Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV)
Entwurf vom 15. Dezember 2010
Erläuterungen
Zum Entwurf der Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen „Berg“
und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Le-
bensmittel
(Berg- und Alpverordnung, BAIV, SR 910.19)
1. Ausgangslage
Seit dem 1. Januar 2007 ist die Berg- und Alpverordnung in Kraft. Sie gibt den Betrieben ein Instru- ment zur Produktdifferenzierung in die Hand, schützt die Produzenten und Verarbeiter vor unlauterem Wettbewerb und garantiert den Konsumentinnen und Konsumenten die wahre Herkunft eines Pro- dukts aus dem Berg- oder Alpgebiet. Um die bestehenden Anforderungen noch transparenter und glaubwürdiger zu machen, soll die Berg- und Alpverordnung totalrevidiert werden. Die Erfahrungen zeigen, dass trotz Verordnungsrevision im Jahr 2008 nach wie vor gewisse Fragen zur Umsetzung bestehen. Der einheitliche Vollzug der BAIV ist noch nicht gewährleistet, und oftmals müssen Einzel- fälle interpretiert und beurteilt werden. Zentral sind insbesondere folgende Fragestellungen:
Wer muss sich zertifizieren lassen und auf welchen Stufen?
Sollen Sömmerungsbetriebe der Zertifizierungspflicht unterstellt werden? Soll auch der Begriff „Alpen“ den Anforderungen der BAIV unterliegen?
Wie müssen nach BAIV zertifizierte Produkte gekennzeichnet werden? Wie erkennt man sie auf dem Markt? Müssen alle landwirtschaftlichen Zutaten aus dem Berg- resp. Sömmerungs- gebiet stammen? Wo müssen sie verarbeitet werden?
Aus diesem Grund soll die BAIV nun revidiert werden. Es handelt sich formal um eine Totalrevision, da durch die Neugliederung der Artikel und der Überarbeitung des Zertifizierungskonzeptes die Um- setzung der Verordnung vereinfacht werden soll.
2. Die wichtigsten Änderungen
2.1 Änderungen in Bezug auf Zertifizierung und Kontrolle
Die BAIV verlangt heute eine Zertifizierung des Verwenders der Bezeichnungen „Berg“ oder „Alp“. Gemäss den Anforderungen an Zertifizierungsprogramme und -systeme für die Akkreditierung nach ISO/IEC Guide 65 / DIN EN 45011 handelt es sich jedoch um eine Produktzertifizierung. Zertifiziert wird ein Produkt, kontrolliert werden die Hersteller. Durch die entsprechende Präzisierung in der Ver- ordnung soll die Frage der Zertifizierung und der Kontrolle geklärt werden.
Das vorgeschlagene Konzept sieht vor, dass die Rückverfolgbarkeit durch eine Zertifizierung der Pro- dukte entlang der Wertschöpfungskette gewährleistet werden soll. Neu müssen also alle Berg- und Alp-Produkte auf allen der Primärproduktion nachgelagerten Stufen im Besitz eines Zertifikats sein. Dadurch wird die Zertifizierungspflicht auf verschiedene Marktteilnehmer erweitert (siehe Tabelle auf Seite 2). Produkte der Primärproduktion sowie direkt vermarktete, betriebseigene Produkte sind von der Zertifizierungspflicht ausgenommen: Sie unterliegen jedoch, wie alle anderen Stufen der Wert- schöpfungskette, einer Kontrollpflicht.
Berg- und Alpverordnung
Um keine unnötigen zusätzlichen Kontrollen auf Stufe der Primärproduktion zu generieren, werden diese auf die bestehenden Kontrollen gemäss Verordnung über die Koordination der Inspektion auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL) gestützt. Die Kontrollen auf den nachgelagerten Stufen erfolgen gemäss vorgegebener Kontrollfrequenz durch die Zertifizierungsstellen.
