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Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

7. September 2006

Erläuterungen

zum Entwurf vom 7. September 2006 Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Teil I: Grundlagen

1. Rechtsgrundlagen

Mit der Änderung der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vom 10. November 2004 wurde neben der Stromkennzeichnung, der Mehrkostenfinanzierung und den neuen Energieeffizienz-Klassen auch eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Nachweise der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität aus- stellen zu können (Art. 1d und 1e EnV). Das System der Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen wurde zudem auf den gesamten Anwendungsbereich der Energieverordnung, insbesondere auch auf das Ausstellen von Herkunftsnachweisen (HKN) ausgedehnt (Art. 21a EnV). Die Rechtsgrundlagen in der Energieverordnung für den Herkunftsnachweis lauten wie folgt: Art. 1d Inhalt des Nachweises Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen stellen auf Antrag des Elektrizitätsproduzenten einen Nachweis aus über: a. die produzierte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Anglei- chung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen. Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 1b verwendet werden. Art. 1e Prüfverfahren Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Er- fassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden. Das Departement legt das Prüfverfahren fest.

Art. 21a Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaub- haft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizeri- schen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Die UVEK-Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität regelt die Einzelheiten des Nachweises sowie die Anforderungen an das Prüfverfahren. Die Verordnung soll noch im Jahr 2006 in Kraft treten, damit im Kalenderjahr 2006 produzierte Elektrizität noch mit einem Herkunftsnachweis belegt werden kann.

2. Ausgangslage

Seit mehreren Jahren besteht seitens der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft und insbesondere der im internationalen Handel mit Elektrizität tätigen Unternehmen das Bedürfnis, die Art der Stromer- zeugung und deren Herkunft (Ort der Erzeugung) durch einen Nachweis zu bescheinigen. Dieses Bedürfnis ist durch die aktuellen und künftigen Einsatzmöglichkeiten der Herkunftsnachweise auf dem nationalen wie internationalen Elektrizitätsmarkt motiviert. Für die Herkunftsnachweise zeigen sich folgende Einsatzmöglichkeiten:

  • Nutzung als Nachweis für Strom aus erneuerbaren Energien im internationalen Stromhandel: o im Rahmen von ausländischen Fördersystemen, damit die Herkunft des Stroms be- legt und bei den nationalen Förderzielen angerechnet werden kann (z.B. Wasserkraft- lieferungen nach Italien, für die zur Erfüllung der Quotenverpflichtung ein Herkunfts- nachweis verlangt wird) o im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung im Ausland gemäss den jeweils gül- tigen nationalen Bestimmungen o zum Verkauf von Strom aus der Schweiz, der mit einem Herkunftsnachweis belegt werden muss.

  • Nutzung als Nachweis für die Elektrizitätsbuchhaltung im Rahmen der Kennzeichnungs- bzw.

  • Nutzung als Nachweis für Elektrizität, die in Form von Produkten (z.B. Ökostrom-Produkte) im In- und Ausland vermarktet wird.

3. Situation in Europa

Im Zuge der Umsetzung der Massnahmen „zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ gemäss Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 27. September 2001 müssen die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ab dem 27. Oktober 2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom nach transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Der Her- kunftsnachweis kann insbesondere auch als Instrument im transnationalen Stromhandel zwischen den einzelnen EU-Staaten eingesetzt werden (vgl. Ausführungen bzgl. gegenseitiger Anerkennung nach- folgend). Es obliegt den Mitgliedstaaten, eine von der Elektrizitätswirtschaft unabhängige und fachlich kompe- tente Stelle zu benennen, welche die Ausstellung von Herkunftsnachweisen überwacht. Die Her- kunftsnachweise müssen Angaben zur Energiequelle sowie zu Zeitpunkt und Ort der Produktion ent- halten. Die Herkunftsnachweise sollen allfällige Betrugsmöglichkeiten, insbesondere den mehrfachen Verkauf, verhindern.

