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Erläuterungen zur Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister

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1. Allgemeine Erläuterungen

1.1 Einleitung

Gemäss Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung erlässt das UVEK Vorschriften über die Führung des nationalen Registers. Das UVEK regelt unter anderem die Eröffnung der Konti im Register und die Einzelheiten der Transaktionen.

1.2 Emissionshandelsregister

Das Kyoto-Protokoll verpflichtet die Annex 1-Vertragsparteien (Industriestaaten), ein nationales Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank 1 zu errichten. Dieses „Online-Banking-System“ sichert die genaue Verbuchung von Vergabe, Guthaben, Übertragung, Erwerb, Löschung und Entwertung der Emissionsgutschriften. 2 Diese Gutschriften existieren nur in elektronischer Form. Die Errichtung eines Registers ist eine Voraussetzung für die Teilnahme der Schweiz an den flexiblen Mechanismen (internationaler Emissionshandel, Joint Implementation, Clean Development Mechanism). Um die Vollständigkeit dieser Datenbank zu gewährleisten, ist es notwendig, alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämtliche Transaktionen im Register zu erfassen. Dies ist möglich, weil jede Emissionsgutschrift eine eindeutige Seriennummer besitzt. Jede Transaktion, die im Register durchgeführt wird, muss von einer zentralen Überprüfungsstelle (International Transaction Log, ITL) überprüft und bestätigt werden. Dieses wird vom UNO-Klimasekretariat (UNFCCC) aufgebaut und betrieben. Das Register wird aber auch für das nationale Emissionshandelssystem benötigt. So werden die Zuteilung von Emissionsrechten, die Entwertung, der Transfer von Emissionsgutschriften sowie die Überprüfung der Zielerreichung über das Register abgewickelt. Gemäss Artikel 9 des CO2-Gesetzes können Unternehmen eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Reduktion von energiebedingten CO2-Emissionen eingehen und sich somit zu einem Reduktionsziel verpflichten. Im Gegenzug werden die Firmen von der CO2-Abgabe befreit. Sie erhalten im Umfang ihres Begrenzungsziels für die Jahre, in denen sie von der Abgabe

1 Decision 13/CMP.1, paragraph 19: “A national registry shall be in the form of a standardized electronic database which contains, inter alia, common data elements relevant to the issuance, holding, transfer, acquisition, cancellation and retirement of ERUs, CERs, AAUs and RMUs and the carry-over of ERUs, CERs and AAUs. The structure and data formats of national registries shall conform to technical standards to be adopted by the COP/MOP for the purpose of ensuring the accurate, transparent and efficient exchange of data between national registries, the clean development mechanism (CDM) registry and the international transaction log.”

2 Decision 13/CMP.1, paragraph 17: “Each Party included in Annex I shall establish and maintain a national registry to ensure the accurate accounting of the issuance, holding, transfer, acquisition, cancellation and retirement of ERUs, CERs, AAUs and RMUs and the carry-over of ERUs, CERs and AAUs.”

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befreit sind, Emissionsrechte in Form von Tonnen CO2 zugeteilt. 3 Dabei sind sie verpflichtet, für die Verpflichtungsperiode genügend Emissionsgutschriften zu entwerten, um ihre im Monitoring-System ausgewiesenen Emissionen abzudecken. Die Unternehmen nehmen diese Entwertung selber vor. Mit der Entwertung verschieben sich die gebrauchten Emissionsgutschriften im Register vom Bestandes- in das Rückgabekonto. Anhand des Rückgabekontos überprüft die Behörde, ob das Unternehmen genügend Emissionsgutschriften entwertet hat. Unternehmen, welche mehr emittieren, als ihnen Emissionsrechte zur Verfügung stehen, müssen die fehlenden Gutschriften in Form von Zertifikaten oder Emissionsrechten erwerben. Überschüssige Emissionsgutschriften können entweder an andere Unternehmen verkauft oder als Guthaben für die Verpflichtungsperiode nach 2012 aufbewahrt werden. Ausser den befreiten Unternehmen dürfen auch andere Akteure am Emissionshandel teilnehmen. Sie müssen dafür ein Konto im Register führen. Als federführendes Amt für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auch für die Führung des Registers verantwortlich.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz Der erste Artikel nennt den Grundsatz, wonach Unternehmen und Personen, die Emissionsgutschriften erhalten, erwerben oder damit handeln wollen, über ein Konto im nationalen Register (Register) verfügen müssen.

Art. 2 Konti Alle juristischen und natürlichen Personen können ein Konto im Register eröffnen. Zwei verschiedene Arten von Konti werden geführt: Betreiberkonti und Personenkonti. Unternehmen, welche eine verbindliche Reduktionsverpflichtung nach Artikel 9 des CO2- Gesetzes eingehen und somit von der CO2-Abgabe befreit werden, müssen zur Anrechnung von Emissionsgutschriften an ihr Begrenzungsziel ein Betreiberkonto eröffnen. Die Unternehmen erhalten im Umfang des Begrenzungsziels für die Jahre, in denen sie von der Abgabe befreit sind, Emissionsrechte in Form von Tonnen CO2 auf dieses Konto zugeteilt. Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, können die Eröffnung eines Personenkontos beantragen.

Art. 3 Kontoeröffnung Personen, die Emissionsgutschriften erhalten, erwerben oder damit handeln wollen, müssen einen Antrag auf Kontoeröffnung beim BAFU stellen.

