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Verordnung über Regionalpolitik

Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über Regionalpolitik

1. Ausgangslage Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051 über die Neue Regio- nalpolitik haben die eidgenössischen Räte am 6. Oktober 20062 das neue Bundesgesetz über Regionalpolitik (nachfolgend Bundesgesetz) gutgeheissen. Auf den 15. März 2007 hat der Bundesrat die Artikel 14 und 22 des Bundesgesetzes in Kraft gesetzt. Gestützt darauf wird die Bundesversammlung voraussichtlich in der Herbstsession 2007 die inhaltlichen Förderschwerpunkte und -inhalte sowie einen Zahlungsrahmen für das erste Mehrjahresprogramm 2008 - 2015 festlegen. Das Bundesgesetz delegiert den Vollzug der Regionalpolitik weitgehend an die Kantone. Diese haben gestützt auf das Mehrjahresprogramm des Bundes und in Zusammenarbeit mit ihren Regionen eigene mehrjährige Umsetzungsprogramme auszuarbeiten. Diese bilden die Grundlage für die Ermittlung des pauschal bemessenen Beitrages des Bundes (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz) und für den Abschluss einer mehrjährigen Programmvereinbarung mit den Kantonen. Nach Ablauf von vier Jahren ist eine erste Zwischenevaluation vorgesehen. Infolge unterschiedlicher Vollzugsabläufe und -anforderungen zwischen den regionalpoliti- schen Instrumenten nach den Artikeln 4 bis 7 und den Steuererleichterungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes wird der Vollzug dieser beiden Bereiche in getrennten Verordnungen geregelt. Die in diesem Bericht behandelte Verordnung über Regionalpolitik (nachfolgend Verordnung) hat ausschliesslich den Vollzug der regionalpolitischen Instrumente nach Artikel 4 bis 7 zum Gegenstand. Bei der Ausarbeitung der Verordnung wurde berücksichtigt, dass die Stärke der Neuen Re- gionalpolitik und deren rechtlicher Grundlage in ihrer Flexibilität innerhalb der marktwirt- schaftlichen Rahmenbedingungen besteht. Es wurden aus den Erfahrungen mit den bisheri- gen Instrumenten der Regionalpolitik die entsprechenden Lehren gezogen. Diese zeigten, dass oft räumlich und sachlich sinnvolle Lösungen zur Unterstützung des Strukturwandels wegen strikter und abschliessender gesetzlicher Regelungen und einer einheitlichen Bun- despolitik nicht gefördert werden konnten. Auch die uniformen Vorgaben sowie geografisch und sachlich eng definierten Strategien verhinderten, dass die unterschiedlich strukturierten Kantone die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Regionalpolitik übernehmen konn- ten. Dies ist nur möglich, wenn ihnen der Bund auch entsprechende Kompetenzen und die dazu notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Diese Flexibilität soll mit der Verordnung nicht in Frage gestellt werden. Sie beschränkt sich deshalb auf die Regelung jener Bereiche, für welche das Bundesgesetz eine Delegation an die Verordnungsstufe explizit vorsieht (Art. 10 und 20) und für die der Bundesrat den Kanto- nen besondere Aufgaben und Verantwortungen übertragen will. Den Kantonen soll weitgehend freigestellt werden, wie sie im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes, des Mehrjahresprogramms des Bundes und ihrer Umsetzungsprogramme die Einzelheiten des Vollzuges im Detail regeln wollen. Dabei haben sie selbstverständlich auch

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den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19903 über Finanzhilfen und Abgel- tungen (Subventionsgesetz, SuG) Rechnung zu tragen. Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung werden mit den Kantonen im Rahmen der Programmvereinbarungen weitere Spielregeln für die Umsetzung der Neuen Regionalpolitik des Bundes vereinbart (z.B. Controllingmassnahmen, Abbruchskriterien, Teil- und Schluss- zahlungen, Vorlage von Zwischenberichten etc.)

