Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV Der Direktor

Erläuterungen zur neuen Seilbahnverordnung

1. Ausgangslage:

Artikel 28 des Seilbahngesetzes sieht vor, dass der Bundesrat unter Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise Ausführungsbestimmungen erlässt.

2. Grundzüge der neuen Seilbahnverordnung:

Die Seilbahnverordnung enthält die Bestimmungen, die für den Vollzug des Seil- bahngesetzes erforderlich sind. Es sind dies Bestimmungen über Planung, Bau, Be- trieb und Aufsicht von Seilbahnen. Der Entwurf lehnt sich so weit wie möglich an der heute gültigen Seilbahnverordnung an und weicht dort von den heute gültigen Bestimmungen ab, wo dies aufgrund der Vorgaben des Seilbahngesetzes erforderlich ist. Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen: • zur Erteilung einer einzigen Bewilligung, welche Plangenehmigung, Konzessi- on und Baubewilligung umfasst; • zur Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit den Bestimmungen der EG-Seilbahnrichtlinie (2000/9/EG); • zur Vereinheitlichung der materiellen Vorschriften unabhängig von der auf- sichtsrechtlichen Zuständigkeit von Bund oder Kantonen; • für eine klare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Kantonen: Der Bund ist für die gewerbsmässig betriebenen, konzessionierten Seilbahnen zu- ständig, die Kantone für die nicht gewerbsmässig betriebenen Seilbahnen so- wie die Kleinseilbahnen und Skilifte.

3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Seilbahnverordnung:

Hinweis: Die nachfolgenden Erläuterungen setzen die vorgängige Lektüre der ent- sprechenden Bestimmungen voraus.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes. Dieser ist etwas grösser als der Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie. So sind in der Schweiz zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Seilbahnen, die der Perso- nenbeförderung dienen, nicht vom Geltungsbereich ausgenommen.

Für Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes, die in die kantonale Zu- ständigkeit fallen, gilt die Verordnung ebenfalls. Es sind dies die nicht gewerbsmäs- sig betriebenen Seilbahnen sowie die Kleinseilbahnen und Skilifte. Die Verordnung gilt für kantonal zu bewilligende Seilbahnen natürlich nur, soweit die Bestimmungen auch auf die Kantone anwendbar sind. Nicht anwendbar sind deshalb die Bestimmungen über die Konzession. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen dürfen die Kantone nur dort erlassen, wo dem weder das Seilbahngesetz, noch die Bestimmungen der EG- Seilbahnrichtlinie entgegenstehen. So ist es insbesondere für die Kantone nicht mög- lich, abweichende sicherheitstechnische Anforderungen an die Seilbahnen zu erlas- sen.

Art. 3 Kleinseilbahnen und Skilifte Kleinseilbahnen und Skilifte zur gewerbsmässigen Personenbeförderung benötigen keine eidgenössische Konzession. Sie dürfen keine öffentlichen Interessen des Bun- des verletzen, insbesondere eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen nicht we- sentlich konkurrenzieren. Weitere Anforderungen ergeben sich daraus, dass die Kan- tone nur dort abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen dürfen, wo dem weder Seilbahngesetz noch EG-Seilbahnrichtlinie entgegenstehen (bislang Art. 9, 11 VLOB). Zu den Skiliften gehören auch Kleinskilifte mit niedriger Seilführung. Da der Gesetzgeber mit dem Seilbahngesetz nicht von vom von der Bundesverfas- sung eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, Regelungen für Seilbahnen zu erlassen, die nicht der Personenbeförderung dienen, bleiben die Kantone in diesem Bereich zuständig. Die Kantone sind auch für im Bereich des Wintersports zur Personenbeförderung eingesetzte Förderbänder zuständig, sei es, weil sie als Seilbahnen betrachtet wer- den, oder auch sonst in Ermangelung einer diesbezüglichen eidgenössischen Rege- lung.

