Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion
Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen
Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung Bern, 6. Mai 2009
Vernehmlassungsfrist : 6. September 2009
Inhalt
Übersicht 2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 3 Auswirkungen 6
Übersicht
Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) und Artikel 69 Absatz 1 der Zoll- verordnung (ZV; SR 631.01) regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Zollausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen. Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Zollausland ankommende Passagiere geöffnet.
Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreilä- den auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Zollausland er- möglicht werden.
1. Ausgangslage
Die Weltzollorganisation (WZO; vormals Zollrat) in Brüssel, der auch die Schweiz an- gehört, hat am 16. Juni 1960 eine Empfehlung erlassen, wonach der Betrieb von Zoll- freiläden nur in Meerhäfen und Zollflughäfen zu bewilligen und in solchen Läden der Verkauf unverzollter und unbesteuerter Waren nur an nach dem Auslande reisende Personen zu gestatten ist. Die Schweiz hat der seinerzeitigen Aufnahme der Zollfreilä- den in die Luftzollordnung zugestimmt, um den schweizerischen Luftverkehr internatio- nal nicht zu benachteiligen und für ihn eine gleiche Konkurrenzlage zu schaffen. Mit In- krafttreten des neuen Zollrechts fanden die Bestimmungen der Luftzollordnung schliesslich Eingang in Zollgesetz und Zollverordnung.
Zollfreiläden sind Verkaufsläden auf Flugplätzen, in welchen nach dem Zollausland ab- fliegende Passagiere Waren kaufen können, die von Zöllen und Steuern befreit sind (Art. 17 ZG). Das Betreiben solcher Zollfreiläden ist den Halterinnen und Haltern von Zollflugplätzen vorbehalten und abhängig von einer Bewilligung des Eidg. Finanzdepar- tements.
Die Waren, welche abgabenfrei an ins Zollausland abfliegende Reisende verkauft wer- den dürfen, sind in Artikel 69 ZV aufgeführt. Es sind dies: Spirituosen, Schaumwein, Körperpflege- und Schönheitsmittel und Tabakwaren. Zollfreiläden bestehen auf den Zollflugplätzen Bern-Belp, Genève-Cointrin, Lugano-Agno und Zürich-Kloten; der Zoll- freiladen in Basel-Mülhausen untersteht französischem Recht und tangiert das schwei- zerische Zollrecht nicht.
Mit der Annahme der Motion Kaufmann (06.3211 vom 11.05.2006) durch das Parla- ment wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen, damit nicht nur nach dem Zollausland abfliegende sondern auch aus dem Zollausland an- kommende Passagiere in den Genuss des abgabenfreien Einkaufs in Zollfreiläden ge- langen.
Die Gruppen der einkaufsberechtigten Passagiere können von den Flughäfen gesteuert werden. Der abgabenfreie Einkauf wird dabei so angesiedelt, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen bezüglich Zollsicherheit nicht tangiert werden. Zudem muss mit ge- eigneten Massnahmen sichergestellt werden, dass nur einkaufsberechtigte Passagiere und keine Passagiere von Inlandflügen sowie keine Flughafenangestellten abgabenfrei einkaufen.
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Die heutige Zahl der Staaten mit zollfreier Einkaufsmöglichkeiten für ankommende Pas- sagiere beträgt weltweit 19, worunter sich allein elf in Europa befinden. Sechs dieser Länder sind EU-Staaten (Ungarn, Tschechien, Polen, Malta, Slowenien, Zypern), ob- wohl das EG-Recht den zollfreien Einkauf bei der Ankunft nicht vorsieht.
