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Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teil I11 B6a I Gebirgslandeplätze. Anhörung zum Entwurf vom 6. Juli 2006

ENTWURF Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze

Teil III B6a – Gebirgslandeplätze

Ausgangslage Bestehende Anlagen

Zur Zeit sind 42 Gebirgslandeplätze bezeichnet (vgl. Karte Ausgangslage). Die Zahl der GLP ist gesetzlich auf max. 48 begrenzt (GLP, s. Art. 54, Abs. 3 der Verordnung über die Infra- struktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL, SR 748.131).

Das bestehende Netz der Gebirgslandestellen hat sich aus Sicht der Luftfahrt grundsätzlich als zweckmässig erwiesen. Der Bedarf möglicher punktueller Ergänzungen wird in einzelnen Regionen diskutiert. Ebenfalls gibt es Regionen, die ein Bedürfnis nach Redimensionierung haben. (Allfällige Änderungen am bestehenden Netz erfolgen grundsätzlich unter Einbezug der betroffenen Behörden, Organisationen und Unternehmen).

Die Begründung für ein Netz der GLP liegt hauptsächlich im Bedürfnis der Flugausbildung und des Flugtrainings. Etwas weniger als die Hälfte der jährlichen Bewegungen der Gebirgs- fliegerei fällt auf diese Sparte. Wichtig für die Ausbildung sind möglichst kurze Flugwege so- wie die Verschiedenartigkeit von Gelände auf unterschiedlichen Höhenstufen und möglichst kleinem Raum. Um eine hohe Flugsicherheit aufrechterhalten zu können und ein optimales Flugrettungswesen zu sichern, sind aufgrund der unterschiedlichen meteorologischen und topografischen Situationen Ausbildungs- und Trainingsflüge in verschiedenen Regionen not- wendig.

Gewerbsmässige Flüge gemäss der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. Nov. 1973, Art. 100, machen rund einen Viertel der Bewegungen auf Gebirgslandeplätzen aus (drei Viertel davon dienen dem Heliskiing). Diese sichern indirekt auch das Training der Berufspiloten (Querfinanzierung: Dank Heliskiing erfährt die Flugaktivität im Winter keinen wesentlichen Einbruch. Dies ermöglicht den Piloten ganzjährig den notwendigen Trainingsstand zu erhal- ten.). 5 Gebirgslandeplätze weisen im Jahresmittel mehr als 1000 gewerbsmässige Flugbe- wegungen (Landung und Start ergeben 2 Bewegungen), 7 GLP zwischen 500 und 1000 Be- wegungen und deren 29 weniger als 500 Bewegungen aus.

Die übrigen Flugbewegungen dienen dem Flugsport (hauptsächlich Flächenflugzeuge; nicht- gewerbsmässige Flüge) und haben in erster Linie Trainingscharakter.

Karte Ausgangslage s. Anhang

Konzept GLP / Bereinigter Entwurf (nach 6. Sitzung Kernteam) / BAZL, 03.08.2006 1/6

Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze

Übersichtstabelle (vgl. auch SIL Teil II-15) Landestelle Kt. Eignung Bezeichnet Koordinaten Höhe seit ü.M. 1 2 3 4 H F A HS X Y Z Aeschhorn VS X X X A 1966 621 100 101 000 3541 Alp Trida GR X X B 1964 823 325 207 125 2267 Alpe Foppa TI X X 1980 712 400 108 350 1527 Alphubel VS X X X A 1964 633 775 100 050 3839 Arolla VS X X C 1974 603 550 095 825 2000 Arosa GR X X 1988 771 500 182 900 1619 Bec de Nendaz VS X X 1964 587 900 112 150 2163 Blüemlisalp BE X X X 1964 625 460 150 860 2811 Clariden-Hüfifirn UR/GL X X X 1964 710 000 186 650 2944 Col des Mosses VD X X 1973 574 025 138 575 1441 Crap Sogn Gion GR X X B 1973 735 375 188 875 2235 Croix-de-Coeur VS X X X C 1964 584 200 107 800 2186 Ebnefluh VS X X X A 1964 639 250 150 850 3853 Fuorcla Chamuotsch GR X X A 1981 777 600 152 600 2922 Fuorcla Grischa GR X X B 1981 780 250 154 250 2963 Glacier de Breney VS X X X A 1964 600 400 092 950 3646 Glacier de Tsanfleuron VS X X X B 1964 583 300 129 200 2849 Glacier du Trient VS X X X A 1964 569 000 092 900 3225 Glärnischfirn GL X X X 1966 718 000 207 000 2516 Grimentz VS X X C 1973 610 300 113 550 1575 Gstellihorn BE/VS X X A 1966 586 380 132 620 2749 Gumm BE/VD X X A 1966 581 275 142 300 2057 Jungfraujoch VS X X X 1964 642 300 155 300 3458 Kanderfirn BE X X X A 1964 629 920 148 350 2895 Langgletscher VS X X X C 1964 637 200 144 800 2356 Limmerenfirn GL X X X 1966 716 700 185 520 2972 Madrisahorn GR X X B 1964 784 800 200 725 2696 Monte-Rosa VS X X X A 1964 632 000 087 800 4094 Petersgrat BE/VS X X X A 1964 629 700 146 300 3134 Petit-Combin VS X X X A 1964 586 625 092 500 3648 Rosa Blanche VS X X X A 1964 593 500 101 050 3299 Rosenegg-West BE X X X A 1973 653 700 164 200 3492 Staldenhorn BE X X A 1966 584 750 141 800 1973 Susten Steingletscher BE X X C 1973 675 420 176 025 1846 Sustenlimmi BE X X X A 1972 675 575 171 425 3175 Theodulgletscher VS X X X B 1964 621 050 087 000 3450 Unterrothorn VS X X B 1973 627 800 096 625 3087 Vadret dal Corvatsch GR X X X B 1981 783 375 143 575 3246 Vadret Pers GR X 1973 792 850 141 525 3088 Vorabgletscher GR/GL X X X B 1964 730 600 193 350 2967 Vordere Walig BE X X A 1966 584 800 138 000 2044 Wildhorn VS X X X A 1964 594 000 133 675 3243 H für Helikopter F für Flächenflugzeuge A für Ausbildung

HS für Heliskiing (im Rahmen der allgemein zugelassenen Personenbeförderung zu touristischen Zwecken) A Absetzen mit Heli ausserhalb Gebiet mit skitouristischer Infrastruktur B Absetzen mit Heli in Gebiet mit skitouristischer Infrastruktur C Aufnahmeplatz

Gemäss ihrer Eignung können mit einer Ausnahme (Vadret Pers) alle 42 Gebirgslandeplätze von Helikoptern und zu Ausbildungszwecken genutzt werden. 32 davon können im Zusam- menhang mit Heliskiing-Flügen angeflogen werden (18 ausserhalb, 9 innerhalb von Gebieten mit skitouristischer Infrastruktur, 5 als Aufnahmeplätze) und insgesamt deren 24 sind auch für Landungen mit Flächenflugzeugen geeignet. 1 Anlage dient ausschliesslich Landungen mit Flächenflugzeugen (Vadret Pers).

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Stellenwert

Gebirgslandeplätze sind Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen. Die Gebirgslandeplätze bilden die Ausbildungs- und Übungsgrundlage für Piloten mit der Zulassung für Gebirgslandungen. Sie sichern indirekt die Rettungs- und Transportflüge im Gebirge. Im Weiteren ermöglichen die Gebirgslandeplätze touristische Aviatikangebote (He- liskiing) und Flugsport (hauptsächlich mit Flächenflugzeugen).

Handlungsbedarf

Bei verschiedenen Gebirgslandeplätzen stellt sich die Frage, wie bestehende Konflikte mit Naturschutz- und Erholungsgebieten sowie Wildlebensräumen gelöst werden können und wie dabei den Aufgaben nachgelebt werden kann, bei der Bezeichnung der Gebirgslande- plätze die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezonen (Art. 8 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, LFG) auszuscheiden und die Anforderungen des Landschaftskonzepts Schweiz (Sachziel 6c) umzusetzen. Mit dem Bundesrats-Beschluss zu den Teilen I bis III B des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt vom 18. Oktober 2000 erging der Auftrag an die Ver- waltung, unter Einbezug der betroffenen Kreise sowohl das Netz der Gebirgslandeplätze als auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben wer- den soll, generell zu überprüfen. Die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele soll durch gezielte Massnahmen verhindert werden. Wo sich Konflikte nicht durch eine restriktive Nutzung beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden.