Art. 4 Begriffe Soweit die Begriffe einfacher definiert sind, als in der EG-Seilbahnrichtlinie, soll damit lediglich eine bessere Verständlichkeit, nicht aber eine Abweichung erreicht werden. Gewerbsmässig: Auch die unentgeltliche Personenbeförderung kann gewerbsmässig betrieben werden, etwa wenn ein Ausflugslokal auf einem Berg die Seilbahnfahrten gratis anbietet, um Gäste anzuziehen. Kleinseilbahnen: Der Begriff umfasst neu auch Kleinstandseilbahnen. Um zu beurtei- len, ob es sich um eine Kleinseilbahn handelt, wird auf das objektiv mögliche Fas- sungsvermögen abgestellt. Damit kann ein Seilbahnunternehmen nicht die Zustän- digkeit der Behörde dadurch beeinflussen, dass er eine Bewilligung für eine geringe-

2/15

re Anzahl Personen beantragt, als seine Seilbahn zu transportieren tatsächlich in der Lage ist. Sicherheitsanalyse: Risiken für Bau und Betrieb können sich auch durch die Planung ergeben. Ein wesentliches Risiko liegt in der Nichteinhaltung der Vorschriften.

Art. 5 Grundlegende Anforderungen Die sog. "grundlegenden Anforderungen" der EG-Seilbahnrichtlinie treten für neue Seilbahnen an die Stelle der bislang in der Seilbahnverordnung enthaltenen Bauvor- schriften.

Art. 6 Ergänzende Bauvorschriften Die EG-Seilbahnrichtlinie sieht lediglich für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vor, dass deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen durch eine unabhän- gige benannte Stelle bescheinigt wird. Deshalb obliegt es den einzelnen Staaten, wie sie sicherstellen, dass auch die übrigen Teile der Seilbahn (die Infrastruktur) und das Zusammenspiel von Teilsystemen und Infrastruktur sicher funktionieren. Zu diesem Zweck kann das Departement in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen im Bereich von Infrastruktur und Gesamtsystem Vorschriften erlassen. Beispielswei- se könnten die auch heute in der Schweiz gültigen Bodenabstände festgeschrieben werden und so verhindert werden, dass Seilbahnen in der Schweiz künftig mit noch grösseren Bodenabständen gebaut werden. Wo solche Bestimmungen ausschliesslich von den Kantonen anzuwenden wären, insbesondere bei Kleinseilbahnen und Skiliften, ist das Einvernehmen mit der techni- schen Kontrollstelle des IKSS herzustellen. Wo solche Bestimmungen teils vom Bund, teils von den Kantonen anzuwenden sind, muss versucht werden ein Einver- nehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, kann das Departement jedoch auch ohne entsprechendes Einvernehmen eine entsprechende Regelung erlassen (Beispiel: Bodenabstände für Umlaufbahnen).

Hinweis: Technische Normen Das BAV wird gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Seilbahngesetz als technische Normen die harmonisierten Europäischen Normen zur EG-Seilbahnrichtlinie bezeichnen.

Art. 7 Abweichung von technischen Normen Art. 5 Abs. 3 Seilbahngesetz hält fest, dass derjenige, der eine Seilbahn in Betrieb nehmen will, die den technischen Normen nicht entspricht, nachweisen muss, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. Hierzu muss er mittels einer Risikoanalyse nachweisen können, dass sich durch die Abweichung von der Norm das Risiko insgesamt nicht erhöht. Insgesamt bedeutet, dass bei der Risi- kobewertung auch diejenigen Kompensationsmassnahmen einbezogen werden dür- fen, die das Risiko (Eintretenswahrscheinlichkeit x Schadensausmass) reduzieren. 3/15

Art. 8 Datenerhebung, Statistik Es werden dieselben Daten erhoben, wie bisher. Die Betriebsleistung (Kapazität) und Verkehrsleistung (Anzahl Passagiere) können publiziert werden. Neu werden auch die Daten für die kantonal bewilligten Seilbahnen erhoben. Die Kantone wirken an der Erhebung dieser Daten mit.

2. Kapitel: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

Art. 9 Plangenehmigungsgesuch Es sind die zur Erteilung der Plangenehmigung gemäss Art. 9 Seilbahngesetz erfor- derlichen Unterlagen einzureichen. Im wesentlichen geht es darum, dass mit dem Sicherheitsbericht die geplanten Schritte aufgezeigt werden, um schliesslich den für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlichen Sicherheitsnachweis führen zu können. Die Seilberechnung ist bereits mit dem Plangenehmigungsgesuch einzurei- chen, da hier Veränderungen grosse Auswirkungen auf die Planung der gesamten Anlage hätten. Im Behindertengleichstellungsgesetz ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz aus- drücklich verankert. Dadurch ist beispielsweise sichergestellt, dass keine Anlage roll- stuhlgerecht ausgestaltet werden muss, bei der von vornherein ausgeschlossen wer- den kann, dass diese jemals durch einen Rollstuhlfahrer erreicht werden könnte. Die Nachweise über die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte stellen sicher, dass die Verwaltung nur dort tätig zu werden braucht, wo hinterher auch tatsächlich gebaut werden darf. Bei den zur Beurteilung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlichen Un- terlagen handelt es sich in der Regel um die nicht sicherheitstechnisch begründeten Vorschriften wie solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Um- weltschutzes oder kantonaler beziehungsweise kommunaler Bauvorschriften. Aber auch die Markierung eines Seils als Luftfahrthindernis gehört hierzu.

