Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Stabsstelle Gesetzgebung 19. November 2008
Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Erläuternder Bericht
Übersicht
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) anerkennen den Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst als steuerfreie Ein- künfte. Der Sold für den Feuerwehrdienst wird in beiden Gesetzen nicht als steuerfreie Ein- kunft bezeichnet und unterliegt folglich nach geltendem Recht der Einkommensbesteuerung.
Ziel dieser Vorlage ist es, den Feuerwehrsold entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst als steuerfrei zu erklären. Um die- ses Ziel erreichen zu können, ist eine Änderung sowohl des DBG als auch des StHG nötig.
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Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
Am 19. März 2004 reichte Nationalrat Banga eine Motion (04.3179) ein, mit der er vom Bun- desrat eine Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bun- dessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verlangt. Entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst soll der Sold für Feuerwehrdienst explizit als steuerfrei erklärt werden.
In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2004 beantragte der Bundesrat die Annahme der Mo- tion. Er hielt dabei fest, dass in der Tat kein grundlegender Unterschied zwischen Militär- und Schutzdienst einerseits sowie dem Feuerwehrdienst andererseits bestehe. In allen drei Fäl- len handle es sich um Dienstleistungen im Interesse von Staat und Gesellschaft. Deshalb solle der Feuerwehrsold in Analogie zum Sold für Militär- und Schutzdienst von den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit werden. Man müsse sich aber bewusst sein, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes Abgrenzungsfragen zu klären seien. Insbe- sondere sei der Feuerwehrsold von den Kaderentschädigungen, von Pikettzulagen oder von den Löhnen der Angehörigen der Berufsfeuerwehren abzugrenzen.
Der Nationalrat folgte dieser Sichtweise und beschloss am 8. Oktober 2004 diskussionslos die Annahme der Motion. In der Sitzung des Ständerates vom 28. September 2005 betonte die Kommissionssprecherin unter anderem, dass seit der Einführung des Systems Bevölke- rungsschutz die Feuerwehr als Ersteinsatzformation Teil und gleichberechtigte Partnerin des Bevölkerungsschutzes sei. Dass Feuerwehr und Zivilschutz steuerrechtlich ungleich behan- delt werden, obwohl sie beide als Modul dem Bevölkerungsschutz angehören, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei der Feuerwehrsold gemäss Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung von der AHV-Pflicht ausgenommen. Dies gelte sowohl für den Feuerwehrsold für Übungen als auch für den Sold für Ernstfalleinsätze.
Zwar werde die Befreiung des Feuerwehrsolds von der direkten Bundessteuer zu einigen Abgrenzungsproblemen führen, wie dies bei jeder Ausnahme im Steuerrecht der Fall sei. Der Bundesrat werde aber diese Abklärungsfragen bei der Ausarbeitung des Gesetzes regeln müssen. Abzugrenzen sei der Sold insbesondere von Kaderentschädigungen, von Pikettzu- lagen und selbstverständlich von den Löhnen der Berufsfeuerwehr. Der Ständerat folgte sei- ner vorberatenden Kommission und nahm die Motion ebenfalls an.
2. Sicherheit und Bevölkerungsschutz in der Schweiz
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreibt vor, dass der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit der Schweiz und den Schutz der Bevölkerung sorgen. Dazu hat die Schweiz eine Armee. Wer den Militärdienst nicht leisten kann, leistet Schutzdienst. Wer aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leis- ten will, wird in den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) eingeteilt. Der Schutz der Bevölkerung wird durch den Bevölkerungsschutz sichergestellt. Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbund- system von fünf Partnerorganisationen, nämlich der Polizei, der Feuerwehr, des Gesund- heitswesens, der technischen Betriebe und des Zivilschutzes. Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sa- che des Bundes.
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2.1 Die Armee
Die Schweizer Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt zur Erhaltung des Friedens bei. Sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Mili- tärdienst zu leisten. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst Sold, der als Tagessold ausbezahlt wird, sowie Verpflegung. Sie haben zudem Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung (EO).
2.2 Der Zivildienst
Der Zivildienst ist der zivile Ersatzdienst für junge Männer, die aus Gewissensgründen kei- nen Militärdienst leisten können. Zivildienst ist ein ziviler Beitrag des Bundes zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, zur gewaltfreien Konfliktlösung, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Zivildienst ist Einsatz in Kinderkrippen, Pflegehei- men, in der Denkmalpflege, in Naturparkprojekten und vielen anderen gemeinnützigen priva- ten oder öffentlichen Institutionen. Der Zivildienst leistenden Person wird für jeden Diensttag ein Taschengeld in der Höhe des Tagessoldes eines Soldaten (5 Franken) ausgerichtet. Sie hat zudem Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung (EO).
2.3 Die Feuerwehr als Teil des Bevölkerungsschutzes
Der Auftrag des Bevölkerungsschutzes ist der Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebens- grundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts. Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem für Führung, Schutz, Rettung und Hilfe. Er stellt die Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz sicher. Diese Partnerorganisationen tragen dabei die Verantwortung für ihre Aufgabenbereiche und unterstützen sich gegenseitig.
