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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

11. Juni 2007 (Fassung Anhörung)

Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen

Erläuterungen

1. Kapitel: Änderung meldepflichtiger Sachverhalte

Art. 1 Über Veränderungen von Eigentumsverhältnissen, Programmstruktur, Verbreitung, u.a. haben melde- pflichtige Veranstalter regelmässig im Jahresbericht Auskunft zu geben (nach Art. 27 RTVV). Über Änderungen von bedeutenden Sachverhalten muss der Veranstalter das Bundesamt jedoch speziell informieren (Abs. 1 des vorliegenden Artikels). Diese Verpflichtung gilt auch für kleine Veranstalter, die (nach Art. 27 Abs. 1 RTVV) keinen Jahresbericht einreichen müssen. Neben den Grundinformationen zum Veranstalter muss auch das Verbreitungsgebiet eines Pro- gramms als bedeutender Sachverhalt angesehen werden(Bst. e), und zwar in verschiedener Hinsicht. Erstens setzt die Erfüllung der Bekanntmachungspflichten nach Art. 8 RTVG voraus, dass das Gebiet der technischen Verbreitung eines Programms den Behörden jederzeit bekannt ist (z.B. für räumlich begrenzte Bekanntmachungen bei lokalen Schadenereignissen). Zweitens auferlegt Art. 7 RTVG den Veranstaltern von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen bestimmte inhaltliche Pflich- ten (betreffend europäischen Werken, Filmproduktionen und behindertengerechter Aufbereitung), so dass der Wechsel des Verbreitungsgebiets von lokal-regional zu sprachregional (oder umgekehrt) auch mit einer Veränderung der konkreten Veranstalterpflichten einhergeht. Drittens ist auch das Recht zur Ausstrahlung von Alkoholwerbung im Fernsehen vom Verbreitungsgebiet abhängig: Solche Werbung darf gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c RTVG im Fernsehen nur in lokal-regionalen Programmen ausgestrahlt werden, nicht aber in sprachregionalen oder nationalen Programmen. Veranstalter, welche auf Grund besonderer programmlicher Leistungen von einer Aufschaltungsverfü- gung profitieren, müssen zudem relevante Änderungen des Programminhalts melden (Abs. 2). Anzumerken ist, dass Programmveranstalter ausserdem den Meldepflichten bezüglich aktiver und passiver Beteilungen unterliegen (nach Art. 24 und 25 RTVV).

Für konzessionierte Veranstalter richtet sich die Pflicht zur Meldung von Veränderungen nicht nach dieser Bestimmung, sondern ausschliesslich nach den Vorschriften in der Konzession.

Veranstalter, deren Konzession nach altem RTVG (von 1991) abgelaufen ist bzw. die auf ihre altrecht- liche Konzession verzichtet haben, und welche die Programmveranstaltung fortsetzen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 2 RTVV. Das heisst, sie müssen als Erstmeldung die vollständigen Angaben liefern, nicht bloss allfällige Änderungen gegenüber der konzessionierten Tätigkeit mitteilen.

2. Kapitel: Rechnungslegung und Buchführung

1. Abschnitt: Vorschriften für alle konzessionierten Veranstalter

Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung und an die Verbuchung von Leistungen Artikel 27 Absatz 6 RTVV erlaubt dem Departement, präzisere Vorschriften für die Rechnungslegung und die Gestaltung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern zu erlassen. Artikel 2 dieser UVEK-Verordnung umfasst Bestimmungen, die für alle konzessionierten Programmveranstalter zu beachten sind (während die Bestimmungen im nächsten Abschnitt nur für konzessionierte Veran- stalter mit einem Gebührenanteil Anwendung finden). Die Bestimmungen dienen einerseits der ein- heitlichen Darstellung der Jahresrechnung und damit deren effizienten Erfassung und dem Vergleich mit anderen Veranstaltern, andererseits erleichtern sie die Überprüfung der Deklaration der Veranstal- ter über die erzielten Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring als Erhebungsgrundlage der Konzessionsabgabe.

Absätze 1 bis 3: Die Anwendung der Grundsätze der kaufmännischen Buchführung für Aktiengesellschaft im Obligati- onenrecht (gemäss Artikel 662-670 und 957-963 im bestehenden OR bzw. nur noch Artikel 957-963 im revidierten OR voraussichtlich ab 1.1.2008) und die Vorgabe eines verbindlichen Kontenplans (Abs. 1 und 2) gewährleisten eine einheitliche Rechnungslegung und Darstellung der Jahresrechnung aller konzessionierten Veranstalter. Diese Grundsätze müssen auch Veranstalter beachten, die eine andere Rechtsform als die Aktiengesellschaft besitzen. Neben diesen allgemeinen Buchführungs- grundsätzen muss insbesondere im Zusammenhang mit der Deklarierung der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring (z.B. betreffend Rabatte und Rückvergütungen) der Grundsatz gelten, dass die Erträge so weit verbucht werden müssen, als sie tatsächlich und zu marktüblichen Bedingungen erzielt worden sind (Abs. 3).