Nicht zu übersehen ist, dass die Möglichkeit für Flugpassagiere, bei der Ankunft Waren zoll- und steuerbefreit zu erwerben, die bestehende Privilegierung des Flugverkehrs gegenüber dem Reisendenverkehr auf der Strasse, auf der Schiene oder auf den Was- serwegen verstärkt. Wer für seine Auslandferien das Flugzeug benützt, wird besser ge- stellt als Personen, die für ihre Ferien die Eisenbahn oder Autocars benützen. Da es um reine Inlandumsätze geht, stellt sich auch die Frage, weshalb Flugpassagiere, die einen Flughafen aus dem Zollausland anfliegen, besser gestellt sein sollen als solche, die denselben Flughafen von einem inländischen Flughafen aus anfliegen. Ferner wer- den auch die Zollfreiläden in den Flughäfen für bestimmte Inlandumsätze gegenüber andern Anbietern derselben Waren privilegiert. Damit stellt sich die Frage, ob sich die- se Privilegierungen vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) rechtfertigen lassen und ob sie auf öffentlichen Interessen beruhen, die für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, im Vordergrund steht der Grundsatz der Wettbewerbs- neutralität) vorauszusetzen sind (vgl. Art. 36 BV). Diese Frage ist im Rahmen der Ver- nehmlassung zu klären.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Zollgesetz (ZG; SR 631.0)
Art. 16 Waren des Reiseverkehrs Artikel 16 regelt die Zollpflichtigkeit der Waren im Reiseverkehr. Es handelt sich dabei um Waren, die der Bundesrat ganz oder teilweise zollfrei erklärt oder für welche er Pauschalansätze festgelegt hat. Diese Waren sind nicht für den Handel bestimmt und werden anlässlich einer Reise vom Zollausland ins Zollinland über die Zollgrenze mit- geführt. Mit der Ergänzung von Absatz 2 wird auf die Besonderheit der Zollfreiläden hingewiesen, wonach es sich bei den durch den vom Zollausland ankommenden Rei- senden in den inländischen Zollfreiläden erworbenen Waren ebenfalls um Waren des Reiseverkehrs handelt, obwohl diese Waren nie das Zollinland verlassen haben, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (unverzollt und unversteuert) und somit nicht über die Zollgrenze geführt werden. Für die in inländischen Zollfreiläden erworbenen Waren gelten die gleichen Freimen- gen und Wertfreigrenzen wie für diejenigen, welche über die Zollgrenze mitgeführt wer- den. Die darüber hinaus mitgeführten Mengen sind durch den Reisenden in den zoll- rechtlich freien Verkehr zu überführen (verzollen und versteuern).
Art. 17 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste Mit der Ergänzung von Artikel 17 wird der zollfreie Einkauf geregelt. In Absatz 1bis wird festgehalten, dass nicht nur für an ins Zollausland abfliegende son- dern eben auch für an vom Zollausland ankommende Reisende zollfreie Waren ver- kauft werden können. Der Bundesrat bezeichnet diese Waren in Artikel 69 der Zollver- ordnung, dessen Absatz 1 im Zusammenhang mit der vorliegenden Gesetzesänderung ebenfalls angepasst wird. Auf Grund von Begehren betreffend die Ausweitung des Betriebes von Zollfreiläden auf andere Verkehrsarten, welche bereits in früheren Jahren an den Bundesrat herange- tragen wurden, wird im Titel zum Artikel bewusst der Betrieb von Zollfreiläden auf den 3/7
Flugverkehr beschränkt. Diese Beschränkung basiert auf einer Empfehlung der WZO, wonach der Betrieb von Zollfreiläden nur in Meerhäfen und Zollflughäfen zu bewilligen ist. In Absatz 2 werden die Zollfreiläden nicht mehr erwähnt, weil diese eigene Vorräte ha- ben oder ihre Vorräte entweder direkt aus dem Zollausland, aus Zolllagern oder Zoll- freilagern beziehen. Die Bestimmungen dazu finden sich in den Artikeln 50 – 57 (Zoll- lager) und 62 – 67 (Zollfreilager) zum Zollgesetz wieder. Die Lagerhaltung der Vorräte in den Zollfreiläden selber wird nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager ge- regelt (s.a. ZV Artikel 69).
