Art. 1 Gegenstand Die Vorlage hat die Organisation und die Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes zum Gegenstand. Welche Museen und Sammlungen in den Geltungsbe- reich des Gesetzes fallen, ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen nach Artikel 3.
Art. 2 Ziele Die Bestimmung erwähnt die wichtigsten Ziele der Museumspolitik des Bundes. Zu den Zielen gehört namentlich: Erhalt des kulturellen Erbes (Bst. a), erfolgreiche Po- sitionierung und Vermittlungstätigkeit der Museen und Sammlungen des Bundes (Bst. b und c), Verbesserung der Zusammenarbeit in der Schweizer Museumsland- schaft (Bst. d) sowie fachliche Unterstützung von Drittmuseen (Bst. e). Die Aufzäh- lung ist nicht abschliessend. Als weiteres Element kann beispielsweise der Beitrag der Museen und Sammlungen des Bundes zu einem attraktiven Wirtschafts- und Tourismusstandort Schweiz erwähnt werden.
Art. 3 Begriffe Bst. a Als Museum des Bundes im Sinne des Gesetzes gilt ein Museum, das organisato- risch zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung gehört. Die Terminologie folgt dabei dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 9 (RVOG) und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 10 (RVOV). Nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen Museen und Sammlungen Dritter, die der Bund durch Finanzhilfen unterstützt.
Bst. b Zu einer Sammlung im Sinne des Gesetzes gehören nur bewegliche Kulturgüter, die im Eigentum des Bundes oder einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung ste- hen. Nicht erfasst sind somit insbesondere Sammlungen oder einzelne Kulturgüter, die der Bund von Dritten ausgeliehen hat.
Art. 4 Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes Abs. 1 Die Museen und Sammlungen des Bundes sollen einen Gesamtauftrag erhalten, der für sämtliche Institutionen verbindlich ist. Die Aufzählung der einzelnen Aufgaben in Artikel 4 Absatz 1 basiert auf den klassischen Museums- und Sammlungstätigkei- ten, wie sie namentlich in den Statuten des International Council of Museums (I- COM) festgehalten sind. Die Tätigkeiten lassen sich grob in die vier Kategorien Sammeln, Bewahren, Forschen und Vermitteln einordnen. Der Grundauftrag nach Artikel 4 Absatz 1 setzt für die einzelnen der vorerwähnten vier Kategorien gewisse Schwerpunkte, welche die Museen und Sammlungen des Bundes bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen haben:
9 SR 172.010 10 SR 172.010.1
12
So ist beispielsweise im Sammlungsbereich die Zusammenarbeit der Museen und Sammlungen des Bundes untereinander sowie mit anderen Museen und Sammlun- gen in der Schweiz zentral: Es ist nicht bekannt, wie viele Sammlungen von beweg- lichem Kulturgut es in der Schweiz gibt. Es sind wohl mehrere Tausend. Bis anhin fand zwischen den verschiedenen Sammlungsträgern der Museumslandschaft Schweiz kein zureichender Informationsaustausch statt. Dies gilt teilweise sogar für die Sammlungsträger des Bundes. Aufgrund der hohen Anzahl Museen und Samm- lungen in der Schweiz sowie der fehlenden Sammlungskoordination besteht ein er- hebliches Risiko von Doppelspurigkeiten respektive Lücken im Schweizer Patrimo- nium. Der Bund will deshalb seine eigenen Museen und Sammlungen verpflichten, schriftliche Sammlungskonzepte zu erarbeiten und diese mit Dritten abzustimmen, die in denselben Sammlungsbereichen aktiv sind (Bst. b). Im Weiteren ist namentlich in der Vermittlungstätigkeit ein Akzent auf den Zugang des Publikums zur Kultur zu setzen (Bst. e). Dies kann beispielsweise durch speziel- le Veranstaltungen etwa für Kinder und Jugendliche geschehen. Zu den in Bestimmung f erwähnten Dienstleistungen für Drittmuseen ist festzuhal- ten, dass diese gegen Entgelt erfolgen (so auch die Dienstleistungen des Schweizeri- schen Nationalmuseums nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a).
Abs. 2 und 3 Der Gesamtauftrag nach Artikel 4 Absatz 1 kann aus verständlichen Gründen nicht zu stark in die Einzelheiten gehen, da er für sämtliche Museen und Sammlungen des Bundes verbindlich sein soll. Artikel 4 Absatz 1 ist in der Umsetzung wie folgt zu präzisieren: Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der Museen, die zur dezentralen Bundes- verwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum einer Einheit der dezen- tralen Bundesverwaltung stehen, im Einzelnen. Für die Sammlungen der ETH Zü- rich wird der Bundesrat Artikel 4 Absatz 1 im vierjährlichen Leistungsauftrag an den ETH-Bereich näher umschreiben. Der ETH-Rat soll anschliessend die Vorgaben des Bundesrats in der Zielvereinbarung mit der ETH Zürich operativ machen. Für das Schweizerische Nationalmuseum enthält Artikel 7 bereits eine erste Ausfüh- rungsbestimmung zum Gesamtauftrag nach Artikel 4 Absatz 1. Eine weitere Präzi- sierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 wird durch die Festlegung der strategischen Ziele nach Artikel 22 erfolgen. Das Bundesamt für Kultur umschreibt in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffe- nen Verwaltungseinheit (z. B. in Bezug auf historisches Armeematerial dem VBS) die Aufgaben der Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, im Einzelnen. Die Präzisierungen werden durch Konzepte und verbindliche Weisungen der betroffenen Verwaltungs- einheit vorgenommen.
