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Bern, 26. Februar 2010

Erläuterungen zur Patentanwaltsverordnung

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen 3 2.1 Gegenstand der PAV 3 2.2 Hochschulabschlüsse 3 2.3 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung 4 2.4 Praktische Tätigkeit 8 2.5 Patentanwaltsregister 10 2.6 Schlussbestimmungen 10

Abkürzungsverzeichnis BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie EPA Europäisches Patentamt mit Sitz in München Gebührenordnung / IGE- Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum GebO vom 28. April 1997 (IGE-GebO); SR 232.148 HFKG Bundesgesetztes über die Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG); BBl 2009 4597 IGE Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Patentgesetz / PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG); SR 232.14 Patentanwaltsgesetz / Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und PAG Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG); BBl 2009 2013 VESPA Verband der beim Europäischen Patentamt eingetragenen freiberuflichen schweizerischen Patentanwälte (VESPA) VIPS Verband der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) VSP Verband Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP)

Gesetzesverweise ohne Zitierung des Erlasses beziehen sich auf den Entwurf zur Verordnung über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsverordnung, PAV).

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1 Einleitung

Am 20. März 2009 haben die Räte das Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (PAG) in der Schlussabstimmung angenommen. Die Referendumsfrist lief am 9. Juli 2009 unbenutzt ab. Das PAG bezweckt eine qualifizierte Beratung in Patentsachen über einen Titelschutz. Wer in der Schweiz den Titel «Patentanwältin» oder «Patentanwalt» tragen will, muss über ausgewiesene Berufsqualifikationen verfügen und sich in ein Patentanwaltsregister eintragen lassen. Dafür sind die geforderten Berufsqualifikationen (Hochschulabschluss, Patentanwaltsprüfung und praktische Tätigkeit) nachzuweisen. Die vorliegende Verordnung über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (PAV) enthält die Ausführungsbestimmungen zu den geforderten Berufsqualifikationen und zum Patentanwaltsregister.

2 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Gegenstand der PAV

Artikel 1 Der Einleitungsartikel führt die in Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 3, 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9 Absatz 3 und 12 Absatz 3 des PAG an den Bundesrat delegierten Regelungsgegenstände auf.

2.2 Hochschulabschlüsse

Artikel 2 und 43 Artikel 2 präzisiert den Begriff des natur- und ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses. Die beispielhafte Aufzählung natur- und ingenieurwissenschaftlicher Fächer verdeutlicht die inhaltliche Ausrichtung der Studien, die Grundlage des Abschlusses bilden. Weitere fächerübergreifende Studien wie Nanotechnologie, Umweltwissenschaften oder Werkstofftechnologie kommen ebenfalls in Betracht. Artikel 4 PAG verlangt einen Abschluss an einer akkreditierten Hochschule und gibt dem Bundesrat auf, die Akkreditierung zu regeln. Die Hochschulakkreditierung durch Bund und Kantone ist heute im Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19991 sowie im Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19952 geregelt. Insoweit erübrigen sich gesonderte Ausführungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung. Für die Akkreditierung im Hochschulbereich sind nach geltendem Recht unterschiedliche Instanzen zuständig. Eine institutionelle Akkreditierung ist nicht vorgeschrieben. In der Vorlage zum HFKG ist unter anderem vorgesehen, ein für alle Hochschulen einheitliches, unabhängiges Akkreditierungssystem zu schaffen. Die Hochschulen sollen zudem zur institutionellen Akkreditierung verpflichtet werden. Diese Pflicht bildet die Grundlage für die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 PAG. Bis zur Annahme und zum Inkrafttreten des HFKG ist folglich für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 PAG eine Übergangsregelung erforderlich, die dem Besitzstand Rechnung trägt. Nach Artikel 43 werden dementsprechend natur- oder ingenieurwissenschaftliche Abschlüsse, die an einer schweizerischen Hochschule erworben wurden, als inländische Hochschulabschlüsse anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war. Mit dem Inkrafttreten des HFKG wird diese Bestimmung durch eine befristete Übergangsregelung zu ersetzen sein. Die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Art. 5 PAG) bedarf keiner Ausführungsbestimmung in der PAV, die lediglich die bestehende Ordnung der Diplomanerkennung wiederholt. Auch die künftige Regelung der Zuständigkeiten zur Anerkennung ausländischer

1 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG); SR 414.20 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG); SR 414.71 3/11

Abschlüsse im HFKG erfordert keine spezifischen Ausführungsbestimmungen in dieser Verordnung.