Bei Einhaltung der Minimalanforderungen gemäss Art. 5 der genannten Richtlinie sind die EU- Mitgliedsländer verpflichtet, die jeweiligen Herkunftsnachweise gegenseitig anzuerkennen. Dies gilt auch für EWR-Ländern, da diese die genannte Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen, nicht jedoch unmittelbar für Drittstaaten wie z.B. die Schweiz. Im Falle der Schweiz ist die Anerkennung der Herkunftsnachweise bilateral mit der EU resp. den EU-Mitgliedsstaaten auszuhandeln. Der Bundesrat hat Mitte Mai 2006 ein Verhandlungsmandat für ein Abkommen Schweiz – EU im Strombereich ver- abschiedet, in welchem unter anderem auch die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen geregelt werden soll. In der nachfolgenden Tabelle ist der Stand (per September 2005) der Umsetzung der HKN in den 25 EU-Mitgliedsstaaten dargestellt. Die untenstehend dargestellten Informationen stützen sich auf den offiziellen Bericht der EU-Kommission und sind in die folgenden drei Hauptaspekte unterteilt: Rechtsgrundlage: Stand der gesetzgeberischen Arbeiten (Verabschiedet/In Arbeit). Ausgabestelle: Zentrale Qualitätsstelle, welche mit der Ausgabe der Herkunftsnachweise betraut ist. System: Stand des Herkunftsnachweissystems (In Arbeit/Operativ).

Rechtsgrundlage Ausgabestelle System

Belgien Verabschiedet Regulator Operativ

Dänemark Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

Deutschland Verabschiedet EMAS2-Auditoren Operativ

Finnland Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

COM(2005) 627 final: Communication from the Commission, The support of electricity from renewable energy sources, 07.12.2005, S. 48/49. EMAS: Environmental Management and Audit Scheme (vgl. EU-Verordnung Nr. 1863/93)

Frankreich In Arbeit Übertragungsnetzbetreiber In Arbeit

Griechenland In Arbeit Übertragungsnetzbetreiber In Arbeit

Irland Verabschiedet Regulator In Arbeit

Italien Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

Luxemburg Verabschiedet Regulator In Arbeit

Niederlande Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

Österreich Verabschiedet Verteilnetzbetreiber Operativ

Portugal In Arbeit Übertragungsnetzbetreiber In Arbeit

Schweden Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

Spanien In Arbeit Regulator In Arbeit

UK Verabschiedet Regulator Operativ

Estland Verabschiedet Noch nicht beschlossen Keine Aktivität

Lettland Keine Aktivität Noch nicht beschlossen Keine Aktivität

Litauen In Arbeit Übertragungsnetzbetreiber In Arbeit

Malta Verabschiedet Regulator In Arbeit

Polen Verabschiedet Regulator In Arbeit

Slowakei In Arbeit Regulator In Arbeit

Slowenien Verabschiedet Regulator In Arbeit

Tschechien Verabschiedet Staatliche Behörde In Arbeit

Ungarn In Arbeit Noch nicht beschlossen Keine Aktivität

Zypern In Arbeit Noch nicht beschlossen In Arbeit

Tabelle 1: Übersicht über die Umsetzung der HKN in der EU, Stand September 2005.

4. Lebenszyklus eines Herkunftsnachweises

Während die Entstehung der Herkunftsnachweise an die Produktion einer bestimmten Menge von Elektrizität gebunden ist, ist deren Verwendung grundsätzlich von der „physischen Elektrizitätsver- wendung“ losgelöst. Der Herkunftsnachweis kann aber bei Bedarf auch mit dem „physischen Strom“ kombiniert werden. In der nachfolgenden Grafik ist der Lebenszyklus eines Herkunftsnachweises in Abgrenzung zum Strom bzw. zum Stromliefervertrag schematisch dargestellt.

Netzbetreiberin Endkundenlieferant Endkunde

Ausstellerin der HKN CH

Produzent Händler (CH)

Herkunftsnachweis

Strom

Händler/Lieferant Stromliefervertrag (ausserhalb CH) „gelöschter“ HKN

Abbildung 1: HKN-Lebenszyklus.

Der Lebenszyklus besteht im Prinzip aus den 3 Prozessen Erfassung, Weitergabe und Löschung des HKN. Dieses Prinzip wird auch der Verordnung zu Grunde gelegt.

