Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
UKW-Versorgungsgebiete nach neuem RTVG
Erläuterungen zum Entwurf vom Oktober 2006
1. Einleitung
Im Frühling 2007 wird voraussichtlich das neue Radio- und Fernsehgesetz (nRTVG) in Kraft treten. Mit dem vom Parlament am 24. März 2006 verabschiedeten Regelwerk kommt für Veranstalter ein völlig neues Zulassungssystem zur Anwendung: Grundsätzlich besteht für Veranstalter nur noch eine Mel- depflicht. Eine Konzession braucht allerdings weiterhin, wer Gebührensplittingbeiträge beansprucht oder wer für die Verbreitung seiner Programme einen privilegierten Zugang auf ein drahtlos- terrestrisches Netz verlangt. Mit dem neuen RTVG erfolgt auch der Übergang vom bisherigen System der Einheitskonzession zur getrennten rundfunkrechtlichen Veranstalter- und der fernmelderechtlichen Funkkonzession. Damit ist eine neue Kompetenzordnung verbunden: Für die rundfunkrechtliche Kon- zessionierung privater Veranstalter ist das UVEK zuständig; die fernmelderechtliche Konzession wird künftig die Eidgenössische Kommunikationskommission (oder bei einer entsprechenden Kompetenz- delegation das BAKOM) erteilen. Die analoge Verbreitung von Radioprogrammen über UKW stellt diesbezüglich aber insofern einen Sonderfall dar, als pro Frequenz nach wie vor nur ein Radiopro- gramm verbreitet werden kann. Dies hat auch nach dem neuen Regime zur Folge, dass Veranstalter- und Funkkonzession im analogen UKW-Bereich weiterhin eine Einheit bilden werden.
Mit der neuen Gebührenordnung (Gebührensplitting) werden deutlich mehr Mittel für private Veran- stalter zur Verfügung stehen als bisher, nämlich vier Prozent des Ertrages der Radioempfangsgebüh- ren. Wer solche Gelder beansprucht, verpflichtet sich, einen entsprechenden Leistungsauftrag zu erfüllen.
Für die Implementierung dieses neuen Systems sind in einem ersten Schritt die Versorgungsgebiete und die Anzahl der auszuschreibenden Konzessionen zu definieren. Danach werden die entspre- chenden Konzessionen ausgeschrieben werden. Die Konzession umfasst den Leistungsauftrag sowie den für das Versorgungsgebiet allenfalls zur Verfügung stehenden Gebührenanteil. Die vorliegenden Richtlinien definieren die auszuschreibenden Versorgungsgebiete.
Damit die neuen Regelungen möglicht rasch umgesetzt werden können, findet die öffentliche Anhö- rung zur Definition der Versorgungsgebiete bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes statt.
Die bestehenden Weisungen des Bundesrats für die UKW-Sendernetzplanung (UKW-Weisungen) verlieren innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung des neuen RTVGs ihre Gültigkeit.
2. Rechtliche Grundlagen
Die Definition der Versorgungsgebiete richtet sich nach Art. 39 nRTVG (Konzessionen mit Leistungs- auftrag und Gebührenanteil) sowie Art. 43 Abs. 3 nRTVG (Konzessionen mit Leistungsauftrag).
Für die gebührenberechtigten Veranstalter bestimmt der Bundesrat in einem Anhang zur Radio- und Fernsehverordnung nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete sowie die Verbreitungsart. Die Versorgungs- gebiete müssen so festgelegt werden, dass sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in
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ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind. Zudem müssen sie ein wirt- schaftliches Potenzial aufweisen, das dem Veranstalter zusammen mit einem angemessenen Ertrag aus den Empfangsgebühren die Erfüllung des zugewiesenen Leistungsauftrages ermöglicht.
Laut Art. 43 nRTVG erhalten neben den gebührenberechtigten Veranstaltern auch jene Programme ein Zugangsrecht für eine drahtlos-terrestrische Infrastruktur, die einen Leistungsauftrag erfüllen. Die ComCom bestimmt für die dafür vorgesehenen Frequenzen oder Frequenzblöcke die Verbreitungsge- biete und die Anzahl der Programme, die zu verbreiten sind. Der Bundesrat legt allerdings die Grund- sätze fest, die für die Erfüllung dieser Aufgaben massgebend sind (Art. 54 Abs. 4 nRTVG).