2.3 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

2.3.1 Organisation

Artikel 3 Gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 PAG bestimmt Artikel 3, dass für die Durchführung der Prüfung die Prüfungskammer zuständig sein wird. Diese ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB, dessen Mitglieder und Träger die drei landesweit tätigen Patentanwaltsverbände der Schweiz, VESPA, VIPS und VSP, sind. Die Prüfungskammer stellt die Prüfungskommission (Art. 4 ff.), die eine Geschäftsstelle unterhält (Art. 5 Bst. f). Die Prüfungskammer entscheidet zudem über die Anerkennung ausländischer Patentanwalts- prüfungen gemäss Artikel 33 ff. Die Prüfungskammer finanziert sich einerseits über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, deren Höhe von der Prüfungskommission noch in einer Gebührenordnung festgehalten werden muss, die dem Bundesrat vorzulegen ist (Art. 5 Bst. c). Anderseits erfolgt die Finanzierung auch aus Beiträgen der Mitglieder der Prüfungskammer, d.h. der drei beteiligten Patentanwaltsverbände.

Artikel 4-6 Die Prüfungskommission ist als Ausführungsorgan mit der Durchführung der Patentanwaltsprüfungen betraut. Der Prüfungskommission gehören 6 Mitglieder an, wovon jeweils zwei aus den drei Mitgliedsverbänden stammen (Art. 4). Zu ihren Aufgaben gehören auch die Ausarbeitung eines Prüfungsreglements und die Festlegung der Gebühren (Art. 5). Die Prüfungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten der internen Organisation regelt (Art. 6). Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens drei Mitglieder an den Sitzungen der Prüfungskommission vertreten sein. Damit wird verhindert, dass nicht die Vertreter eines der Verbände einen Entscheid fällen können. Durch den Beizug der Direktorin oder des Direktors des IGE wird sichergestellt, dass die Erfahrungen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts in die Arbeiten der Prüfungskommission einfliessen und der Sinn und Zweck des PAG und der vorliegenden Verordnung angemessen umgesetzt werden. Da die Patentanwältinnen und Patentanwälte ferner beim Bundespatentgericht die Vertretung bei Nichtigkeitsklagen übernehmen können, ist dieses Gericht zur Teilnahme an den Sitzungen der Prüfungskommission zugelassen.

Artikel 7-8 Als Examinatorinnen oder Examinatoren kommen gemäss Artikel 7 neben Patentanwältinnen und Patentanwälten auch weitere Personen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen wie z.B. Hochschuldozentinnen und -dozenten sowie Richterinnen und Richter in Frage. Damit ist sichergestellt, dass für die zu prüfenden Fachgebiete ausreichend geeignete Fachleute zur Verfügung stehen. Die Regelung erlaubt auch den Beizug von in Patentsachen spezialisierten Juristinnen und Juristen. Eine Wiederernennung ist möglich, jedoch gilt ein maximales Alter von 70 Jahren. Die Prüfungskommission wird die Entschädigung der Examinatorinnenen und Examinatoren (Art. 8) im Prüfungsreglement festlegen. Die Höhe der Entschädigung wird einerseits dem Aufwand dieser Personen Rechnung tragen, darf andererseits aber auch nicht dazu führen, dass der Zugang zur Prüfung durch hohe Gebühren erschwert wird.

Artikel 9-10 Für die administrative Prüfungsvorbereitung bezeichnet die Prüfungskommission eine Geschäftsstelle (Art. 9). Diese führt die Sitzungsprotokolle der Prüfungskommission und erstellt auch die Prüfungsverzeichnisse (Art. 10). Die Akteneinsicht in das Prüfungsverzeichnis ist in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundes-

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gesetzes über den Datenschutz3 explizit in der PAV geregelt. Die Datenbearbeitung richtet sich im Übrigen ebenfalls nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz.