Art. 10 Sicherheitsbericht Durch die Einhaltung der technischen Normen kann gezeigt werden, dass eine Seil- bahn den Vorschriften entspricht. Durch die Liste aller sicherheitsrelevanten Bestandteile der Seilbahn wird der Ge- suchsteller veranlasst, zu prüfen, bei welchen Teilen der Ausfall oder die Fehlfunkti- on die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährden kann.

Art. 11 Konzessionsgesuch Die Konzession wird gemäss Art. 9 Abs. 2 Seilbahngesetz gleichzeitig mit der Plan- genehmigung erteilt. Dementsprechend muss mit dem Plangenehmigungsgesuch auch ein Konzessionsgesuch eingereicht werden, welches erlaubt zu beurteilen, ob

4/15

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gemäss Art. 4 des Perso- nenbeförderungsgesetzes erfüllt sind. Um beurteilen zu können, ob durch eine neue Seilbahn zum bestehenden Angebot anderer Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbe- werbsverhältnisse entstehen, sind zusätzliche Informationen erforderlich, welche dem Plangenehmigungsgesuch entnommen werden können.

Art. 13 Anhörung des Kantons Zur Darlegung der Übereinstimmung mit den kantonalen und kommunalen Vorschrif- ten gehört auch die Nennung und erforderlichenfalls Übermittlung der einschlägigen Vorschriften.

Art. 15 Kosten der Publikationen Bislang Art. 7 VPVE (SR 742.142.1).

Art. 16 Behandlungsfristen "In der Regel" bedeutet, dass es sich um Ersatzanlagen handelt, bei welchen sich keine grösseren Verzögerungen durch ein Differenzbereinigungsverfahren ergeben. Die Frist beginnt mit dem vollständig eingereichten Gesuch und nur unter der Vor- aussetzung, dass an dem Gesuch keine nachträglichen Änderungen vorgenommen werden (müssen).

Art. 20 Änderung der Konzession Durch die Regelung in Absatz 3 wird erreicht, dass geringfügige Kapazitätserhöhun- gen keine neuerliche konzessionsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen. Die Kapa- zitätserhöhung wird dann im Rahmen der Änderung der Betriebsbewilligung unter Sicherheitsaspekten beurteilt. Bezugsgrösse ist die der Konzession zugrunde liegen- de Förderleistung, weshalb die Grenzen von 30 % und 300 Personen, auch nicht durch schrittweise Erhöhungen umgangen werden können.

Art. 22 Erlöschen der Konzession Die Konzession wird im Regelfall gemeinsam mit der Plangenehmigung und auf 25 Jahre befristet erteilt.. Die Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis Ablauf der Konzession erteilt. Hierdurch kann erreicht werden, dass Konzession und Betriebs- bewilligung gemeinsam erneuert werden. Im Falle des vorzeitigen Erlöschens der Betriebsbewilligung erlischt die Konzession 5 Jahre später, es sei denn es liegt bis dahin wieder eine gültige Betriebsbewilligung vor.

5/15

Art. 23 Aufhebung der Konzession Wo in der Konzession eine Betriebspflicht verankert ist, insbesondere bei Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion, steht der Behörde ein Ermessen zu.

Art. 24 Zwischen- und Teilverfügungen Gedacht ist an umwelt-, konzessions-, oder enteignungsrechtliche Aspekte. Der Ge- suchsteller kann beantragen, solche Aspekte vorab klären lassen, wenn er befürch- tet, dass das Projekt an einem solchen scheitern könnte und der gesamte Planungs- aufwand dann vergebens wäre. Die Behörde gibt einem solchen Gesuch statt, wenn damit für sie kein unverhältnismässiger Mehraufwand verbunden ist.