Der Zivilschutz ist zuständig für die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur und der Mittel für die Alarmierung der Bevölkerung, für die Betreuung von schutzsuchenden und von obdach- losen Personen und für den Schutz von Kulturgütern. Der Zivilschutz unterstützt die anderen Partnerorganisationen insbesondere bei Langzeiteinsätzen. Er führt Instandstellungsarbeiten aus und verstärkt die Führungsunterstützung und die Logistik. Zudem kann der Zivilschutz für Aufgaben zugunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden. Für den Zivilschutz besteht die nationale Schutzdienstpflicht. Im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben regeln die Kanto- ne die Belange des Zivilschutzes sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorgani- sationen. Dienstleistende Personen im Zivilschutz erhalten Sold und Verpflegung. Die Sold- ansätze richten sich nach den Zivilschutzgraden. Sie bewegen sich im Rahmen der Soldan- sätze der Armee. Die Zivilschutz leistenden Personen haben ebenso Anspruch auf Er- werbsausfallsentschädigung (EO).
Die Feuerwehr als eine der Partnerorganisationen ist für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr, einschliesslich der Brandbekämpfung und Elementarschadenbewältigung, zuständig. Zusätzlich erfüllt sie Aufgaben wie die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr. Die Kanto- ne übertragen bestimmte Aufgaben an Stützpunktfeuerwehren, die dafür speziell ausgerüstet und ausgebildet sind.
Die Feuerwehr ist ein Ersteinsatzmittel. Sie ist innert Minuten einsatzbereit und leistet Ein- sätze, die Stunden bis Tage dauern. Nachbar- und Stützpunkthilfe gewährleisten die gegen- seitige Unterstützung und Ablösung. Die Zusammenarbeit mit der Polizei und mit dem sani- tätsdienstlichen Rettungswesen ist eingespielt. Für spezielle Aufgaben werden private Un- ternehmen (z.B. Bauunternehmen oder Kanalisationsreinigungsfirmen) zugezogen. Zur Un- terstützung können Mittel der technischen Betriebe und des Zivilschutzes beigezogen wer- den.
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Das Feuerwehrwesen ist bezüglich Rekrutierung und Personal, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und Finanzierung eine hoheitliche Domäne der Kantone und Gemeinden. Des- halb bestehen in der Schweiz 26 Feuerwehrgesetze und auf Stufe Gemeinde Erlasse für die einzelnen Feuerwehren. Gemäss Angaben des Schweizerischen Feuerwehrverbands SFV ist die Feuerwehr Koordination Schweiz FKS das operative Organ der kantonalen Hoheits- träger. In den Kantonen sind für das Feuerwehrwesen entweder eine Verwaltungsabteilung oder die kantonale Gebäudeversicherung operationell und finanziell zuständig. 19 Kantone verfügen über eine kantonale Gebäudeversicherung, die diese hoheitliche Aufgabe im Man- datverhältnis für den jeweiligen Kanton erfüllt, ohne den Kanton finanziell zu belasten. Die FKS koordiniert auch die Ausbildung in Absprache mit den kantonalen Feuerwehrinstanzen. Die Festlegung der Höhe des Entgelts für Angehörige der Feuerwehr obliegt den Kantonen und Gemeinden. Aus diesem Grund ist das Entgelt für Angehörige der Feuerwehr schweiz- weit unterschiedlich ausgestaltet. Im Gegensatz zu Dienstleistenden im Militär, Zivildienst und Zivilschutz haben die Feuerwehrdienst leistenden Personen keinen Anspruch auf Er- werbsausfallsentschädigung (EO).
Gemäss der FKS Feuerwehrstatistik aus dem Jahr 2007 gibt es in der Schweiz total 1'985 Feuerwehrorganisationen, davon 15 Berufsfeuerwehren und 278 Betriebsfeuerwehren. Das bedeutet, dass es in der Schweiz 1'692 Milizfeuerwehren gibt. Ingesamt leisten in den 1'985 Feuerwehrorganisationen 107'856 Männer und Frauen Dienst. Davon leisten ca. 1'140 Per- sonen Dienst in einer Berufsfeuerwehr. Somit sind rund 106'700 Personen in Miliz- oder Be- triebsfeuerwehren eingeteilt.
Die 1'985 Feuerwehrorganisationen rückten im Jahr 2007 zu 14'839 Brandbekämpfungen, 15'378 Einsätzen bei Elementarereignissen, 1'714 Strassenrettungen, 7'711 technischen Hilfeleistungen (Lifteinsatz, Fahrzeugbergung, Menschen- und Tierrettung etc.), 5'466 Einsätzen der Ölwehr, 872 Einsätzen der Chemiewehr, 13 Einsätzen der Strahlenwehr, 241 Einsätzen auf Bahnanlagen, 17'346 unechten Alarmen und 10'431 diversen Einsätzen aus. Hinzuzurechnen sind 7'585 im Voraus geplante Einsätze wie Verkehrsregelungen, Saalwa- chen etc. Insgesamt wurden 3'115 Personen, die sich nicht aus eigener Kraft befreien konn- ten, gerettet. Im gleichen Zeitraum wurden zudem insgesamt 3'375 Tiere gerettet.
3. Geltendes Recht
3.1 Einkommenssteuer
Aufgrund der Reinvermögenszugangstheorie unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte jeglicher Art der Einkommensbesteuerung. Zuflüsse, die von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind, werden ausdrücklich und abschliessend im DBG und im StHG aufgezählt.
Gemäss Artikel 24 Buchstabe f DBG und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG sind aus die- sem Grund "der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst" steuerfrei. Da das Zivildienstgesetz3 in Artikel 29 festlegt, dass der Einsatzbetrieb der Zivil- dienst leistenden Person ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten ausrichtet, wurde das Taschengeld im Interesse der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Zivildienst leistenden Personen und Militärdienstpflichtigen steuerbefreit4.
