Konsultation August 2009
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV; SR 916.310)
1. Ausgangslage
Der Nationalrat hat die Motion Gadient (04.3733) „Förderung der Bienen in der Schweiz“ im Jahre 2006 angenommen. Der Ständerat hat sie im Jahre 2007 angenommen. Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion aufgefordert, eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der zu- ständigen Bundesämter sowie der Imker- und Landwirtschaftsverbände zu beauftragen, ein Konzept zur Förderung der Bienen in der Schweiz zu erarbeiten. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat aufgetra- gen, die nötigen finanziellen Mittel bereit zu stellen. Unter der Leitung des Bundesamtes für Landwirt- schaft BLW hat eine Arbeitsgruppe ein Konzept zur Bienenförderung1 ausgearbeitet und am 19. Juni 2008 veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe empfiehlt unter anderem die tierzüchterischen Massnahmen zu Gunsten der Honigbienen finanziell zu fördern. Für diese Förderung sollen 200‘000 bis 300‘000 Fran- ken pro Jahr zu Verfügung stehen, und zwar unter der Bedingung, dass eine einzige gemeinsame, schweizerische Bienenzuchtorganisation gebildet wird. Der Verband der schweizerischen Bienenzüch- tervereine (VSBV) hat am 10. Juni 2009 sein Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation beim BLW eingereicht. Nach einer provisorischen Gesuchprüfung dürfte der VSBV die Voraussetzungen nach Art. 2 der Tierzuchtverordnung erfüllen und im laufenden Jahr als Honigbienen- Zuchtorganisation anerkannt werden.
Auf Grund von Vollzugserfahrungen muss die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Tierkatego- rien sowie die Unterstützung von Erhaltungsmassnahmen für Schweizer Rassen regelmässig über- prüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen sollen ab 2010 mit höchstens 250‘000 Franken pro Jahr gefördert werden. Beiträge sollen für Herdebuchtiere (Königinnen) und Leistungsprüfungen sowie für das Betreiben von Belegstationen bezahlt werden.
Für Herdebuchtiere in der Schweinezucht sollen künftig die Beiträge halbiert werden, wenn die betref- fende Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.
Für Milchschafe und –ziegen sollen die Beiträge pro Milchprobe die bisherigen Beiträge pro Milchleis- tungsprüfung ablösen.
Die Erhaltung von Schweizer Rassen wird neben Projektbeiträgen neu auch mit Beiträgen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (z.B. Samen, Embryonen, Gewebeproben, DNA-Proben) geför- dert.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 6 Abs. 2 Die Aufzählung wird mit der ICAR2-Methode ATM4 ergänzt, wofür ein gleich hoher Beitrag je Milch- probe ausgerichtet wird, wie für die Methode AT4. Die Methode ATM4 wird auf Betrieben mit Melkro- boter angewendet. Die Milchmengenmessung erfolgt elektronisch.
1 http://www.blw.admin.ch/dokumentation/00018/00201/index.html?lang=de
2 International Committee for Animal Recording
Tierzuchtverordnung
Art. 8 Abs. 4 In Anlehnung an die Bestimmungen für die Pferdezucht soll künftig auch für die Schweinezucht höchs- tens der halbe Beitrag pro Herdebuchtier ausgerichtet werden, wenn eine Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt. Damit wird der geringere Aufwand dieser Organisation berücksichtigt.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b-e, 3-6 Gleich wie in der Rindviehzucht soll auch in der Milchschaf- und Ziegenzucht ein Beitrag pro Milch- probe und nicht mehr pro Milchleistungsprüfung ausgerichtet werden. In der Folge müssen auch die Absätze 3-5 angepasst werden. Der bisherige Beitragsansatz in Abs. 2 Bst. b kann durch die differen- zierten Beiträge nach Milchprobenmethode (Bst. b-d) ersetzt werden. Abs. 2 Bst. c wird folgedessen ohne materielle Änderung in Bst. e aufgenommen. Der neue Abs. 5 berücksichtigt, dass nur noch zwei Bedingungen in Abs. 4 enthalten sind. Abs. 6 beinhaltet die bisherige Bestimmung in Abs. 3 Bst. e.
Art. 11a Die Honigbienenzucht soll mit verschiedenen Beiträgen unterstützt werden. Gleich wie bei den meis- ten anderen Tierkategorien sollen die Führung des Herdebuches und die Durchführung von Leis- tungsprüfungen unterstützt werden. Als Bemessungsgrundlage dient die Zahl der Königinnen im Her- debuch, die Zahl der durchgeführten Leistungsprüfungen und die Zahl der durchgeführten Bestim- mungen der Rassenreinheit von Königinnen.