Im Rahmen verschiedener Arbeitsgruppen wurden unter Einbezug der betroffenen Kreise die für das weitere Vorgehen notwendigen Grundlagen erarbeitet. In einem weiteren Schritt er- hob man die Konfliktpotenziale im Bereich Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen einer gemeinsamen Studie des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) (Hintermann+ Weber AG, Dezember 2002). Dabei wurden hauptsächlich mögliche Konflikte in den Bereichen rechtskräftige Schutzzonen, Fauna / Wildtiere sowie Ruhe und stille Erholung geortet. Von den untersuchten 42 Gebirgslandeplätzen wiesen sämtliche ein gewisses Konfliktpotential in einem Radius von 5 km um die Landestelle auf.18 Landestellen liegen innerhalb eines Objekts des Bundesinventars geschützter Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) oder des Bundesinventars von Moor- landschaften von nationaler Bedeutung. Von den Autoren der Studie werden 22 der Gebirgs- landeplätze als Standorte mit einem grossen Konfliktpotential bewertet. Aus Sicht des Bun- des stellen die Resultate dieser Studie eine gute Auslegeordnung für die weiterführenden Arbeiten dar. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Analyse nur basierend auf Kartenmaterial erfolgte und räumliche, 3-dimensionale sowie saisonale Aspekte weitgehend unberücksichtigt blieben. Die Studie hat jedoch aufgezeigt, dass sämtliche dieser Landestel- len zusätzlich einer individuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der lokalen räumlichen Besonderheiten zu unterziehen sind.

Die genaue Bezeichnung der einzelnen Gebirgslandeplätze und die Bedingungen für deren Benützung hat deshalb im Rahmen der weiteren Schritte mit der Erarbeitung von Objektblät- tern auf regionaler Ebene zu erfolgen. Dabei ist auch zu prüfen, wie weit sich die georteten Konfliktpotenziale bestätigen lassen, und ob sich die Konflikte mit geeigneten Massnahmen lösen lassen.

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Festlegungen

F1 Grundlage für das festzusetzende Netz der GLP bilden die derzeit bestehenden 42 Gebirgslandeplätze gemäss Karte Ausgangslage.

G 2 Die Überprüfung der Gebirgslandeplätze erfolgt im Rahmen der Erarbeitung von regio- nal zusammengefassten objektspezifischen Blättern. Dabei sind die betroffenen Behör- den, Organisationen und Unternehmen einzubeziehen und ausgewiesene regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen.

G 3 Die Nutzung von Gebirgslandeplätzen darf grundsätzlich die Schutzziele in (Schutz)Objekten gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) nicht beeinträchtigen. Auch ausserhalb solcher Gebiete darf die Nutzung nicht zu einer übermässigen Belastung von Raum und Umwelt führen. Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandeplätzen und den Schutzzielen von NHG und Jagdgesetz sind auf Stufe Objektblatt zu lösen. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

  • Liegen Beeinträchtigungen von Schutzzielen vor, so werden stufenweise Nutzungs- beschränkungen (Nutzungsart, zugelassene Flugobjekte, zeitliche und örtliche Be- schränkungen) neu festgelegt.
  • Bei der Festlegung von Massnahmen sind die spezifischen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung sowie die Erhaltung der fliegerischen Fähigkeiten zu be- rücksichtigen (Vielfalt der Trainingssituationen). Dabei geniessen die Anforderun- gen der Aus- und Weiterbildung Priorität gegenüber anderen fliegerischen Aktivitä- ten.
  • Wenn sich die Konflikte trotz Nutzungsbeschränkungen nicht lösen lassen, wird der entsprechende Gebirgslandeplatz verschoben oder ersetzt. An Stelle einer Ver- schiebung oder eines Ersatzes können auch Ausgleichsmassnahmen, wie z.B. die Schaffung von Ruhezonen getroffen werden. Der Ersatz kann auch überregional gesucht werden.