Art. 5 Rechtsform Abs. 1 Das Schweizerische Nationalmuseum ist als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zu konstituieren. Dies entspricht der vom Bundesrat im Corpo-
13
rate-Governance-Bericht vorgesehenen Regellösung für Verselbstständigungen. 11 Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei der Unterscheidung zwischen öffent- lich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten weitestgehend um eine terminologische Differenz handelt. Für beide Rechtsformen gibt es auf Bundesebene keine allgemei- ne gesetzliche Regelung. Entscheidend ist deshalb nicht die Bezeichnung der ver- selbstständigten Einheit, sondern einzig die konkrete Ausgestaltung im jeweiligen Organisationserlass.
Abs. 2 Die Anstalt führt eine eigene Rechnung. Diese soll in die vollkonsolidierte Rech- nung des Bundes nach Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 12 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz; FHG) einbezogen wer- den. Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet.
Art. 6 Zusammensetzung Abs. 1 Das Schweizerische Nationalmuseum soll aus denjenigen Einzelhäusern der bisheri- gen „MUSEE SUISSE Gruppe“ bestehen, die klar als kulturhistorische Museen zu qualifizieren sind. Es sind dies: Das Landesmuseum Zürich, das Château de Pran- gins und das Forum der Schweizer Geschichte Schwyz. Im Weiteren ist auch das Sammlungszentrum in Affoltern am Albis der Anstalt Schweizerisches Nationalmu- seum anzugliedern. Diese Zusammensetzung des Schweizerischen Nationalmuse- ums garantiert eine bestmögliche Kohärenz und ermöglicht es der Anstalt, ein eigen- ständiges Profil zu gewinnen (s. auch Art. 7).
Abs. 2 Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt die Erkenntnis durchsetzen, dass ein be- stimmtes kulturhistorisches Museum oder eine bestimmte kulturhistorische Samm- lung des Bundes besser beim Schweizerischen Nationalmuseum aufgehoben ist, kann der Bundesrat dieses Museum oder diese Sammlung dem Schweizerischen Na- tionalmuseum nachträglich angliedern.
Art. 7 Aufgaben Das Schweizerische Nationalmuseum ist eine ständige, der Öffentlichkeit zugängli- che Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und derer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken kulturhistorische Objekte und Materialien sammelt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt. Das Schweizerische Nationalmuseum soll – insbesondere in Abgrenzung zu den his- torischen Museen der Kantone – die gesamte in der Schweiz lebende Bevölkerung ansprechen. Es ist ein nationales und internationales Schaufenster zur Kultur und Geschichte des Lebensraumes Schweiz. Das Schweizerische Nationalmuseum the- matisiert als Museum für Kulturgeschichte in seinen Dauer- und Sonderausstellun- gen die Entwicklungen auf dem Gebiete der heutigen Schweiz von der Ur- und Frühgeschichte bis in die Gegenwart. Es ist einem weiten Kulturbegriff verpflichtet,
11 BBl 2006 8267 f. 12 SR 611.0
14
der Geschichte, angewandte und bildende Kunst sowie Lebenswelten und Wertsys- teme zu einer kulturhistorischen Gesamtschau der Schweiz in ihrem nationalen und internationalen Kontext verbindet. Das Schweizerische Nationalmuseum fördert eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Es vermittelt ein offenes Ge- schichtsbild, das die Identifikation mit der Schweiz und die Partizipation an ihrer zukunftsorientierten Veränderung unterstützt. Das Schweizerische Nationalmuseum erzählt von der identitätsstiftenden Vielfalt in der Einheit. Als Kompetenzzentrum soll das Schweizerische Nationalmuseum sein umfassendes museologisches Fachwissen auch anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz zur Verfügung stellen. Zu denken ist dabei namentlich an die Kernkompetenzen des Schweizerischen Nationalmuseums im Bereich der Dokumentation sowie der Kon- servierungs- und Restaurierungsforschung. Soweit die Tätigkeiten des Schweizeri- schen Nationalmuseums als Kompetenzzentrum einen gewissen Aufwand überstei- gen respektive in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erfolgen, sind die entsprechenden Dienstleistungen kostenpflichtig (s. Art. 8).