Die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 beziehen sich auf Geschäftsvorgänge, deren Verbuchung sich in der bisherigen Praxis des BAKOM bei der Erhebung der Konzessionsabgabe als problematisch erwiesen hat.

Absatz 4: Jedes Tauschgeschäft (also ein Leistungsaustausch ohne Geldfluss, auch „Gegengeschäft“ genannt) muss als ordentlicher, eigenständiger Geschäftsvorgang in der Buchhaltung erscheinen und seinem reellen Wert entsprechend bewertet werden. Umfasst das Tauschgeschäft nicht-materielle Werte, ist der Ertragswert zu verbuchen.

Absatz 5: Ein konzessionierter Veranstalter muss nachweisen können, welchem Kunden für welchen Auftrag wie viele Werbezeit bzw. welche Sponsoringrechte eingeräumt wurden und welcher Betrag dem Kun- den für diesen Auftrag verrechnet worden ist. Ein solcher Nachweis ist die Voraussetzung, um die deklarierten Bruttoeinnahmen ohne unverhältnismässigen Aufwand – für Behörden wie für den Veran- stalter – überprüfen zu können.

Absatz 6: Wenn ein konzessionierter Veranstalter Werbezeit und/oder Sponsoringrechte in Kombination mit weiteren Leistungen (wie zum Beispiel die Produktion eines Werbespots) zu einem Pauschalpreis anbietet, muss jener Teil des Ertrags separat verbucht werden, welcher der Konzessionsabgabe un- terliegt.

Art. 3 Bericht der Revisionsstelle Mit seiner Jahresrechnung muss jeder konzessionierte Programmveranstalter auch den Prüfungsbe- richt der Revisionsstelle einreichen (Art. 27 Abs. 6 RTVV). Der Revisionsbericht ist ein wichtiges Hilfs- mittel für eine effiziente Rechnungsprüfung durch das Bundesamt. Um diesen Zweck erfüllen zu kön-

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nen, müssen der Bericht und die Revisionsstelle bestimmte Anforderungen genügen. Das eidgenössi- sche Parlament hat im Dezember 2005 die Revision der Artikel 727 bis 731a des Obligationenrechts (OR) verabschiedet, welche diese Anforderungen an die Revisionsstelle und die Durchführung der Revision umfassend und systematisch regelt.1 Grossen Wert wird dabei insbesondere auf die Unab- hängigkeit der Revisionsstelle gelegt. Je nach wirtschaftlicher Grösse des betreffenden Unternehmens werden unterschiedliche Anforderungen formuliert. Das revidierte OR unterscheidet zwei Kategorien, welche zu einer „ordentlichen“ bzw. zu einer „eingeschränkten“ Rechnungsprüfung verpflichtet sind. Diese Kategorien und die damit verbundenen Anforderungen werden mit der vorliegenden Verord- nungsbestimmung für konzessionierte Veranstalter übernommen: Veranstalter mit einem Gebühren- anteil müssen eine ordentliche Rechnungsprüfung veranlassen, konzessionierte Veranstalter ohne Gebührenanteil eine eingeschränkte Prüfung. Da die OR-Revision voraussichtlich erst auf Anfang 2008 in Kraft treten wird, wird diese Verordnungs- bestimmung erst auf diesen Termin hin in Kraft treten (vgl. Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung).

2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für konzessionierte Veranstaltern mit einem Gebühren- anteil

Für die Veranstalter von Programmen mit einem Gebührenanteil gelten höhere Anforderungen an die Rechnungslegung als für die übrigen konzessionierten Veranstalter. Zusätzlich zu beachten haben Gebührensplitting-Veranstalter die Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG, welche eine wirt- schaftliche und bestimmungsgemässe Verwendung der Gebührenanteile verlangen und die Gewinn- ausschüttung verbieten. Ausserdem fordert diese Gesetzesbestimmung eine getrennte Buchführung für die Veranstaltung des gebührenunterstützten Programms und für allfällige andere Tätigkeiten des Veranstalters und von ihm beherrschter anderer Unternehmen. In diesem Zusammenhang von Be- deutung ist auch die Vorgabe eines minimalen Eigenfinanzierungsanteils in der Konzession (nach Art.

40 Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 RTVV).

Diese gesetzlichen Vorgaben werden im vorliegenden Artikel der UVEK-Verordnung in verschiedener Hinsicht konkretisiert. Verhindert werden soll damit in erster Linie, dass ein Veranstalter den Eigenfi- nanzierungsanteil künstlich aufbläht oder dass eine verdeckte Gewinnausschüttung stattfindet. Das Bundesamt kann Gebührenanteile in dem Umfang zurückfordern, als der nach Artikel 39 Absatz 1 RTVV in der Konzession festgelegte Höchstanteil des Gebührenanteils an den Betriebskosten über- schritten wird.