3. Kapitel: Betrieb

1. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die in Art. 17 Abs. 3 Seilbahngesetz ge- nannten Voraussetzungen erfüllt werden. Art. 26 Sicherheitsnachweis Der Gesuchsteller hat, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten, nachzuweisen, dass die Anlage den Vorschriften entspricht. Der Sicherheitsnachweis besteht aus drei wesentlichen Elementen: Erstens den Un- terlagen nach Anhang 3. Zweitens den Sachverständigenberichten und Konformi- tätsbescheinigungen (im Seilbahngesetz als Sicherheitsgutachten bezeichnet). Es handelt sich hierbei um das sogenannte Vieraugenprinzip, wonach die Konstruktion aller Bauteile, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Fol- ge haben kann, von einer unabhängigen Stelle geprüft und deren Vorschriftskonfor- mität bescheinigt wird. Und drittens dem Nachweis der vorschriftskonformen Ausfüh- rung. Hierzu muss der Ersteller bescheinigen, dass er die Seilbahn bzw. das Bauteil auch tatsächlich so hergestellt hat, wie es der Konformitätsbescheinigung entspricht.

Art. 29 Sachverständigenberichte Der von einem Sachverständigen erstellte Bericht muss ebenso wie die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung eine Aussage darüber treffen, ob das Bauteil den einschlägigen Vorschriften, nämlich den grundle- genden Anforderungen entspricht. Absatz 3 stellt klar, dass die Bewilligungsbehörde in Konkretisierung der Pflicht, alle Bauteile gemäss Art. 26 einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen, zusätzliche Sachverständigenberichte verlangen kann.

6/15

Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung Für die Gesamtanlage ist eine Erklärung der Vorschriftskonformität und Betriebstaug- lichkeit abzugeben. Dem Begriff der Betriebstauglichkeit kommt dann eine Bedeu- tung zu, wenn eine Anlage zwar - unter Zugrundelegung einer wörtlichen Auslegung - bestimmten Vorschriften entspricht, aber gleichwohl nicht sicher, also betriebstaug- lich ist. Der Ersteller soll sich also nicht lediglich überlegen, ob die Anlage einer be- stimmten Auslegung der Vorschriften entspricht, sondern auch derjenigen Auslegung der Vorschriften, die die Sicherheit und Betriebstauglichkeit der Anlage gewährleistet. Für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme werden durch die EG-Seilbahnrichtlinie Kon- formitätserklärungen verlangt. Gleiches gilt auch für die sicherheitsrelevanten Bautei- le der Infrastruktur. Natürlich müssen im Rahmen des Nachweises der vorschriftskonformen Ausführung nur noch solche Erklärungen abgegeben werden, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurden.

Art. 35 Neue Erkenntnisse Es geht darum, dass die Feststellung, dass eingereichte Dokumente fehlerhaft wa- ren, oder aufgrund eines geänderten Sachverhalts fehlerhaft geworden sind, Herstel- ler, Ersteller und Gesuchsteller veranlasst, die betreffenden Dokumente nachträglich zu berichtigen. Es kann zu neuen Erkenntnissen kommen, die nicht notwendigerweise zu Änderun- gen der Seilbahn Anlass geben. Gleichwohl müssen die hiervon betroffenen Doku- mente auf den neuen Erkenntnisstand gebracht werden. So wäre es beispielsweise denkbar, dass in Zukunft Windgeschwindigkeiten auftreten, welche die in den Be- rechnungen zugrunde gelegten überschreiten. Wenn dann die Nachrechnung ergibt, dass der Mast auch den grösseren Windgeschwindigkeiten gewachsen ist, muss der aktualisierte Sachverständigenbericht auch dann der Behörde eingereicht werden, wenn keine baulichen Massnahmen erforderlich sind.

Art. 37 Austausch von Bauteilen Bauteile der Seilbahn können Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder sicherheitsrele- vante Bestandteile der Infrastruktur sein. Wenn ein Bauteil durch ein baugleiches ersetzt wird, muss im Regelfall lediglich mit einer Konformitätserklärung nachgewiesen werden, dass auch das neue Bauteil ent- sprechend den Vorgaben der Konformitätsbescheinigung bzw. des Sachverständi- genberichts hergestellt wurde. Wo allerdings die Konformitätsbescheinigung oder der Sachverständigenbericht, etwa aufgrund einer zeitlichen Befristung, für das neue Teil nicht mehr gültig ist, muss auch eine neue Konformitätsbescheinigung bzw. ein neu- er Sachverständigenbericht abgegeben werden. Artikel 37 ist lex specialis gegenüber Artikel 36.