G 4 Heliskiing ist in der Schweiz nur auf dafür bezeichneten Landestellen erlaubt. Für die Festlegung einer entsprechenden Nutzungsmöglichkeit ist wie folgt vorzugehen:

  • Für die Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen mit Heliskiingnutzung ist ein qualifi- ziertes Interesse, wie z.B. mittels eines regionalen oder kantonalen Tourismuskon- zepts nachzuweisen und die Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan sicherzu- stellen.
  • Die Gebirgslandeplätze mit Nutzungsmöglichkeit Heliskiing sowie deren Nutzungs- beschränkungen werden regional unter Einbezug der betroffenen Behörden, Unter- nehmen und Organisationen abgestimmt.
  • Die Gebirgslandeplätze mit der Nutzungsmöglichkeit Heliskiing werden im SIL fest- gelegt.

V 5 Weitere Lösungsmassnahmen zur Optimierung des Netzes der Gebirgslandeplätze und im Hinblick auf die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie zur Befriedigung von Ausbildungsbedürfnissen sind zu prüfen.

G 6 Die Ausscheidung von Ruhezonen erfolgt auf Basis von bestehenden Inventaren und Schutzobjekten gemäss NHG oder JSG. Sie wird auf Stufe Objektblatt konkretisiert.

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Erläuterungen

1. –

2. Die Koordination, Abstimmung und Lösungserarbeitung soll möglichst in regional zu- sammengefassten Gruppen von Landestellen analog dem Vorgehen bei der Erarbei- tung von Koordinationsprotokollen für Flugplätze erfolgen. In den Prozess zu integrie- ren sind die betroffenen Bundesämter (Bundesamt für Zivilluftffahrt, Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Umwelt, Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport, Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission), Kantone (zustän- dige Stellen für Raumplanung, Umwelt, Naturschutz, Jagd, Wirtschaft und Tourismus), Standortgemeinden, Organisationen (Schweiz. Alpenclub, Aeroclub der Schweiz, Stif- tung für Landschaftsschutz, Swiss Helicopter Association) und Unternehmen (Helikop- terbasen innerhalb der betroffenen Region). Das BAZL erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen vorgängig eine Richtlinie/Wegleitung mit einer Liste der materiellen Kriterien für die Überprüfung der Plätze und Festlegung der Nutzung.

3. Landestellen, die entweder innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Gebieten, in de- nen die Stille und Ruhe wichtige qualitative Werte darstellen, in Naturschutzgebieten oder in nationalen und kantonalen Wildschutzgebieten wie z.B. Jagdbanngebieten oder Wildasylen (GR) etc. liegen, sind konfliktträchtig und bedürfen einer Lösungserarbei- tung. Ebenso sind zeitliche Rahmenbedingungen festzulegen. Bei den erwähnten Be- nützungsbeschränkungen kann es sich z.B. um das Vorschreiben bestimmter einzuhal- tender Flugwege oder jahres- bzw. tageszeitliche Beschränkungen handeln. Die An- strengungen des Bundes, die Wirkung des BLN durch Integration in die raumwirksa- men Politikbereiche zu verbessern sowie die laufenden Gespräche zur Thematik der Pärke werden in die Lösungserarbeitung einbezogen.

Anders als Helikopter können Flächenflugzeuge nicht an fast jeder beliebigen Stelle im Gelände landen. Zudem ist die Störwirkung von Flächenflugzeugen im Vergleich zu Helikoptern unterschiedlich. Diesen Umständen ist im Rahmen der Konfliktlösung ent- sprechend Rechnung zu tragen. Sollten auf Grund von Konflikten mit Natur- und Land- schaftsschutz Massnahmen notwendig sein, ist zu beachten, dass Gebirgslandeplätze für Flächenflugzeuge schwerer zu verschieben sind, als solche, die nur von Helikoptern angeflogen werden.

4. Ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage kann Heliskiing in der Schweiz nicht generell verboten werden. Auf Grund des durch Heliskiing-Aktivitäten hervorgerufenen Konfliktpotentials sind diese Aktivitäten aber auf eigens dafür bezeichnete Landestellen zu begrenzen. Diese müssen im Rahmen der Erarbeitung der Objektblätter festgelegt werden. Die Mehrheit der gewerbsmässigen Flüge auf den Gebirgslandeplätzen dienen dem Heliskiing, welches üblicherweise im ersten Quartal des Jahres stattfindet. Diese Aktivi- tät ist für einzelne Regionen ein wichtiges touristisches Angebot und für einige Firmen ein äusserst wichtiges finanzielles Standbein, jedoch stark von Wetter, Wochentag und Jahreszeit abhängig. Dank Heliskiing erfährt die Flugaktivität im Winter keinen wesent- lichen Einbruch. Dies ermöglicht den Piloten ganzjährig den notwendigen Trainings- stand zu erhalten. Damit wird auch die Flugsicherheit auf hohem Niveau garantiert.

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5. Zu prüfen ist insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf Raum und Umwelt und die sich daraus ergebenden Konflikte, ob eine Ausscheidung von Sektoren für die Gebirgsfliegerei sinnvoll ist. In diese Prüfung einzubeziehen sind folgende Aspekte:

  • Die Zweckbestimmung solcher Sektoren (sollen diese nur für Ausbildungszwecke oder generell für alle Nutzungsarten zur Verfügung stehen);
  • Die Modalitäten der Einführung solcher Sektoren und die möglichen Kompensati- onsmassnahmen / Gebietseinschränkungen (z. B. zahlenmässige Kontingentierung von Übungsflügen auf Landestellen; Schaffung von Bereichen unterhalb 2000 m in bestehenden Schutzgebieten, in denen keine Landungen zu Ausbildungszwecken stattfinden dürfen als Ausgleich für Lärmimmissionen);
  • Die Notwendigkeit einer Änderung des LFG und der VIL.

6. Die Schaffung von Landschafts- und Wildruhezonen erfolgt im Rahmen der regionalen Gespräche (auf Stufe Objektblatt) in Abstimmung mit der kantonalen Richtplanung.

Es wird zwischen zwei Kategorien von Ruhezonen unterschieden:

A) Landschaftsruhezonen sind definitionsgemäss arm an anthropogenen Lärmquellen. Schutzziel muss die Vielfalt natürlicher Geräusche und die Stille für die menschliche Erholung sein.

B) Wildruhezonen: Schutzgebiete mit wichtigen Rückzugsräumen für Wildtiere und in welchen die Fauna besonders empfindlich gegenüber Auswirkungen von Luftfahr- zeugen ist.

G (Grundsätze): Festlegungen, die keiner räumlichen Abstimmungen bedürfen oder die sich nicht auf konkrete räumliche Abstimmungsfragen bezie- hen; sie sind einer Festsetzung gleichgestellt.

F (Festsetzung): Eine Abstimmungsanweisung kann als Festsetzung bezeichnet werden, wenn eine hinreichende Zusammenarbeit stattgefunden hat und die materiellen Anforderungen an die Koordination erfüllt sind (Grobabstimmung). Ein konkretes Vorhaben darf erst festge- setzt werden, wenn ein Bedarf dafür besteht, eine Prüfung von Al- ternativstandorten stattgefunden hat, das Vorhaben auf den betref- fenden Standort angewiesen ist, sich die wesentlichen Auswirkun- gen Auf Raum und Umwelt auf Grund der vorhandenen Grundla- gen grob beurteilen lassen und wenn die Vereinbarkeit mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich gegeben ist (Art. 15 RPV).

Z (Zwischenergebnis): Eine Abstimmungsanweisung kann als Zwischenergebnis bezeich- net werden, wenn die Zusammenarbeit eingeleitet ist und noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die materiellen An- forderungen an die Koordination erfüllt sind.

V (Vororientierung): Eine Abstimmungsanweisung kann als Vororientierung bezeichnet werden, wenn die vorgesehene raumwirksame Tätigkeit noch zu wenig bestimmt ist, um den überörtlichen Koordinationsbedarf zu ermitteln und die Zusammenarbeit noch nicht eingeleitet ist.

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