Art. 21 Zuführungspflicht Nach Absatz 1 sind alle Waren, welche ins Zollgebiet verbracht oder danach über- nommen werden, einer Zollstelle zuzuführen. Beim Kauf von Waren in Zollfreiläden durch vom Zollausland ankommende Reisende befindet sich die Ware bereits im Zoll- gebiet. In diesem Fall ist der ankommende Reisende die zuführungspflichtige Person, da sie die Ware durch Kauf im Zollfreiladen übernimmt. Die Ergänzung des Absatz 1 regelt den abweichenden Verfahrensablauf und dient in diesem speziellen Fall als Prä- zisierung und um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.
Art. 61 Ausfuhrverfahren Das Ausfuhrverfahren dient dem Überführen der Waren ins Zollausland, d.h. die Waren werden aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt. Wer Waren ausführen will, muss sie zum Ausfuhrverfahren anmelden. Dieses gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland, in ein Zollfreilager oder ins Transitverfahren überführt werden. Eine Erstattung von Einfuhrzoll- und Steuerabgaben erfolgt nur, so- fern der Nachweis einer ordentlichen Ausfuhr erbracht werden kann. Damit auch die in- ländischen Waren, die in Zollfreiläden verbracht und an vom Zollausland ankommende Reisende verkauft werden, von dieser Regelung profitieren können, werden die Waren gleich behandelt wie ausgeführte. Ausländische Waren (nicht in den freien inländischen Verkehr verbracht) werden auf Grund von Artikel 49 Absatz 1 ZG in einem Transitverfahren nach einem Zollfreiladen abgefertigt. Das Transitverfahren wird als ordnungsgemäss abgeschlossen betrachtet, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist in einen Zollfreiladen, in ein Zolllager oder Zollfreilager überführt werden.
2.2 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20)
Art. 19 Die Zollfreiläden gelten als Inland. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht den Inha- bern dieser Läden, Gegenstände, welche nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG durch den Bundesrat zu bezeichnen sind, an nachgewiesenermassen aus dem Zollausland an- kommende und an ins Zollausland abfliegende Reisende steuerfrei zu verkaufen.
Art. 73 Nach Absatz 1 unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Steuer. Der Kauf von Ge- genständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG in Zollfreiläden durch aus dem Zollausland ankommende Reisende erfolgt im Inland und ist dort von der Steuer befreit. Überführt ein aus dem Zollausland ankommender Reisender solche Gegenstände in den zoll- rechtlich freien Verkehr, unterliegen diese ebenfalls der Steuer auf der Einfuhr. Vorbe- halten bleibt die Steuerbefreiung nach Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 1 MWSTG. Nach die- 4/7
ser Bestimmung sind unter anderem Gegenstände von der Steuer befreit, welche ge- mäss den Artikeln 63 – 67 ZV (Reiseverkehr) zollfrei zugelassen werden (Art. 1 Bst. b der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; SR 641.201.31). Überführt ein aus dem Zollausland ankommender Reisender somit Ge- genstände nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG in den zollrechtlich freien Verkehr, für welche die Artikel 63 – 67 ZV die Zollbefreiung vorsehen, wird auch keine Steuer erhoben. Die Ergänzung des Absatzes 1 bezweckt, dass aus dem Zollausland ankommende Reisende nur die Mengen gemäss den Artikeln 63 – 67 ZV steuerfrei in den zollrecht- lich freien Verkehr überführen können, und zwar ungeachtet dessen, ob sie die Ge- genstände nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG im Zollausland oder in einem inländischen Zollfreiladen erworben haben. Zudem dient sie der Transparenz, um allfällige Unklar- heiten auszuräumen. Aus dem Inland ankommende Reisende (z. B. ein von Zürich-Flughafen nach Genf fliegender Passagier) haben keinen Anspruch auf steuerbefreiten Einkauf in einem Zollfreiladen. In diesen Fällen fällt umgekehrt aber auch keine Einfuhrsteuer an, da der Reisende das Inland ja nie verlassen hat. Die Anspruchsberechtigung auf zollfreien Einkauf bei der Ankunft hat der Flugpassagier wie bereits heute beim Abflug mittels geeigneter Dokumente (z. B. e-Ticket) nachzuweisen.
