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Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

28.06.2006

Anhörung zur Revision der Verordnung der ComCom zum FMG Erläuternder Bericht

1. Allgemeines

Am 24. März 2006 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) verabschiedet. In der Folge sind auch die Ausführungsbestimmungen zum FMG in den Verordnungen des Bundesrates, der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom), des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) entsprechend anzupassen. Die neuen Bestimmungen sollen im ersten Quartal 2007 in Kraft treten.

Die vorliegende Anhörung der betroffenen Kreise betrifft die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112). Sie wird von der ComCom gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) eröffnet. Gleichzeitig hört das UVEK die interessierten Kreise zu einer Änderung von vier Verordnungen des Bundesrats an.

2. Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen

Art. 1

Mit der Abschaffung der Fernmeldedienstkonzessionen (Art. 4 FMG) sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Funkkonzessionen anzupassen, welche die ComCom dem BAKOM überträgt (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24a Abs. 2 FMG). Unterschieden wird zwischen Konzessionen, welche die ComCom mittels öffentlicher Ausschreibung vergibt (Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten gemäss Art. 24 Abs. 1 FMG), und Konzessionen, die das BAKOM auf einfaches Gesuch hin erteilt (Funkkonzessionen, mit denen andere als die in Art. 24 Abs. 1 FMG genannten Fernmeldedienste oder gar keine Fernmeldedienste angeboten werden).

Ausnahmsweise soll das BAKOM auch Funkkonzessionen erteilen, die öffentlich ausgeschrieben worden sind (2. Halbsatz von Absatz 1). Dies ist dann der Fall, wenn der betreffende Frequenzblock ganz oder überwiegend zur Verbreitung von zugangsberechtigten Radio- oder Fernsehprogrammen - von mehreren Veranstaltern - vorgesehen ist. Da die Programmveranstalter dem Funkkonzessionär bloss die Kosten für dessen Verbreitungsdienstleistungen erstatten müssen (vgl. Art. 55 Abs. 2 RTVG 2006), ist eine solche Funkkonzession für einen reinen Fernmeldedienstanbieter wirtschaftlich kaum attraktiv, weshalb die Nachfrage nach dieser Konzession sich auf die zugangsberechtigten Veranstalter selbst beschränken dürfte. Unter diesen Voraussetzungen wird für die

Konzessionsbehörde kein echter Ermessensspielraum bestehen, so dass es angemessen ist, den Konzessionierungsentscheid dem Bundesamt zu überlassen.

Art. 2 wird präzisiert, da die ComCom nur öffentlich ausgeschriebene Funkkonzessionen vergibt. Natürlich ist die ComCom auch für die Entscheidung über die Änderung oder Übertragung der von ihr erteilten Konzessionen zuständig. Das BAKOM bereitet die Ausschreibungsverfahren vor und instruiert die Änderungs- und Übertragungsgesuche.

Die Erteilung der Grundversorgungskonzession liegt gemäss Artikel 14 FMG nach wie vor ausschliesslich in der Kompetenz der ComCom. Für die Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens kann die ComCom nach Artikel 57 Absatz 2 FMG das BAKOM beiziehen.

Art. 13a (Abschnitt 3a.)

Nach Artikel 11a Absatz 4 FMG muss die ComCom die Art der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen regeln, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei Streitigkeiten über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten vorlegen müssen. Sie muss auch die Anforderungen an die Form dieser Informationen regeln. Diese Anforderungen orientieren sich an international anerkannten Grundlagenpapieren, welche die EU, ERG (European Regulatory Group) und auch internationale Standardisierungsgremien für die Rechnungslegung wie IAS (International Accounting Standards) ausgearbeitet haben, u.a.:

• Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie);

• Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation;

• IASC Foundation, International Financial Reporting Accounting Standards, IAS1-40;

• Common position on EC Recommendation on Cost accounting and accounting separation ERG (05) 29.

Angesichts ihrer Art sind die Vorschriften der ComCom Gegenstand eines Anhangs, ebenso wie die Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen und betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Anhänge 1 und 2).

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