Art. 19a Das Inverkehrbringen von Baumaschinen für den Einsatz auf Baustellen und ähnlichen An- lagen bedingt einen Nachweis der Konformität mit den neuen Bestimmungen in Anhang 4 Ziffer 4 der LRV. Bei Nachrüstung von Baumaschinen mit Partikelfiltern kann dieser Nach- weis ersatzweise auch für das Partikelfiltersystem selbst erbracht werden.
Art. 19b Der Nachweis der Konformität umfasst wie üblich einerseits eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zum Baumaschinentyp, andererseits eine Konformitäts- erklärung des Herstellers oder Importeurs zur Baumaschine selbst.
2 VERT steht für "Verminderung der Emissionen von Realmaschinen im Tunnelbau" und wurde in den Neunziger Jahren als gemeinsames Forschungsprojekt von BUWAL und SUVA in Zusammenarbeit mit weiteren Institutio- nen aus Deutschland und Österreich sowie mit einer Begleitgruppe der Industrie entwickelt.
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Art. 36 und 37 Das hier vorgesehene System hat sich in der LRV bei Feuerungsanlagen bewährt. Die Be- stimmungen zu Vollzug und Marktüberwachung sollen entsprechend auf die Baumaschinen ausgedehnt werden.
Anh. 2 Ziff. 88 Zur Klärung des Geltungsbereichs wird die heutige Formulierung („Baustellen“) präzisiert. Unter die Bestimmungen fallen auch baustellenähnliche Anlagen, beispielsweise Kiesgru- ben, Steinbrüche oder Anlagen zum Baustoff-Recycling.
Anh. 4 Ziff. 4 Zur Partikel-Emissionsbegrenzung auf Baustellen und ähnlichen Anlagen werden ein Parti- kelanzahl-Grenzwert und ein NO2-Grenzwert für Baumaschinen in der Schweiz vorgeschrie- ben. Ferner ist der Betrieb mit kupferhaltigen Zusätzen oder Beschichtungen verboten. Diese Grenzwerte gelten insbesondere dann als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem aus- beziehungsweise nachgerüstet ist, das die Anforderungen nach Ab- satz 3 (wirksame Reduktion der Partikel, NO2-Anteil im NOx höchstens 30%, erfolgreicher Dauerlauf während 2000 Betriebsstunden) erfüllt. Die als Zielnorm formulierte Bestimmung in Absatz 2 lässt aber Spielraum offen für zukünftige Entwicklungen ausserhalb der Partikelfil- tertechnik. Ausserdem haben die Baumaschinen die aufgrund der Richtlinie 97/68/EG geltenden Emis- sionsvorschriften einzuhalten (Abs. 1). Massgebend sind hierfür die im Zeitpunkt des Inver- kehrbringens der Maschine geltenden Anforderungen. Die neuen Bestimmungen der LRV sind betreffend Partikelemissionen strenger als die ent- sprechende Regelung für Arbeitsmotorwagen im Strassenverkehr (Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Anhang 5 Ziff. 211a). Ab- gase von Baumaschinen beim stationären Einsatz verdünnen und verflüchtigen sich weit weniger stark als im Strassenverkehr; sie sind auch aus diesem Grund aus gesundheitlicher Sicht besonders gefährlich. Die Partikelanzahl wird nach dem PMP Programm der UNECE und nach den Prüfzyklen NRSC und NRTC der Richtlinie 97/68/EG ermittelt. Der Abscheidegrad der Partikelfilter und der NO2-Anteil werden nach der SNR 277205 gemessen. Mit dem Erfordernis einer Kennzeichnung der Baumaschinen wird die Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörden erleichtert.