2. Grundzüge der Verordnung Der Verordnungsentwurf regelt folgende Bereiche: 1) Festlegung des Gebietes, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes auf- weist (örtlicher Wirkungsbereich). Aufgrund der Erfahrungen mit der Abgrenzung des ört- lichen Geltungsbereichs des Investitionshilfegesetzes, soll dieser örtliche Wirkungsbe- reich nach einer Ausschlussmethode definiert werden. Zur Verhinderung von Rechts- ungleichheiten, sehen Ausnahmeregelungen die Möglichkeit vor, korrigierend einzugrei- fen. 2) Die organisatorische Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Kantonen, dem Berggebiet sowie dem weiteren ländlichen Raum. Es ist eine bedarfsorientierte und kostengünstige Zusammenarbeit vorgesehen. 3) Die Anforderungen an Abrechnungen mit den Kantonen sowie die Finanzaufsicht. Dies ist notwendig, weil die Kantone für die Verwaltung der einzelnen Fördergeschäfte (inkl. Darlehen) in sachlicher, rechtlicher und buchhalterischer Hinsicht verantwortlich sind. 4) In den Schlussbestimmungen werden schliesslich die Aufhebung bisherigen Rechts und die Inkraftsetzung geregelt.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Örtlicher Wirkungsbereich

Dieser Artikel regelt die Abgrenzung des Gebietes, welches mehrheitlich spezifische Ent- wicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren länd- lichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich). Nach Artikel 10 des Bundesgesetzes legt der Bundesrat zusammen mit den Kantonen dieses Gebiet fest. Den bestehenden Struk- turen ist dabei nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes können nur Initiativen, Programme und Projekte mit Finanzhilfen und gemäss Artikel 7 nur Infrastrukturvorhaben mit Darlehen gefördert werden, für die der Nachweis erbracht wird, dass deren Wirkungen zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen. Die neue Regionalpolitik beruht somit räumlich auf einem wirkungsorientierten Ansatz. Die Neue Regionalpolitik setzt einen geografisch flexiblen Ansatz (Géométrie variable) um. Dieser trägt den Ergebnissen der politischen Diskussion im Zusammenhang mit der Ver- nehmlassungsvorlage 2004 voll Rechnung. Danach sollen mit den beschränkten Mitteln vor allem die grössten Agglomerationen bei ausschliesslich internen Vorhaben nicht gefördert werden. Es wird jedoch anerkannt, dass die funktionalen Verflechtungen der eigentlichen Zielgebiete bis in die Zentren reichen und deshalb der Erfolg der Neuen Regionalpolitik eng

3 SR 616.1

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mit entsprechenden Kooperationen zusammenhängen wird. Die Festlegung des Wirkungs- gebietes erfolgt deshalb an Hand eines zweistufigen Verfahrens: Es werden in der ersten Stufe (Abs. 1) jene Gebiete ausgeschlossen, die aufgrund ihrer wirt- schaftlichen Voraussetzungen und ihrer primär urbanen Ausrichtung (kritische Masse) grund- sätzlich für die Förderung agglomerationsinterner Vorhaben nicht in Frage kommen. Dazu gehören die fünf Agglomerationen4 mit mehr als 250'000 Einwohnern gemäss Volkszählung 2000 (nachfolgend Grossagglomerationen) sowie die sieben urbanen Kantone5 nach der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die Hauptfunktion der Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS) besteht in ihrem Erklärungswert bei der Analyse und Interpretation gesellschaftlicher und wirtschaftli- cher Phänomene in ihrer räumlichen Ausprägung. Damit hat sie ein einfach zugängliches Hilfsmittel für die Raumanalyse. Für den Vollzug von gesetzlichen Aufgaben hingegen, wie zum Beispiel für die Umverteilung von Finanzmitteln, können andere Kriterien als für die Raumanalyse eine wichtige Rolle spielen. Die Agglomerationsdefinition wurde nicht für sol- che Zwecke geschaffen. Die bisher für die Abgrenzung von Agglomerationen verwendeten Daten werden mit der Neukonzeption der Volkszählung ab 2010, wie sie der Bundesrat vorsieht und dem Parla- ment unterbreitet hat, nicht mehr in gleicher Form vorliegen wie früher (z.B. Pendlerdaten). Das BFS hat deshalb in einer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Raumentwicklung ein Projekt gestartet, um die Notwendigkeit und Machbarkeit einer neuen Definition der Agglo- merationen zu evaluieren. Um möglichen Rechtsungleichheiten aus dieser pauschalen Festlegung des örtlichen Wir- kungsbereichs vorzubeugen, sehen die Absätze 2 und 3 zwei Ausnahmeregelungen vor, verbunden mit der Delegation der Beweisführung an die Kantone, welche eine entsprechen- de Förderung beantragen müssen: - Ausnahme 1 (Abs. 2) Nach Buchstabe a kann das SECO im Rahmen der Programmvereinbarungen mit den Kan- tonen auch jene Teilräume der Grossagglomerationen und urbanen Kantone in den örtli- chen Wirkungsbereich aufnehmen, für die der Nachweis erbracht wird, dass sie mehrheit- lich die gleichen spezifischen Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten auf- weisen, wie die Regionen und Gebiete des örtlichen Wirkungsbereichs nach Absatz 1. Bei Gebieten aus den Grossagglomerationen, die über diesen Weg nachträglich in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden sollen, gilt einschränkend die Bedingung, dass sie ihr funktionales Zentrum nicht in der Kernstadt der Grossagglomeration haben, sondern in Räumen, die mehrheitlich noch als ländlich charakterisiert werden können. Da- durch soll verhindert werden, dass Gebiete in den örtlichen Wirkungsbereich Eingang fin- den, welche aus funktionaler Sicht ausschliesslich auf das Zentrum einer Grossagglomera- tion ausgerichtet sind6. Buchstabe b legt zudem fest, dass nicht einzelne Gemeinden, sondern nur Teilräume, die mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfassen, in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden können. - Ausnahme 2 (Abs. 3)