5. Unabhängige Stellen

Um die Doppelerfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden (siehe Art. 1e Abs. 1 EnV), sind mehrere fachkundige und in Bezug auf die Stromerzeugung und -verteilung unabhängige Stellen (akk- reditierte Konformitätsbewertungsstellen) in die Prozesse des HKN involviert. In der Verordnung sind dies einerseits die Auditoren, welche insbesondere bei der Ersterfassung der Erzeugungsanlagen zum Zuge kommen sowie anderseits die Ausstellerin, welche die Datenbank führt und für die Erfas- sung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe sowie die Löschung der HKN zuständig ist. In der nachfolgenden Abbildung sind die unabhängigen Stellen und ihre wichtigsten Tätigkeiten in der Übersicht grafisch dargestellt.

Auditor Auditor Ausstellerin Ausstellerin Beglaubigung der Produktionsdaten Beglaubigung der Ersterfassung der Produktions- Überprüfung der Daten (falls Übermittlung der Daten Anlagedaten anlage in der Datenbank Erfassung der HKN nicht durch Betreiberin der Messstelle erfolgt)

Ausstellerin Überwachung der Weitergabe der HKN in der Datenbank

Herkunftsnachweis Information Ausstellerin Löschung der HKN bei Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen (insbesondere bei Ausstellung)

Abbildung 2: Tätigkeiten der unabhängigen Stellen.

6. Wirtschaftliche Auswirkungen

Die Ausstellung von Nachweisen auf der Basis von Selbstdeklarationen oder auf rein privatrechtlicher Basis kann nicht ausschliessen, dass mehrere Nachweise für denselben Strom ausgestellt und wei- tergegeben werden. Dies kann zu unerwünschten Missbrauchsmöglichkeiten führen und die Akzep- tanz und Glaubwürdigkeit national und international gefährden. Mit einem nationalen Herkunftsnach- weissystem auf der Basis von klaren und einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie diese Verordnung vorsieht, werden die Risiken von Missbrauchsmöglichkeiten begrenzt.

Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist grundsätzlich freiwillig und geschieht – auch nach Erlass der Verordnung – auf Wunsch und zu Lasten des Stromproduzenten.

Die Verordnung legt jedoch die Kriterien und Bedingungen für die Ausstellung der HKN rechtlich fest, was eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Herkunftsnachweise im In- und Ausland dar- stellt. Davon profitiert in erster Linie unsere Wasserkraft, welche ca. 55% der schweizerischen Strom- produktion ausmacht und im In- und Ausland als Spitzenenergie eingesetzt werden kann. Ohne Her- kunftsnachweise und deren Anerkennung läuft die schweizerische Wasserkraft Gefahr, gegenüber derjenigen aus EU- und EWR-Ländern diskriminiert zu werden. So verlangt beispielsweise Italien von den Schweizer Stromimporteuren u.a. einen Herkunftsnachweis, der die Herkunft der Wasserkraft nachweist. Ohne Anerkennung dieser Herkunftsnachweise resultieren Mehrkosten in zweistelliger Millionenhöhe, da aufgrund der in Italien geltender Quotenregelung grüne Zertifikate zugekauft wer- den müssten.

Der Vollzug dieser Verordnung erfolgt nicht direkt durch die Bundesverwaltung, sondern wird privaten Organisationen anvertraut. Diese müssen sich bei der Akkreditierungsstelle des SECO (SAS) akkredi- tieren lassen. Dem Bund entstehen dadurch keine Mehrkosten.

Teil II: Erläuterungen

7. Gegenstand (Art. 1)

Mit dieser Verordnung legt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) die Einzelheiten des Nachweises der Produktionsart und der Herkunft von Elektri- zität (Herkunftsnachweis) sowie die Anforderungen an das Prüfverfahren fest.