Im geltenden Recht ist der Feuerwehrsold nicht ausdrücklich von der Steuer befreit. Eine Auslegung von Artikel 24 Buchstabe f DBG und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG in dem
3 SR 824.0
4 BBl 1994 III 1717 und 1756
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Sinne, dass auch der Feuerwehrsold steuerfrei sein könnte, ist aufgrund des klaren Wort- lauts unmöglich. Der Feuerwehrsold unterliegt deshalb nach geltendem Recht der Einkom- menssteuer. Trotzdem haben einige Kantone bereits heute in ihren Steuergesetzen den Feuerwehrsold von der kantonalen Einkommenssteuer befreit5.
3.2 Sozialversicherungsrecht
3.2.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vom Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geschuldet. Deshalb stellt sich auch hier die Frage, ob der Feuerwehrsold im geltenden AHV-Recht Einkommen darstellt oder nicht.
Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)6 bestimmt, dass das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliess- lich der Nebenbezüge grundsätzlich zum Erwerbseinkommen gehört und somit davon Bei- träge an die AHV abgeliefert werden müssen. Wenn die AHVV eine ausdrückliche Ausnah- me vorsieht, müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Dies trifft auf den Feuerwehrsold zu. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AHVV nimmt die "soldähnlichen Vergütungen in öffentli- chen Feuerwehren" vom AHV-pflichtigen Einkommen aus. Deshalb müssen vom Feuerwehr- sold keine AHV-Beiträge abgeliefert werden.
3.2.2 Berufliche Vorsorge
Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG)7 unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19'890 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
Dieser Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)8. Für die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge ist es somit entscheidend, ob das AHV-Recht den Feuerwehrsold vom massge- benden Einkommen ausnimmt oder nicht. Im geltenden Recht zählen die soldähnlichen Ver- gütungen in öffentlichen Feuerwehren nicht zum massgebenden Einkommen.
3.2.3 Unfallversicherung nach UVG
Im Recht der Unfallversicherung sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit sind diejenigen Feuerwehrleute, die nicht unselbständig erwerbstätig sind oder sich nicht freiwillig versichert haben, nicht nach UVG unfallversichert, insbesondere Selbstständigerwerbende sind für ihre Erwerbstätigkeit nicht obligatorisch unfallversichert. Bei Selbstständigerwerbenden, die einen Unfall im Feu- erwehrdienst erleiden, wird heute deren Krankenkasse belastet; bei Arbeitnehmern wird de- ren Nichtberufsunfallversicherung, welche allein von den Arbeitnehmenden finanziert wird, belastet.
5 Die Kantone Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Graubünden, Jura, Solothurn und Thurgau befreien den Feuerwehrsold in ihren kantonalen Steuergesetzen. Alle übrigen Kantone erwähnen den Feuerwehrsold in ihren Steuergesetzen nicht als steuerfreies Einkommen. Es gibt Kantone, die in ihrer Veranlagungspraxis die Feuerwehr unter den Begriff Schutzdienst subsumieren, womit der Feuerwehrsold ebenso als steuerfrei betrachtet wird. 6 SR 831.101 7 SR 831.40 8 SR 831.10
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Die Heilbehandlungskosten einer UVG-versicherten Person werden ohne Franchise und Selbstbehalt übernommen. Es werden ebenfalls verdienstunabhängige Integritäts- und Hilf- losenentschädigungen geleistet.
3.2.4 Erwerbsersatzordnung nach EOG9
Personen, die in der Schweizer Armee oder für das Rote Kreuz im Einsatz sind, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls. Auch Personen, die Zivildienst und Schutzdienst leisten, haben den gleichen Anspruch auf Er- werbsersatz. Eine Entschädigung erhalten ebenso die Teilnehmenden an Jugend-, Sport- und Jungschützenleiterkursen. Keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben dagegen gemäss EOG die Feuerwehrdienstleistenden.
4 Der Feuerwehrsold
4.1 Fehlen einer rechtlichen Definition
Der Begriff Feuerwehrsold wird im allgemeinen Sprachgebrauch so selbstverständlich ver- wendet wie der Begriff Sold10 für den Militär- oder den Schutzdienst. Versucht man jedoch den Begriff Feuerwehrsold näher zu fassen, so lässt sich schnell feststellen, dass es keine klare Definition für den Feuerwehrsold gibt. Die Meinungen, was als Feuerwehrsold zu gelten habe, gehen weit auseinander.
4.2 Feuerwehrsold als Unkostenersatz
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hält in seinem Entscheid vom 19. März 2004 fest, dass der "Feuerwehrsold und ähnliche Entschädigungen" naturgemäss - und nicht auf Grund einer besonderen Gesetzesvorschrift - nicht steuerbar sind, sofern sie bloss als Kos- tenausgleich zu betrachten sind. Darüber hinaus entrichtete Beträge stellten keine Spesen- vergütungen, sondern Nebenerwerbseinkommen dar (StE 2004 B. 21.1 Nr. 13; FZR 2004, 86).