4 Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich 5 AG, BL, BS, GE, SO, ZG, ZH 6 Beispiele: Leimental BL (Kernstadt Basel) oder das Gebiet Bösingen/Flamatt (Kernstadt Bern)

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Im Sinne der Ausführungen in der Botschaft über die Neue Regionalpolitik (NRP)7 vom 16. November 2005 und im Hinblick auf eine weitere Flexibilisierung des Vollzugs wird dem SECO eine weitere Kompetenz eingeräumt. Diese besteht darin, dass es im Zusammen- hang mit einem konkreten Projekt bis zu dessen Abschluss, also für einen befristeten Zeit- raum, einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen kann. Solche Er- weiterungen des örtlichen Wirkungsbereichs sind ebenfalls in der Programmvereinbarung zu regeln. Diese Möglichkeit der zeitlich befristeten Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sollte nur dann benutzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Lancierung und Realisierung eines besonders wertschöpfungsstarken oder entwicklungspolitisch bedeutungsvollen Vorhabens zwingend notwendig wird. Absatz 4 schliesslich regelt, dass kantonale Anträge zur Anpassung des örtlichen Wirkungs- bereichs zusammen mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes beim SECO einzureichen sind. Es erweist sich als zweckmässig, den verlangten Nachweis anhand der Kriterien vorzunehmen, welche die OECD im Rahmen ih- res laufenden Programms für die ländliche Gebiete definiert hat. Im Vordergrund steht somit die Bevölkerungs-, resp. Siedlungsdichte (Einwohner pro km2. In den Nachweis können aber auch weitere für die Definition des ländlichen Raumes geeignete Indikatoren einbezo- gen werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, wird der örtliche Wirkungsbereich der neuen Regio- nalpolitik letztlich ein Gebiet umfassen, das sich weitgehend mit dem heutigen Perimeter des Bundesgesetzes über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum (Regio Plus) decken wird. Die Teilräume, welche unter die Ausnahmeregelungen fallen werden, sind heute noch nicht bekannt. Die Schweizerkarte im Anhang zeigt deshalb nur den nach Absatz 1 abgegrenzten örtlichen Wirkungsbereich. Für Projekte aus dem Bereiche der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 6 des Bundesgesetzes gilt die ganze Schweiz als Fördergebiet. Hier wird der Mitteleinsatz dadurch abgestuft, dass grenznahe Kantone sowohl regional (bisher INTERREG IIIA) als auch inter- regional (bisher INTERREG IIIC) mit europäischen Partnern zusammenarbeiten, während die restlichen Kantone nur bei interregionalen Projekten engagiert sind. Eine spezifische Re- gelung in der Verordnung wird deshalb vom Bundesgesetz nicht verlangt. Bei der transnationalen Zusammenarbeit (bisher INTERREG IIIB) gilt die ganze Schweiz als Fördergebiet. Für die Koordination ist das Bundesamt für Raumentwicklung zuständig. Die Kofinanzierungsmittel werden projektbezogen zugesichert.

