch, als sie bei einer rigiden Anwendung den Rechtsschutz von Drittpersonen beeinträchtigen kann. Für die Rechtsdurchsetzung zwingender Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz Dritter erlassen hat, muss sachlogisch ohne Bedeutung bleiben, ob die Auslegung der massgebenden Be- stimmungen unumstritten ist oder ob sich in der Literatur unterschiedliche Mei- nungen finden. Da Dritte (insbesondere Gläubiger) nicht Partei im Eintragungs- verfahren sind und ihnen (im Unterschied zu den Aktionären) auch nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Beschlüssen der Generalversamm- lung zusteht, sind sie auf eine Durchsetzung zwingender Bestimmungen durch die Handelsregisterbehörden angewiesen (ähnliches gilt für die Durchsetzung zwingender, strukturwesentlicher Normen und anderer Vorschriften, die im öffent- lichen Interesse liegen). Unter Berücksichtigung des Meinungspluralismus in der heutigen juristischen Li- teratur kann das Kriterium der Offensichtlichkeit, wie es in der hergebrachten Kognitionsformel enthalten ist, keine überzeugende Leitlinie mehr abgeben. Ein- zelne Elemente der Kognitionsformel sind daher in der Praxis bei der Abgren- zung der Aufgaben der Handelsregisterbehörden nicht mehr sachgemäss. Das Bundesgericht selbst hat seine Formulierung zwar stets wiederholt, doch wurde in der Lehre zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung nicht im- mer in strenger Weise dieser Formel folgt. Auch die Kognitionsformel ist interpre- tationsbedürftig, und das Bundesgericht hat richtigerweise den Interessen, die im Einzelfall betroffen sind, ein entscheidendes Gewicht zugemessen. In einzelnen Urteilen hat das Bundesgericht weiterführende Überlegungen zur Kognition an- geführt und ist zumindest im Ergebnis von seiner früheren Rechtsprechung ab- gewichen (s. insbes. BGE 125 III 18 Erw. 3b und 3c, 132 III 470 Erw. 2.2 und 2.3). Nach dem Gesagten wird ausdrücklich darauf verzichtet, die Kognitionsfor- mel in der Handelsregisterverordnung festzuschreiben (s. Art. 32 E-HRegV). Damit soll eine sach- und fallbezogene Weiterentwicklung der Rechtsprechung ermöglicht werden.

3.6 Rechtswege im Kanton

Unter dem geltenden Recht entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde in Han- delsregistersachen über Beschwerden gegen Verfügungen der Registerämter (Art. 3 Abs. 3 HRegV). Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche In- stanz, so muss deren Entscheid an ein kantonales Gericht weiter gezogen wer- den, bevor die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 3 Abs. 4bis HRegV). Dadurch kann die Ausgestaltung des Rechtsweges in Handelsregister- sachen in Bezug auf den Instanzenzug je nach der kantonalen Organisation ge- wichtige Unterschiede aufweisen. Im Interesse der Betroffenen an einer raschen Klärung der Rechtslage und zur Vereinheitlichung der Rechtswege sieht der Vorentwurf vor, dass nur noch eine einzige gerichtliche Instanz über Beschwerden in Handelsregistersachen ent- scheidet. Diese wesentliche Neuerung gewährleistet den unmittelbaren Zugang zu einem Gericht und einen sachlich angemessenen kurzen Rechtsweg. Das Erfordernis, wonach künftig Beschwerden gegen Verfügungen der kantona- len Handelsregisterämter zwingend und ausschliesslich durch ein Gericht beur- teilt werden (Art. 55 E-HRegV), schliesst aber keineswegs aus, dass die admi-

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nistrative Aufsicht über die Handelsregisterämter von hierarchisch überge- ordneten Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden kann (Art. 8 E-HRegV). Durch diese Neuerung werden die Rechtswege auf kantonaler Ebene der Neu- ordnung der Rechtswege auf Bundesebene durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) generell angeglichen (Verfügungen des EHRA können vor dem Bundes- verwaltungsgericht und anschliessend vor dem Bundesgericht angefochten wer- den). Eine einzige gerichtliche Instanz entscheidet somit über Verfügungen der Handelsregisterbehörden, bevor deren Urteile an das Bundesgericht weiter ge- zogen werden können. Soweit die Kantone über Handelsgerichte verfügen, wer- den sie zu entscheiden haben, ob aus Sachgründen diese als Beschwerdein- stanz eingesetzt werden sollen. Am Bundesgericht wurde die erste Zivilabteilung mit den Beschwerdeentscheiden betraut.