Artikel 11 Um eine angemessene Qualität und objektive Durchführung der eidgenössischen Patentanwalts- prüfung zu gewährleisten, wird die Aufsicht über die Prüfung dem BBT übertragen, das aufgrund der von ihm ausgeübten Aufsicht über die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung bereits über die einschlägige Fachkompetenz verfügt. Das BBT ist auch für die Genehmigung des Geschäfts- und Prüfungsreglements zuständig.

2.3.2 Inhalt der Prüfung

Artikel 12 Diese Bestimmung listet diejenigen Fachgebiete auf, in denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten über die zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse auszuweisen haben. Die Fachkenntnisse werden im Prüfungsreglement weiter konkretisiert werden. Das europäische und internationale Patentrecht umfasst das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ 2000)4 mit seinen Ausführungsbestimmungen, den Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)5 mit seinen Ausführungsbestimmungen sowie die dazugehörige Rechtsprechung. Das nationale Patentrecht umfasst das PatG mit seiner Ausführungsverordnung sowie die schweizerische Praxis und Rechtsprechung Die Prüfung des nationalen Verfahrens- und Organisationsrechts ist auf diejenigen Bereiche beschränkt, die für den gewerblichen Rechtsschutz relevant sind. Dies sind bspw. die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sowie des Beschwerderechts vor den zuständigen gerichtlichen Instanzen. Ferner soll geprüft werden, ob die Kandidatinnen oder Kandidaten mit den Bestimmungen des PAG, wie insb. Geheimhaltungspflichten, betraut sind. Ebenso geprüft werden Kenntnisse über weitere Schutzrechte, wie Marken-, Design- und Urheber- recht. Diese Rechtsgebiete werden nur soweit geprüft, als dies für die Berufsausübung einer Patent- anwältin oder eines Patentanwaltes von Relevanz ist. Die Prüfung der genannten Rechtsgebiete bescheinigt den Kandidatinnen oder Kandidaten keine besonderen Fachkenntnisse, die diese auch als spezialisierte Marken-, Design- oder Urheberrechtsberater auszeichnen würden. Ebenfalls geprüft werden Grundkenntnisse des Zivil- und Wettbewerbsrechts.

Artikel 13 Die Prüfung umfasst vier Teile. Zwei der vier Teile sind als Bestandteile der europäischen Eignungsprüfung (Module A und B) zu absolvieren. Diese beinhalten das Ausarbeiten von Patentansprüchen und das Erwidern auf einen Amtsbescheid. Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur Europäischen Eignungsprüfung zugelassen sind, können diese Prüfungsteile in Form von Ersatzprüfungen (Art. 18) absolvieren. Die Ersatzprüfungen entsprechen den Prüfungsteilen 1 und 2. Zwei weitere Teile, in welchen nationales Recht geprüft wird, sind im Rahmen der von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfung zu absolvieren. Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen sind, die Prüfungsteile 1 und 2 im Rahmen der Eignungsprüfung des EPA ablegen müssen. Dies gibt ihnen die nötige Flexibilität, den Prüfungsverlauf selbst mitzubestimmen.

3 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG); SR 235.1 4 SR 0.232.142.2 5 SR 0.232.141.1 5/11

2.3.3 Prüfungsverfahren

Artikel 14-15 und 17 Die Patentanwaltsprüfung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden (Art. 14), bei starkem Zulauf kann die Prüfungskommission den Turnus gemäss ihrem Prüfungsreglement auch verkürzen. Bei weniger als vier Anmeldungen kann die Prüfungskommission von einer Durchführung absehen und die Prüfung auf das Folgejahr verschieben. Aus Transparenzgründen müssen die Anmelde- und Prüfungstermine sowie der Prüfungsort an geeigneter Stelle veröffentlicht werden. Die Wahl des Publikationsorgans bleibt der Prüfungskommission überlassen, die dieses im Prüfungsregelement bestimmen wird. Ein Prüfungsteil muss an einem Prüfungstermin abgelegt werden. Die Zulassung zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung setzt eine fristgerechte Anmeldung durch die Kandidatinnen und Kandidaten voraus (Art. 15), nur so ist eine optimale Organisation der Prüfung möglich. Wer versäumt, die Prüfungsgebühr bis zum vorgegebenen Anmeldetermin einzuzahlen, gilt als nicht angemeldet und wird nicht zur Prüfung zugelassen. Es sind keine Ausnahmen dazu vorgesehen. Die weiteren Einzelheiten zur Prüfungsanmeldung, wie Anmelde- und Zahlungsfrist, werden durch die Prüfungskommission im Prüfungsreglement geregelt. Ebenfalls bei der Anmeldung ist die Prüfungssprache anzugeben (Art. 17). Die Prüfungen müssen in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgelegt werden.