4.3 Feuerwehrsold im Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht wird die Höhe der AHV-Beiträge anhand des massgebenden Lohnes gemäss AHV-Recht bestimmt. Deshalb ist es auch für das AHV-Recht von zentraler Bedeutung, was unter dem Begriff des Feuerwehrsoldes verstanden wird. In seinem Ent- scheid vom 10. September 200311 hat das Schweizerische Bundesgericht zwar auch nicht exakt definiert, was Feuerwehrsold ist. Es hat jedoch entschieden, dass der Sold sowohl für eine Übung wie auch für den Ernstfall unter den Begriff "soldähnliche Vergütungen in öffent- lichen Feuerwehren" im Sinne der AHVV12 fallen und somit nicht zum AHV-pflichtigen Er- werbseinkommen (massgebenden Lohn) zählen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen nahm im Jahr 2004 sodann Bezug auf dieses Ur- teil und präzisierte, dass nur die einsatzbezogenen Entschädigungen als Feuerwehrsold im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AHVV gelten. Grundentschädigungen und Pau- schalen, die nicht direkt vom Einsatz abhängig seien, würden keinen Soldcharakter aufwei- sen und stellten daher massgebenden Lohn dar. So seien zum Beispiel die Pauschalen für Kommandanten nach wie vor dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen und blieben somit der AHV-Beitragspflicht unterstellt (AHI-Praxis 1/2004).
9 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, SR 834.1. 10 Das Wort Sold leitet sich ab vom lateinischen solidus, der vom römischen Kaiser Severus Alexander (222-235 n. Chr.) eingeführten Goldmünze, welche den viermonatigen Lohn des Kriegers ausmachte. Der bare Sold, das Salarium (Geld für Salz) eingerechnet, entsprach dem Lohn der ländlichen Arbeiter. Bei den Deutschen beginnt die Soldzahlung vereinzelt un- ter Karl dem Grossen, in England schon um 1050 und war durch die Hanse im 13. Jahrhundert vollständig entwickelt (Quelle: Wikipedia-Enzyklopädie). 11 BGE 129 V 425
12 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AHVV
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4.4 Feuerwehrpflicht und -sold in der Praxis der Kantone und Gemeinden
Da das Feuerwehrwesen in der Schweiz kantonal geregelt und in die Zuständigkeit der Ge- meinden delegiert ist, sind der Vielfalt der getroffenen Regelungen keine Grenzen gesetzt. Ausser in den Kantonen Zürich, Genf und Tessin, Uri und Wallis13 gilt überall in der Schweiz die obligatorische Feuerwehrdienstpflicht für Männer und Frauen. Der Dienstpflicht wird durch die Leistung von Feuerwehrdienst oder durch die Bezahlung einer jährlichen Ersatz- abgabe nachgekommen.
Die Höhe der jährlichen Ersatzabgabe ist meist kommunal geregelt und sehr unterschiedlich, wie folgende Beispiele zeigen:
• Ostermundigen BE: 200 Franken pro Jahr. • Dörflingen SH: 250 Franken pro Jahr. • Samnaun GR: Ortsanwesende zwischen 300 und 600 Franken und Wochenauf- enthalter ausserhalb der Gemeinde zwischen 150 und 300 Franken. • Domat/Ems GR: bis 42 Jahre 250 Franken, dann 125 Franken. Splügen GR: 240 Franken pro Jahr. • Ebikon-Dierikon LU: mindestens 30 Franken, höchstens 400 Franken. • Schmitten FR: 3 Prozent der Kantonseinkommenssteuer pro Jahr, jedoch mindes- tens 5 Franken und höchstens 90 Franken. • Ins BE: 8 Prozent der Kantonssteuer, mindestens 10 Franken und höchstens
400 Franken pro Person/Ehepaar.
• Rickenbach SO: 9 Prozent von 100 Prozent Staatssteuer, mindestens 20 Franken und höchstens 400 Franken. • Hauptwil TG: 15 Prozent der einfachen Steuer à 100 Prozent, mindestens 50 Franken und höchstens 300 Franken. • Oberuzwil SG: 20 Prozent der einfachen Steuer, höchstens 350 Franken.
Unterschiede ergeben sich schliesslich auch bei der Frage, welche Personen überhaupt feu- erwehrdienstpflichtig sind. Hier spielen das Alter und die körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit (Belastbarkeit in Stresssituationen) eine wesentliche Rolle.
Betrachtet man die "Feuerwehrsoldzahlungen" etwas genauer, so stellt man fest, dass Zah- lungen für allgemeine Feuerwehrübungen, für Öl- und Chemiewehrübungen, für Ernstfallein- sätze (Feuersbrünste, Unwetterschäden, Menschenrettungen etc.), für Tanklöschfahrstun- den, für Spezialkurse, für Pikettdienst an Wochenenden, für Verkehrsdienste, für Kilometer- vergütungen, für Verpflegung, für Rapporte, für Sitzungen, für die Administration, für Kader- übungen, für Inspektionen, für Hydrantenkontrollen, für Saalwachen, für Föhnwachen; für Heustockkontrollen, für das Einfangen eines Bienenschwarmes, für die Vernichtung eines Wespennestes etc. entrichtet werden. Auch die Zahlungsart variiert dabei sehr stark. So werden Zahlungen pro Stunde, pro Übung, pro Ernstfalleinsatz oder als Pauschalen entrich- tet.
Grosse Differenzen ergeben sich schweizweit in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen. Die Höhe richtet sich dabei u.a. nach dem Grad (der Funktion) des Feuerwehrdienstleisten- den. Für die Mannschaft, d.h. für die Feuerwehrleute ohne Kaderfunktionen, werden für Übungen Zahlungen von ungefähr 22 bis 25 Franken pro Stunde entrichtet. Die entspre- chenden Zahlungen an die Kader sind höher und betragen ca. 28 bis 35 Franken. Ernstfall- einsätze werden in der Regel höher als Übungseinsätze entschädigt (ungefähr 30 Franken pro Stunde). Festzustellen ist, dass die Kader auch jährliche (Pauschal-)Entschädigungen erhalten. Diese Jahrespauschalen können mehrere tausend Franken erreichen. Die nachfol-
13 Quelle: Schweizerischer Feuerwehrverband SFV;
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gende Übersicht illustriert die verschiedenen Entschädigungsregelungen einiger ausgewähl- ter Gemeindefeuerwehren.