3. Gegenstand
Bei drahtlos-terrestrischer Verbreitung greifen beide Kategorien von Konzessionären (mit/ohne Ge- bührenanteil) auf gleiche Ressourcen zurück. Deshalb ist eine Definition der Versorgungsgebiete für Veranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil undenkbar ohne klare Vorstellung der Versor- gungsgebiete der Veranstalter mit blossem Leistungsauftrag (d.h. ohne Gebührenanteil). Die vorlie- genden Richtlinien des Bundesrates umschreiben deshalb im Interesse einer transparenten, homoge- nen und kohärenten Gestaltung der Medienlandschaft die Versorgungsgebiete beider Veranstalterka- tegorien.
Die vorliegenden Richtlinien beschränken sich auf die Gestaltung der UKW-Landschaft; die Vorgaben für die Definition der übrigen Frequenzbereiche (VHF und UHF für digitales Radio/TV) sowie die Verbreitung von gebührenberechtigten TV-Programmen über drahtgebundene Netze werden geson- dert geregelt.
Die Richtlinien definieren die Versorgungsgebiete, sagen aber nichts über die Höhe von allfälligen Gebührenanteilen aus. Die entsprechenden Beträge werden erst bei der Ausschreibung der Konzes- sionen festgelegt und bekannt gegeben.
4. Grundsätze
Die vorliegenden Richtlinien für die Gestaltung der zukünftigen UKW-Versorgungsgebiete stellen die logische Fortsetzung der Arbeiten im Rahmen der UKW-Planung der vergangenen Jahre dar. Daraus ergaben sich die folgenden Leitsätze:
4.1 Keine Planung auf der grünen Wiese – Kontinuität in der Gestaltung
Die regionale UKW-Landschaft der Schweiz ist in mehr als zwanzig Jahren gewachsen. Das private Lokalradio hat sich als Ergänzung zur sprachregional ausgerichteten SRG bewährt und sein Publikum gefunden. Daher ist eine radikale Umkehr heute undenkbar. Der Bundesrat hat verschiedentlich an der massvollen Fortentwicklung der bestehenden Radioszene festgehalten, letztmals im März 2006, als er die Zukunft der Radioversorgung in der Schweiz skizzierte. Diese Strategie steht im Einklang mit der Haltung der überwiegenden Mehrheit der Kantone, Veranstalter und Medienorganisationen, die sich anlässlich einer öffentlichen Anhörung Ende 2004 zu möglichen Szenarien für die künftige Ausgestaltung der UKW-Landschaft äusserten. Die wichtigsten Resultate dieser Anhörung waren:
Angemessene Arrondierungen von Versorgungsgebieten bzw. deren Zusammenlegung aus ökonomischen Gründen können sinnvoll sein; Zurückhaltung ist aber bei grösseren Umgestal- tungen zu üben. Insbesondere muss stets das Gleichgewicht des Gesamtsystems unter- schiedlicher Veranstaltertypen im Auge behalten werden.
Die analoge Verbreitungstechnik über UKW wird auch in den kommenden Jahren vorherr- schen. Allerdings sollen grundsätzlich keine neuen, insbesondere sprachregional orientierten, Veranstalter auf UKW konzessioniert werden. Für diese Ausbaustufe setzt der Bundesrat auf das Digitalradio (vgl. Ausschreibung des zweiten DAB-Multiplexes für die deutsche Schweiz am 15. August 2006).
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• Weil derzeit mittelfristig Erfolg versprechende Versuche zur Digitalisierung des UKW- Frequenzbandes laufen, verpflichtete der Bundesrat die Planungsbehörde zu frequenzscho- nendem Verhalten und zum Verzicht auf Massnahmen, die eine spätere Digitalisierung beein- trächtigen könnten.
4.2 Homogene Versorgungsgebiete für starke kommerzielle Veranstalter in den grossen Agglomerationen Kommerzielle Veranstalter in Grossagglomerationen sind auf werbewirtschaftlich attraktive Versor- gungsgebiete angewiesen, um ohne Gebührengelder interessante und konkurrenzfähige Programme finanzieren zu können. Versorgungsgebiete müssen deshalb über ein ökonomisch genügend grosses Einzugsgebiet (Pendlerströme) verfügen. Unter den kommerziellen Veranstaltern, die in denselben Zentren tätig sind, soll in erster Linie die Programmausrichtung und -qualität über Erfolg und Misser- folg entscheiden. Die heutigen Versorgungsgebiete in der Innerschweiz und Basel erlauben diesbe- züglich bereits einen entsprechenden Wettbewerb. Demgegenüber bedürfen die Versorgungsgebiete für die kommerziellen Veranstalter in den Räumen Zürich, Genf-Lausanne, Neuenburg-Jura und (in geringerem Umfang) St. Gallen und Bern diesbezüglich einer Aufwertung. Damit erhält das Publikum in diesen Räumen in aller Regel eine grössere Auswahl an Privatradios, die sich nun am Markt ent- sprechend positionieren und behaupten müssen.
