Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

26. Mai 2008

Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 23. März 20071 knüpften die eidgenössischen Räte die Bewilli- gung bestimmter geplanter Gaskombikraftwerke an die Auflage, dass die CO2-Emissionen vollumfäng- lich kompensiert werden. Diesen Bundesbeschluss setzte der Bundesrat zusammen mit der CO2- Gaskombiverordnung2 auf 15. Januar 2008 in Kraft. Die CO2-Gaskombiverordnung regelt Anforderun- gen, Vorgehen und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung sowie den Anteil anrechenbarer Auslandzertifikate, der im Regelfall auf maximal 30 Prozent und bei gefährdeter Landesversorgung auf maximal 50 Prozent begrenzt ist. Bundesbeschluss und Ausführungserlass sind vorläufig bis 31. Dezember 2008 befristet und sollen durch eine rechtliche Verankerung im CO2-Gesetz abgelöst werden. Eine entsprechende Motion der Kommission für Umwelt, Energie und Raumplanung3 wurde am 4. Oktober 2007 überwiesen. Sie ver- langt vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage, die das Bewilligungsverfahren für fossil-thermische Kraft- werke, die volle Kompensationspflicht, den In- und Auslandanteil sowie die weitgehende Nutzung von Abwärme regelt. In Erfüllung der Motion hat das UVEK einen Vorschlag zur gesetzlichen Verankerung der Kompensa- tionspflicht für fossil-thermische Kraftwerke erarbeitet. Wesentliche Elemente der Vorlage sind bereits in der seit 15. Januar 2008 geltenden CO2-Gaskombiverordnung geregelt, die den zeitlich befristeten Bundesbeschluss konkretisiert. Zum Entwurf der Verordnung konnten interessierte Kreise vom 28. September bis 31. Oktober 2007 Stellung nehmen. Angesichts der materiellen Tragweite der Vorlage sollen die interessierten Kreise sowohl zum Geset- zesentwurf wie auch zum dazugehörigen Entwurf eines Ausführungserlasses angehört werden. Frist für die Stellungnahme ist der 15. Juli 2008. Die rechtliche Verankerung der Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke im CO2-Gesetz soll auch nach 2012 gelten und in das revidierte CO2-Gesetz überführt werden. Der Bundesrat hat am 20. Februar 2008 das UVEK beauftragt, bis Mitte 2008 eine Vernehmlassungsvorlage über verschie-

1 Bundesbeschluss vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.72) 2 Verordnung vom 21. Dezember 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.721) 3 Motion UREK-SR vom 20. März 2007 (07.3141): Fossil-thermische Kraftwerke. Bewilligungsverfahren 1/6

dene Varianten von Zielen und Instrumenten vorzulegen. Die Kompensationspflicht für Kraftwerke soll in dieser Vernehmlassung nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden.

