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Bundesgesetz Entwurf über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3, 82 Absatz 1, 87, 90 und 91 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz standardisiert Organisation und Verfahren der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen und Komponenten.

Art. 2 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicher- heitssysteme und Komponenten Anwendung, soweit ein anderes Bundesgesetz dies vorsieht.

2 Soweit es im Spezialgesetz nicht anders vorgesehen ist, bestimmt der Bundesrat

insbesondere: a. nach welchem Verfahren dieses Gesetzes die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeugs, eines Geräts, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente geprüft und kontrolliert wird; b. welche Behörde die technische Sicherheit beurteilt, welche Behörde Genehmigungen oder Bewilligungen erteilt und welche Behörde die Auf- sicht ausübt; c. welche Genehmigungen oder Bewilligungen erforderlich sind; d. welche Vorschriften über die technische Sicherheit gelten.

2002-2090 6001

3 Wird in einem Erlass der Nachweis der Konformität nach den Artikeln 17 und 18

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG) vorgeschrieben, so gilt die Konformitätserklärung oder die Konformitätsbe- scheinigung im Sinne des THG zugleich als Sicherheitserklärung beziehungsweise Sicherheitsbescheinigung nach diesem Gesetz.

Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Sicherheitssystem: Einrichtung, deren Bestandteile auf verschiedene Anla- gen, Fahrzeuge oder Geräte verteilt sind und in ihrem Zusammenwirken der Gewährleistung der Sicherheit dienen; b. Komponente: speziell für eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem hergestellter Bestandteil, der selbständig in Verkehr gebracht wird; c. Sicherheitserklärung: Dokument, mit dem die für die Konformität verant- wortliche Person erklärt, dass eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente die Vorschriften über die techni- sche Sicherheit erfüllt; d. Sicherheitsbescheinigung: Dokument, mit dem eine unabhängige Stelle (Art. 15) bescheinigt, dass eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicher- heitssystem oder eine Komponente die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt; e. Sicherheitsbericht: Bericht, mit dem alle sicherheitsrelevanten Aspekte einer Anlage und der jeweiligen Umgebung dargestellt werden und mit dem nach- gewiesen wird, dass und wie allen relevanten Risiken für Mensch und Umwelt, die während des Baus, des Betriebs, der Ausserbetriebsetzung oder des Rückbaus auftreten können, begegnet wird; f. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente.

Art. 4 Verantwortlichkeit Wer eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Kompo- nente erstellt oder herstellt, in Verkehr bringt oder betreibt, ist ungeachtet der Sicherheitsaufsicht dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

Art. 5 Beurteilung der Sicherheit

1 Die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines

Sicherheitssystems oder einer Komponente wird insbesondere auf Grund der Wahr-

3 SR 946.51

6002

scheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen eines Unfalls nach einem in diesem Gesetz festgelegten Verfahren beurteilt. 2 Der Schutz vor kriminellen Einwirkungen sowie die Arbeitssicherheit gelten nicht als Aspekte der technischen Sicherheit.

Art. 6 Sicherheitsorgan

1 Behörden und Verwaltungseinheiten von Behörden, welche nach der Spezialge-

setzgebung mit der Beurteilung der technischen Sicherheit betraut sind (Sicherheits- organ), beschäftigen sich nur mit Fragen der technischen Sicherheit und bringen nur diese Aspekte in das Verfahren ein.

2 Soferndas Sicherheitsorgan Teil einer Behörde ist, ist es organisatorisch von

andern Verwaltungseinheiten zu trennen.

Art. 7 Differenzen mit dem Sicherheitsorgan

1 Ist in einem Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsverfahren die Behörde

nicht gewillt, einem Antrag des Sicherheitsorgans zu folgen, so erfolgt eine Bereini- gung.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) legt für die Bereinigung zwischen Bundesbehörden und dem Sicher- heitsorgan das Verfahren fest.