Artikel 2: Ad-hoc-Konferenzen Im Rahmen der Neuen Regionalpolitik ist auch die Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum zu regeln. Artikel 20 des Bundesgesetzes überträgt dem Bundesrat die Kompetenz darüber zu entscheiden, wie diese Zusammenar- beit mit den Kantonen und dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum organisato- risch sichergestellt werden soll. Gestützt auf den Auftrag des Postulats Stadler "Neue Regionalpolitik. Konferenz für die Ent- wicklung des ländlichen Raumes und der Berggebiete" (03.3136) wurden im Jahre 2003 ver- schiedene Zusammenarbeitsmodelle geprüft. Eine Arbeitsgruppe, in der die Kantone und

7 BBl 2006 285

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das Berggebiet vertreten waren, empfahl, sich bei der Regelung der Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum kurz- und mittelfristig auf Ad-hoc-Konferenzen zu beschränken. Erst längerfristig ist eine Einheitskonferenz zu prüfen, in der sowohl ländliche als auch städtische Themen behandelt werden können. Die im vorliegenden Artikel vorgeschlagene Lösung beruht auf einer mittelfristigen Variante. Diese räumt den Kantonen und Regionen die Möglichkeit ein, solche Ad-hoc-Konferenzen zu beantragen, welche dann vom SECO einberufen werden. Der Bund ist bereit, mit den Kanto- nen, Gemeinden und Organisationen, welche die ländlichen Räume, das Berggebiet und die Grenzregionen vertreten, bedürfnisgerecht zusammenzuarbeiten. Ein gutes Kosten- /Nutzenverhältnis einer institutionalisierten Parallel-Konferenz zur "Tripartiten Agglomerati- onskonferenz" (TAK) ist nach wie vor nicht gegeben. Die Ergebnisse der Evaluation der Wirksamkeit der TAK werden diesbezüglich gewisse Klärungen bringen.

Artikel 3 Abrechnung Die Kantone haben in der neuen Regionalpolitik gestützt auf ein Mehrjahresprogramm des Bundes eigene Umsetzungsprogramme auszuarbeiten. Darin haben sie ihre strategischen Förderschwerpunkte und -inhalte und die zu erreichenden Ziele festzulegen sowie aufzuzei- gen, wie die Finanzierung sichergestellt werden soll. Zur Realisierung der Umsetzungspro- gramme schliesst der Bund mit den Kantonen Programmvereinbarungen ab und stellt ihnen einen pauschal bemessenen Bundesbeitrag zur Verfügung. Die Kantone haben sich an der Realisierung ihres Umsetzungsprogramms im gleichen Ausmass zu beteiligen wie der Bund. Mit dieser Form der Umsetzung der Neuen Regionalpolitik übernehmen die Kantone nicht nur die Verantwortung über die Gesetzeskonformität der geförderten Initiativen, Programme, Projekte sowie Infrastrukturen, sondern auch jene der Zielerreichung. Es ist daher zweck- mässig, dass die Kantone auch die administrative, rechtliche und buchhalterische Verwal- tung der Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte übernehmen. Für die Überwachungsaufgaben des Bundes nach Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes ist es ausreichend, wenn die Kantone dem SECO jeweils auf Anfang eines neuen Kalender- jahres einen Jahresabschluss sowie eine Übersicht über den Stand der von ihnen verwalte- ten Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte vorlegen (Abs. 1). Die jährlichen Darlehensrückzahlungen, Zinserträge, Garantieleistungen Dritter und gesetzli- chen Haftungsleistungen der Kantone aus den gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes gewährten Darlehen sind dem Fonds für Regionalentwicklung des Bundes gutzuschreiben (Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz). Zu diesem Zweck müssen die Kantone gestützt auf ihren Jahresabschluss entsprechende Zahlungseingänge einmal jährlich über das SECO an die- sen Bundesfonds überweisen (Abs. 2 ) .

Artikel 4 Finanzaufsicht

Gestützt auf die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle festgelegten Grundsätze im Hin- blick auf die Umsetzung des Subventionsgesetzes und den diesbezüglichen Verhandlungen soll die Finanzaufsicht von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanz- kontrollen gemeinsam sichergestellt werden (Abs. 1).

Es erweist sich als zweckmässig, wenn die Einzelheiten der Finanzaufsicht gestützt auf die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle vorgegebenen Standardausgestaltung der Finanz- aufsicht in den Programmvereinbarungen zwischen dem SECO und den Kantonen geregelt werden.

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Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts Mit der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik wird das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) auf- gehoben. Es ist daher notwendig, dass auch die dazugehörende Verordnung vom 26. No- vember 19978 über Investitionshilfe für Berggebiete aufgehoben wird. Artikel 6 Inkrafttreten Die Verordnung soll zusammen mit dem Bundesgesetz über Regionalpolitik auf den 1. Janu- ar 2008 in Kraft treten, damit mit der Umsetzung der neuen Regionalpolitik sofort begonnen werden kann. Es wird dadurch ein lückenloser Übergang von der alten zur neuen Regional- politik sichergestellt.