2.3 Alkoholgesetz (AlkG; SR 680)
Art. 36 Nach Artikel 36 Absatz 1 AlkG wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Her- stellung fiskalisch belastete gebrannte Wasser verwendet worden sind, für die verwen- dete Menge von solchen eine Rückvergütung geleistet. Nach dem geltenden Recht gilt als Ausfuhr das Verbringen von Waren ins Zollausland, nicht aber in Zollfreiläden. Das Verbringen von Waren in einen Zollfreiladen wird nach dem geänderten Artikel 61 Absatz 3 ZG als Abschluss des Ausfuhrverfahrens angesehen. Damit Waren, die mit einer Alkoholsteuer gemäss Alkoholgesetz belastet sind, beim Verbringen in einen Zoll- freiladen entsteuert werden können, muss das Alkoholgesetz entsprechend angepasst werden.
2.4 Tabaksteuergesetz (TStG; SR 641.31)
Art. 24 Das Verbringen von Waren in einen Zollfreiladen wird nach dem geänderten Artikel 61 Absatz 3 ZG als Abschluss des Ausfuhrverfahrens angesehen. Für nach Artikel 9 TStG im Inland hergestellte Tabakfabrikate entsteht die Steuer- schuld, sobald diese für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind. Die Steu- er wird dem Hersteller nur erstattet, wenn er den Nachweis einer ordentlichen Ausfuhr erbringen kann. Damit auch Tabakfabrikate, die in Zollfreiläden verbracht und dort ver- kauft werden, von diesem Drawback profitieren können, werden in die Zollfreiläden verbrachte Tabakfabrikate gleich behandelt, wie ausgeführte. Ausländische oder unversteuerte inländische Tabakfabrikate werden in einem Transit- verfahren nach einem Zollfreiladen abgefertigt. Vgl. auch die Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 19. Dezember 2008, BBl 2009 203.
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3. Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
auf den Bund Die Betreiber der Zollfreiläden gehen von einem geschätzten Mehrumsatz von insge- samt 50 - 60 Millionen Franken aus, je nach Einkaufsverhalten der ankommenden Passagiere (Substitutionskäufe). Genaue Zahlen zum Einkaufsverhalten der Flugpas- sagiere liegen dem Bund jedoch nicht vor.
Heute werden die Waren zu einem grossen Teil in einem im Zollausland liegenden Zollfreiladen oder im grenznahen Zollausland erworben und somit innerhalb der Frei- mengen und Wertfreigrenzen steuerfrei in die Schweiz eingeführt. Geht man davon aus, dass sich diese Einkäufe im Flugverkehr vom Zollausland in die schweizerischen Zollfreiläden verlagern, entstehen dem Bund keine Mindereinnahmen.
Die Erweiterung des Einkaufs von zollfreien Waren an aus dem Zollausland ankom- mende Passagiere erfordert bei der Zollverwaltung auf den vier Zollflughäfen zusätzli- che Personalressourcen in der Grössenordnung von insgesamt 5 Stellen. Diese be- gründen sich - in der Annahme der zu erwartenden Zunahme der Umsätze in den Zoll- freiläden - mit einem Mehraufwand im Bereich der Kontrollen und der Administration.
auf die Kantone Mit dem von den Betreibern der inländischen Zollfreiläden erwarteten Mehrertrag wer- den die Kantone Bern, Genf, Tessin und Zürich zusätzliche kantonale Steuereinnah- men generieren.