Artikel 16 Die Prüfungsanmeldung bedingt den Nachweis des erwobenen Hochschulabschlusses sowie der Ab- solvierung der praktischen Tätigkeit. In Artikel 16 wird näher umschreiben, welche Unterlagen für diesen Nachweis eingereicht werden müssen. Die Prüfungskommission erhält zusätzlich die Kompe- tenz, bei den Hochschulen oder Aufsichtspersonen weitere Informationen oder Nachweise einzuholen. Dies erlaubt eine Überprüfung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die Anmeldevoraussetzungen auch wirklich erfüllen, sofern Zweifel oder Unklarheiten bei den eingereichten Unterlagen bestehen. Insbesondere beim Nachweis der praktischen Tätigkeit kann es zu Rückfragen kommen. Gestützt auf diese Unterlagen entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung in Form einer beschwerdefähigen schriftlichen Verfügung.

Artikel 18-23 und 29 Als Prüfungsteile 1 und 2 werden die Module A und B der europäischen Eignungsprüfung des EPA in München anerkannt (Art. 18). Die Prüfungsteile 1 und 2 sind daher grundsätzlich im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren. Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Zulas- sungsvoraussetzungen zur europäischen Eignungsprüfung nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, die Prüfungsteile 1 und 2 in Form einer Ersatzprüfung in der Schweiz zu absolvieren. Die Prüfungsinhalte müssen gleichwertig sein, weshalb wenn möglich die Prüfungsaufgaben vom EPA übernommen werden sollen. Die Prüfungskommission regelt diese Ersatzprüfung in ihrem Prüfungsreglement (Art. 18). Dabei sind jedoch die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung sinngemäss anzuwenden. Der Prüfungsteil 3 wird grundsätzlich schriftlich abgelegt (Art. 19). Mit der Möglichkeit, auf eine münd- liche Prüfung zurückgreifen zu können oder die schriftliche Prüfung um eine mündliche zu ergänzen, erhält die Prüfungskommission einen gewissen Spielraum, um erste Erfahrungen mit der Ausgestal- tung der Prüfungen sammeln zu können und diese sofern nötig anzupassen. Sobald die sinnvolle Prüfungsform geklärt ist, wird diese in der PAV genauer festzulegen sein. Für Prüfungsteil 4 ist ausschliesslich eine mündliche Prüfung vorgesehen (Art. 19). Artikel 20-22 legt die notwendigen Vorbereitungshandlungen der Examinatorinnen und Examinatoren und der Prüfungskommission sowie den Ablauf der Prüfungen fest. Die Prüfungskommission muss die Prüfungsinhalte und Bewertungskriterien genehmigen und für deren Übersetzung in diejenigen Sprachen besorgt sein, für die Prüfungsanmeldungen vorliegen (Art. 20). Artikel 21 legt eine Maximaldauer der schriftlichen Prüfung fest, welche im Prüfungsreglement konkretisiert werden wird. Die Prüfungskommission hat darauf zu achten, dass die im Reglement festgelegte Prüfungsdauer eine gewisse Beständigkeit hat und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht bei jedem Turnus geändert wird. Die anonymisierte Prüfungsabgabe gewährleistet eine objektive Beurteilung. Bei den 6/11