Gemeinde/ Soldansätze Kanton Teufen, Bühler Übungssold für Mannschaft 22 Franken pro Übung, für Offiziere 28 Fran- und Gais/AR: ken pro Übung; Öl- und Chemiewehrübungen für alle 30 Franken pro Übung; Ernstfalleinsätze für alle 30 Franken pro Stunde; Kursentschädi- gungen 250 Franken pro Kurstag; Pikettdienst an Wochenenden für Grup- penchef 120 Franken pro Wochenende, für Mannschaft 100 Franken pro Wochenende. Oberwil/BL: Übungssold für Mannschaft 18 Franken pro Stunde, für Offiziere 23 Fran- ken pro Stunde, für unteres Kader 20 Franken pro Stunde; Entschädigung für den Einsatz alle 33 Franken pro Stunde; Entschädigung für Sitzun- gen, Administration, Unterhalt für alle 33 Franken. Pontresina/GR: Übungssold 20 Franken für 2 Stunden; Einsatzsold: in der 1. Stunde 35 Franken, für jede weitere Stunde 30 Franken; Spezialaufgebote (Saalwa- chen, Verkehrsdienst) 35 Franken pro Stunde; Kurse 140 Franken pro Tag; Pikett (Fr. 18.00 - Mo. 08.00 Uhr) 280 Franken; Besoldungen (pro Jahr) für Kommandant 6'000 Franken, Offiziere 300 Franken, Material- verwalter 300 Franken. La Chaux-de- Übungssold für Offiziere 30 Franken pro Stunde, für Unteroffiziere 28 Fonds/NE Franken pro Stunde, für Mannschaft 25 Franken pro Stunde; Einsatzsold für alle 50 Franken pro Stunde; Pikett für einen Tag 200 Franken, für eine Nacht 75 Franken. Dörflingen/SH: Mannschaftssold 25 Franken; Geräteführersold 35 Franken; Offizierssold
35 Franken; Kommandantensold 40 Franken; Fixum Kommandant 1'014
Franken; Fixum Offiziere 406 Franken; Fixum Materialverwalter 406 Fran- ken. Stadt Olten/SO: Übungssold 19 Franken pro Stunde; Einsatzsold 25-45 Franken pro Stun- de; Pikettentschädigung (Sa. 18.00-So. 20.00 Uhr) 70 Franken pauschal; Verpflegungsentschädigung 10-25 Franken.
Mit rund 19'000 Milizfeuerwehrdienstleistenden verfügt der Kanton Bern über das grösste Feuerwehrkorps in der Schweiz (ca. 1/5 des Gesamtbestandes). Um Angaben über die Ein- künfte der Feuerwehrdienstleistenden (ohne Berufsfeuerwehr) aus dem Feuerwehrdienst (Übungen und Ernstfalleinsätze) zu erhalten, hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern im ersten Quartal 2008 eine Umfrage in sämtlichen bernischen Gemeinden durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die rund 19'000 Angehörigen der Milizfeuerwehr im Jahre 2007 Soldzahlungen zwischen 0 und 9’687 Franken erhielten. Typische Soldzahlungen für Übungen waren in der Höhe von 200 bis 700 Franken für ca. 10 bis 25 Übungen pro Jahr. Für Ernstfalleinsätze wurde Sold mit Ansätzen von 20 bis 30 Franken pro Stunde für 10 bis
20 Einsätze pro Jahr bezahlt.
Die Umfrage hat weiter ergeben, dass die Milizfeuerwehrangehörigen ohne Kaderfunktion im Jahre 2007 Soldzahlungen bis zu maximal 2'000 Franken pro Jahr erhalten haben. Nur die Gemeinde Nidau hat an vier Feuerwehrangehörige ohne Kaderfunktion im Jahr 2007 wegen der Hochwassereinsätze Soldzahlungen bis 4'300 Franken ausbezahlt. Soldzahlungen über 2'000 Franken wurden im Jahre 2007 einzig Angehörigen des Feuerwehrkaders ausgerich- tet.
4.5 Feuerwehrsold im Vergleich zum Militärsold
Die Motion verlangt, dass der Feuerwehrsold entsprechend dem Sold für Militär- und Schutz- dienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst explizit steuerfrei erklärt werde. Im Unterschied
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zum Feuerwehrwesen, das durch die Kantone und Gemeinden geregelt wird, fallen die Be- lange des Militärs, insbesondere auch das Besoldungswesen, in die Zuständigkeit des Bun- des. In der Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)14 finden sich die nach Graden abgestuften Besoldungsansätze des Militärs. Die Ansätze pro Tag liegen zwischen 30 Fran- ken für einen Korpskommandanten und 5 Franken für einen Soldaten (4 Franken für einen Rekruten). Da der Sold Unkostenersatz darstellt, ist er steuersystematisch kein Lohn.
