Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Vorgesehene Änderungen per 1. Juli 2009
Änderungen und Kommentar im Wortlaut
Bern, 18. Dezember 2008
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
I. Pflegefinanzierung
1 Einführung 3
11 Ausgangslage 3
12 Revision der Verordnung 3
2 Bestimmungen 4
21 Allgemeine Leistungen (Art. 33) 4
22 Rahmentarife (Art. 59a) 4
II. Andere Änderungen
1 Einführung 5
2 Bestimmungen 5
21 Streitigkeiten (Art. 22, Abs. 3, Bst. d) 5
22 Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland, Verlängerung
der Dauer des Projektes (Art. 36a) 6
221 Ausgangslage 6
222 Bestimmungen 7
23 Organisationen der Physiotherapie (Art. 52a) 7
231 Ausgangslage 7
232 Rechtliche Grundlagen 7
233 Bestimmung 7
24 Reihenfolge der Prämienermässigungen (Art. 90b) 8
I. Pflegefinanzierung
1 Einführung
11 Ausgangslage
Die Eidgenössischen Räte haben am 13. Juni 2008 die Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Pflegefinanzierung beschlos- sen (BBl 2008 5247). Die Revision hat zur Folge, dass auch die von den Änderungen betroffenen Verordnungen angepasst werden müssen. Es handelt sich dabei namentlich um die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) muss auch angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Definition der Heime. Für die Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes über die Neuordnung der Pflegefi- nanzierung (im Folgenden "das Gesetz" genannt) ist der Bundesrat zuständig. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten per 1. Juli 2009. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung beinhaltet, dass die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung einen Frankenbetrag leistet, der je nach Pflegebedarf variiert. Die Beiträge werden vom Bundes- rat für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Dabei handelt es sich einzig um Pflegeleistungen im Sinne des Artikel 25a Absatz 1 KVG, da die Pensions- und Betreuungskosten wie heute von den pfle- gebedürftigen Personen getragen werden müssen, bzw. subsidiär durch die Sozialleistungen (insbe- sondere die Ergänzungsleistungen [EL]), die bedarfsabhängig ausgerichtet werden. Für die Pflege- kosten, die nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden, dürfen die versicherten Perso- nen bis zu einem Betrag von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pfle- gebeitrags belastet werden. Die Versicherten haben zudem auch auf dem Pflegebeitrag die Kostenbe- teiligung nach Artikel 64 KVG zu entrichten. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Angesichts des vorgesehenen Datums für die Inkraftsetzung, sind die Kantone aufgefordert, die notwendigen kanto- nalen Ausführungsbestimmungen umgehend an die Hand zu nehmen.
12 Revision der Verordnung
Nach Artikel 25a Absatz 1 des Gesetzes leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Er setzt ebenfalls die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken sowie die Modalitäten für die Qualitätskontrolle fest. Mit dem dringlichen Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 (Pflegetarife; AS 2004 4375) wurde eine Übergangsbestimmung in das KVG aufgenommen, die das Einfrieren der Pflegetarife vorsah und damit ein Überschreiten der Rahmentarife nicht mehr erlaubte. Im Hinblick auf die Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten der Neuordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Die Gültigkeitsdauer des dringlichen Bundesgesetzes wurde später bis zum 31. Dezember 2008 verlängert (AS 2006 5767). Auch wenn der vorgesehene Termin für das Inkrafttreten der Pflegefinanzierung nicht direkt an das dringliche Bundesgesetz an- schliesst, ist eine Verlängerung des Einfrierens nicht zwingend notwendig und deshalb nicht vorgese- hen. Die geltenden KVG-Bestimmungen zu den Rahmentarifen sind nämlich auch beim Wegfall des dringlichen Bundesgesetzes anwendbar. Folglich können die Rahmentarife nur unter den in Artikel 9a KLV festgelegten Bedingungen überschritten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird hingegen dieses System der Rahmentarife hinfällig. Die ein- schlägigen Bestimmungen sind daher auf diesen Zeitpunkt aufzuheben.