3.7 Neuordnung von Zuständigkeiten auf Kantons- und Bundesebene

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision der Handelsregisterverordnung sollen auch bestehende Zuständigkeiten überprüft und erforderlichenfalls neu geordnet werden. Die vorgeschlagenen Kompetenzverschiebungen bei den Kantonen und beim Bund dienen vorab der konsequenten Umsetzung der Grundsätze der neu- en Bundesrechtspflege und einer Optimierung der Organisation. Im Einzelnen wird Folgendes vorgeschlagen: − Auf Kantonsebene: Im bisherigen Recht sind die kantonalen Aufsichtsbehör- den bei Zwangseintragungen in das Handelsregister (Neueintragungen, Än- derungen und Löschungen) im Weigerungsfall entscheidbefugt. Die Neurege- lung der Eintragungen von Amtes wegen bewirkt, dass Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter nur noch vor dem dafür zuständigen kantonalen Gericht anfechtbar sind. Dasselbe gilt im Verfahren nach Art. 938a n-OR (Löschung von Amtes wegen bei Fehlen einer Ge- schäftstätigkeit und von verwertbaren Aktiven); die Löschungsverfügung des kantonalen Handelsregisteramtes kann direkt beim zuständigen Gericht ange- fochten werden, und ist nicht mehr der Aufsichtsbehörde zum Entscheid zu überweisen. Die Neuregelung des Verfahrens bei Mängeln in der Organisation von Gesell- schaften (Art. 731b i.V.m. Art. 941a n-OR) wird grundlegende Auswirkungen auf die Praxis haben: Die kantonalen Handelsregisterämter sind nach Ablauf der von ihnen gesetzten Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes nicht mehr befugt, säumige Gesellschaften aufzulösen. Mit Ausnah- me des Verfahrens beim Fehlen eines Rechtsdomizils, das grundsätzlich dem geltenden Art. 88a HRegV entsprechen wird, können die Handelsregisteräm- ter dem Gericht nur noch beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu er- greifen. − Auf Bundesebene: Im geltenden Recht ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) befugt, von den Kantonen zu verlangen, dass fehlbare Registerführer zur Verantwortung gezogen und erforderlichenfalls ih- res Amtes enthoben werden. Diese punktuelle Kompetenzzuteilung weicht von der allgemeinen Organisation der Oberaufsicht im Handelsregisterwesen ab, die ansonsten vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz (BJ) wahrgenommen wird. Neu soll das EHRA in ei- gener Kompetenz beantragen können, dass die kantonalen Aufsichtsbehör-

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den gegen fehlbare Registerführer oder Mitarbeiter der Handelsregisterämter die erforderlichen Massnahmen ergreifen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d E-HRegV). Eine weitere Kompetenzverschiebung ergibt sich bei den Rechtsmitteln ge- gen Entscheide der kantonalen Instanzen in Handelsregistersachen. Bisher war das BJ zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht und zu den kanto- nalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden be- rechtigt. Diese Aufteilung der Kompetenzen ist insofern wenig sachgerecht, als das EHRA im Rahmen der Genehmigung der Eintragungen u.U. über die- selben Rechtsfragen zu befinden hat. Es erscheint daher kohärenter, wenn sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Oberaufsicht auf die- selbe Stelle vereint werden. Demgemäss wird im Entwurf vorgeschlagen, die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen Gerichte in Handelsregistersachen direkt dem EHRA zu übertragen (s. auch Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Handelsregistersachen sollen künftig vom EHRA (und nicht mehr vom BJ) direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG). Diese neue Zuständigkeitsordnung wird im Entwurf ausdrücklich verankert (Art. 9 Abs. 2 Bst. e E-HRegV).