Vom Gradsold im engeren Sinn sind die so genannten Soldzulagen bei Beförderungsdiens- ten abzugrenzen. Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Solda- ten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für eine besondere fachdienstliche Ausbil- dung erforderlich sind, eine einmalige Soldzulage. Diese Soldzulagen bei Beförderungs- diensten (Art. 40 VVA) dürfen jedoch nicht mit den gewöhnlichen Soldzahlungen gleichge- setzt werden und fallen für die weiteren Überlegungen ausser Betracht.
Übersicht über die Soldzahlungen in Militär- und Zivilschutzdienst
Militär Militärsold Zivilschutz Sold in Franken in Franken pro Diensttag pro Diensttag Korpskommandant 30.00 Divisionär 27.00 Brigadier 25.00 Oberst 23.00 Oberst 23.00 Oberstleutnant 20.00 Oberstleutnant 20.00 Major 18.00 Major 18.00 Hauptmann 16.00 Hauptmann 16.00 Oberleutnant 13.00 Oberleutnant 13.00 Leutnant 12.00 Leutnant 12.00 Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.00 Adjutantunteroffizier 10.00 Hauptfeldweibel 9.50 Fourier 9.50 Fourier 9.50 Feldweibel 9.00 Feldweibel, 9.50 Oberwachtmeister 8.50 Wachtmeister 8.00 Wachtmeister 8.00 Korporal 7.00 Korporal 7.00 Obergefreiter 6.50 Gefreiter 6.00 Gefreiter 6.00 Soldat 5.00 Zivilschutzsoldat 5.00 Rekrut 4.00
Diese Übersicht zeigt, dass im Militärdienst nach Tagessold- und nicht nach Stundenansät- zen abgerechnet wird. Die Tagesansätze im Militär sind von bescheidenem Umfang und de- cken nicht viel mehr als die Unkosten. Es darf in diesem Zusammenhang aber nicht überse- hen werden, dass die Militärdienstleistenden gratis Kleidung, Kost und Logis zur Verfügung gestellt erhalten. Militärdienstleistende haben überdies Anspruch auf Erwerbsausfallentschä- digung (ebenso die Zivildienst- und Schutzdienstleistenden). Die Erwerbsausfallsentschädi-
14 SR 510.301
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gung unterliegt jedoch der Einkommensbesteuerung. In diesen Punkten bestehen somit Un- terschiede zwischen dem Milizfeuerwehrdienst und dem Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
4.6 Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Vor dem Hintergrund der grossen Vielfalt der geleisteten Entschädigungen und der unter- schiedlichen Höhe dieser Entschädigungen ist es nicht einfach, einen gesamtschweizerisch gültigen Begriff "Feuerwehrsold" zu definieren und diesen Feuerwehrsold von der Steuer zu befreien. Selbstverständlich fallen die an Berufsfeuerwehrleute ausgerichteten Entgelte nicht unter den Begriff "Feuerwehrsold". Das Entgelt für die Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr- leute stellt steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit dar. Die Einkommen der Berufsfeuerwehrleute sind jedoch nicht Gegenstand der zur Diskussion ste- henden Vorlage. Dasselbe gilt auch für diejenigen Entgelte, die an Personen entrichtet wer- den, welche in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und während ihrer Ar- beitszeit zeitweise für die Feuerwehr tätig sind. Darunter fällt beispielsweise ein Gemeinde- angestellter, der die Maschinen des Werkhofes unterhält und dabei auch Wartungsarbeiten am Material der Feuerwehr vornimmt.
Unter diesen Voraussetzungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der steuerfreie Feu- erwehrsold zu definieren ist. Nachfolgend sollen drei Lösungsmöglichkeiten skizziert werden.
4.6.1 Offene Formulierung
Als Grundsatz wird im DBG und StHG einzig festgehalten, dass der Feuerwehrsold steuerfrei ist. In Artikel 24 Buchstabe f DBG und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG wäre zusammen mit dem steuerfreien Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivil- dienst der Feuerwehrsold zu nennen. Der Begriff Feuerwehrsold würde dabei nicht weiter umschrieben. Wie bereits erwähnt, haben einige Kantone diesen Lösungsweg bereits einge- schlagen. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten: Steuerfrei sind der Sold für Militär-, Feuerwehr- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst.
Die Vorteile dieser Variante liegen darin, dass der Motionsauftrag erfüllt wird und die Geset- zessystematik im DBG und StHG gewahrt bleibt. Nachteilig ist jedoch, dass die Vollzugsbe- hörden einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt erhalten, um zu definieren, was in ihrer Praxis steuerfreier Feuerwehrsold ist. Für die direkte Bundessteuer wären bei dieser Ausgangslage Präzisierungen auf Verordnungsstufe wohl unerlässlich. Ohne Präzisierungen (auch im kantonalen Recht) besteht die Möglichkeit, dass in der Schweiz bis zu 26 verschie- dene Auslegungen des Begriffes Feuerwehrsold gemacht werden und keine einheitliche ge- samtschweizerische Praxis erreicht werden würde.
4.6.2 Fixbetrag
Eine weitere denkbare Lösung besteht darin, den steuerfreien Feuerwehrsold als Fixbetrag im DGB und StHG festzuschreiben. Ein solcher Fixbetrag lässt sich aus der Multiplikation zweier Faktoren errechnen: Der eine Faktor bezieht sich auf die Anzahl der Einsätze, der zweite Faktor ist der anzurechnende steuerfreie Soldbetrag.
Der Faktor "Anzahl Einsätze" kann verschieden definiert werden. Zum einen kann diese An- zahl geschätzt werden, zum andern kann die tatsächliche Anzahl der Einsätze anhand der individuellen Soldabrechnungen ermittelt werden.