2 Bestimmungen
21 Allgemeine Leistungen (Art. 33)
Artikel 33 KVV zählt diejenigen Kompetenzen auf, die der Bundesrat dem Departement bezüglich der Leistungsbezeichnung überträgt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden die Regelungen zu den Pflegeleistungen auf Gesetzesstufe neu strukturiert. Artikel 25 KVG umschreibt die allgemei- nen Leistungen bei Krankheit, nach Artikel 33 Absatz 2 KVG bezeichnet der Bundesrat die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen Leistungen näher. Neu regelt Artikel 25a des Gesetzes die Frage der Kostenübernahme der Pflegeleistungen im engeren Sinn, d.h. die Leistungen der Krankenpflege und überträgt damit dem Bundesrat zusätzliche Vollzugskompetenzen. Eine Übertragung dieser Kompetenzen an das Departement benötigt daher eine entsprechende An- passung von Artikel 33 KVV. Mit Buchstabe b überträgt der Bundesrat dem Departement die Kompetenz zur Bezeichnung der Leis- tungen nach Artikel 25 Absatz 2 KVG, die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbracht werden. Im Bereich der Pflege hat das Departement diese Kompetenz bereits in Artikel 7 KLV genutzt. Mit der Ergänzung in Artikel 25a Absatz 3 des Gesetzes ist Buchsta- be b zu präzisieren und explizit festzuhalten, dass das Departement auch bezogen auf diesen Artikel über die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 verfügt. Weiter ist ein neuer Buchstabe h einzuführen, wonach dem Departement nach Artikel 25a Absatz 3 des Gesetzes explizit die Kompetenz übertragen wird, das Verfahren der Bedarfsermittlung zu definie- ren. Die Artikel 8 und 9 KLV sehen bereits Bestimmungen vor, um insbesondere eine Abstufung nach Pflegebedarfsstufen vorzuschreiben. Mit einem weiteren Buchstaben i erhält das Departement zudem die Kompetenz, gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 und 4 des Gesetzes die Höhe der Beiträge an die Pflegeleistungen differenziert nach Pflegebedarf in Franken festzulegen. Das Departement hat demzufolge auch die Kompetenz, nötigen- falls Anpassungen im Sinne von Absatz 1 der im Gesetz vorgesehenen Übergangsbestimmungen vorzunehmen.
22 Rahmentarife (Art. 59a)
Nach Artikel 59a KVV hat das Departement bisher die Kompetenz, Rahmentarife für die Pflegeleis- tungen festzulegen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, dem Wegfall von Artikel 104a KVG und der Einführung der Beitragslösung besteht keine Notwendigkeit mehr, Rahmentarife festzusetzen. Der Artikel ist daher aufzuheben.
II. Andere Änderungen
1 Einführung
Unabhängig von der Revision der obgenannten Pflegefinanzierung ergreift das Eidgenössische De- partement des Innern die Gelegenheit, um zusätzliche Änderungen der KVV vorzuschlagen. Diese betreffen die Verlängerung der Projektdauer für Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland (Art. 36a), die Organisationen der Physiotherapie (Art. 52a) sowie Anpassungen techni- scher Art (Art. 22 Abs. 3 und Art. 90b).
2 Bestimmungen
21 Streitigkeiten (Art. 22 Abs. 3 Bst. d)
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 1 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ände- rung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 2 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozi- ation (EFTA-Abkommen) am 1. Juni 2002 haben die nach dem schweizerischen Krankenversiche- rungsgesetz (KVG) versicherten Personen, die sich für kürzere oder längere Zeit in einem Land der EG/EFTA aufhalten und dort medizinischen Leistungen benötigen, Anspruch auf internationale Leis- tungsaushilfe. Sie können sich – gestützt auf die Europäische Krankenversicherungskarte oder eines der Formulare E106, E109, E112 oder E121 – wie inländische Personen von Ärztinnen und Ärzten und Spitälern behandeln lassen, ohne direkt bezahlen zu müssen. Die Rechnung wird vielmehr vom zuständigen aushelfenden Träger kontrolliert und bezahlt. Die entsprechende Rechnung wird dann über die ausländische Verbindungsstelle an die gemeinsame Einrichtung (GE) als Verbindungsstelle Krankenversicherung in der Schweiz übermittelt.