Art. 8 Ausnahmen

1 Der Bundesrat kann, soweit es zur Schaffung einer Übereinstimmung mit völker-

rechtlichen Verträgen notwendig ist: a. für bestimmte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Kom- ponenten Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsehen; b. bestimmten Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen oder Kom- ponenten andere als die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfahren zur Prüfung der technischen Sicherheit zuordnen; c. die Verfahren dieses Gesetzes auch auf andere Aspekte als die der techni- schen Sicherheit anwendbar erklären; d. zusätzliche oder abweichende Anforderungen an unabhängige Stellen vorse- hen.

2 Er kann vorsehen, dass Sicherheitserklärungen und –bescheinigungen einzig beim

Sicherheitsorgan einzureichen sind, wenn eine genügende Information der Geneh- migungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde auf andere Weise sichergestellt ist.

3 Das UVEK kann die in der Spezialgesetzgebung einer unabhängigen Stelle über-

tragenen Aufgaben durch das Sicherheitsorgan erfüllen lassen, solange es im betref- fenden Bereich nicht genügend unabhängige Stellen gibt. Das Sicherheitsorgan führt die gleichen Prüfungen durch, die die unabhängige Stelle vornehmen müsste; fehlen geeignete Vorschriften über die technische Sicherheit, so prüft es risikoorientiert.

6003

2. Kapitel:

Verfahren zur Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit

1. Abschnitt:

Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung

Art. 9 Anlagen

1 Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss dem Sicherheitsor-

gan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitserklärung einreichen.

2 Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will oder um eine Betriebsbewilligung

ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig eine Sicherheitserklärung einreichen.

3 Wer eine Anlage betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde

periodisch eine Sicherheitserklärung einreichen.

Art. 10 Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten

1 Wer um eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssys-

tem oder eine Komponente ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmi- gungsbehörde eine Sicherheitserklärung einreichen.

2 Wer ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente in

Verkehr bringt, muss zuhanden des Sicherheitsorgans und der Aufsichtsbehörde bereithalten: a. eine Erklärung, dass das Fahrzeug, das Gerät, das Sicherheitssystem oder die Komponente mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder b. wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitserklärung.

Art. 11 Genehmigung oder Bewilligung und Kontrolle

1 Isteine Sicherheitserklärung bereitzuhalten oder einzureichen, so erteilt die

zuständige Behörde die Genehmigung oder die Bewilligung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, ohne jegliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit allein gestützt auf die Sicherheitserklärung.

2 Das Sicherheitsorgan kontrolliert stichprobenweise, ob:

a. die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt sind, wenn eine Sicherheitserklärung bereitzuhalten oder einzureichen ist; b. die Übereinstimmung mit der Typengenehmigung besteht, wenn eine ent- sprechende Erklärung bereitzuhalten oder einzureichen ist.

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2. Abschnitt:

Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung

Art. 12 Anlagen

1 Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss dem Sicherheitsor-

gan und der Genehmigungsbehörde einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

2 Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will oder um eine Betriebsbewilligung

ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

3 Wer eine Anlage betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde

periodisch einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

Art. 13 Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten

1 Wer um eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssys-

tem oder eine Komponente ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmi- gungsbehörde eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

2 Wer ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem in Verkehr bringt, muss

dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig einreichen beziehungsweise bereithalten: a. eine Erklärung, dass das Fahrzeug, Gerät oder Sicherheitssystem mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder b. wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitsbeschei- nigung.

3 Wer eine Komponente in Verkehr bringt, muss zuhanden des Sicherheitsorgans

und der Aufsichtsbehörde bereithalten: a. eine Erklärung, dass die Komponente mit der Typengenehmigung überein- stimmt; oder b. wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitsbeschei- nigung.

4 Wer ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem betreibt, muss dem

Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch eine Sicherheitsbescheini- gung einreichen.

Art. 14 Genehmigung oder Bewilligung und Kontrolle

1 Das Sicherheitsorgan kontrolliert die Berechtigung der unabhängigen Stelle,

welche den Sicherheitsbericht beurteilt und die Sicherheitsbescheinigung ausgestellt hat.