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Gemäss Swiss International Airport Association SIAA und economiesuisse soll mit der Schaffung dieser Einkaufsmöglichkeit eine Stärkung der Schweizer Flughäfen und des Tourismusstandorts Schweiz einhergehen. Die Möglichkeit des zollfreien Einkaufs bei der Ankunft erhöht die Annehmlichkeiten für die Passagiere, da sie nicht mehr ge- zwungen wären, die Einkäufe auf dem Abflughafen zu tätigen. Profitieren werden aber auch die Fluggesellschaften selber, wird doch weniger Gepäck an Bord genommen, was aus Platz-, Gewichts- und Sicherheitsgründen ein Vorteil ist. Zudem können in der Schweiz rund 60 – 80 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Betreiber von Zollfreiläden rechnen mit einem geschätzten Mehrumsatz von insge- samt 50 - 60 Millionen Franken pro Jahr. Die zusätzlichen Einkünfte für die Flughafen- betreiber werden gesamthaft auf 20 bis 30 Millionen Franken geschätzt, wobei diese Einkünfte durch die Mieterträge, welche an die Umsätze der Zollfreiläden gekoppelt sind, erzielt werden.
Eine Benachteiligung des schweizerischen Detailhandels ist nicht zu erwarten, da die Freimengen für die Einfuhr von Alkohol und Tabak, den beiden wichtigsten Zollfreipro- dukten, beibehalten werden und bei den übrigen Produkten eine Wertfreigrenze von 300 Franken zum Tragen kommt. Zudem bedeutet der zollfreie Einkauf anlässlich der Ankunft eine Verlagerung der Einkäufe vom Zollausland in die Schweiz. Im Vergleich zum aktuellen Einkauf in den benachbarten Grenzregionen ist der Umfang jedoch ge- ring.
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4. Verhältnis zum europäischen Recht
Das Gemeinschaftsrecht kennt weder den zollfreien Verkauf im innergemeinschaftli- chen Verkehr noch den zollfreien Einkauf anlässlich der Ankunft aus dem Ausland (Art. 28 k der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisie- rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsa- mes Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage1 und Art. 23 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Wa- ren2. Tax-free-Verkaufsstellen gelten als private Zolllager des Typs E (Art. 525 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs- vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll- kodex der Gemeinschaften3.
Der europäische Ministerrat entschied 1991 einstimmig, den zollfreien Verkauf für Rei- sende innerhalb der EG auf den 1. Juli 1999 aufzuheben. Er begründete seinen Ent- scheid namentlich damit, dass der zollfreie Verkauf innerhalb des Binnenmarktes eine Anomalität darstelle: steuerbefreite Verkäufe genossen zum damaligen Zeitpunkt einen Steuervorteil von 2 Milliarden ECU jährlich. Dies verursachte schwere Wettbewerbs- verzerrungen und bevorzugte den Flug- und Fähren-Reisenden gegenüber anderer Verkehrsträger. Vom Entscheid des Ministerrats nicht betroffen ist der zollfreie Verkauf von Waren nach Drittländern und der Verkauf von Waren zum unmittelbaren Verbrauch an Bord von Flugzeugen und Schiffen.
Obwohl das EG-Recht den zollfreien Einkauf anlässlich der Ankunft aus dem Ausland nicht kennt und die Schweiz generell um eine weitestgehende Europakompatibilität der Schweizer Rechtsordnung bemüht ist, hat sich das Parlament im Interesse einer Stär- kung der Schweizer Flughäfen, des Tourismusstandorts Schweiz und der Schaffung von Arbeitsplätzen für die Einführung des zollfreien Einkaufs anlässlich der Ankunft aus dem Zollausland ausgesprochen.
Es findet sich keine Rechtsgrundlage zwischen der Schweiz und der EG, mit welcher sich der zollfreie Einkauf von Waren anlässlich der Ankunft aus dem Zollausland nicht vereinbaren lässt.
5. Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen stützt sich auf die Artikel 101, 105, 130, 131 und 133 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Zur grundrechtlichen Problematik vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1 am Ende.