Die GE ist beauftragt mit dem Inkasso der entsprechenden Rechnungen aus dem Ausland bei den zuständigen Schweizerischen Krankenversicherern (Aufgabe als Verbindungsstelle, Art. 19 Abs. 1 KVV). Die meisten Rechnungen werden von den Krankenversicherern anstandslos bezahlt. Es kommt aber auch vor, dass ein Krankenversicherer trotz mehrerer Mahnungen und ohne triftige Gründe zu nennen, die ausstehenden Rechnungen nicht bezahlt. In solchen Fällen bleibt der GE nur das Zwangsvollstreckungsverfahren, das von den Krankenversicherern durch die Erhebung des Rechts- vorschlags gestoppt werden kann.
Bis jetzt ist der Rechtsweg für diesen Fall nicht speziell geregelt. Es kommt daher der allgemeine Rechtsweg gemäss Artikel 22 Absatz 1 KVV bzw. Artikel 87 KVG zur Anwendung. Der neu vorgeschlagene Rechtsweg, der für diese Verbindungsstellenaufgabe eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung von Artikel 87 vorsieht, hat sich bereits in anderen Gebieten (Risikoaus- gleich, Insolvenz, Umverteilung von Reserven, Auszahlung von Mehreinnahmen) bewährt. Bei der Erfüllung der Aufgaben als Verbindungsstelle übernimmt die GE nicht die Rolle eines Krankenversi- cherers, sie handelt nicht auf demselben Niveau wie ein Krankenversicherer, sondern wie ein überge- ordnetes Organ. Deshalb rechtfertigt es sich, der GE auch in diesem Bereich zu ermöglichen, im Streitfall mit einer Verfügung zu entscheiden. Die Verfügung kann anschliessend an das Bundesver- waltungsgericht weitergezogen werden (Art. 22 Abs. 4 KVV, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 3 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 4 über das Bundesverwaltungsgericht).
22 Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland, Verlängerung
der Dauer des Projektes (Art. 36a)
221 Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 26. April 2006 im Rahmen einer Revision der KVV eine kontrollierte Lockerung des Territorialitätsprinzips in der Krankenversicherung beschlossen. Nach dem neuen Artikel 36a KVV kann das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Pilotprojekte bewilligen, die eine Kosten- übernahme für Leistungen vorsehen, die in Grenzgebieten für in der Schweiz wohnhafte Versicherte erbracht werden. Die Projekte sind von einem oder mehreren Kantonen und von einem oder mehre- ren Krankenversicherern gemeinsam einzureichen. Die Projektdauer ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Die einzelnen Pilotprojekte müssen ein Konzept zur wissenschaftlichen Projektbegleitung beinhalten. Die Bestimmung wurde auf den 10. Mai 2006 in Kraft gesetzt.
Mit der Verabschiedung von Artikel 36a KVV hat der Bundesrat gleichzeitig folgenden Beschluss ge- fasst: „Le DFI est autorisé à proposer au Parlement, dans le cadre des délibérations en cours relatives aux révisions de la loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMal), l’insertion d’une base légale pré- voyant la possibilité de procéder à des projets pilotes concernant l’assouplissement du principe de la territorialité.“ Gestützt auf diesen Beschluss wurde dem Parlament ein Vorschlag für einen neuen Artikel 34 Absatz 3 KVG, mit dem Inhalt, dass der Bundesrat eine Kostenübernahme von Leistungen im Ausland im Rahmen zeitlich befristeter Pilotprojekte vorsehen kann, unterbreitet. Dieser Vorschlag wurde der KVG-Revision Managed Care (04.062) angefügt. In der Wintersession 2006 wurde diese Vorlage vom Ständerat beraten, und er hat dem neuen Artikel 34 Absatz 3 KVG am 5. Dezember 2006 zugestimmt. Vom Nationalrat wurde diese Vorlage bis anhin noch nicht beraten.