6005

2 Ist eine Sicherheitsbescheinigung einzureichen oder bereitzuhalten, so erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder die Bewilligung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, ohne jegliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit allein gestützt auf die Sicherheitsbescheinigung.

3 Das Sicherheitsorgan kontrolliert stichprobenweise:

a. die inhaltliche Richtigkeit:

1. von Sicherheitsbescheinigungen,

2. der Beurteilung von Sicherheitsberichten;

b. die Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit.

Art. 15 Unabhängige Stellen 1 Ist eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Beurteilung des Sicherheitsberichtes durch eine unabhängige Stelle vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hiefür die Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise die Beurteilung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich: a. in der Schweiz akkreditiert ist; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2 Sicherheitsbescheinigungen und Beurteilungen von Sicherheitsberichten durch

eine ausländische unabhängige Stelle, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, gelten als erbracht, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass: a. die angewandten Verfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und b. die ausländische unabhängige Stelle über eine Qualifikation verfügt, welche der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist. 3 Werden geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Sicherheits- bescheinigungen oder Beurteilungen von Sicherheitsberichten in einem Staat nicht anerkannt, so kann das Staatssekretariat für Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem in der Sache zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Sicherheitsbescheinigungen oder Beurteilungen von Sicherheitsberichten von Stellen in diesem Staat nicht als erbracht gelten. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

Art. 16 Kontrolle der Tätigkeit der unabhängigen Stellen Die Akkreditierungsstelle kontrolliert die Tätigkeit der unabhängigen Stellen im Einvernehmen mit den Sicherheitsorganen hinsichtlich Organisation, Personal und Arbeitsmethodik.

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Art. 17 Entgelt für die unabhängigen Stellen Der Bundesrat kann den Mindest- und den Höchstbetrag festlegen, den die unabhän- gigen Stellen als Entgelt für die Kosten ihrer Tätigkeit beanspruchen dürfen.

3. Abschnitt:

Prüfung der Sicherheit von Anlagen durch amtliche Kontrolle

Art. 18 Plangenehmigung

1 Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss der Genehmigungs-

behörde einen Sicherheitsbericht einreichen.

2 Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die

Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind. 3 Es verfasst, gestützt auf seine Prüfung, zuhanden der Genehmigungsbehörde einen Bericht und einen Antrag. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt es Auflagen für den Bau. 4 Es kontrolliert während der Bauausführung, ob die Vorschriften über die techni- sche Sicherheit eingehalten sind.

Art. 19 Inbetriebnahme

1 Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will, muss der Genehmigungsbehörde vorgän-

gig einen Sicherheitsbericht einreichen.

2 Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die

Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind. 3 Es verfasst, gestützt auf seine Prüfung, zuhanden der Genehmigungsbehörde einen Bericht und einen Antrag. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt es Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.

Art. 20 Betrieb

1 Wer eine Anlage betreibt, muss der Genehmigungsbehörde periodisch einen

Sicherheitsbericht einreichen.

2 Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die

Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

3 Es führt bei der Anlage periodisch Kontrollen durch.

4 Es beantragt der Genehmigungsbehörde Auflagen für den Weiterbetrieb, soweit es

die technische Sicherheit der Anlage erfordert.

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Art. 21 Abweichende Vorschriften

1 Der Bundesrat kann abweichend von den Artikeln 18–20 vorschreiben, dass ein-

zelne Aspekte der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicher- heitsbescheinigung oder anhand einer Sicherheitserklärung kontrolliert werden, sofern dadurch das Verfahren vereinfacht werden kann und die Sicherheit gewähr- leistet bleibt.

2 Werden dem Sicherheitsorgan in der Spezialgesetzgebung weiter reichende Rechte

und Pflichten eingeräumt, so gehen diese den Bestimmungen der Artikel 18–20 vor.

3. Kapitel:

Durchführung der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit

Art. 22 Mitwirkungspflicht Dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichts- behörde sind, soweit es für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich ist: a. sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie sämtliche Dokumente und Unterlagen herauszugeben; b. das nötige Personal und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen; c. jederzeit freier Zutritt zu gewähren.

