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Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 Änderung der Tierseuchenverordnung

Erläuterungen

A. Allgemeines

Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ermächtigt das Bun- desamt für Veterinärwesen, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vorzuschreiben. Mit dem vor- liegenden Verordnungsentwurf macht das BVET von dieser Möglichkeit Gebrauch. Festgelegt wird, welche Tiere in der ganzen Schweiz geimpft werden müssen, und wie der Impfstoff angewendet wird. Zudem werden die Zuständigkeiten aller Beteiligten geregelt. Die bisherigen, international koordinierten Impfkampagnen waren sehr erfolgreich und die Seuchensi- tuation hat sich im 2009 stark entspannt. In Frankreich und Deutschland sind nur noch wenige Aus- brüche festgestellt worden und in der Schweiz traten im Sommer und Herbst 2009 keine Neuanste- ckungen auf. Die Impfkampagnen der Jahre 2008 und 2009 vermochten demzufolge grössere Schä- den von der Landwirtschaft abzuwenden. Trotzdem ist die Gefahr noch nicht gebannt und zur Absi- cherung des bisher erreichten ist eine weitere obligatorische Impfkampagne unabdingbar. Modellrechnungen haben ergeben, dass bei der nun bestehenden günstigen Seuchenlage ein effekti- ver Schutz der Tierpopulationen auch mit geringeren Impfabdeckungen gewährleistet werden kann. Um eine genügende Impfabdeckung zu erreichen, muss nach wie vor die Mehrheit der empfänglichen Tiere, nicht aber jedes einzelne, geimpft sein. Deshalb sollen Kantonstierärztinnen und Kantonstier- ärzte Ausnahmen von der Impfpflicht gewähren können. Auf Einschränkungen im Tierverkehr kann aufgrund der Beurteilung der Seuchenlage verzichtet werden.

B. Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010

Art. 1 Gegenstand Die Impfkampagne ist eingebettet in das europäische Umfeld; die Ziele entsprechen denjenigen unse- rer Nachbarstaaten.

Art. 2 Zu impfende Tiere In der ganzen Schweiz soll die Impfung für die empfänglichsten Tierarten (Rinder und Schafe) obliga- torisch erklärt werden. Ziegen, Kameliden und Wildwiederkäuer können zwar ebenfalls durch Blueton- gue-Viren infiziert werden, zeigen aber äusserst selten klinische Symptome. Daher genügt es, wenn diese Tiere auf freiwilliger Basis geimpft werden. Da der Impfstoff nur über die Kantone bezogen wer- den kann, müssen sich Tierhaltende für freiwillige Impfungen bei den Kantonen melden.

Art. 3 Ausnahmen von der Impfpflicht Tierhaltende, die eine Impfung ihrer Tiere z.B. aus ideologischen Gründen ablehnen, können für ihren Bestand bei der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt eine Befreiung von der Pflichtimpfung beantragen. Der Antrag hat schriftlich auf einem offiziellen Formular zu erfol- gen und ist vor Beginn der Impfkampagne einzureichen. Für den administrativen Aufwand bei der Bearbeitung des Antrages und die Erteilung der Bewilligung werden Gebühren gemäss kantonalem Recht erhoben. Die Bewilligung kann dem Tierhalter auch als Bescheinigung der Impfbefreiung die- nen.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit kann davon ausgegangen werden, dass trotzdem eine ausreichende Impfabdeckung erreicht werden wird.

Art. 4 Impfstoff und Anwendung Die von der Schweiz insgesamt benötigte Anzahl an Impfstoffdosen soll im Januar/Februar geliefert werden. Tiere, die noch nie oder nur 2008 geimpft wurden, benötigen eine Grundimmunisierung, was bei Schafen durch eine einmalige Injektion erreicht wird, bei allen anderen Tierarten aber eine zweimalige Injektion im Abstand von 3-8 Wochen erfordert. Tiere, die bereits 2008 und 2009 oder nur 2009 ge- impft wurden, benötigen eine Auffrischung des Immunschutzes durch eine einmalige Injektion. Bei Tieren, die ab dem 15. Oktober 2009 geimpft wurden, reicht der Immunschutz für das Jahr 2010 noch aus, weshalb sie im Frühjahr nicht noch einmal geimpft werden müssen.

Art. 8 Verantwortlichkeiten Der Einkauf der Impfstoffdosen wird durch den Bund finanziert. Das Bundesamt setzt die generellen Vorgaben zur Durchführung der Impfkampagne fest und unterstützt die Kantone bei den administrati- ven Arbeiten. Die Kosten für die Durchführung der Impfung werden von den Kantonen und gegebenfalls den Tierhaltenden getragen. Die Kantone beauftragen ausschliesslich Tierärzte mit der Applikation der Impfstoffe. Zudem behandeln die Kantone die Anträge auf Befreiung von der Impfpflicht. Dies soll administrativ möglichst einfach gehandhabt werden, indem ein einheitliches Antragsformular zur Ver- fügung gestellt wird. Die Verteilung der Impfstoffe wird unter Mithilfe der Vertreiberfirma organisiert. Die Kantone bestim- men, wie viele Impfdosen an welche Stellen geliefert werden sollen und bestellen die ihnen zugeteil- ten Impfdosen direkt bei der Vertreiberfirma. Werden mehr Impfdosen benötigt, entscheidet das BVET mit dem betroffenen Kanton über das weitere Vorgehen. Tierärzte dürfen Impfstoff nicht direkt bei der Vertreiberfirma bestellen.

Art. 9 Bestätigung und Registrierung Die elektronischen Hilfsmittel zur administrativen Bewältigung der Impfkampagne haben sich bewährt. Eine Bestätigung der Anzahl geimpfter Tiere auf Bestandesebene ist erforderlich, um die Durchfüh- rung der Impfung zu überwachen. Die Daten können wie bisher durch die Impftierärztinnen oder Impf- tierärzte via ein Webtool übermittelt oder direkt vom kantonalen Veterinäramt im ISVet eingetragen werden. Die Impfdaten werden bei impffähigen Rindern systemimmanent automatisch auf die Einzel- tierdaten geschrieben. Diese Daten können nachträglich korrigiert werden. Das letzte Impfdatum wird als aktueller Impfstatus in die TVD übertragen.

Art. 10 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung soll am 1. Februar 2010 in Kraft treten, damit frühzeitig mit der Impfkam- pagne gestartet werden kann. Mit der Impfung kann frühestens zu diesem Zeitpunkt begonnen wer- den, da der Impfstoff erst Ende Januar oder Anfang Februar geliefert werden kann. Zudem sind die Kantone auf eine administrative Vorbereitungszeit angewiesen. Für die Tiere besteht dadurch medizi- nisch keine Gefahr, da erst im Sommer und Herbst (Juli - November) mit häufigeren Infektionen ge- rechnet werden muss. Durch den Impfbeginn im Februar wird auch sichergestellt, dass der Impfschutz bis Ende 2010 hält. Die ganze Impfaktion muss bis am 31. Mai 2010 abgeschlossen sein, weil die Tiere danach z.T. nur noch schwer erreichbar sind (Sömmerung).

C. Änderung der Tierseuchenverordnung

Art. 239h Entschädigung Wer seine Tiere bewusst einem höheren Erkrankungsrisiko aussetzt, indem er auf angeordnete vor- beugende Massnahmen wie die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit verzichtet, soll dieses Risiko auch selbst tragen und keine Entschädigungen durch den Kanton erhalten, falls in seinem Bestand die Seuche ausbricht und Tiere deswegen umstehen.

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