Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)
Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV; SR 916.351.0)
Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milch- produktion (VHyMP; SR 916.351.021.1)
Erläuterungen
Art. 14 MQV und Art. 8 VHyMP
Mit der flächendeckenden Einführung der Bestimmung der Keimbelastung mittels der fluoreszenzopti- schen Impulszählung im Jahr 1997 wurde entschieden, die ermittelten Werte direkt als Impulszahlen anzugeben. Auf eine Umrechnung in kolonienbildende Einheiten (KBE) wurde damals bewusst ver- zichtet. Die technische Entwicklung der Analysegeräte und der Marktauftritt verschiedener Geräteher- steller in den letzten Jahren führten zu einer umfassenden Prüfung der Kommunikation der Impulswer- te. In Absprache mit der milchproduzierenden und milchverarbeitenden Branche wird bei der Keimbe- lastung die direkte KBEeq-Angabe (eq = équivalent (f) / equivalent (e) / gleichwertig (d)) aus folgenden Gründen vorgeschlagen:
Die Höhe der ermittelten Impulswerte steht in direktem Zusammenhang mit dem im Einsatz ste- henden Analysegerät, d.h. die Impulswerte sind gerätespezifisch. Bisher gab es lediglich einen Hersteller, dessen Geräte die Keimbelastung mittels fluoreszenzoptischer Impulszählung mit aus- reichender Genauigkeit ermitteln konnten. Mittlerweile stehen Alternativgeräte zur Verfügung, wel- che vergleichbar arbeiten. Ein Festhalten an den Impulswerten würde zu einer Monopolstellung der betreffenden Firma führen. Zudem würde es bedeuten, dass bei jedem Gerätewechsel neue Beanstandungsgrenzen definiert werden müssten. Eine regelmässige Anpassung der Beanstan- dungsgrenzen wäre schwierig zu kommunizieren und würde die Glaubwürdigkeit der Qualitätskon- trolle gefährden.
Die Organisationen und Firmen arbeiten bereits mit Geräten verschiedener Hersteller. Die Milch- produzenten erhalten somit die Angaben zur Keimbelastung aus unterschiedlichen Prüfstellen. Da die verschiedenen Keimbelastungswerte nicht direkt vergleichbar sind, drängt sich eine Umrech- nung in eine einheitliche Standardgrösse auf.
In Europa waren die Schweiz und Norwegen bisher die einzigen Länder, welche direkt die Im- pulswerte kommunizierten und auf eine Umrechnung in KBE verzichteten. Mit dieser Sonderrege- lung konnte die Unsicherheit, welche mit einer Umrechnung in der Bakteriologie zwangsläufig ver- bunden ist, vermieden werden. Der geplante Wechsel auf die Kommunikation der KBEeq-Werte stützt sich auf einen umfassenden Parallelversuch, welcher im Jahr 2006 unter der Leitung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) durchgeführt wurde. Mit dieser Daten-
grundlage ist eine ausreichende und wissenschaftlich vertretbare Ergebnissicherheit gewährleis- tet.
Die neu gewählten Beanstandungsgrenzen von 80 000 und 300 000 KBEeq/ml sind mit den bisher geltenden Anforderungen (200 000 und 1 000 000 Impulse/ml) vergleichbar. Die untere Beanstan- dungsgrenze entspricht einem Wert von 236 000 Impulsen/ml und ist somit etwas weniger streng als bisher. In den vergangenen 6 Jahren wurden im Durchschnitt 1.49 % der Proben beanstandet. Sofern in diesen Jahren bereits die jetzt vorgeschlagene Beanstandungsgrenze gegolten hätte, wären 1.27 % der Proben beanstandet worden. Die obere Beanstandungsgrenze entspricht 922 000 Impulsen/ml und führt zu einem leicht verschärften Anforderungsprofil.
