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Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

RL 2005/36/EG

Anhörung

Erläuternder Bericht

Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Frédéric Berthoud Effingerstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 31 322 28 26 , Fax +41 31 324 92 47 frederic.berthoud@bbt.admin.ch

2. Wann befassen wir uns und mit der Erbringung einer Dienstleistung bezüglich der

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C. ANERKENNUNG AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN

4. Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege (Abschnitt 3; Artikel

Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren

Zusammenfassung Die Annahme der neuen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) ist im Verlauf des Aktualisierungsprozesses der Wirtschaft in der Europäischen Union (EU) erfolgt. Die Richtlinie berücksichtigt die Ziele die an den Treffen von Lissabon und Stockholm in 2000 und 2001 vorgesehen wurden.

Die Richtlinie 2005/36/EG übernimmt im Wesentlichen das alte System der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, führt aber vier punktuelle Neuerungen ein: die Konsolidierung von fünfzehn Richtlinien in einer einzigen Richtlinie (die drei allgemeinen Richtlinien des generellen Systems und die zwölf Richtlinien der sieben sektoralen Berufe), eine partielle Dienstleistungsfreiheit (ohne Diplomanerkennung, selbst wenn der Beruf reglementiert ist), die Möglichkeit für Berufsverbände, Ausbildungsplattformen zu schaffen um die Anzahl der Fälle, für die Ausgleichmassnahmen nötig wären, zu reduzieren, sowie die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens regelt (Aktualisierungsverfahren der Richtlinie und Kooperation zwischen den Behörden).

Die neuen Regelungen über die Dienstleistungsfreiheit bringen die markantesten Neuerungen mit sich. Jeder Mitgliedstaat muss auf seinem Hoheitsgebiet Berufstätige zulassen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, ohne von ihnen eine Diplomanerkennung zu verlangen. Dies selbst dann, wenn der Beruf reglementiert ist. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen haben können.

Durch die Schaffung der Ausbildungsplattformen versucht die Europäische Kommission (Kommission) die Fälle, in denen Ausgleichsmassnahmen verlangt werden, so weit wie möglich einzuschränken. Die verschiedenen Verbände, die mit der Kommission Gespräche aufgenommen haben, vertreten Berufe, deren Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist. Obwohl dies zur Zeit für die Schweiz eine geringe Bedeutung hat.

Die Schweiz hat im Jahre 1999, im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1, die Richtlinie über die Diplomanerkennung übernommen2. Schweizerinnen und Schweizer, die sich in der EG niederlassen, verfügen demnach über die gleichen Rechte wie die Angehörigen des Mitgliedstaates und umgekehrt.

Der Erlass der neuen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen stellt einen Fortschritt der Freizügigkeit innerhalb der EG dar. Die Schweiz muss nun entscheiden, ob sie diese Richtlinie im Rahmen des FZA übernehmen will. Selbst wenn die Richtlinie 2005/36/EG lediglich eine Konsolidierungsrichtlinie ist, beinhaltet sie einige Neuigkeiten, die geeignet sind, den Schweizerischen Markt weiter zu öffnen. Beispielsweise bietet die neue Richtlinie den berufstätigen Schweizern vereinfachte Verfahren um ihre Dienste im Ausland zu erbringen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit einen komplexen Mechanismus darstellt. Wenn die Diplomanerkennung zwischen der Schweiz und der EG weiterhin von den alten Richtlinien geregelt wird, während die EG (und der EWR) die Regeln der Richtlinien 2005/36/EG anwenden, wird die Anwendung des

FZA, SR 0.142.112.681. Mit Ausnahme der Regelung, die auf Versicherungsvermittler und gesetzliche Abschlussprüfer anwendbar ist. Diese beiden Berufe sind Gegenstand besonderer Richtlinien, welche die Schweiz nicht übernommen hat.

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Abkommens noch schwieriger sein. Vor allem, weil die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2005/36/EG in ihrer Gesetzgebung umsetzten werden, so dass das alte System, das für die Schweiz dennoch anwendbar bliebe, verschwinden wird.

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I. Einführung und Erläuterung

A. Ziel des vorliegenden Berichtes Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen3 innerhalb der EG am 20. Oktober 2005 muss die Schweiz festlegen, ob sie diese Richtlinie im Rahmen von Anhang III ("Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen") des Abkommens über den freien Personenverkehr übernehmen will. Die Redaktion dieses Berichts wurde im Januar 2006 aufgenommen. Folgende Partner haben mitgewirkt:

  • Das Bundesamt für Gesundheit (BAG);

  • Das Integrationsbüro (IB);

  • Das Bundesamt für Migration (BFM);

  • Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK);

  • Die schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK);

  • Die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);

  • Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK). Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) hat an den jeweiligen Verbereitungssitzungen teilgenommen. Dieser Bericht ist den Bundesämtern unterbreitet worden. Ihre Bemerkungen wurden berücksichtigt. Zweck dieses Berichtes ist es, die politischen (Parteien, Berufsverbände, usw.) und die ökonomischen Kreise über den Inhalt der Richtlinie 2005/36/EG zu informieren. Dies beinhaltet zwei Aspekte :

  • Die betroffenen Kreise werden im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit haben sich zu äussern;

  • Im Allgemeinen werden die betroffenen Kreise über einen aufklärenden Text verfügen, der einen gewissen Grad an Ausführlichkeit über die anwendbaren Regeln des Anerkennungssystems mit der EG sowie allgemeine Regeln über den Marktzugang beinhalten wird(sofern die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist ). Uns ist nicht bekannt, dass ein solcher Text zur Zeit existiert. Daher werden sie ihre Mitglieder über die Rechte, über die sie verfügen wenn sie in der EG arbeiten wollen, informieren können. Dies betrifft sowohl Dienstleistungserbringer von ausserhalb als auch Niedergelassene in einem Mitgliedstaat.

B. Übernahmeverfahren der Richtlinie seitens der Schweiz Sobald entschieden wird die neue Richtlinie zu übernehmen, wird man mit der Kommission Verhandlungen aufnehmen müssen.. Nach erfolgreichen Verhandlungen , wird der Anhang III des Abkommens über den freien Personenverkehr durch einen Entscheid des gemischten Ausschusses Schweiz - EU, seitens der Schweiz unter dem Mandat des Bundesrates und seitens der EU unter dem Mandat des Rates der EU, abgeändert werden müssen.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Aufhebung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

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Die Richtlinie 2005/36/EG sollte für die Schweiz ungefähr am Ende der für die EU- Mitgliedstaaten anwendbaren Umsetzungsfrist, das heisst Ende 2007 oder anfangs 2008, in Kraft treten. Somit hätte man keine bedeutende zeitliche Verschiebung zwischen dem alten und dem neuen System der Diplomanerkennung.

II. Allgemeine Präsentation der Richtlinie 2005/36/EG

A. Neuigkeiten Die Europäische Kommission hat eine Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mit dem Ziel eingeleitet, einen Beitrag zur Flexibilität der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen, einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Die Neuigkeiten werden im Überblick in der Folge beschrieben.

1. Konsolidierung

Die Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert das bereits existierende System4. Dies bedeutet, dass obwohl Regelungen vereint worden sind, der Inhalt derselbe geblieben ist bis auf einigen Anpassungen und die unten beschriebenen Neuigkeiten. Die konsolidiert fünfzehn bestehende Richtlinien. Es handelt sich um die drei allgemeinen Richtlinien und die zwölf sektoralen Richtlinien, die den Beruf des Architekten, des Arztes, des Apothekers, des Tierarztes, des Zahnarztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind und der Hebamme betreffen. Die spezifischen Richtlinien über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (welche die Schweiz ebenfalls übernommenhat) sind nicht tangiert5. Die Anerkennung der Rechtsanwaltsdiplome wird gegenwärtig durch die Richtlinie 89/48/EWG geregelt und ist daher durch die neue Richtlinie 2005/36/EG abgedeckt. Die anderen Übergangsrichtlinien - betreffend die Bestimmungen über den Handel mit Giftstoffen oder die selbständigen Handelsvertreter6 – sind ebenfalls unberührt.

2. Dienstleistungsfreiheit

Mit der Richtlinie 2005/36/EG ist die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen teilweise liberalisiert. Kurz gefasst heisst dies, dass jeder Dienstleistungserbringer in einem EG Mitgliedstaat eine befristete Dienstleistung wird erbringen können, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen, selbst wenn die Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist. Bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren gibt es jedoch eine Ausnahme. Die teilweise Liberalisierung betrifft die Dienstleistungen und

Nur einige Richtlinien sind nicht übernommen worden, siehe Fussnote 2. Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde und Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte. Siehe die Ziffern 20 ff. des Anhanges III FZA und namentlich die Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, die Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter .

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nicht die Niederlassung. Mit anderen Worten, ein Sozialarbeiter würde von der Liberalisierung profitieren, wenn er seine Dienste in der Schweiz erbringen möchte; wenn er sich in der Schweiz dauerhaft niederlassen möchte um seinen Beruf auszuüben, würden die Regeln die bereits gestützt auf Anhand III FZA angewendet werden, Anwendung finden.

3. Gemeinsame Plattformen

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Möglichkeit vor, dass die sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene vertretenen Berufsverbände gemeinsame Plattformen schaffen und Ausgleichsmassnahmen festlegen die geeignet sind wesentliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen. Auf diese Weise soll die Plattform das Qualifikationsniveau in angemessener Weise sicherstellen. Kann mit einer solchen Plattform die Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert werden, ist der Kommission ein Antrag zu unterbreiten. Diese genehmigt die Plattform in einer Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, von Gesuchstellern, welche die Anforderungen der Plattform erfüllen, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen.

4. Verwaltungsmässige Vereinfachung

Die Richtlinie 2005/36/EG vereinfacht das Entscheidungsverfahren in der EG und zielt auf eine vereinfachte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

B. Geschichte des Erlasses der Richtlinie 2005/36/EG Die Umgestaltung des Anerkennungssystems steht im Zusammenhang mit den Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 und in Stockholm am 23. und 24. März 2001: Zur Ankurbelung der Wirtschaft will der Rat auf eine Wirtschaftsentwicklung setzen, die vor allem auf einem flexiblen Arbeitsmarkt beruht, mit dem Ziel bis 2010 die "dynamischste und wettbewerbsfähigste Wirtschaft der Welt" zu schaffen, um die Wörter von alt Kommissar M. Bolkestein wiederzugeben. Auch die Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 war mit ein Grund für den Erlass der Richtlinie 2005/36/EG. Die darin enthaltenen Änderungen auf der Verfahrens- und Entscheidungsebene sind unerlässlich, damit das System auch weiterhin funktioniert. In einem Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU einigte man sich auf einen Kompromiss. Der endgültige Text wurde nach langem Austausch zwischen dem Parlament (Abstimmung vom 11. Mai 2005) und dem Rat der EU (Abstimmung vom 6. Juni 2005) genehmigt, am 30. September 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist 20 Tage später, also am 20. Oktober 2005, in Kraft getreten7. Wie bei allen Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten den Inhalt der Richtlinie 2005/36/EG in ihr nationales Recht übertragen. Dazu wird ihnen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt. Während dieser Frist behalten die alten Richtlinien ihre Gültigkeit; nach Ablauf der Umsetzungsfrist, d.h. am 20. Oktober 2007 werden diese dann aufgehoben6.

C. Aufbau der Richtlinie Die Richtlinie 2005/36/EG befasst sich mit dem Unterschied zwischen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Bezüglich der Dienstleistungsfreiheit dürfen die Mitgliedstaaten den freien Personenverkehr nicht so streng hindern wie die Niederlassungsfreiheit.

Siehe Art. 62 der neuen Richtlinie.

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Die Richtlinie 2005/36/EG sieht sechs Teile vor (Titel I bis VI): der erste Teil befasst sich mit den allgemeinen Bestimmungen, der Zweite mit Bestimmungen bezüglich der Dienstleistungsfreiheit, der Dritte mit Bestimmungen bezüglich der Niederlassungsfreiheit, Titel IV beinhaltet die Modalitäten der Berufsausübung, Titel V die Artikel bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit und die Durchführungsbefugnisse und Titel VI die sonstigen Bestimmungen.. Die Titel I und IV-VI finden für die Dienstleistungserbringer sowie für Niedergelassene Anwendung. Titel III der Richtlinie übernimmt im Grossen und Ganzen die drei, im Anhang III FZA, bestehenden Systeme und strukturiert sie in deutlicher Weise. Ausser dem Kapitel über die Dienstleistungsfreiheit findet man nun Bestimmungen über:

  • Die Anerkennung der sektoralen Berufe des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, der Hebamme und des Architekten (Kapitel III),

  • Das allgemeine Anerkennungssystem, das mit den vorherigen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG übereinstimmt (Kapitel I);

  • Die Anerkennung, gestützt auf die Berufserfahrung, welche mit der vorherigen Richtlinie 99/42/EG übereinstimmt (Kapitel II). In Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG findet man eine wichtige Liste, die sämtliche subsidiären Anwendungsbereiche des allgemeinen Anerkennungssystems vollständig erwähnt. Die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit befinden sich am Schluss der Richtlinie. Die Anhänge umfassen im Wesentlichen eine Liste der Titel der sektoralen Berufe sowie der minimalen Ausbildungsvorschriften.

D. Umsetzung in den Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zweijährige Umsetzungsfrist, die am 20. Oktober

2007 ablaufen wird.

Die Europäische Kommission hat eine Arbeitsgruppe gegründet um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu helfen. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es Punkte zu überprüfen welche Erklärungen oder besondere Entwicklungen bedürfen. Die Schweiz nimmt daran teil.

III. Allgemeine Bestimmungen (Titel I) Artikel 1 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG übernehmen im Wesentlichen bereits bekannte Informationen. Wie bis jetzt sind lediglich die reglementierten Berufe im Aufnahmestaat betroffen. Dies betrifft alle Berufe, für deren Ausübung eine bestimmte Berufsqualifikation erforderlich ist. Artikel 1 erinnert daran, dass der Aufnahmestaat einen Migranten zur Ausübung desselben Berufes zulassen muss, für den er in seinem Herkunftsland ausgebildet wurde. Einerseits darf der Aufnahmestaat den Tätigkeitsbereich des Berufstätigen nicht einschränken, andererseits ist er nicht daran gehalten dem Migranten das Ausüben einer Tätigkeit zu erlauben für die er nicht ausgebildet wurde. Der Aufnahmestaat ist insbesondere nicht verpflichtet eine “Aufwertung“ für eine höhere Berufstätigkeit oder einen anderen Titel zu gewähren. Die Richtlinie 2005/36/EG behält ein Anerkennungssystem von Beruf zu Beruf und nicht eines von Diplom zu Diplom bei. Dieser Grundsatz ist in Artikel 13 wiedergegeben. Aus terminologischer Sicht sei darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie lediglich vom "Aufnahmemitgliedstaat" (Staat in welchem die Anerkennung des Diploms beantragt wird) und vom "Herkunftsmitgliedstaat" (Staat in welchem die Ausbildung oder die Ausbildungen erworben wurde oder wurden) die Rede ist. Es ist ebenso möglich die Ausbildung in mehreren Staaten (berufliche Mobilität) vollendet zu haben oder verschiedene

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Qualifikationen, die in mehreren Staaten erworben wurden, zu kumulieren. Demzufolge

Aufnahmemitgliedstaat (aMS)

(wo die Anerkennung beantragt wird)

Berufsqualifikationen

Herkunftsmitgliedstaat Herkunftsmitgliedstaat 1 2

1 (hMS ) 2 (hMS )

Ort der Ausbildung (sei Ort der Ausbildung (sei es der Herkunftsstaat es der Herkunftsstaat oder ein anderer Staat) oder ein anderer Staat)

findet man diese Struktur: Artikel 2 Absatz 1 sieht keine besonderen Bemerkungen vor. Absatz 2 behandelt einen doppelten Gesichtspunkt derselben Frage: Die Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten ist grundsätzlich erlaubt. Es ist jedoch verboten das Diplom aus einem Drittstaat zu anerkennen, wenn dieses zur Ausübung eines sektoralen Berufes ermächtigt und die Ausbildung im Drittstaat den Ausbildungsvorschriften des sektoralen Systems nicht entspricht8. Es gibt eine Ausnahme für den Beruf des Architekten. Nur für diesen Beruf dürfen die Mitgliedstaaten eine Ausbildung beibehalten welche die Ausbildungsvorschriften der Richtlinie nicht erfüllt (selbstverständlich können derartige Ausbildungen nicht in die Richtlinie aufgenommen werden). Diese Bestimmung hat keinerlei Auswirkung auf das Niederlassungsrecht. Sie betrifft vor allem Fälle, wo Bürger von Drittstaaten berechtigt sind, sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaates niederzulassen. Dieses Recht ist in den Richtlinien 2003/109/EG9 (Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) und 2004/38/EG10 vorgesehen. Die zweite Richtlinie sieht das Recht von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen vor, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten.