Art. 4 Betriebskosten Absatz 1: Vom Bundesamt akzeptiert wird – wie schon bisher – nur die Verbuchung von ausgewiesenem und realistisch bewertetem Aufwand zu marktüblichen Bedingungen, welcher der Erfüllung des Leistungs- auftrags dient. Die Anforderung der marktüblichen Bedingungen stösst allerdings dann ins Leere, wenn für bestimmte Leistungen gar kein Markt vorhanden ist. Dies dürfte in den meist zentrumsfernen Versorgungsgebieten von konzessionierten Veranstaltern mit einem Gebührenanteil tendenziell in vielen Bereichen der Fall sein. Deshalb muss die Bewertung von erbrachten Leistungen einem Ver- gleich mit ähnlichem Leistungsaustausch von Dritten standhalten können. Selbstverständlich ist dieser Drittvergleich unter Berücksichtigung einer angemessenen Bandbreite vorzunehmen.

Absatz 2: Der einem Veranstalter (auf Grund von Art. 39 Abs. 1 RTVV) vorgegebene minimale Eigenfinanzie- rungsanteil soll in sein Programm fliessen. Würden Steuern und Konzessionsabgabe des Veranstal- ters zu den Betriebskosten gerechnet, würden diese Abgaben als Teil der Eigenfinanzierung verbucht, ohne dass dieser Aufwand dem Programm zu Gute käme. Deshalb dürfen Steuern und die Konzessi- onsabgabe nicht als Betriebskosten verbucht werden.

1 Text der revidierten OR-Bestimmungen 727 ff unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7289.pdf 3/10

Absatz 3: Da es einem konzessionierten Veranstalter mit einem Gebührenanteil nicht untersagt ist, wesentliche Teile der Veranstaltertätigkeit - die Akquisition von Werbung und Sponsoring oder die Programmpro- duktion - in Drittfirmen auszulagern, müssen die Anforderungen an die Anrechnung von Betriebskos- ten auch für diese Drittunternehmen gelten. Da diese Unternehmen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchsta- ben b und c RTVG einer gesetzlichen Auskunftspflicht unterliegen, kann das Bundesamt nötigenfalls direkt bei ihnen überprüfen, ob der als Betriebskosten geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt ist.

Art. 5 Buchführung Diese Bestimmungen präzisieren die Anforderung der getrennten Rechnungsführung für Konzessio- näre (Abs. 1) und deren Tochtergesellschaften, die eine programmrelevante Tätigkeit ausüben (Abs. 2). Die wirtschaftliche Beherrschung eines anderen Unternehmens, und damit dessen Unterstellung unter diese Bestimmung, kann übrigens nicht nur durch eine direkte eigentumsmässige Beteiligung des Konzessionärs entstehen, sondern z.B. auch durch die Eingliederung des Konzessionärs und des Drittunternehmens in dieselbe Holding. Absatz 3 verlangt vom Veranstalter eine besondere Pflicht für den Fall eines Leistungsaustausches zwischen ihm und einem anderen Unternehmen, das mit ihm (im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a bis c RTVG) eigentumsmässig, durch die Akquisition von Werbung und Sponsoring oder durch die Produk- tion des Hauptteils seines Programms verbunden ist. Um Transparenz herzustellen, muss dieser Aus- tausch auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung geschehen. Die Vermittlung von Werbe- oder Sponsoringaufträgen durch Dritte in beschränktem Umfang soll indessen ausgenommen werden, weshalb die Vereinbarungspflicht erst ab einem Leistungsaustausch von 10 000 Franken jährlich gilt.

3. Kapitel: Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und gekoppelten Diensten

1. Abschnitt: Verbreitungsbedingungen

Art. 6 Ausreichende Qualität Diese Bestimmung präzisiert Artikel 45 RTVV, der von den Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) eine ausreichende Qualität bei der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbrei- tungspflichtigen gekoppelten Diensten verlangt.

Absatz 1: Ein Merkmal von Qualität besteht darin, dass Programme und Dienste ohne Zeitverzug verbreitet wer- den (Art. 45 Abs. 1 RTVV). Eine zeitliche Verzögerung ist nach der Formulierung in Absatz 1 nur so- weit zulässig, als sie technisch unvermeidbar ist. Unvermeidbar ist eine gewisse Verzögerung vor allem bei der Codierung digitaler Signale. Verzichtet wird auf die Vorgabe einer maximalen Verzöge- rungszeit (in Sekunden). Ein einheitlicher Grenzwert könnte der Verschiedenheit der Übertragungs- technologien und Aufbereitungssysteme nicht gerecht werden. Beispielsweise ist die Verzögerungs- zeit abhängig vom Grad der Komprimierung bzw. von der Bild- und Tonqualität des Bild- oder Tonsig- nals.