3.8 Belege und Inhalt der Eintragungen

Der Gesetzgeber hat im Anhang zur Revision des GmbH-Rechts eine grundle- gende Änderung im Bereich des Handelsregisters vorgenommen: die Belege, der Mindestinhalt gewisser Belege und der Inhalt der Eintragungen werden nicht mehr im OR geregelt. Die bisherigen Gesetzesbestimmungen (Art. 554, 602, 641, 781 und 836 OR) werden aufgehoben und der Bundesrat wird in Artikel 929 n-OR beauftragt, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verord- nungsstufe zu erlassen. Mit dieser Neuordnung der Kompetenzen können im Bedarfsfall rascher Ände- rungen in den Rechtsgrundlagen veranlasst werden, was eine höhere Flexibilität bei der Anpassung einer dynamischen Materie gewährleistet. Der neue Artikel 929 n-OR hat erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der Han- delsregisterverordnung. Es werden für alle Rechtsformen eingehende Vorschrif- ten über die Belege (und deren Inhalt) und über die im Handelsregister einzutra- genden Angaben geschaffen. Mit umfassenden Check-Listen wird die Vorbereitung von Eintragungen im Handelsregister erleichtert, die Rechtspraxis vereinheitlicht und die Rechtssicherheit verbessert. Der Entwurf sieht in Bezug auf die Belege weitere Neuerungen vor, die ebenfalls zu mehr Rechtsklarheit beitragen und Vereinfachungen ermöglichen. − Sprache der Belege (Art. 24 Abs. 2 E-HRegV): Bisher konnte das Handelsre- gisteramt eine beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn die Belege in einer anderen als der Amtssprache eingereicht wurden und dadurch die Einsicht Dritter beeinträchtigt wurde (Art. 7 Abs. 2 HRegV). Die Auslegung dieser Vor- schrift hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Der Entwurf sieht daher eine klare Neuregelung vor: Die Belege sollen generell in einer Sprache ein- gereicht werden dürfen, die nicht als Amtssprache des Bundes oder des Kan- tons gilt. Für diesen Fall kann das Handelsregisteramt eine (nicht beglaubig- te) Übersetzung verlangen, sofern dies für seine Prüfung oder für die spätere

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Einsichtnahme durch Dritte notwendig ist. Das Handelsregisteramt kann auch nachträglich eine Übersetzung verlangen, wenn es feststellen sollte, dass das Konsultationsrecht Dritter durch fremdsprachige Belege eingeschränkt wird. Verlangt das Handelsregisteramt eine Übersetzung, so gilt diese nach der neuen Regelung ebenfalls als Beleg, da die Prüfung und die Einsichtnahme letztlich auf dieser Grundlage erfolgen. − Aktuelles Exemplar der Statuten und der Stiftungsurkunde (Art. 26 Abs. 3 E- HRegV): Statutenänderungen werden in der Praxis unterschiedlich gehand- habt: einige Handelsregisterämter verlangen ein neues Exemplar der Statu- ten, andere führen die Statuten (zum Teil mit Schere und Klebestreifen) sel- ber nach. Neu wird vorgesehen, dass dem Handelsregisteramt bei jeder Änderung oder Anpassung der Statuten zwingend eine vollständige neue Fassung der Statuten in der vorgeschriebenen Form als Beleg eingereicht werden muss. Damit wird sichergestellt, dass ein Exemplar der jeweils aktuel- len Fassung der Statuten beim Handelsregisteramt vorhanden ist. Das Glei- che gilt auch in Bezug auf Stiftungsurkunden. − Bestehen von schweizerischen Rechtseinheiten (Art. 28 Abs. 1 E-HRegV): Im geltenden Recht muss das Bestehen jeder Rechtseinheit durch einen be- glaubigten Originalauszug des zuständigen Handelsregisteramtes nachge- wiesen werden (z.B. bei der Eintragung der Revisionsstelle). Dieser Zwang zur Einreichung eines kostenpflichtigen und unter Umständen überholten Pa- pierauszuges ist nicht mehr zeitgerecht und nicht mehr erforderlich. Der Ent- wurf schlägt daher vor, dass der Bestand einer schweizerischen Rechtsein- heit generell nicht mehr belegt werden muss. Das für die Eintragung zuständige Handelsregisteramt prüft die Existenz dieser Rechtseinheiten durch elektronische Einsichtnahme in die Handelsregisterdatenbank. Dadurch lässt sich das Eintragungsverfahren künftig vereinfachen.