Es ist nicht möglich eine Ausbildung des sektoralen Systems, deren Inhalt nicht konform ist, zu anerkennen. Andererseits ist es möglich, dass ein Berufstätiger die Voraussetzungen noch nicht erfüllt um eine Anerkennung, gestützt auf das sektorale System, zu erhalten, obwohl er über eine konforme Ausbildung verfügt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er über die erforderliche Berufserfahrung noch nicht verfügen würde. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG.

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Selbstverständlich sind die Staaten des EWR (Liechtenstein, Norwegen und Island), ab dem Zeitpunkt in dem die Richtlinie 2005/36/EG im Anhang K des EFTA-Akommens11 übernommen wird, nicht Drittstaaten im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. Absatz 3 bezieht sich auf Ziffer 42 der Präambel und betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Richtlinie 2005/36/EG deckt nämlich mehrere Berufe nicht oder nur teilweise ab:

  • Anwälte: Die Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG (beide von der Schweiz übernommen) werden von der Richtlinie 2005/36/EG nicht ausser Kraft gesetzt; die Anwälte werden in Bezug auf die Dienstleistungen weiter der Richtlinie 77/249/EWG und in Bezug auf das dauerhafte Niederlassungsrecht der Richtlinie 98/5/EG unterstellt. Ein Anwalt, der sich unmittelbar in einem Mitgliedstaat niederlassen und seinen Beruf unter der Bezeichnung des Aufnahmestaates ausüben möchte oder der die Bedingungen der Richtlinie 77/249/EWG erfüllt, kann eine Anerkennung seines Diploms nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragen. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis (Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG). Titel II der neuen Richtlinie (Dienstleistungsfreiheit) findet auf Anwälte keine Anwendung.

  • Versicherungsvermittler12: Die Schweiz hat die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ebenfalls nicht übernommen; die Schweizer Versicherungsvermittler werden demnach in der EG nicht anerkannt, umgekehrt gilt dasselbe.

  • Abschlussprüfer13: Die neue Richtlinie 2006/43/EG (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates) hat die Schweiz ebenfalls nicht übernommen. 2007 werden mit der Europäischen Kommission erste Gespräche geführt, um abzuklären, ob die Übernahme dieser Richtlinie für die Schweiz zweckmässig wäre.

  • Verkehr mit Giften: Die relevanten Richtlinien, welche von der Schweiz in das FZA übernommen wurden, behalten ihre Gültigkeit (Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG).

  • Personen- und Warentransport auf der Strasse: Die relevanten Richtlinien (1996/26/EG und 1998/76/EG) wurden von der Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse14. Der Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Versicherungsvermittlung" das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Artikel 2 der Richtlinie 2002/92/EG bestimmt den Geltungsbereich dieser Richtlinie genauer. Die Abschlussprüfung besteht in der Prüfung des Jahresabschlusses oder der konsolidierten Abschlüsse, wenn dies vom Gemeinschaftsrecht verlangt wird. Das Gemeinschaftsrecht ist in der vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, der siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss, der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen enthalten. Alle diese Richtlinien verlangen, dass die Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von einer oder mehreren Personen geprüft werden, die zur Durchführung derartiger Prüfungen berechtigt sind. 14 SR 0.740.72.

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gemeinschaftliche Besitzesstand (acquis communautaire) wurde in der Schweiz in das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 744.10) und in seine Verordnung (SR 744.103, vor allem Artikel 4) übertragen. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2005/36/EG ist ausserdem zu präzisieren, dass einige Berufe aus dem Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausgeschlossen sind. Es handelt sich dabei um Berufe der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates (Artikel 10 von Anhang I FZA, Arbeitnehmer) und von Aktivitäten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Artikel 15 von Anhang I FZA, Selbstständige). Dies betrifft vor allem Berufe wie Notare, Zollbeamte, Diplomaten, die Tätigkeiten der patentierten Ingenieur-Geometer, usw. Artikel 3 Absatz 1 übernimmt die Definitionen "reglementierter Beruf", "Berufs- qualifikationen", "Ausbildungsnachweis", "zuständige Behörde", "reglementierte Ausbildung", "Berufserfahrung", "Anpassungslehrgang", "Eignungsprüfung" und "Betriebsleiter". Die "Berufsqualifikationen", wie sie in Buchstabe b) definiert werden, berücksichtigen die beruflichen Erfahrungen oder Kenntnisse. Dies hat nichts mit den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie zu tun, sondern betrifft Fälle, in denen die beruflichen Erfahrungen oder Kenntnisse in einem Mitgliedstaat eine Rolle spielen, um ein Diplom zu erwerben. Zu Artikel 3 Absatz 2 sei gesagt, dass die Verbände die im Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind nur das Vereinigte Königreich und Irland betreffen. Artikel 3 Absatz 3 sieht die indirekte Anerkennung von Diplomen vor, die in einem Drittstaat erworben und in einem Mitgliedstaat anerkannt wurden, weil der Migrant eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat nachweisen konnte. Das System ist im nachfolgenden Schema erklärt. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Diplom des sektoralen Systems, das den Ausbildungsvorschriften der entsprechenden sektoralen Richtlinie nicht entspricht, gestützt auf die Regelungen vom allgemeinen System anerkannt werden kann. Dies ist in Artikel 10 Litera g) der Richtlinie vorgesehen, soweit der Migrant drei Jahre Berufserfahrung im

Mitgliedstaat, der die erste Diplomanerkennung ausgestellt hat, erworben hat. Können die drei Jahre Berufserfahrung nicht nachgewiesen werden, so kommt das Urteil Hocsman15 (C- 238/98) zur Anwendung. Wenn keine Richtlinie zur Anwendung kommt, muss der Aufnahmestaat gemäss dem genannten Urteil sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Gesuchstellers in der Weise berücksichtigen, dass er die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht. Führt diese vergleichende Prüfung zur Feststellung, dass die, durch das im Ausland ausgestellte Diplom, bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den vom Aufnahmestaat verlangten entsprechen, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu anerkennen, dass dieses Diplom und eventuell die entsprechende Berufserfahrung die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Ergibt der Vergleich dagegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden vom Gesuchsteller den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat. Findet das allgemeine System für die sektoralen Berufe, die in einem Drittstaat erworben wurden, Anwendung, so ist es möglich vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen (Art. 14 Absatz 3 der Richtlinie, erwähnt im Schema mit der Erwähnung „ohne Wahlmöglichkeit“).

EuGH, Urteil Hocsman vom 14. September 2000, Sache C-238/98, Rec. 2000, S. I-6623.

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Drittstaat Drittstaat Drittstaat

Berufe des Berufe des Berufe des sektoralen Systems allgemeinen Systems sektoralen Systems Nicht konforme Konforme Ausbildung (z.B. Ausbildung Erfahrung fehlt)

Anerkennung Anerkennung Anerkennung

Mitgliedstaat

Obligatorische Klassische Anerkennung in der obligatorische Schweiz, wenn die Anerkennung mit Ausbildung Richtlinienkonform Ausbildungsvergleich ist (Überprüfung der 3 Jahre Keine Ausbildung seitens Erfahrung Erfahrung in der Schweiz oder in einem einem MS Bescheinigung vom MS MS)

Schweiz Obligatorische Anerkennung in der Schweiz, wenn die Allgemeines Allgemeines Urteil Hocsman Ausbildung Anerkennungs Anerkennungs (C-238/98) Richtlinienkonform system system (OHNE (OHNE WAHL- ist (Überprüfung der WAHL- MÖGLICHKEIT) Ausbildung seitens MÖGLICHKEIT) der Schweiz oder Bescheinigung vom MS)

Wie oben dargelegt, stehen diese Regeln nicht in Verbindung mit dem Recht auf Niederlassung. Sie regeln die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Personen die berechtigt sind im Aufnahmestaat zu wohnen (beispielsweise in Anwendung der vorgenannten Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/E, welche für die Schweiz nicht anwendbar sind). Die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms (Anerkennung der Anerkennung seitens eines Mitgliedstaates) darf nicht mit der Anerkennung der Anerkennung eines Diploms eines Mitgliedstaates verwechselt werden (genannt “Zickzackmechanismus“). Anders ausgedrückt: Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Anerkennung im Mitgliedstaat B der Anerkennung des Diploms, das in einem Drittstaat ausgestellten wurde, seitens des Mitgliedstaates A vor. Dies unter seinen Anerkennungsbedingungen. Dagegen sieht die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor, dass ein Migrant, der Staatsangehöriger des Staates A (und nicht eines Drittstaates) ist, das Diplom, dass er im Mitgliedstaat A erworben hat und später im Mitgliedstaat B anerkennen liess im Mitgliedstaat A die Anerkennung, die er im Mitgliedstaat B erhalten hat, geltend macht. Dies um im Mitgliedstaat A weitreichende Tätigkeiten auszuüben, die er mit seinem

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ursprünglichen Diplom nicht hätte ausüben dürfen (vor der Anerkennung). Diese Regel ist unter Erwägung 12 der Einführung aufgeführt. Mit anderen Worten will man verhindern, dass die Person, deren berufliche Qualifikation gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurde, sich auf diese Anerkennung berufen kann um im eigenen Herkunftsstaat andere Rechte zu erlangen als jene die ihm durch die Qualifikation, die er im Herkunftsstaat erlangt hat, verliehen wurden. Die Lage ist selbstverständlich eine andere, wenn der Migrant ergänzende oder andere Qualifikationen im Aufnahmestaat B erlangt hat. Artikel 4 behandelt die Wirkungen der Anerkennung. In diesem Sinn findet er Anwendung auf die Bestimmungen über die dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat sowie auf jene über die zeitweilige Erbringung einer Dienstleistung. Demzufolge muss man Artikel 4 differenzieren, wenn er das Recht auf die Ausübung eines Berufes “unter denselben Voraussetzungen wie Inländer“ vorsieht. In Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung können die Zugangsbedingungen nachgiebiger sein als für die dauerhafte Niederlassung. Aus diesem Grund könnte ein Dienstleistungserbringer aus einem Mitgliestaat von einem leichteren Zugang profitieren als der Inländer, der den Regeln über die dauerhafte Niederlassung unterstellt ist.

IV. Dienstleistungsfreiheit (Titel II) Die Neuerungen, die zugunsten der Dienstleistungsfreiheit eingeführt worden sind, sind die von grösster Bedeutung. Um das System gut zu verstehen, ist es notwendig, an die aktuelle Lage zu erinnern.

A. Aktuelle Lage Gemäss Artikel 5 FZA, bzw. Artikel 17 ff. Anhang I FZA, wird sämtlichen Dienstleistungserbringern, einschliesslich Gesellschaften, das Recht eingeräumt, auf dem ganzen Territorium der Vertragsparteien Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Für einen Schweizer Dienstleistungserbringer ist es beispielsweise nicht möglich eine Dienstleistung während 90 Tagen in Österreich und während weiteren zusätzlichen 90 Tagen in Grossbritannien zu erbringen. Fehlen Bestimmungen in diesem Sinn, muss der Dienstleistungserbringer sein Diplom anerkennen lassen, wenn die Dienstleistung im Aufnahmestaat reglementiert ist. Die Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet nicht, sich im Staat niederzulassen, in welchem man tätig ist, aber zur Anerkennung des Diploms falls dies notwendig ist. Die klassischen Diplomanerkennungsverfahren und die damit verbundenen Formalitäten und Fristen kommen vollumfänglich zur Anwendung, wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Sind die Berufe nicht reglementiert so ist eine Anerkennung nicht erforderlich.

B. Abgrenzung bezüglich der "Dienstleistungsrichtlinie"16 Die Richtlinie 2006/123/EG wirkt sich nicht auf die Anwendung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zur Zeit ist nicht vorgesehen, dass die Schweiz diese Richtlinie übernimmt.. Die Dienstleistungsrichtlinie ergänzt die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; sie behandelt andere Fragen als die Berufsqualifikation, z.B. die Berufshaftpflichtversicherung, die kommerzielle Kommunikation

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

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und die branchenübergreifenden Tätigkeiten, oder sieht Massnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren vor, wie die elektronische Abwicklung von Formalitäten. So muss beispielsweise ein Leistungserbringer, der einen reglementierten Beruf ausübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen will, die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragen. Die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen werden in der Richtlinie über die Berufsqualifikationen geregelt. Für alle andere Fragen hingegen, die in der Richtlinie über Berufsqualifikationen nicht behandelt werden – wie beispielsweise die Möglichkeit, alle Formalitäten auf elektronischem Wege zu erledigen – wird die “Dienstleistungsrichtlinie“ gelten. Ein weiterer Unterschied findet sich bei den temporären grenzüberschreitenden Dienstleistungen: Die Massnahmen, welche das Bestimmungsland gemäss der Richtlinie über die Berufsqualifikationen anwenden kann, werden durch das Herkunftslandprinzip, das in der “Dienstleistungsrichtlinie“ enthalten ist, nicht berührt, da diese eine Ausnahme von diesem Prinzip vorsieht. Sieht der Bestimmungsmitgliedstaat jedoch weitere Anforderungen vor, die sich – wie beispielsweise Werbebeschränkungen – nicht auf die Berufsqualifikation beziehen (und die daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen), wären die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr beziehenden Bestimmungen der “Dienstleistungsrichtlinie“ anwendbar.

C. Künftige Situation

1. Allgemeine Präsentation

Die neue Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen liberalisiert eingehend die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen. Die grösste Änderung für die Schweiz ist die Befreiung von der Pflicht eine Diplomanerkennung im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zu erhalten, selbst wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Wird die Richtlinie 2005/36/EG im Anhang III FZA übernommen, wird sie die Richtlinien des Anhanges III, die sie aufhebt, ersetzen, während dem das Abkommen über die Freizügigkeit und dessen Artikel 5 weiterbestehen werden. Die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU wird in jedem Fall auf 90 Tage beschränkt bleiben. Wie bereits vorhin erläutert, werden die speziellen Richtlinien, die nach dem 20. Oktober 2007 in Kraft bleiben, weiterhin angewendet. Man denke an die Anwälte, die weiterhin von den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG profitieren können.

2. Wann befassen wir uns und mit der Erbringung einer Dienstleistung bezüglich der Niederlassung? Diese Frage ist eine Kernfrage. Wird eine Dienstleistung erbracht, so wendet man die weniger strengen Regeln des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG an; lässt man sich nieder, so wendet man die strengeren Regeln der Titel III und IV an. Diese Regelung ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft entwickelt worden17. Die Richtlinie 2005/36/EG erfasst lediglich die Rechtsprechung, gemäss derer der Mitgliedstaat, gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen, nicht so strikt, wie gegenüber dem Recht auf Niederlassung, vorgehen darf, wenn es um den Zugang zum Arbeitsmarkt geht. Die Pflicht für die Dienstleistungserbringer, die Anerkennung des Diploms zu erhalten, ist nur für die Berufe,

Siehe insbesondere EuGH, Urteil "Schnitzer“ vom 11. Dezember 2003, Rechtssache C-215/01; Urteil "Gebhard“ vom 30. November 1995, Rechtssache C-55/94; Urteil "Factortame“ vom 25. Juli 1991, Rechtssache C-221/89; Urteil "Kommission gegen Deutschland“ vom 4. Dezember 1986, Rechtssache C-205/84.