Art. 23 Meldepflicht

1 Folgende Personen sind verpflichtet, der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder

Aufsichtsbehörde besondere sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend zu melden: a. Personen, die die Verantwortung tragen für Bau oder Betrieb einer Anlage, wofür das Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung oder das Verfahren der Prüfung der Sicherheit durch amtliche Kontrolle vorgesehen ist. b. Personen, die eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Si- cherheitssystem oder eine Komponente erhalten haben, wofür das Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheini- gung vorgeschrieben ist. 2 Stellt die unabhängige Stelle Mängel fest, welche die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Kom- ponente gefährden, so meldet sie dies der zuständigen Behörde umgehend.

Art. 24 Massnahmen

1 Das Sicherheitsorgan beantragt der zuständigen Behörde Massnahmen oder zusätz-

liche Untersuchungen, wenn es an einer Anlage, einem Fahrzeug, einem Gerät, einem Sicherheitssystem oder einer Komponente Mängel feststellt oder von Män-

6008

geln Kenntnis erhält oder es die Massnahmen oder Untersuchungen aufgrund beson- derer Ereignisse, Befunde oder Hinweise für nötig erachtet.

2 Es verfügt die Massnahmen oder zusätzlichen Untersuchungen selbst, wenn:

a. die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder ihm die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung oder Bewilligung übertragen hat; b. diese den Inhalt der Plangenehmigung oder der Betriebsbewilligung nicht berühren; oder c. keine Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung vorgesehen ist.

3 Geht von einer Anlage, einem Fahrzeug, einem Gerät oder einem Sicherheitssys-

tem eine unmittelbare Gefahr für Mensch oder Umwelt aus oder wird eine Anlage, ein Fahrzeug oder ein Gerät durch Bauten, Tätigkeiten oder andere Vorhaben Dritter gefährdet, so kann das Sicherheitsorgan jederzeit die zur Gewährleistung der techni- schen Sicherheit erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anordnen. 4 Ist das Sicherheitsorgan organisatorisch Teil einer Behörde, so erlässt es die Ver- fügung im Namen dieser Behörde.

4. Kapitel: Finanzierung

Art. 25

1 Das Sicherheitsorgan erhebt für seine Tätigkeiten, namentlich für Kontrollen,

Begutachtungen, Bewilligungen und Beratungen, Gebühren.

2 Ist

das Sicherheitsorgan organisatorisch Teil einer Behörde, so erhebt diese Behörde die Gebühren.

5. Kapitel: Strafbestimmungen; Datenbearbeitung

Art. 26 Fälschungen Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr: a. Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsberichte fälscht oder verfälscht oder die Unterschrift oder das Zeichen der unabhängigen Stelle zur Herstel- lung unechter Urkunden benutzt; b. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder ver- fälscht, die Tatsachen abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Anlagen, Fahrzeu- gen, Geräten, Sicherheitssystemen oder Komponenten wesentlich sind; c. die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Her- stellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht.

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Art. 27 Falschbeurkundungen Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr: a. als Organ einer unabhängigen Stelle unrichtige Berichte oder Bescheinigun- gen zum Nachweis der Konformität oder der Sicherheit ausstellt; b. als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Beurteilung der technischen Sicherheit erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt; c. Sicherheitserklärungen ausstellt, ohne dass die Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten den Vorschriften über die technische Sicherheit entsprechen.

Art. 28 Erschleichen falscher Beurkundungen Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass: a. das Organ einer unabhängigen Stelle unrichtige Berichte oder Bescheini- gungen zum Nachweis der Sicherheit ausstellt; b. eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, die als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt.

Art. 29 Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen; Vortäuschen von Bescheinigungen Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu- schung im Rechtsverkehr: a. von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Sicherheitsbescheini- gungen oder Sicherheitsberichte gebraucht oder gebrauchen lässt; b. auf andere Weise als nach Buchstabe a und den Artikeln 26–28 das Vorhan- densein einer Sicherheitsbescheinigung oder eines Sicherheitsberichtes vor- gibt.

