Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Konzeption und Koordination
Entwurf, 21.11.2008
Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar)
Erläuternder Bericht
MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
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1 Ausgangslage, Einleitung und Inventarzweck 4
2 Gesetzliche Grundlagen 4
3 Definition der Kulturgüter 5
4 Vorgehen bei der Revision des KGS-Inventars 5
4.1 Einzelbauten 5
4.2 Sammlungen, Archäologie und Spezialfälle 6
5 Auswahlkriterien für die Einstufung von A-Objekten im KGS-Inventar 7
5.1 Einzelbauten 7
5.2 Sammlungen und Bestände in Museen, Archiven und Bibliotheken 8
5.2.1 Sammlungen in Museen 8
5.2.2 Bestände in Archiven 9
5.2.3 Sammlungen in Bibliotheken 9
5.3 Archäologie 9
5.4 Spezialfälle 10
6 Zeitplan für die Revision 11
7 Darstellung des KGS-Inventars 11
8 Verhältnis des KGS-Inventars zu anderen gesamtschweizerischen Inventaren 12
8.1 Bundesinventare nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz (NHG) 13
8.1.1 Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) 13
8.1.2 Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) 13
8.1.3 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung (BLN) 14
8.2 VBS-interne Inventare 14
8.2.1 ADAB und IKFÖB 15
8.2.2 HOBIM 15
8.3 Berücksichtigung anderer gesamtschweizerischer bzw. überregionaler
Listen und Publikationen 15
8.4 Berücksichtigung von Schweizer Objekten aus der UNESCO-
Welterbekonvention im neuen KGS-Inventar 16
9 Kennzeichnung der A-Objekte mit Kulturgüterschild 17
10 Rechtswirkung, finanzielle und personelle Auswirkungen 17
10.1 Gewährung von Beiträgen nach der Neugestaltung des Finanz-
ausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) 17
11 Revision 18
12 Genehmigung durch den Bundesrat 18
13 Anhang 19
13.1 Abkürzungsverzeichnis 19
13.2 Bearbeiterinnen und Bearbeiter, Begleitende Arbeitsgruppen 20
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1. Ausgangslage, Einleitung und Inventarzweck
Der Ursprung des modernen Kulturgüterschutzes ist militärisch bedingt. Insbesondere die grossen Zerstörungen an Baudenkmälern, Museen und anderen wertvollen Bauten während des Zweiten Weltkrieges führten zur Erkenntnis, dass die Bestrebungen zum Schutz der Kul- turgüter intensiviert werden mussten. Das von der UNESCO in Kraft gesetzte Haager Ab- kommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (nach- stehend HAK; SR 0.520.3) bildet dafür eine gute Grundlage. Das Abkommen fordert, bereits in Friedenszeiten Massnahmen für die Sicherung von Kulturgut zu planen und zu ergreifen. Eine der wichtigsten Vorkehrungen ist die Erstellung eines Inventars der bedeutendsten Kul- turgüter des Landes. Darin werden Kulturgüter von nationaler (A-Objekte) und regionaler (B- Objekte) Bedeutung aufgelistet.
Das vom Bundesrat zu genehmigende Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationa- ler und regionaler Bedeutung (nachstehend «KGS-Inventar» genannt) ist von den Kantonen in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Komitee für Kulturgüterschutz (nachstehend «Komitee») in den Jahren 2000 bis 2008 nachgeführt worden. Die revidierte Fassung ist nach 1988 und 1995 bereits die dritte Version dieses Bundesinventars. Bund und Kantone sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der im Inventar aufgeführten Kulturgüter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte sowie vor Naturereignissen (Hochwasser, Erdbeben usw.) und anderen Gefahren (z. B. Feuer) zu ergreifen.
Im Hinblick auf eine mögliche Restaurierung oder Rekonstruktion soll zu jedem Objekt eine Sicherstellungs-Dokumentation erarbeitet und systematisch ergänzt werden. Im Weiteren müssen Schutzräume für die wichtigsten beweglichen Kulturgüter gebaut oder zur Verfügung gestellt werden.
2. Gesetzliche Grundlagen
Der Schutz der Kulturgüter ist demnach eine nationale Pflicht, welche die Schweiz 1962 mit der Ratifikation des HAK übernommen hat. Hauptziele sind der Schutz und die Respektie- rung der unersetzlichen Bestandteile des kulturellen Erbes der Schweiz. Als erste konkrete Massnahme gab sich die Schweiz 1966 ein Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten («KGS-Gesetz», KGSG, SR 520.3), das am 1. Oktober 1968 in Kraft trat.
Bedingt durch die veränderte Einschätzung der Bedrohungslage, die auch im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG; SR 520.1; seit 1. Januar 2004 in Kraft) ihren Ausdruck fand, haben die für den Kulturgüterschutz zuständi- gen Stellen jedoch nicht nur den Einsatz im bewaffneten Konflikt, sondern auch Massnah- men zum Schutz von Kulturgütern vor Naturkatastrophen und anderen Gefahren wie Feuer oder Wasser zu planen.
Das 2004 von der Schweiz ratifizierte Zweite Protokoll vom 26. März 1999 (ZP; SR 0.520.33) zum HAK fordert in Artikel 5 explizit «die Erstellung von Verzeichnissen» von Kulturgütern. Gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Kon- flikten (KGSV, SR 520.31) werden jene Kulturgüter, die es vorrangig zu schützen gilt, in ei- nem Inventar erfasst. Dieses KGS-Inventar wird von den Kantonen in enger Zusammenar- beit mit dem Komitee erarbeitet und periodisch nachgeführt.
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3. Definition der Kulturgüter
Art. 1 des HAK sowie Art. 1 des KGS-Gesetzes, mit fast gleichlautendem Wortlaut (KGSG, 1966), liefern eine umfassende Definition für «Kulturgut». Artikel 1 HAK lautet:
«Art. 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts
Kulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentums- verhältnisse: a. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z. B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von his- torischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und an- dere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts; b. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des un- ter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z. B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a um- schriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll; c. Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.»
4. Vorgehen bei der Revision des KGS-Inventars
Bei der Revision eines Inventars besteht oft die Gefahr, dass aufgrund neuer Erkenntnisse und zusätzlicher Kategorien die Anzahl der Inventarobjekte stark zunimmt. Um die Gesamt- zahl der Kulturgüter von nationaler Bedeutung in einem vertretbaren Rahmen halten zu kön- nen, wurden den Bearbeitenden deshalb Richtgrössen für die Einstufung von A-Objekten vorgegeben. Diese Richtgrössen, die in den verschiedenen Arbeitsgruppen diskutiert und anschliessend vorgeschlagen wurden, betrugen für die Einzelbauten 2500, für die Archäolo- gie 250, für Archive 150, Museen 120 und Bibliotheken 60 Objekte.
4.1 Einzelbauten
Im Gegensatz zu den früheren Ausgaben des KGS-Inventars wurden mit dieser Revision ausschliesslich Einzelbauten oder Einzelobjekte erfasst und beurteilt, weil Ortsbilder wie Kleinstädte, Dörfer und Weiler oder deren Teile wie Altstädte, Strassenzüge oder Plätze be- reits im weitgehend abgeschlossenen Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingestuft sind. (Zu Abgrenzungsfragen zwischen KGS-Inventar und anderen bun- desweiten Erhebungen vgl. Kap. 8 im erläuternden Bericht.) Dieser Entscheid ist zudem auch sinnvoll aus der Sicht des Kriegsvölkerrechts, da in einem bewaffneten Konflikt lediglich Einzelobjekte bzw. kleinere integrale Baugruppen mit dem blau-weissen KGS-Schild als zu respektierende Anlagen gekennzeichnet werden können, jedoch aus militärischen Gründen keine ganzen Ortsbilder.