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deren Ausübung der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ernsthaften Schaden zufügen könnten, beibehalten worden. Der Unterschied zwischen Niederlassung und Dienstleistung ist in der Schweiz bedeutungslos, im Gegensatz zur EU. In der Schweiz werden wir, wie bereits dargelegt, die Kriterien der zeitlichen Unterscheidung beibehalten. Die Kriterien der gemeinschaftlichen Unterscheidung sind hier jedoch wieder aufgeführt. Gestützt auf das europäische Recht liegt eine Niederlassung vor, wenn:

  • Der Migrant über eine stabile und dauerhafte Infrastruktur im Aufnahmestaat verfügt (beispielsweise eine Arztpraxis, ein Labor, ein Spital, eine Beratungsagentur oder ein Beratungsbüro, eine Ingenieursagentur oder ein Ingenieursbüro), welche die tatsächliche Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubt. Es ist unwichtig wo sich der Firmensitz befindet. Ebenfalls von keiner Bedeutung ist, ob der Dienstleistungserbringer Inhaber, Mieter oder einfacher Benutzer dieser Infrastruktur ist. Für alle Dienstleistungstätigkeiten, die ein Dienstleistungserbringer in einer stabilen Infrastruktur auf Dauer ausübt, muss dieser sämtliche Obliegenheiten und Reglementierungen, die im Aufnahmestaat gelten, beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Dienstleistungserbringer nicht über ein Minimum an Infrastruktur verfügen soll, was davon abhängt, wie der gegebene Fall beurteilt wird.

  • Die Tätigkeit offensichtlich im Wesentlichen im Aufnahmestaat stattfindet; es geht hier darum die Häufigkeit, die Dauer, die Periodizität und die Kontinuität der Leistung zu prüfen. Der zeitweilige Charakter der Erbringung der Dienstleistung wird nicht nur an der Dauer der Erbringung der Dienstleistung, sondern, gestützt auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, auch an der Häufigkeit, der Periodizität und der Kontinuität bemessen. Die Bewertung der Dauer der Dienstleistung wird vom Beruf abhängen; für einen saisonalen Beruf (wie zum Beispiel Skilehrer) wird Niederlassung nach nur wenigen Tagen begründet, im Gegensatz zu einem Projektleiter, der mehrere Jahre auf einem Baugelände verbringt. Da diese Kriterien offenbar auslegungsbedürftig sind, werden sie wahrscheinlich bestritten.

3. Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Als allgemeine Bemerkung müssen ein Grundsatz und mehrere vorhergehende Anforderungen geklärt werden. Der Grundsatz will, dass die Migranten direkt und frei ihre Dienstleistungen erbringen können, ohne ihre beruflichen Qualifikationen anerkennen lassen zu müssen. Die einzige Ausnahme stellt die vorherige Überprüfung der Qualifikationen dar (Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie). Dieser Grundsatz ist jedoch den vorhergehenden Anforderungen unterstellt:

  • Der Dienstleistungserbringer muss rechtmässig in seinem Herkunftsstaat niedergelassen sein um den betreffenden Beruf ausüben zu können. Die Dienstleistungen können nur von Personen erbracht werden, die in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert sind. Ist der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert, so muss der Migrant das Diplom besitzen, das im Herkunftsstaat vorgeschrieben ist. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert, dann muss der Migrant über Berufserfahrung verfügen, sobald er sich in den Aufnahmestaat begibt (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

  • Der Dienstleistungserbringer ist den Berufsregeln des Aufnahmestaates unterstellt (Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Es handelt sich insbesondere um Disziplinarbestimmungen und Sprachkenntnisse (Artikel 53 wird auf die Dienstleistungserbringer angewendet).

  • Der Dienstleistungserbringer kann gezwungen werden gewisse Informationen kund zu geben (Meldung an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, usw.). Demzufolge

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darf der Aufnahmestaat, bis zu einem gewissen Punkt, sich über die Tätigkeiten des ausländischen Dienstleistungserbringers informiert halten. Die partielle Dienstleistungsfreiheit ist also limitiert und die Richtlinie 2005/36/EG gewehrt eine gewisse Garantie. Dies zeigt, dass nur qualifizierte Personen Dienstleistungen erbringen dürfen. Die neue Reglementierung berücksichtigt das fragile Gleichgewicht, zwischen dem Recht eine Dienstleistung zu erbringen und dem Schutzbedarf der Konsumenten des Aufnahmestaates. Hinsichtlich des Kommentars über einzelne Artikel, können folgende Punkte festgestellt werden: Artikel 5 Absatz 1 sieht den Rechtsgrundsatz der Dienstleistungsfreiheit für die Ausübung des Berufes vor, für den der Leistungserbringer in seinem Herkunftsstaat ausgebildet worden ist. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert, genügt es wenn er während den letzten zehn Jahren den Beruf während mindestens zwei Jahren im Herkunftsstaat ausgeübt hat. Es geht um die Wiederholung einer bekannten Regel. Verfügt der Dienstleistungserbringer über keine Berufserfahrung im Niederlassungsstaat (der weder die Ausübung des Berufes noch die Ausbildung reglementiert), so profitiert er nicht von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (siehe Verknüpfung mit Artikel 13 Ziffer 2 unten). In Bezug auf Diplome, die in einem Drittstaat erworben wurden, gilt die Regel von Artikel 3 Absatz 3 (drei Jahre Berufserfahrung im Mitgliedstaat, der das Diplom aus einem Drittstaat anerkannt hat). Absatz 2 sieht vor, dass Titel II der Richtlinie 2005/36/EG nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungserbringer im Aufnahmestaat seine Dienstleistung erbringt. Die Richtlinie 2005/36/EG findet nun nicht Anwendung auf die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung (wo der Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung aus seinem Niederlassungsstaat im Aufnahmestaat anbietet). Artikel 5 Absatz 3 sieht die Anwendung von Standesregeln und von im Aufnahmestaat geltenden Regeln für den betreffenden Beruf vor. Gemäss Artikel 6 darf der Aufnahmestaat vom Dienstleistungserbringer weder die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation (Berufsstand, Verband, Kammer, usw.) noch die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangen. Der Aufnahmestaat kann entweder eine automatische,

vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen. Diese Eintragung sorgt dafür, dass die Obliegenheiten oder die geltenden Regeln für den betreffenden Beruf beachtet werden; sie kann die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögern oder erschweren und für den Dienstleistungserbringer keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die Meldung mittels Erklärung kommt einer Erklärung Pro-Forma gleich. Es geht um die Meldung gemäss Artikel 7 Absatz 1. Es handelt sich um Fälle, in denen die Anforderungen, die einem ausländischen Dienstleistungserbringer auferlegt werden, geringer sind als jene für einen Inländer. Artikel 7 Absatz 1 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vom Dienstleistungserbringer eine Meldung zu verlangen bevor er eine Dienstleistung erbringt. Diese Meldung erfolgt bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung; der Aufnahmestaat kann vom Dienstleistungserbringer verlangen, dass er diese jährlich erneuert. Artikel 7 Absatz 2 bestimmt welche Dokumente die Staaten bei der Erbringung der ersten Dienstleistung verlangen können. Es geht lediglich um folgende Dokumente:

  • Ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers;

  • Eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleistungserbringer in seinem Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Berufsausübung nie untersagt wurde;

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  • Ein Berufsqualifikationsnachweis; liegt die Tätigkeit im Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz litera b muss eine Berufserfahrung nachgewiesen werden;

  • Im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise weder - gestützt auf das Haager Übereinkommen

  • eine Apostille, noch die Bescheinigung von einer Konsularbehörde, oder detaillierte Informationen betreffend die Natur und die Länge der Erbringung der Dienstleistung, verlagen. Falls notwendig dürfen Übersetzungen verlangt werden. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip genügt eine einfache Übersetzung für ein Dokument von sekundärer Bedeutung. Für komplexere Dokumente kann hingegen eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Für standardisierte Dokumente wie Personalausweise und Pässe dürfen hingegen keine Übersetzungen verlangt werden. Artikel 7 Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten nicht eine Gültigkeitslimite der obgenannten Dokumente vorzuschreiben. Besorgt der Migrant die Dokumente nicht, so erfüllt sein Gesuch die formellen Voraussetzungen gemäss der Richtlinie nicht. Dies heisst nicht, dass die Dienstleistung verboten werden muss. Denn es kann sein, dass obwohl er die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, die materiellen erfüllt sind (Niederlassung und Berufserfahrung). Deswegen muss von Fall zu Fall geprüft werden, welchen Einfluss die fehlende Dokumentation auf die Dienstleistung haben kann. Artikel 7 Unterabsatz 3 befasst sich mit den Fragen der Berufsbezeichnung. Die Richtlinie unterscheidet zwischen akademischen Titeln (Artikel 54) und Berufsbezeichnungen (Artikel 7 Absatz 3 hinsichtlich Dienstleistungen). Der Dienstleistungserbringer trägt, in der Regel, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates (= Herkunftsstaates, Artikel 5 Absatz 1 litera a). Die Berufsbezeichnung wird in der Sprache des Niederlassungsstaates geführt, um Verwechslungen mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu verhindern. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaates nicht existiert, gibt der Dienstleistungserbringer seinen Ausbildungsnachweis in der Sprache des Niederlassungsstaates an. Es gibt zwei Ausnahmen. Die Erste für das sektorale Anerkennungssystem, da in diesem Bereich minimale Ausbildungsbedingungen gegeben sind. Die Zweite für Fälle im Bereich der Erbringung einer Dienstleistung, in denen die

Qualifikationen gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie kontrolliert worden sind. Artikel 7 Absatz 4 regelt die Fälle von Dienstleistungen, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit betreffen und die nicht unter das sektorale Anerkennungssystem fallen. Er konkretisiert den Unterschied zwischen den formellen Voraussetzungen zur Erbringung einer Dienstleistung (vorherige Meldung [Artikel 7 Absatz 2], der Befreiung sich in einem Berufsstand eintragen zu lassen [Artikel 6], usw.) und den materiellen Voraussetzungen (Überprüfung des Ausbildungsinhaltes, nachdem er genehmigt wurde). Er führt auch eine Ausnahme zum Rechtsgrundsatz der freien und direkten Erbringung einer Dienstleistung auf. Deswegen muss seine Anwendung auf die Fälle, die objektiv begründet sind, beschränkt werden. Die sieben sektoralen Berufe gehören nicht zu den Berufen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 4 fallen, da sie sämtliche minimalen Ausbildungsanforderungen erfüllen. In diesem Fall ist es ausgeschlossen die Qualifikationen nachzuprüfen. Andererseits ist ein Dienstleistungserbringer, der einen Beruf des sektoralen Systems, ohne die Anforderungen des Titels III, Kapitel III zu erfüllen, ausüben möchte, Artikel 7 Absatz 4 unterstellt (siehe Artikel 10 der Richtlinie). Artikel 7 Absatz 4 findet auch keine Anwendung auf die Migranten, die die Anerkennungsvoraussetzungen des Kapitels II von Titel III (Anerkennung der Berufserfahrung) erfüllen. Es wird von folgenden Definitionen und Termini ausgegangen: - Berufe die die öffentliche Gesundheit betreffen: Dieses Wort kommt in Artikel 46 des Vertrages zur Gründung der EU vor und seine Definition stützt sich auf die

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Rechtsprechung des EuGH. Laut Gerichtshof darf man sich auf diesen Begriff nur berufen, wenn eine reelle und ernsthafte Bedrohung betreffend eines Grundinteresses eines Staates18 bestehet. Zudem muss, laut dem letzten Satz von Artikel 7 Absatz 4, der Zweck der Prüfung der Qualifikationen das Verhindern einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation sein. In Kürze: Für den Mitgliedstaat geht es darum, ernsthafte Gesundheitsschäden am Dienstleistungsempfänger zu verhindern und die Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu gewährleisten. - Berufe die die Sicherheit berühren: Der französische Ausdruck "sécurité publique" ist nicht die Übersetzung vom englisch Ausdruck "public security" sondern von "public safety". Er bezieht sich also auf Berufe, die die Gesundheit oder die physische Integrität der Menschen berühren können. Man denke beispielsweise an die Installationen von Gasleistungen. Die Berufe im Finanzbereich werden beispielsweise nicht darunter subsumiert, da sie lediglich Folgen für die materielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers haben. Kann einer dieser zwei Werte verletzt werden und ist die Verletzung auf die mangelhafte Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers zurückzuführen, dann ist es möglich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen. Weist diese Kontrolle wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen auf, so dürfen Ausgleichs- massnahmen verlangt werden. Wenn der Aufnahmestaat sich entscheidet die Berufsqualifikation des Dienstleistungs- erbringers zu überprüfen, so muss er diesen innerhalb einer einmonatigen Frist darüber informieren. Der Entscheid über die Qualifikationen muss innerhalb von zwei Monaten nach Einreichen dieser Meldung gefällt werden. Kommt der Aufnahmestaat zum Schluss, dass die Qualifikationen des Dienstleistungserbringers nicht genügen um die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit zu gewähren, so darf er Ausgleichsmassnahmen in Form einer Eignungsprüfung verlangen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Nachfolgemonats erfolgen, nachdem die Entscheidung, eine Prüfung zu verlangen, gefällt wurde. Wird eine derartige Prüfung verlangt, so darf die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates erfolgen.

Bleibt eine Reaktion innerhalb der genannten Fristen aus, so darf der Dienstsleistungserbringer seine Dienstleistung erbringen.

Max. 1 Monat Max. 1 Monat Max. 1 Monat

Meldung des Entscheid der Resultat. Entscheid ob Nach erbrachter Dienstleistungs- Behörde, falls eine Prüfung verlangt Prüfung muss die erbringers mit diese entscheidet wird (1 Monat Erbringung der Dokumenten die Qualifikation- begründete Dienstleistung en zu überprüfen Verspätung ist anfangen können oder nicht. zulässig)

Gemäss Artikel 8 darf der Aufnahmestaat vom Niederlassungsstaat Bescheinigungen verlangen, um nachzuprüfen ob die im Titel II vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist noch unklar was geschieht, falls der Niederlassungsstaat die Bescheinigung nicht früh genug dem Aufnahmestaat, der einen Entscheid innerhalb der in Artikel 7 festgesetzten Frist fällen muss, zustellt (vermutlich Nichteintreten).

Entscheid "Kommission gegen Spanien" vom 29. Oktober 1998, C-114/97.

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Artikel 9 regelt die Informationen die der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungs- empfänger (Klient) schuldet. Dies betrifft zum Beispiel Informationen über die Berufsbezeichnung, die Eintragung in einem Register, die MWST-Nummer, die Deckung der Haftpflichtversicherung oder die Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.

D. Anwendung auf die Schweiz Die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit sind sicherlich die innovativsten Bestimmungen; es sind zugleich auch jene, deren Anwendung innerhalb der EG am meisten Probleme verursachen werden.

1. Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten; Auslegungsprobleme

Eine genaue Analyse des Titels II der neuen Richtlinie ist in zweierlei Hinsicht heikel: Einerseits sind die Mitgliedstaaten gerade daran, die Richtlinie 2005/36/EG in ihre jeweilige Gesetzgebung zu übertragen. Angesichts des Handlungsspielraums, über den sie dabei verfügen, ist schwierig zu sagen, was genau zu erwarten ist. Andererseits sind die von der Europäischen Kommission durchgeführten Informationsveranstaltungen noch nicht abgeschlossen. Es ist gut möglich, dass einige Auslegungen in den kommenden Monaten noch bereinigt werden.

2. Einleitende Erläuterungen

Das FZA beinhaltet bereits die Möglichkeit, Dienstleistungen zu erbringen, sei dies für Unternehmen oder für Privatpersonen. Die in Artikel 5 FZA vorgesehene maximale Dauer von 90 Tagen bleibt bestehen, um damit durch die Formulierung von Artikel 5 Ziffer 2 § 2 der Richtlinie 2005/36/CE gestellte Probleme zu vermeiden. Bevor die Auswirkungen der Richtlinie 2005/36/EG auf die Schweiz untersucht werden, sind drei Punkte hervorzuheben:

  • Die Schweizer Gesetzgebung reglementiert die Ausübung von Berufen nur wenig. Da das Erbringen von Dienstleistungen für die nichtreglementierten Berufe bereits möglich ist, ist nur der Fall der Dienstleistungen für reglementierte Aktivitäten (jene, für deren Ausübung die Qualifikationen im Prinzip nicht mehr kontrolliert werden können) zu untersuchen.

  • Die Mitgliedstaaten bleiben für die Regelung des Zugangs zu den Berufen zuständig. Es ist demnach möglich, dass ein Staat beispielsweise die Ausübung eines Berufs einschränkt, indem er dessen Ausübung als selbstständige Erwerbstätigkeit untersagt. Desgleichen sind Berufe eigentlich nicht von Natur aus dazu bestimmt, in Form einer Dienstleistung ausgeübt zu werden. Solche Berufe sind tatsächlich nicht betroffen.

  • Die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit sind in erster Linie für liberale Berufe und selbstständig Erwerbstätige vorgesehen. Man sollte sich auf jene Berufe konzentrieren, für die es die meisten Gesuche gibt. Angesichts der Bedeutung der Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz (siehe Punkt IX) gilt es, den Überblick zu bewahren und zu vermeiden, sich nur auf vereinzelt ausgeübte Berufe zu beschränken.

3. Bis heute in der Schweiz durchgeführte Analysen

Neben der Teilnahme an den Informationssitzungen in Brüssel und der Erstellung des vorliegenden Berichts haben die Schweizer Behörden an verschiedenen Treffen über den Titel II der Richtlinie 2005/36/EG diskutiert. Ein Treffen war der Umsetzung von Titel II und den Beziehungen zwischen den Anerkennungsbehörden (BBT, Schweizer Rotes Kreuz, GDK) und den Behörden, die mit den Bewilligungen für die Berufsausübung beauftragt sind (GdK), gewidmet. Anlässlich dieses Treffens sollte vor allem festgelegt werden, wie die von

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Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG auferlegten Fristen zu handhaben sind und bei welchen Berufen weiterhin die Qualifikationen überprüft werden sollen. Ausgehend von der Liste der in der Schweiz reglementierten Berufe nahm das BBT eine erste Auswahl vor. Es galt festzustellen, bei welchen Berufen es möglicherweise Umsetzungsprobleme geben könnte. Die nicht reglementierten Berufe wurden nicht berücksichtigt, da sie bereits ohne besondere Formalitäten in Form einer Dienstleistung erbracht werden können (aus Sicht der Diplomanerkennung). Bei den reglementierten Berufen wurden jene beiseite gelassen, die von Natur aus nicht als Dienstleistung in Frage kommen. Für die übrigen Berufe wurden zwei Listen erstellt:

  • Die Liste 1 enthält die Berufe, die von Natur aus Anlass für eine Dienstleistung geben können und die ganz offensichtlich keine Folgen für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit haben. In diesen Berufen können Dienstleistungserbringer aus den Mitgliedstaaten in der Schweiz ohne Diplomanerkennung tätig werden, derzeit müssen sie eine Diplomanerkennung beantragen.

  • Die Liste 2 enthält die Berufe, die von Natur aus Anlass für eine Dienstleistung geben können und die vielleicht Folgen für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit haben. Bei diesen Berufen müssen die zuständigen Behörden entscheiden, ob sie eine Überprüfung der Qualifikationen beibehalten und wie sie diese Überprüfung durchführen wollen. Die Listen sind ziemlich breit gefasst; angesichts der restriktiven Auslegung der Begriffe Gesundheit und öffentliche Sicherheit ist die Hinzufügung weiterer Berufe eher unwahrscheinlich. Überdies ist zu erwarten, dass die Liste 2 noch gekürzt wird. [Liste 1] :

  • Revisor der AHV-Ausgleichskassen;

  • Berufe der Finanz und der Rechnungslegung in Tessin;

  • Adoptionsvermittler;

  • Kranführer.

[Liste 2] :

  • Schneesportlehrer; Bergführer, Canyoningführer 19;

  • Fahrlehrer;

  • Taxifahrer;

  • Architekt;

  • Technischer Leiter von Seilbahnen;

  • Augenoptiker;

  • Hörgerätakustiker;

  • Berufe aus dem Gesundheitswesen im Allgemeinen, die nicht Teil des sektoriellen Systems sind (Akupunkteur, Rettungssanitäter, Chiropraktor, Arzneimittelhandel, Ergotherapeut, Dentalhygieniker, Med. Laborant, Orthopädist-Bandagist, Physiotherapeut, Zahntechniker, medizinisch-technischer Radiologie-Assistent,

Überlegungen sind in der Schweiz geführt, um den Beruf Bergführer und Schneesportlehrer zu reglementieren.

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Technischer Operationsassistent, Ostheopath, Med. Masseur, Psychotherapeut und Psychologe);

  • Waffenverkauf;

  • Fahrzeugführer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen;

  • Spezialist im Bereich Sprengstoff;

  • Elektrokontrolleur;

  • Spezialist der Arbeitsicherheit;

  • Kaminfeger / Feuerungskontrolleur;

  • Installateur von Blitzschutzanlagen;

  • Revisionen von Tankanlagen. Die beiden Listen, dargestellt in Form einer Tabelle, werden wahrscheinlich Gegenstand des folgenden Verfahrens werden:

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Nicht reglementierte g Berufe n - Revisor der AHV- Zuständige Behörde u

I n f o r m a t i o n Ausgleichskassen

  • Berufe der Finanz und t Kanton Reglementierte der Rechnungslegung Berufe, die ganz in Tessin s offensichtlich - Adoptionsvermittler Kantone i keine Folgen für

  • Kranführer Zuständige Behörde die Gesundheit e und die öffentliche l Sicherheit t

S t a n d a r d haben

Obligatorische Meldung (BBT/BFM, Formular [Liste 1] s n e i

BBT führt Statistik D

Prüfung in der Monate - Architekt Kantone / BBT

Ungenügende

  • Augenoptiker BBT

  • Hörgerätakustiker BBT r

  • Technischer Leiter BBT

Ausbildung von Seilbahnen e

  • Gesundheitsberufe SRK, GDK, BAG Reglementierte

  • Waffenverkauf ? d Berufe, die

  • Fahrzeugführer, ? vielleicht

Prüfung der Qualifikationen welche Transporte Folgen für die mit gefährlichen Gesundheit und Gütern ausführen g Unvollständige

Bewilligung die öffentliche - Spezialist im BBT Sicherheit Bereich Sprengstoff n haben Ausbildung

  • Elektro-kontrolleur Starkstrohminsp. [Liste 2] - Taxifahrer; u BBT/ASTRA/ Fahrlehrer Kantone

  • Spezialist der g Seco? Arbeitsicherheit

  • Feuerungskontrolle n Kantone? ur

Genügende i

  • Installateur von Kantone? Blitzschutzanlagen r

  • Revisionen von

Qualifikationen ? Tankanlagen b - Schneesportlehrer; BBT Bergführer, r Canyoningführer E

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4. Bedeutung der beiden Listen

Diese beiden Listen sind richtungsweisend. Anhand der Listen kann bestimmt werden, welche Berufe a priori von der Richtlinie 2005/36/EG betroffen sind. Bei den Berufen der ersten Liste besteht das Risiko, dass Personen, die vielleicht nicht über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügen, für eine maximale Dauer von 90 Tagen pro Jahr in die Schweiz kommen. Bei den Berufen der zweiten Liste können die Berufsqualifikationen überprüft werden. Es stellt sich also die Frage nach Ausgleichsmassnahmen und vor allem nach der Frist, innerhalb derer diese umgesetzt werden müssen. Konkret haben die Schweizer Behörden die Absicht, die Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Liste 2 zu überprüfen. Diese Überprüfung wirft jedoch mehrere Probleme auf:

  • Hinsichtlich des Anwendungsbereichs ist die Liste 2 noch nicht klar definiert. Wie weiter oben erläutert wurde, gilt es zuzuwarten, bis klar ist, wie die Mitgliedstaaten Artikel 7 § 4 der Richtlinie 2005/36/EG umsetzen werden. Kurz: Die Praxis wird zeigen inwiefern die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringer überwacht werden. Stellen die Schweizer Behörden fest, dass die Mitgliedstaaten die Qualifikationen ausländischer Dienstleistungserbringer streng überprüfen, werden sie dies ebenfalls tun.

  • Was die Fristen betrifft, so stellt die Richtlinie 2005/36/EG die betroffenen Behörden vor einer echten Herausforderung. Angesichts der enormen Organisationsarbeit, welche die Fristen von Artikel 7 § 4 erforderlich machen, muss man sich darauf beschränken, ausschliesslich dort Qualifikationen zu überprüfen, wo es unbedingt nötig ist. Der Umfang des Migrationsstromes in einem bestimmten Beruf wird ebenfalls eine Rolle spielen. Dies zeigt sich in den beiden Spalten der Tabelle zur Liste 2 ("mangelhafte Ausbildung" und "sehr mangelhafte Ausbildung"). Gewisse Unzulänglichkeiten in den Ausbildungen sind vielleicht nicht wichtig genug, um die Dienstleistung einer Prüfung zu unterziehen.

  • Die Anwendung von Artikel 7 § 4 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufsverbände, die mit der Durchführung von Ausbildungen und Prüfungen beauftragt sind, stark fordern. Kurz, die mit der Durchführung der Prüfungen oder Reglementierung der Ausbildungen beauftragten Verbände und Behörden werden entweder Eignungsprüfungen einführen, die den Fristen von Artikel 7 § 4 genügen, oder

Dienstleistungen der EU ohne Überprüfung der Qualifikationen tolerieren müssen (selbstverständlich kommen ihre Mitglieder in der EG ebenfalls in den Genuss von Artikel 7 § 4).

5. Absichten der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten befragt, insbesondere um herauszufinden, für welche Berufe diese weiterhin eine Überprüfung der Qualifikationen vornehmen wollen. Auch wenn die Antworten erst teilweise eingetroffen und noch ungenau sind, zeichnen sich folgende Tendenzen ab: Grundsätzlich werden alle Staaten für die meisten Berufe die von Artikel 7 § 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Meldung einführen. Alle Staaten gaben an, die Absicht zu haben, eine Überprüfung der Qualifikationen für Berufe des Gesundheitswesens aufrechtzuerhalten. Auch Aktivitäten in Verbindung mit elektrischen Installationen, der Installation von Aufzügen, Gasleitungen und die Sozialarbeit wurden erwähnt. Viele Staaten haben jedoch noch nicht geantwortet, diese Liste ist demnach nicht als offiziell zu werten; sie wurde von der Europäischen Kommission auch nicht gutgeheissen.

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6. Meldungspflicht

Artikel 7 § 1 ermächtigt den Aufnahmestaat, bei der erstmaligen Dienstleistung zu verlangen, dass sich der Dienstleistungserbringer bei der zuständigen Behörde meldet. Der Aufnahmestaat kann eine Erneuerung dieser Meldung verlangen, höchstens aber einmal jährlich. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Meldung zu verlangen, können dies jedoch, da sie so feststellen können, ob sich die Überprüfung der Qualifikationen nach Artikel 7 § 4 aufdrängt. Die Schweizer Behörden haben die Absicht, diese Meldung zu verlangen, mindestens für die Berufe der Liste 2, eventuell auch für die Liste 1. Natürlich geht es dabei auch um den Entscheid, in welchen Fällen die Überprüfung der Qualifikationen erfolgen soll, aber vor allem möchte man ein statistisches Instrument zur Verfügung haben. Das genaue Verfahren muss noch bestimmt werden.

7. Schweizer Dienstleistungserbringer in der EG

Auch wenn die Richtlinie 2005/36/EG den Markt weiter öffnet, darf man nicht aus den Augen verlieren, dass künftig auch Schweizer Dienstleistungserbringer ohne grosse Formalitäten in der EU tätig sein können. Diese Neuerung geht auf die Forderungen zahlreicher Schweizer Verbände ein, die bis anhin verspätete Gesuchsbearbeitungen oder Verfahrensblockaden in Kauf nehmen mussten. Die Regel, wonach der Dienstleistungserbringer aktiv werden kann, wenn er keine Antwort erhält, ist eine interessante Option, auch wenn deren Umsetzung schwierig sein dürfte. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach ein Instrument, mit welchem die Lage der Schweizer Dienstleistungserbringer erheblich verbessert werden kann.

E. Fazit zum Titel II Derzeit ist noch ungewiss, welches die Anwendung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG sein wird; es gilt erst die Rechtsprechung des EuGH abzuwarten. Voraussichtlich wird die Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG sowohl in den EU- Ländern als auch in der Schweiz etwas Zeit in Anspruch nehmen. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass ab dem 20. Oktober 2007 die neue Reglementierung über die Dienstleistungen einwandfrei klappen wird. Die Schweiz muss einen partizipativen und konstruktiven Ansatz verfolgen. Die Schweizer Dienstleistungserbringer in der EU ziehen daraus nur Vorteile, da die Richtlinie 2005/36/EG die Lösungen mit sich bringt, welche die Schweizer Verbände fordern.

V. Niederlassungsfreiheit (Titel III) Die Niederlassungsfreiheit steht im Gegensatz zur Dienstleistungsfreiheit und geht von der Annahme aus, dass man im Aufnahmestaat Wohnsitz nimmt. Dieser Titel beinhaltet drei voneinander unabhängige Anerkennungssysteme, die von verschiedenen Regeln geregelt sind:

  • Das allgemeine Anerkennungssystem von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I);

  • Die Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung (Kapitel II);

  • Die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung (Kapitel III). Kapitel I (Artikel 10 bis 15) kommt subsidiär zur Anwendung für Fälle, die weder vom sektoralen Anerkennungssystem, noch von der Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung profitieren.

Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren

A. Das allgemeine Anerkennungssystem von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I) Das allgemeine Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG stimmt mit den Regeln, die in den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG (abgeändert von der Richtlinie SLIM)beschrieben sind, genau überein. Es ist in den Artikeln 10 bis 15 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt.

1. Anwendungsbereich

Artikel 10 behandelt den Anwendungsbereich des allgemeinen Anerkennungssystems. In diesem Artikel werden verschiedene Situationen aufgelistet, in denen das allgemeine Anerkennungssystem subsidiär gilt. Diese Liste entspricht in ihrem Inhalt dem aktuellen Stand, mit ihr steht nun aber ein unmissverständliches Instrument zur Verfügung. Das allgemeine System gilt demnach subsidiär für die folgenden Fälle:

  • Buchstabe a: Handwerkliche Berufe, bei welchen es keine auf Erfahrung basierende Anerkennung gibt, sind dem allgemeinen System unterworfen (z.B. wenn der Migrant nicht über die geforderte Erfahrung verfügt). Kann die Berufserfahrung nachgewiesen werden, gilt das automatische System (Titel III Kapitel 2 der Richtlinie). Artikel 17 bis 19 verweisen auf die Mindestdauer der Erfahrung je nach Tätigkeitskategorie.