Absatz 2: Ein weiterer Qualitätsaspekt ist die unveränderte und vollständige Verbreitung von zugangsberechtig- ten Programmen und Diensten (Art. 45 Abs. 1 RTVV). Vollständig bedeutet, dass der Inhalt und die formale Gestaltung der Sendungen wie auch deren zeitliche Ansetzung im Verbreitungsprozess be- stehen bleiben müssen (vgl. Definition in Art. 2 Bst. a RTVG, wo die zeitliche Ansetzung der Sendun- gen als grundlegendes Merkmal eines Programms angesehen wird). Unverändert bedeutet darüber hinaus, dass die FDA dem verbreiteten Programm in Bild und Ton keine Elemente hinzufügen darf. Ausdrücklich davon ausgenommen sind betriebsnotwendige Hinweise, beispielsweise auf eine Ände- rung bei der Kanalbelegung eines Programms oder auf mögliche Störungen durch Arbeiten im 4/10

Verbreitungsnetz. Zulässig sein muss ausserdem die Verbreitung von dringlichen polizeilichen Be- kanntmachungen und behördlichen Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen, zu deren Verbrei- tung gemäss Artikel 8 Absatz 3 RTVG neben den Programmveranstaltern auch Fernmeldedienstan- bieterinnen verpflichtet werden können.

Absatz 3: Der Begriff der Qualität ist relativ und hängt stark vom subjektiven Empfinden des Benutzers ab. Bei mobilen Empfangsgeräten beurteilt der Benutzer die Qualität eines Bildes oder eines Tones bei- spielsweise viel toleranter als bei fest installierten Geräten. Die Qualität eines empfangenen Pro- gramms muss also grundsätzlich aus Benutzersicht beurteilt werden. Die Empfehlungen der Internati- onal Telecom Union (ITU) berücksichtigen dieses subjektive Empfinden des Durchschnitts-Benutzers. Beim angewendeten Messverfahren wird ein so genannter MOS- (Mean Opinion Score) Wert ermittelt, der eine Aussage über die Qualität des Programmempfanges (Bild und Ton) liefert. Die Skala reicht theoretisch von 1 (sehr störend) bis 5 (ohne Störungen) wobei Werte zwischen 3 (leicht störend) und 4 (merkbar, aber nicht störend) realistisch sind. Das MOS-Verfahren ist im Detail festgelegt und wird in mehreren europäischen Ländern angewandt. Der in der Verordnung festgelegte Wert von 3,6 ent- spricht einer guten Qualität mit merkbaren, aber den Empfang nicht behindernden Störungen. Der MOS-Wert 3,6 wird in der Schweiz im Fernmeldebereich seit einigen Jahren angewandt, er dient als Zielwert für die Qualität der Sprachübertragung bei der Grundversorgung durch die Swisscom. Bewusst verzichtet wird auf die Anwendung von Grenzwerten für einzelne technische Parameter (wie z.B. Mindestbitraten pro Sekunde, maximale Bitfehlerraten, Klirrfaktor, oder Bild-Ton-Versatz) sowie auf eine differenzierte Regelung je nach Übertragungsart. Solche spezifischen oder sektoriellen Rege- lungen bergen das Risiko, einzelne Übertragungsarten bezüglich der Qualitätsanforderungen besser oder schlechter zu stellen, was letztlich zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung führen könn- te2. Die hier als Massstab angeführte MOS-Methode nach ITU ist technologieneutral, da sie beim Er- gebnis ansetzt und nicht im Prozess der Verbreitung. Unerwünschte Einschränkungen zukünftiger Entwicklungen durch technologiespezifische Vorschriften werden dadurch verhindert.

Absatz 4: Grundsätzlich ist es Sache der Fernmeldedienstanbieterin zu belegen, dass sie zugangsberechtigte Programme und Dienste mindestens nach den Qualitätsanforderungen von Absatz 3 verbreitet. Die Durchführung einer Messung nach der MOS-Methode ist aufwändig und zeitraubend. Die Anwendung dieser Methode ist darum nicht in allen Fällen angemessen, in denen das Bundesamt vermutet, dass eine FDA die Bild- oder Tonqualität nicht genügend gewährleistet. In solchen Fällen kann das Bun- desamt der FDA deshalb eine andere, gleichwertige Beurteilungs- oder Messmethode vorgeben, mit welcher der Qualitätsbeweis erbracht werden muss.

Absatz 5: Am Prozess der Verbreitung eines Radio- oder Fernsehprogramms können mehrere Fernmelde- dienstanbieterinnen beteiligt sein. Jede FDA ist für die Einhaltung der Qualitätsvorschriften nur so weit verantwortlich, als sie die Kontrolle über das Netz ausübt, über welche ein Programmsignal verbreitet wird, bzw. so weit sie Einfluss auf die Signalqualität ausüben kann. So ist eine FDA zum Beispiel auch für die Qualität des von ihr bei einer anderen FDA gekauften Programmsignals verantwortlich. Nicht der FDA angelastet werden kann eine mangelnde Qualität hingegen dann, wenn das vom Programm- veranstalter selbst gelieferte Signal technisch mangelhaft ist oder eine von Dritten erstellte, ungenü- gende Hausinstallation beim Konsumenten zu einer schlechten Qualität führt.