1.2 Begründung einer Neuregelung im CO2-Gesetz

Das CO2-Gesetz ist das Kernstück der Schweizer Klimapolitik. In Übereinstimmung mit der internatio- nalen Verpflichtung der Schweiz unter dem Kyoto-Protokoll sind darin Reduktionsziele für 2010 ge- genüber 1990 fixiert. Demgemäss müssen die CO2-Emissionen aus dem fossilen Energieverbrauch über diesen Zeitraum gesamthaft um 10 Prozent gesenkt werden. Dies entspricht einer absoluten CO2-Reduktion von 4 Mio. Tonnen CO2. Die Erhöhung der inländischen Stromproduktion durch den Zubau fossil-thermischer Kraftwerke steht daher im Konflikt zu den klimapolitischen Zielen der Schweiz. Diesen Widerspruch hat das Parlament mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 2007 gelöst, indem es von Kraftwerkbetreibern die vollstän- dige Kompensation der CO2-Emissionen verlangt. Diese Regelung wird mit der Schaffung einer ge- setzlichen Grundlage fortgeführt. Der Einsatz von fossilen Brennstoffen zur Stromproduktion fällt in den Geltungsbereich des CO2- Gesetzes. Die von Kraftwerken verursachten Emissionen werden im Treibhausgasinventar ausgewie- sen, welches die Schweiz jährlich beim UNO-Klimasekretariat einreichen muss. Ein Gaskombikraft- werk mit einer Leistung von 400 MW und jährlich 5’000 Betriebsstunden emittiert über 0,7 Mio. Ton- nen CO2. Die Inbetriebnahme eines fossil befeuerten Kraftwerks belastet die Treibhausgasbilanz er- heblich. Kyoto-Protokoll und CO2-Gesetz können daher nur eingehalten werden, wenn die verursach- ten CO2-Emissionen kompensiert werden. Eine Regelung der Kompensationsauflage steht daher im Einklang mit dem Zweck des CO2-Gesetzes. Das CO2-Gesetz ermöglicht Grossemittenten, Gruppen von Verbrauchern und energieintensiven Un- ternehmen die Befreiung von der seit 1. Januar 2008 erhobenen CO2-Abgabe auf Brennstoffen, sofern diese in angemessenem Umfang ihre CO2-Emissionen begrenzen. Abwicklung und Bedingungen der Abgabebefreiung sind in der auf 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten CO2-Verordnung4 geregelt. Diese er- laubt Verbrauchern ohne eigenes Reduktionspotenzial die Anrechnung von Massnahmen ausserhalb des Betriebs. Neue Kraftwerke fallen zwar unter diese Kategorie von Emittenten. Indessen reicht die heutige Rechtsgrundlage nicht aus, um die vollumfängliche Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken umzusetzen. Gemäss heutiger Praxis richtet sich der Umfang der Re- duktionen, die im Gegenzug zur Abgabebefreiung erbracht werden müssen, nach dem technischen Potenzial, der wirtschaftlichen Tragbarkeit und der eingesparten CO2-Abgabe. Die Kosten einer voll- umfänglichen Kompensation der verursachten CO2-Emissionen dürften jedoch die finanzielle Last, die bei Entrichtung der CO2-Abgabe angefallen wäre, deutlich übersteigen. Das CO2-Gesetz sieht für den Fall, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wird, die Nachzahlung der CO2-Abgabe vor. Die vollum- fängliche Kompensationspflicht liesse sich daher auf Basis des bestehenden Rechts nicht durchset- zen. Denn die Kraftwerkbetreiber könnten aus Kostengründen die Nachzahlung der Abgabe der Kom- pensationsleistung vorziehen. Um das Anliegen der Motion aufzunehmen, ist daher das CO2-Gesetz um einen weiteren Artikel zu ergänzen, der die Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken und die Sanktion bei Nichteinhaltung des Kompensationsvertrags verankert.

1.3 Kompensationspflicht für fossil-thermische Anlagen für die Stromerzeugung

Ziel der Gesetzesvorlage ist es, die Befreiung fossil-thermischer Kraftwerke von der CO2-Abgabe zu regeln. Anlagen, die zum Zweck der Stromerzeugung mit fossilen Brennstoffen (z.B. Öl, Erdgas, Koh- le) befeuert werden, sollen im Grundsatz von der CO2-Abgabe befreit sein. Im Unterschied zu anderen Emittentengruppen sollen sie keine Wahlfreiheit haben, nach betriebswirtschaftlichen Kriterien entwe- der die CO2-Abgabe zu bezahlen oder sich von der Abgabe befreien zu lassen. Dass die Betreiberin eines Kraftwerks in der Lage ist, ihre CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren, soll bereits vor dem Bau und der Inbetriebnahme der Anlage sichergestellt werden.

4 Verordnung vom 8. Juni 2007 über die CO2-Abgabe (SR 641.712) 2/6

Die Anforderungen an die Befreiung, namentlich • die vollumfängliche Kompensation der verursachten CO2-Emissionen • die Nutzung wesentlicher Teile der entstehenden Abwärme und • die Einhaltung der maximalen Limite für ausländische Zertifikate sind Gegenstand eines Kompensationsvertrags zwischen dem Bund und der Betreiberin des fossil- thermischen Kraftwerks. Der zuständige Standortkanton oder die zuständige Standortgemeinde darf weder Bau noch Betrieb der Anlage bewilligen, solange der Kompensationsvertrag nicht abgeschlos- sen und unterzeichnet ist. Die Einhaltung des Kompensationsvertrags wird vom Bundesamt für Um- welt (BAFU) und vom Bundesamt für Energie (BFE) geprüft. Für die Nichteinhaltung gilt eine Konven- tionalstrafe.