  • Buchstabe b: Er bezieht sich auf die erworbenen Ansprüche der sektoriellen Berufe, wenn der Migrant die Anforderungen der Berufspraxis nicht erfüllt (in der Regel mindestens drei Jahre während der letzten fünf Jahre). Hier findet demnach das allgemeine System Anwendung.

  • Buchstabe c: Architekten. Er sieht die Anwendung des allgemeinen Systems vor, wenn die Ausbildung nicht den Anforderungen von Artikel 46 entspricht (der Beruf des Architekten ist der einzige, bei dem nichtkonforme Ausbildungen erlaubt sind).

  • Buchstabe d: Er bezieht sich auf die sektoriellen Berufe mit Harmonisierung der Spezialisierungen. Dies betrifft die Spezialisierungen, die nicht in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt werden.

  • Buchstaben e + f: Sie beziehen sich auf die Krankenpfleger. Mitunter gibt es für den Beruf des Krankenpflegers Spezialausbildungen, bisweilen kann eine Spezialisierung in Krankenpflege auch ohne Grundausbildung absolviert werden. Somit können alle vom allgemeinen System profitieren. Diese Bestimmung übernimmt die vom beratenden Ausschuss aufgestellten Grundsätze.

  • Buchstabe g: Er setzt den Vertrag und die Rechtsprechung Hocsman um. Sind die Praxisjahre (mindestens drei Jahre während der letzten fünf Jahre) nicht erfüllt, dann kommt weiterhin der Entscheid Hocsman zur Anwendung. Bei einigen dieser Kategorien kann der Aufnahmestaat von der Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abweichen, sofern er feststellt, dass die Ausbildung mangelhaft ist (Art. 14 § 3 Abs. 2 der Richtlinie).

2. Ausbildungsniveaus

Artikel 11 regelt die Frage des Ausbildungsniveaus. Davon gibt es, der aktuellen Situation entsprechend, fünf. In der Tat sah die Richtlinie 92/51/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind eine Person zuzulassen, die über ein Diplom auf dem Niveau der Richtlinie 92/51/EWG verfügt, wenn ein Diplom der Ausbildungsdauer von über vier Jahren im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG verlangt wurde (Artikel 3 letzter Absatz der Richtlinie 92/51/EWG). Damit wollte man verhindern, dass Personen mit einer Ausbildung von einem oder zwei Jahren von der Passerelle für Ausbildungen von mehr als vier Jahren profitieren können. Das fünfte Niveau der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt genau dieselbe Funktion.

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Die Niveaus werden in umgekehrter Reiheinfolge präsentiert, da das schwächere Diplom so definiert wird, dass es keinem anderen entspricht:

  • Diplom “e“): Ausbildung von mindestens vier Jahren an einer Universität, einer Hochschule oder einer Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau (altes Diplom der Richtlinie 89/48/EWG mit einer Ausbildung von mehr als vier Jahren gemäss Artikel 3 letzter Absatz der Richtlinie 92/51/EWG);

  • Diplom “d“): Ausbildung von drei Jahren an einer Universität, einer Hochschule oder einer Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau (altes Diplom der Richtlinie 89/48/EWG);

  • Diplom “c“): Ausbildung von einem bis drei Jahren, wobei im Allgemeinen die Zugangsbedingung die Matura (ein “Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigten Sekundarschulausbildung“) oder eine im Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Ausbildung ist (Liste der Ausbildungen mit besonderer Struktur, alter Anhang C); es sei zu beachten, dass das Verfahren um Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG zu ändern, unter das komitologie20 Regime fällt (Regelungsverfahren). Die Fragen der Schweiz werden im Prinzip auch diesem Verfahren unterstellt, falls sie die Richtlinie 2005/36/EG übernimmt.

  • Zeugnis (Diplom “b“): Ausbildung auf Sekundarniveau;

  • Befähigungsnachweis (Diplom “a“): Andere Nachweise; Ausbildungen, die lediglich aus einer spezifischen Prüfung bestehen und die nicht zum Erwerb eines anderen Zeugnisses oder Diploms führen; praktische Ausübung des Berufes während mindestens drei Jahren in den letzten zehn Jahren; Schulbildung. Es sei zu beachten, dass die Dauer des Praktikums, das einige Mitgliedstaaten nach dem Erwerb des Diploms verlangen (beispielsweise zwei Jahre Praxis bevor man als Selbständiger tätig werden kann), nicht Teil der Ausbildungsdauer ist. Für die schweizerischen Ausbildungen könnten die folgenden Niveaus gelten:

  • Zeugnis (Diplom “b“): FZ, alte kantonale Ausbildungen;

  • Diplom c): ev. HF Titel in zwei Jahren; alte kantonale Ausbildungen in einem oder zwei Jahren;

  • Diplom d): FH oder HF Titel; Bachelor, im Allgemeinen;

  • Diplom e): Master, Ingenieur-Geometer, ETH Diplome in fünf oder sechs Jahren, usw.

3. Gleichgestellte Ausbildungsgänge

Artikel 12 befasst sich mit den gleichgestellten Ausbildungsgängen, die sämtliche Ausbildungen oder die Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen sanktionieren, sofern diese Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden oder wenn diese dieselben Zugangsrechte verleihen wie die "klassischen" Ausbildungen. Dieser Artikel regelt unter Absatz 2 Berufe, die im Inland von den erworbenen Rechten ("droits acquis") profitieren, falls die internen Ausbildungsanforderungen erhöht werden.

Bezüglich der Ausführungsarbeiten der Gesetzgebung auf gemeinschaftlicher Ebene, wird die Europäische Kommission von Ausschüssen unterstützt, die gestützt auf ein sogenanntes „Komitologieverfahren“ funktionieren. Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Ausschüssen werden gemäss Modellen, die vorab durch einen Entscheid des Rates („Komitologie“- Entscheid) festgelegt werden, bestimmt. (Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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Diese Bestimmung hat in Bezug auf die neuen Ausbildungen, insbesondere den Übergang auf das FH Niveau, zahlreicher Berufe, eine gewisse Bedeutung für die Schweiz.

4. Anerkennungsbedingungen und Passerelle

Artikel 13 befasst sich mit den Anerkennungsbedingungen. Der erste Absatz betrifft Fälle in denen die Ausübung des Berufes im Herkunftsstaat reglementiert ist. Er verweist auf das Nichtdiskriminierungsprinzip zwischen Inländern und EG Arbeiter, falls der Migrant im Besitz eines Diploms ist, das ihn in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung des betreffenden Berufes befugt. Das Diplom des Migranten muss:

  • von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sein;

  • zumindest mit dem tieferen Niveau, das vom Aufnahmestaat verlangt wird, gleichwertig sein (Passerelle für ein einzelnes Niveau; Ausnahme für Passerelle von Diplom c) nach Diplom e), Artikel 13 Absatz 3, siehe Schema unten). Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert (Artikel 13 Absatz 2) muss der Migrant:

  • Im Allgemeinen: den Beruf in einem Mitgliedstaat während mindestens zwei Jahren in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt haben, vorausgesetzt, dass er auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde (Artikel 13 Absatz 2, zweiter Unterabsatz lit. c). Die Passerelleregel für ein einzelnes Niveau findet ebenfalls Anwendung (Artikel 13 Absatz 2, zweiter Unterabsatz lit. b);

  • Falls die Ausbildung reglementiert ist: Wenn die Ausbildung reglementiert ist, dürfen die zwei Jahre Berufserfahrung nicht verlangt werden (die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Passerelle und die Vorbereitung für den betreffenden Beruf bleiben bestehen). Die Ausbildungen mit besonderer Struktur gelten ebenfalls (Anhang III, alter Anhang D). Artikel 3 Absatz 3 sieht eine Teil-Ausnahme für die Passerellen vor: eine Passerelle von zwei Niveaus ist zwischen Diplom c) und Diplom e) möglich, wenn die Ausbildung im Aufnahmestaat vier Jahre (und nicht länger, a contrario) dauert. Die Passerellen würden demnach folgendem Schema entsprechen:

Befähigungsnachweis

Zeugnis

Diplom c)

Diplom d)

Diplom e') – vierjährige Ausbildung

Diplom e'') – länger als vierjährige Ausbildung

Im Vergleich zum alten System erfolgt hier eine wichtige Änderung: Bei Unterschieden in der Ausbildungsdauer darf eine Diplomanerkennung nicht mehr abgelehnt werden, wenn der Migrant keine Berufspraxis im Herkunftsland besitzt. Diese Regel wurde von den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG und der Richtlinie 92/51/EWG

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vorgesehen. Mit der Richtlinie 2005/36/EG hat der Migrant, der eine um mindestens ein Jahr kürzere Ausbildung absolviert hat, als jene, die im Aufnahmestaat gefordert wird, Anspruch auf Anerkennung seines Diploms. Unterscheidet sich die Ausbildungsdauer erheblich, müssen mit der neuen Richtlinie Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Artikel

14 Absatz 1 Buchstabe a) durchgeführt werden.

5. Ausgleichsmassnahmen

Artikel 14 befasst sich mit der Frage der Ausgleichsmassnahmen gemäss den zur Zeit geltenden Bestimmungen. Sind die Voraussetzungen von Artikel 13 erfüllt, so darf der Aufnahmestaat die im Ausland erworbene Ausbildung mit der eigenen vergleichen und allenfalls Ausgleichmassnahmen verlangen. In den folgenden Fällen dürfen Ausgleichsmassnahmen verlangt werden:

  • Wenn die Ausbildungsdauer im Herkunftsstaat kürzer als im Aufnahmestaat ist (Unterschied von mindestens einem Jahr). Bis anhin durfte die Anerkennung verweigert werden, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat kürzer war als im Aufnahmestaat (siehe Artikel 4 Absatz 1 litera a der Richtlinie 92/51/EWG).

  • Wenn der Inhalt der Ausbildung zwischen den Staaten im Wesentlichen unterschiedlich ist; dies ist der Fall für Fächer, die für die Ausübung des Berufes wesentlich sind und bei denen die bisherige Ausbildung im Herkunftsstaat bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildung aufweist (Artikel 4 Absatz 4);

  • Wenn der Bereich der Berufstätigkeiten im Aufnahmestaat grösser ist als im Herkunftsstaat und dieser Unterschied aufgrund einer spezifischen Ausbildung, die im Herkunftsstaat fehlt, zustande kommt.

Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus einer Eignungsprüfung oder einem höchstens dreijährigen (und nicht wie jetzt vierjährigen) Anpassungslehrgang. Die Ausnahme zum Fälle in denen Ausgleichsmassnahmen verlangt werden können

Berufsausbildung Ausübung des Berufes

Die Ausbildung in der Schweiz ist vollständiger Der Unterschied muss wesentlich sein. Fehlt zum Beispiel ein Fach, das in der Schweiz fakultativ ist, liegt kein wesentlicher Unterschied vor. Man muss die theoretischen/praktischen Fächer, die von der Ausbildung gedeckt sind, vergleichen (und nicht die Qualität der Ausbildung). Es ist notwendig, dass diese Unterschiede die angemessene Ausübung des Berufes in der Schweiz verunmöglichen.

Die Ausbildung ist länger in der Schweiz Lediglich ein Unterschied von mindestens einem Jahr (~25-30%) kann beachtet werden. Die geforderte Berufspraxis neben dem Ausbildungsgang zählt ebenfalls.

Die Berufstätigkeit ist breiter in der Schweiz

Die charakteristischen Tätigkeiten desselben Berufes sind nicht identisch. Es muss sich um eine reglementierte Tätigkeit handeln, die betreffende Tätigkeit muss einer spzifischen Ausbildung in der Schweiz unterstehen und die Unterschiede müssen wesentlich sein (kumulativ).

Wahlprinzip des Migranten bleibt vorbehalten. In der Praxis ist sie jedoch ziemlich selten. Der Staat kann dem Migranten die freie Wahl verweigern:

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  • wenn die Kenntnisse über das nationale Recht das Wesentliche der Ausbildung ausmachen. Dies in Bezug auf Berufe, für jene ein wesentlicher und konstanter Bestandteil die Beschaffung von Rat und/oder Beistand betreffend das nationale Recht darstellt;

  • für Berufe des sektoralen Systems, falls die Berufspraxis fehlt (Fall unter Artikel 10 Punkt b behandelt);

  • wenn Architekten einen Ausbildungsnachweis besitzen, der nicht in der Liste der anerkannten Titel aufgeführt ist;

  • wenn Ärzte und Zahnärzte, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nicht in der Liste der anerkannten Titeln aufgeführt ist und die die Ausbildung, welche zum Erwerb eines anerkannte Titels führ, absolvieren müssen. Dies ist lediglich notwendig um die betreffende Spezialisierung anerkennen zu lassen (Artikel 10 Punkt d);

  • wenn spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, nicht aber Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, über eine bekannte Spezialisierung verfügen, die ohne anerkannten Titel ausgeübt werden kann (Artikel 10 Punkt f);;

  • wenn Personen über einen Ausbildungsnachweis eines Drittstaates und über drei Jahre Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat verfügen;

  • für relevante Tätigkeiten des Anerkennungssystems gestützt auf die Berufserfahrung, sofern der Migrant einem Beruf nachgehen möchte, deren Ausübung die Kenntnis und die Anwendung der spezifisch geltenden nationalen Gesetze voraussetzt, soweit diese Kenntnisse auch von den eigenen Bürgern verlangt werden. Artikel 14 Absatz 5 verweist auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Beabsichtigt der Aufnahmestaat eine Ausgleichsmassnahme zu verlangen, muss er zunächst prüfen, ob die während der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen ausgleichen können.

6. Plattformen

Artikel 15 befasst sich mit der Frage der Plattformen. Diese Plattformen habe viele Kommentare hervorgerufen und zahlreiche Irrtümer erzeugt, welche zu korrigieren sich die Kommission bemüht. Allgemeines : Hier einige generelle Informationen:

  • Einziges Ziel dieser Plattformen ist es zu verhindern, dass allzu oft Ausgleichsmassnahmen verlangt werden. Sie schlagen den Berufsverbänden vor, die Unterschiede auf Bildungsstufe zu kompensieren.

  • Die Plattformen haben keine Wirkung auf die Reglementierung der Berufsausübung und stehen mit dieser in keinem Zusammenhang. Jeder Staat ist zuständig für die Reglementierung der Berufsausübung im eigenen Land. Es ist keinesfalls Zweck der Plattformen, die Mitgliedstaaten zu einer Änderung ihrer Ausbildungen zu zwingen.