7/15

Vorbemerkung zu Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung: Die Bestimmungen in der Seilbahnverordnung betreffend die Erneuerung der Be- triebsbewilligung (Artikel 38 i.V.m. Anhang 4) setzen voraus, dass das Parlament sich gegen eine automatische Verlängerung der Betriebsbewilligung aussprechen wird. Sollte das Parlament sich hingegen für eine faktisch zeitlich unbefristete Be- triebsbewilligung aussprechen, müsste in der Seilbahnverordnung Artikel 38 i.V.m. Anhang 4 gestrichen werden und stattdessen eine Regelung getroffen werden, wie im Rahmen der Aufsicht sichergestellt werden kann, dass die Seilbahnen in einem sicheren Zustand erhalten werden.

Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung Die Betriebsbewilligung wird grundsätzlich unter den selben Voraussetzungen er- neuert, die auch für die erstmalige Erteilung gelten. Selbstverständlich müssen sol- che Dinge nicht nochmals nachgewiesen werden, die sich im Laufe der Betriebsdau- er - in der Regel 20 Jahre - nicht geändert haben können. Die Erneuerung der Be- triebsbewilligung konzentriert sich daher auf die Frage, in welchem Zustand sich die Anlage befindet und ob der Zustand der Anlage geeignet ist, die Sicherheit für die beantragte Dauer zu gewährleisten. Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck im wesentlichen einen Bericht über den ak- tuellen Zustand der Anlage sowie einen aktualisierten Sicherheitsnachweis einzurei- chen. Bei den übrigen in Anhang 4 genannten Unterlagen handelt es sich um die Schritte, die auszuführen sind, um zu einem aktualisierten Sicherheitsnachweis zu gelangen. So dienen die aktualisierte Sicherheitsanalyse und der aktualisierte Si- cherheitsbericht unter anderem der Überprüfung der Frage, ob sich im Laufe der Be- triebsdauer neue technische Erkenntnisse ergeben haben, die auf bislang unerkann- te Risiken in der Anlage schliessen lassen.

Art. 41 Widerruf der Betriebsbewilligung Konkrete Anhaltungspunkte dafür, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen gefährden kann, können sich etwa daraus ergeben, dass die Seilbahn nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht ordnungsgemäss instand- gehalten wird. Natürlich können sich konkrete Anhaltspunkte auch aus neuen Er- kenntnissen ergeben, noch bevor diese Niederschlag in neuen anerkannten Regeln der Technik gefunden haben.

2. Abschnitt: Betriebsorganisation

Art. 46 Sicherheitsvorkehren Ist der Technische Leiter nicht vertraglich ausschliesslich an das Seilbahnunterneh- men gebunden, muss beispielsweise durch Zusammenarbeitsverträge die Verfüg- barkeit des Technischen Leiters rechtlich sichergestellt werden.

8/15

Art. 47 Bergungsorganisation Der Begriff "zeitgerecht" verlangt eine möglichst rasche, in jedem Fall aber für die körperliche Unversehrtheit rechtzeitige Rettung. Wo ein ausreichender Kälteschutz vorhanden ist, kann eine Bergungszeit von bis zu drei Stunden zulässig sein, wohin- gegen es in anderen Fällen erforderlich sein kann, sämtliche Fahrgäste in weniger als zwei Stunden bergen zu können.

4. Abschnitt: Instandhaltung

Art. 52 Seile Das Departement erlässt Bestimmungen, um die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Verwendungsdauer zu gewährleisten. Die heutige Seilverordnung wird überarbeitet werden und auf die heute gültigen europäischen Normen Bezug neh- men. Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist Teil der Konformitätserklärung. Wo die Be- triebs- und Wartungsanleitung in Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforde- rungen Vorgaben enthält, die die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Le- bensdauer gewährleisten, gehen diese den entsprechenden Bestimmungen der Seil- verordnung vor. Die Versicherungspflicht entspricht der heutigen Regelung unter Ziff 13.2.2 der Seil- verordnung.

Art. 53 Prüfungen durch das Seilbahnunternehmen Wichtiger Bestanteil der Betriebsvorschriften ist die Betriebsanleitung des Herstellers.

5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn

Art. 55 Für Seilbahnen, die keiner eidgenössischen Konzession bedürfen, kann das Nicht- vorhandensein einer Konzession natürlich auch keine Beseitigungspflicht auslösen. Wird die Seilbahn nicht mehr betrieben, löst dies keine Beseitigungspflicht aus, so- lange die Anlage in einem betriebsfähigen Zustand instandgehalten wird.