1.4 Begründung und Bewertung der Regelung

Die Kompensationspflicht führt die vom Parlament mit Bundesbeschluss eingeleitete Regelung weiter. Sie entspringt dem Erfordernis, die Treibhausgasemissionen der Schweiz zu begrenzen, damit die international abgestimmten Reduktionsziele nach dem Kyoto-Protokoll und dem CO2-Gesetz eingehal- ten werden können. Um eine gefährliche Störung des Klimasystems zu vermeiden, muss die Konzent- ration der Treibhausgase in der Atmosphäre auf einem ungefährlichen Niveau stabilisiert werden. Dieses Ziel der UNO-Klimakonvention dürfte bei einer Weltbevölkerung von 10 Milliarden bei einem Pro-Kopf-Ausstoss von 1 bis 1,5 Tonnen CO2-Äquivalenten (CO2eq)5 erreicht sein. In der Schweiz wurden im Jahr 2006 pro Kopf 7,1 Tonnen CO2eq emittiert. Werden die mit dem Import und Export von Gütern und Dienstleistungen verbundenen Emissionen (graue Emissionen) mitberücksichtigt, liegen die Pro-Kopf-Emissionen der Schweiz bei über 12,5 Tonnen CO2eq. Die Treibhausgasemissio- nen, die direkt in der Schweiz verursacht werden, liegen pro Kopf rund 3,3 Tonnen CO2eq unter dem Durchschnitt der EU27, jedoch um 1,3 Tonnen CO2eq über dem Weltdurchschnitt. Den mit dem Kyo- to-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen müssen daher weitere international abgestimmte Reduk- tionsanstrengungen folgen. Der im europäischen Vergleich relativ geringe Pro-Kopf-Ausstoss verdankt die Schweiz ihrer nahezu CO2-freien Stromproduktion.6 Mit der vollständigen Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraft- werke wird dieser Vorteil aufrechterhalten. Würden diese Mehremissionen nicht von der Betreibern selbst geleistet, müsste der Bund als Vertragspartner des Kyoto-Protokolls im erforderlichen Umfang CO2-Massnahmen ergreifen. Diese Lösung wäre jedoch mit dem Verursacherprinzip nicht vereinbar. Für die langfristige Klimapolitik ist es essentiell, dass die Stromkonsumenten die richtigen Preissignale erhalten.

2 Erläuterungen

2.1 Artikel 9a (neu)

Der neue Gesetzesartikel regelt die Befreiung fossil-thermischer Kraftwerke von der CO2-Abgabe auf Brennstoffen. Absatz 1 definiert fossil-thermische Kraftwerke, welche der Kompensationspflicht obliegen. Als Kraft- werke gelten mit fossilen Brennstoffen befeuerte Anlagen, die gemäss Buchstabe a. zum Zweck der Stromerzeugung errichtet werden und vorab Strom liefern und die nach Buchstabe b. in erster Linie Wärme liefern und eine Leistung von mehr als 100 Megawatt aufweisen.

5 Das Kyoto-Protokoll umfasst neben dem CO2 weitere Treibhausgase: Methan (CH4), Lachgas (N2O), teilhalogenierte Fluorkoh- lenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6). Die einzelnen Gase tragen unterschiedlich stark zur globalen Erwärmung bei. Für eine einheitliche Bemessungsgrundlage wird das globale Erwärmungs- potenzial der anderen Gase in Relation zur Klimawirksamkeit von Kohlendioxid gestellt und in CO2-Äquivalenten (CO2eq) ausge- drückt. So gilt für Methan beispielsweise CO2eq = 21, d.h. 1 Tonne Methan entspricht 21 Tonnen CO2. 6 Die Systemgrenzen für die Abrechnung der Treibhausgasemissionen nach dem Kyoto-Protokoll bilden die Landesgrenzen. Die CO2-Bilanz des importieren und exportierten Stroms wird aus Komplexitätsgründen nicht einberechnet. 3/6