Art. 30 Ausländische Urkunden Die Artikel 26–30 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 31 Inverkehrbringen und Betrieb ohne Sicherheitserklärung Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die dafür nötige Sicherheitserklärung Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Kom- ponenten in Verkehr bringt oder Anlagen betreibt.

6010

Art. 32 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 33 Datenbearbeitung und Amtshilfe

1 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über

strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen im Sinne von Artikel 18 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz zu bearbeiten. 2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

3 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 THG5.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Tragweite an das UVEK oder nachgeordnete Stellen übertragen.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 235.1 5 SR 946.51

6011

Anhang (Art. 35)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kernenergiegesetz vom 21. März 20036

Gliederungstitel vor Art. 69a (neu)

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 69a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit 1 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Kernanlagen richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …7 (SKG). Anwendbar ist das Verfahren der Prüfung der Sicherheit von Anlagen durch amtliche Kontrolle.

2 Sicherheitsorgan ist die vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 bezeichnete

Aufsichtsbehörde.

3 Der Bundesrat kann das Sicherheitsorgan als Meldestelle nach Artikel 23 SKG

bezeichnen.

Gliederungstitel vor Art. 70 Aufgehoben

2. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19028

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 14, 15 Absatz 6 und 16 Absatz 7 wird der Ausdruck «Hausinstallati- onen» und in Artikel 41 der Ausdruck «elektrische Hausinstallationen» durch den Ausdruck «Niederspannungsinstallationen» ersetzt.

Art. 3a (neu)

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie.

2 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem

Sicherheitskontrollgesetz vom …9 (SKG).

6 SR 732.1

7 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

8 SR 734.0

9 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6012

3 Sicherheitsorgan ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat). Für die elektrischen Anlagen von Eisenbahnen inklusiv Bahnkreuzungen durch elektri- sche Starkstromleitungen und Längsführung solcher neben Eisenbahnen sowie Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, von Trolleybussen und von Seilbahnen ist die in der jeweiligen Gesetzgebung bestimmte Stelle Sicher- heitsorgan. 4 Der Bundesrat kann anstelle der verschiedenen Sicherheitsorgane nur ein einziges Sicherheitsorgan für elektrische Anlagen einsetzen.

Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2

2 Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörde ist:

a. das Bundesamt für Energie; b. das Inspektorat, wenn das Gesuch, das genehmigt oder bewilligt werden muss, rein technische Aspekte umfasst und keine Abwägung mit anderen Interessen erforderlich ist; c. für elektrische Anlagen von Eisenbahnen und Trolleybussen sowie von Seil- bahnen: die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde.

Art. 16a Abs. 2 (neu) 2 Die technische Sicherheit elektrischer Anlagen, die der Plangenehmigung unterlie- gen, wird vor dem Bau und vor der Inbetriebnahme im Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG10 geprüft und kontrolliert.

Art. 16c Abs. 2

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort,

jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, der Genehmigungsbehörde vorzubrin- gen.

Art. 16h Abs. 2 Aufgehoben

Art. 16i Abs. 3 (neu)

3 Die Genehmigungsbehörde kann Dritte beauftragen, die Einhaltung der Auflagen

der Plangenehmigung zu kontrollieren.

10 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6013

Art. 18 (neu)

1 Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit vor dem Bau von Nieder-

spannungsinstallationen nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicher- heit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG11 geprüft und kontrolliert wird.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Sicherheitserklärungen und -bescheinigungen

anstatt beim Sicherheitsorgan oder der Aufsichtsbehörde bei einer anderen Stelle einzureichen sind und diese Stelle die Kontrolle nach den Artikeln 11 Absatz 2 und

14 Absatz 3 SKG durchführt.

Art. 21 1 Die Prüfung und Kontrolle der in Betrieb stehenden elektrischen Anlagen richtet sich nach folgenden Verfahren gemäss SKG12: a. Niederspannungsinstallationen: Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung; b. übrige Anlagen: Verfahren der Prüfung und Kontrolle anhand einer Sicher- heitserklärung.