4.3 Periphere Lokalradios werden durch Gebührenanteile unterstützt und erhalten regel- mässig Zugang zur nächsten grösseren Agglomeration Standortnachteile von peripheren Privatradios werden primär mittels Gebührenunterstützung ausge- glichen. Ausserdem soll, wo dies sinnvoll und technisch machbar ist, den peripheren Lokalradios der Zugang zum nächstgelegenen Zentrum geöffnet werden. Absicht dieser Arrondierung ist, Pendlern den Empfang ‚ihres’ Programms bis zum Arbeitsplatz zu sichern. Damit ist keine flächendeckende Versorgung in genügender Empfangsqualität der entsprechenden Zentren verbunden, sondern eine Abdeckung der wesentlichsten Verbindungsachsen bis in die betreffende Agglomeration.
In verschiedenen Agglomerationen ist diese Ausdehnung bereits erfolgt oder aufgrund anderer Kons- tellationen nicht erforderlich; insbesondere im Raum Bern bestanden bisher Lücken, die mit den vor- geschlagenen Arrondierungen geschlossen werden könnten.
4.4 Kostengünstige Arrondierung der Versorgungsgebiete der nicht gewinnorientierten Veranstalter in den grösseren Agglomerationen Nicht gewinnorientierte Veranstalter sollen vor allem die Programmvielfalt in den grösseren Agglome- rationen bereichern. Soweit die Gebietserweiterungen mit finanziell vertretbaren Investitionen in neue Antennenanlagen realisiert werden können, erfahren einzelne Versorgungsgebiete deshalb eine leich- te Ausdehnung.
4.5 Verschmelzungen und Streichungen von Versorgungsgebieten bleiben die Ausnahme Zwei in den bestehenden Weisungen aufgeführte Versorgungsgebiete sollen gestrichen bzw. mit ei- nem anderen Gebiet verbunden werden. Es handelt sich um Gebiete, deren Finanzierungsmöglichkei- ten auch zusammen mit dem Anteil aus den Empfangsgebühren kaum ausreichen dürften, damit die Veranstalter ihren Leistungsauftrag auf längere Frist mit einem ausreichenden Ertragspotential erfül- len können: Konkret sollen die bisherigen Versorgungsgebiete Neuenburg, Jura und Berner Jura künftig die Region Neuenburg-Jura für zwei Programme bilden. Die eine Konzession wird die Auflage enthalten, wonach in den Kernzonen Neuenburg, Moutier und Delémont je ein Fensterprogramm zu veranstalten sein wird. Die Unterstützung mit Gebührengeldern bleibt bestehen. Gleichzeitig wird für die Region eine zweite Konzession ohne Gebührenberechtigung ausgeschrieben.
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5. Technische Realisierbarkeit
Die vorgeschlagenen neuen Versorgungsgebiete sind, soweit dies im Voraus abgeklärt werden konn- te, technisch realisierbar. Insgesamt bleiben der zusätzliche Frequenzbedarf gering und die Investiti- onskosten für die Veranstalter in einem realistischen Rahmen.
6. Einzelne Versorgungsgebiete
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen im einleitenden Teil der Richtlinien regeln neben dem Geltungsbe- reich und den Begriffsdefinitionen die Planungs- und Messmethoden sowie die allgemeinen Grundsät- ze für die Planung der Radioprogramme, die über UKW verbreitet werden. Dazu zählen neben den privaten lokalen und regionalen Programmen auch die Radioprogramme der SRG SSR idée suisse. Da das neue RTVG im Bereich der Planung keine Abweichungen gegenüber der bestehenden Rege- lung vorsieht, wurden die Bestimmungen mit Ausnahme der unter Punkt 6.2 aufgeführten neuen Um- schreibung der Versorgungsgebiete sowie einer Aktualisierung der Begriffsdefinitionen unverändert aus den bestehenden Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung vom 27. Oktober 2004 übernom- men.