mündlichen Prüfungen besteht eine Protokollpflicht (Art. 22). Sie dient der Rekonstruktion des Prüfungsverlaufs in mündlichen Prüfungen im Beschwerdefall. Das Protokoll soll den Verlauf summarisch festhalten. Die Prüfung kann auf max. 75 Min ausgedehnt werden, falls nach der Regelzeit von einer Stunde nicht klar feststeht, ob die Kandidatin oder der Kandidat die mündliche Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die mit der Korrektur resp. Durchführung beauftragten Examinatorinnen und Examinatoren legen der Prüfungskommission Bewertungsvorschläge der schriftlichen resp. mündlichen Prüfungen vor. Die Prüfungskommission prüft die Vorschläge und entscheidet über die effektive Bewertung. Auf diese Weise kann die Prüfungskommission die Bewertungen noch korrigieren, falls das Gesamtergebnis zu hoch oder zu tief ausfällt. Die Prüfungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung mit (Art. 29). Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 23). Nur wenn ein begründetes Interesse nach- gewiesen werden kann (bspw. von anderen Examinatorinnen und Examinatoren, die sich mit den Prüfungsfragen und dem Prüfungsablauf vertraut machen wollen), kann die Prüfungskommission von diesem Grundsatz abweichen. Von Amtes wegen Zutritt haben die Mitglieder der Prüfungskommission und, gestützt auf ihre Aufsichtsfunktion, Vertreter des BBT.

Artikel 24-25 und 31 Als Bewertung für die Patentanwaltsprüfung gilt für die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungsteile nur «bestanden» oder «nicht bestanden». Da die Prüfung einen fachlichen Qualitäts- standard für die Berufsbezeichnung schaffen will und zu keinem besonderen Prädikat führt, wird auf eine Benotung verzichtet. Artikel 24 legt fest, wann die Prüfungsteile 1 und 2 bestanden sind. Da diese beiden Prüfungsteile als Module A und B im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung abzulegen sind (Art. 13 und 18), lehnt sich auch das Bestehen an die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung an. Eine Wiederholungsbeschränkung kann für die Prüfungsteile 1 und 2 nicht festgelegt werden, da die Module A und B bei der europäischen Eignungsprüfung unbeschränkt wiederholt werden können. Falls die Prüfungsteile 1 und 2 nicht im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung abgelegt werden können (Art. 18), müssen die Ersatzprüfungen einzeln bestanden werden und können nur einmal wiederholt werden. Damit gelten betreffend Bestehen und Wiederholbarkeit die analogen Regeln wie bei den Prüfungsteilen 3 und 4: Diese müssen zur Erlangung der Berufsqualifikation einzeln bestanden werden. Nicht bestandene Prüfungsteile können einmal wiederholt werden (Art. 25). Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten bei Bestehen der Patentanwaltsprüfung eine Urkunde von der Prüfungskommission ausgestellt (Art. 31).

Artikel 26-28 Die Artikel 26-28 regeln diejenigen Fälle, in denen eine Prüfung nicht wie vorgesehen abgelegt werden kann. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht zur Prüfung an, ohne sich mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Geschäftsstelle abgemeldet zu haben, verfällt die einbezahlte Prüfungsgebühr. Tritt sie oder er ohne Abmeldung oder ohne Verhinderungsgrund nicht zur Prüfung an, wird dies wie eine Prüfung angesehen, die nicht bestanden worden ist (Art. 26). Wer wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe an der Prüfung verhindert ist, hat sofort die Geschäftsstelle zu informieren. Es ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Als andere wichtige Gründe kommen etwa der Tod naher Verwandter, Krankheit von Kindern oder von Personen in der Obhut der zu Prüfenden in Betracht. Die Prüfungskommission entscheidet über die Stichhaltigkeit der Gründe. Liegt kein Verhinderungsgrund gemäss Artikel 27 vor, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden und die einbezahlte Prüfungsgebühr wird nicht zurück erstattet (Art. 26). Bei Abbruch der laufenden Prüfung aufgrund Krankheit muss die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung am nächstmöglichen Prüfungstermin vollständig wiederholen, sonst gilt sie als nicht bestanden. Eine teilweise Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht möglich (Art. 28).

Artikel 30 Die Aufbewahrungsdauer von einem Jahr stellt sicher, dass Prüfungsunterlagen während der laufen- den Rechtsmittelfrist und einer gewissen Zeit darüber hinaus jederzeit eingesehen oder zur Beur-

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teilung des Prüfungsverlaufs beigezogen werden können. Ergreift eine Kandidatin oder ein Kandidat Beschwerde so verlängert sich die Aufbewahrungszeit auf zwei Jahre nach rechtskräftiger Verfahrenserledigung. Die Akteneinsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz resp. nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens des Bundes.