8. Herkunftsnachweis (Art. 2)

Herkunftsnachweise können von Stromproduzenten, welche Elektrizität ins Netz einspeisen (Produ- zent), bei einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin, vgl. auch Erläuterungen zu Art. 5) beantragt werden. Die Herkunftsnachweise stellen im Prinzip ein elektronisch erfasstes „Bündel von Informationen“ dar. Folgende Informationen werden mit dem Herkunftsnachweis erfasst bzw. vermittelt: Die im Produktionszeitraum (min. Kalendermonat; max. Kalenderjahr) produzierte Elektrizitäts- menge (in kWh) sowie die Energieträger, welcher zur Produktion der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Elektrizität eingesetzt wurden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 Bst. a - c). Für die Bezeichnung der Energieträger wird auf Anhang 4 der EnV verwiesen. Damit wird sichergestellt, dass sowohl für die Stromkennzeichnung wie auch für die Herkunftsnachweise die gleichen Begriffe ver- wendet werden. Da Schweizer Herkunftsnachweise nur für in der Schweiz produzierte Elektrizität aus- gestellt werden können, sind Energieträger, welche in der Schweiz nicht zur Elektrizitätsproduktion verwendet werden (z.B. „Wellen- und Gezeitenenergie“), nicht erwähnt. Identifikation der Produktionsanlage, aus welcher die massgebende Elektrizität stammt. Ziel dieser Angaben ist die eindeutige Identifikation der Anlage (Art. 2 Abs. 3 Bst. d). Technische Daten der Produktionsanlage, welche auch in Art. 5 der EU Richtlinie 2001/77/EG ver- langt werden (installierte elektrische Leistung sowie für Wasserkraftwerke auch die Bruttoleistung, da sich das Energiegesetz bei der Leistungsgrenze der Wasserkraftwerke auf die im Wasserrechtsgesetz definierte Bruttoleistung stützt). Zudem soll auch die genaue Betriebsart der Produktionsanlage erfasst werden (wie z.B. Hybridkraftwerk oder Speicherkraftwerk mit Pumpbetrieb). Schliesslich sollen auch Informationen erfasst werden, die nach heutigem Wissen relevant für die Anerkennung der HKN im Ausland sind (wie z.B. Unterscheidung Lauf- oder Speicherkraftwerk für das aktuelle Fördersystem in Italien) (Art. 2 Abs. 3 Bst. e). Identifikation der Messstelle, an welcher die zugrunde liegende Elektrizitätsproduktion ins Netz ein- gespiesen wird (Art. 3 Abs. 3 Bst. f). Ziel dieser Angaben ist die eindeutige Beschreibung der Mess- stelle. Die im entsprechenden Produktionszeitraum produzierten Elektrizitätsmengen bilden die Basis für die

Produktionsdaten (Art. 4). Als Anlagedaten (Art. 3) werden die Daten der Produktionsanlage und der Messstelle sowie die Angaben des eingesetzten Energieträgers bezeichnet. HKN können als „Träger“ für weitere Informationen dienen, welche über die genannten, vorgeschrie- benen Basisinformationen hinausgehen. Voraussetzung ist eine Datenbanklösung, welche Zusatzin-

formationen zweifelsfrei den einzelnen HKN zuordnen, verwalten und geeignet sichtbar machen kann. Beispiele für solche Zusatzinformationen sind Angaben zu weitergehender ökologischer Qualität (z.B. belegt mittels einer entsprechenden Zertifizierung nach „naturemade star“ auf Kraftwerksebene) oder erhaltene Fördermittel (Investitions- oder Produktionsunterstützung). Aus diesem Grunde ist die Liste der Informationen, welche ein Herkunftsnachweis enthalten muss, nicht abschliessend (Art. 2 Abs. 3).

9. Anlagedaten (Art. 3)

Sollen für eine Produktionsanlage zum ersten Mal Herkunftsnachweise generiert werden, so muss diese Anlage von der Ausstellerin eindeutig erfasst werden. Die Erfassung erfolgt auf der Grundlage der Daten, welche in Art. 2 Abs. 3 Bst. c-f spezifiziert sind. Der Produzent hat sich diese Daten von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigen zu lassen, womit das Risiko von vorsätzlichen oder fahrlässigen Falscherfassungen minimiert wird (Qualitätskontrolle bzw. „4-Augen-Prinzip“). Änderungen der Anlagedaten sind der Ausstellerin unverzüglich zu melden. Dies betrifft insbesondere Änderungen beim Namen und der Anschrift des Betreibers. Da es sich bei solchen Änderungen nicht um besonders sensible Daten handelt, kann auf eine zusätzliche externe Beglaubigung verzichtet werden. Die Ausstellerin ist verpflichtet, die Anlagedaten periodisch zu überprüfen (Art. 5 Abs. 3). Sie ist be- rechtigt zu diesem Zweck, Einsicht in die Unterlagen der Anlagenbetreiberin bzw. Antragstellerin zu nehmen.