Die Definition des Begriffes «Kulturgut» ist umfassend (vgl. Kap. 3), entsprechend bewegen sich die Vorschläge der Kantone für die Einstufung der A-Objekte in einem breiten Ermes- sensrahmen. Bereits in einer frühen Phase der Revision (2002) hatte sich herausgestellt, dass die Kantone unterschiedliche Einzelobjekte erfasst und diese auch unterschiedlich be- urteilt hatten. Dies lag in erster Linie daran, dass damals keine nachvollziehbaren und ver- bindlichen Grundlagen zur Einstufung von Einzelbauten nach einheitlichen Kriterien bestan- den. Die Auswertung eines Fragebogens, der 2002 an sämtliche kantonalen Fachstellen für MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Denkmalpflege und Archäologie versandt worden war, deckte diesen Mangel schonungslos auf. Einzelne Kantone meldeten auch an, dass die Überprüfung des alten Inventars mangels Definitionen nicht möglich sei.
Das KGS-Inventar musste daher auf solide Grundlagen gestellt werden; die Revision brachte die Chance dazu. Die Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege des Bundesamtes für Kultur (BAK) arbeitete dabei eng mit dem Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevöl- kerungsschutz (BABS) zusammen. Die Synergien wurden genutzt. Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Komitees sowie weiteren Fachleuten (aus den Bereichen Denkmalpflege, Ortsbildschutz, Archäologie) entwickelte in der Folge im Auftrag der beiden Bundesämter eine Matrix1, die eine Übersicht der Einzelobjekte innerhalb definierter Baugattungen sowie deren Quervergleich auch zwischen den Kantonen möglich machte. Diese Matrix wurde in zwei Pilotphasen getestet und gemäss den Erfahrungen bei der Auswertung modifiziert. Im Rahmen der Gesamtrevision des KGS-Inventars wurde für jedes geprüfte Objekt eine Matrix erstellt.
Damit konnten erstmals überhaupt Einzelobjekte von nationaler Bedeutung mit Hilfe einheit- licher Kriterien bewertet und schliesslich innerhalb der einzelnen Baugattungen in einem gesamtschweizerischen Vergleich als A-Objekte eingestuft werden. Auf die Beurteilung und Überprüfung der B-Objekte musste verzichtet werden, da diese Aufgabe innert nützlicher Frist nicht zu bewältigen war und letztlich Sache der Kantone ist. Der Fachbereich KGS ist jedoch bestrebt, auch die Listen der B-Objekte auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies soll in Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Kantonen, dem Schweizerischen Komitee für Kulturgüterschutz und dem Fachbereich KGS geschehen. Bis dahin sind für die Bezeichnung der B-Objekte folgende Grundlagen gültig:
die B-Objekte aus dem 1995er-Inventar ohne jene Kulturgüter, die im Rahmen der Re- vision zu A-Objekten aufgestuft wurden, und ohne Ortsbilder, Weiler, Altstädte usw. (Grundsatzentscheid im Erläuternden Bericht, S. 5); die im Rahmen der Revision zwischen 2000 und 2007 von den Kantonen gemeldeten Änderungen bzw. Vorschläge für B-Objekte; die im Rahmen der Revision als A-Objekte vorgeschlagenen, vom übergeordneten Be- wertungsausschuss jedoch auf B zurückgestufte Objekte.
4.2 Sammlungen, Archäologie und Spezialfälle
Im neuen KGS-Inventar werden zum ersten Mal auch systematisch Sammlungen von natio- naler Bedeutung in Museen, Archiven und Bibliotheken nach wissenschaftlichen Kriterien überprüft und bewertet. Auch hier waren Mitglieder des Komitees sowie weitere Fachleute und Spezialisten im Rahmen mehrerer Arbeitsgruppen tätig, um schliesslich gemeinsam die Sammlungen von nationaler Bedeutung zu bestimmen.
In weiteren Kategorien werden zudem archäologische Fundstellen sowie Spezialfälle (z. B. die Dampfschiffe auf den Schweizer Seen oder Bergbahnen) im KGS-Inventar ausgewiesen.
Als sinnvolles Arbeitshilfsmittel für die Einstufung all dieser Kulturgüter entwickelten die Be- arbeiter die bei den Einzelbauten benutzte Matrix weiter und passten diese an die spezifi- schen Bedingungen der zu beurteilenden Objekte an.
Die Matrix lehnt sich inhaltlich an die Bewertungskriterien an, die der Kanton Bern im Rahmen seiner Bauinventare benutzt. Einzelne Kriterien wurden hingegen für die gesamtschweizerische Verwendung angepasst oder ersetzt. MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
5 Auswahlkriterien für die Einstufung von A-Objekten
5.1 Einzelbauten
Ziel bei der Überprüfung der Einzelbauten war es, eine einheitliche Bearbeitung und Bewer- tung des Baubestandes in der gesamten Schweiz zu erhalten. Die Auswahl der Objekte von nationaler Bedeutung wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet. Sie soll aufgrund der Bewertung in der Matrix nachvollziehbar sein. Diese Matrix gibt Auskunft über folgende Bereiche:
architektonische und künstlerische Qualität kunstwissenschaftliche Kriterien ideelle und materielle Überlieferung historische Kriterien technische Kriterien Umraum Situationswert
Neben diesen Kriterien wurden bei der Bewertung auch regionsspezifische Eigenheiten und der allfällige Seltenheitswert eines Objektes berücksichtigt. Diese beiden Faktoren konnten indessen allein keine nationale Einstufung begründen.
Bei der abschliessenden Beurteilung wurden die für die jeweilige Zeitepoche typischen und im gesamtschweizerischen Vergleich qualitätvollsten Denkmäler als A-Objekte bestimmt. Dies konnte dazu führen, dass in einigen Fällen Bauten zurückgestuft wurden, die von den Kantonen (aus ihrer gebietsspezifischen Sicht) als A-Objekte vorgeschlagen worden waren. In anderen begründeten Fällen war das Gegenteil der Fall (Aufwertung eines vom Kanton als B-Objekt vorgeschlagenen Baudenkmals). Im Unterschied zur Ausgabe des KGS-Inventars von 1995 wurde darauf geachtet, auch neuere Bauten in die Bestandesaufnahme einzube- ziehen.
Bei der Einstufung der Bauten berücksichtigte man die «Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz» , die 2007 von der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) publi- ziert worden waren. Dort wird das Baudenkmal definiert als «Gegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter», der «durch das erkennende Betrachten der Gesell- schaft» seinen Wert erhält. Dieser Wert setzt sich aus mehreren Eigenschaften zusammen: «[…] Dazu gehören beispielsweise die kulturelle Bedeutung, die historische Nutzung, die Aussage über eine bestimmte soziale Schicht, über Einzelpersonen oder Körperschaften, die handwerkliche oder künstlerische Qualität, die Stellung innerhalb einer Siedlung oder in der Landschaft. Geschichtlichen Zeugnissen unlängst vergangener Zeit kann gleichrangiger Denkmalwert zukommen wie älteren Objekten. Die älteren Teile eines DenkmaIs sind nicht von vornherein wertvoller als die jüngeren; auch frühere Restaurierungen können zu den historisch bedeut- samen Zeugnissen gehören. Sie sind entsprechend zu würdigen und zu behandeln […]».3
«Der besondere Zeugnischarakter» kann durchaus auch auf kleinere, nur scheinbar weniger bedeutende Bauten zutreffen, die somit ebenfalls als Objekte von nationaler Bedeutung Ein- gang ins neue Inventar finden. Dies entspricht nicht nur den Leitsätzen der EKD sondern steht auch im Einklang mit der Definition in Art. 1 der «Charta von Venedig (1964)», dem Grunddokument für den Umgang mit Denkmälern.
Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD (Hrsg.): Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz. vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich. Zürich, 2007. aus: Leitsätze, 1.4 Zeugniswert des Denkmals MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Als Zeitgrenze für die Aufnahme von A-Objekten ins KGS-Inventar wurde das Jahr 1980 ge- wählt, weil eine gewisse zeitliche Distanz für eine Bewertung unabdingbar ist.
Die Bewertung der Einzelbauten im Rahmen der Revision des KGS-Inventars ist eine Pio- nierleistung, die erstmals überhaupt einen schweizweiten Vergleich bestimmter Baugattun- gen ermöglicht. Ein solcher gesamtschweizerischer Quervergleich für Einzelbauten fehlte bisher, er ist also ein Novum. Es liegt in der Natur einer in knapp bemessenem Zeitraum ent- standen Pionierarbeit, dass sie noch gewisse Mängel und Lücken aufweisen kann. Doch damit ist eine neue Basis gelegt, die wie alle Inventare bei künftigen Revisionen auf Grund neuer Erkenntnisse zu revidieren und zu ergänzen sein wird. Wie die nachstehend aufge- führten Punkte aufzeigen, war dies bei der Einstufung der Objekte den Bearbeitenden und dem Komitee mehr als bewusst.
Das Inventar basiert zu einem grossen Teil auf den bei den kantonalen Denkmalpflege- stellen vorhandenen Unterlagen und widerspiegelt damit auch den Stand der Denkmal- Erfassung in den einzelnen Kantonen. Es sind je nach Kanton beträchtliche Unter- schiede bei den Objektkategorien festzustellen, weil die unterschiedlichen Bauten von den verschiedenen Denkmalpflegen nicht gleich gewichtet wurden (z. B. bäuerliche Kleinbauten, Bauten von Industrie und Gewerbe, Schulhäuser, Bauten aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts). Für gewisse Objektkategorien bestand schweizweit bereits seit längerem eine Über- sicht, etwa für Burgen und Schlösser, während sie für andere Kategorien noch weitge- hend fehlt (als Beispiele zu nennen sind hier bäuerliche und ländliche Wohn- und Ge- werbebauten). Die Auswahl der national eingestuften Objekte in letzteren Baugattungen ist dadurch weniger objektiv und wird bei der nächsten Revision des KGS-Inventars er- gänzt werden müssen. Die Bewertung nimmt Einzelbauten aufgrund ihrer individuellen Qualität und Einzigar- tigkeit als Objekte von nationaler Bedeutung auf und nicht als Repräsentant einer Ob- jektserie. Damit fielen Gruppen mit Objekten ähnlicher Art aus dem Inventar, etwa gleichartige Bahnhöfe an derselben Strecke oder Bauernhäuser eines bestimmten Ty- pus. Es wird bei der nächsten Revision zu entscheiden sein, wie man künftig mit sol- chen Objekten zu verfahren gedenkt.
Ein Inventar stellt immer eine Momentaufnahme dar und ist nie abschliessend. Aus diesem Grund muss auch der «Mut zur Lücke» bestehen – allfällige Mängel können im Rahmen künftiger Revisionen jederzeit behoben werden.
5.2 Sammlungen in Museen, Archiven und Bibliotheken
Die namentliche Erwähnung von Sammlungen, d. h. von mobilem Kulturgut, im neuen KGS- Inventar ist als weitere positive Neuerung zu würdigen. Während in der 1995er-Ausgabe des Inventars nur die wichtigsten Museums-Sammlungen bezeichnet waren und bedeutende Bibliotheks- und Archivbestände lediglich mit einem einzigen Satz pauschal zum Schutz empfohlen wurden, haben für die revidierte Ausgabe mehrere Arbeitsgruppen auch die Sammlungen anhand einheitlicher Kriterien geprüft.
5.2.1 Sammlungen in Museen
Kein Museum hat nur national bedeutende Objekte. Bei der Einstufung von Sammlungen von nationaler Bedeutung ging man von einer Mindestanforderung von rund 25% wichtiger Objekte in einem Bestand aus. Als hilfreiche Grundlage dienten dabei der Schweizerische Museumsführer, der im gleichen Zeitraum wie das KGS-Inventar überarbeitet wurde, sowie die Kontakte zum Verband der Museen der Schweiz (VMS) und zur Schweizer Vertretung des Internationalen Museumsrates (ICOM). Privatsammlungen wurden nicht in die Überprü- MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
fung einbezogen, hingegen Stiftungen mit rechtlich und finanziell gesichertem Hintergrund. Die Museumssammlungen wurden zur Bewertung in folgende Gattungen unterteilt: Archäo- logie, Geschichte, Kunst, Naturwissenschaften, Spezialmuseen, Technik und Volkskunde.
5.2.2 Bestände in Archiven
Mit der Revision des KGS-Inventars konnten erstmals auch Archiv-Bestände aufgrund über- greifender und klar dokumentierter Kriterien auf nationaler Ebene erfasst und bewertet wer- den. Im Vordergrund standen dabei Institutionen mit nationaler oder ähnlich grosser Aus- strahlung. Die Nennung der Bestände von nationaler Bedeutung entstand aus den öffentlich zugänglichen Publikationen sowie aus der Kontaktierung der für die einzelnen Institutionen zuständigen Archivarinnen und Archivare.
Zur vergleichenden Bewertung wurden die Archive in fünf Gattungen unterteilt: Bundesar- chiv, Archive auf Bundesebene sowie Staatsarchive, Firmenarchive, Stadt- und Gemeinde- archive, Geistliche Archive sowie Spezialarchive.
5.2.3 Sammlungen in Bibliotheken
Als Glücksfall erwies sich, dass im Zeitraum der Revision des KGS-Inventars auch die Arbei- ten an einem «Handbuch der historischen Buchbestände» liefen. Erkenntnisse daraus konn- ten direkt in die Bewertung der Bibliotheksbestände von nationaler Bedeutung einfliessen. Dabei wurden nicht nur die grossen Universitäts-Bibliotheken berücksichtigt, sondern auch kleinere Institutionen in Kantonen und Gemeinden. Zudem verdanken Bibliotheken ihr Ent- stehen und ihre Entwicklung oft der Wohltätigkeit von Privatpersonen. Solche Bestände, die oft auch nur aus einigen hundert Büchern bestehen, sind in der Schweiz zahlreich.
Unter all diesen Bibliotheken befinden sich rund 60 Sammlungen mit Beständen von nationa- ler Bedeutung. Da es in der Schweiz keine offizielle Kategorisierung von Bibliotheken gibt, einigte man sich für die Einstufung im KGS-Inventar auf vier Hauptkategorien: Öffentliche (Bund, Kantone, Gemeinden, Universitäten usw.) und private Bibliotheken, solche mit geistli- cher Trägerschaft sowie Spezialbibliotheken.
5.3 Archäologie
Wie der für den Archäologie-Teil zuständige Bearbeiter in seinem Schlussbericht festhält, sind «archäologische Fundstellen – zusammen mit den zugehörigen in Archiven, Museen und Depots gelagerten Informationen und Funden – Archive der historischen und kulturellen Entwicklung von Landschaften und Kulturräumen und besitzen als solche eine grosse Be- deutung für die nationale Identität von Gemeinschaften […]». Es liegt deshalb auf der Hand, dass auch archäologische Fundstellen gebührend Eingang ins KGS-Inventar fanden.
Archäologische Fundstellen waren bereits in der 1995er-Ausgabe des KGS-Inventars enthal- ten, jedoch nicht systematisch und nicht in allen Kantonen. Dieser Mangel wurde bei der jetzigen Revision behoben. Nicht ganz einfach war es dabei, eine klare Abgrenzung zwi- schen den Bereichen Einzelbauten und Archäologie zu finden – die in gemeinsamer Diskus- sion unter den Fachleuten getroffene Lösung erweist sich aber als gangbarer Weg.