Art. 7 Gekoppelte Dienste Nach Artikel 46 Absatz 3 RTVV kann das Departement Vorschriften erlassen über verbreitungspflich- tige, mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste.

2 Die Qualitätsanforderungen in den Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung des Bundesrates vom 27.10.2004 sind Planungsvorgaben für die Behörden; sie richten sich daher nicht direkt an die Fernmeldedienstanbieterinnen und stehen somit nicht in Konflikt zu den Qualitätsanforderungen in dieser Verordnung. 5/10

Absatz 1: Von einer Fernmeldedienstanbieterin gewährleistet werden muss die volle Funktionalität eines verbrei- tungspflichtigen gekoppelten Dienstes. Das bedeutet, dass es den Konsumenten möglich sein muss, alle Funktionen eines solchen Dienstes nutzen zu können. Benutzt beispielsweise ein Fernsehzu- schauer einen analogen Empfänger an einer analogen Schnittstelle der Set-Top-Box, muss er den Zweikanalton empfangen können. Gekoppelte Dienste werden gleich wie auch Fernmeldedienste über physische Schnittstellen erbracht. Die Funktionalität der Dienste ist allerdings nur gewährleistet, wenn auch die Kommunikationsproto- kolle auf der logischen Ebene funktionieren. Die Kommunikationsprotokolle der Fernmeldedienstan- bieterin werden entweder im Endgerät (z.B. im Fernsehgerät) oder im Netzabschlussgerät (z.B. Set- Top-Box) abgeschlossen. Die Funktionalität der gekoppelten Dienste muss also bis zu jener Schnitt- stelle gewährleistet sein, an welchem die Endgeräte den Zugang zum Dienst erhalten bzw. einge- steckt werden. Diese Schnittstelle heisst Dienstzugriffspunkt. Bei der Leitungsverbreitung befindet sich der Dienstzugriffpunkt in der Regel nach der Hausinstallation in der Wohnung des Teilnehmers und nach dem Netzabschlussgerät. Es ist denkbar, dass das Departement bestimmte internationale Empfehlungen oder Standards betref- fend gekoppelte Dienste für verbindlich erklärt. Gegenwärtig wird dies nicht als notwendig erachtet. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass das Departement zu einem späteren Zeitpunkt eine Empfeh- lung oder einen Standard durch eine Ergänzung dieser Verordnung als anwendbar erklären wird. Die Einhaltung eines bestimmten Standards wird indessen nur dann verlangt werden, wenn dieser interna- tional anerkannt und weit verbreitet ist.

Absatz 2: Geräte, die zum mobilen Empfang von Fernsehprogrammen bestimmt sind, weisen einen im Vergleich zum herkömmlichen Fernseh-Empfangsgerät oder zum Computer kleinen Bildschirm auf. Diese Be- sonderheit des mobilen TV-Empfangs verunmöglicht eine angemessene Nutzung von gekoppelten Diensten (wie z.B. Teletext oder Untertitelung), die für normal grosse Bildschirme konzipiert sind. Da- her ist es sinnvoll, die entsprechenden Verbreitungsarten (z.B. DVB-H, UMTS) von der Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten auszunehmen.

Absatz 3: Auch bezüglich der Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten gilt der Grundsatz, dass eine Fernmeldedienstanbieterin nur so weit verantwortlich ist, als sie Kontrolle über das Netz hat bzw. als sie Einfluss auf die Verbreitung der gekoppelten Dienste ausüben kann. Da die Fernmeldedienstan- bieterin gewöhnlich keinen Einfluss auf die Hausinstallation besitzt, gilt ihre Verpflichtung nach diesem Absatz nur, soweit die Hausinstallation die Funktionalität der gekoppelten Dienste erlaubt. (s. auch Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 5)

Art. 8 Kanalbelegung bei leitungsgebundener analoger Verbreitung Diese Ausführungsbestimmung zu Art. 55 RTVV bzw. Art. 62 RTVG führt die bisherige Regelung in Artikel 25 Absatz 4 RTVV 1997 weiter. Auf bevorzugten Plätzen zu verbreiten sind alle Programme der SRG und von konzessionierten Privaten, die einen auf das Bedienungsgebiet der Leitungsnetz- betreiberin ausgerichteten Leistungsauftrag erfüllen müssen. Die Bedeutung dieser Bestimmung wird mit der zunehmenden Digitalisierung der Programmverbrei- tung über Leitungen allerdings schwinden. Bei der digitalen Verbreitung von Programmen sichert Arti- kel 63 Absatz 2 RTVG die angemessene Berücksichtigung der Programme mit Leistungsauftrag in elektronischen Programmführern.