4. Gewinnausschüttung und Sicherstellung der Darlehen Der Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete hat gezeigt, dass bezüglich der Frage der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Gewinnausschüttungsverbot unterschiedli- che Meinungen bestehen. Wird während der Laufzeit eines Darlehens bei einem geförderten Betrieb die Gewinnausschüttung verboten, kann das die Beschaffung von ausreichendem Eigenkapital beeinträchtigen oder sogar verhindern. Auf der andern Seite darf jedoch auch nicht übersehen werden, dass mit der Gewinnausschüttung einer Unternehmung selbster- wirtschaftete Mittel entzogen werden, die andernfalls als Eigenkapital dem Betrieb weiterhin zu Verfügung stehen würden. Ein Teil der Kantone ist deshalb der Auffassung, dass die Koppelung des Gewinnausschüttungsverbot mit der Gewährung eines Darlehens unter be- stimmten Bedingungen gelockert werden sollte. Im Vordergrund stehen dabei jene Bereiche, in denen die Beschaffung von ausreichendem Eigenkapital besonders schwierig ist (z.B. Seilbahnbranche). Andere Kantone dagegen sehen in einem Gewinnausschüttungsverbot ein begrüssenswertes Selektionskriterium, welches finanzstarke Unternehmen davon abhält, für ihre Vorhaben um Unterstützung nachzusuchen. Der Vollzug der Investitionshilfe hat im Weiteren gezeigt, dass es nicht in jedem Fall möglich oder nötig war, für die gewährten Darlehen ausreichende Sicherheiten zu beschaffen. Gleichwohl mussten die Kantone dafür sorgen, dass alle Darlehen durch Sicherheiten abge- deckt wurden, weil es das Investitionshilfegesetz verlangt (Art. 12 Abs. 1 des BG vom 21. März 19979 über Investitionshilfe für Berggebiete; IHG). Das führte z.B. dazu, dass kostspie- lige Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe oder Bankgarantien organisiert werden muss- ten, obwohl das auf Grund der Finanzlage des Darlehensempfängers unter Umständen gar nicht nötig gewesen wäre. Der Bund musste sich bei einzelnen Darlehensnehmern aber auch mit Sicherheiten zufrieden geben, die kaum werthaltig waren, weil bessere nicht vorge- legt werden konnten. Die Anforderungen, welche die Kantone an die Absicherung der Inves- titionshilfedarlehen mit Sicherheiten stellten, waren daher sehr unterschiedlich, obwohl das IHG eine ausreichende Abdeckung durch Sicherheiten verlangte. Während z.B. vereinzelte Kantone mehrheitlich Gemeindegarantien verlangten, setzten andere Kantone das Schwer- gewicht auf die hypothekarische Absicherung der Darlehen.

Nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind allfällige Verluste aus gewährten Bundes- darlehen von dem Kanton zur Hälfte zu tragen, der sie der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zugesichert hat. Sie müssen sich nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes auch an der Finanzierung bundesseitig geförderter Infrastrukturvorhaben

8 SR 901.11 9 SR 901.1

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mindestens gleichwertig beteiligen. Damit tragen die Kantone bei der Förderung von Infra- strukturvorhaben mit Darlehen ein bedeutend höheres Verlustrisiko als der Bund.

Die Kantone entscheiden gestützt auf die mehrjährigen Programmvereinbarungen auch dar- über, wer unter welchen Bedingungen letztlich in den Genuss eines Darlehens kommen soll (Art. 11 und Art. 15 Abs. 3 Bundesgesetz).

Das Bundesgesetz enthält schliesslich zur Frage der Gewinnausschüttung und Sicherstel- lung der gewährten Darlehen keine Delegationsnormen. Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber in diesen Bereichen keine Vorschriften machen will.

Aufgrund der oben gemachten Erwägungen, ist der Bundesrat der Auffassung, dass auch in der Verordnung auf entsprechende Vorschriften verzichtet werden kann. Den Kantonen soll es überlassen bleiben, wie sie diese Fragen regeln wollen. Das erlaubt den Kantonen, eine ihren spezifischen Bedürfnissen angepasste und damit massgeschneiderte Praxis zu verfol- gen. Die ins Bundesgesetz aufgenommenen Steuerungselemente (z.B. gleichwertige Beteili- gung des Kantons, Kantonshaftung für Bundesdarlehen) sind ausreichend, um zu verhin- dern, dass die Kantone zu hohe Risiken eingehen werden.

Bern, den 15. März 2007

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