Art. 8 Gewerbliche Tätigkeiten
Dieser Artikel regelt die gewerblichen Tätigkeiten der Anstalt. Die gewerblichen Tä- tigkeiten sind an folgende Voraussetzungen geknüpft: – Enger Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt: Es dürfen nur kom- merzielle Nebentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammen- hang zu den gesetzlichen Aufgaben der Anstalt haben (Abs. 1). – Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Die Anstalt darf sich nicht zu Lasten der Hauptaufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichts- rechtlich einzuschreiten (Abs. 1). – Mögliche Nebentätigkeiten: Beispielhaft sind in Absatz 2 mögliche Neben- tätigkeiten der Anstalt aufgezählt. Die Anstalt kann kostenpflichtige Dienst- leistungen für die zahlreichen kleineren und mittleren Museen in der Schweiz erbringen, für deren punktuelle Bedürfnisse namentlich im Bereich des Sammlungsaufbaus und des Sammlungsunterhalts kein adäquates Ange- bot existiert. Sodann müssen die Museen heute um attraktiv zu sein, ein Bündel von Dienstleistungen wie Museumsshops und Verpflegungsstätten anbieten können. Schliesslich verfügt die Anstalt über attraktive Gebäude und Räumlichkeiten, deren Ambiance sich für vielfältige Veranstaltungen (Konzerte, Filmaufnahmen, Geschäftsessen) eignen. – Grundsatz der Wettbewerbsneutralität: Die Anstalt muss für ihre gewerbli- chen Tätigkeiten markkonforme Preise verlangen. Eine Quersubventionie- rung durch Mittel des Bundes an die Anstalt ist nicht erlaubt. Als Kontrollin- strument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt (Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4). Damit lassen sich die Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleis- tungen nachweisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgel- tung des Bundes feststellen (Abs. 3). Zusätzlich wird die Anstalt bei der Erbringung kommerzieller Nebentätigkeiten denselben Regeln wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Abs. 4).
15
Art. 9 Rechtsverhältnisse Gemäss Artikel 9 handelt die Anstalt gegenüber ihren Vertragspartnern und Kunden grundsätzlich privatrechtlich. Vorbehalten sind die Rechtsbeziehungen, für welche im vorliegenden Gesetz ausdrücklich das öffentliche Recht vorgesehen wird, wie namentlich dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Anstalt betreffend die Liegenschaftsnutzung (s. Art. 16 Abs. 3).
Art. 10 Organe Das Schweizerische Nationalmuseum wird durch die beiden Organe Museumsrat und Geschäftsleitung geführt und durch eine Revisionsstelle geprüft. Dies entspricht der üblichen Organbestellung bei verselbstständigten Einheiten des Bundes. Die gesetzliche Treuepflicht nach Absatz 2 für die Mitglieder des Museumsrats so- wie der Geschäftsleitung soll die Integrität der verselbstständigten Einheit und ihrer Organe stärken und allfällige Schäden verhindern.
Art. 11 Museumsrat Abs. 1 Die Mitgliederzahl des Museumsrats wird auf sieben bis neun Mitglieder festgesetzt. Angesichts der Beschränkung der Aufgaben des Museumsrats auf die strategische Leitung des Schweizerischen Nationalmuseums, ist die vorgesehene Mitgliederzahl angemessen. Der Museumsrat soll aus fachkundigen Mitgliedern bestehen. Das An- forderungsprofil hat der strategischen Ausrichtung des Museumsrats zu entsprechen. Deshalb ist der Museumsrat mit Persönlichkeiten zu besetzen, die einerseits über Er- fahrung im kulturpolitischen Umfeld und andererseits über ausgewiesene Kenntnisse in der Beaufsichtigung von Exekutivorganen respektive im Management von Orga- nisationen verfügen. Eine Vertretung der Bundesverwaltung im Museumsrat ist nicht vorgesehen.
Abs. 2 Die Wahl des Museumsrats durch den Bundesrat entspricht den Vorgaben des Cor- porate-Governance-Berichts und der gebräuchlichen Regelung bei dezentralen Ver- waltungseinheiten des Bundes (s. beispielsweise Art. 22 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 13 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [Exportri- sikoversicherungsgesetz; SERVG]). Bei der Wahl des Museumsrats wird der Bundesrat nach Möglichkeit auf eine aus- gewogene Vertretung der Landesteile, der Geschlechter, der Sprachen und der Al- tersgruppen achten. Diese zusätzlichen Auswahlkriterien sind jedoch neben dem Er- fordernis der Fachkunde sekundärer Natur. Stehen nicht genügend fachkundige Kandidatinnen oder Kandidaten zur Auswahl, ist in Kauf zu nehmen, dass die zu- sätzlichen Auswahlkriterien während einer bestimmten Amtsdauer nicht angemessen zum Tragen kommen. Die Standortkantone des Schweizerischen Nationalmuseums (Kantone Zürich, Waadt und Schwyz) werden im Museumsrat nur vertreten sein, sofern sie sich in an- gemessener Weise an der Finanzierung der Anstalt beteiligen.
13 SR 946.10
16
Die vorgesehene Amtsdauer des Museumsrats von vier Jahren steht in Überein- stimmung mit Artikel 14 der Verordnung vom 3. Juni 1996 14 über ausserparlamen- tarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kom- missionenverordnung).
Abs. 3 Absatz 3 erwähnt die Möglichkeit, Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abzuberufen. Eine Abberufung kommt namentlich in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.
Abs. 4 Der Museumsrat ist das strategische Leitungsorgan des Schweizerischen National- museums. Er trifft die Entscheide gemäss den Bestimmungen a bis h.