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2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Art. 9 Das Departement bestimmt nach Artikel 49 Absatz 2 RTVV, ab welchem Aufwand pro versorgte Per- son ein konzessionierter Veranstalter mit Gebührenanteil Anspruch auf einen Beitrag an seine Verbreitungskosten hat und welche Leistungen als Aufwand angerechnet werden. Der Grenzwert von 75 Rappen je versorgter Person ab 15 Jahren (Abs. 1) führt auf Grund der bisheri- gen Erfahrungszahlen dazu, dass jene Veranstalter von UKW-verbreiteten Radioprogrammen in den Genuss eines Beitrags kommen, deren Publikum sich überwiegend in einer Bergregion befindet. Da- mit verwirklicht die Regelung die Absicht des Gesetzgebers (vgl. Art. 57 Abs. 1 RTVG). In Absatz 2 wird präzisiert, welche Betriebskosten eines Veranstalters für die Berechnung des Durch- schnittswertes angerechnet werden können. Erfasst sind alle Kosten, die sich durch den Transport des Sendesignals vom Studio-Ausgang bis zur Abstrahlung ab dem UKW-Sender für den Veranstalter ergeben.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Verbreitungstechnologien

Art. 10 Förderungswürdige Übertragungstechnologien Artikel 50 Absatz 2 RTVV überlässt es dem UVEK, die Verbreitungstechnologien zu bestimmen, bei denen die konzessionierten Veranstalter in Genuss von Investitionsbeiträgen für den Aufbau des Sen- dernetzes kommen können. Buchstabe a: Gestützt auf die vorgängigen Studien des BAKOM und der Expertengruppe UKW 2001 hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 29.3.2006 die drahtlos-terrestrische Verbreitung im Ver- fahren „Digital Audio Broadcasting“ (T-DAB) als Grundlage für die künftige sprachregionale Versor- gung mit neuen Radioprogrammen erkoren. Die SRG verbreitet bereits seit 1999 Radioprogramme über T-DAB, inzwischen können 80 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz diese Programme emp- fangen. Die Vergabe von Zugangskonzessionen an private Veranstalter für eine zweite T-DAB- Bedeckung in der Deutschen Schweiz steht unmittelbar bevor. Buchstabe b: Fernsehprogramme der SRG werden seit 2003 im Verfahren „Digital Video Broad- casting“ (DVB-T) drahtlos-terrestrisch ausgestrahlt, zu Gunsten von DVB-T wird die analoge Verbrei- tung der SRG-Fernsehprogramme auf Februar 2008 hin abgeschaltet. Für die Fernsehprogramme privater Veranstalter kann die digitale terrestrische Verbreitung in gewissen Landesteilen eine nützli- che Ergänzung zur regional teilweise lückenhaften Kabelerschliessung darstellen. Dies namentlich dort, wo die Planungsergebnisse der internationalen Konferenz RRC 06 eine regionale Frequenzzu- weisung erlauben, die mit der medienpolitischen Definition der Versorgungsgebiete übereinstimmt. Es ist daher denkbar, dass in naher Zukunft Konzessionen mit Zugangsrecht zur DVB-T-Verbreitung an private Veranstalter erteilt werden. Buchstabe c: Die Verbreitung von Fernsehprogrammen für mobile Empfangsgeräte mit kleinformati- gem Bildschirm im Standard DVB-H steht in der Schweiz kurz vor der Markteinführung. Im Herbst dieses Jahres soll die Funkkonzession für eine landesweite DVB-H-Bedeckung erteilt werden, bereits im Mai 2008 sollen 30 Prozent der Bevölkerung DVB-H-Programme empfangen können. Veranstalter- konzessionen mit Zugangsrecht werden für diese Bedeckung allerdings nicht erteilt, weshalb vorläufig keine Investitionsbeiträge ausgerichtet werden. Hingegen ist es wahrscheinlich, dass bei der Freigabe von weiteren DVB-H-Bedeckungen Veranstalterkonzessionen an private Veranstalter von Fernseh- programmen erteilt werden.

Art. 11 Anrechenbare Abschreibungen von Investitionen Artikel 51 Absatz 2 RTVV bestimmt, dass ein Beitrag die Hälfte der Abschreibungskosten des Veran- stalters für die relevanten anrechenbaren Investitionen deckt. Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, welche Investitionen bzw. die Abschreibungen dafür bei der Festlegung eines Beitrags angerechnet werden.