3 Die vom BAFU zugeteilten Rechte werden als "Emissionsrechte" bezeichnet. Emissionsgutschriften aus Projekten in Entwicklungsländern (sog. CDM nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls) und aus anderen Industrie- oder Transitionsländern (sog. JI nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls) sind "Zertifikate". Als Oberbegriff für die "Emissionsrechte" und die "Zertifikate" wird der Begriff "Emissionsgutschriften" verwendet.

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Der Antrag muss folgende Angaben enthalten, um die Kontoinhaber und -bevollmächtigten sicher identifizieren zu können: - Auszug aus dem Handelsregister (Unternehmen); - Kopie des Passes oder einer Identitätskarte (private Personen); - Angabe von Post- und elektronischen Adressen; - Angabe von mindestens zwei, höchstens drei Kontobevollmächtigten inklusive Identitätsnachweis, wobei eine dieser Personen auch Kontoinhaber sein kann; - Anerkennung der allgemeinen Bedingungen des BAFU über das nationale Emissionshandelsregister; - Zusätzliche Nachweise, sofern diese für die Kontoeröffnung durch das BAFU benötigt werden. Dies betrifft vor allem Antragsteller, deren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz liegt. In diesen Fällen ist ein beglaubigter Identitätsnachweis erforderlich. Das BAFU eröffnet die Konti, sobald die dafür vorgesehenen Gebühren entrichtet wurden.

Art. 4 Entzug der Emissionsrechte Stellt ein Betrieb seine Tätigkeit oder Teile davon ein, dürfen die Emissionsrechte, welche unentgeltlich für die Zukunft durch das BAFU auf das Betreiberkonto zugeteilt wurden, nicht mehr gehandelt werden. Das BAFU ist unverzüglich zu informieren. Dieses sperrt das Betreiberkonto und entzieht die Emissionsrechte, welche für die Zeit nach der (Teil-) Schliessung zugeteilt waren.

2. Abschnitt: Transaktionen

Art. 5 Eintrag im Register Sämtliche Emissionsgutschriften müssen im Register erfasst sein. Diese existieren ausschliesslich unverbrieft in elektronischer Form. Die Identifikation wird über eine genau definierte Seriennummer sichergestellt. Jede Transaktion oder andere Veränderung ändert den Bestand im Konto der Benutzer und wird registriert.

Art. 6 Übertragung Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Die Kontobevollmächtigten erhalten nach der Eröffnung des Kontos durch den Registerverantwortlichen beim BAFU einen Benutzernamen per elektronischer und ein Passwort per eingeschriebener Post. Mit diesen Angaben kann auf das Konto im Register zugegriffen werden. Vor jedem Übertrag von Emissionsgutschriften wird sich eine bevollmächtigte Person analog eines elektronisch geführten Bankkontos beim Einloggen identifizieren müssen. Anschliessend muss sie in einer standardisierten Eingabemaske angeben, wie viele und welche Emissionsgutschriften von ihrem Konto auf welches andere Konto übertragen werden sollen. Über diese Transaktion wird ein elektronisches Protokoll erstellt, das alle Vorgänge nachträglich rekonstruieren lässt.

Art. 7 Registerführung Das Register wird auf elektronischer, internetbasierter Grundlage vom BAFU geführt. Die Teilnehmer können jederzeit mit Hilfe des Benutzernamens und des Passwortes auf ihr Konto zugreifen und Transaktionen tätigen. Die dafür benötigten technischen und elektronischen Voraussetzungen sind in den allgemeinen Bedingungen des BAFU über das nationale Emissionshandelsregister definiert.

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Das BAFU erstellt für alle Transaktionen Protokolle, so dass diese jederzeit nachvollzogen werden können.

Art. 8 Haftungsausschuss Das BAFU sorgt dafür, dass das Register möglichst durchgehend über das ganze Jahr zugänglich ist. Allerdings muss die Register-Software regelmässig gewartet werden, so dass Einschränkungen hingenommen werden müssen. Für diese haftet das BAFU nicht. Sollte beispielsweise aus technischen Gründen eine Transaktion fehlschlagen und dies zu Verlusten infolge Wertveränderung beim Kontoinhaber führen, besteht dafür keine Haftung des BAFU.

Art. 9 Sanktionen Bei Verstössen gegen die Verordnung oder die allgemeinen Bedingungen über das nationale Emissionshandelsregister, kann das BAFU die betroffenen Konti sperren und die Vollmachten entziehen.

3. Abschnitt: Gebühren und Datenschutz

Art. 10 Gebühren Für den kostendeckenden Betrieb des Registers werden Gebühren erhoben. Für die Kontoeröffnung, Kontoführung und Mutationen werden die Gebühren nach Aufwand erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenverordnung des BAFU vom 3. Juni 2005 (Fr. 140 pro Stunde). Um den Handel nicht zu behindern, wird auf eine Gebühr bei Transaktionen verzichtet.

Art. 11 Datenschutz Auf die Daten im Register ist das eidgenössische Datenschutzgesetz anwendbar. Die internationalen Vollzugsbestimmungen des Kyoto-Protokolls (Paragraphen 44-48, des Entscheids 13/CMP.1 der Vertragsparteienkonferenz) verpflichten die Schweiz, ausgewählte Daten öffentlich zugänglich zu machen. Diese Daten werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes veröffentlicht. Das Register ist eine Sammlung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (SR 235.1). Das BAFU meldet das Register nach Artikel 11 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes beim Datenschutzbeauftragten an.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

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