Bst. a Die strategischen Ziele des Schweizerischen Nationalmuseums werden nach Artikel 22 Absatz 1 vom Bundesrat jeweils für vier Jahre festgesetzt. Der Museumsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Die unternehmensseitige Umsetzung der strategischen Ziele erfolgt unter anderem durch Bestimmungen in der Geschäftsord- nung, die vom Museumsrat erlassen wird (s. Bst. h).
Bst. b Der Museumsrat verabschiedet das Budget. Der Museumsrat wird festlegen, welche Angaben er von der Geschäftsleitung zur Verabschiedung des Budgets benötigt.
Bst. c Der Museumsrat nimmt jährlich den Geschäftsbericht der Anstalt ab und unterbreitet ihn vor seiner Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Be- richterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht (Art. 662 Obligationenrecht 15 ). Der Geschäftsbericht enthält ei- nerseits Angaben zur Aufgabenerfüllung des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Damit kommt ihm der Charakter eines Rechenschaftsberichts zu. Anderseits bilden na- mentlich statistische Angaben sowie die Jahresrechnung Bestandteile des Geschäfts- berichts.
Bst. d Der Museumsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor. Die Wahl sowie eine all- fällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstehen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Bst. e Der Museumsrat legt die Grösse der Geschäftsleitung fest und ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors deren Mitglieder. Entsprechend ist der Museums-
14 SR 172.31 15 SR 220
17
rat auch zuständig, Mitglieder der Geschäftsleitung abzusetzen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte.
Bst. f Der Museumsrat übt auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht der Museumsrat die Geschäftsführung dur- ch die Geschäftsleitung. Der Museumsrat hat die Einhaltung der Geschäftsordnung zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in der Folge deren Beseitigung anzuord- nen. Erkennt der Museumsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Füh- rung der Anstalt und ist die Geschäftsleitung ausser Stande, sie zu beheben, muss der Museumsrat entsprechend einschreiten.
Bst. g Der Museumsrat erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Personalreglement enthält Bestimmungen zur Entlöhnung, zu den Nebenleistungen und zu weiteren Vertragsbedingungen für das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums (s. Art. 14).
Bst. h Im vorliegenden Entwurf sind nur die grundlegenden organisatorischen Rahmenbe- dingungen der Anstalt festgelegt. Das Schweizerische Nationalmuseum verfügt da- mit über eine weitgehende Organisationsautonomie. Eine der Hauptkompetenzen des Museumsrats ist die detaillierte Regelung der Organisation des Schweizerischen Nationalmuseums in der Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird bei- spielsweise zu regeln sein, ob das Sammlungskonzept des Schweizerischen Natio- nalmuseums von der gesamten Geschäftsleitung oder nur von der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt zu genehmigen ist.
Abs. 5 Der Bundesrat regelt die Entschädigung für die Mitglieder des Museumsrats. Dabei kommen Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 16 (BPG) sowie die darauf abgestützte Verordnung vom 19. Dezember 2003 17 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Un- ternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) zur Anwendung.
Art. 12 Geschäftsleitung Abs. 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Stiftung. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Abs. 2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung des Schweizerischen Na- tionalmuseums vor. Er stellt das Personal an und vertritt die Anstalt gegen aussen. Die weiteren Kompetenzen ergeben sich aus der Geschäftsordnung (s. Abs. 3).
16 SR 172.220.1 17 SR 172.220.12
18
Abs. 3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben und Kom- petenzen der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors.
Art. 13 Revisionsstelle Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt und kann von diesem aus wichti- gen Gründen abberufen werden. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgese- hen 18 , richtet sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung sinngemäss nach den Artikeln 727-731a des Obligationenrechts. 19 Die Berichterstattung der Revisionsstelle erfolgt jedoch, anders als bei Aktiengesellschaften, an den Museumsrat und an den Bundes- rat.
Art. 14 Personal Abs. 1 Das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums und die Geschäftsleitung wer- den privatrechtlich angestellt. Die Arbeitsverhältnisse unterstehen damit dem Obli- gationenrecht (Art. 319 ff. OR). Dies hat unter anderem zur Folge, dass die arbeits- rechtlichen Streitigkeiten von einem Zivilgericht beurteilt werden (s. Art. 6 Abs. 7 BPG). Zur vorgesehenen privatrechtlichen Anstellung ist Folgendes festzuhalten: Der Bundesrat wird voraussichtlich im Spätsommer 2007 einen Zusatzbericht zum Corporate-Governance-Bericht von September 2006 verabschieden. Der Zusatzbe- richt soll insbesondere die Frage des Rechtsstatus des Personals von verselbständig- ten Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung behandeln. Die Botschaftsvorlage zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes soll nach diesem Zusatzbericht ausgerichtet werden.
Abs. 2 Die Anstalt hat bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG zu berücksichtigen. Der Verweis auf Artikel 4 BPG stellt sicher, dass das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise eingesetzt wird. Der Bund wird nach Artikel 5 BPG zudem die Steuerung (Controlling) und die Berichterstattung (Reporting) über die Personalpolitik der An- stalt beibehalten. Das Controlling erfolgt über die Genehmigung des Personalregle- ments. Das Reporting erfolgt im Rahmen der periodischen Berichterstattung des Bundesrats an die die Eidgenössischen Räte zur Personalpolitik des Bundes.