Auch der Faktor "Soldbetrag" lässt sich unterschiedlich festsetzen. Erstens kann allen Ange- hörigen der Feuerwehr der gleiche, feste steuerfreie Soldbetrag pro Tag angerechnet wer- den, dies in Anlehnung an die Tagessoldansätze im Militär. Zweitens kann der Soldbetrag auch abgestuft nach Dienstgraden, aber ebenfalls in Anlehnung an den Militärsold, festgelegt werden. Wird jede Variante des Faktors "Anzahl Einsätze" mit jeder Variante des Faktors "Soldbetrag" multipliziert, so ergeben sich verschiedene mögliche steuerfreie Feuerwehr- soldbeträge.
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Die Vorteile eines Fixbetrags liegen darin, dass eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen und der Vollzug vereinfacht wird. Nachteilig ist, dass mit einem fixen Betrag die Gesetzes- systematik im DBG und im StHG durchbrochen wird, denn die beiden Artikel 24 DBG und Artikel 7 StHG enthalten keine zahlenmässig definierten Beträge, sondern umschreiben die steuerfreien Einkünfte begrifflich. Zudem würde ein Fixbetrag, der die Anzahl der Übungen und Einsätze nicht berücksichtigt, den unterschiedlichen Verhältnissen nicht gerecht.
4.6.3 Begriffliche Umschreibung
Anstelle eines Fixbetrages kann der von den Einkommenssteuern zu befreiende Feuerwehr- sold im DBG und StHG gleichlautend umschrieben werden. Eine positive Umschreibung zählt auf, was unter steuerfreiem Feuerwehrsold zu verstehen ist. Eine negative Umschrei- bung grenzt ab, was nicht zum steuerfreien Feuerwehrsold hinzugerechnet werden kann. Angesichts der vielen verschiedenen Geldleistungen, die unter dem Titel Feuerwehrsold ausbezahlt werden, ist eine Kombination von positiver und negativer Umschreibung anzu- streben.
Behandelt man wie im Sozialversicherungsrecht (vgl. Ziff. 4.3) die Übungen und Ernstfallein- sätze der Feuerwehr gleich, so kann zunächst der Feuerwehrsold für Übungen und Ernstfall- einsätze der Milizfeuerwehr steuerfrei erklärt werden. Zur Präzisierung, welche Leistungen unter die Begriffe Übungs- und Ernstfalleinsätze fallen, ist auf die Kernaufgaben der Feuer- wehr abzustellen (vgl. Ziff. 2.3).
In einem zweiten Schritt ist die Formulierung mit einem Negativkatalog zu ergänzen. Dieser Negativkatalog listet abschliessend die nicht steuerbefreiten Einkünfte auf. In den Negativka- talog sind Funktionsentschädigungen, die Entschädigungen für die Kader, die bislang als Jahrespauschalen15 ausbezahlt werden, sowie die Pikettzulagen aufzunehmen, wofür schon der Ständerat im Rahmen der Beratungen zur Motion von Nationalrat Banga im Jahre 2005 votierte.
Entsprechend den Soldzulagen für Beförderungsdienstleistungen im Militär können auch Soldzulagen für Beförderungsdienste in der Feuerwehr nicht steuerfrei sein. Von der Steuer- befreiung auszunehmen sind auch Entgelte für Kursbesuche, Inspektionen und administrati- ve Arbeiten. Diese Tätigkeiten haben keinen genügend starken Bezug zum eigentlichen Ü- bungs- und Ernsteinsatzwesen der Feuerwehr, was im Übrigen auch für die bereits erwähn- ten Pikettzulagen gilt.
4.7 Lösungsvorschlag zur Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Hält man sich vor Augen, dass das Feuerwehrwesen in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden fällt, ist für die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes eine Lösung anzustreben, die diese föderalistische Ordnung respektiert. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, den zu befreienden Feuerwehrsold mit einer Kombination von einer positiven und negativen Um- schreibung begrifflich zu umschreiben, wie in Ziffer 4.6.3 ausgeführt wurde. Übungen und Ernstfalleinsätze werden gleich behandelt. Die begriffliche Umschreibung ist im DBG und StHG deckungsgleich. Die so getroffene Regelung soll schliesslich für alle Miliz- feuerwehrdienstleistenden gelten und damit auch für diejenigen Feuerwehrleute, die freiwillig Feuerwehrdienst leisten16.
15 Vgl. auch AHI-Praxis 1/2004, S.1 des BSV.
16 Gemäss Statistik der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS für das Jahr 2007 leisten in den Kantonen Genf, Tessin, Uri, Wallis und Zürich insgesamt rund 18'700 Personen freiwilligen Dienst in einer Milizfeuerwehr. Der Kanton Waadt ist daran eine Gesetzesänderung vorzubereiten, die den Feuerwehrdienst ebenfalls auf eine freiwillige Grundlage stellt. Davon be- troffen wären rund 8'700 Personen.
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5 Finanzielle Auswirkungen
Über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage können nur annäherungsweise Aussagen gemacht werden. Es fehlen einerseits die Angaben der Feuerwehrdienst leistenden Steuer- pflichtigen, die von dieser Steuerbefreiung profitieren könnten (Angaben zu deren Gesamt- einkommensverhältnisse, zur Progression, zum Tarif etc.). Andererseits fehlen für die Schweiz auch vollständige Angaben der Gemeinden über deren Zahlungen an die Feuer- wehrleute. Je nach Ausgestaltung der getroffenen Lösung kann es somit zu unterschiedli- chen Resultaten kommen.