4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Versicherungspflicht

Art. 56 Verantwortlichkeiten Selbstverständlich ist das Seilbahnunternehmen auch dann für die vorschriftsgemäs- se Erstellung und für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich, wenn es sich dabei Dritter bedient. Deshalb ist es wichtig, dass das Seilbahnunter- nehmen sicherstellt, dass es auch in diesem Fall über die für den sicheren Betrieb erforderlichen Informationen des Dritten erhält.

9/15

5. Kapitel: Aufsicht

Art. 59 Einzureichende Unterlagen Unter "Erstanwendung" ist die Verwendung eines Bauteils zu verstehen, dessen Typ der Bewilligungsbehörde noch nicht bekannt ist, weil er noch nie zuvor im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens dieser Behörde Verwendung gefunden hat. Der Hersteller hat vor Erteilung der Betriebsbewilligung, nicht jedoch schon mit der Einreichung der Gesuchsunterlagen, die Unterlagen einzureichen, welche die Auf- sichtsbehörde für eine effiziente Überwachung des Betriebs mit Stichproben gemäss Artikel 23 des Seilbahngesetzes benötigt. Die Bestimmung trägt zugleich der Ver- pflichtung aus Artikel 13 der EG-Seilbahnrichtlinie Rechnung zu regeln, wie die Be- triebssicherheit der Gesamtanlage während der Lebensdauer zu überwachen ist. Dadurch, dass der Hersteller die Unterlagen erst unmittelbar vor Erteilung der Be- triebsbewilligung einzureichen hat, wird sichergestellt, dass die Bewilligungsbehörde nicht nochmals prüft, was bereits durch Konformitätsbewertungsstellen bescheinigt wurde. Gleichzeitig wird durch die Bestimmung sichergestellt, dass im Ereignisfall die not- wenigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Würde die Aufsichtsbehörde dann nicht bereits über die notwendigen Unterlagen verfügen, bestünde das Risiko, dass sie sie im Nachhinein auch nicht mehr erhalten würde.

Art. 60 Aufzubewahrende Unterlagen Mit dieser Bestimmung wird u.a. der Verpflichtung aus Artikel 11 Abs. 6 der EG- Seilbahnrichtlinie entsprochen. Zur Instandhaltungsdokumentation gehören u.a. die Seilprüfberichte. Werkstoffatteste bescheinigen, dass ein konkretes Bauteil tatsächlich über bestimm- te Eigenschaften verfügt. Sie werden als aufzubewahrende Unterlagen gesondert erwähnt, weil sie auch im Bereich der Infrastruktur erforderlich sein können, also ausserhalb des Bereichs von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen, wo die EG- Seilbahnrichtlinie gegebenenfalls entsprechende Atteste verlangt.

Art. 61 Rechnungswesen Die Bestimmungen von Absatz 1 bis 3 stellen sicher, dass die Jahresrechnung eine Aussagekraft über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens besitzt. Da eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit auch zu Kostendruck im sicher- heitsrelevanten Bereich führen kann, sind diese Informationen für die Aufsichtsbe- hörde wichtig, um ihre Aufsicht risikoorientiert ausrichten zu können. Absatz 4 dient der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Abgeltun- gen.

10/15

Art. 62 Aufsicht über Bau und Betrieb Die Betriebskontrollen dienen zunächst der Betriebssicherheit, nachdem die System- sicherheit ja im Rahmen von Plangenehmigung und Betriebsbewilligung überprüft wurde. Ergeben die Betriebskontrollen Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Sys- temsicherheit, so können und sollen sie selbstverständlich zum Anlass genommen werden, um die Systemsicherheit wiederherzustellen. Grundsätzlich wird im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung die Vorschrifts- konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nicht von der Behörde, son- dern von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft und bescheinigt. Liegen aber der Behörde entsprechende Anhaltspunkte vor, dass das Bauteil den Vorschriften gleichwohl nicht entspricht, muss die Aufsichtsbehörde auch hier tätig werden können. Die Bestimmung dient auch der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 14 und 15 der EG-Seilbahnrichtlinie.