Absatz 2 legt fest, dass fossil-thermische Kraftwerke von Gesetzes wegen von der CO2-Abgabe be- freit sind. Damit unterscheiden sie sich von anderen Emittenten insofern, als dass sie nicht die Wahl haben, auf Reduktionsanstrengungen zu verzichten und stattdessen die CO2-Abgabe zu bezahlen. Die Voraussetzung für die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken legt Absatz 3 fest. Buchsta- be a. verpflichtet die Betreiber zur vollständigen Kompensation der verursachten CO2-Emissionen. Damit sind die Emissionen gemeint, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den Betrieb der Anlage entstehen. In der Regel korrelieren die CO2-Emissionen mit den Betriebsstunden. Beim Pro- zess der Stromerzeugung entsteht nicht nur Elektrizität, sondern auch Wärme. Gaskombikraftwerke nutzen diese Wärme bereits, indem sie der Gasturbine eine Dampfturbine nachlagern. Diese Optimie- rung erklärt den für die fossil-thermische Stromerzeugung relativ hohen Wirkungsgrad von 58 Prozent. Eine Wärmeauskopplung, die beispielsweise eine Industrieanlage mit Dampf oder Wärme versorgt, kann den Gesamtwirkungsgrad der Anlage bis zu einem gewissen Grad verbessern, obgleich sich der Wirkungsgrad für die Stromproduktion verringert. Um sicherzustellen, dass wesentliche Teile der Ab- wärme genutzt werden, setzt Buchstabe b. den minimalen Gesamtwirkungsgrad der Anlage auf

62 Prozent fest.

Absatz 4 legt den maximalen Anteil der Kompensation fest, der mit so genannten ausländischen Zerti- fikaten abgedeckt werden darf. Dabei sollen zwei Varianten zur Diskussion gestellt werden: Die Vari- ante 30 Prozent entspricht dem Willen des Parlaments, das für die Umsetzung des Bundesbeschlus- ses an dieser Limite festhalten wollte. Der Bundesrat hat diesen Maximalanteil in die CO2-Gaskombi- verordnung übernommen. Die Variante 50 Prozent nimmt die Anliegen der Stromwirtschaft auf, die aus Kosten- und Wettbewerbsgründen auf eine Verbesserung des Auslandanteils pocht. Der beste- hende Inland-Ausland-Schlüssel verhindere den Bau von neuen Anlagen in der Schweiz und vergrös- sere die Gefahr einer Lücke beim inländischen Stromangebot. Für die Anrechnung von im Ausland erbrachten Reduktionsleistungen gemäss Absatz 4 gelten die Bestimmungen der CO2-Anrechnungsverordnung7 sinngemäss. Der prozentuale Anteil bezieht sich dabei auf die durch das Kraftwerk verursachten CO2-Emissionen, die vollumfänglich kompensiert wer- den müssen. Vorerst wird in Übereinstimmung mit der ersten Verpflichtungsperiode gemäss Kyoto- Protokoll und CO2-Gesetz im Durchschnitt über die Jahre 2008 bis 2012 abgerechnet. Die Kompensa- tionspflicht soll aber über die ganze Betriebsdauer der Anlage gelten. Für die Zeit nach 2012 gelten die Bestimmungen des im Einklang mit dem internationalen Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll revidierten CO2-Gesetzes. Absatz 5 verlangt, dass die Einzelheiten der Verpflichtungen vertraglich geregelt werden. Dieser Kompensationsvertrag wird zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Betreiberin des Kraftwerks und dem Bund abgeschlossen. Ein beidseits unterzeichneter Kompensationsvertrags ist eine Voraussetzung für die Bewilligung der Anlage. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren und insbesondere auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überprüft werden. Der Bund ist gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung befugt, die Kompensationspflicht für CO2- Emissionen der Kraftwerkbetreiber abschliessend zu regeln. Absatz 6 regelt die Konsequenzen, wenn der Kompensationsvertrag nicht eingehalten wird. Im Unter- schied zu anderen befreiten Unternehmen nach dem CO2-Gesetz wird nicht die Abgabe geschuldet, sondern eine Konventionalstrafe. Diese bemisst sich nach den Kosten, welche der Eidgenossenschaft erwachsen, um die fehlende Kompensationsleistung im In- und Ausland einschliesslich Planungs- und Vollzugskosten zu erbringen. Im Kompensationsvertrag wird die Höhe der Konventionalstrafe je Ton- ne CO2eq im Inland und je Tonne CO2eq im Ausland festgehalten. Sie richtet sich nach der erwarteten Entwicklung der Vermeidungskosten im Inland und der Marktpreise für ausländische Zertifikate.