Abs. 3 Für die Direktorin oder den Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftslei- tung finden die Artikel 6a BPG sowie die Kaderlohnverordnung Anwendung.
Abs. 4 Der Museumsrat wird im Personalreglement Entlöhnung, Nebenleistungen und wei- tere Vertragsbedingungen des Personals festlegen. Die Vorlage verwendet mit „Ent- löhnung“, „Nebenleistungen“ und „weiteren Vertragsbedingungen“ Begriffe, welche 18 BBl 2006 8270 19 SR 220
19
aus der Kaderlohnverordnung stammen und in dieser genauer umschrieben werden: Als Nebenleistungen gelten beispielsweise alle zusätzlich zum Lohn erbrachten Geldleistungen wie Bonifikationen. Als weitere Vertragsbestimmungen werden Kündigungsfristen erwähnt. Das Personalreglement ist dem Bundesrat zur Geneh- migung vorzulegen. Der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrats lässt sich dadurch rechtfertigen, dass das Schweizerische Nationalmuseum zum grossen Teil durch den Bund finanziert wird. Der Bundesrat erwartet eine Ausgestaltung des Personalreg- lements, die eine annähernde Äquivalenz im Verhältnis zu den Leistungen an das Bundespersonal sicherstellt.
Abs. 5 Das Personal der Anstalt soll bei der Pensionskasse des Bundes versichert werden. Es besteht eine Anschlusspflicht. Ein Austritt aus der Pensionskasse des Bundes ist damit nicht erlaubt.
Art. 15 Sammlungsgegenstände Abs. 1 Die von der bisherigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ betreute Sammlung steht mehr- heitlich im Eigentum des Bundes. Daneben verfügt die bisherige „MUSEE SUISSE Gruppe“ aber auch über zahlreiche Deposita aus den Kantonen und von Dritten. Nach Artikel 15 Absatz 1 soll das Schweizerische Nationalmuseum vom Bund die Sammlungsgegenstände der heutigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ zur Nutzniessung in sinngemässer Anwendung von Artikel 745 ff. Zivilgesetzbuch 20 übertragen erhal- ten. Vorbehalten bleiben die Sammlungsgegenstände des Bundes, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder von die- sem seit Jahren betreut werden. Für diese Sammlungsgegenstände – namentlich Mu- sikautomaten, Phonographen und Grammophone – wird eine Inventarliste erstellt und vom Bundesrat genehmigt (Art. 27 Abs. 2 Bst. b).
Abs. 3 Neue Sammlungsgegenstände, welche die Anstalt erwirbt (Kauf, Schenkung usw.), stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes und werden der Anstalt zur Nutzniessung übertragen.
Abs. 4 Die Sammlungsgegenstände des Bundes, an denen das Schweizerische Nationalmu- seum eine Nutzniessung erhalten soll, werden von diesem im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) nur ausnahmsweise privat versichert. Das Schweizerische Nationalmuseum verfügt über ein umfassendes Dispositiv zur Ver- hinderung von Schäden an Sammlungsgegenständen (Überwachungsmassnahmen, Feuerschutz, spezielle Transporte usw.). In den letzten Jahrzehnten ist kein einziger grösserer Schadenfall eingetreten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht zu versichern. Im Übrigen könnte der kulturhistorische Verlust im Falle eines Totalschadens an einem Samm- lungsobjekt des Bundes auch kaum durch eine Versicherungsleistung in Geld auf- gewogen werden.
20 SR 210
20
Bei Leihgaben anderer Institutionen an das Schweizerische Nationalmuseum beste- hen die Leihgeber in aller Regel auf einem umfassenden Versicherungsschutz ihrer Leihobjekte. Für solche Objekte ist vorgesehen, dass das Schweizerische National- museum die Leihgaben vollumfänglich oder bis zu einer gewissen Versicherungs- summe privat versichert. Der Bund kann das Risiko aber auch vollumfänglich oder bei einer teilweisen Versicherungsdeckung im Umfange der Differenz zwischen der Privatversicherungssumme und dem Verkehrswert der Leihgaben übernehmen, wenn dies für den Bund insgesamt vorteilhafter erscheint. Da das Budget des Schweizerischen Nationalmuseums auch in Zukunft überwiegend durch den Bund finanziert wird, ist der Abschluss einer Privatversicherung durch das Schweizerische Nationalmuseum für den Bund grundsätzlich nur vorteilhafter, falls ein erhebliches Schadensrisiko besteht (etwa bei besonders fragilen Objekten oder bei gefährlichen Transportrouten). Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Schweizerischen Nationalmuseum und dem Bund geregelt (s. Abs. 5).
Abs. 5 Die Einzelheiten in Bezug auf die Sammlungsgegenstände werden in einem öffent- lich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das BAK, und der An- stalt geregelt. Die Einzelheiten in Bezug auf die Versicherung von Sammlungsge- genständen nach Absatz 4 werden ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch die EFV, und der Anstalt geregelt.