  • Die Plattformen finden keine Anwendung bei den relevanten Berufen des allgemeinen Ausbildungssystems (Titel III der Richtlinie 2005/36/EG). Die Ärzte, die Zahnärzte, die Apotheker, die Tierärzte, die Krankenschwestern und die Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, die Hebammen und die Architekten sind davon nicht betroffen, da ihre Ausbildung bereits vereinheitlicht ist. Definition: Die gemeinsamen Plattformen stellen eine der grössten Neuerungen der Richtlinie dar. Sie ermöglichen den Verbänden auf europäischer Ebene eine Standardisierung der Anforderungen festzulegen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Ausgleichsmassnahmen einfordern müssen. Die Kommission hat im Voraus die Idee zum

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Handeln gehabt, um die Anzahl der Ausgleichsmassnahmen tief zu halten. Die Plattformen bezwecken auch die Mobilität der Berufstätigen zu vereinfachen (Vereinfachung der Arbeit der Behörden und Rechtsicherheit des Berufstätigen bezüglich des Ausgangs seines Gesuches). Die Kommission hat, mit der Schaffung der Plattformen, das Wesentliche der Arbeit den Berufsverbänden übertragen. Die Schaffung der Plattformen fordert eine Vereinsanwesenheit auf europäischer Ebene (beispielsweise in Form eines Bündnisses) und eine beachtliche Vorbereitungsarbeit (Analyse der verschiedenen Ausbildungen, Reglementierungen, usw. in jedem Mitgliedstaat sowie die Definition der gemeinsamen Standards). Die Schaffung der Plattformen ist rein fakultativ. Einmal verabschiedet werden die Plattformen zum Gegenstand einer europäischen Richtlinie sein. Die Mitgliedstaaten werden nicht mehr das Recht haben Ausgleichsmassnahmen für den betreffenden Beruf zu verlangen. Wird eine Plattform verabschiedet und erfüllt der Berufstätige ihre Ausbildungsvoraussetzungen nicht, so wird weiterhin das allgemeine Anerkennungssystem – mit Ausgleichsmassnahmen je nach Fall - zur Anwendung kommen. Schaffung und Funktion der Plattformen: zunächst müssen die Verbände die Situation in den einzelnen Mitgliedstaat genau erfassen. Diese Bestandesaufnahme muss erfassen:

  • Die Reglementierung des Berufes; es ist notwendig, dass 2/3 der Mitgliedstaaten betroffen sind, davon sämtliche, die den Beruf reglementieren;

  • Das Ausbildungsniveau in den Mitgliedstaaten (unterschiedliche Dauer oder Niveau);

  • Den Tätigkeitsumfang, der die Ausbildung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht und den Inhalt der unterschiedlichen Ausbildungen. Diese Informationen ermöglichen eine detaillierte Bestandesaufnahme der unterschiedlichen Situationen zu erstellen21 :

Gestützt auf das obige Schema können folgende Elemente definiert werden:

Quelle: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/future/platforms_de.pdf

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  • Für das Niveau: Der Mitgliedstaat 1 (MS 1), verzichtet auf die Ausgleichsmassnahmen, falls ein Staatsangehöriger des MS 2 die fehlende Ausbildung von einem Jahr, dank der Plattform, kompensiert hat.

  • Für den Inhalt: (siehe Schema “Champ d’activités“). Der MS 1 verzichtet auf die Ausgleichsmassnahmen um die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit c) auszugleichen, wenn der Staatsangehörige des MS 2 diese Kompetenzen im Rahmen der Plattform erworben hat. Ist eine Plattform erarbeitet worden, kann der Verband sie der Europäischen Kommission vorlegen. Die Kommission wird prüfen, ob die Plattform geeignet ist, den freien Verkehr zu erleichtern und diskutiert sie danach mit einem Sachverständigenausschuss. Kommt der Ausschuss zu einem positiven Schluss, dann wird die Kommission einen Entscheid zuhanden der Gruppe der Koordinatoren vorbereiten. Anschliessend wird ein für die Mitgliedstaaten verbindlicher Text veröffentlicht. Interesse für die Schweiz: Diese Plattformen könnten für die Schweiz von Interesse sein. Da sie aber lediglich die reglementierten Berufe betreffen, wird es wenig konkrete Fälle geben. Zur Zeit haben dreizehn Verbände ihr Interesse angemeldet. Die erste Anfrage, die die Ingenieure betrifft, ist zurückgezogen worden, da der Tätigkeitsumfang zwischen den verschiedenen Berufsbrachen (Ingenieur-Agronom, Tiefbauingenieur, usw.) zu uneinheitlich ist. Die anderen Berufsverbände, für die die Plattformen von Interesse sind, sind Immobilienmakler und -verwalter, Geologen, Biochemiker, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Sozialpädagogen, Podologen, Landschaftsarchitekten, Radiologen, Optometristen und Krankenhausapotheker. Die betroffenen Schweizer Verbände werden über diese Diskussionen informiert damit sie sich daran beteiligen können. Weil die Schaffung einer Plattform einen Rechtsakt erfordert, wird die Plattform für die Schweiz bindend sein, falls sie diesen Rechtsakt in Anhang III integrieren wird. Demzufolge geht die Schweiz nicht das Risiko ein, in Zukunft eine Plattform übernehmen zu müssen, ohne ihre Tragweite geprüft zu haben.

B. Anerkennung der Berufserfahrung (Kapitel II) Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, gestützt auf die Berufserfahrung, ist in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Es handelt sich um die Übernahme der dritten allgemeinen Richtlinie (Richtlinie 99/42/EWG), die von der Schweiz am 30. April 200422 übernommen wurde. Die Richtlinie 99/42/EWG ersetzte zahlreiche Kategorien von Tätigkeiten, denen in den sechziger Jahren Übergangsbestimmungen unterstellt wurden, in Erwartung Objekt einer sektoralen Anerkennung zu werden. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Anerkennung von Berufsqualifikationen, gestützt auf die vorherige Berufserfahrung im Herkunftsstaat, unabhängig vom Besitz eines Diploms, für eine ganze Reihe von Tätigkeiten vor, die im Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind. Die Natur der Ausübung der betreffenden Tätigkeit muss mit den Artikeln 17 bis 19 der neuen Richtlinie konform sein; jeder dieser drei Artikel verweist auf eine Tätigkeitsliste (Verzeichnisse IV-1, IV-2 und IV-3). Diese Tätigkeiten betreffen im Wesentlichen die industriellen, kommerziellen und handwerklichen Tätigkeitsbereiche. Es handelt sich, kurz, um das Textilgewerbe, die Herstellung von Schuhen, die Holz- und Korkverarbeitung, die Herstellung von Holzmöbeln, die Papierverarbeitung, die Herstellung von Leder, die Gummiverarbeitung, die Herstellung von chemischen Erzeugnissen, die Mineralölverarbeitung, die Eisen- und Metallbearbeitung, die Herstellung von Metallerzeugnissen, den Maschinenbau, den Fahrzeugbau, das Baugewerbe, die Herstellung von Ölen und Fetten tierischer und pflanzlicher Herkunft, die

Beschluss Nr. 1/2004, des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 30. April 2004 bezüglich der Änderung des Anhanges III, (AS 2004 4203).

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Obst- und Gemüseverarbeitung, usw. (Verzeichnis IV-1), die Binnenfischerei, die Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die Hilfstätigkeiten des Verkehrs, das Post- und Fernmeldewesen, die Tätigkeiten des ambulanten Verkaufs, usw. (Verzeichnis IV-2), die Tätigkeiten des Grosshandels, die Berufstätigkeiten des Vermittlers, den Einzelhandel, das Restaurations- und Schankgewerbe, das Beherbergungsgewerbe und den Zeltplatzbetrieb, die Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen, den Verkehr, das Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung, usw. (Verzeichnis IV-3). In der Schweiz betreffen diese Tätigkeiten im Wesentlichen Berufe deren Ausbildungen unter der Aufsicht des Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) stehen. Artikel 20 betrifft das Änderungsverfahren der Verzeichnisse. Das Komitologieverfahren wird von nun an angewendet. Zusammenfassend stellt man fest, dass die Richtlinie 2005/36/EG drei Kategorien beibehaltet. Die Elemente, die für die Anerkennung der Berufserfahrung berücksichtigt wurden, sind die Dauer und die Form der Berufserfahrung (Tätigkeit als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter) im entsprechendem Bereich. Die vorherige Ausbildung wird ebenfalls berücksichtigt und kann die Dauer der verlangten Berufserfahrung verkürzen. Alle vorherigen Ausbildungen müssen durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt werden.

Die in Verzeichnis I des Anhangs IV aufgeführten Berufstätigkeiten beziehen sich auf die verschiedensten Bereiche von der Textilindustrie bis zur chemischen Industrie, von der Mineralölindustrie bis zur Druckindustrie, vom verarbeitenden Gewerbe bis zur Bauwirtschaft. Die Ausübung dieser Tätigkeiten unterliegt folgenden Voraussetzungen:

Berufserfahrung in Berufserfahrung in abhängiger Vorherige Erfahrung/Jahre selbständiger Beschäftigung in Ausbildung Tätigkeit in Jahren Jahren

Selbständige 6 - - Tätigkeit

- 3 - 3

- 4 - 2

- 3 5 -

Abhängige 5 Beschäftigung (ohne - 3 (Führungsposition) Frisiersalons)

Für die Ausübung der in Verzeichnis II des Anhangs IV aufgeführten Tätigkeiten, die eine ganze Bandbreite unterschiedlichster Sektoren abdecken, wie beispielsweise Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Hilfstätigkeiten des Verkehrs oder Tätigkeiten im Post- und Fernmeldewesen oder in Fotoateliers, sieht die Richtlinie folgende Auflagen vor:

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Berufserfahrung in Berufserfahrung in abhängiger Vorherige Erfahrung/Jahre selbständiger Beschäftigung in Ausbildung Tätigkeit in Jahren Jahren

Selbständige 5 - - Tätigkeit

- 3 - 3

- 4 - 2

- 3 5 5

Abhängige 5 - 3 Beschäftigung

- 6- - 2

Für die Ausübung der in Verzeichnis III des Anhangs IV aufgeführten Tätigkeiten, die sich auf die verschiedensten Bereiche beziehen vom Restaurations- und Schankgewerbe bis zum Beherbungsgewerbe, von den persönlichen Diensten bis zu den Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder Diensten zur Freizeitgestaltung und anderen, sieht die Richtlinie folgende Auflagen vor:

Berufserfahrung in Berufserfahrung in abhängiger Vorherige Erfahrung/Jahre selbständiger Beschäftigung in Ausbildung Tätigkeit in Jahren Jahren

Selbständige 3 - - Tätigkeit

Dauer wird nicht spezifiziert

- 2 3 -

Abhängige Dauer wird nicht Bechäftigung spezifiziert

C. Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung (Kapitel III)

1. Einführung

Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übernimmt im Wesentlichen die Regeln des heutigen speziellen Anerkennungssystems. Es gibt weder Änderungen bezüglich der minimalen Ausbildungsvorschriften noch in der Liste der anerkannten Titel. Einige Änderungen betreffen das Aktualisierungsverfahren der Richtlinien (Zustimmung von neuen Titel, usw.).

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2. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 1)

Die gemeinsamen Regeln der sektoralen Anerkennungssysteme findet man in den Artikeln 21 bis 23. Artikel 21 beinhaltet die allgemeinen Regeln und einige genauere Angaben zu gewissen Berufen. Dieser Artikel übernimmt im Grossen und Ganzen die bereits existierenden Bestimmungen. Wir machen dennoch auf folgende Punkte aufmerksam:

  • Absatz 2 betrifft das Recht des praktischen Arztes zu Lasten der Krankenkasse zu praktizieren. Diese Regel war bereits in Artikel 37 der Richtlinie 93/16/EWG vorgesehen;

  • Absatz 3 betrifft die Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; die Mitgliedsstaaten sind nicht verpflichtet einem Migranten die Öffnung einer genannten Apotheke zu gestatten. Diese Regel ist von Artikel 2 der Richtlinie 89/433/EWG übernommen worden;

  • Absatz 6 Paragraph 2 sieht vor, dass die Ausbildungsvorschriften der sektoralen Berufe auf dem komitologischen Weg (Regelungsverfahren) angepasst werden. Artikel 22 beinhaltet einige genauere Angaben betreffend die Ausbildung (Teilzeitausbildung und Vollzeitausbildung). Er errichtet die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Architekten. Artikel 23 übernimmt die Bestimmungen über die erworbenen Rechte (“droits acquis“). Artikel 23 beinhaltet eine allgemeine Reglementierung, die auf alle sektorale Berufe anwendbar ist. Während die folgenden Abschnitte andere Vorschriften vorsehen, die lediglich auf den betreffenden Beruf Anwendung finden. Dies betrifft die Praktiker der sieben sektoralen Berufe, die zu jener Zeit eine alte Ausbildung, welche den minimalen Ausbildungsvorschriften der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprachen, absolviert haben. Der Praktiker war aber trotzdem berechtigt zu arbeiten. Die Ausbildung muss vor dem in den betreffenden Anhängen für jeden Beruf aufgeführten Datum erfolgt sein und der Praktiker muss während den letzten fünf Jahren seinen Beruf während mindestens drei Jahren ausgeübt haben. Ziffer 2 des Artikels 23 sieht eine Übergangsbestimmung vor für die Titel der alten europäischen Oststaaten (ehemaliges Ostdeutschland, ehemalige Tschechoslowakei, russische Diplome der Staatsangehörigen aus Estland, Lettland und des ehemaligen Jugoslawien).

3. Arzt (Abschnitt 2)

Diese Bestimmungen finden sich in den Artikeln 24 bis 30 (siehe auch Artikel 21 Ziffer 2). Artikel 24 beinhaltet die Vorschriften über die ärztliche Grundausbildung (formelle Kriterien + Liste der Kompetenzen unter Ziffer 3). Während sich Artikel 24 mit der Grundausbildung befasst, behandelt Artikel 25 die fachärztliche Weiterbildung. Diese letzte setzt den Besitz eines Titels, der den Anforderungen von Artikel 24 entspricht, voraus. Sie muss einer Kategorie des Anhanges V entsprechen. Artikel 27 enthält Bestimmungen über die erworbenen Rechte ("droits aquis") von Fachärzten. Diese Regeln sind nur anwendbar, wenn die Ausbildungen spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben; Ziffer 2 beinhaltet eine Ausnahme zugunsten von Spanien, während Ziffer 3 interne Übergangsmassnahmen zugunsten aller Staatsangehörigen der EG vorsieht. Die Artikel 28 bis 30 befassen sich mit der Facharztausbildung in der Allgemeinmedizin. Gewisse Übergangsbestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG sind gestrichen worden. Artikel 28 sieht eine Änderung der minimalen Ausbildungsdauer vor. Für die Titel die nach dem 1. Januar 2006 erteilt worden sind, beträgt die Vollzeitausbildung neu drei statt zwei Jahre. Ziffer 3 beinhaltet besondere Vorschriften bezüglich der Ausbildung in der Allgemeinmedizin.

Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren

Artikel 29 sieht die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen des Sozialversicherungssystems vor. Während in Artikel 30 die besonderen, erworbenen Rechte ("droits aquis") von praktischen Ärzten behandelt werden.

4. Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege (Abschnitt 3; Artikel 31 bis 33) Dieses Kapitel übernimmt den Inhalt der Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG. Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG sieht eine mindestens zehnjährige schulische Ausbildung vor oder eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine Schule für Krankenpflege von gleichwertigem Niveau. Die Liste der Schulfächer der Ausbildung sind im Anhang V Nummer 5.2.1 aufgeführt. Die Liste der Kenntnisse, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege beherrschen müssen, findet sich unter Artikel 31 Ziffer 6. Die Ausbildungsdauer beträgt weiterhin 4’600 Stunden. Die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Artikel 31 Ziffer 4 und 5 befasst sich mit den Definitionen der theoretischen Ausbildung und den klinisch-praktischen Unterweisungen. Artikel 32 regelt die Fragen betreffend der Berufsbezeichnung; Artikel 33 behandelt die erworbenen Rechte ("droits acquis") und verweist auf Artikel 23; Artikel 33 Ziffer 2 und 3 betreffen die von Polen ausgestellten Ausbildungsnachweise.

5. Zahnärzte (Abschnitt 4; Artikel 34 bis 37)

Artikel 34 Ziffer 1 und 2 betrifft die Grundausbildung des Zahnarztes (Zulassungsbedingungen zur Ausbildung, Dauer und Programm; Anhang V Nummer 5.3.1); Ziffer 3 listet Kenntnisse auf, die nach der zahnärztlichen Grundausbildung vorhanden sein müssen. Artikel 35 befasst sich mit dem Fachzahnarzt (Zulassungsbedingungen, Dauer der Spezialisierung). Artikel 36 verweist auf Anhang V Nummer 5.3.2 und definiert die Tätigkeit des Zahnarztes, die sich deutlich von jener des Arztes unterscheidet (Liste der Ausbildungsnachweise der Grundausbildung); er verweist nicht auf die Liste des Anhanges V

5.3.3 (Liste der Ausbildungsnachweise der Spezialisierung).