Mit Hilfe der Schweizer Kantonsarchäologinnen und -archäologen konnten diejenigen Fund- stellen ermittelt werden, die als von nationaler Bedeutung eingestuft werden. Für die nähere Eingrenzung der Objekte wurde auf eine Baugattungsliste verzichtet, man entschied sich gemeinsam auf eine chronologische Einteilung der Objekte in die jeweilige(n) Epoche(n): Paläolithikum, Mesolithikum, Neolithikum, Bronzezeit, Eisenzeit, Römische Zeit, Frühmittelal- ter, Mittelalter und Neuzeit. MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Anders als bei den Einzelbauten lag dabei der Schwerpunkt nicht auf dem Einzeldenkmal, sondern in der Regel war die Fläche das Kriterium. Zu den archäologischen Fundstellen im KGS-Inventar gelte es Sorge zu tragen, betont der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Archäolo- gie: «Die aufgeführten Orte sind weniger als ‹wichtigste› Fundstellen zu verstehen, vielmehr als Zusammenstellung von Örtlichkeiten, die für das kulturgeschichtliche Verständnis der Vergangenheit der heutigen Schweiz exemplarischen Charakter besitzen. Die Auswahl der Fundstellen erfolgte auf Grund des heutigen Forschungsstandes sowie der momentanen wissenschaftlichen Forschungsschwerpunkte und kulturgeschichtlichen Interessen. Die Zahl archäologischer Fundstellen ist kaum abzuschätzen. Ohne Zweifel sind zahlreiche Plätze noch gar nicht bekannt. Laufend werden neue Fundstellen entdeckt, andere werden – nicht selten unbemerkt – zerstört. Noch nicht untersuchte bzw. ausgegrabene Fundstellen sind aber in ihrer Bedeutung nur sehr schwer einzuschätzen; nach eingehender Untersu- chung oder Ausgrabung können sie sich plötzlich als von nationaler Bedeutung herausstellen – oder aber es zeigt sich, dass sie auch überschätzt worden sind. Eine Auflistung archäolo- gischer Fundstellen ist daher immer unvollständig und entspricht lediglich einer Momentauf- nahme. Bestimmend für die Anzahl archäologischer Fundstellen im neuen KGS-Inventar war nicht zuletzt auch die Vorgabe, dass die Liste gesamtschweizerisch nur etwa 250 Plätze von nationaler Bedeutung umfassen sollte.»4
Archäologinnen und Archäologen mögen zu bedenken geben, dass durchaus auch mehr Fundstellen das Prädikat «von nationaler Bedeutung» verdienen würden – dennoch stellt das neue Inventar für die Archäologie auch in der vorliegenden Form einen deutlichen Fortschritt gegenüber der Ausgabe von 1995 dar. Erstmals werden hier für alle Regionen und Epochen exemplarisch bedeutende Fundstellen in ihrem historischen Kontext als schützenswerte Kul- turgüter aufgeführt.
5.4 Spezialfälle
Als Spezialfälle werden im KGS-Inventar einige technik- bzw. industriegeschichtliche Denk- mäler aufgenommen, die nicht direkt bauliche Substanz aufweisen, oder aber solche, die weder klar als mobile noch als immobile Kulturgüter bezeichnet werden können. Es sind dies in erster Linie die Dampfschiffe auf den Schweizer Seen, einige kürzere Berg-, Seil- und Zahnradbahnen oder andere Fortbewegungsmittel. Ebenso werden Bergwerke und weitere Einrichtungen aus dem Bergbau in diese Kategorie einbezogen.
Aus den Kantonen gingen auch Vorschläge für lineare Objekte über längere Distanzen (Ei- senbahnlinien, Autobahnabschnitte mit Tunnelportalen usw.) sowie für die Aufnahme spe- zieller Flugzeuge ein. Aus KGS-Sicht ergaben sich bei den linearen Objekten Vorbehalte für die Aufnahme ins neue Inventar, da ihnen in einem allfälligen bewaffneten Konflikt klar stra- tegisch-militärische Bedeutung zukommen würde.5 Es stellt sich aber im Rahmen der Anhö- rung die Frage, ob allenfalls bei einer späteren Revision solche Kulturgüter (denn das sind sie unbestritten!) mit einer entsprechenden Bemerkung bzw. einer Klausel für Schutzein- schränkungen ins Inventar integriert werden sollen. Eine Liste mit den fraglichen Objekten ist im Internet zu finden (www.kulturgueterschutz.ch/ -> KGS Inventar).
Höneisen Markus, 2008: Archäologische Fundstellen im neuen KGS-Inventar. In: KGS Forum 13/2008 (erscheint im November 2008; www.kulturgueterschutz.ch/ -> Publikationen -> KGS Forum). Sowohl das HAK wie auch das ZP weisen darauf hin, dass der Schutz von Objekten, die in einem Konfliktfall militärisch genutzt werden, nicht mehr gewährt werden kann. Art. 10 lit. c ZP etwa verlangt von Staaten, welche ein Kulturgut unter verstärkten Schutz stellen wollen, sogar eine Bestätigung, dass das Objekt bzw. seine unmittelbare Umgebung nicht zu militärischen Zwecken genutzt wird. MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
6. Zeitplan für die Revision des KGS-Inventars
Die Prüfung der Sammlungen und der Archäologie konnte weitgehend im geplanten Zeit- raum abgeschlossen werden. Bei den Einzelbauten jedoch erwies sich die ursprüngliche Projektierung, die Erhebungen im November 2007 abzuschliessen, eindeutig als zu ehrgei- zig.
Die zeitliche Verzögerung ist allerdings mehrfach begründet: Wegen ihres Pioniercharakters konnte sich die Unternehmung auf keine verlässlichen Erfahrungswerte stützen. Der Zeitbe- darf für die Erarbeitung der Matrizen, der sich aus dem Pilotversuch ergeben hatte, erwies sich – bedingt auch durch zusätzlich benötigte Informationen für die Bewertungsdiskussio- nen – als zu knapp angesetzt. Hinzu kam, dass einzelne Kantone ihre Objekt-Vorschläge erst im Lauf der Qualifikationsphase einreichten oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Teil beachtliche Mengen an zusätzlichen Bauten zur Überprüfung nachlieferten. So waren letzt- lich deutlich mehr Objekte als die ursprünglich in Betracht gezogenen 2500 Einzelbauten zu überprüfen. Dies alles benötigte mehr Aufwand als vorgesehen, was sich in einer zeitlichen Verzögerung der Schlussabgabe niederschlug.
Dies wird auch dazu führen, dass die Inkraftsetzung der 3. Ausgabe des KGS-Inventars durch den Bundesrat erst 2009 erfolgen kann.
Angesichts der erstmals in dieser Form durchgeführten Erhebung ist allen Beteiligten für die riesige Pionierarbeit zu danken. Sie wurde mit grossem Engagement in einem knapp be- messenen Zeitraum erfüllt.
7. Darstellung des KGS-Inventars
Die 1995er-Ausgabe des KGS-Inventars wurde einerseits als Buch (A- und B-Objekte) publi- ziert, andererseits als Spezialkarte des Bundesamtes für Landestopographie im Massstab 1:300 000 (nur A-Objekte).
Für die neue Ausgabe werden die Kulturgüter weiterhin in einem Katalog in gedruckter Form erscheinen. Dort sind die Kantone – und in diesen jeweils auch die Gemeinden – in alphabe- tischer Reihenfolge aufgelistet.