2.2 Artikel 13

Die Änderung des CO2-Gesetzes soll dazu genutzt werden, einen Druckfehler in der deutschen und italienischen Fassung des Gesetzestextes zu beheben. Die Busse nach Absatz 1 beträgt 10'000 Franken und nicht 100'000 Franken.

7 Verordnung vom 22. Juni 2005 über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (SR 641.711.1) 4/6

3 Umsetzung: CO2-Kompensationsverordnung

Artikel 15 des CO2-Gesetzes überträgt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungs- vorschriften. Die Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (CO2-Kompensationsverordnung) regelt nach Artikel 1 die Einzelheiten der Kompensati- onspflicht. Artikel 2 legt den Kompensationszeitraum fest, der sich nach der Geltungsdauer des CO2-Gesetzes richtet. Per Ende 2012 endet die Verpflichtungsperiode nach dem Kyoto-Protokoll und dem CO2- Gesetz, für welche die Reduktionsziele festgesetzt sind. Die Kompensationspflicht soll aber über die Zeit nach 2012 hinaus während der gesamten Lebensdauer der Anlage gelten und in die Nachfolge- gesetzgebung überführt werden. Artikel 3 regelt die Einzelheiten des Kompensationsvertrags, der zwischen Kraftwerkbetreiberin und BAFU (Absatz 1) abgeschlossen, aber von BAFU zusammen mit dem Bundesamt für Energie (BFE) ausgehandelt wird (Absatz 3). Absatz 2 verlangt die Berichterstattung über die emittierten CO2- Mengen (Buchstabe a.) und über die ergriffenen Kompensationsmassnahmen (Buchstabe b.). Zudem soll vertraglich vereinbart werden, wie die Massnahmen genehmigt und angerechnet werden (Buch- stab c.) und welche Konventionalstrafe gilt, wenn die verursachten CO2-Emissionen nicht vollumfäng- lich kompensiert oder die maximal anrechenbare Auslandlimite nicht respektiert wurden (Buchsta- be d.). Absatz 4 soll die Werthaltigkeit von inländischen Kompensationsmassnahmen garantieren, denen keine CO2-Emissionen gegenüberstehen. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Kraftwerk die geplanten Betriebsstunden, auf welche die Kompensationsleistungen ausgerichtet wurden, unter- schreitet. Während überschüssige ausländische Zertifikate auch nach 2012 verwendet werden kön- nen, greift bei Inlandmassnahmen kein vergleichbarer Mechanismus. Übertragbare Zertifikate werden gemäss Ausführungsbestimmungen zum Kyoto-Protokoll nur für international abgewickelte Projekte ausgestellt. Erbringen Kraftwerke Inlandkompensationen, welche per Ende 2012 nicht ausgeschöpft und nicht anderen Emittenten verkauft werden, können ihnen in beschränktem Umfang handelbare Emissionsrechte ausgestellt werden. Die Limite von 10 Prozent bezieht sich auf die vertraglich festge- legte Kompensationsmenge und soll verhindern, dass inländische Reduktionsmassnahmen losgelöst vom Kraftwerksbetrieb in den Genuss von Emissionsgutschriften kommen und dadurch international abgestimmte Regeln über Zertifikate aus Projekten unterlaufen. Die Kosten für die Berichterstattung und für Wirkungskontrollen haben nach Absatz 5 die Kraftwerk- betreiber zu bezahlen. Eine gründliche Prüfung ist insbesondere bei neuen Massnahmentypen nötig, für welche keine Erfahrungen über Wirkungszusammenhänge bestehen.