6.2 Neuer Ansatz zur Umschreibung der Versorgungsgebiete
Ein Mangel der bestehenden UKW-Weisungen war die unpräzise Beschreibung der Versorgungsge- biete. Dies wird mit den vorliegenden Richtlinien korrigiert: Ausgangspunkt für die Definition eines Versorgungsgebietes ist neu das gesamte zugewiesene Empfangsgebiet, das "möglichst flächende- ckend in genügender Versorgungs- und Empfangsqualität" versorgt wird. Dies entspricht der verspro- chenen Empfangsqualität in der bisherigen Zone B gemäss bisheriger Definition in den heutigen UKW-Weisungen. Innerhalb des zugewiesenen Versorgungsgebietes wird eine weitere Zone ("Kern- gebiet") definiert, in dem ein stationärer, portabler und mobiler Empfang in guter oder genügender Qualität gewährleistet sein muss (entspricht der bisherigen Zone A).
6.3 Region Romandie
In der Romandie wird die schon durch diverse Weisungsänderungen begründete Praxis zur Verein- heitlichung der Versorgungsgebiete im Genferseeraum fortgesetzt: Neu soll der Arc Lémanique zwi- schen Yverdon und dem Genfersee nur noch aus einem grossen Versorgungsgebiet für drei Veran- stalter im Westen, einem auf den Kanton Waadt ausgerichteten im Osten sowie dem Versorgungsge- biet für ein publizistisch-kulturelles Kontrastprogramm in Genf bestehen. Diese Anpassungen sollen dem Publikum eine grössere Vielfalt bringen, weil sich die einzelnen Programme in einem identischen Versorgungsgebiet noch stärker im Markt positionieren müssen. Gleichzeitig soll mit dieser Massnah- me die Position der Schweizer Programme gegenüber der stark einstrahlenden Konkurrenz aus Frankreich gestärkt werden.
Eine wesentliche Änderung soll die Radioverbreitung im Raum Neuenburg-Jura erfahren, wo bisher je ein Programm für den Kanton Neuenburg, den Kanton Jura und den bernischen Südjura konzessio- niert war. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Finanzierungsmöglichkeiten im betreffenden Gebiet auch mit hohen Gebührenbeiträgen kaum für den wirtschaftlichen Betrieb von drei Programmen aus- reichten. Hinzu kamen, bedingt durch die schwierige topografische Lage, hohe Verbreitungskosten für die Veranstalter. Mit dem vorgesehenen Zusammenschluss der einzelnen Versorgungsgebiete könn- ten hingegen Synergien genutzt werden, die dem Programm zugute kommen sollen. Um die regionale Eigenart der einzelnen bisherigen Räume auch in Zukunft in ausreichendem Masse berücksichtigen zu können, soll der Veranstalter jedoch konzessionsrechtlich verpflichtet werden, je einen täglichen, nach journalistischen Kriterien produzierten Programmteil zu veranstalten, der gesondert in den drei bisherigen Regionen Neuenburg, Jura und Südjura ausgestrahlt wird. Um die Medienvielfalt zu erhal- ten und allenfalls zu erhöhen, soll ein zweites, deckungsgleiches Versorgungsgebiet für ein weiteres Programm ausgeschrieben werden, das im Gegensatz zum ersten zwar einen Leistungsauftrag, je- doch keine Gebührengelder erhalten soll.
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• Region 1, Genf (heute konzessionierter Veranstalter: Radio Cité, Radio WRG) Neu soll in diesem Gebiet nur noch ein Veranstalter (für ein publizistisch-kulturelles Kontrast- programm) konzessioniert werden. Gebietsveränderungen sind im Raum Genf nicht vorgese- hen, da ein nicht gewinnorientierter Veranstalter die hohen Investitionskosten kaum tragen könnte. Die Verbreitung eines Programms für die anglophone Bevölkerung soll künftig auf ei- ner anderen Basis stattfinden.
• Region 2, Arc Lémanique (Lac, One FM, Rouge FM) Im Raum Genf-Waadt soll es zum grossen Zusammenschluss und somit zu einer Vergrösse- rung der bisher auf Genf bzw. Lausanne konzentrierten Programme kommen. Das neue Ver- sorgungsgebiet für drei Veranstalter soll im Wesentlichen den Grossraum zwischen Genfer- und Neuenburgersee abdecken, also die Kantone Genf und Waadt sowie den Bezirk La Broye (FR), jedoch ohne die Bezirke La Vallée, Aigle und Pays d'Enhaut (alle VD).