In Absprache mit den militärischen Stellen sowie mit swisstopo wurde hingegen auf den Neu- druck einer Karte verzichtet. An deren Stelle wurde in Zusammenarbeit mit der vom Bundes- rat eingesetzten Koordinationsstelle für GIS6-Anwendungen des Bundes (KOGIS) eine An- wendung für die Darstellung des KGS-Inventars als Webdienst im Internet entwickelt. Diese GIS-Lösung bietet deutlich mehr Möglichkeiten als eine konventionelle Karte (diverse Suchfunktionen, skalierbare Kartenausschnitte, mehrere Massstäbe, Kombination mit ande- ren Datenlayern usw.). Seitens der militärischen Stellen ist eine Übernahme des Datenlayers «KGS-Objekte» in die militärischen Systeme (Führungs- und Informationssystem FISHE) anzustreben, ebenso sollen die KGS-Objekte in die Elektronische Lage-Darstellung (ELD) der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) im BABS einfliessen. Wichtige Zusatzinformationen können sich durch die Kombination verschiedener Datenlayer ergeben (z. B. zeigt die Kom- bination des KGS-Inventar-Layers mit der Erdbebengefährdungskarte sofort, welche Kultur- güter stärker durch allfällige Erdbeben bedroht sind). Jene Zusatz-Layer, die auf der KGS- GIS-Plattform ab 2009 angeboten werden sollen, sind im Navigationsbereich bereits be-
GIS = Geografisches Informations-System MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
zeichnet, werden während der Anhörung des KGS-Inventars aber nicht aktiv aufgeschaltet (damit man sich in dieser Phase voll auf die Kulturgüter konzentrieren kann).
Die Punktobjekte aus dem KGS-Inventar werden an der Stelle ihrer Koordinate mit einem blau-weissen KGS-Schild gekennzeichnet, flächenhafte Objekte wie Stadtbefestigungen oder archäologische Zonen (letztere vorerst nur mit Passwort sichtbar) sind mit KGS-Schild und einem umgebenden blauen Kreis dargestellt.
Die wichtigsten Funktionen sowie Benutzungshinweise sind in einem Hilfe-Text via Website der GIS-Plattform (http://kgs-gis.admin.ch) oder direkt auf der KGS Inventar-Seite im Web- auftritt des BABS zu finden (www.kulturgueterschutz.ch -> KGS Inventar).
Im Unterschied zu den vorherigen Ausgaben des KGS-Inventars (1988, 1995) werden neu – im GIS und im Katalog – nur noch die Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte) auf- geführt. Zu diesem Vorgehen entschied man sich, weil für die Einstufung der B-Objekte – anders als bei den A-Objekten – noch kein einheitlicher methodischer Bewertungsstandard angewandt werden konnte (je nach Kanton sind bei den B-Objekten gewisse Baugattungen wie Sakral- bauten, ländliche Kleinbauten oder etwa neuere Bauten im gesamtschweizerischen Ver- gleich über- bzw. untervertreten; vgl. auch S. 6).
Die gesetzliche Vorgabe verlangt lediglich eine Liste, anhand derer die Kulturgüter lokalisiert werden können. Neben diesen öffentlich zugänglichen Standardangaben (Objektbezeich- nung, Gemeinde, Adresse bzw. Koordinaten) wollte der Fachbereich Kulturgüterschutz je- doch die Chance nutzen, künftig im GIS auch zusätzliche Informationen einzubauen (Bau- gattung, Fotos, Kurztexte, Links zu den betroffenen Kulturgütern usw.). Einige Beispiele da- für können bereits im Rahmen der Anhörung betrachtet werden, zurzeit bestehen diese In- formationen aber nicht für sämtliche A-Objekte. In den folgenden Jahren soll dieses Angebot komplettiert und weiter ausgebaut werden.
Mit Passwortschutz sind zudem für Fachstellen im Rahmen der Anhörung auch die Bewer- tungsmatrizen hinterlegt. Es handelt sich dabei nicht um offizielle Anhörungsunterlagen, sondern – im Sinne einer Dienstleistung – um zusätzliche Informationen. Diese Arbeitshilfs- mittel sind deshalb auch nicht dreisprachig aufgearbeitet, sondern geben in der jeweiligen Sprache der Bearbeitenden die Gründe für eine Einstufung als Objekt von nationaler Bedeu- tung. Es ist zu überlegen, ob diese Informationen in den folgenden Jahren übersetzt und allenfalls einem weiteren Kreis von Betroffenen zugänglich gemacht werden sollen.
Archäologische Funderwartungsgebiete können sensible Daten enthalten, die nicht unbe- dingt einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden sollen. Da nicht alle Kantonsar- chäologie-Stellen die Koordinaten für solche Fundstellen bezeichnen wollten, sind im Rah- men der Anhörung vorerst sämtliche Angaben zur Archäologie (Darstellung der Objekte im GIS sowie Anzeigen der Matrix) nur mit Passwortschutz einzusehen. Ebenfalls werden die Koordinaten in der gedruckten Kantonsliste vorerst nicht bezeichnet. Erst nach Abschluss der Anhörung und mit ausdrücklicher Erlaubnis der jeweiligen Kantonsarchäologie werden die freigegebenen Koordinaten im Endprodukt dargestellt (im GIS und in der gedruckten Publikation).
8. Verhältnis des KGS-Inventars zu anderen gesamt-
schweizerischen Inventaren Das KGS-Inventar ist aufgrund der Bedürfnisse des Kulturgüterschutzes gemäss HAK ent- standen. Auch wenn es fachlich nur bedingt mit anderen gesamtschweizerischen Verzeich- MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
nissen in Übereinstimmung gebracht werden kann, bestand ein weiteres Ziel der Revision darin, das KGS-Inventar wann immer möglich mit anderen Bundesinventaren zu harmonisie- ren. So versuchte man unnötige Doppelnennungen oder gar voneinander abweichende Ein- stufungen eines Objektes in unterschiedlichen Inventaren zu vermeiden. Dies gelang in der Regel, einige Ausnahmen sowie Abgrenzungskriterien zu folgenden Inventaren gilt es aller- dings festzulegen:
8.1 Bundesinventare nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz (NHG; Natur- und Heimatschutzgesetz)
8.1.1 Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS)7
Das vom Bundesrat regionsweise in Kraft gesetzte Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wird seit 1973 im Auftrag des Bundes erstellt. Es umfasst über 1’300 Ortsbilder von nationaler Bedeutung und beschäftigt sich mit der Architektur und den räumli- chen Zusammenhängen von Siedlungen, Dörfern und Städten.
In der 1995er-Ausgabe des KGS-Inventars waren noch etliche Ortsbilder aufgeführt worden. Wie eingangs erwähnt, wollte man in der neuen Ausgabe einerseits Redundanzen beseiti- gen, andererseits den Fokus im Bereich der Bauten auf die Einzelobjekte legen. Dies führte zum Entscheid, dass im neuen KGS-Inventar Ortsbilder, Altstädte, Weiler usw. grundsätzlich nicht mehr aufgeführt werden, da sie aufgrund anderer Kriterien nicht zu den Einzelbauten gehören, sondern Bestandteil des ISOS sind. ISOS-Spezialfälle hingegen, die zum Teil kleinere Gebäudegruppen betreffen, können durchaus sowohl im ISOS wie auch im Bereich Einzelbauten im KGS-Inventar geführt wer- den (Fabrikanlagen, Kraftwerke, Klöster, Kliniken usw.).
Im Sinne einer klärenden Zusatzinformation soll später auf der GIS-Plattform (siehe Kap. 7) ein ISOS-Layer mit Angabe der jeweiligen Ortsbilder zugeschaltet werden können, in der gedruckten Liste des KGS-Inventars werden zudem die Ortsbilder von nationaler Bedeutung jeweils am Schluss der Gemeinden zusätzlich aufgelistet. Bei Gemeinden, die keine KGS- Objekte enthalten (und die demzufolge auch gar nicht in der KGS-Gemeindeliste erschei- nen), wird hingegen auf das Aufführen nationaler ISOS-Objekte verzichtet.
8.1.2 Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS)8
Das Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) liefert eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer histori- schen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von nationaler Be- deutung sind. Das Inventar wurde Ende 2003 abgeschlossen, Auftraggeber ist das Bundes- amt für Strassen (ASTRA).
