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Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz

Référence: 2008-08-25/401 Sachbearbeiter/in: bkd Bern, 05.09.2008

ERLÄUTERNDER BERICHT

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2 / SR 822.112) Neue Bestimmungen betreffend die Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage, die Nachtarbeit und den Pikettdienst für die von Art.

15 und 16 ArGV 2 erfassten Betriebsarten

Staatssekretariat für Wirtschaft Deborah Balicki Effingerstrasse 31, 3003 Bern Tel. +41 (31) 322 29 36, Fax +41 (31) 322 78 31 deborah.balicki@seco.admin.ch www.seco.admin.ch

1 Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2005 ist das Arbeitsgesetz auf Assistenzärzte und -ärztinnen in allen Spitälern und Kliniken der Schweiz anwendbar. Zudem werden Krankenanstalten und Kliniken zunehmend aus den kantonalen Verwaltungen heraus verselbständigt, so dass das Personal dieser Betriebe den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes unterstellt wird. Etliche Spitäler bekunden Schwierigkeiten, das Arbeitsgesetz umzusetzen. Aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf verschiedenen Ebenen untersucht, um die erwähnten Umsetzungsschwierigkeiten zu erfassen und spezifische Lösungen zu finden.

Zu diesem Zweck hat eine Arbeitsgruppe der Sozialpartner der Spitalbranche an etlichen Arbeitssitzungen über mögliche Lösungen diskutiert. Als Hauptprobleme kristallisierten sich die Regelungen der Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage, die Dauer der Nachtarbeit und die Interventionszeit beim Pikettdienst heraus.

Der vorliegende Entwurf knüpft an die Diskussionen der Arbeitsgruppe an und schlägt hinsichtlich der drei genannten Hauptprobleme Lösungen vor, um den spezifischen Bedürfnissen der von Art. 15 und 16 der ArGV 2 erfassten Betriebe Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage und die Nachtarbeit (Ziff. 2 und 4) wurden die vorgeschlagenen Änderungen von der Arbeitsgruppe gutgeheissen, was bei der Frage des Pikettdienstes (Ziff. 3) nicht der Fall war. Die Vertreter der Arbeitgeber sprachen sich gegen und die Arbeitnehmervertreter für die Einführung einer solchen Regelung aus. Das SECO ist der Auffassung, dass die Fälle, in denen im Rahmen des Pikettdienstes eine sehr kurze Interventionszeit vorgesehen ist, einer Regelung bedürfen. Deshalb hat es einen Vorschlag ausgearbeitet, der seiner Auffassung nach einen Kompromiss zwischen den Positionen der Sozialpartner darstellt.

Die Änderungen hinsichtlich der Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage und die Nachtarbeit werden auch für die Heime und Internate (Art. 16 ArGV 2) eingeführt, um eine Gleichbehandlung zwischen vergleichbaren Institutionen zu gewährleisten.

An dieser Stelle wird auch noch in Erinnerung gerufen, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) zur Anwendung gelangen, sofern die ArGV 2 nicht explizit Sonderbestimmungen enthält.

2 Art. 7 Abs. 2 ArGV 2 (Abs. 1 bleibt unverändert): Anzahl

aufeinanderfolgender Arbeitstage

Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 ArGV 1 darf in der Regel für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin die Arbeitswoche höchstens 5 ½ Arbeitstage umfassen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach vier Wochen zusammengelegt gewährt werden.

Diese Regelung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, weil damit die Kontinuität bei der Behandlung der Patienten nicht sichergestellt ist und den Besonderheiten des Spitalbetriebs, d.h. Pflege und Behandlung der Patienten rund um die Uhr mit unterschiedlicher Personalpräsenz, nicht genügend Rechnung getragen wird.

Um diesem Problem zu begegnen, sieht der neue Absatz 2 von Art. 7 ArGV 2 eine Ausdehnung der Arbeitswoche auf sieben Tage vor. Die Beschäftigung von Personal nach diesem Modell ist zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: unmittelbar nach dem siebten Arbeitstag müssen drei freie Tage gewährt werden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden / Art. 9 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes, ArG; SR 822.11) muss im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten werden und die Anzahl der zulässigen Stunden während des Tages- und Abendzeitraumes (vgl. Art. 10 ArG) ist auf neun begrenzt.

3 Art. 8a ArGV 2: Pikettdienst

Die neue Bestimmung zum Pikettdienst betrifft aktuell nur die Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 ArGV 2). Der Grundsatz des Pikettdienstes wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geregelt (Art. 14, 15 und 19 Abs. 3 ArGV 1). Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass der am Arbeitsplatz geleistete Pikettdienst gesamthaft als Arbeitszeit gilt. Die Verordnung äussert sich jedoch nicht zu der Länge der zumutbaren Interventionszeit zwischen dem Einsatzaufruf und dem Eintreffen am Arbeitsort. Dies hat zur Konsequenz, dass Arbeitnehmenden die Auflage gemacht werden kann, nach dem Aufruf zum Einsatz beispielsweise innert zehn Minuten am Arbeitsplatz einzutreffen.