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Zu beachten ist, dass diese Bedingungen sowohl für Veranstalter gelten, welche die Investitionen für ihre Sendeanlagen selbst vornehmen, als auch für Veranstalter, deren Sendeanlagen durch Dritte erstellt werden. Im Fall von selbst investierenden Veranstaltern wird der Aufwand für Material oder Manpower nur dann als Abschreibung angerechnet, wenn der Aufwand in der Bilanz des Veranstal- ters als Investition aktiviert ist. Veranstalter, die nicht selbst investieren, müssen gegenüber dem BAKOM nachweisen können, dass die ihnen von Dritten in Rechnung gestellte Abgeltung den Anfor- derungen der vorliegenden Bestimmung entsprechen. Buchstabe a: Als anrechenbare Investitionen betrachtet werden hauptsächlich die Materialkosten für die Übertragungseinrichtungen, die der Zuführung des Sendesignals zum Sender sowie der Aufberei- tung und Verbreitung der Programme dienen. Das Bundesamt wird die unterstützungsberechtigten Materialien und den anrechenbaren Betrag in einer Liste aufführen und publizieren. Die Interessenten sollen auf einen Blick ersehen können, welche Ausgaben vom BAKOM mitfinanziert werden können. Dieses vereinheitlichte Vorgehen wurde bisher bei der Sonder- und der Technofinanzierung im Rah- men des Gebührensplitting unter dem früheren RTVG entwickelt und hat sich dort als hilfreich erwie- sen. Buchstabe b: Zu den anrechenbaren Investitionen gehören nicht nur die Infrastrukturausgaben. Abge- sehen von den Installationskosten benötigen digitale Sendernetze einen erheblichen privaten Pla- nungsaufwand (das BAKOM wird diese Planung nur begleiten). Dieser Aufwand (Manpower) dürfte zu einem nicht unerheblichen Teil zu den Investitionskosten beitragen, deren Amortisierung Art. 58 RTVG dient. Um die Beurteilung der Gesuche zu erleichtern und übertriebenen Forderungen der Ver- anstalter vorzugreifen, soll der Manpower-Aufwand pauschalisiert werden. Das Bundesamt wird auch hier die berücksichtigten Arbeiten und die pauschalisierten anrechenbaren Kosten publizieren. Für eine Pauschalisierung des Aufwands denkbar sind primär zwei Lösungen: Entweder eine prozentuale Anbindung des Manpower-Aufwands an die Infrastrukturkosten (Bsp.: 50% der anrechenbaren Materialkosten), oder die Definition eines Mengengerüsts in Stunden pro Operati- on, multipliziert mit einem festgelegten Stundensatz (Bsp.: Planung Sendernetz = 200 Stunden à 150.-, Installation Antennen = 50 Stunden à 100.-)

Art. 12 Verfahren Konzessionierte Veranstalter von digital verbreiteten Programmen werden zu unterschiedlichen Zeit- punkten in die Lage kommen, ein Gesuch um Investitionsunterstützung stellen zu können. Deshalb wird das Bundesamt jedes Jahr eine Frist zur Einreichung von entsprechenden Gesuchen setzen.

Art. 13 Zeitraum der Förderung Gemäss Artikel 50 Absatz 3 RTVV bestimmt das Departement, wann die Finanzierung einer neuen Verbreitungstechnologie durch einen Veranstalter in einem bestimmten Versorgungsgebiet gewähr- leistet ist und der betreffende Veranstalter daher den Anspruch auf einen Beitrag an die Investitions- kosten verliert. Eine Finanzunterstützung ist nötig, weil bei Einführung einer neuen Technologie kaum geeignete Empfangsgeräte in Gebrauch sind und sich das Programm deshalb während einer gewissen Zeit nicht aus dem Markt, durch Werbung und Sponsoring, finanzieren lässt. Wegen ihres Charakters einer An- schubfinanzierung ist die Investitionshilfe allerdings zeitlich limitiert. Einerseits begrenzt Artikel 50 Absatz 4 RTVV die Finanzierungsdauer für einen einzelnen Veranstalter auf zehn Jahre. Unabhängig vom Markteintritt eines Veranstalters muss auf der anderen Seite die Unterstützung generell dann enden, wenn die Verbreitung von geeigneten Empfangsgeräten beim Publikum einen Stand erreicht hat, der den Programmveranstaltern die Marktfinanzierung des Programms erlaubt. Die Begrenzung der Investitionsförderung auf die Einführungsphase einer neuen Technologie unterstützt jene Veran- stalter, die mit höherem Risiko als Wegbereiter für die eher auf Sicherheit bedachten, späteren Markt- eintretenden fungieren (early adopters) und beschleunigt mit diesem Mechanismus die Marktdurch- dringung einer neuen Technologie. Der vorliegende Artikel folgt einer abgestuften und differenzierten Regelung, welche die unterschiedli- chen Marktvoraussetzungen der verschiedenen Verbreitungstechnologien berücksichtigt. Das hier

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gewählte Kriterium der Marktdurchdringung von Empfangsgeräten ist bereits in Artikel 50 Absatz 3 RTVV angelegt.

Absatz 1: In einem ersten Schritt legt das Departement grundsätzlich fest, bei welchem Grad der Durchdringung des relevanten Marktes mit geeigneten Empfangsgeräten die Einführungsphase einer neuen Verbreitungstechnologie abgeschlossen und die Finanzierung gewährleistet ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Aufschwungphase, in welcher gewöhnlich die Technologie bzw. die passenden Empfangsgeräte öffentlich beworben werden und die potenziellen Nutzer sich in grosser Zahl für die neue Technologie interessieren. Dieser kritische Punkt ist nicht bei allen Technologien derselbe. Auf Grund von bisherigen Erfahrungen ist er dann erreicht, wenn zwischen 20 und 35 Prozent des poten- ziellen Publikums über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen. Anzufügen ist, dass diese Vorgabe nicht bedeutet, dass 20 bis 35 Prozent der Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet über geeignete Empfangsgeräte verfügen muss. Da der potenzielle Markt einer neuen Verbreitungstechnologie wohl in keinem Fall 100 Prozent der Bevölkerung entsprechen wird, kann eine Marktdurchdringung von 25 Prozent unter Umständen bedeuten, dass bloss 15 Prozent der Bevölkerung über ein Empfangsgerät verfügen.