Artikel 32 Die Erschleichung der Prüfungszulassung führt zur Ungültigerklärung der abgelegten Prüfungsteile durch die Prüfungskommission. Im Falle der Verwendung unlauterer Mittel während der Prüfung kann die Prüfungskommission die bestandenen Teile im Nachhinein für «nicht bestanden» erklären. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat auf frischer Tat bei der Verwendung unlauterer Mittel ertappt, kann sie oder er direkt von der Examinatorin oder vom Examinator von der Prüfung ausgeschlossen werden. Diesfalls entscheidet die Prüfungskommission über das Nichtbestehen des fraglichen Prüfungsteils. Für die Fortführung der Prüfung kommt Artikel 25 zur Anwendung.

2.3.4 Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

Artikel 33-34 Zur Sicherstellung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz betreffend der Personenfreizügig- keit6 werden ausländische Patentanwaltsprüfungen anerkannt, sofern ihre Gleichwertigkeit in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder im Einzelfall nachgewiesen wird. Artikel 33 bestimmt als für die Anerkennung zuständige Stelle die Prüfungskommission. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Kandidatinnen oder Kandidaten und wird diesen in schriftlicher Verfügung eröffnet. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde eingelegt werden. Artikel 34 regelt die Einreichung des Gesuchs und dessen Behandlung durch die Prüfungskommission. Die eingeforderten Unterlagen müssen den Nachweis der Gleichwertigkeit beurteilen lassen können.

Artikel 35-36 Artikel 35 konkretisiert Artikel 7 Absatz 3 PAG, indem als Ausgleichsmassnahmen bei Nichtanerkennung oder teilweiser Nichtanerkennung eine Eignungsprüfung abgelegt werden kann. Es liegt in der Entscheidkompetenz der Prüfungskommission, nach Massgabe des anwendbaren Rechts die notwendigen Ausgleichsmassnahmen zu bestimmen, damit eine Antragsstellerin oder ein Antragssteller die Berufsbezeichnung in der Schweiz führen kann. Gleich wie zur Anmeldung an die Patentanwaltsprüfung ist vor Antritt der Eignungsprüfung der geforderte Hochschulabschluss und die praktische Tätigkeit nachzuweisen. Der Inhalt der im Ausland abgelegten praktischen Tätigkeit muss mit den in Artikel 37 ff. festgelegten Kriterien vergleichbar sein. Gestützt auf die bisherige Berufserfahrung wird der Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung von der Prüfungskommission festgelegt (Art. 36). Aus diesem Grund kann die Prüfungskommission die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, Angaben und Unterlagen zur bisherigen Berufserfahrung einzureichen. Da ausländische Patentanwaltsprüfungen von Land zu Land verschieden und die Berufserfahrung der Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller unterschiedlich ist, kann die Prüfungskommission Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung im Einzelfall bestimmen. Die in dieser Verordnung festgelegten Regelungen betreffend Prüfungssprache (Art. 17), Verhinderung (Art. 27), Abbruch (Art. 28) und Sanktionen (Art. 32) gelten jedoch auch für diese Eignungsprüfungen. Die Eignungsprüfung kann höchstens zweimal absolviert werden.

2.4 Praktische Tätigkeit

Artikel 37 Ein grosser Teil des Wissens, über das eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt verfügen muss,