Eine Besonderheit der Honigbienenzucht sind die Belegstationen. Eine A-Belegstation ermöglicht die Reinzucht mit Königinnen aus dem Herdebuch. Sie muss topografisch isoliert sein und es dürfen in einem grösseren Umkreis keine Bienenvölker gehalten werden, damit die Reinzucht garantiert werden kann. Solche Voraussetzungen erfüllen ausschliesslich höhere Gebirgsregionen. Eine B-Belegstation dient zur Vermehrung von qualitativ hochwertigen Königinnen. Für sie gelten weniger strenge Anfor- derungen als für die A-Belegstation. Das Betreiben der Belegstationen ist zentral für die Honigbienen- zucht und soll deshalb finanziell gefördert werden.
Auf Grund der eingereichten Angaben der VSBV werden im 2010 folgende Bundesbeiträge ausgelöst: 33‘000 Fr. für die Führung des Herdebuchs, 13‘000 Fr. für die Bestimmung der Rassenreinheit, 100‘000 Fr. pro Jahr für die Leistungsprüfungen und 60‘000 Fr für die Belegstationen A und B. Weil damit zu rechnen ist, dass die Zahl der Königingen und Leistungsprüfungen steigend ist, wird der ma- ximale Gesamtbeitrag von 250‘000 Fr. wohl erst ab 2011 ausgelöst.
Art. 15 Abs. 5 erster Satz Beiträge werden vom Schweizerischen Freibergerzuchtverband teils auch an die Pferdezuchtgenos- senschaft ausgerichtet, bei welcher der beitragsberechtigte Züchter Mitglied ist. In diesem Fall gibt die Genossenschaft die Beiträge an die Züchter weiter.
Art. 16 Abs. 4 Neben den Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen können künftig auch bestimmte permanen- te Erhaltungsmassnahmen unterstützt werden. Die Langzeitlagerung von Kryomaterial ist eine wichti- ge Erhaltungsmassnahme, um tiergenetische Ressourcen gegen Verluste auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen und Krankheitsausbrüchen oder als Folge anderer Bedrohungen zu sichern und die Biodiversität zu erhalten. Konservierungslager werden zukünftig eine immer wichtigere Rolle in strate- gischen Zuchtprogrammen spielen. Mit Vereinbarungen werden die Voraussetzungen geschaffen, um die Lagerung und die Verwendung von Genmaterial zu regeln und zu erleichtern und Aufwendungen abzugelten. Beitragsberechtigt sind in jedem Fall nur anerkannte Zuchtorganisationen bzw. anerkann- ten Organisationen (Art. 2 der TZV).
Tierzuchtverordnung
4. Auswirkungen
Die finanziellen Mittel für die Förderung der Honigbienenzucht von maximal 250‘000 Fr. sind im Bud- get 2010 und Finanzplan 2011-2013 eingestellt. Die Finanzmittel werden durch geringere Aufwendun- gen, insbesondere bei Pferdezuchtorganisationen, kompensiert.
Die Beiträge zur Langzeitlagerung von Kryomaterial stammen aus den bereits eingestellten Mitteln für Erhaltungsmassnahmen (Art. 16 Abs. 1 TZV).
Der Wechsel vom Beitragskriterium „Milchleistungprüfung“ zum Kriterium „Milchprobe“ wird in etwa zur selben Bundesunterstützung führen.
5. Verhältnis zum internationalen Recht
Die EG hat keine gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Zucht von Honigbienen erlassen. Hingegen werden die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse finanziell unter- stützt. Die Beteiligung der EG beläuft sich auf bis zu 50% der von den Mitgliedstaaten getätigten Aus- gaben.
Die Gleichwertigkeit der tierzüchterischen Massnahmenn im Handel mit lebenden Tieren und tieri- schen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EG (Anhang 11 des Agrarabkommens der Bilate- ralen I) ist weiterhin sichergestellt.
6. Rechtliche Grundlagen
Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen für Honigbienen bilden die Art. 3 Abs. 4 und Art. 142 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes. Für die anderen Massnahmen bildet Art. 142 Abs. 1 des Land- wirtschaftsgesetzes die gesetzliche Grundlage.
7. Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten.