Änderungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung zwecks Anpassung an die Beschlüsse der 4. Vertragsparteienkonferenz (COP4 zur Stockholm POP-Konvention)
V Confederation suisse Schweizerische Eidgenossenschaft Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Eidgenossisches Departement für
Bern, Entwurt vom 30.9.2009
Anderungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung zwecks Anpassung an die Be~ schlUsse der 4. Vertragsparteienkonferenz zur Stockholm POP-Konvention
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Am 10. Dezember 2008 hat das UVEK eine Anderung zur ChemRRV in die Anhorung geschickt, weiche unter anderem Einschrankungen und Verbote des lnverkehrbringens und der Verwendung für pertluorierte Octylsulfonate (PFOS) vorsieht. Die 2. Amterkonsultation zu dieser Anderung kann voraussichtlich im November erfolgen. Am 8. Mai hat die vierte Vertragsparteienkonferenz (Conference of the Parties (COP4) zum Stock holmer Ubereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention; SR 0.814.03) die Aufnahme von neun neuen Stoffen in die Konvention beschlossen. Die besàhlossenen Mass nahmen der POP COP 4 über die Herstellung, das lnvekehrbringen und die Verwendung zu den neun neuen Stoffen entsprechen weitgehend den geltenden Regelungen. der Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81), gehen aber bei drei Stoffen dennoch dar über hinaus. Die Anderung der POP-Konvention tritt em Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie der Depo sitar der Konvention den Vertragsparteien mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist am 26. August 2009 erfolgt. Jede Vertragspartei, die eine soiche Anderung nicht anzunehmen vermag, kann dies schriftlich dem Depositar innert Jahresfrist notifizieren. Die Vertragspartei kann diese Notifikation über die Nichtannahme jederzeit zurücknehmen (Art. 22 Absâtze 3 und 4). Im Nachgàng zu COP4 muss die ChemRRV an das internationale Recht angepasst werden. So- fern der Bundesrat die Anpassung der ChemRRV an das internationale Rechtnicht annehmen kann ünd nicht beschliesst, muss die Schweiz die Nichtannahme der COP4 Beschlüsse oder von Teilen der Beschlüsse wie oben beschrieben notifizieren. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem in der Botschaft zur POPs Konvention geschilderten Vertahren.
2 Uberblick über die Anderungen
Die beschlossenen Massnahmen der POP COP 4 zu den neun neuen Stoffen gehen in folgenden Punkten über die Bestimmungen der ChemRRV hinaus: Für Pentachlorbenzol und Pertluoroctyl sulfonsäure (PFOS) fehit eine Regelung in der ChemRRV zurzeit ganzlich. Bei den bromierten Flammschutzmitteln Pentabrom- und Octabromdiphenylather sind das Inverkehrbringen und die Verwendung nach geltendem Schweizer Recht bereits verboten, es fehit aber em im internationa len Recht vorgesehenes Produktionsverbot. Zu PFOS wurde im Rahmen einer laufenden Revision zur ChemRRV bereits em Regelungsentwurt in die Anhorung geschickt. Dieser Entwurf bedarf aber aufgrund der Beschlüsse von POP COP4 einer Anpassung.
3 Die Regelungen im Einzelnen
3.1 Ergänzung von Anhang 1.1 mit Bestimmungen zu Pentachlorbenzol
COP4 hat beschlossen, Pentachiorbezol ohne spezifische Ausnahmeregelungen in Anhang A der POP-Konvention aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die Herstellung und das Verwenden so wie der Import und der Export dieses Stoffs für die Vertragsparteien verboten wird. Von den Verbo ten nicht betroffen ist der Einsatz des Stoffes zu Forschungszwecken oder als Referenzsubstanz rn Labormassstab. Anhang 1.1 der ChemRRV enthält in Ziffer 3 eine Auflistung von halogenierten organischen Ver bindungen, deren Herstellung, Inverkehrbringen (einschliesslich Einfuhr zu beruflichen und ge werblichen Zwecken), Einfuhr zu privaten Zwecken und Verwendung laut Ziffer 1.1 Buchstabe a verboten ist. Daraus ergibt sich faktisch auch em Exportverbot. Urn die internationalen Verbote zu Pentachlorbenzol umzusetzen, ist die Auflistung der verbotenen halogenierten Benzole in Buch stabe c von Ziffer 3 nach 1 ,2,4-Trichlorbenzol und vor Hexachlorbenzol mit dem Eintrag ,Pentach Iorbenzol’ zu ergânzen.
3.2. Ergänzung von Anhang 1.9 mit einem Herstellungsverbot für Pentabrom- und Oc tabromdiphenyläther COP4 hat beschlossen, kommerziellen Pentabromdiphenylather und kommerziellen Octabrom diphenylateher ohne spezifische Ausnahmeregelungen in Anhang A der POP-Konvention aufzu nehmen. Dies hat zur Folge, dass die Herstellung und das Verwenden sowie der Import und der Export dieses Stoffs für die Vertragsparteien verboten wird. Von den Verboten nicht betroffen ist der Einsatz der Stoffe zu Forschungszwecken oder als Referenzsubstanz im Labormassstab. •Anhang 1.9 der ChemRRV enthâlt unter Zifter 2.2.2 zu diesen Stoffen bereits Verbote, die mit den neuen internationalen Regelungen weitgehend irn Einklang ist. Der bestehende Absatz 1 dieser Ziffer ist lediglich mit einern Verbot der Herstellung dieser Stoffe zu ergänzen. Zudem können einige nicht mehr relevante Ubergangsbestirnmungen in Ziffer 3 gestrichen werden.
3.3 Neue Regelungen über Perfluoroctansulfonate (Anhang 1.16)
Am 10. Dezember 2008 hat das UVEK eine Anderung zur ChemRRV in die Anhorung geschickt, weiche in Angleichung an das EG-Recht unter anderern Einschrankungen und Verbote des Inver kehrbringens und der Verwendung für periluorierte Octylsulfonate (PFOS) vorsieht. Die Anhorung hat ergeben, dass zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Ausnahmebestimmungen Ausnahmen für die Verwendung von PFOS in Medizinprodukten notwendig sind. Zudem wurden in der Anhö rung langere Ubergangsfristen beim Verbot der Verwendung in Feuerlöschschâumen gefordert. COP4 hat beschlossen, PFOS in Anhang B der POP-Konvention aufzunehmen. Dies hat zur Fol ge, dass die Herstellung und das Verwenden sowie der Import und der Export dieses Stoffs für die Vertragsparteien grundsatzlich verboten wird. Der Beschluss sieht aber sowohl so genannte ,spezi fische Ausnahmeregelungen’ als auch weitergehende Ausnahmen im Sinne ,akzeptabler Zwecke’ vor. Von beiden Arten von Ausnahmen können nur Vertragsparteien Gebrauch machen, welche die entsprechende Absicht zuvor notifiziert haben. Spezifische Ausnahmen sind zeitlich befristet und können nur durch einen Beschluss der Vertragsparteien verlangert werden. Akzeptable Zwe cke dagegen sind nicht befristet. Allerdings ist hierfür der Vertragsparteienkonferenz periodisch darüber zu berichten, welche Anstrengungen unternommen worden sind, um die entsprechende Verwendung einzustellen und ob weiterhin em Bedart dafür besteht, vom akzeptablen Zweck Gebrauch zu machen. Für die Verlangerung spezifischer Ausnahrnen als auch für die Berichter stattung über die Verwendung zu akzeptablen Zwecken sind dern Sekretariat Angaben zum
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Verbrauch des Stoffs in der jeweiligen Verwendung, Angaben zu den Anweñdungsbedingungen und Angaben zur Ersetzbarkeit des Stoffs nach dem Stand der Technik zu liefern. Zudem sind im Rahmen der Berichterstattung nach Art. 15 dem Sekretariat der Konvention Angaben zu machen zu Produktions-, Em- und Ausfuhrmengen von PFOS und es die Lander bekannt zu geben, aus welchem PFOS eingefuhrt oder nach weichen PFOS exportiert werden. Anhang 1.16 in dieser Vorlage tragt sowohi dem Ergebnis der Anhorung vom 10. Dezemb~r 2008 als auch den Ergebnissen der Beschlüsse von COP4 Rechnung. Als Ergebnis von COP4 neu em geflossen ist in den Entwurf em Produktionsverbot für PFOS (Ziffer 2) sowie die Verpflichtung, dass Verwender von PFOS, weiche von Ausnahmebestimmungen Gebrauch machen, dem BAFU die Informationen zu liefern haben, we~che es braucht, urn Ausnahmebestimmungen in der Schweiz beantragen, dokumentieren und begründen zu können und den Verpflichtungen über die Berichterstattung nachzukommen (Ziffer 4).
4. Auswirkungen
4.1 Wirtschaft
Die COP4 bedingten Herstellungsverbote zu Pentachlorbenzol und zu den beiden bromierten Flammschutzmitteln (Pentabrom- und Octobromdiphenyläther) haben keine wirtschaftlichen Aus wirkungen. Sie werden in der Schweiz nicht hergestelit. Die Vorabklärungen im Rahmen von COP4 haben gezeigt, dass Pentachlorbenzol gar weitweit nicht oder nicht mehr produziert wird. Der Stoff hatte auch früher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung als Zwischenprodukt zur Her stellung des Pflanzenschutzmittels Quintozen (Pentachlornitrobenzol), welches seinerseits euro paweit seit langem nicht mehr zugelassen 1st. Die Herstellung von Pentabrom- und Octabrom diphenylather wurde in der EU 1997 respektive 1998 eingestellt. Diese Stoffe werden auch in den USA, Japan und Kanada nicht oder nicht mehr hergestelit. Die COP4 bedingten Anderungen bei den Regelungen über PFOS verursachen der Wirtschaft keine zusâtzlichen Belastungen. PFOS werden in der Schweiz nicht hergestelit. Die in den Erlâute rungen vom 10. Dezember dargesteliten wirtschaftlichen Auswirkungen, weiche sich aus der An-, passung des Schweizer Rechts an dasjenige der EG ergeben, haben somit nach wie vor Gültigkeit. Sie werden gar leicht gemildert, well die aktualisierte Vorlage für das lnkrafttreten des Verwen dungsverbots von Schaumlöschmitteln in Anlagen neu eine Ubergangsfrist bis zum 30. November
2017 und nicht wie zuvor bloss bis zum 30. November 2013 vorsieht.
4.2 Bund und Kantone
Die COP4 bedingten Anderungen der ChemRRV haben für Bund und Kantone keine Auswirkun gen. Die in den Erläuterungen zur Anharung vom 10. Dezember dargestellten Auswirkungen für die Armee und für Alcosuisse, welche sich aus der Anpassung des Schweizer Rechts an dasjenige der EG ergeben, haben somit nach wie vor grundsätzlich Gültigkeit, wobei sich allerdings die Kosten wegen der längeren Ubergangsfristen vermindern.
5 Verhältnis zum europäischen Recht und zum Cassis deDijon Prinzip
Die EG und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien zur POP Konvention. Sie haben den Be schlüssen von COP4 zugestimmt und werden hr Recht soweit notig ebenfalls anpassen. Die Frage nach der Anwendbarkeit des Cassis de Dijon Prinzips stellt sich somit nicht.
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