3.9 Revisionspflicht und Revisionsstelle

Das geltende Recht statuiert die Revisionspflicht für alle Aktiengesellschaften, nicht aber für die GmbH. Das neue Revisionsrecht sieht demgegenüber eine har- monisierte Ordnung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen vor. Neu bestehen verschiedene gesetzliche Revisionsarten: - die ordentliche Revision; - die eingeschränkte Revision; - der Verzicht auf eine gesetzliche Revisionsart im Sinne eines sog. opting-out (gänzlicher Verzicht auf jegliche Revision) oder eines sog. opting-down (Durchführung einer Revision, die aber den gesetzlichen Anforderungen an eine ordentliche oder eingeschränkte Revision nicht entspricht). Ebenfalls neu sind unterschiedliche Arten von Revisionsstellen vorgesehen: - staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen; - zugelassene Revisionsexperten; - zugelassene Revisoren. Den Handelsregisterbehörden kommt bei der Durchsetzung der Neuregelung der Revisionspflicht eine bedeutende Rolle zu. Sie haben namentlich zu prüfen, ob die Rechtseinheiten eine Revisionsstelle bezeichnet haben. Darüber hinaus

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müssen sie gewährleisten, dass die zur Eintragung angemeldete Revisionsstelle über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so müssen die Handelsregis- terämter dem Richter den Antrag stellen, die erforderlichen Massnahmen zu er- greifen (Art. 731b i.V.m. Art. 941a Abs. 1 n-OR). Die Durchsetzung der gesetzli- chen Revisionspflicht durch die Handelsregisterämter ist von erheblicher Bedeutung: Da unter dem alten Aktienrecht von 1936 die Revisionsstelle nicht im Handelsregister eingetragen wurde, blieb die aktienrechtliche Revisionspflicht in der Praxis oft wirkungslos. Die Grundzüge der neuen Regelung auf Verordnungsstufe sind die Folgenden (Art. 85 f. E-HRegV): - Eine Revisionsstelle wird nur dann eingetragen, wenn sie eine der gesetzli- chen Revisionsarten durchführt. Revisionsstellen, die infolge eines opting- down keine der gesetzlich definierten Kategorien der Revision durchführen, dürfen nicht eingetragen werden, ansonsten könnten Dritte über die Tragwei- te der effektiven Revision getäuscht werden. - Als Revisionsstellen dürfen nur Revisoren eingetragen werden, die über eine Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Das Handelsregisteramt klärt die Zulassung durch Einsichtnahme in das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ab (s. Art. 15 Abs. 2 RAG; s. BBl 2005 S. 7354 f.). - Verzichtet eine Rechtseinheit auf eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision (opting-out), so muss sie diese Tatsache zur Eintragung ins Han- delsregister anmelden. Der Anmeldung muss eine Erklärung beigelegt wer- den, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine gesetzliche Revision gegeben sind. Dieser Erklärung sind Kopien der mass- geblichen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen und Bilanzen beizulegen. Diese Unterlagen unterstehen jedoch nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters und werden gesondert archiviert. Da die abgegebene Erklärung stets nur die Faktenlage zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergibt, kann das Handelsre- gisteramt später eine Erneuerung der Erklärung ohne besondere Vorausset- zungen verlangen. Es ist auch statthaft, eine entsprechende Erklärung bereits bei der Gründung abzugeben. - Es wird nur die Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen. Die Art der Revision und der Revisionsstelle werden nicht registriert. Es handelt sich da- bei um Angaben, die variieren und deren stete Aktualisierung nicht gewähr- leistet werden kann. Der Vorentwurf verzichtet daher auf die Offenlegung der Art der Revision und der Revisionsstelle, damit Dritte nicht durch möglicher- weise überholte Informationen irregeführt werden. Dadurch wird auch der Aufwand für die eingetragenen Unternehmen gering gehalten. - Die Durchsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionspflicht muss auch bei den bereits im Handelsregister eingetragenen Revisionsstellen gewährleistet werden. Es gilt insbesondere sicherzustellen, dass die 200'000 bis 250'000 eingetragenen Revisionsstellen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dies bedingt entsprechende übergangsrechtliche Bestimmungen. Im Entwurf wird eine Regelung vorgeschlagen, die den Rahmen für die erforder- lichen Massnahmen zur Umsetzung schafft. Demnach kann das Eidg. Amt für das Handelsregister die eingetragenen Angaben zu den Revisionsstellen von den kantonalen Handelsregisterämtern anfordern, mit der Eidg. Revisionsauf- sichtsbehörde zusammenarbeiten und mit dieser Daten austauschen sowie