10. Produktionsdaten (Art. 4)

Die Produktionsdaten der Anlage, d.h. die produzierten Elektrizitätsmengen je Zeitraum, für die ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden soll, können der Ausstellerin vom Auditor oder der Betreibe- rin einer Messstelle mitgeteilt werden. Denkbar ist auch eine direkte elektronische und automatisierte Übermittlung der Produktionsdaten. In jedem Fall muss die Mitteilung im Auftrag des Produzenten, der für seine Produktionsanlage Herkunftsnachweise ausstellen lassen will, erfolgen. Eine Netzeinspeisung wird zwingend verlangt (Art. 2 Abs. 1). D. h., die Herkunftsnachweise werden deshalb nicht ab Klemme Kraftwerk, sondern ab Einspeisung ins Netz generiert. Implizit hat dies zur Folge, dass für den Eigenbedarf der Produzenten nur Herkunftsnachweise ausgestellt werden kön- nen, falls die Anlage über zwei separate Messstellen für die Ein- und Ausspeisung verfügt. Bei Rück- laufzählern können nur für die Nettoproduktion Herkunftsnachweise generiert werden.

Spezialfall 1: Pumpspeicherkraftwerke (Art. 4 Abs. 2) Bei Pumpspeicherkraftwerken muss sichergestellt werden, dass lediglich für die mittels natürlichem Zufluss produzierte Elektrizität erneuerbare Herkunftsnachweise mit Energieträger-Bezeichnung „Wasserkraft“ ausgestellt werden. Damit der erneuerbare Anteil rechnerisch ermittelt werden kann, wird zwingend die Übermittlung der Messdaten des Pumpenergieeinsatzes verlangt. Einzelheiten zum Spezialfall Pumpspeicherkraftwerke müssen vom BFE (in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unter- nehmen) noch geregelt und geeignet publiziert werden (voraussichtlich in einer Vollzugshilfe). Diese Einzelheiten sind beispielsweise die zulässigen Pumpenwirkungsgrade sowie der Bilanzierungszeit- raum für die Ermittlung des erneuerbaren Anteils der in Pumpspeicherkraftwerken produzierten Elekt- rizität.

Spezialfall 2: Hybridanlagen (Art. 4 Abs. 3) Bei Anlagen, die mehr als einen Energieträger zur Produktion der Elektrizität einsetzen, gilt eine Bi- lanzierungspflicht, damit die entsprechenden Herkunftsnachweise im Verhältnis der eingesetzten E- nergieträger ausgestellt werden können.

Spezialfall 3: Grenzkraftwerke (nicht auf Stufe Verordnung geregelt) Da nur für Elektrizität, die in der Schweiz produziert wurde, nach der vorliegenden UVEK-Verordnung Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, gilt für Grenzkraftwerke grundsätzlich das Territorial- prinzip. Dies bedeutet, dass lediglich der Strom, welcher gemäss Staatsvertrag bzw. Konzession als Schweizer Strom rechtlich definiert wurde, als in der Schweiz produziert betrachtet werden kann.

11. Ausstellerin (Art. 5)

Die Ausstellerin muss nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein. Primäre Aufgaben der Ausstellerin sind das Erfassen und Ausstellen der HKN sowie die Bewirtschaftung der Daten inkl. das Führen der dazu notwendigen Datenbank. Ausserdem überprüft die Ausstellerin periodisch die übermittelten Anlagen- und Produktionsdaten (Art. 3 und 4). Datenbank und Überwachung der Weitergabe Das Führen einer elektronischen Datenbank durch die Ausstellerin wird zwingend vorgeschrieben (Art. 5 Abs. 2), da nur ein zentrales Register in Form einer Datenbank Doppelerfassungen, -zählungen und -verwendungen von HKN ausschliessen kann, was ein zentrales Ziel des HKN-Systems darstellt. Soll- ten sich mehrere Stellen als Ausstellerin akkreditieren lassen wollen, haben sich diese zu koordinieren und sicherzustellen, dass für die gleichen Elektrizitätsmengen nicht mehrfach Herkunftsnachweise ausgestellt werden (Art. 5 Abs. 5).