2 Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen dem Sicherheitsorgan und der

Aufsichtsbehörde eine Sicherheitserklärung oder -bescheinigung für in Betrieb stehende Anlagen einzureichen ist. Er kann vorsehen, dass die Sicherheitserklärung oder -bescheinigung nur auf Verlangen einzureichen ist. 3 Er kann vorsehen, dass Sicherheitsbescheinigungen für Niederspannungsinstallati- onen anstatt beim Sicherheitsorgan und bei der Aufsichtsbehörde bei einer anderen Stelle einzureichen sind und dass diese Stelle die Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 SKG durchführt. Er kann diese Stelle auch als Meldestelle im Sinne von Artikel 23 SKG bezeichnen.

Art. 21a (neu) Die technische Sicherheit von elektrischen Erzeugnissen zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) wird nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG13 geprüft und kontrol- liert.

Art. 22 1 Wer Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen ausführt, braucht eine Bewilligung des Inspektorats.

11 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

12 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

13 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6014

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung fest,

kann Ausnahmen vorsehen und regelt das Verfahren.

Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie des Sicherheitsorgans kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 24, 25 und 26 Aufgehoben

Art. 55 1 Sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. eine elektrische Anlage, die der Plangenehmigungspflicht untersteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung erteilt und rechts- gültig geworden ist; b. eine elektrische Anlage, die von den zuständigen Stellen wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, in Betrieb setzt oder setzen lässt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen, welche

bestimmte Tätigkeiten für bewilligungspflichtig erklären, mit den gleichen Strafen bedrohen.

Art. 56 Abs. 1

1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vor-

schrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 63 Abs. 1

1 Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes hängig

sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Die Sicherheitserklärungen und -bescheinigungen sind nötigenfalls nachträglich einzuholen.

6015

3. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195814

Art. 8a (neu) Prüfung und 1 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich bei Kontrolle der technischen der Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern Sicherheit sowie beim Transport von gefährlichen Gütern nach dem Sicherheits- kontrollgesetz vom …15 (SKG).

2 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für

Strassen.

Art. 12 Abs. 1bis (neu) 1bis Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kon- trolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG16 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 30 Abs. 5 (neu) und 6 (neu)

5 Er bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der

Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklä- rung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicher- heit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG17 geprüft und kontrolliert wird.

6 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati-

on kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisa- tionen übertragen.

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195718

Art. 10 Abs. 1bis (neu) und 3 (neu) 1bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit der Eisen- bahnen richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …19 (SKG).

3 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

14 SR 741.01

15 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

16 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

17 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

18 SR 742.101

19 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6016

Art. 17 Abs. 2bis (neu) und 5 (neu) 2bis Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Eisen- bahnanlagen, Fahrzeugen, Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau oder der Herstellung, vor der Inbetriebnahme oder dem Inver- kehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG20 geprüft und kontrolliert wird.

5 Soweit sich Fragen der technischen Sicherheit stellen, ist das Sicher-

heitsorgan anzuhören.

Art. 18m Abs. 2bis (neu) 2bis Das Bundesamt zieht in Fragen der technischen Sicherheit das Sicherheitsorgan bei.

Art. 18w Abs. 2

2 Es erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben den massgebenden

Vorschriften entspricht.

Art. 18x (neu) VIa. Typen- Das Bundesamt erteilt eine Typengenehmigung für Fahrzeuge, Kom- genehmigung ponenten von Fahrzeugen sowie für Komponenten von Eisenbahnan- lagen, die in gleicher Weise und Funktion mehrfach verwendet wer- den sollen, wenn diese den massgebenden Vorschriften entsprechen.

Art. 21 Abs. 1

1 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder

Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist die Bahnunternehmung verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunter- nehmung das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen; es hört die Beteiligten und das Sicherheitsorgan vorher an. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlas- sen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.