Ähnliche Abgrenzungsfragen wie beim ISOS gelten grundsätzlich auch für das IVS. Histori- sche Strassen bzw. Wegabschnitte werden im neuen KGS-Inventar – im Gegensatz zur Aus- gabe 1995 – nicht mehr geführt, denn diese Objekte sind durch das IVS bereits abgedeckt.
Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Träger: Bundesamt für Kultur (BAK), Be- ginn 1973. Kontaktstellen: Bundesamt für Kultur (BAK), Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern. Büro für das ISOS, Limmatquai 24, 8001 Zürich. Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS). Träger: Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bereich Langsamverkehr, 3003 Bern. Kontaktstellen: Im Auftrag des ASTRA: Planungsbüro Steiner & Buschor, 3400 Burgdorf. Zudem für weitere Fragen: ViaStoria, Finkenhubelweg 11, 3012 Bern. MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Ausnahmen bilden hier jedoch die Brücken, die im Rahmen des IVS nicht als Einzelobjekte, sondern methodisch als Bestandteil des Weges gelten. Aus diesem Grunde haben zahlrei- che Brücken auch als Einzelbauten Eingang ins neue KGS-Inventar gefunden.
Auch hier ist vorgesehen, einen entsprechenden Zusatz-Layer mit den IVS-Informationen auf der GIS-Plattform zuschalten zu können.
8.1.3 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN)9
Das BLN wurde zwischen 1977 und 1998 in vier Serien vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Das BLN enthält flächenhafte Landschaften und Landschaftsteile, die aufgrund ihrer Schönheit und Eigenart als Typlandschaften, als grossflächige Erholungsgebiete oder als Naturdenk- mäler schützenswert sind. Dieses Bundesinventar nach Artikel 5 NHG betrifft das KGS- Inventar nur am Rande. Zwar können durchaus Einzelobjekte des KGS-Inventars in einem BLN-Gebiet liegen, sie sind dort aber nicht massgebend für die Einstufung eines Gebietes, sondern bilden lediglich zusätzliche Attraktivitätspunkte.
Auf die Aufnahme von klar landschaftsbezogenen Objekten (z. B. Wässermatten im Ober- aargau) oder von Beispielen mit hohem sozialgeschichtlichem Zeugniswert (z. B. Suonen im Wallis) ins KGS-Inventar wurde bewusst verzichtet.
Im Sinne einer Zusatzinformation soll künftig auf der KGS-GIS-Plattform bei Bedarf auch ein BLN-Layer eingeblendet werden können.
8.2 VBS-interne Inventare
Das VBS erliess 2007 Weisungen zum Umgang mit drei departementsinternen Inventaren, die es aufgrund Artikel 3 NHG seit 1992 aus eigenem Antrieb erarbeiten liess. Dieser Artikel verpflichtet den Bund allgemein, bei der Erfüllung der Bundesaufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Die drei VBS-internen Verzeichnisse sind:
das Inventar der militärischen Hochbauten (HOBIM) das Inventar der erhaltenswerten ehemaligen Kampf- und Führungsbauten (ADAB) das Inventar der Kampf- und Führungsbauten mit ökologischem Wert oder Potenzial (IKFÖB)
Es handelt sich dabei um verwaltungsinterne Hinweisinventare, die dem VBS als Planungs- hilfe bei der Erfüllung der eigenen Aufgabe dienen, beispielsweise als Arbeitsinstrument für die Immobilienorgane des VBS, die so frühzeitig erkennen, ob einem Objekt aus denkmal- pflegerischer Sicht besondere Bedeutung zukommt.
Bei der Einstufung von Objekten von nationaler Bedeutung im Rahmen der Revision des KGS-Inventars wurden selbstverständlich auch diese Inventare mitberücksichtigt. Dabei gilt es gewisse Einschränkungen festzuhalten.
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Träger: Bundesamt für Umwelt BAFU, Beginn 1977, Revisionen 1983/1996/1998. Kontaktstelle: BAFU, Sekti- on Landschaften von nationaler Bedeutung, 3003 Bern. MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Aufgrund der Bestimmungen im HAK sowie dem dazugehörigen ZP dürfen Kulturgüter grundsätzlich nicht militärisch genutzt werden. Die Unverletzlichkeit bzw. die Respektierung solcher Objekte in einem allfälligen bewaffneten Konflikt ist nicht mehr gewährleistet, wenn deren unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen benutzt wird (s. a. HAK, Art. 4–9; ZP, Art. 12–15). Reglement 51.007/IV d der Schweizer Armee besagt folge- richtig, dass bei Kulturgütern «im Umkreis von 500 Metern [...] militärische Anlagen oder Kampfbauten verboten» sind (Teil 14.2 Kulturgüter).
8.2.1 ADAB10 und IKFÖB
ADAB-Objekte (ehemalige Sperrstellen) kommen nicht bzw. nur in Ausnahmefällen für eine allfällige Integration ins KGS-Inventar in Frage. Zum einen handelt es sich auch hier weitge- hend um grossflächige Elemente, zum andern ist das Umfeld oft nach wie vor militärisch ge- nutzt, so dass ein Schutzanspruch jener Kulturgüter in einem bewaffneten Konflikt kaum gel- tend gemacht werden könnte. Das Komitee hat deshalb entschieden, solche Denkmäler nur in Ausnahmefällen ins neue KGS-Inventar aufzunehmen. Das IKFÖB seinerseits ist in erster Linie aus Sicht des Naturschutzes und der Ökologie zu betrachten und fällt deshalb – wie etwa auch die Inventare nach Artikel 18 NHG (Moor- schutz, Auenschutz usw.) – nicht in den direkten Ausrichtungsbereich des KGS-Inventars.
8.2.2 HOBIM Anders verhält es sich beim HOBIM. Diese Objekte können aufgrund ihrer baulichen Qualität (z. B. Zeughäuser, Kasernen) durchaus als Einzelbau Eingang ins KGS-Inventar finden. In- wiefern die militärische Nutzung in einem allfälligen bewaffneten Konflikt einen KGS- Schutzanspruch verunmöglicht, müsste von Fall zu Fall beurteilt werden. In Friedenszeiten können diese Objekte aber als schützenswerte Einzelbauten aufgenommen werden, für die es durchaus auch die üblichen KGS-Schutzmassnahmen (gegen Feuer, Wasser, Naturer- eignisse usw.) vorzusehen gilt.
Jedoch gilt es festzuhalten, dass die Einstufung dieser Objekte beim HOBIM aus militäri- scher Sicht erfolgte, während man beim KGS-Inventar versuchte, einen gesamtschweizeri- schen Massstab anzuwenden, der sämtliche Baugattungen (also insbesondere auch Bauten mit rein ziviler Nutzung) einbezog. Dieser Massstab führte denn auch zu einer etwas strengeren Bewertung, so dass nicht sämtliche HOBIM-Objekte mit der höchsten Einstufung auch als A-Objekte ins KGS-Inventar übernommen wurden.
Der Fachbereich Kulturgüterschutz hat diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 22. De- zember 2006 zu den Weisungen betreffend die VBS-Hinweisinventare bereits auf die sich ergebenden Friktionen zwischen HOBIM, ADAB und neuem KGS-Inventar hingewiesen (mögliche Einstufungsunterschiede).
8.3 Berücksichtigung anderer gesamtschweizerischer bzw. über-
regionaler Listen und Publikationen
Die kantonalen Inventare der Denkmalpflegestellen dienten den Fachstellen als Grundlage für ihre Vorschläge zur Integration der Bauten ins KGS-Inventar. Der Auftragnehmer für die Überprüfung dieser Einzelbauten sowie das Komitee hatten aber auch die Aufgabe, zusätzli-
Kontakt: armasuisse immobilien, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern. MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
che Bauten als Kulturgüter von nationaler Bedeutung vorzuschlagen, insbesondere wenn in einzelnen Kantonen gewisse Baugattungen untervertreten waren (Architektur nach 1950, Industrie- und Gartenanlagen, Kraftwerke usw.).