• Region 3, Waadt (Lausanne FM) Eine leichte Vergrösserung soll auch die Region Waadt erfahren, indem der Veranstalter künf- tig den ganzen Kanton sowie den Bezirk La Broye (FR) abdecken kann, also auch, im Unter- schied zur Region 2, die Bezirke La Vallée, Aigle und Pays d'Enhaut.
• Regionen 4/5, Chablais/Unterwallis (Chablais/Rhône) Mit der grösseren Überschneidung der beiden Regionen entlang der Verbindungsstrecken im Rhonetal wird die Pendlersituation für beide Konzessionäre verbessert.
• Region 6, Oberwallis (RRO) Eine weitere Arrondierung im deutschsprachigen Teil des Kantons Wallis ist nicht angezeigt. Das Versorgungsgebiet wurde bereits im Rahmen der Erneuerung der Weisungen 05 auf die Hauptstadt Sion ausgedehnt.
• Region 7, Arc Jurassien (RTN, RJB, RFJ) Im Jurabogen soll ein Zusammenschluss der drei Versorgungsgebiete Neuenburg, Jura und Südjura erfolgen. In der neu geschaffenen Region sollen zwei Konzessionen ausgeschrieben werden: eine Konzession mit Gebührensplitting und der Auflage, täglich journalistisch aufbe- reitete Programmelemente je für die Teilgebiete Kanton Neuenburg, Kanton Jura sowie Südju- ra zu veranstalten. Das zweite Programm soll ohne Gebührengelder finanziert werden; die Konzession wird ebenfalls an einen Leistungsauftrag gebunden sein, da sie ja mit einem privi- legierten Zugang zur Verbreitungsinfrastruktur ausgestattet wird. Gleichzeitig wird das Versor- gungsgebiet im Rahmen einer leichten Arrondierung auf die Agglomeration Yverdon ausge- dehnt, eine Massnahme, die heute schon teilweise realisiert und leicht vollendbar ist. Eine Aufnahme der Strecke Le Locle – Neuenburg via Vue des Alpes in die Kernzone ist allerdings aufgrund der topografischen Struktur (mit Ausnahme der Versorgung in den Strassentunnels) technisch nicht realisierbar.
• Region 8, Fribourg (Fribourg; französisch) Im Versorgungsgebiet des französischsprachigen Teils des Kantons Freiburg sind keine An- passungen angezeigt.
6.4 Region Bern – Mittelland
Im Grossraum Bern erfahren insbesondere die peripheren Versorgungsgebiete eine Aufwertung ihrer Randzonen: So sollen die Veranstalter in den Versorgungsgebieten der Räume Freiburg, Oberland, Emmental und Solothurn zukünftig ihr Programm pendlergerecht bis vor die Stadt Bern (bzw. bis Aa- rau für das Versorgungsgebiet Solothurn) verbreiten können. Um die wirtschaftliche Basis zu verstär- ken, soll zudem das Versorgungsgebiet Emmental in den Raum Herzogenbuchsee-Langenthal aus- gedehnt werden. Die Arrondierungen dienen der Stärkung der Versorgungsgebiete in den wirtschaft-
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lich schwächeren Räumen; sie erfolgen deshalb nur beschränkt in umgekehrter Richtung. So sollen die Berner Zentrumsradios zwar künftig bis vor die Tore Thuns und Freiburgs senden können, nicht jedoch in die Räume Solothurn und Biel. In beiden Fällen wäre ein frequenzschonender Ausbau nicht möglich; zudem würde ein entsprechender Ausbau nicht nur den Rand, sondern die Kerngebiete der peripheren Versorgungsgebiete erfassen und somit deren wirtschaftliches Potenzial verringern.
• Region 9, Freiburg (deutsch) Mit dem Einbezug der Autobahn von Freiburg nach Bern soll das deutschsprachige Programm die Pendler aus dem Kanton Freiburg in Zukunft bis an den Stadtrand von Bern begleiten.
• Region 10, Biel/Bienne (Canal 3) Keine Änderungen sind im Raum Biel vorgesehen: Das Versorgungsgebiet umfasst einen homogenen Raum mit natürlichen Grenzen im Süden (Frienisberg) und Norden (Jura); im Os- ten (Solothurn) und Westen (Neuenburg) grenzt das Versorgungsgebiet an politisch- wirtschaftlich anders gelagerte Regionen. Bei einer Arrondierung könnte der Zweisprachigkeit, der Besonderheit dieser Region, nicht mehr Rechung getragen werden.
