Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Metrologie METAS
Erläuternder Bericht
Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollge- bühren im Messwesen Datum: 15. März 2009 Für: Anhörungsbeteiligte auf Amtsstufe
1. Ausgangslage Nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20) er- lässt der Bundesrat im Interesse einer landesweit einheitlichen Regelung die Gebührentarife der kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und der ermächtigten Eichstellen. Die Eichgebührenverordnung (SR 941.298.1) regelt im Detail die Gebühren für Eichungen und Kontrollen von Messmitteln durch die Eichämter wie auch durch die ermächtigten priva- ten Eichstellen. Die Eichgebührenverordnung ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die letzten beiden Revisionen der Eichgebührenverordnung traten am 1. Januar 1999 respektive am 1. Januar 2006 in Kraft. Bei der 2006 in Kraft getretenen Revision wurde die Eichgebührenverordnung lediglich for- mal an die Erfordernisse der neuen Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes (Allg- GebV)1 angepasst. Die Liste der Messmittel im Anhang, für deren Eichung eine Stückgebühr festgesetzt ist, wurde leicht überarbeitet. In einzelnen Fällen wurde die Berechnung an neue technische Gegebenheiten angepasst (z.B. Berechnung der Gebühren für Wärmezähler nicht mehr nach Nennweite, sondern nach Nenndurchfluss). Zudem wurden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Mengenrabatten bei einer Messmittelkategorie bereinigt. Die Stun- den- und Gebührenansätze blieben allerdings unverändert. Sie wurden letztmals per 1. Ja- nuar 1999 erhöht. Sowohl die Stundenansätze für Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, als auch die Gebührenansätze für die einzelnen Messmittel sind nach dem Gesagten seit dem 1. Ja- nuar 1999 nicht mehr an die Teuerung angepasst worden. Die seit 1999 bis 2008 aufgelau- fene Teuerung beträgt 10.5 %2. Die aufgelaufene Teuerung hat sich insbesondere auf das Einkommen der privatrechtlich angestellten Eichmeister ausgewirkt. Rund die Hälfte der Eichmeister in der Schweiz sind privatrechtlich angestellt und betreiben eine Fachstelle im Messwesen (Eichamt) als privat- rechtlich organisierte „KMU“. Mangels Teuerungsausgleich hat der Reallohn, und damit die Kaufkraft, dieser privatrechtlich angestellten Eichmeister in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Analoges gilt für die Eichstellen, deren Umsatz ebenfalls seit 1999 keinem Teuerungsaus- gleich unterliegt.
1 SR 172.010 2 Indexbasis Mai 1993, Berechnung der Indexreihe mit Jahresdurchschnitten
Teilrevision GebVo 1/2
2. Grundzüge der Teilrevision Im Rahmen der beantragten Teilrevision der Eichgebührenverordnung soll in Artikel 3a eine Indexklausel eingeführt und die Möglichkeit geschaffen werden, die Gebühren und Stunden- ansätze an die seit 1999 aufgelaufene Teuerung anzupassen. Der Entscheid über die konkrete Teuerungsanpassung wird nicht durch den Bundesrat, son- dern die Vorsteherin des EJPD gefällt. Sowohl der Aufbau der Verordnung als auch die Höhe der Gebührenanteile für Bund und Kantone bleiben unverändert.
3. Zu den einzelnen Neuerungen
3.1 Art. 3a / Anpassung an die Teuerung Neu können die Stunden- und Gebührenansätze an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verord- nung oder seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt. Derartige Indexklauseln sind in verschiedenen Gebührenverordnungen des Bundes bereits anzutreffen.
3.2 Anhang, Buchstabe B, Ziffer 1 ff. / Gebühren für die einzelnen Messmittel Der gemäss Art. 8 Abs. 2 von den Eichstellen an das Bundesamt zu entrichtende Anteil an Gebühren wird im Anhang, Buchstabe B, Ziffer 1 ff. entweder als Prozentsatz oder in Fran- ken geregelt. Im Sinne einer Vereinheitlichung und einer Vereinfachung der Kontrolle wird an den meisten Stellen neu ein Prozentbetrag eingeführt.
4. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegende Revision hat selber keine resp. vernachlässigbare finanzielle Auswirkungen. 2007 betrug das gesamte Eichgebührenvolumen gegen 40 Millionen Franken. Davon entfie- len:
• 32 Millionen auf die Eichstellen (vor Abgaben)
• 6.5 Millionen auf die Eichmeister (vor Abgaben)
• 325‘000 auf die Kantone (Anteil von Eichmeistern)
• 2.9 Millionen auf den Bund (Anteil von Eichmeistern und Eichstellen)
5. Inkrafttreten Das Inkrafttreten der Teilrevision ist spätestens auf den 1. Januar 2010 geplant. Ebenfalls ist vorgesehen, dass auf dieses Datum hin eine Anpassung der Gebühren an die Teuerung er- folgt.
Revision 4. März 2009 / baed 2/2