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Weisungen erlassen und Meldepflichten zwischen den Handelsregisterbehör- den und der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde vorsehen. Dieses Vorgehen zielt darauf ab, den Aufwand und die Kosten für die Umsetzung des neuen Rechts möglichst gering zu halten.

3.10 Erweiterte Handelsregisterpublizität

Der Inhalt der Eintragungen in das Handelsregister wird in verschiedener Hin- sicht präzisiert bzw. erweitert. Zu erwähnen sind insbesondere: − Nachschusspflichten bei der GmbH: Nachschüsse sind finanzielle Zuschüsse, welche die dazu verpflichteten Gesellschafter zusätzlich zur vollen Aufbrin- gung ihrer Stammanteile zu leisten haben, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Es handelt sich um statutarische Leistungspflichten, die an die Stammanteile gebunden sind und für die Gläubiger ein zusätzliches Haf- tungssubstrat für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft darstellen. Aus der Sicht Dritter (Gläubiger) besteht demnach ein eminentes Interesse, sich zu- mindest über den Bestand einer Nachschusspflicht informieren zu können. Im geltenden Recht besteht überhaupt keine Offenlegung von Nachschusspflich- ten. Dasselbe gilt auch für andere Nebenleistungspflichten der Gesellschafter. Der Stand der Nachschüsse der einzelnen Gesellschafter variiert je nach er- brachten Leistungen des Gesellschafters und allfälligen Rückerstattungen der Gesellschaft. Es dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen, den jeweils aktuellen Stand der Nachschusspflichten in verlässlicher Weise im Handels- register offen zu legen. Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, lediglich einen allgemeinen Hinweis in die Handelsregistereintragung aufzunehmen, wonach die Gesellschafter zu statutarischen Nachschüssen verpflichtet sind (Art. 96 Abs. 1 Bst. j E-HRegV). Für weitere Informationen müssen Dritte die Statuten einsehen und sich allenfalls bei der Gesellschaft erkundigen. Der Entwurf verzichtet auf detaillierte Angaben zu den bereits geleisteten oder geschulde- ten Nachschüssen der Gesellschafter. − Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft: Be- schliesst eine Aktiengesellschaft unter dem geltendem Recht eine genehmig- te oder eine bedingte Kapitalerhöhung, so muss sie die entsprechenden Be- lege beim Handelsregister einreichen. In der Handelsregistereintragung wird jedoch ohne Angaben zur Kapitalerhöhung nur darauf hingewiesen, dass die Statuten in Bezug auf nicht zu publizierende Tatsachen geändert wurden. Dies sorgt für Verwirrung. Die Beschlussfassung über eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhö- hung stellt eine wichtige Information für Dritte (insb. Anleger und Gläubiger) dar. Im Entwurf wird vorgeschlagen, einen allgemeinen Hinweis in die Han- delsregistereintragung aufzunehmen, wonach die Gesellschaft eine geneh- migte oder eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen hat (s. Art. 73 Abs. 3 bzw. Art. 75 Abs. 3 E-HRegV). − Institute des öffentlichen Rechts: Institute des öffentlichen Rechts sind eintra- gungspflichtig, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Weiter kann das öffentliche Recht die Eintragung vorschreiben. Das geltende Recht regelt jedoch die Anmeldung, die Belege und den Inhalt der Eintragung nicht. Dies hat eine uneinheitliche Praxis in den Kantonen zur Folge.