4 Vergleich zum europäischen Recht

Das europäische Recht kennt keine Kompensationspflicht für die CO2-Emissionen von fossil-thermi- schen Kraftwerken. Stattdessen ist der Energiesektor obligatorisch in das Emissionshandelssystem nach der Richtlinie 2003/87/EG eingebunden. Die Zielvorgaben für die einzelnen Kraftwerke sind in den nationalen Zuteilungsplänen der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Für jedes Kalenderjahr müssen die Betreiber entsprechend dem CO2-Ausstoss ihrer Anlagen Emissionsgutschriften vorlegen. Fehlbare Unternehmen werden für jede zuviel emittierte Tonne CO2 mit einem Bussgeld von 100 Euro pro Tonne CO2 bestraft. Zudem müssen die fehlenden Emissionsgutschriften im folgenden Jahr abge- geben werden. Die Zuteilung von Emissionsrechten an neue Kraftwerke, insbesondere Gaskombikraftwerke, wird unterschiedlich gehandhabt: Tendenziell sehen Staaten, die Strom mehrheitlich CO2-intensiv erzeu- gen, eine grosszügigere Zuteilung von Emissionsrechten vor, als Staaten mit einem CO2-ärmeren Mix. Neue Gaskraftwerke erhalten in Deutschland, das einen grossen Anteil des Strom aus Kohlekraft er- zeugt, gratis Emissionsrechte zugeteilt, während neue Gaskraftwerke in Schweden ihre Emissions- rechte vollumfänglich ersteigern müssen, wenn sie die Abwärme nicht nutzen. Die Zuteilung erfolgt

5/6

aus einer Reserve für Neuemittenten, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Allokations- plans festlegt. Für die Zeit nach 2012 will die EU-Kommission die Zuteilungsregeln EU-weit vereinheitlichen. Statt der bisher 27 nationalen soll eine übergeordnete Obergrenze gelten, die entlang eines linearen Absenk- pfads jährlich verschärft wird. Im Energiesektor sollen bereits für 2013 keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt werden. Stattdessen müssen die Energieproduzenten die benötigten Emissions- rechte ersteigern. Die Anrechenbarkeit von ausländischen Zertifikaten soll gemäss Vorschlag der Kommission auf maximal 6,6 Prozent des Emissionsziels beschränkt sein. Das entspricht 30 Prozent der zu erbringenden Reduktionsleistung. Falls kein internationales Nachfolgeabkommen zum Kyoto- Protokoll zustande kommt, werden innerhalb des Emissionshandelssystems nur noch ausländische Zertifikate zugelassen, die bereits für den Zeitraum 2008 bis 2012 ausgestellt wurden. Neu generierte Zertifikate aus dem Ausland werden im Emissionshandelssystem der EU nicht mehr angerechnet, so lange kein zufrieden stellendes internationales Abkommen existiert. Alternativ sieht der Kommissions- vorschlag den Abschluss von bilateralen Abkommen mit Drittstaaten vor, welche Zertifikate aus Ener- gieprojekten soweit erlauben, als sie die Gesamtmenge der verfügbaren Emissionsrechte nicht erhö- hen. Seit 2003 gilt die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnen- markt. Mit der vollständigen Öffnung der Märkte per 1. Juli 2007 wurde der Wettbewerbsdruck für die Stromerzeuger innerhalb der EU erhöht. Die CO2-Kosten der Stromerzeugung dürften sich daher in den nächsten Jahren auf die Preise niederschlagen.

5 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlagen für das zur Änderung vorgeschlagene Gesetz finden sich in den Arti- keln 74 (Umweltschutz) und 89 (Energiepolitik) der Bundesverfassung (BV). Für die hier vorgeschla- gene Änderung ist Artikel 74 BV massgebend. Danach erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

6/6