Seit dem 1. Januar 2007 läuft das erste Pilotprojekt. Es betrifft das Grenzgebiet der Kantone Basel- Stadt, Basel-Landschaft und des Landkreises Lörrach. Das Pilotprojekt steht den Versicherten offen, die bei einem am Projekt teilnehmenden Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung abgeschlossen haben und im Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Basel-Landschaft wohnen. Das Pilotprojekt enthält eine Liste mit den ausländischen Leistungserbringern und den Leistungen, die im Landkreis Lörrach bezogen werden können. Die wissenschaftliche Projektbegleitung wird durch das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) durchgeführt. Aus dem Zwischenbericht über das erste Projektjahr geht hervor, dass sich bis anhin nur wenige Personen in einer deutschen Klinik behandeln liessen. Das Projekt wird dennoch von den meisten Akteuren positiv bewertet. Im Rahmen des Projektes können sich auch deutsche Versicherte aus dem Landkreis Lörrach in Spitälern der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft behandeln lassen.
Auf den 1. Januar 2008 wurde ein zweites Projekt bewilligt. Es betrifft den Kanton St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein. Danach können sich Versicherte, die bei einem am Projekt teilnehmenden Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen haben und im Kan- ton St. Gallen wohnen, auch im Liechtensteinischen Landesspital in Vaduz behandeln lassen. Umge- kehrt können sich Versicherte aus dem Fürstentum Liechtenstein schon seit vielen Jahren in den Spi- tälern des Kantons St. Gallen behandeln lassen.
Gestützt auf die geltende Verordnungsbestimmung ist die Projektdauer bis zum 31. Dezember 2009 befristet (Art. 36a Abs. 3 Bst. a KVV). Für die bereits laufenden Pilotprojekte würde das bedeuten, dass sie Ende 2009 auslaufen müssten. Das Pilotprojekt Basel hätte dann insgesamt nur drei Jahre und das Pilotprojekt St. Gallen nur zwei Jahre gedauert. Die bereits bestehenden Projekte könnten also nur noch für eine relativ kurze Zeit laufen.
Die Pilotprojekte sollen dazu dienen, genügend Grundlagen für den Entscheid, inwieweit das Territori- alitätsprinzip in der Krankenversicherung definitiv gelockert und ins ordentliche Recht übernommen werden soll, zu liefern. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen genügend Daten für die wissen- schaftlichen Untersuchungen vorhanden sein. Deshalb sollten die Pilotprojekte eine Mindestlaufzeit von vier Jahren haben, wobei es möglich sein sollte, ein einzelnes Projekt vorher abzubrechen. Zu-
dem sollte es mindestens vier bis sechs Projekte geben, die sich auf möglichst viele Grenzregionen der Schweiz erstrecken. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich am 8. Mai 2008 mittels einer Umfra- ge bei allen Grenzkantonen erkundigt, ob sie Interesse an der Lancierung eines Pilotprojektes hätten, denn es wurde angenommen, dass sie wegen der Befristung bis zum 31. Dezember 2009 von einer Realisierung abgehalten werden. Die Umfrage hat ergeben, dass noch weitere Grenzkantone ein Pilotprojekt für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland einreichen würden, wenn die Frist verlängert würde.
222 Bestimmungen
Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe a: Aus diesen Gründen wird mit der vorgeschlagenen Verordnungsre- vision die Befristung in Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe a KVV geändert. Weil die Pilotprojekte nicht gleichzeitig eingereicht wurden und werden, wird mit der vorgeschlagenen Bestimmung beantragt, die Gültigkeitsdauer der einzelnen Pilotprojekte auf vier Jahre festzulegen und die Möglichkeit einer ein- maligen Verlängerung bis maximal vier Jahre zu gewähren.
Übergangsbestimmung: Da zwei Projekte bereits laufen, muss in einer Übergangsbestimmung gere- gelt werden, dass der neue Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe a KVV auch für die bereits laufenden Pi- lotprojekte gilt, das heisst, dass auch die zwei Projekte insgesamt vier Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bis maximal vier Jahre dauern können. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits abgelaufene Projektdauer muss also von der neu festgelegten Gültigkeits- dauer von vier Jahren abgezogen werden.