3 SR 946.512

Ausstellung der Herkunftsnachweise Der Herkunftsnachweis kann auf Verlangen des berechtigten Besitzers einmalig und eindeutig „phy- sisch" ausgestellt werden (als schriftliches oder elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur). Dabei ist von der Ausstellerin zweifelsfrei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zusatzangaben wie Ausstellzeitpunkt, Verwendungszweck etc. die mehrmalige Verwendung des HKN ausgeschlos- sen wird. Die Zusatzangaben resp. die spezifische Form des Herkunftsnachweises („standardisiertes Formular“) kann vom BFE nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4). Löschung der Herkunftsnachweise Nach Ausstellung eines HKN ist dieser in der Datenbank zu löschen („keine weitere Verwendung möglich“), da der HKN und dessen weitere Verwendung in diesem Fall für die Ausstellerin resp. das BFE nicht mehr nachvollziehbar und somit auch nicht mehr kontrollierbar ist. Die Löschung eines Her- kunftsnachweises muss auch dann erfolgen, wenn der HKN „verwendet“ oder ins Ausland transferiert wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob die der HKN-Entstehung „zugrunde liegende“ Elektrizität physi- kalisch „verbraucht“ bzw. exportiert wird, sondern ob die Informationen, welche in Form des HKN mit der Elektrizität „verknüpft“ sind, verwendet wurden. Eine solche Verwendung findet beispielsweise statt, wenn der Herkunftsnachweis von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen (gemäss Art. 1a EnV) als Nachweis in der Elektrizitätsbuchhaltung zur Berechnung des Lieferantenmix für die Strom- kennzeichnung verbucht wird. Nicht zwingend eine Löschung verlangt die Verwendung des HKN zur Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 1b EnV, nämlich dann nicht, wenn damit keine „physi- sche Ausstellung“ sondern beispielsweise lediglich ein „elektronischer Transfer“ in der Datenbank verbunden ist. Dies könnte der Fall sein, wenn informations- bzw. kennzeichnungspflichtige Unter- nehmen ihre HKN in der Datenbank lediglich von einem Konto zum andern resp. von einem Unter- nehmen zum anderen transferieren. Beim Einsatz für die Kennzeichnung beim Endkunden muss je- doch wie oben erläutert die Löschung der HKN erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Stromkennzeich- nung zukünftig allenfalls via Datenbank erfolgen sollte, wie das beispielsweise in der österreichischen Herkunftsnachweisdatenbank ermöglicht wird (vgl. www.herkunftsnachweis.at).

Oberaufsicht Die Oberaufsicht über diese Verordnung obliegt dem Bund (Art. 5 Abs. 7). Das BFE überwacht und kontrolliert insbesondere die Tätigkeit der Ausstellerin, führt Stichproben durch und verfolgt begründe- te Hinweise auf Unregelmässigkeiten (Art. 22 Abs. 1 EnV). Diese Kontrolle und Aufsicht wird durch Einsicht in die notwendigen Unterlagen und Informationen bzw. via Zugang zur Datenbank der Ausstellerin wahrgenommen.

12. Übergangsbestimmung (Art. 6)

Da davon ausgegangen werden muss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine bereits akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die Aufgaben und Anforderungen dieser UVEK-Verordnung erfüllen kann und somit der zeitgerechte Vollzug dieser Verordnung nicht gewährleistet werden kann, wird in einer Übergangsbestimmung auf der Grundlage von Art. 21a Abs. 1 Bst. c EnV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine befähigte Stelle anderweitig zu ermächtigen. Die Ermächtigung der Ausstel- lerin kann einzig durch das BFE erfolgen und beinhaltet auch die Frist, innert welcher die Ausstellerin akkreditiert sein muss.

13. Inkrafttreten (Art. 7)

Die Verordnung soll noch im laufenden Jahr (Dezember) in Kraft treten, damit eine rückwirkende Aus- stellung von rechtskräftigen Herkunftsnachweisen für im Kalenderjahr 2006 produzierte Elektrizität ermöglicht werden kann. Ohne diese Herkunftsnachweise ist eine Anerkennung der im Jahr 2006 nach Italien gelieferten Elektrizität aus schweizerischer Wasserkraft unwahrscheinlich, was ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden mit sich bringen könnte.

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