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Die neue Handelsregisterverordnung schliesst diese Lücke und regelt die Modalitäten der Eintragung von Instituten des öffentlichen Rechts analog zu den Rechtseinheiten des Privatrechts (Art. 129 ff. E-HRegV).

3.11 Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Übertragung von Stammanteilen

Unter dem geltenden Recht ist die Abtretung von Stammanteilen öffentlich zu beurkunden. Der Gesellschafterwechsel muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Gemäss Praxis müssen als Belege insbesondere die öffent- lichen Urkunden über die Abtretung von Stammanteilen sowie gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eingereicht werden. Die Mitwirkung einer Urkundsperson bietet auch Sicherheit dafür, dass der Gesell- schafterwechsel zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird. Das neue GmbH-Recht verzichtet auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkun- dung und lässt einen schriftlichen Übertragungsvertrag genügen. Dadurch be- steht eine gewisse Gefahr, dass die Betroffenen die Änderungen im Bestand der Gesellschafter beim Handelsregister nicht anmelden und später nicht mehr in der Lage sind, die Übertragung des Stammanteils nachzuweisen. Durch die Regelung der Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister gilt es, die Rechtssicherheit betreffend das Eigentum an den Stammanteilen so weit wie möglich zu gewährleisten. Es wird folgendes vorgesehen (s. Art. 105 E-HRegV): - Gemäss dem geltenden Artikel 781 Ziffer 4 OR sind die Namen der Gesell- schafter im Handelsregister einzutragen, was insbesondere wegen allfälliger Nachschusspflichten von Bedeutung ist. - Die Gesellschaft muss alle Änderungen im Bestand der Gesellschafter beim Handelsregister zur Eintragung anmelden. Als Beleg müssen der Übertra- gungsvertrag und gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung zur Abtretung eingereicht werden. - Das Handelsregisteramt darf kein Wechsel unter den Gesellschafter eintra- gen, wenn der Erwerb der Stammanteile nicht lückenlos nachgewiesen wird. Dies ist insofern von Relevanz, als die Übertragung von Stammanteilen, die den rechtlichen Anforderungen – so namentlich in Bezug auf die Formvor- schriften – nicht genügt, keine Rechtswirksamkeit entfaltet.

3.12 Genossenschaft: Mitgliederverzeichnis bei finanziellen Zusatzpflichten

Das geltende Recht verlangt, dass Genossenschaften, deren Statuten eine per- sönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsehen, dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis über die zu finanziellen Zusatzleistun- gen verpflichteten Genossenschafter einreichen müssen. Das Handelsregister- amt hat die Nachführung dieses öffentlichen Verzeichnisses sicherzustellen (Art. 94 f. HRegV). Dies ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und führt zu Doppelspurigkeiten, da die Verwaltung der Genossenschaft gleichzeitig von Gesetzes wegen für die regelmässige Führung des Verzeichnisses verantwort- lich ist (Art. 902 Abs. 3 OR). Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwaltung von Genossenschaften, deren Mitglieder persönlich haften oder einer Nach- schusspflicht unterstehen, dem Handelsregisteramt jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis einzureichen hat (Art. 111 E-HRegV).

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3.13 Einzelunternehmen: Eintragungspflicht