Für spezifische Gattungen wurden zudem ausgewiesene Spezialisten beigezogen, etwa der Burgenverein für die Einstufung von Burgen, Burgruinen usw., die Bauernhausforschung für Bauernhäuser und ländliche Kleinbauten, Fachleute für Industriedenkmäler, Verkehrsmittel und -anlagen sowie für Objekte im öffentlichen Raum wie Pärke, Gärten und Quaianlagen.
In die Überprüfung miteinbezogen wurden alle vorhandenen gesamtschweizerischen bzw. überkantonalen Inventare, so etwa bundesinterne Listen, das Verzeichnis der Baudenkmäler unter dem Schutz der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Verzeichnisse über Bahnhofs- gebäude der SBB, über Zollbauten und Postgebäude. Auch Publikationen wie die Kunstdenkmäler der Schweiz, die Kunstführer durch die Schweiz, die Bände des Inventars der neueren Schweizer Architektur 1850–1920 (INSA), das Archi- tektenlexikon der Schweiz, der Schweizer Architekturführer 1920–1990, die Burgenkarte, die ICOMOS-Liste der historischen Gärten und Anlagen der Schweiz, das Historische Lexikon der Schweiz (HLS) sowie Sekundärliteratur zu einzelnen Baugattungen wurden bei der Ar- beit beigezogen.
8.4 Berücksichtigung von Schweizer Objekten aus der UNESCO-
Welterbekonvention11 im KGS-Inventar
Das KGS-Inventar basiert auf der internationalen Grundlage des HAK, einer UNESCO-Konvention von 1954. Im Jahre 1972 setzte die UNESCO-Generalkonferenz mit der sogenannten «Welterbekonvention» ein anderes internationales Abkommen in Kraft. Dieses «Internationale Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt» hat seither eine wichtige Rolle in Bezug auf die Entwicklung des Denkmalbegriffs gespielt. Es will das natürliche und kulturelle Erbe, das von aussergewöhnlichem Interesse und Wert für die gesamte Menschheit ist, auswählen und in einer Liste erfassen. Unter den zurzeit 878 Objekten in dieser Welterbe-Liste (Stand: Juli 2008) ist auch die Schweiz mit neun Einträgen vertreten: drei davon betreffen das Naturerbe (Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebiet, 2001; Monte San Giorgio, 2003; Tektonikarena Sardona, 2008), deren vier das bauliche Erbe (Stiftsbibliothek und Stiftsbezirk St. Gallen, 1983; Kloster Müstair, 1983; die Altstadt von Bern, 1983; die drei Burgen von Bellinzona, 2000). Zudem sind zwei grossflächige Objekte im Kulturerbe aufgeführt (Lavaux, 2007 sowie die Rhätische Bahn in der Kulturlandschaft Albula/Bernina, 2008).
In Übereinstimmung mit den oben erwähnten Abgrenzungen zu anderen Inventaren ent- schied sich das Komitee dafür, die Naturerbe-Objekte im KGS-Inventar nicht zu erwähnen, hingegen das Kulturerbe – sofern es den Kriterien entsprach – in den Bereich der Einzelbau- ten zu integrieren. Dies war beim Stiftsbezirk St. Gallen und beim Kloster Müstair kein Prob- lem (Aufnahme als Baugruppe, vergleichbar mit ISOS-Spezialfällen); die drei Burgen von Bellinzona wurden (ebenso wie die Murata) aufgrund ihrer räumlichen Distanz je als Einzel- objekt aufgenommen. Die Rhätische Bahn wurde zwar nicht als Streckenelement aufge- nommen (vgl. Bemerkung zu den Bahnstrecken in Kap. 5.4 Spezialfälle), der Landwasser- Viadukt sowie einige Bauten im Perimeter der Kulturlandschaft haben jedoch als Einzelob- jekte Aufnahme im KGS-Inventar gefunden. Die Altstadt von Bern fand in ihrer Gesamtheit keine Aufnahme, weil ganze Ortsbilder im neuen KGS-Inventar nicht mehr aufgeführt wer- den. Etliche bedeutende Gebäude innerhalb des Perimeters der Berner Altstadt wurden aber selbstverständlich als Einzelbauten von nationaler Bedeutung eingestuft. Dasselbe gilt für das Lavaux, welches als Kulturlandschaft seit 2007 Bestandteil der UNESCO-Liste ist.
Die aktuelle Liste ist zu finden unter: http://whc.unesco.org/en/list MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Als Zusatzinformationen können auf der GIS-Plattform auch ein Welterbe- und ein Natur- erbe-Layer eingeschaltet werden, im gedruckten Katalog des KGS-Inventars erscheinen zu- dem die Schweizer Kulturerbe-Objekte (also auch die Altstadt von Bern) – genauso wie die nationalen ISOS-Ortsbilder – am Schluss der jeweiligen Gemeindelisten als Zusatzinformati- on.
9. Kennzeichnung der A-Objekte mit Kulturgüterschild
Auf Anordnung des Bundesrates wird das Kulturgüterschild an alle Kulturgüter von nationaler Bedeutung sowie an Schutzräumen für Kulturgüter angebracht. Nur Einzelobjekte können mit diesem Emblem versehen werden. Aus militärischen Gründen ist es undenkbar, ganze Ortsbilder wie Städte, Dörfer oder grössere Baugruppen mit dem Kulturgüterschild zu verse- hen.
Absichten für eine permanente Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung, wie sie in anderen Ländern (etwa in Deutschland) praktiziert wird, bestehen zurzeit nicht, könnten aber allenfalls im Rahmen einer künftigen Revision in die Diskussion eingebracht werden.
10. Rechtswirkung, finanzielle / personelle Auswirkungen
Gemäss Artikel 25 KGSV kann der Bund Beiträge ausrichten an nichtbauliche Massnahmen zum Schutze von Kulturgütern von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung (Mik- roverfilmungen, Inventarisierungen, Sicherstellungsdokumentationen).
Durch die Inkraftsetzung der dritten Version des Schweizerischen KGS-Inventars entstehen mit Ausnahme des Betreibens der Web-Infrastruktur bei KOGIS keine neuen finanziellen Verpflichtungen. Diese Kosten sind jeweils als Teilbereich im jährlich anzupassenden Servi- ce Level Agreement (SLA) für die Gesamtaufwendungen der swisstopo zugunsten des BABS abgedeckt.
Zusätzliche personelle Ressourcen werden nicht benötigt.
10.1 Gewährung von Beiträgen nach der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)
Gemäss NFA gewährt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz ab 2008 nur noch Beiträge von generell 20% an die Kosten für Mikroverfilmungen und Sicherstellungsdokumentationen von Kulturgütern.
Die Nennung eines Objekts im KGS-Inventar berechtigt allerdings nicht automatisch zu Bun- desbeiträgen. Aufgrund der bewilligten Kredite entscheidet der Bund über Zeitpunkt und Pri- orität der Beitragsleistungen. Er kann die Kantone hinsichtlich der zu ergreifenden Schutz- massnahmen im Rahmen der durch die Eidgenössischen Räte zur Verfügung gestellten fi- nanziellen Mittel beraten. Das Inventar gestattet es aber den Kantonen, jene Schutzmass- nahmen, welche mit finanzieller Hilfe des Bundes ergriffen werden können, in geeigneter Weise zu planen.
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11. Revision
Jedes Inventar stellt eine Momentaufnahme dar, bei der notgedrungen gewisse Lücken be- stehen oder einzelne Kantone die Vertretung einzelner Baugattungen aufgrund der kantona- len Richtlinien vielleicht zu wenig stark gewichten. Solche Mängel können im Rahmen einer späteren Revision korrigiert werden.