Der neue Art. 8a ArGV 2 regelt diese Situationen. Der in Abs. 1 festgelegte Grundsatz sieht vor, dass die Interventionszeit im Rahmen des Pikettdienstes mindestens 30 Minuten betragen muss. Man muss sich vor Augen halten, dass sich eine Person, die zu Hause Pikettdienst leistet, bei einer Interventionszeit von weniger als 30 Minuten dauernd in Bereitschaft halten muss. Sie muss somit innert Kürze das Haus verlassen können und kann nicht von ihrer Freizeit profitieren. In solchen extremen Fällen wird die pikettdienstleistende Person ihren Dienst oft am Arbeitsort leisten müssen, weil sie bei einem Aufruf zum Einsatz innert der sehr kurzen Interventionszeit nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, sieht der neue Absatz 2 von Art. 8a ArGV 2 vor, dass dem betroffenen Arbeitnehmer bei Interventionszeiten unter 30 Minuten eine Zeitgutschrift von 20 % der gesamten Pikettdienstzeit zu gewähren ist. Bsp.: Der Pikettdienst dauert von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr, d.h. 10 Stunden. Der betroffene Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 2 Stunden (20 % von 10 Stunden). Es ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmende, die Pikettdienst leisten, nicht über eine eigentliche Ruhezeit verfügen, da sie permanent in Erwartung eines allfälligen Aufrufs zur Arbeit sind. Die Zeitgutschrift von 20 % wird zu der für die Intervention aufgewendeten Zeit sowie der Wegzeit zu und von der Arbeit dazu gerechnet. Wenn z.B. die Intervention 1 Stunde dauert und die Wegzeit zu und von der Arbeit 40 Minuten, so hat der Arbeitnehmende, der von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr Pikettdienst leistet, Anspruch auf folgende Zeitgutschrift: 20 % von 10 Stunden = 2 Stunden + 1 Stunde Intervention + 40 Minuten Wegzeit, d.h. insgesamt 3 Stunden und 40 Minuten Zeitgutschrift.

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Wenn wegen der kurzen Interventionszeit der Pikettdienst im Betrieb geleistet werden muss, so stellt dies einen Pikettdienst gemäss Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 dar. Dementsprechend sieht Art. 8a Abs. 3 vor, dass auch in diesem Fall die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit darstellt. Art. 8a Abs. 4 bestimmt zudem, dass der einzelne Arbeitnehmer bei verkürzter Interventionszeit im Zeitraum von vier Wochen höchstens an sieben Tagen auf Pikett sein darf; dies entspricht der Regelung von Art. 14 Abs. 2 ArGV 1.

4 Art. 10 Abs. 2 ArGV 2: Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit

Grundsätzlich darf gemäss Art. 17a ArG Nachtarbeit nur in einem Zeitraum von 10 Stunden und nicht an mehr als neun Stunden geleistet werden. Abweichungen von diesem Prinzip sind in Art. 10 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vorgesehen. Die dort vorgesehenen Sonderbestimmungen sind jedoch für die Arbeitsplanung in Heimen und Spitälern nicht immer geeignet. In vielen Institutionen ist es von Vorteil, wenn nachts eine Schicht von zwölf Stunden geleistet wird. Da die Arbeit in der Nacht besonders anstrengend ist und deshalb grundsätzlich auf 9 Stunden begrenzt ist, wird die Verlängerung der Nachtschicht auf zwölf Stunden nur dann zugelassen, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden mindestens vier Stunden ruhen können, entweder weil sie abgelöst werden, um sich auszuruhen oder weil sie ruhen können, während die Patienten schlafen. Diese Abweichung vom ArG wird bereits seit dem 29. Dezember 2006 in einer Globalbewilligung geregelt. Die Erfahrungen mit der Globalbewilligung werden allgemein als positiv eingeschätzt.

Die Übernahme des Inhalts der Globalbewilligung in die ArGV 2 führt zu einer Ergänzung (Bst. b) des aktuellen Art. 10 Abs. 2, der ebenfalls Nachtarbeit in einem Zeitraum von 12 Stunden zulässt.

5 Anpassungen weiterer Bestimmungen der ArGV 2

Die folgenden Bestimmungen wurden lediglich hinsichtlich des Verweises auf Artikel 7 geändert: - Art. 31 Abs. 1 und 2 ArGV 2

  • Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 ArGV 2
  • Art. 43 Abs. 2 ArGV 2

Art. 19a ArGV 2 wurde hinsichtlich des Verweises auf Art. 10 Abs. 2 ArGV 2 angepasst.

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