Art. 63 Massnahmen Da der Aufsichtsbehörde weder die Rolle des Erstellers noch des Betreibers der An- lage zukommt, sollte sie nach Möglichkeit vermeiden, vorzugeben, wie ein Sicher- heitsrisiko zu beheben ist. Vielmehr sollte sie vom Seilbahnunternehmen verlangen, dass es selbst die geeigneten Massnahmen wählt und vorschlägt. (Der Betreiber wird hierzu in der Regel externe Fachkunde beiziehen müssen.) Selbstverständlich kann es sich auch um ein Massnahmenbündel handeln. Sind die vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichend, weist die Aufsichtsbehörde darauf hin und verlangt die Unterbreitung weitergehender Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann dann davon absehen, von dem Seilbahnunternehmen die Unterbreitung von Massnahmen zu verlangen, wenn nur eine einzige Massnahme in Betracht kommt. Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen. Die Datenbank würde der Gewährleistung der rechtsglei- chen Behandlung der Seilbahnunternehmen und der Koordination der Aufsichtsbe- hörden dienen. Gleichzeitig könnte sie zur Information von Seilbahnunternehmen und Herstellern dienen.

Art. 64 Marktaufsicht Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 5, 8 und 14 Abs. 3 und 4 der EG-Seilbahnrichtlinie. Die Information der Mitgliedstaaten und der EG-Kommission wird durch Art. 12 des Konformitätsbewertungsabkommens sichergestellt werden.

11/15

6. Kapitel: Gebühren

Art. 65 Für kantonal bewilligte Seilbahnen richten sich die Gebühren der Betriebsinhaber und Beiträge der Kantone nach Art. 13 des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.

7. Kapitel: Konformitätsbewertungsstellen

Die Bezeichnung und Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 des Konformitätsbewertungsabkommens (MRA, SR 0.946.523.21) wird sich nach dem 3. Kapitel der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV, SR 946.512) sowie nach Artikel 11 MRA richten. Die Aufsicht über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 21 AkkBV, diejenige über die bezeichneten Konformitätsbewer- tungsstellen nach den Artikeln 32 und 33 AkkBV. Für akkreditierte und bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen ergibt sich hieraus eine doppelte Aufsichtszuständigkeit von Schweizerischer Akkreditierungsstelle (SAS) und Bezeichnungsbehörde (BAV) in Absprache mit der SAS, weshalb in der Praxis eine entsprechende Koordination der Tätigkeiten erforderlich sein wird.

Art. 66 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen Ausländische Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den Vorgaben ihres Landes verfügen. Die Schweiz wird diese Versicherungen akzeptieren, vorausgesetzt sie sind nicht nur in den Mitgliedstaaten der EG, sondern auch in der Schweiz gültig.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 73 Zuwiderhandlungen gegen Ausführungsvorschriften Wer ohne die erforderliche Konzession, Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung oder im Widerspruch dazu eine Seilbahn betreibt, wird nach Art. 27 Seilbahngesetz bzw. 16 Personenbeförderungsgesetz bestraft. Durch Buchstabe a wird klargestellt, dass es auch strafbar ist, Personen mit einer Seilbahn zu befördern, die nicht der Personenbeförderung dient. Durch die Buchsta- ben b und c wird sichergestellt, dass die für die Aufsicht unentbehrlichen Unterlagen tatsächlich aufbewahrt bzw. vorgelegt werden.

12/15

11. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74 Bestehende Anlagen Unter bestehenden Anlagen sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Seil- bahnverordnung bestehende Anlagen zu verstehen. Dass nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben, sagt bereits das Seilbahngesetz. Selbstverständlich ist Voraussetzung dafür, dass die Betriebsbewilligung nicht vorher widerrufen werden muss. Da es einzelne kantonal bewilligte Seilbahnen mit unbefristeter Betriebsbewilligung gibt, ist es erforderlich, für die Gültigkeitsdauer eine Obergrenze zu setzen. Das En- de des Jahres 2027 wurde gewählt, weil gegen Ende des Jahres 2006 gestellte Ge- suche um eidgenössische Konzessionen und Betriebsbewilligungen voraussichtlich zu im Laufe des Jahres 2007 erteilten, 20 Jahre gültigen, Betriebsbewilligungen füh- ren werden. Dass für die Erneuerung der Betriebsbewilligung auf Artikel 38 verwiesen wird, be- deutet nicht, dass automatisch die für neue Anlagen gültigen materiellen Bestim- mungen zur Anwendung kämen. Vielmehr hat die durchzuführende Sicherheitsana- lyse zu ergeben, ob das Zurückbleiben hinter den aktuell gültigen Vorschriften zu Risiken für die Sicherheit von Personen und Gütern führt. Nur dann hat die Gesuch- stellerin Massnahmen vorzuschlagen, um den Risiken zu begegnen. Und nur dann kann die Behörde entsprechende Massnahmen verlangen.

Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts Es ist uns bewusst, dass die unter Buchstabe d genannte Verordnung eine Departe- mentsverordnung ist und dementsprechend durch das Departement aufzuheben sein wird, möglicherweise durch einen aufschiebend durch die Verabschiedung der Seil- bahnverordnung bedingten Beschluss. Die Buchstabe e genannte Verordnung (sog. SUVA-Verordnung) ist aufzuheben, weil sie sich in ihrem Geltungsbereich mit den Seilbahnen im Zuständigkeitsbereich der Kantone überschneidet und überholte technische Bestimmungen enthält, welche im Widerspruch zu den hier festgelegten einheitlichen technischen Anforderungen an alle Seilbahnen stehen würden.

Art. 79 Änderung anderer Verordnungen Die vorgeschlagene Änderung von Art. 35 der Gebührenverordnung des BAV führt dazu, dass für alle Arten von Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren nach Zeit- aufwand erhoben werden. Dagegen werden für Betriebskontrollen und Audits keine Gebühren erhoben, solange es in deren Rahmen zu keinen Beanstandungen bzw. Verfügungen kommt. Dies ist zum einen die Konsequenz daraus, dass im Seilbahngesetz die Rechts- grundlage für eine Aufsichtsabgabe gestrichen wurde, offenbar in der Überzeugung, dass diese Tätigkeit über Steuern zu finanzieren sei. Die Erhebung von einer Gebühr 13/15

für Betriebskontrollen und Audits, die zu keinerlei Beanstandungen führen, hätte aber auch den Nachteil, dass sie beim Beaufsichtigten die Frage aufwerfen könnte, wa- rum ausgerechnet er so lange kontrolliert werde.

Anhang 2 1b. Die Prüfung der Anordnung der Tragkonstruktionen erfolgt gestützt auf die Über- sichts- und Kraftpläne aus Anhang 1. 2d. Die Gutachten zu den Umwelteinflüssen müssen in der Folge auch in den Si- cherheitsbericht Eingang finden. 2e. Dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ein Sachverständiger nicht wegen unzureichender Fachkenntnisse oder Erfahrung zurückgewiesen wird, heisst noch nicht, dass in der Folge auch sein Sachverständigenbericht unbesehen akzep- tiert werden müsste. 2f. Kantonale Anträge können Sicherheitsrelevanz besitzen, etwa wenn der Bau ei- nes Schindeldachs beantragt würde, was die Anordnung von Brandschutzmassnah- men nach sich ziehen könnte.

Anhang 3 2. und 3. Grundsätzlich sind gemäss Art. 31 alle Unterlagen aktualisiert einzureichen, wenn es zwischen Plangenehmigung und Betriebsbewilligung zu neuen Erkenntnis- sen/Ergänzungen oder gar zu Projektänderungen kommt. Die Ziffern 2 und 3 finden hier Erwähnung, da es hier regelmässig zu Ergänzungen bzw. Änderungen kommt. Selbstverständlich müssen die Dokumente nicht nachgeführt werden, wenn sich aus- nahmsweise kein Nachführungsbedarf ergeben hat. Dann genügt der Hinweis auf die Gültigkeit des mit der Plangenehmigung eingereichten Dokuments. 8. Mit dieser Ziffer werden keine zusätzlichen Unterlagen verlangt, soweit sich die Informationen aus den Konformitätserklärungen und -bescheinigungen entnehmen lassen. 10. Die Instruktion des Technischen Leiters wird in der Regel durch den Hersteller erfolgen, die Instruktion des Stellvertreters könnte auch durch den Technischen Lei- ter erfolgen.

Anhang 4 4. Die aktualisierte Sicherheitsanalyse hat sich ebenso wie die mit dem Plangeneh- migungsgesuch einzureichende Sicherheitsanalyse mit Bau und Betrieb auseinan- derzusetzen. Dass die aktualisierte Sicherheitsanalyse die Abweichungen von den aktuell gültigen Vorschriften und den aktuell gültigen anerkannten Regeln der Technik aufzeigen muss, heisst nicht, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen Voraussetzung für die Erneuerung der Betriebsbewilligung wäre. Nur dann, wenn durch die Analyse der 14/15

Abweichungen entsprechende Risiken für die Sicherheit zu Tage treten, wird vom Gesuchsteller die Unterbreitung von Massnahmen verlangt, um den Risken zu be- gegnen. Nur dann kann die Aufsichtsbehörde entsprechende Massnahmen verlan- gen.

15/15