Trifft man verschiedene Annahmen, so können über die finanziellen Auswirkungen der in Ziffer 4.7 hiervor vorgeschlagenen Variante "Begriffliche Umschreibung" in Bezug auf die direkte Bundessteuer folgende Aussagen gemacht werden:
Ausgehend von der Zahl von rund 106'700 Milizfeuerwehrdienst leistenden Personen in der Schweiz im Jahre 2007 kann die Annahme getroffen werden, dass 50 Prozent dieser Perso- nen verheiratet und 50 Prozent alleinstehend (ohne Kinder) sind. Trifft man überdies die An- nahmen, dass die verheirateten Personen ein steuerbares Einkommen von 90'000 Franken und die alleinstehenden Personen ein steuerbares Einkommen von 80'000 Franken pro Jahr erzielt haben, so würde ein Feuerwehrsold im Betrage von 2'500 Franken, der neu nicht mehr besteuert würde, bei den verheirateten Personen zu Mindererträgen von rund 6 Mio. Franken und bei den alleinstehenden Personen zu Mindererträgen von rund 9 Mio. Franken führen (insgesamt rund 15 Mio. Franken). Würden Feuerwehrsoldzahlungen von 5'000 Fran- ken pro Jahr entrichtet, die neu nicht mehr besteuert würden, so verdoppeln sich die Minder- erträge unter den gegebenen Annahmen (insgesamt ca. 30 Mio. Franken).
Geht man grundsätzlich von denselben Annahmen aus, unterlegt jedoch höhere Einkommen (die verheirateten Feuerwehrdienstleistenden erzielen ein steuerbares Einkommen von 120'000 Franken und die Alleinstehenden ein steuerbares Einkommen von 100'000 Franken pro Jahr), so steigen die Mindererträge bei der direkten Bundessteuer an. Bei einem neu nicht mehr besteuerten Betrag von 2'500 Franken auf insgesamt 22 Mio. Franken und bei 5'000 Franken auf insgesamt 40 Mio. Franken.
Würde man eine andere Möglichkeit wählen, um den Feuerwehrsold von der Steuer zu be- freien, würden sich auch die finanziellen Auswirkungen verändern. Falls man die Variante "offene Formulierung" wählen würde, könnten grössere Mindereinnahmen anfallen, da keine begrifflichen Grenzen gesetzt werden. Falls man die Variante "Fixbetrag" wählen würde, wel- che sich am Militärsold orientiert und beispielsweise mit Durchschnittswerten rechnen würde, dürften die Mindererträge eher bescheiden ausfallen.
In denjenigen Kantonen, die den Feuerwehrsold mittels einer offenen Formulierung bereits heute im geltenden Kantonsrecht steuerfrei erklärt haben, würde es bei den Varianten "Fix- betrag" und "Begriffliche Umschreibung" zu Mehreinnahmen kommen, da diese beiden Vari- anten die Grenzen des steuerfreien Feuerwehrsoldes enger ziehen.
6 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007-2011 nicht angekündigt17. Sie ist jedoch im "Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung und die Schwer- punkte der Verwaltungsführung im Jahr 2004" im Abschnitt über die Legislaturplanung 2003- 2007 unter dem Titel "Botschaft zur Fortführung der formellen Steuerharmonisierung" enthal- ten. Aus verschiedenen Gründen verzögerte sich die Umsetzung dieses Gesetzgebungspro- jekts in der Legislatur 2003-2007. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass die Vorlage zur
17 BBl 2008 753
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Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007-2011 nicht nochmals angekündigt wurde.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 Bundesverfassung (BV) dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erhe- ben.
7.1.1 Rechtsgleichheit
Das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit in Artikel 8 BV wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Das Gebot der Rechtsgleichheit muss auch in der Rechtsetzung beachtet werden. Es ist in einem Erlass grundsätzlich verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen ge- troffen werden, für die ein vernünftiger und sachdienlicher Grund fehlt.
Die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes entsprechend dem Sold für Militär- und Schutz- dienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als er auf einer obligatorischen Dienstpflicht beruht. Wie auch das Bundesgericht festgestellt hat, stellt der obligatorische Feuerwehrdienst nicht eine Erwerbstätigkeit, sondern die Erfüllung einer Bürgerpflicht dar (vgl. BGE 129 V 431, E. 4.6.1, mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbefrei- ung soll jedoch auch für die freiwillig Dienst Leistenden gelten. Dies lässt sich insofern recht- fertigen, als der Feuerwehrdienst ungeachtet dessen, ob er aufgrund einer Dienstpflicht oder freiwillig geleistet wird, eng in den allgemeinen Bevölkerungsschutz eingebunden ist (vgl. Ziff. 2.3). Im übrigen behandelt das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht auch die frei- willig Militärdienst leistenden Frauen sowie die freiwillig Zivilschutz leistenden Frauen gleich wie die der Dienstpflicht unterliegenden Männer.
7.1.2 Harmonisierung
Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisierung auf die Steu- erpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV). Die Frage, welche Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, betrifft den Gegenstand der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Bund hat somit die Kompetenz, auch im StHG verbindlich zu umschreiben, welche Einkünfte aus Feuerwehrdienstleistungen steuerfrei bleiben resp. besteuert werden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Änderung des DBG und des StHG hat keine Auswirkungen auf interna- tionale Verpflichtungen der Schweiz.
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