• Region 11, Bern (BE1, Capital FM) Neu sollen die beiden Stadtberner Programme auf den Autobahnen bis Freiburg bzw. Thun empfangbar sein. Kein Ausbau erfolgt hingegen auf den Strecken Bern – Solothurn und Bern – Biel, weil damit die Berner Programme zu stark in die Kernzonen der beiden Programme eindringen würden.
• Region 12, Stadt Bern (Rabe) Bisher bediente das Berner Komplementär-Programm lediglich das Kerngebiet der Agglome- ration Bern (Gemeinden um die Stadt); neu soll eine leichte Ausdehnung bis Schönbühl erfol- gen. Ein weiterer Ausbau ist für den nicht gewinnorientierten Veranstalter kaum finanzierbar.
• Region 13, Berner Oberland (BeO) Neu soll das Versorgungsgebiet des Veranstalters im Berner Oberland entlang der Autobahn bis an den Berner Stadtrand reichen. Auf eine Ausdehnung in den Raum Seftigen- Schwarzenburg soll jedoch verzichtet werden, da diese Arrondierung nur mittels neuer Sen- derstandorte und Frequenzen bzw. hoher Investitionskosten möglich wäre.
• Region 14, Emmental (Emme) Neu soll das Versorgungsgebiet durch die Autobahnstrecke Thun – Bern – Schönbühl be- grenzt werden, was eine Ausdehnung an den Stadtrand von Bern bedeutet. Zur Stärkung des Publikumspotenzials und damit der wirtschaftlichen Basis soll das Versorgungsgebiet Emmen- tal zudem auf den Raum Herzogenbuchsee-Langenthal ausgedehnt werden.
• Region 15, Solothurn–Olten (Radio 32) Das Programm aus Solothurn soll neu auch in Aarau und entlang der Autobahn bis an den Stadtrand von Bern empfangbar sein.
• Region 16, Aargau (Argovia) Das Aargauer Programm soll eine Ausdehnung Richtung Westen in die Gemeinden westlich von Olten, aber ohne Solothurn erfahren. Die Ausdehnung nach Zürich ist bereits mit den be- stehenden Weisungen realisiert.
• Region 17, Aargau-Mitte (Kanal K) Für den Aarauer Komplementärveranstalter ist eine leichte Ausdehnung im Osten und im Westen vorgesehen; eine weitere Ausdehnung wäre mit hohen Kosten verbunden, weshalb darauf verzichtet wird.
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6.5 Region Basel
Im Raum Basel ist kein markanter Ausbau angezeigt, da diese Region durch die geografische Lage mit einer Ausnahme ein geschlossenes und bereits heute gut versorgtes Gebiet darstellt. Aus wirt- schaftlicher Sicht ist jedoch eine Ausdehnung auf das Fricktal wünschenswert, um die grosse Anzahl Pendler Richtung Basel mit Basler Programmen zu bedienen. Zwar wäre auch eine Arrondierung des Versorgungsgebietes für den nicht gewinnorientierten Veranstalter wünschenswert: Aufgrund des hohen Frequenzbedarfs und der Kosten für zusätzliche Sender wird jedoch darauf verzichtet.
• Region 18, Basel (Basilisk, Basel 1) Das aargauische Fricktal zählt aufgrund der Pendlerströme zum Kommunikationsraum Basel: Es macht deshalb Sinn, das Versorgungsgebiet für die beiden grossen Basler Veranstalter auf diesen Raum auszudehnen.
• Region 19, Basel-Stadt (Radio X) Keine Änderungen sind für das Versorgungsgebiet des Basler Komplementärveranstalters vorgesehen, da jede Massnahme mit hohem Frequenzbedarf und hohen Investitionskosten verbunden wäre.