Gemäss Artikel 934 OR ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe betreibt. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für die Eintra- gungspflicht von Einzelunternehmen in Artikel 52 ff. HRegV präzisiert: Grund- sätzlich ist eintragungspflichtig, wer einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt; bestimmte Gewerbearten sind jedoch unabhängig vom Um- satz eintragungspflichtig (Art. 53 HRegV). Die vorgeschlagene Regelung (Art. 60 E-HRegV) bleibt in Bezug auf den Min- destumsatz von CHF 100'000 unverändert, sieht jedoch unabhängig von der Ge- schäftsart eine allgemeine Pflicht zur Eintragung des Einzelunternehmens vor. Dadurch wird die Gleichbehandlung aller Gewerbearten sichergestellt. Für be- stimmte Berufskategorien führt diese Neuregelung zu einer Einschränkung der Eintragungspflicht (z.B. Treuhandgeschäfte). Im Hinblick auf Personen die freibe- ruflich tätig sind und die ein Gewerbe betreiben, ändert sich im Vergleich zum geltenden Recht jedoch nichts: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind sie zur Eintragung verpflichtet (s. z.B. BGE 130 III 707 ff.). Die Regelung der neuen HRegV schliesst eine Eintragungspflicht auf der Grundlage von Sonder- vorschriften nicht aus. Die Rechtswirkungen der Eintragung von Einzelunternehmen sind folgende: - gemäss Artikel 957 OR ist der Geschäftsinhaber zur kaufmännischen Buch- führung verpflichtet; - der Geschäftsinhaber untersteht der Konkursbetreibung; - die Firmenbezeichnung des Einzelunternehmens geniesst einen verbesserten Schutz.

3.14 Firmenrecht: Normierung der wichtigsten Firmenbildungsgrundsätze

Das Firmenrecht ist im Gesetz und in der geltenden Verordnung nur rudimentär geregelt (Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot; einzelne rechtsformspezifische Regelungen). Die Praxis zur Firmenbildung wurde in einer Anleitung und Wei- sung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister festgehalten, wobei zahlreiche Einzelentscheidungen des Bundesgerichts berücksichtigt wurden. Im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit sollen die wichtigsten Firmenbildungsregeln neu auf Verordnungsstufe kodifiziert wer- den (Art. 57 E-HRegV). Nebst einer materiellen Definition der Firma, die sich an das Kennzeichenrecht anlehnt, sollen die wichtigsten unbestrittenen Prinzipien der Firmenbildung posi- tivrechtlich verankert werden (Firmeneinheit bzw. Verbot von Doppelfirmen; Fest- legung des Zeichensatzes bzw. der zulässigen Elemente; fremdsprachige Fas- sungen; massgebliche Schreibweise).

3.15 Identifikationsnummer: Pflichtangabe im Geschäftsverkehr

Gestützt auf Artikel 936a Absatz 3 OR ist der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, wonach die Identifikationsnummer nebst der Firma auf Korrespon- denzen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist. Diese Pflicht soll eine einfache und eindeutige Identifizierung der Rechtseinheiten ermöglichen, was

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der Erhöhung der Transparenz im Geschäftsverkehr dient und einen Beitrag zur Verbesserung der Corporate Governance darstellt. Die Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer betrifft nur juristische Personen (Art. 59 Abs. 2 E-HRegV). Da es sich um eine Neuerung handelt, die von den Unternehmen entsprechende Vorbereitungen erfordert, wird eine lange Über- gangsfrist von fünf Jahren vorgesehen (Art. 174 E-HRegV).

3.16 Keine Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und Enseignes

Die geltende Handelsregisterverordnung definiert die Geschäftsbezeichnung als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs und die Enseigne als besonde- re Bezeichnung des Geschäftslokals. Geschäftsbezeichnungen und Enseignes können in das Handelsregister eingetragen werden; die Eintragung entfaltet je- doch keine Rechtswirkungen (Art. 48 HRegV). Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt und zu einer unbefriedigen- den Situation geführt. Die Regeln zur Bildung von Firmen und Marken werden durch die Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und Enseignes umgangen. Der Bundesrat schlägt im Rahmen dieses Entwurfes vor, auf die Eintragung von Geschäftsbezeichnungen und Enseignes künftig zu verzichten. Damit wird auch klargestellt, dass nur die Firma als das handelsregisterrechtlich massgebliche Kennzeichen eingetragen werden kann. Auch wenn Geschäftsbezeichnungen und Enseignes nicht mehr eintragungsfähig sind, bleibt ihr Gebrauch unter Vor- behalt der Firmengebrauchspflicht (s. Art. 954a n-OR) im Geschäftsverkehr wei- terhin gestattet. Es bleibt zudem möglich, in der Umschreibung des Gesell- schaftszwecks auf eine Enseigne Bezug zu nehmen.

