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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Grundsätze g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Umweltschutzgesetzes4 und des Natur- und Heimatschutzgesetzes5 werden eingehalten.

Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit

3 Im Rebbau können einzelne Flächen unabhängig vom Rest des Betriebes

biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5-10 und 12-16 der DZV6 erbracht wird, und sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a. Die einzelne biologisch bewirtschaftete Fläche misst mindestens 0.2 ha. b. Die biologisch bewirtschaftete Fläche ist von angrenzenden nicht biologisch bewirtschafteten Rebbauflächen durch einen Pufferstreifen (biologisch bewirtschaftete Fläche oder Hecke, Bach, Weg, Strasse, usw.) von mindestens 3 m Breite getrennt. Die Erzeugnisse dieses Pufferstreifens dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden. c. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Anhang 1, Buchstabe A.I, Ziffer 7.

Verordnung AS 2006

Art. 18 Kennzeichnung in der Sachbezeichnung

1 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur

dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: e. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich gentechnisch veränderten Organismen den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Lebensmittel entsprechen, welche als „ohne Gentechnik hergestellt“ gekennzeichnet werden dürfen.

Art. 27 Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter

1 Die Vermarktungsunternehmer und Lagerhalter sind verpflichtet:

d. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und die entsprechenden Belege zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 34 Kantone

3 Der Vollzug der Vorschriften des Tierschutz-, des Gewässerschutz-, des

Umweltschutz- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes richtet sich nach den jeweiligen Gesetzesgrundlagen. Bei festgestellten Verstössen informieren die betreffenden Vollzugsorgane die Zertifizierungsstellen und die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber- Hotz 7 SR 817.022.51

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