Art. 16 Liegenschaften Die Museumsliegenschaften des Bundes in Zürich, Prangins, Schwyz und Affoltern am Albis (Sammlungszentrum) sollen der Anstalt vom Bund zur Nutzniessung in si- nngemässer Anwendung von Artikel 745 ff. Zivilgesetzbuch 21 übertragen werden. Die Unterhaltspflicht verbleibt beim Bund. Die Anstalt wird dem Bund für die Nut- zung der Liegenschaften eine angemessene Abgeltung bezahlen. Die Abgeltung wird mit den Beiträgen des Bundes an die Anstalt verrechnet. Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öf- fentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Bauten und Logistik, und dem Schweizerischen Nationalmuseum geregelt.
Art. 17 Finanzierung Abs. 1 In Zukunft soll das Parlament alle vier Jahre einen Zahlungsrahmen für die Tätigkeit des Schweizerischen Nationalmuseums festlegen. Grundlage für den Zahlungsrah- men bildet eine Finanzierungsbotschaft, welche die gesamte Tätigkeit des BAK, der Pro Helvetia und des Schweizerischen Nationalmuseums umfasst. In dieser Finan- zierungsbotschaft wird der Bundesrat die Schwerpunkte der Tätigkeit der drei Berei- che für die jeweils nächsten vier Jahre darlegen. Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 22 über die Bundesversammlung (Parla- mentsgesetz; ParlG) wird das Parlament die Möglichkeit haben, die Schwerpunkte mit spezifischen Kreditbeschlüssen zu versehen. Im Rahmen der nach Artikel 22
21 SR 210 22 SR 171.10
21
Absatz 2 23 des Kulturförderungsgesetzes vom … 24 bewilligten Kredite werden dem Schweizerischen Nationalmuseum jährliche Beiträge ausbezahlt. Im Weiteren wird das Schweizerische Nationalmuseum auch in die im Kulturförderungsgesetz vorge- sehene Kulturstatistik und Kulturevaluation einzubeziehen sein.
Abs. 2 Der Eigenfinanzierungsgrad der „MUSEE SUISSE Gruppe“ beträgt bisher, berech- net auf der Grundlage der selbst erwirtschafteten Mittel sowie der Zuschussfinanzie- rung durch Spenden und öffentlichen Beiträgen an den Gesamteinnahmen, gerade einmal 5,6%. 25 Dies liegt deutlich unter dem Durchschnitt der historischen Museen in der Schweiz. Der Bundesrat erwartet vom Schweizerischen Nationalmuseum eine deutliche Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades. Zur Steigerung des Eigenfinan- zierungsgrades sind die Instrumente nach Absatz 2 verstärkt zu aktivieren (Einnah- men aus gewerblichen Tätigkeiten, Sponsoring usw.).
Art. 18 Tresorerie Das Schweizerische Nationalmuseum schliesst sich für die Verwaltung seiner liqui- den Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung der Zah- lungsbereitschaft kann der Bund die Anstalt mit Fremdkapital versorgen. Abgewi- ckelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent der Anstalt beim Bund. Im Ge- genzug legt die Anstalt ihre überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Gel- dern bezahlt ihr der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch die EFV, und dem Schweizerischen Nationalmuseum geregelt.
Art. 19 Rechnungslegung Die Rechnungslegung des Schweizerischen Nationalmuseums hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig darzustellen. Dabei folgt die Anstalt den allge- meinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodar- stellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Der Museumsrat wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Rechnungslegungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offenzulegen. Das betriebliche Rech- nungswesen ist so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der gewerblichen Tätig- keiten nach Artikel 8 ausgewiesen werden können.
Art. 20 Steuern In Übereinstimmung mit Artikel 62d RVOG wird die Anstalt im Rahmen ihrer nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch die Kantone und Ge- meinden befreit. Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Anstalt eine Dienst- leistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, wie beispielsweise die Restaurierung von Kulturgütern für Dritte, unterliegt sie der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund
23 Artikelnummerierung kann sich bis zur Verabschiedung der Botschaft zum Kulturförde- rungsgesetz durch den Bundesrat noch ändern. 24 SR … 25 Basis: Geschäftsjahr 2006.
22
und seine verselbstständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Ver- rechnungssteuer sowie den Stempelabgaben zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Für Gewinne aus gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 ist das Schweizerische Nationalmuseum steuerpflichtig.