Bei einer solchen Gelegenheit können Objekte auch gestrichen, von einer Kategorie in eine andere versetzt oder neu aufgenommen werden. Das Schweizerische Inventar der Kulturgü- ter von nationaler und regionaler Bedeutung wird deshalb auch weiterhin periodisch nachge- führt. Aufgrund der Erfahrungen in der laufenden Revision ist eine nächste Ausgabe in ca. zehn Jahren vorzusehen.
Dabei wäre allenfalls zu überlegen, ob bei einer künftigen Revision der gesamtschweizeri- sche, übergeordnete Bewertungsmassstab auch auf die B-Objekte ausgedehnt werden soll.
12. Genehmigung durch den Bundesrat
Das zum dritten Mal nachgeführte Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung vom 15. Februar 1995 (1. Fassung, 23. März 1988) ist vom Bun- desrat am … 2009 genehmigt worden.
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13. Anhang
13.1. Abkürzungen
ADAB Inventar der erhaltenswerten ehemaligen Kampf- und Führungsbau- ten ASTRA Bundesamt für Strassen BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BAK Bundesamt für Kultur BAR Schweizerisches Bundesarchiv BAR BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationa- ler Bedeutung BZG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz EKD Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege ELD Elektronische Lagedarstellung FISHE Führungs- und Informationssystem Heer GIS Geographisches Informationssystem HAK Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten HLS Historisches Lexikon der Schweiz HOBIM Inventar der militärischen Hochbauten ICOM International Council of Museums ICOMOS International Council on Monuments and Sites IKFÖB Inventar der Kampf- und Führungsbauten mit ökologischem Wert oder Potenzial INSA Inventar der neueren Schweizer Architektur 1850–1920 ISOS Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz IVS Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz KGS Kulturgüterschutz KGSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgü- ter bei bewaffneten Konflikten KGSV Verordnung vom 17. Oktober 1984 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten KOGIS Koordination, Geo-Information und Services Komitee Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz NAZ Nationale Alarmzentrale NFA Neuer Finanzausgleich NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz SLA Service Level Agreement UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation VMS Verband der Museen der Schweiz ZP Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von
1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
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13.2 BearbeiterInnen (inkl. Kürzel für Matrix-Beschreibung),
Begleitende Arbeitsgruppen
Einzelbauten Auftragnehmer Möri Siegfried (SM) Leiter Büro ADB, Bern
BearbeiterInnen Dr. Bärtschi Hans-Peter (HPB) Büro Arias-Industriekultur, Winterthur Bitterli Thomas (TBitterli) Schweizerischer Burgenverein, Basel Boa Arpad (AB) Büro ADB Cereghetti Albina (AC) Architekturbüro, Bauberaterin Kant. Denkmalpflege GR Doswald Cornel (CD) ViaStoria, Büro Ostschweiz, Zürich Fischer Markus (MF) Büro für Bauforschung, Inventarisation, Denkmalpflege, Zürich Dr. Furrer Benno (BF) Schweizerische Bauernhausforschung, Zug Gäumann Daniel (DG) Büro Bauformat Architekten, Biel Dr. Gasser Stefan (SG) Mediävistisches Institut, Universität Fribourg Hug Denise (DH) Fachbereich Kulturgüterschutz, BABS Koelliker René (RK) Büro ADB, Crémines Martinoli Simona (SIM) Kunsthistorikerin, Bellinzona Nay Marc Antoni (NAY) Kunst- und Kulturhistoriker, Rothenbrunnen Osoegawa Steffen (OSS) Büro für Gartendenkmalpflege, Zürich Ritter Natalie (NRI) Büro ADB Ryser Hans-Peter (HPR) Büro Arkade, Oberburg Wuichet Géraldine (GW) Büro ADB Wullschleger Peter (PW) Planum, La Chaux-de-Fonds Zemp Ivo (iz) Bundesamt für Kultur, Mitglied Komitee 2004-2011 Zimmermann Sabine (SZ) Büro ADB
Begleitende Arbeitsgruppe Vorsitz Büchel Rino Chef Kulturgüterschutz, BABS Mürner Johann Chef Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege, BAK
Mitglieder Bujard Jacques Denkmalpfleger Kt. NE, Mitglied EKD, KGS-Verantwortlicher Kt. NE Heusser Sibylle Leiterin Büro ISOS, Mitglied Komitee 2000-2007 Dr. Hochuli Stefan Leiter Amt Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug, Mitglied EKD Huber Dorothee Kunsthistorikerin, Mitglied EKD Müller Eduard Denkmalpfleger Kt. UR, Mitglied EKD Dr. Schweizer Jürg Denkmalpfleger Kt. BE, Mitglied Komitee 2004-2011
Schüpbach Hans Fachbereich Kulturgüterschutz, BABS Dr. des. Zellmeyer Stephan Fachbereich Kulturgüterschutz, BABS
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Archäologie
Auftragnehmer, Bearbeiter Prof. Dr. Guggisberg Martin ProSpect GmbH
Für weitere Objekte seitens des Schweizerischen Burgenvereins Bitterli Thomas Schweizerischer Burgenverein, Basel
Begleitende Arbeitsgruppe Vorsitz Höneisen Markus Kantonsarchäologe Kt. SH, Mitglied Komitee
Mitglieder Büchel Rino Chef Kulturgüterschutz, BABS Dr. Dunning Cynthia Kantonsarchäologin Kt. BE Lassau Guido Kantonsarchäologe Kt. BS Schüle Bernard A. Leiter Objektzentrum Schweizerische Landesmuseen, Mitglied Komitee 2000-2011 Dr. Windler Renata Ressortleiterin, Kantonsarchäologie Kt. ZH Zemp Ivo Bundesamt für Kultur BAK, Mitglied Komitee 2004-2011
Sammlungen: Museen
AuftragnehmerInnen, BearbeiterInnen Ferrini Giordano Alessandra Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Kt. TI Gainon-Court Marie-Agnès Bureau pour le cours de muséologie Reinhart Heinz Museumsberater und Sammlungsbetreuer
Begleitende Arbeitsgruppe Vorsitz Schüle Bernard A. Leiter Objektzentrum Schweizerische Landesmuseen
Mitglieder Dr. Brülisauer Josef Ehemaliger Geschäftsführer VMS, ICOM Schweiz Büchel Rino Chef Kulturgüterschutz, BABS
Bestände: Archive
Auftragnehmer Dr. Wildi Tobias Geschäftsführender Gesellschafter Docuteam GmbH
Nef Andreas Wissenschaftlicher Mitarbeiter Docuteam Wüest Ania Wissenschaftliche Mitarbeiterin Docuteam - Begleitende Arbeitsgruppe Vorsitz Dr. Roth Barbara Conservateur des manuscrits, Mitglied Komitee
Mitglieder Büchel Rino Chef Kulturgüterschutz, BABS Dr. Germann Urs Wissenschaftlicher Mitarbeiter BAR MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08
Schüle Bernard A. Leiter Objektzentrum Schweizerische Landesmuseen, Mitglied Komitee 2000-2011
Sammlungen: Bibliotheken
AuftragnehmerInnen, BearbeiterInnen Regionale Bearbeitende des Handbuchs der historischen Buchbestände in der Schweiz Carmine Veronica (Svizzera italiana) Dr. Marti Hanspeter (Deutschschweiz) Rouiller Jean-Luc (Suisse romande)
Begleitende Arbeitsgruppe Vorsitz Dr. Engler Claudia Direktorin Burgerbibliothek Bern, Präsidentin Komitee 2007-2011
Mitglieder Bieri Susanne Leiterin Graphische Sammlung Nationalbibliothek Büchel Rino Chef Kulturgüterschutz, BABS Schüle Bernard A. Leiter Objektzentrum Schweizerische Landesmuseen, Mitglied Komitee 2000-2011 Dr. Wille Peter Direktor der Stiftung Bibliomedia
MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08