Schlussbestimmungen Die Schlussbestimmungen sehen ein nach Nennleistung gestaffeltes Inkrafttreten der in An- hang 4 Ziffer 4 formulierten Anforderungen an Maschinen und Geräte sowie eine Befreiung für gewisse ältere Maschinen vor: - Für neue Maschinen und Geräte ab 37 kW sollen die Bestimmungen sofort in Kraft tre- ten. In dieser Kategorie ist die Technik bereits am weitesten fortgeschritten. Bereits in Betrieb stehende Maschinen müssen innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden (Bst. b Ziff. 1). Alte Maschinen, die vor dem Jahr 2000 in Verkehr gebracht wurden, sind bis 2015 von den Vorschriften befreit (Bst. b Ziff. 2). 4/8
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- Für kleinere Maschinen und Geräte (18-37 kW) soll die Vorschrift erst zwei Jahre später in Kraft treten (Bst. a). Auch für diese Kategorie gilt zwar bereits gemäss heutiger Rege- lung in der Baurichtlinie Luft eine Partikelfilterpflicht, bisher allerdings nur dann, wenn sie auf grösseren Baustellen (B-Baustellen) eingesetzt werden. Sämtliche im Einsatz ste- hende Maschinen und Geräte dieser Kategorie haben einen wesentlichen Anteil an den gesamten Dieselrussemissionen der Baubranche: heute rund 12 Prozent, in Zukunft wird der Anteil steigen bis auf 50% 2020, weil die Abgasstufen IIIb und IV der Richtlinie 97/68/EG nur für Maschinen ab 37 bzw. 56 kW gelten und die Vorschriften für die kleine- ren Maschinen nicht weiter verschärft werden.
5. Anpassung des Grenzwertes für den Schwefelgehalt von Heizöl Extra leicht Die Änderung der LRV wird zum Anlass genommen, den Grenzwert für den Schwefelgehalt von Heizöl „Extra leicht“ den in der EU geltenden Bestimmungen anzupassen. Die Richtlinie 1999/32/EG begrenzt den Schwefelgehalt in Gasöl ab dem 1. Januar 2008 auf 0,1 Prozent Masse. Der heutige mittlere Schwefelgehalt in der Schweiz beträgt zwischen 0,07 und 0,08 Prozent. Importe über 0,1% Schwefelgehalt kommen schon heute praktisch nicht mehr vor. Die Erdölvereinigung hat im Sommer 2007 bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung den Antrag gestellt, die SN-Norm 181 160/2 entsprechend abzuändern. Die Anpassung der LRV (Anh. 5 Ziff. 11 Abs. 1) gewährleistet, dass EU-Richtlinie, SN-Norm und LRV- Bestimmung übereinstimmen. Da der Grenzwert auf das Niveau des Wertes gesenkt wird, der die Abgabe nach Artikel 35b USG auslöst, kann durch diese Änderung keine Abgabe mehr erhoben werden. Es wird des- halb zu prüfen sein, ob Artikel 35b USG aufgehoben oder ob der Wert des Schwefelgehalts, der die Abgabe auslöst, den heutigen Gegebenheiten des Marktes angepasst werden soll.
6. Verhältnis zum internationalen Recht Bei einer landesweit einheitlichen, jedoch gegenüber dem internationalen Recht abweichen- den Regelung der Partikel-Emissionsbegrenzung bei Baumaschinen stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht und mit den internationalen handels- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Technische Vorschriften zum Schutze der öffentli- chen Gesundheit sind grundsätzlich zulässig, so weit sie für das Erreichen des berechtigten Zieles notwendig sind. Mit der gegenüber dem Ausland verschärften Emissionsbegrenzung und mit der Methode der Partikelanzahl-Messung wird der übermässigen Belastungssituation und dem im schweizerischen Umweltrecht verankerten Vorsorgegrundsatz Rechnung getra- gen: Es werden jene Massnahmen vorgeschrieben, die für die notwendige Reduktion der Dieselrussemissionen geeignet sind, dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. Ziff. 2 und 3).