6 Vgl. Botschaft vom 7. Dezember 2007, BBl 2008, S. 421 f. 8/11

wird ausschliesslich durch Praxiserfahrung erworben. Deshalb ist zur Führung der Berufsbezeichnung Patentanwältin oder Patentanwalt eine absolvierte praktische Tätigkeit vorausgesetzt (Art. 2 Bst. c PAG). Die Aufsicht und Dauer der praktischen Tätigkeit sind auf Gesetzesstufe festgelegt (Art. 9 Abs. 1 und 2 PAG). Artikel 37-40 legen nun die vom Bundesrat zu regelnden Einzelheiten (Art. 9 Abs. 3 PAG) fest. Der Erwerb dieser praxisbezogenen Erfahrung muss unter Anleitung und Beaufsichtigung einer Auf- sichtsperson (Art. 38) erfolgen. Die praktische Tätigkeit zielt darauf ab, dass Kandidatinnen und Kandidaten auf die selbständige Berufsausübung hingeführt werden (Art. 37). Artikel 37 Absatz 2 legt die Ausbildungsziele fest. So sollen die Fachkenntnisse gemäss Artikel 12 in der Praxis angewandt werden. Damit ist ein Mindestmass an Beratungsaktivität vorausgesetzt. Zur Berufsqualifikation gehört auch, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat weiss, welche Behörde in der Schweiz in Patentsachen zuständig ist und deren Organisationsstruktur soweit notwendig kennt. Ein weiteres Kernelement der praktischen Tätigkeit stellt die Ausarbeitung von Patentanmeldungen anhand von Unterlagen der Anmelderin oder des Anmelders sowie die Vertretung der Anmelderin oder des Anmelders in nationalen Verfahren vor den zuständigen Behörden dar. Zuletzt muss eine Kandidatin oder ein Kandidat auch die gesetzlichen Fristen und Formvorschriften der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz kennen. Es liegt in der Verantwortung der Aufsichtspersonen, den Kandidatinnen und Kandidaten diese Praxiserfahrungen zu vermitteln. Die Aufsichtspersonen haben die Inhalte der ausgeübten praktischen Tätigkeiten gemäss Artikel 37 zu bescheinigen (Art. 40).

Artikel 38 Artikel 38 bestimmt die Anforderungen an die Aufsichtspersonen, bei denen die praktische Tätigkeit absolviert werden kann. Gemäss Artikel 9 PAG sind dies zum einen gemäss dem Gesetz einge- tragene Patentanwältinnen und Patentanwälte. Die praktische Tätigkeit kann aber auch bei einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden, wobei der Bundesrat die Anforderungen an die Gleichwertigkeit festlegt (Art. 9 Abs. 1 und 3 Bst. b PAG). Eine gleichwertige Qualifikation wird angenommen bei Fachpersonen, welche in der Schweiz seit mindestens zehn Jahren eine patentanwaltliche Tätigkeit ausüben, und zwar auf Vollzeitbasis. Bei Teilzeitpensen verlängert sich diese Berufsausübungsdauer entsprechend. Die praktische Tätigkeit kann auch bei einer ausländischen Patentanwältin oder einem ausländischen Patentanwalt absolviert werden. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen in ihrem Herkunftsstaat die patentanwaltliche Tätigkeit als reglementierten Beruf während mindestens sechs Jahren ausgeübt haben. Wer die europäische Eignungsprüfung beim EPA erfolgreich absolviert hat und eine patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz von mindestens einem Jahr auf Vollzeitbasis vorweisen kann, ist ebenfalls als Aufsichtsperson anerkannt. Da die vom EPA zugelassenen Vertreterinnen oder Vertreter bereits im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung ein drei- bzw. vierjähriges Praktikum absolviert haben, sind die zeitlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit in der Schweiz verkürzt.

Artikel 39 Artikel 39 regelt den räumlichen Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz. Als Grundsatz gilt eine mindestens 12-monatige Tätigkeit auf Vollzeitbasis bei einer Aufsichtsperson mit Geschäftsnieder- lassung in der Schweiz. Somit können die anderen zwei Jahre auch im Ausland absolviert werden. Absatz 2 stellt eine praktische Tätigkeit im Ausland unter gewissen Voraussetzungen einer Tätigkeit in der Schweiz gemäss Absatz 1 gleich, wenn sie während 18 Monaten auf Vollzeitbasis ausgeübt wurde. Die praktische Tätigkeit muss Gewähr bieten, dass sich die Kandidatin oder der Kandidat ausreichend mit den für die Beraufsausübung einschlägigen Gegebenheiten in der Schweiz vertraut macht. Die Aufsichtsperson muss schriftlich darlegen, inwieweit diese Voraussetzung erfüllt wurde (Art. 40).

Artikel 40 Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Kandidatinnen und Kandidaten die praktische Tätigkeit schriftlich zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist eine Voraussetzung zur Prüfungszulassung (Art. 16). Absatz 1 legt den Inhalt der Bescheinigung fest. Die Inhalte sind derart zu umschreiben, dass für 9/11

die Prüfungskommission die geforderte Praxiserfahrung nachvollziehbar ausgewiesen ist. Wird die praktische Tätigkeit im Ausland absolviert, so hat die Aufsichtsperson zusätzlich die Gleich- wertigkeit der absolvierten Tätigkeit darzulegen (Abs. 2).