23 Organisationen der Physiotherapie (Art. 52a)
231 Ausgangslage
In der Praxis erbringen Physiotherapeutinnen und -therapeuten seit Jahren nicht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, sondern auch als Angestellte bei selbständig tätigen Physiotherapeutinnen oder -therapeuten Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Unter den geltenden Bestimmungen ist dies nur insoweit zulässig, als es sich um praktische Arbeitstätigkeit zur Erlangung des Möglichkeit der eigenen Abrechnungsfähigkeit. handelt. Bei anderen Kategorien von Leistungserbringern sind Anstellungsverhältnisse ausserhalb der Weiterbildung teilweise zulässig, beispielsweise in der Ergotherapie oder der Pflege. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die rechtli- chen Grundlagen an die geltende Praxis anzugleichen und damit einem entsprechenden Antrag des Schweizer Physiotherapie Verbands (Fisio), heute physioswiss, zu entsprechen.
232 Rechtliche Grundlagen
Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zählt die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leis- tungserbringer auf. Die Physiotherapie wird im KVG nicht namentlich erwähnt. Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG sind Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Artikel 38 KVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an diese Personen und Organisationen festzulegen.
233 Bestimmung
Organisationen der Physiotherapie sollen neu als Leistungserbringer zugelassen werden. Damit wird der gängigen Praxis, wonach Leistungen angestellter Physiotherapeutinnen oder –therapeuten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden, Rechnung getragen, ohne dass dies zu einer Mengenausweitung in der Physiotherapie beitragen sollte. Analog zu den Organisationen der Ergotherapie müssen die Organisationen der Physiotherapie nach dem neuen Artikel 52a KVG nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sein (Bst. a); ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben (Bst. b); über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechen- de Ausbildung hat (Bst. c); über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen (Bst.
d); an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVG teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Physiothera- pie erbracht wird (Bst. e).
24 Reihenfolge der Prämienermässigungen (Art. 90b)
Nach dem sich das Bundesgericht im Urteil 9C_599/2007 vom 18. Dezember 2007 5 unter anderem mit der Frage, der in Artikel 90b Buchstaben c und d KVV verordneten Reihenfolge der Ermässigun- gen für die Versicherungen mit wählbarer Franchise und bei eingeschränkter Wahl der Leistungserb- ringer befasste, ist die Bestimmung anzupassen.
Die Abstufungen der Prämien für die Festlegung der Prämien der ordentlichen Versicherung haben zuerst zu erfolgen. Dabei handelt es sich um die Prämienermässigungen aufgrund der Prämienregio- nen (Art. 91 Abs. 1 und 2) und die altersabhängigen Prämienermässigungen (Art. 91 Abs. 3), welche in den Buchstaben a und b geregelt sind. In seinem Urteil bestätigt denn auch das Bundesgericht, dass die ordentliche Prämie diejenige sei, bei welcher die Reduktionen für das Alter und die Prämien- region berücksichtigt wurden.
Mit den Buchstaben c und d des Artikels wollte der Bundesrat die Reihenfolge der Rabattierungen zwischen Prämienermässigungen für die wählbaren Franchisen (Art. 95) und der Prämienermässi- gungen bei eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 101) regeln. Das Bundesgericht hat dazu aber festgehalten, dass das Vorgehen des Bundesamtes, die zulässige Prämienermässigung für die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in Prozenten der bereits auf Grund des Franchisen- rabatts reduzierten Prämie zu berechnen und nicht in Prozenten der Prämie für die ordentliche Versi- cherung, einen Verstoss gegen Artikel 101 Absatz 3 KVV darstelle.
Zur Prämienermässigung bei Sistierung der Unfalldeckung (Art. 91a) hat sich das Bundesgerichtsur- teil nicht geäussert. Der prozentuale Abzug bezieht sich gemäss dem Verordnungstext auf die Prämie mit Unfalldeckung (und nicht immer auf die ordentliche Versicherung, wie dies bei den Versicherungs- formen nach den Artikeln 93-101 der Fall ist).
Da die Reihenfolge betreffend der Ermässigungen für die Buchstaben a, b und e des bisherigen Arti- kel 90b klar sind und die Buchstaben c und d aufgrund des Gerichtsurteils und der aktuellen gesetzli- chen Situation nicht in einer Reihenfolge geregelt werden können, erübrigt sich eine Regelung zur Reihenfolge der Ermässigungen. Der Artikel 90b ist daher zu streichen.