Art. 21 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt grundsätzlich der Bundesrat die de- zentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören. Gestützt auf diese Be- stimmung soll die Aufsicht über das Schweizerische Nationalmuseum beim Bundes- rat liegen. Der Bundesrat kann im Rahmen seiner Organisationskompetenz regeln, wie er diese Aufsichtsfunktion wahrnehmen will (Art. 24 RVOG). Er kann seine Aufsichtsaufgabe namentlich ganz oder teilweise an das EDI delegieren. Eine solche Delegation wird insbesondere für die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Anstalt zu prüfen sein. Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Muse- umsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Genehmigung des Geschäfts- berichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus. Zur Ausübung seiner Aufsicht stehen dem Bundesrat folgende Instrumente zur Ver- fügung: die Berichterstattung des Museumsrats über die Erreichung der strategi- schen Ziele, der Geschäftsbericht, der Bericht der Revisionsstelle und die Berichter- stattung der Eidgenössischen Finanzkontrolle über allenfalls im Berichtsjahr durch- geführte Prüfungen. Bei tatsächlichen oder sich abzeichnenden Fehlentwicklungen, die im Rahmen der Aufsicht festgestellt werden, kann der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergrei- fen: Änderung der strategischen Ziele, Verweigerung der Genehmigung des Geschäftsberichts, Verweigerung der Entlastung des Museumsrats, Abberufung von Mitgliedern des Museumsrats während der Amtsdauer und Verantwortlichkeitsan- sprüche gegenüber Anstaltsorganen. Die Oberaufsicht über die Anstalt liegt bei den eidgenössischen Räten. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 169 der Bundesverfassung (BV) 26 sowie aus den Bestim- mungen des Parlamentsgesetzes. Beim Schweizerischen Nationalmuseum wird es in erster Linie darum gehen, zu prüfen, ob der Bundesrat seine Interessen als Eigner beziehungsweise die ihm zugewiesenen Aufgaben und Funktionen korrekt wahr- nimmt (indirekte Oberaufsicht). Im Weiteren ist die Eidgenössische Finanzkontrolle unabhängig von der Wahl der Revisionsstelle für die Finanzaufsicht über die Anstalt zuständig.
Art. 22 Strategische Ziele Abs. 1 Der Bundesrat führt die Anstalt inhaltlich über strategische Ziele, die für jeweils vier Jahre festgelegt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat der Anstalt
26 SR 101
23
gewisse unternehmensbezogene und aufgabenbezogene Vorgaben machen und diese Vorgaben mit Wirkungsindikatoren versehen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlich festgelegten Aufgaben der Anstalt (s. Art. 4 Abs. 2 und
Art. 7). Im Weiteren können die strategischen Ziele einzelne Tätigkeitsschwerpunkte aus der Finanzierungsbotschaft präzisieren (s. Art. 17 Abs. 1). Der Museumsrat wird in die Erarbeitung der strategischen Ziele des Bundesrats ein- bezogen. In der Praxis wird der Museumsrat dem BAK erste Vorschläge für die stra- tegischen Ziele der jeweiligen Vierjahresperiode unterbreiten. Die Vorschläge wer- den anschliessend zwischen dem BAK und dem Museumsrat bereinigt und dem Bundesrat zur Verabschiedung unterbreitet. Die strategischen Ziele werden nach ihrer Festlegung durch den Bundesrat im Bun- desblatt publiziert.
Abs. 2 Die Erreichung der strategischen Ziele wird vom Bundesrat jährlich geprüft. Grund- lage der Prüfung bildet der Bericht des Museumsrats über die Erreichung der strate- gischen Ziele. Sofern der Bundesrat zusätzliche Informationen benötigt, hat er ge- stützt auf seine Aufsichtsfunktion nach Artikel 21 ein umfassendes Einsichtsrecht und kann von der Anstalt zusätzliche Abklärungen und Informationen verlangen.
Art. 23 Aufgaben Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes erfüllen den Auftrag nach Artikel 4 in den vom Schweizerischen Nationalmuseum nicht abgedeckten Bereichen. Die Aufgaben der einzelnen Museen und Sammlungen erfolgt durch den Bundesrat re- spektive durch das BAK in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwal- tungseinheit. Ziel ist es, die verschiedenen Tätigkeiten der Museen und Sammlungen des Bundes optimal aufeinander abzustimmen. Wie bereits erwähnt wurde, wird in Bezug auf die Kunstmuseen und Kunstsamm- lungen des BAK kurzfristig angestrebt, einen gemeinsamen Marktauftritt zu entwi- ckeln und die Zusammenarbeit untereinander sowie mit Drittmuseen zu intensivie- ren. Mittel- bis langfristig ist eine Auslagerung der Kunstmuseen und Kunstsamm- lungen des BAK in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Organisationsform zu prüfen (s. Ziff. 1.3.4.2).
Art. 24 Übertragung auf Dritte Die Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage, damit der Bundesrat die Schlossdomä- ne Wildegg unkompliziert auf einen neue Rechtsträger übertragen kann, sofern die diesbezüglichen Gespräche mit dem Kanton Aargau erfolgreich verlaufen (s. Ziff. 1.3.4.1).
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes werden das geltende Bundes- gesetz vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuse- ums sowie zwei Bundesbeschlüsse aus dem Jahr 1902 und 1970 aufgehoben.
24
Art. 26 Änderung des bisherigen Rechts Auf die Anstalt soll das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 27 über das öffentli- che Beschaffungswesen Anwendung finden. Zu diesem Zweck ist das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu ergänzen.
Art. 27 Errichtung des Schweizerischen Nationalmuseums Die Bestimmung regelt verschiedene Modalitäten zur Errichtung der Anstalt und zum Übergang von Werten, Rechten und Pflichten von der bisherigen „MUSEE SU- ISSE Gruppe“ auf das Schweizerische Nationalmuseum.