2.5 Patentanwaltsregister

Artikel 41 Gemäss Artikel 11 PAG führt das IGE das Patentanwaltsregister für die Schweiz. Artikel 41 legt diejenigen Angaben und Unterlagen fest, die für eine Eintragung eingereicht werden müssen. Sie sollen belegen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach Artikel 2 PAG erfüllt. Dazu dient die von der Prüfungskommission ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen der Patentanwaltsprüfung (Art. 31) oder die Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung durch die Prüfungskommission (Art. 33) und gegebenenfalls der Bescheid der Prüfungskommission über die bestandene Eignungsprüfung (Art. 36). Die Unterlagen zur praktischen Tätigkeit und zum Hochschulabschluss sind bereits bei der Anmeldung zur Prüfung einzureichen (Art. 16), ausser bei den Eintragungsgesuchen nach der Übergangsregelung (Art. 44). Ferner sind die Angaben einzureichen über Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit sowie Zustellungsdomizil oder Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c PAG). Das IGE erhält die Kompetenz, im Falle unvollständig eingereichter Unterlagen oder bei Zweifeln an deren Richtigkeit, zusätzliche Informationen über die Antragstellerin oder den Antragsteller bei den Aufsichtspersonen oder zuständigen Stellen einzuholen. Sind die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, weist das IGE das Gesuch um Eintragung ab. Gegen die Abweisung kann Beschwerde geführt werden. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach der IGE-GebO. Es ist von einer Gebühr von 200 CHF auszugehen. Das IGE betrachtet einen Antrag auf Eintragung erst dann als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr beim IGE einbezahlt wurde. Bei Nichtbezahlung der Eintragungsgebühr werden die eingereichten Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgeschickt.

Artikel 42 Artikel 42 regelt die Aufbewahrung des Aktenhefts und die Akteneinsicht. Die Fünfjahresfrist für die Aufbewahrung nach Löschung des Eintrags dient der Beweissicherung, sollte eine Löschung zu Unrecht erfolgt sein. Die eingetragene Person oder Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, können das Aktenheft im IGE in Bern einsehen. Die Herausgabe des Aktenheftes oder Kopien davon ist nicht vorgesehen. Von einem begründeten Interesse kann bspw. ausgegangen werden, wenn ein begründeter Verdacht einer erschlichenen Eintragung besteht.

2.6 Schlussbestimmungen

Artikel 43 Siehe Ziff. 2.2

Artikel 44 Die Übergangsregelung in Artikel 44 berücksichtigt die wohlerworbenen Rechte von Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des PAG einer patentanwaltlichen Tätigkeit nachgegangen sind. Diese sind in den von Artikel 19 PAG genannten Bedingungen zur Führung der Berufsbezeichnungen des Artikel 2 PAG zugelassen, auch wenn sie die Anforderungen nicht oder nicht vollständig erfüllen. Sie können sich unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen im Patentanwaltsregister eintragen lassen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des PAG beim IGE gestellt werden. Artikel 44 regelt diejenigen Unterlagen, die für einen entsprechenden Eintrag in das Patentanwalts- register beim IGE eingereicht werden müssen. Bei einer Eintragung gestützt auf eine sechsjährige patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz sind dies Angaben, welche die patentanwaltliche Tätigkeit sowie den geforderten Hochschulabschluss nachweisen. Bei einer Eintragung gestützt auf die 10/11

Zulassung beim EPA sind dies Angaben, welche ebenfalls die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz sowie die Eintragung in der Liste der beim EPA zugelassenen Vertreter nachweisen. Das IGE erhält die Kompetenz, bei unvollständigen Unterlagen oder bestehenden Zweifeln an deren Richtigkeit, nötigenfalls zusätzliche Informationen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller, bei den Aufsichtspersonen oder bei anderen Stellen einzuholen. Das IGE betrachtet einen Antrag auf Eintragung erst dann als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr beim IGE einbezahlt wurde. Sind die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, weist das IGE das Gesuch um Eintragung ab. Gegen die Abweisung kann Beschwerde geführt werden.

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