6.6 Regionen in der Innerschweiz
Die Versorgungsgebiete in der Innerschweiz (20, West; 22, Nord; 23, Süd) erfuhren in den Jahren 2001/2002 im Rahmen eines aufwändigen Koordinationsprozesses eine umfassende Neugestaltung: Nebst einem gemeinsamen Kerngebiet, welches im wesentlichen die Zentren Luzern, Zug und Schwyz umfasst, erhielt jedes der drei Regionen in den Randgebieten spezifische Versorgungszonen zugeteilt. Diese Umgestaltung hat sich mittlerweile bewährt, weitere Arrondierungen sind deshalb nicht vorgesehen. Es werden lediglich redaktionelle Anpassungen in den Definitionen vorgenommen. Unverändert bleibt auch das Versorgungsgebiet Luzern (21) für den komplementären Veranstalter, da ein Ausbau mit kostenintensiven Investitionen verbunden wäre.
6.7 Region Zürich
Der Grossraum Zürich erfährt eine grundlegende Neuordnung. Nachdem sich die Arbeiten in den ver- gangenen Jahren auf die peripheren Radios konzentrierte, denen der Zugang zur Agglomeration Zü- rich verschafft wurde (Radio Zürisee, Radio Top, Radio Argovia), soll nun erstmals das Versorgungs- gebiet der Stadtzürcher kommerziellen Veranstalter deutlich erweitert werden. Damit kann auch den von verschiedenen Seiten erhobenen Forderungen nach einer kantonalen Bedeckung, bzw. nach einer Bedienung des weiteren Einzugsgebiets von Zürich entsprochen werden. Die Neuordnung hat einerseits die Zusammenlegung der bestehenden Versorgungsgebiete der grossen kommerziellen Stationen im Raum Zürich-Zürichsee zu einer einheitlichen Zone zur Folge, die zudem um die Regio- nen Winterthur und – entsprechend dem oft geäusserten Wunsch der Glarner Regierung – Glarus erweitert wird. Mit dem neuen Versorgungsgebiet Zürich-Glarus sollen die Voraussetzungen geschaf- fen werden, dass sich die drei grossen Veranstalter unter identischen Bedingungen im Grossraum Zürich auf dem Markt bewähren können. Gleichzeitig wird das bisherige Versorgungsgebiet Zürich neu definiert bzw. an die tatsächliche Versorgungssituation des nicht gewinnorientierten Veranstalters angepasst. Im modifizierten Versorgungsgebiet Zürich soll zudem eine zweite Konzession ausge- schrieben werden, für jenes Programm, das bisher die Region Stadt Zürich abdeckte. Die Region Stadt Zürich soll eine leichte Aufwertung erfahren. Diese Region soll aber dem ausgeschriebenen Jugendradio vorbehalten bleiben.
• Region 24, Zürich-Glarus (Radio 24, Zürisee und Energy) Die beiden bisherigen Versorgungsgebiete Zürichsee-Glarus und Zürich sollen zusammenge- legt und zum neuen Versorgungsgebiet Zürich-Glarus vergrössert werden. Das Gebiet er- streckt sich über den ganzen Kanton Zürich, die Autobahnstrecke bis und mit Bareggtunnel, die Schwyzer Bezirke Höfe und March, den St. Galler Wahlkreis See-Gaster und den Kanton Glarus. Folglich wird neu auch die Stadt Winterthur von den drei grossen Zürcher Veranstal- tern versorgt.
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• Region 25, Zürich ( LoRa, Tropic) Das bisherige Versorgungsgebiet Zürich der grossen Zürcher Veranstalter soll neu die innere Agglomeration um die Stadt Zürich abdecken, begrenzt durch Bülach im Norden, Uster im Os- ten, Horgen im Süden und Neuenhof im Westen. Dies bedeutet formal eine Verkleinerung des Konzessionsgebietes des komplementären Veranstalters (heute: LoRa). Faktisch stellt diese Redimensionierung jedoch eine Anpassung an die reale Situation dar, da ein weiterer Ausbau wegen der hohen Investitionen die finanziellen Möglichkeiten eines nicht gewinnorientierten Veranstalters überschritten hätte. Eine Aufwertung soll hingegen die eine Konzession erfah- ren, die bisher nur in der Stadt Zürich ausgeübt werden konnte (heute: Radio Tropic). Sie soll neu im Versorgungsgebiet Zürich ausgeschrieben werden.
• Region 26, Stadt Zürich (Jugendradio) Das für das Jugendradio vorgesehene Versorgungsgebiet Stadt Zürich soll eine leichte Aus- dehnung in die Agglomeration Zürich erfahren, insbesondere hin zu den an Zürich angrenzen- den Bezirke. Mehr ist technisch nicht möglich und medienpolitisch nicht erwünscht, da das Konzessionierungsverfahren zum Jugendradio noch nicht abgeschlossen ist.