20 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6017

Art. 48 Abs. 2 und 2bis (neu)

2 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über

Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht bei Militärtranspor- ten (Art. 43 Abs. 1). 2bis Es entscheidet nach Anhörung der Beteiligten sowie des Sicher- heitsorgans über die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmass- nahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 3).

5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199021 über die Anschlussgleise

Art. 17 Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit 1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften gändert oder angepasst werden. 3 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit der Anschlussgleise richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …22 (SKG).

4 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr.

5 Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Anschlussgleisen vor

dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheits- bescheinigung gemäss SKG geprüft und kontrolliert wird.

Art. 19 Abs. 2

2 Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m des Eisenbahngesetzes vom

20. Dezember 195723 bleibt vorbehalten.

21 SR 742.141.5

22 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

23 SR 742.101

6018

6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200624

Art. 3 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …25 (SKG).

Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Seilbahnen, Sicherheits- bauteilen und Teilsystemen von Seilbahnen vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheits- bescheinigung gemäss SKG26 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. a

2 Aufgehoben

3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a. die gemäss SKG27 erforderlichen Sicherheitserklärungen und Sicherheitsbe- scheinigungen vorliegen;

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Aufsichtsbehörde und Sicherheitsorgan

2 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des BAV.

Art. 26 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des BAV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 28 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Planung, Bau und Betrieb von Seilbahnen.

Art. 29 Aufgehoben

24 SR …; AS … (BBl 2006 5869)

25 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

26 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

27 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6019

7. Transportgesetz vom 4. Oktober 198528

Art. 4 (neu) Transport gefährlicher Güter

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter.

2 Er bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und

Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss dem Sicherheitskontrollgesetz vom …29 (SKG) geprüft und kontrolliert wird.

3 Das Departement kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von

Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertra- gen.

4 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

8. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197530 über die Binnenschifffahrt

Art. 7a (neu) Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr, soweit der Vollzug nicht den

Kantonen übertragen ist.

2 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem

Sicherheitskontrollgesetz vom …31 (SKG).

3 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr.

Art. 8 Abs. 3

3 Die technische Sicherheit von Hafenanlagen nach Absatz 1 wird vor dem Bau, vor

der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG32 geprüft und kontrolliert.

28 SR 742.40

29 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

30 SR 747.201

31 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

32 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6020

Art. 11a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Schiffen der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie von deren Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfah- ren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicher- heitsbescheinigung gemäss SKG33 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 12 Typengenehmigung Für serienmässig hergestellte Schiffe, ihre Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände wird auf Gesuch eine Typengenehmigung erteilt.

Art. 14 Schiffskontrolle Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen für die in Verkehr stehenden Schiffe die nach SKG34 erforderlichen Unterlagen einzureichen sind.

9. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194835

Art. 3 Abs. 2, 2bis (neu) und 2ter (neu)

2 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.

2bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …36 (SKG). 2ter Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

Art. 37a Abs. 2 (neu)

2 Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Flug-

platzanlagen im Rahmen von Planung und Bau nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitser- klärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG37 geprüft und kontrolliert wird.

33 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

34 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

35 SR 748.0

36 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

37 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6021

Art. 57 Abs. 4 (neu)

4 Soweit die Aufsicht nicht an internationale Einrichtungen übertragen

ist, bestimmt der Bundesrat, ob die technische Sicherheit vor der Herstellung, vor der Inverkehrsetzung und während des Betriebs von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen nach dem Verfahren der Prü- fung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG38 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 58 Abs. 1bis (neu) 1bis Soweit die Aufsicht nicht an internationale Einrichtungen übertra- gen ist, bestimmt der Bundesrat, ob die technische Sicherheit im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklä- rung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicher- heit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG39 geprüft und kontrolliert wird.

10. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199140

Art. 3 Bst. a Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar: a. für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergiege- setz vom 21. März 200341 und hinsichtlich der Prüfung und Kontrolle der nuklearen Sicherheit das Sicherheitskontrollgesetz vom …42 (SKG).

38 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

39 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

40 SR 814.50 41 SR 732

42 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

6022