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6.1. Verhältnis zum europäischen Recht Massgebend für die Emissionsbegrenzung von Baumaschinen in der EG ist die Richtlinie 97/68/EG 3 . Baumaschinen werden nach EU-Abgasvorschriften homologiert. Diese sehen bis 2014 verschiedene Abgasstufen für verschiedene Motoren-Leistungen vor. Die Tabelle im Anhang zeigt einen Vergleich der Emissionsvorschriften für Baumaschinen in der EU mit der aktuellen Regelung gemäss Baurichtlinie und der geplanten Vorschriften gemäss LRV- Änderung. Der Dieselruss als Abgaskomponente wird in den EU-Vorschriften nicht eindeutig begrenzt, sondern ist in der gesamten Partikelmasse (PM) im Abgas integriert. Gemäss schweizeri- scher Umweltschutzgesetzgebung ist der als kanzerogen eingestufte Dieselruss zwingend vorsorglich zu minimieren. Die Maschinen, die nach den EU-Vorschriften vor 2011-2014 homologiert werden, benötigen in der Regel keine Abgasnachbehandlungssysteme wie Partikelfilter oder DeNOx-Systeme. Mit den Vorschriften der EU-Stufe IIIB, welche für Maschinen über 37 kW strengere Partikel- grenzwerte vorsehen, werden erstmals für den Offroad-Bereich Diesel-Abgasnach- behandlungs-Systeme erforderlich sein. Gemäss den aktuellen technischen Entwicklungen können diese Grenzwerte der EU-Stufe IIIB zukünftig allenfalls auch mit weniger wirksamen Partikelminderungssystemen eingehal- ten werden, weil nur die Partikelmasse und nicht die Partikelanzahl reduziert werden muss. Um die Dieselruss-Partikel nach dem Stand der Technik mit der entsprechend wirksamen Technologie effizient zu eliminieren, ist aus schweizerischer Sicht zusätzlich ein Grenzwert notwendig, der die Anzahl der ultrafeinen Feststoffpartikel begrenzt.
6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vereinbarkeit der Einführung einer strengen Partikel-Emissionsbegrenzung für Bauma- schinen auf allen Baustellen und damit aus Sicht des aktuellen Standes der Technik einer faktischen Partikelfilterpflicht mit dem internationalen und nationalen Handelsrecht wurde eingehend geprüft 4 : - Wirtschaftsvölkerrecht: Die Regelung fällt WTO-rechtlich unter die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, des Allgemeinen Zoll- und Han- delsabkommens (GATT 1994) sowie unter die Bestimmungen des Allgemeinen Überein- kommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Die Prüfung der Vereinbarkeit der neuen Bestimmungen mit dem Wirtschaftsvölkerrecht ergibt, dass die Massnahme mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des TBT-Übereinkommens vereinbar ist. Die Rechtsprechung der WTO erlaubt die Unterscheidung von Produkten mit und oh- ne Filter im Lichte der damit verbundenen unterschiedlichen Gefährdung von Gesundheit
3 Richtlinie Nr. 97/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gas- förmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Ma- schinen und Geräte (letzthin geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006; ABl L 59 vom 27.2.1998, S. 1-86). 4 Prof. Dr. Thomas Cottier und lic.iur. Lena Schneller, Institut für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht der Universität Bern: Partikel-Emissionsbegrenzung bei Baumaschinen. Handlungsspielräume im Rahmen des schweizerischen Aussenwirtschaftsrechts. Rechtsgutachten erstattet dem Bundesamt für Umwelt BAFU. Bern 2007. 6/8
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und Umwelt. Dass neu Baumaschinen nicht nur auf B-Baustellen, sondern auf allen Bau- stellen einer faktischen Partikelfilterpflicht unterstehen, steht nicht im Widerspruch zum TBT-Übereinkommen. Auch die gegenwärtigen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Baudienstleistungen stehen der Einführung einer faktischen Partikelfilterpflicht nicht entgegen. - Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft: Die Regelung ist vereinbar mit den Ver- pflichtungen der Schweiz aus dem Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. - EFTA-Konvention: Die Regelung ist mit den Vorschriften der EFTA-Konvention vereinbar. - Bundesgesetz über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (THG): Die Rege- lung ist auch mit dem THG vereinbar. Sollte das revidierte THG und somit das Cassis-de- Dijon-Prinzip zur Anwendung kommen, müsste für die vorliegend eingeführten Vorschrif- ten für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme eine Ausnahme vom Cassis-de- Dijon-Prinzip beschlossen werden.
7. Auswirkungen auf die Wirtschaft Die bis heute vorliegenden Berechnungen zeigen, dass die Regelung gemäss vorliegendem Entwurf der Luftreinhalte-Verordnung eine deutlich stärkere Absenkung der Dieselruss- Emissionen bewirken wird als die bisherige Baurichtlinie Luft. Dadurch wird dem Auftrag des Umweltschutzgesetzes entsprochen, die Belastung der Atemluft durch Krebs erregenden Dieselruss weiter zu minimieren. Die Gesundheitskosten werden entsprechend gesenkt. Die geplante Neuregelung kommt in verschiedener Hinsicht der Bauwirtschaft und den Voll- zugsbehörden entgegen: - Die bisherige Nachrüstungspflicht für kleineren Baumaschinen (18-37 kW) entfällt und die Vorschrift beschränkt sich für diese Kategorie auf die Ausrüstung von neuen Baumaschi- nen (mit Übergangsfrist). - Die Erweiterung der Massnahme auf alle Baustellen-Grössen (Aufhebung der Unter- scheidung zwischen A- und B-Baustellen) wird die Disparitäten des kantonalen Vollzugs vermindern. - Indem die Anforderungen für neue Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik vorläufig auch weiterhin nur mit einem wirksamen Partikelfilter eingehalten werden kön- nen, werden nach dem Prinzip von Treu und Glauben jene Branchenvertreter geschützt, die bis heute bereits Investitionen in die Partikelfiltertechnik getätigt haben. Mit diesen Änderungen wird damit nicht nur der parlamentarische Auftrag umgesetzt, son- dern auch dem Wunsch der Wirtschaft nach einer klaren, einheitlichen und einfach vollzieh- baren Regelung entsprochen.
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Tabelle: Emissionsvorschriften der EU für Baumaschinen im Vergleich mit BauRLL und LRV 08
EU-Richtlinien für neue Baumaschinen BauRLL (G8) LRV 2008
Norm Etappe Leistung *In Kraft ab Grenzwerte VERT-geprüfte Neuer Partikel-Anzahl Partikelfilter auf Grenzwert oder wirk- B-Baustellen same Partikelfilter
(kW) Partikel g/kWh Zusätzlich zu EU- Zusätzlich zu EU- Vorschriften Vorschriften 97/68/EG Stufe III A 130 ≤ P ≤ 560 01.2005/06 0.2 Partikelfilterpflicht 1 x 1012/kWh Feststoff- auf partikel und 75 ≤ P < 130 01.2006/07 0.3 B-Baustellen ≤ 30% NO2/NOx 37 ≤ P < 75 01.2007/08 0.4 Ab 1.9.2002 für - Ab 1.5.2008 für neue 19 ≤ P < 37 01.2006/07 0.6 alle Baumaschinen Baumaschinen ab 37 Stufe III B 130 ≤ P ≤ 560 01.2010/11 0.025 ab 37 kW kW 75 ≤ P < 130 01.2011/12 0.025 - Ab 1.5.2010 für Nachrüstungen ab 56 ≤ P < 75 01.2011/12 0.025 Baujahr 2000 37 ≤ P < 56 01.2012/13 0.025 - Ab 1.5. 2015 für 19 ≤ P < 37 01.2006/07 0.6 Nachrüstungen vor Stufe IV 130 ≤ P ≤ 560 01.2013/14 0.025 Baujahr 2000 56 ≤ P < 130 01.2013/14 0.025 Ab 1.9.2005 Ab 1.5. 2010 37 ≤ P < 56 01.2007/08 0.4 für alle Bauma- für neue Baumaschinen 19 ≤ P < 37 01.2006/07 0.6 schinen ab 18 kW ab 18 kW
* Erster Termin: Gültig für neue Motorentypen. Zweiter Termin: Gültig für die 1. Inverkehrsetzung bzw. 1. Inbetriebnahme von neuen Motoren.
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