Absatz 2: Im zweiten Schritt legt das BAKOM im Rahmen der Vorgabe des Departements in Absatz 1 bei der Beitragsverfügung an den Veranstalter konkret fest, wann für diesen Veranstalter – in der von ihm genutzten Technologie und in dem von ihm versorgten Gebiet – die Finanzierung gesichert ist und die Investitionsförderung endet. In der Verfügung wird eine bestimmte Anzahl von Personen festgelegt sein, die über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen. Wenn diese Zahl im Versorgungsgebiet des Veranstalters erreicht wird, wird die Unterstützung beendet. Die Zahl der Personen kann unterschied- lich festgelegt werden, je nach Art der Verbreitungstechnologie, der Grösse des potenziellen Publi- kums im Rahmen dieser Technologie, der Grösse des Versorgungsgebiets oder der Art der Finanzie- rung des Programms.

Absatze 3 bis 5 präzisieren Vorgaben des Bundesrates und des Departements in diesem Zusammen- hang.

4. Kapitel: Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung

Art. 14 Daten zur Empfangssituation Die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung präzisieren den Umfang der Daten, welche die Stiftung für Nutzungsforschung nach Artikel 74 Absatz 2 RTVV jährlich veröffentlichen muss. Als Richtschnur dienen dabei die bisherigen Datenveröffentlichungen durch den Forschungsdienst der SRG. Im vorliegenden Artikel werden die Anforderungen an die Daten zur Empfangssituation konkretisiert. Die Publikation soll Aufschluss darüber geben, über welchen technischen Weg (drahtlos-terrestrisch, Satellit, Leitung) und in welcher – analogen oder digitalen - Übertragungstechnologie die Radio- und Fernsehprogramme vom Publikum empfangen werden. Erfasst und ausgewiesen werden soll dabei auch der Programmempfang über sogenannte multifunktionale Geräte nach Artikel 68 Absatz 1 RTVG (wie z.B. Computer).

Art. 15 Daten zur Nutzung von Programmen Der vorliegende Artikel präzisiert, nach welchen Kriterien die von der Stiftung veröffentlichten Daten zur Nutzung von Programmen durch das Publikum ausgewiesen werden müssen. Generell sind die Nutzungsdaten der in- und ausländischen Radio- und Fernsehprogramme nach Sprachregionen auszuweisen, bei den lokal-regionalen konzessionierten Programmen zusätzlich be- zogen auf das jeweilige Versorgungsgebiet. Die zeitverschobene Nutzung von Programmen dürfte an Bedeutung gewinnen. Dieser Teil der Nut- zung muss daher bei der Publikation der Nutzungsdaten berücksichtigt werden, soweit die Stiftung über die Möglichkeiten zu ihrer Erhebung verfügt (Abs. 5).

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5. Kapitel: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Art. 16 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung Vorauszuschicken ist, dass die bestehende Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung inhaltlich nicht verändert wird. Der einzige Zweck der vorliegenden Bestimmung ist es, die bisher (gemäss Art. 20a Abs. 2 RTVV 1997) vom Departement als Anhang zur Radio- und Fernseh- verordnung geführte Liste in die vorliegende neue UVEK-Verordnung zu integrieren. Die Pflicht zum Führen der Liste verbleibt weiterhin beim Departement (Art. 73 Abs. 2 RTVG). Die neue RTVV verzichtet auf konkrete Vorgaben zum Führung dieser Liste. Es obliegt dem Bundesamt, die Liste und sämtliche Änderungen den zuständigen Organen des Europarates, konkret dem Ständi- gen Ausschuss, zu melden (Abs. 2). Der bisherige Bestimmung (in Art. 20a Abs. 3 RTVV 1997), wonach das Bundesamt bei Änderungen der Liste eine Anhörung durchführt, ist nicht mehr nötig, weil das Vernehmlassungsgesetz (vom 18.3.2005; SR 172.061) eine Anhörung ohnehin zwingend vorschreibt.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 17 Artikel 3 dieser Verordnung wird später in Kraft treten als ihre restlichen Bestimmungen. Der Grund liegt darin, dass die revidierten Artikel 727 ff des Obligationenrechts – auf welche sich der Artikel 3 bezieht – noch nicht in Kraft sein werden, wenn diese Verordnung in Kraft treten wird. Die vom Parla- ment am 16.12.2005 verabschiedete OR-Revision wird voraussichtlich auf den 1.1.2008 in Kraft tre- ten. Da der Bundesrat diesbezüglich aber noch keinen Entscheid getroffen hat, muss die vorliegende Formulierung des Absatzes 2 gewählt werden, ohne Angabe eines Zeitpunktes.

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