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 Absatz 1 gehen im Zeitpunkt, in dem das Schweizerische Nationalmuseum Rechtspersönlichkeit erlangt, auf dieses über. Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die Direktorin oder der Direktor der bisherigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ wird mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Schweizerischen Nationalmuseums zu dessen Direktorin oder Direktor.
Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin Diese Norm stellt klar, dass das SNM zuständige Arbeitgeberin für alle bisherigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbezügerinnen und –bezüger bleibt, die bis an- hin den Museen und dem Sammlungszentrum der „MUSEE SUISSE Gruppe“ zuge- ordnet waren. Gleiches gilt für Invalidisierungen, die nach Inkrafttreten des vorlie- genden Geseztes erfolgen. Artikel 29 entspricht der Lösung, welche die Bundesver- sammlung im Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 28 über die Pensionskasse des Bundes festgelegt hat.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Gründung des Schweizerischen Nationalmuseums sowie die übrigen in der Vor- lage vorgesehenen Massnahmen sind für den Bund haushaltneutral: Im Voranschlag 2007 des BAK sind für Aufwendungen der bisherigen „MUSEE SUISSE-Gruppe“ insgesamt 25,4 Millionen Franken eingestellt (finanzwirksame Sach- und Personalausgaben). Dazu kommen verschiedene Aufwendungen von Res- sourcen- und Querschnittsämtern der Bundesverwaltung (namentlich Informatik-, Telefon-, Unterhalts- und Liegenschaftskosten), die vom Bundesrat in der Botschaft vom 25. November 2002 zu einem Bundesgesetz über die Stiftung Schweizerisches Landesmuseum auf jährlich insgesamt 6,3 Millionen Franken beziffert wurden. 29
27 SR 172.056.1 28 BBl 2007 21 (Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007). 29 BBl 2003 603
25
Die Aufwendungen der Ressourcen- und Querschnittsämter für die „MUSEE SUIS- SE-Gruppe“ haben sich seit dem Jahr 2002 nicht wesentlich verändert und dürften im Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Teuerung rund 6,5 Millionen Franken be- tragen. Insgesamt erhält die „MUSEE SUISSE-Gruppe“ somit vom Bund im Jahr 2007 Mittel in der Höhe von insgesamt 31,9 Millionen Franken. Für die Finanzierung des Schweizerischen Nationalmuseums, des Museums für Mu- sikautomaten Seewen sowie allenfalls der Schlossdomäne Wildegg genügen in den nächsten Jahren die im Jahr 2007 vom Bund bereitgestellten Mittel von insgesamt 31,9 Millionen Franken. Mittelfristig besteht hingegen für die Erneuerung der bun- deseigenen Museen und Sammlungen ein noch nicht bezifferbarer Mehrbedarf (na- mentlich für Erneuerung der Dauerausstellungen, Positionierung des Sammlungs- zentrums als nationales Kompetenzzentrum und Aufwertung des Château de Pran- gins). Die hierfür benötigten Mittel sind durch selbsterwirtschaftete Mittel des Schweizerischen Nationalmuseums und durch zusätzliche Beiträge der Standortge- meinden, -städte und -kantone sowie durch die Übertragung von Bundesmuseen auf neue Träger sicherzustellen. Die vorstehenden Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage werden im Rahmen der Botschaft präzisiert. Die Botschaft wird insbesondere einen Finanz- plan für das Schweizerische Nationalmuseum enthalten.
In personeller Hinsicht ist vorgesehen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Schweizerischen Nationalmuseums privatrechtlich anzustellen. Ein Personal- mehrbedarf ergibt sich durch die Vorlage nicht.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Gemäss Vorlage soll die Schlossdomäne Wildegg möglicherweise auf den Kanton Aargau übertragen werden. Im Weiteren soll die Zusammenarbeit zwischen den Mu- seumsträger aller Bundesstaatsebenen in Zukunft verbessert werden. Die Standortkantone des Schweizerischen Nationalmuseums (Kantone Zürich, Waadt und Schwyz) sollen im Museumsrat des Schweizerischen Nationalmuseums nur vertreten sein, sofern sie sich in angemessener Weise an dessen Finanzierung be- teiligen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Überführung des Nationalmuseums in eine selbstständige Anstalt erleichtert die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und hat somit positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Durch das klarere Profil der Museen werden auch die jeweili- gen Standorte profitieren.
26
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage wurde bereits im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 ange- kündigt. 30
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Der Entwurf zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes stützt sich auf Artikel 69 Absatz 2 BV, der dem Bund unter anderem die Kompetenz zur Unterstützung von kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Inte- resse gibt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage berührt keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform Das beantragte Bundesgesetz regelt namentlich die Verselbstständigung der bisheri- gen MUSEE SUISSE Gruppe und enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmun- gen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, die in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Ge- setzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz der Bun- desversammlung). Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Das beantragte Bundesgesetz führt zu keinen Ausgaben und unterliegt somit nicht der Ausgabenbremse.
5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz Die Vorlage enthält keine materiellen Subventionsbestimmungen.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
30 BBl 2000 2338
27