6.8 Region Ostschweiz
In der Ostschweiz hat sich die Situation unter den bestehenden Veranstaltern Veranstalter weitgehend stabilisiert. In der Region Ostschweiz West (heute: Radio Top) sind auf Anfang 2005 die drei Regio- nen Wil, Thurgau und Eulach zu einem einheitlichen Versorgungsgebiet zusammengeführt worden. Mit der bereits erfolgten Ausdehnung der Region Winterthur-Ostschweiz auf Zürich, Schaffhausen und St. Gallen ist daraus ein wirtschaftlich tragfähiger, wenn auch relativ inhomogener Raum entstanden. Von seiner Bevölkerungszahl etwas bescheidener, aber dafür um die regionale Metropole St. Gallen organisiert, bietet das Versorgungsgebiet Ostschweiz Ost einem Veranstalter eine angemessene Ba- sis für einen regional ausgerichteten Betrieb. Im Versorgungsgebiet Rheintal, das sich kaum auf sinn- volle Weise erweitern lässt, soll das Gebührensplitting die Standortnachteile des dort tätigen Veran- stalters ausgleichen helfen. Eine Verbesserung der Existenzbedingungen des Schaffhauser kommer- ziellen Veranstalters soll die Erweiterung dessen Versorgungsgebietes um die Zufahrtsachse in Rich- tung Winterthur bringen. Das Versorgungsgebiet des St. Galler Ausbildungs- und Jugendradios bleibt unverändert; letzteres behält dafür die Berechtigung auf eine Gebührenunterstützung.
• Region 27, Schaffhausen (Munot) Neu: Einbezug der Strecke Schaffhausen – Winterthur.
• Region 28, Stadt Schaffhausen (RaSa) Bisher: Stadt Schaffhausen; neu: Agglomeration Schaffhausen, mehr ist technisch und finan- ziell nicht möglich.
• Region 29, Winterthur-Ostschweiz (Top) In dieser Region sind keine Arrondierungen angezeigt.
• Region 30, Ostschweiz-St. Gallen Ost (aktuell) Neu zählt auch der Wahlkreis See-Gaster zu dieser Region
• Region 31, Stadt St. Gallen (toxic.fm) In dieser Region sind keine Arrondierungen angezeigt.
• Region 32, Rheintal (Radio Ri) In dieser Region sind keine Arrondierungen angezeigt.
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6.9 Region Graubünden – Tessin
Keine Änderung erfahren die beiden Versorgungsgebiete im Kanton Graubünden, da diese schon heute einen geografisch, politisch und wirtschaftlich klar definierten Raum abdecken, und die Versor- gung der Pendler bis zum Walensee sichergestellt ist.
Unverändert bleiben auch die beiden Versorgungsgebiete im Tessin: Eine Ausdehnung des Soprace- neri auf den gesamten Kanton Tessin ist zwar technisch möglich, ist aber mit hohen Investitionskosten verbunden.
• Regionen 33/34, Graubünden Nord und Süd (Grischa, Engiadina) In diesen Regionen sind keine Arrondierungen angezeigt; der Ausschluss bzw. Einbezug des Bezirks Bernina hat redaktionellen Charakter.
• Regionen 35/36, Sopraceneri / Sottoceneri (Fiume Ticino, R3iii) In diesen Regionen sind keine Arrondierungen angezeigt.
7. Nächste Schritte
Die Ausgestaltung der UKW-Versorgungsgebiete wird vom Bundesrat bestimmt. Die Verabschiedung wird nach Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes sowie der entsprechenden Verord- nung (voraussichtlich im April 2007) erfolgen.
Anschliessend werden die Konzessionen öffentlich ausgeschrieben. Dies dürfte bereits Mitte des kommenden Jahres der Fall sein. Teil der Ausschreibung wird der Leistungsauftrag sein, der erfüllt werden muss, sowie (falls für das betreffende Gebiet angezeigt) die Höhe des Anteils an Gebühren- geldern, der dem jeweiligen Versorgungsgebiet zugesprochen wird.
Die bestehenden Konzessionen sind bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernseh- gesetzes, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2014 gültig. Das UVEK als Konzessionsbehörde kann jedoch die Konzessionen anlässlich der öffentlichen Ausschreibung unter Beachtung einer Kün- digungsfrist von 18 Monaten kündigen. Auf die Konzessionen kann aber auch vorzeitig verzichtet wer- den.