Artikel 37 regelt die Frage der erworbenen Rechte ("droits aquis") von Zahnärzten.

6. Tierärzte (Abschnitt 5; Artikel 38 bis 39)

Artikel 38 beinhaltet Vorschriften über Dauer und Inhalt der Ausbildung (mit Verweis auf Anhang V Nummer 5.4.1 über die Ausbildungsprogramme. Ziffer 3 beinhaltet die Liste der erworbenen Anerkennungen). Artikel 39 behandelt die Frage der erworbenen Rechte (“droits acquis“) der Tierärzte.

7. Hebammen (Abschnitt 6)

Die wesentlichen Bestimmungen befinden sich in den Artikeln 40 bis 43 (siehe auch Artikel 21 Ziffer 3). Artikel 40 Ziffer 1 beschreibt, welche Kriterien die Ausbildung zur Hebamme umfassen muss: Drei Jahre Unterricht, der mindestens die im Anhang V Nummer 5.5.1 aufgeführten Fächer beinhaltet (Ausbildungsmöglichkeit I); eine Ausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer und Besitzt des Krankenschwester- oder Krankenpflegerdiploms für die allgemeine Pflege, wenn die Ausbildung, die zum Erwerb des Diploms führt, die im Anhang V Nummer 5.5.1 aufgeführten Fächer nicht beinhaltet (Ausbildungsmöglichkeit II). Artikel 40 Ziffer 2 erwähnt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und Ziffer 3 über welche Kenntnisse eine ausgebildete Hebamme verfügen muss.

Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren

Artikel 41 erstellt eine Liste der Bedingungen die erfüllt sein müssen, damit der Ausbildungsnachweis automatisch anerkannt wird. Man geht davon aus, dass diese Bedingungen kumulativ mit den Vorschriften von Artikel 40 erfüllt sein müssen. In Artikel 42 ist die Rede von der Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme und erstellt eine Liste der Tätigkeiten, die Hebammen zumindest ausüben dürfen. Damit möchte man wahrscheinlich verhindern, dass die Staaten den freien Verkehr der Hebammen sperren indem sie ihren Tätigkeitsbereich den Gynäkologen überlassen. Artikel 43 behandelt die Frage der erworbenen Rechte (“droits acquis“) der Hebammen für die alten Ausbildungen, die zur Zeit ihrer Ausstellung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht erfüllten.

8. Apotheker (Abschnitt 7)

Die Artikel 44 bis 45 sind relevant (siehe auch Artikel 21 Ziffer 4). Artikel 44 behandelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung, ihre Dauer (mindestens fünf Jahre und ein mindestens sechsmonatiges Praktikum, mit Hinweise auf Anhang V Nummer 5.6.1). Die Kenntnisse worüber die Apotheker verfügen müssen sind in Artikel 44 Ziffer 3 geregelt; weitere Modalitäten der Berufsausübung findet man unter Ziffer 3. Die Apotheker profitieren nicht von Bestimmungen über die erworbenen Rechte ("droits acquis"). Zudem sind bestimmte Übergangsbestimmungen gestrichen worden. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass die Apotheker von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG profitieren (Recht eine Dienstleistung zu erbringen). Im aktuellen System sehen alle sektoralen Richtlinien, ausser die Richtlinie “Apotheker“, das Recht vor eine Dienstleistung zu erbringen. Bei der Annahme der Richtlinie war in diesem Sinn nichts vorgesehen worden. Wir erinnern hier am Vorbehalt in Artikel 21 Absatz 4 (ist das Recht eine öffentliche Apotheke zu eröffnen vorzubehalten).

9. Architekt (Abschnitt 8)

Artikel 46 bis 49 beinhalten Regeln betreffend der Diplomanerkennung der Architekten (siehe auch Artikel 21 Ziffer 5). Artikel 46 Ziffer 1 schreibt eine Ausbildung auf Hochschulniveau von mindestens vier Jahren vor. Zudem ist eine Liste über Kenntnisse erwähnt. Artikel 47 sieht eine Ausnahme zugunsten der deutschen Fachhochschulen vor. Artikel 48 behandelt die Modalitäten über die Ausübung der Tätigkeit. Artikel 49 regelt die erworbenen Rechte ("droits acquis") für die Architekten. Die Ausbildung der Begünstigten der genannten Rechte muss in Anhang VI Nummer 6 aufgeführt sein.

D. Bestimmungen für die Niederlassung (Kapitel IV)

1. Unterlagen die verlangt werden können

Dieses Kapitel findet auf alle Anerkennungen, die gestützt auf das Recht auf Niederlassung ausgestellt worden sind, Anwendung. Sei es, weil die Anerkennung aufgrund des allgemeinen Systems, der Berufserfahrung oder des sektoralen Systems ausgestellt worden ist. Artikel 50 befasst sich mit den Dokumenten und Formalitäten, die während dem Anerkennungsverfahren verlangt werden dürfen. Die Behörden dürfen unter anderem folgende Dokumente verlangen: - Staatsangehörigkeitsnachweis.

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  • Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt (sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung); die Behörde darf weitere Dokumente verlangen um den Inhalt der Ausbildung festzustellen.

  • Verlangt ein Staat einen Zuverlässigkeitsnachweis, einen Strafregisterauszug, oder eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit, so muss er die Dokumente, die im Herkunftsstaat gelten, akzeptieren. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Dokumente nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden. Diese Regel gilt auch für Nachweise über die körperliche oder geistige Gesundheit des Gesuchstellers.

  • Wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit oder das Bestehen einer Versicherungsdeckung verlangt, so muss die Bescheinigung einer Bank oder Versicherung genügen. Der Herkunftsstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten um die, im Anhang VII unter den Punkten 1 c und d aufgeführten Dokumente (Zuverlässigkeitsnachweis, Bescheinigung über die Konkursfreiheit, Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit), zu überweisen. Ziffer 2 des Anhanges VII betrifft die Bescheinigungen, die die Mitgliedstaaten für die Anerkennung der Berufe, die über eine Ausbildungsvorschrift verfügen (sektorales System), verlangen können. In solchen Fällen darf der Aufnahmestaat selbstverständlich Auskunft über Einzelheiten der Ausbildung verlangen, falls der sektorale Beruf in Anwendung des allgemeinen Anerkennungssystems behandelt wird. Die Gültigkeitsdauer der Dokumente darf von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden (Artikel 50 Ziffer 1 Absatz 2). Hat ein Staat berechtigte Zweifel an der Echtheit der Ausbildungsnachweise, so darf er die Behörden des Herkunftsstaates befragen. Dasselbe gilt, wenn die Ausbildung teilweise in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt ist (Artikel 50 Ziffer 3).

2. Verfahren für die Anerkennung

Das Verfahren über die Anerkennung ist in Artikel 51 ausführlicher geregelt als unter dem alten System. Die Etappen sind die folgenden:

  • Einen Monat ab Erhalt des Gesuches: Empfangsbestätigung, Nachfrage der fehlenden Unterlagen. Die Empfangsbestätigung ist obligatorisch;

  • Ein Entscheid binnen drei Monaten für die Anerkennungen von Berufen, die Ausbildungsvorschriften kennen (sektorales System). Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen;

  • Ein Entscheid binnen vier Monaten für die Anerkennungen des Titels III Kapitel I und II (allgemeines System und Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung). Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen.

3. Führen der Berufsbezeichnung

Das Führen der Berufsbezeichnung (Artikel 52) darf nicht mit dem Führen von akademischen Titeln verwechselt werden (Artikel 54). Die Berufsbezeichnung ist der Titel, der vom Aufnahmestaat zur Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten vorgeschrieben wird; der akademische Titel wird vom Herkunftsstaat erteilt. Hinsichtlich des Führens der Berufsbezeichnung: Grundsätzlich muss der Beruf unter dem Titel des Aufnahmestaates ausgeübt werden. Ist der Titel von einem Berufsverband oder von einer Berufsorganisation geregelt, so braucht man Verbands- oder Organisationsmitglied zu sein, um den Titel tragen zu dürfen

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Das Recht, den Titel des Aufnahmestaates zu führen, gilt neu für die Berufe der Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung. Diese Pflicht galt vorher nicht.

VI. Modalitäten der Berufsausübung (Titel IV) Dieser Titel wird sowohl für die Niederlassung wie für die Dienstleistungserbringung angewendet.

1. Sprachkenntnisse

Artikel 53 kodifiziert eine von der Rechtsprechung aufgestellte Regel bezüglich der Sprachkenntnisse. Demnach können die Behörden Kenntnisse in einer Landessprache verlangen, wenn die Kenntnis dieser Sprache für die Ausübung eines Berufs notwendig ist. Die Rechtsprechung des EuGH hat bereits in einer Rechtsache im Zusammenhang mit einem Zahnarzt bestätigt, dass " die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses darstellt". Zu beachten ist jedoch, dass sprachliche Anforderungen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Mass hinausgehen dürfen23. Artikel 53 beruht demnach auf dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Der geforderte sprachliche Wissensstand kann nicht für alle Berufe der gleiche sein und ist an die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit anzupassen. Zu Beginn der Umsetzungsarbeiten nahm die Europäische Kommission einen sehr strikten Standpunkt ein; es galt vor allem, die je nach Beruf gestellten Anforderungen zu differenzieren. So konnte ein Mitgliedstaat beispielsweise einen Sprachtest von einem in einer Apotheke arbeitenden Apotheker verlangen, jedoch nicht von einem Apotheker, der in einem Labor tätig war. Als einige Mitgliedstaaten dagegen den Einwand vorbrachten, sie würden für den Beruf des Apothekers nur einen einzigen Status kennen und eine Änderung der Tätigkeit nach mehreren Jahren würde ein grosses Problem hinsichtlich der Kontrolle darstellen, antwortete die Kommission, "dies sei das Problem der Mitgliedstaaten". Sie war zudem der Meinung, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse nicht Teil des Diplomanerkennungsverfahrens sein könne; das Anerkennungsgesuch sollte geprüft werden und die Sprachkenntnisse würden in gewisser Weise zur Ausübung des Berufs gehören. Die Kommission hat ihren Standpunkt leicht geändert und räumte ein, dass die Sprachkenntnisse je nach Beruf stark variieren können und dass der Fall des Apothekers den Anerkennungsbehörden berechtigte Probleme bereiten kann. Der Grundsatz bleibt bestehen, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse nicht Teil der Überprüfung der Qualifikationen ist. Die Migranten sollen eine Diplomanerkennung erlangen können (in beliebiger Form) und erst anschliessend die Sprachkenntnisse geprüft werden. Kurzum, die

Sprachkenntnisse dürfen kein Hindernis für die Anerkennung darstellen. Hingegen anerkennt die Kommission künftig, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse bei gewissen Berufen ein Teil des Qualifikationsverfahrens darstellen kann, wenn die Sprachkenntnisse einen wichtigen Bestandteil der beruflichen Kenntnisse darstellen (Logopäden, Lehrpersonen, welche die Sprache des Aufnahmelands unterrichten usw.). Alles ist Sache der Differenzierung; bei den Krankenpflegern beispielsweise ist diese Frage ein heikles Kriterium und man könnte z.B. prüfen, ob das Nachholen der Sprachkenntnisse nicht im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen durchgeführt werden könnte, sofern der Krankenpfleger dem allgemeinen System unterstellt ist. Die konkreten Modalitäten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

EuGH, Urteil "Haim c. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein" vom 4. Juli 2000, Rechtssache C- 424/97.

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  • Die Sprachanforderungen dürfen nur verlangt werden, wenn diese notwendig sind. Beispielsweise muss ein Zahnarzt während einer Behandlung in der Lage sein, den Rettungsdienst in einem Notfall anzurufen; zudem muss er seinen Patienten Anweisungen geben können. Der Autor dieses Berichtes ist der Meinung, dass Sprachkenntnisse auch dann verlangt werden sollten, wenn die Person erklärt, nur mit Staatsangehörigen aus seinem Herkunftsstaat, die sich im Aufnahmestaat niedergelassen haben, arbeiten zu wollen. Der Berufstätige kann tatsächlich dazu gebracht werden Staatsangehörige des Aufnahmestaates gegen seien Willen zu behandeln. Da der Zahnarzt von vorigem Beispiel dazu gebracht wird Wach- oder Notfalldienst zu leisten, sind Sprachanforderungen gerechtfertigt.

  • Die Massnahme muss verhältnismässig sein. Das heisst, mit Anforderungen an das Niveau darf nicht übertrieben werden. Die Massnahme muss dazu geeignet sein das angestrebte Ziel zu erreichen, beispielsweise, um die Sicherheit und Qualität der Leistungen zu gewährleisten.

2. Führen von akademischen Titeln (Ausbildungsnachweis)

Artikel 54 sieht eine Garantie zugunsten der Migranten vor: sie sind zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsstaates berechtigt, die gegebenenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates ausgestellt sein dürfen. Ausnahmen bleiben im Verwechslungsfall vorbehalten.

3. Kassenzulassung

Artikel 55 regelt die Fragen betreffend die Zulassung von Krankenkassen. Eine Kassenzulassung wird erteilt, wenn ein Lehrgang absolviert oder Berufserfahrung erworben wird. Der Aufnahmestaat befreit Ärzte und Zahnärzte anderer Mitgliedstaten von diesen Anforderungen.

VII. Verwaltungszusammenarbeit (Titel V) Die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit ist der letzte Ehrgeiz der Richtlinie 2005/36/EG. Die Verwaltungszusammenarbeit ist ebenfalls in den Artikeln 8 und 50 erwähnt.

A. Die Datenbank IMI

1. Allgemeines

Artikel 56 sieht den Informationsaustausch zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten vor, insbesondere betreffend die strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen, die gegen ihre Staatsangehörigen ausgestellt wurden, wenn die ursprünglichen Handlungen dieser Sanktionen sich auf die Ausübung, der in der gegenwärtigen Richtlinie erfassten Tätigkeiten, auswirken könnten. Zudem sind die Garantien, die in mehreren Gemeinschaftsakten enthalten sind, gewährleistet (Schutz personenbezogener Daten). Die Verpflichtung, Informationen über eventuelle strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen weiterzugeben, ist neu. Artikel 56 stellt die rechtliche Grundlage dar für die neue Datenbank IMI (Internal Market Information). Die Beteiligung an dieser Datenbank hängt mit der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG zusammen. Kurz: Ziel dieser neuen Datenbank ist der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Dank den im Voraus festgelegten Fragen und gespeicherten Übersetzungen im System, sollte sie den Mitgliedstaaten zu einer besseren Kommunikation (auf elektronischem Weg), sowie zu einem schnellen Informationsaustausch, der für die Diplomanerkennung oder die Erbringung von Dienstleistungen notwendig ist, verhelfen.

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Diese neue Datenbank, welche über Monate entwickelt wurde, stellt ein sehr wirksames Werkzeug dar. Demnächst wird sie, für vier Berufe (Buchhalter, Arzt, Apotheker, Kinesitherapeut), experimentell in Betrieb gesetzt, danach wird sie auf die Gesamtheit aller Berufe ausgedehnt. Sie sollte die Kommunikation zwischen den Behörden verbessern, was höchstnotwendig ist. Die Verwaltung dieser Datenbank bedarf indessen zusätzliche Ressourcen. Die Datenbank muss über sämtliche Informationen über die Berufe in der Schweiz verfügen. Anschliessend müssen die Anfragen von den Mitgliedstaaten beantwortet werden. Diese Aufgaben wurden schon schriftlich erledigt, aber die Koordinationsarbeit ist neu. Gemäss einer Schätzung der Europäischen Kommission beläuft sich dieser Aufwand für einen kleinen Staat wie die Schweiz auf 1-2 Vollzeitstellen.