Art. 10 VHyMP
Die Abgabe von Kolostrum zum Konsum war bisher generell verboten. Die Aufnahme von Kolostrum im Europäischen Hygienerecht führt in Zusammenhang mit der erreichten Äquivalenz der Rechts- grundlagen dazu, dass Kolostrum auch in der Schweiz als Lebensmittel zugelassen werden muss. Die
Verordnungen (EG) Nr. 1662/2006, 1663/2006 und 1664/2006
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nachfolgenden Definitionen sollen in Artikel 66bis der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 2 über Lebensmittel tierischer Herkunft aufgenommen werden (geplante Inkraftsetzung dieser Ände- rung: 1. März 2008).
„Kolostrum“ ist das bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Kühe abgeson- derte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vo- rausgeht. „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Ko- lostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Gemäss dieser Definition gilt das Gemelk bis fünf Tage nach der Geburt als Kolostrum. Es darf mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um Kolostrum handelt, in Verkehr gebracht werden, sofern die Kühe getrennt gemolken werden und die Milch getrennt abgegeben wird. Andererseits darf Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn der Laktation gewonnen wird, nach geltendem Recht nicht als Milch abgeliefert werden. Eine Reduktion dieser Sperrfrist ist aus fachtechnischen Gründen nicht vertretbar. Die veränderte Zusammensetzung der Milchinhaltsstoffe, der erhöhte Anteil der Im- munglobuline sowie die veränderten Gerinnungseigenschaften sind Risikofaktoren für die Käsefabri- kation, die weiterhin ein Abgabeverbot erfordern. Milch, welche zwischen dem 6. und 8. Tag nach Beginn der Laktation gewonnen wurde, darf somit weder als Kolostrum noch als Milch in Verkehr ge- bracht werden.
Art. 6 und 21 VHyMP
Die Aufbewahrungsfrist für Dokumente beträgt im Landwirtschaftsrecht generell drei Jahre. So sieht insbesondere die Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion für die Dokumente zur Überprüfung der Rückverfolgbarkeit sowie für die Berichte über Analysen und Untersuchungen eine Aufbewahrungsdauer von drei Jahren vor (Art. 5). Die Aufbewahrungsfristen in der VHyMP wer- den entsprechend angepasst.
Art. 14 Abs. 7 VHyMP
Die Herstellung von Rohmilchkäse kann aus technologischen Gründen eine von den Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 abweichende Kühllagerung der Milch erfordern. Der aktuell geltende Absatz 7 fokus- siert nicht explizit auf die Rohmilchkäsefabrikation und delegiert die einzelbetriebliche Bewilligung an die kantonalen Behörden.
Mit der neuen Formulierung, wonach bei der Herstellung von Rohmilchkäse von den vorgegebenen Kühltemperaturen abgewichen werden kann, wird den erforderlichen Fabrikationsparametern Rech- nung getragen. Die Möglichkeit der abweichenden Lagertemperaturen wird produktspezifisch einge- schränkt. Mit der Festlegung einer maximalen Lagerdauer und einer maximalen Lagertemperatur wird zudem eine allfällige Gefährdung der Lebensmittelsicherheit verhindert.
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist festgehalten (An- hang III/Abschnitt IX/Kapitel I/Teil II), dass aus technologischen Gründen und im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse von den Kühlvorschriften abgewichen werden kann, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt. Als „zuständige Behörde“ gilt gemäss EG-Recht die Zentralbehörde eines Mitgliedstaates, die für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zuständig ist. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht im Rahmen der erreichten Äqui- valenz die Möglichkeit, die Bedingungen für abweichende Kühltemperaturen in einer nationalen Ver- ordnung zu konkretisieren. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird die einzelbetriebliche Bewilli- gung durch die kantonale Behörde, welche ohnehin eine traditionelle Fabrikation bewilligt und dadurch keinen zusätzlichen Beitrag für die Lebensmittelsicherheit leistet, hinfällig.
2 SR 817.022.108 3 SR 916.020
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