4. Auswirkungen auf die Kantone

Kantone, die Verwaltungsbehörden als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Handelsregisterämter vorsehen (s. oben Ziff. 3.6), müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass Beschwerden nunmehr direkt von einem Gericht zu be- handeln sind und dafür nur noch eine einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu bezeichnen ist. Die Revision des GmbH-Rechts bewirkt auch in Bezug auf die amtlichen Verfah- ren eine Verlagerung der Zuständigkeit von den Handelsregisterbehörden auf die Gerichte (s. oben Ziff. 3.7). Diese Kompetenzverschiebung ist bereits auf Geset- zesstufe erfolgt. Allenfalls wird dadurch eine Anpassung der kantonalen Ge- richtsorganisation erforderlich; der Bundesrat wird den Kantonen im Rahmen der Inkraftsetzung des neuen Rechts eine entsprechende Übergangsfrist gewähren. Diverse Änderungen in Bezug auf die Führung des Handelsregisters (insb. elekt- ronische Anmeldung, die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Belege so- wie deren Archivierung; Handelsregisterpublizität; kostenlose Konsultation der Handelsregisterdaten via Internet) werden Auswirkungen auf die Informatik der Kantone haben. Dabei werden auch die neuen "Check-Listen" über den Inhalt der verschiedenen Eintragungen zu berücksichtigen sein. Diese Anpassungen sind mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Die Einführung der kostenlosen Konsultation der Handelsregisterdaten via Inter- net wird für jene Kantone, die diese Dienstleistung noch nicht anbieten, gewisse Gebührenausfälle zur Folge haben, doch ist damit auch eine Senkung des Auf- wands verbunden. Im Übrigen sollen die vorgeschlagenen Änderungen der Han-

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delsregisterverordnung keinen nennenswerten Einfluss auf die Gebührenein- nahmen haben. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Kostendeckungsprinzip weiterhin eingehalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine allfällige An- passung des Gebührentarifs zu prüfen, was von den Kantonen aber mit entspre- chenden Unterlagen zu belegen wäre.

5. Auswirkungen auf den Bund

Die Informatiklösung des Bundes für die Übermittlung und die Bearbeitungen der kantonalen Handelsregisterdaten muss im Hinblick auf die vorgeschlagene Revi- sion des Handelsregisterrechts angepasst werden. Diese nötigen Aufwendungen sind bereits in der Budgetplanung eingesetzt.

6. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die meisten für die Wirtschaft relevanten Neuerungen der Handelsregisterver- ordnung ergeben sich direkt aus der Neuregelung der GmbH und der Revisions- pflicht im Gesetz. Die Neuregelung der Handelsregisterverordnung hat für die Unternehmen im Wesentlichen folgende Auswirkungen: - Transparenz: Ein gesamtschweizerisch kostenloser Zugang auf die Handels- registerdaten über Internet wird eingeführt. - Umsetzung der Neuordnung der Revisionspflicht, so insbesondere des op- ting-out: Verzichtet die Gesellschaft auf eine Revision, so muss sie nachwei- sen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dem Handelsregisteramt ist eine entsprechende Erklärung unter Einschluss der notwendigen Belege (z.B. Bilanz) einzureichen. Die Bilanz ist aber ausdrücklich von der Öffentlich- keit der Handelsregisterbelege ausgenommen. - Anpassung der Formalitäten für diverse Eintragungen: Die Neuregelungen betreffen beispielsweise die Unterzeichnung der Anmeldung, der Nachweis des Bestehens von schweizerischen Rechtseinheiten sowie die Eintragung der Sitzverlegung, der Zweigniederlassung und des Rechtsdomizils bei Drit- ten. Insgesamt ergeben sich daraus Vereinfachungen. - Handelsregistereintragungen: Die Einführung von ausführlichen Kontrolllisten (insb. zu den erforderlichen Belegen und zum Inhalt der Anmeldung) verein- facht die Vorbereitung der Eintragung und trägt zur besseren Vorhersehbar- keit und zur Harmonisierung der Praxis in den Kantonen bei. - Rechtsschutz: Der Instanzenzug auf kantonaler Ebene wird teilweise verkürzt und an die Bundesrechtspflege angeglichen.