2. Zweck des IMI

Die Umsetzung der EU-Gesetzgebung hängt in erster Linie von der Partnerschaft und der administrativen Zusammensetzung ab. Diese Zusammenarbeit findet zwischen Instanzen verschiedener Art statt, sowohl auf lokaler, regionaler als auch nationaler Ebene. Die sukzessiven Erweiterungen machen die Notwendigkeit immer deutlicher, diese Zusammenarbeit weiterzuentwickeln. Die im Informationsaustausch festzustellenden Probleme ergeben sich vor allem aus folgenden Faktoren:

  • Sprachunterschiede;

  • die Partner sind nicht genau bekannt;

  • die Verwaltungen arbeiten unterschiedlich;

  • gemeinsame Verfahren fehlen. Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, Anfragen anderer Mitgliedstaaten mit der Lieferung der gewünschten Informationen zu unterstützen. Dank der neuen Datenbank IMI wird das Erfüllen dieser Verpflichtung vereinfacht.

3. Globale Struktur der IMI

IMI ist ein Netzwerk. Es speist gemeinsam vereinbarte Regeln in ein Informationssystem ein; die Mitgliedstaaten haben fortan nur noch einen einzigen Partner (IMI) und müssen nicht mehr 26 bilaterale Beziehungen parallel verwalten. Die Datenbank IMI soll nicht nur die Probleme regeln, die sich durch die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG ergeben, sondern findet auch Anwendung auf die Dienstleistungsrichtlinie: Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass es immer mehr verschiedenen Informationssysteme gibt.

4. Hauptmerkmale

Das IMI-System ermöglicht:

  • die Partnerbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zu finden;

  • das Gesuch anhand einer auf den Gesetzesbestimmungen basierenden Frageliste auszuwählen;

  • eine Beantwortungsfrist festzulegen;

  • per E-Mail über ein automatisches Warnsystem zu verfügen;

  • in 23 Sprachen zu arbeiten. Ausserdem erlaubt es:

  • Dokumente anzufügen (Kopien von Diplomen usw.);

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  • Berichte in jeder Sprache der EG auszudrucken;

  • über ein System zur Gesuchsverwaltung zu verfügen (Status des Gesuchs, Fristen, Überblick über die Gesuche usw.). Es ermöglicht eine grosse Flexibilität, da die Mitgliedstaaten sowohl auf der Eben des Koordinators als auch auf der Ebene der zuständigen Behörden interagieren können. Die Gesuche können zentralisiert oder direkt an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.

5. Stand der Arbeiten

Wie bereits weiter oben erwähnt, befindet sich das Projekt in der Testphase. Eine Arbeitsgruppe IMAC-IMI, welcher die Schweiz noch nicht angehört, trifft sich regelmässig und diskutiert über Fragen zur Umsetzung. Sie stellt beispielsweise die Liste der vorab definierten Fragen auf, welche das System integrieren soll. Es wird im Prinzip nach Ablauf der Umsetzungsphase (20. Oktober 2007) für die oben erwähnten Berufe in Betrieb genommen und anschliessend schrittweise auf andere Berufe ausgeweitet.

6. Weg eines IMI-Gesuchs

Ein IMI-Gesuch durchläuft folgenden Weg:

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Zuständige Behörde, die Zuständige Behörde, die ein Gesuch stellt das Gesuch beantwortet B. Weitere Kooperationsmodalitäten Artikel 56 Ziffer 3 sieht die Nennung der zuständigen Behörden für jeden Mitgliedstaat vor, für die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und die Behandlung von Anerkennungsgesuche in Anwendung der neuen Richtlinie. Ziffer 4 sieht die Nennung eines Koordinators vor, der die einheitliche Anwendung der Richtlinie fordert und Informationen, die für die Anwendung der Richtlinie nützlich sind, sammelt, namentlich Die Behörde über die Reglementierung des Zugangs zum sendet ein Beruf. Zu Die Behörde diesem nimmt das Thema muss gesagt werden, dass der Koordinator, wie er momentanGesuch Gesuch existiert, (inkl.nur eine Frist) an offizielle Rolle für das allgemeine Anerkennungssystem inne hat. Mit der neuen Richtlinie wird er Koordinator sämtlicher Anerkennungssysteme. Artikel 57 sieht die Nennung einer Kontaktstelle vor, wie jene die bereis im BBT existiert. Aufgabe der Kontaktstelle ist, die Migranten an die kompetenten nationalen Behörden zu verweisen, die anderen Staaten Das über diewird Gesuch nationalen Rechtsvorschriften zu informieren und angenommen den Bürgern bei der Realisierung der Rechte, die von der neuen Richtlinie verliehen werden, zu helfen. Gemäss Artikel 58 der neuen Richtlinie, untersteht die Koordinatorengruppe, die unter dem Die Behörde bearbeitet aktuellen System ein beratendes Komitee ist, gemäss dem Reglungsverfahren dem das Gesuch komitologischen System und verfügt über eine Entscheidungsbefugnis, die es heute nicht hat. Dies hat Folgen für Drittstaaten wie die Schweiz und die EWR-Staaten. Sie werden an der Entscheidungsphase nicht teilnehmen können, werden aber trotz allem eingeladen an den Arbeiten des Komitees teilzunehmen. Diese Beteiligung ist gebieterisch um über die Das Gesuch ist offen – das Gesuch wird bearbeitet Entwicklung des Systems informiert zu werden. Diese Staaten werden sich, zum Zeitpunkt der Abstimmung, zurückziehen müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Koordinatorengruppe - wie sie bereits heute besteht -, ohne Befugnis, ausser des Informationsaustausches, sowie eine komitologische Gruppe, zu Die Behörde nimmt die schaffen, wovon dieanEFTA Mitgliedstaaten ausgeschlossen wären. Informationen

Artikel 59 sieht die Konsultation der betroffenen beruflichen Gruppierungen vor. Er bezieht sich sicher auf das beratende Komitee der Architekten und des Komitees öffentliche Gesundheit. Das Gesuch wird beantwortet und geschlossen – Die Informationen werden angenommen

VIII. Sonstige Bestimmungen (Titel VI)

Der gesamte Ablauf erfolgt online auf einer gesicherten Website. Im Voraus erstellte Formulare, mit automatischen Übersetzungen und vorheriger Registrierung der zuständigen Behörden durch den Mitgliedstaat, machen den Gebrauch der Datenbank einfach und benutzerfreundlich.

B. Andere Modalitäten der Zusammenarbeit Artikel 56 Ziffer 3 sieht die Nennung der zuständigen Behörden für jeden Mitgliedstaat vor, für die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und die Behandlung von Anerkennungsgesuche in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG.

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Ziffer 4 sieht die Nennung eines Koordinators vor, der die einheitliche Anwendung der Richtlinie fordert und Informationen, die für die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG nützlich sind, sammelt, namentlich über die Reglementierung des Zugangs zum Beruf. Zu diesem Thema muss gesagt werden, dass der Koordinator, wie er momentan existiert, nur eine offizielle Rolle für das allgemeine Anerkennungssystem inne hat. Mit der Richtlinie 2005/36/EG wird er Koordinator sämtlicher Anerkennungssysteme. Artikel 57 sieht die Nennung einer Kontaktstelle vor, wie jene die bereis im BBT existiert. Aufgabe der Kontaktstelle ist, die Migranten an die kompetenten nationalen Behörden zu verweisen, die anderen Staaten über die nationalen Rechtsvorschriften zu informieren und den Bürgern bei der Realisierung der Rechte, die von der Richtlinie 2005/36/EG verliehen werden, zu helfen. Gemäss Artikel 58 der Richtlinie 2005/36/EG, untersteht die Koordinatorengruppe, die unter dem aktuellen System ein beratendes Komitee ist, gemäss dem Reglementierungsverfahren dem komitologischen System und verfügt über eine Entscheidungsbefugnis, die es heute nicht hat. Dies hat Folgen für Drittstaaten wie die Schweiz und die EWR-Staaten. Sie werden an der Entscheidungsphase nicht teilnehmen können, werden aber trotz allem eingeladen an den Arbeiten des Komitees teilzunehmen. Diese Beteiligung ist gebieterisch um über die Entwicklung des Systems informiert zu werden. Diese Staaten werden sich, zum Zeitpunkt der Abstimmung, zurückziehen müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Koordinatorengruppe - wie sie bereits heute besteht -, ohne Befugnis, ausser des Informationsaustausches, sowie eine komitologische Gruppe, zu schaffen, wovon die EFTA Mitgliedstaaten ausgeschlossen wären. Artikel 59 sieht die Konsultation der betroffenen beruflichen Gruppierungen vor.

VIII. Sonstige Bestimmungen (Titel VI) Artikel 60 sieht einen Bericht über die Anwendung des neuen Anerkennungssystems der Berufsqualifikationen vor. Dieser Bericht muss alle zwei Jahre, mit den üblichen Statistiken, erstellt werden. Artikel 61 beinhaltet eine Ausnahmebestimmung zugunsten der Mitgliedstaaten, falls sie auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würden. Artikel 62 hebt die fünfzehn aktuellen Richtlinien auf, die ihre Wirkung auf Ende der Übergangszeit am 20. Oktober 2007 verlieren. Artikel 63 legt die Übergangsfrist auf zwei Jahre fest. Artikel 64 legt das Inkrafttreten der Richtlinie fest. Artikel 65 bestimmt ihre Adressaten.

IX. Schlussfolgerung Die Annahme der europäischen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bedeutet einen weiteren Schritt der EG im Bereich des freien Personenverkehrs. Da die Schweiz, die in diesem Bereich bereits existierenden Richtlinien im FZA übernommen hat, muss sie bestimmen, ob sie mitmachen will oder nicht. Im zweiten Fall würde sie das, was man von nun das alte europäische Anerkennungssystem der Diplome nennen muss, beibehalten. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG in der EG werden alle Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften der neuen Reglementierung anpassen. Aus den nationalen Gesetzen der verschiedenen Mitgliedstaaten wird das alte Anerkennungssystem verschwinden. Für die

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Schweiz wird es schwierig sein, sich auf das FZA zu beziehen, das auf das alte Anerkennungssystem verweist. Es ist gut möglich, dass die konkrete Anwendung durch die Mitgliedstaaten der EG, zum Nachteil der Schweizer, die sich in der EU niederlassen oder arbeiten möchten, sehr schwierig wird. Die Neuerungen, die mit der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt wurden, sollten für einen Staat, der bloss wenige Berufe reglementiert, annehmbar sein. Diese Anhörung soll es ermöglichen, die schweizerische Position bezüglich der Richtlinie 2005/36/EG zu bestimmen. Die Möglichkeiten, die sie insbesondere den Dienstleistungserbringern bietet, sollten die zahlreichen schweizerischen Berufsverbände, die sich für eine Vereinfachung des Zuganges ihrer Mitglieder zum europäischen Markt einsetzen, erfreuen. Die Annahme der Richtlinie 2005/36/EG ist für das gute Funktionieren des FZA wichtig. Demzufolge sollten, gestützt auf die erläuterten Elemente dieses Berichtes, die objektiven Interessen abgewägt werden.

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X. Anhänge des Berichtes

A. Provisorische Agenda 11. Januar 06 Verteilung des ersten Berichtes 2. Februar 06 Sitzung mit den Partnern, die das europaïsche Diplomanerkennungssystem regelmässig anwenden August 06 Sitzung BBT – IB – SRK – KdK – GdK über die Umsetzung des Titels II 8. Januar 07 Definitive Version des Berichtes 7. Februar 07 Schlusssitzung BADA (Begleitausschuss Diplomanerkennung) März 07 Ämterkonsultation Frühling 07 Anhörung; nach Bedarf Informationssitzungen, Planung der Dienstleistungen mit den betroffenen Partnern August 07 Analyse der Anhörung September 07 Nach Ergebnis der Konsultationen: formeller Antrag an die europäische Kommission

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C. Inhalt der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Artikel 2 Anwendungsbereich Artikel 3 Begriffsbestimmungen Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung

TITEL II: DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Artikel 5 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit Artikel 6 Befreiungen Artikel 7 Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters Artikel 8 Verwaltungszusammenarbeit Artikel 9 Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

TITEL III: NIEDERLASSUNGSFREIHEIT KAPITEL I: Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Artikel 10 Anwendungsbereich Artikel 11 Qualifikationsniveaus Artikel 12 Gleichgestellte Ausbildungsgänge Artikel 13 Anerkennungsbedingungen Artikel 14 Ausgleichsmaßnahmen Artikel 15 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen KAPITEL II: Anerkennung der Berufserfahrung Artikel 16 Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Artikel 17 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I Artikel 18 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II Artikel 19 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III Artikel 20 Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV KAPITEL III: Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 21 Grundsatz der automatischen Anerkennung Artikel 22 Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung Artikel 23 Erworbene Rechte Abschnitt 2: Arzt Artikel 24 Ärztliche Grundausbildung Artikel 25 Fachärztliche Weiterbildung Artikel 26 Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

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Artikel 27 Besondere erworbene Rechte von Fachärzten Artikel 28 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin Artikel 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes Artikel 30 Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten Abschnitt 3: Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege Artikel 31 Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege Artikel 32 Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege Artikel 33 Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege Abschnitt 4: Zahnärzte Artikel 34 Grundausbildung des Zahnarztes Artikel 35 Ausbildung zum Fachzahnarzt Artikel 36 Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes Artikel 37 Erworbene Rechte von Zahnärzten Abschnitt 5: Tierärzte Artikel 38 Ausbildung des Tierarztes Artikel 39 Erworbene Rechte von Tierärzten Abschnitt 6: Hebammen Artikel 40 Ausbildung der Hebamme Artikel 41 Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme Artikel 42 Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme Artikel 43 Erworbene Rechte von Hebammen Abschnitt 7: Apotheker Artikel 44 Ausbildung des Apothekers Artikel 45 Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers Abschnitt 8: Architekt Artikel 46 Ausbildung der Architekten Artikel 47 Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten Artikel 48 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten Artikel 49 Erworbene Rechte von Architekten KAPITEL IV: Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten Artikel 51 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen Artikel 52 Führen der Berufsbezeichnung

TITEL IV: MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG Artikel 53 Sprachkenntnisse Artikel 54 Führen von akademischen Titeln

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Artikel 55 Kassenzulassung

TITEL V: VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE Artikel 56 Zuständige Behörden Artikel 57 Kontaktstellen Artikel 58 Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen Artikel 59 Konsultation

TITEL VI: SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 60 Berichte Artikel 61 Ausnahmebestimmung Artikel 62 Aufhebung Artikel 63 Umsetzung Artikel 64 Inkrafttreten Artikel 65 Adressaten

ANHANG I: Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen ANHANG II: Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii ANHANG III: Verzeichnis der in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge ANHANG IV: Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung ANHANG V: Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung V.1. ARZT

5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche

Grundausbildung

5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt

5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen

Weiterbildungen

5.1.4. Ausbildungsnachweise für den

Allgemeinmediziner V.2. KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND

5.2.1. Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern

und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester

und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind V.3. ZAHNARZT

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5.3.1. Ausbildungsprogramm für Zahnärzte

5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes

(Grundausbildung)

5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte

V.4. TIERARZT

5.4.1. Ausbildungsprogramm für Tierärzte

5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt

V.5. HEBAMME

5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen

(Ausbildungsgänge I und II)

5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme

V.6. APOTHEKER

5.6.1. Ausbildungsprogramm für Apotheker

5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker

V.7. ARCHITEKT

5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte

Ausbildungsnachweise für den Architekten ANHANG VI: Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden

6. Ausbildungsnachweise für Architekten, die gemäß

Artikel 49 Absatz 1 bestimmte Rechte erworben haben ANHANG VII: Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können

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