Tabelle: Zertifizierungskonzept
Primärproduktion Zwischenhandel/ Produzent (ohne Verarbeitung) Halbfabrikate Endprodukt
Definition Herstellung von Pri- Zwischenhandel, z.B. Herstellung eines märprodukten, z.B. Milchhändler fertig verpackten Pro- Milch Getreidemühlen dukts, z.B. Getreide Schlachthöfe/ Käse Tierhaltung, z.B. Zerlegebetriebe Brot Alplämmer Herstellung von Zwi- Trockenfleisch schenprodukten und Halbfabrikaten
Zertifizierung NEIN JA JA
Kontrolle Anerkannte Kontrollstelle Akkreditierte Akkreditierte Zertifizierungsstelle Zertifizierungsstelle
Kontrollinhalt Zonenzugehörigkeit Zertifikate Zertifikate Warenfluss Freigabestatus Freigabestatus Futtermittel Verpflichtungs- Rezepturen Tierverweildauer im erklärungen Warenfluss Berg- resp. Sömme- Warenfluss TVD rungsgebiet TVD
Kontroll- Gemäss VKIL Alle 2 Jahre Alle 2 Jahre frequenz Sömmerungsbetriebe alle 4 Jahre
Stichproben- Zusätzlich, risikobasiert (im Zusätzlich, risikobasiert (im Zusätzlich, risikobasiert kontrollen Rahmen der Zertifizierung) Rahmen der Zertifizierung) (im Rahmen der Zertifizierung)
Kosten (Bestehende) Kontrollen Zertifikat Zertifikat Stichprobenkontrollen Stichprobenkontrollen
Für die Sömmerungsbetriebe soll eine besondere Regelung geschaffen werden. Wenn Sömmerungs- betriebe Käse und andere Lebensmittel herstellen, gelten sie als Lebensmittelbetriebe und im Sinne der Verordnung als Verarbeiter. Gerade weil Alpkäse bei den Konsumenten ein sehr hohes Ansehen geniesst und eine hohe Wertschöpfung generiert, scheint es unerlässlich, im Sinne der Glaubwürdig- keit auch für Alpprodukte, die in den Handel gelangen, ein gültiges Zertifikat voraus zu setzen, wel- ches deren Echtheit garantiert. Um den Aufwand an Kontrollen und Kosten jedoch verhältnismässig zu gestalten, sollen Sömmerungsbetriebe weniger häufig kontrolliert werden (mindestens alle vier Jahre) als beispielsweise ein im Berggebiet gelegener Lebensmittelverarbeiter. Zudem wird die Mög-
Verordnung über die Koordination der Inspektion auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordina- tionsverordnung, VKIL, SR 910.15)
lichkeit geschaffen, dass sich Sömmerungsbetriebe zwecks Zertifizierung organisatorisch zusammen- schliessen können. Bei Produkten mit einer GUB/GGA- resp. einer Bio-Kennzeichnung kann auf be- stehende Kontroll- und Zertifizierungsmechanismen zurück gegriffen werden. Weitere Möglichkeiten sind die Zertifizierung über gemeinsame Käsereifungslager, die Zertifizierung über Vermarktungsor- ganisationen oder die Zertifizierung mittels Gruppenzertifikaten (angeboten beispielsweise durch landwirtschaftliche Beratungszentren).
2.2 Weitere Änderungen im Überblick
Neu sollen auch Übersetzungen in die in der Schweiz gebräuchlichen Sprachen sowie abge- leitete Begriffe besser geschützt werden; damit soll verhindert werden, dass Phantasiebe- zeichnungen wie z.B. „Alp Beef“ oder „Mountain Tea“ zur Umgehung der Berg- und Alpver- ordnung verwendet werden können. Neu sollen analog der Bio-Verordnung diejenigen Zutaten im Verzeichnis der Zutaten gekennzeichnet werden, die aus dem Berg- resp. Sömmerungs- gebiet stammen. Bislang war die Kennzeichnung umgekehrt.
Zwecks besserer Rückverfolgbarkeit und besserer Marktübersicht soll neu die Zertifizierungs- stelle (Name oder Codenummer) auf dem Produkt angegeben werden, auch dies analog der Bio-Verordnung.
Die Grundlage für staatliche Zeichen (Logos) für die Kennzeichnung von Berg- und Alp- Produkten ist bereits im Landwirtschaftsgesetz (Art. 14 Abs. 4) gegeben. Die BAIV soll je- doch die entsprechende Kompetenz an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement de- legieren.
Der heutige Aufbau und die Struktur der BAIV schafft gewisse Auslegungsprobleme. Des wei- teren sind sowohl die Begriffe als auch die Anforderungen an die Kennzeichnung der BAIV nicht vollständig kompatibel mit den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung. Dies führt zu Unklarheiten. Eine Neu-Strukturierung der BAIV soll Klarheit bringen. Aus formaler Sicht bedingen die vorgeschlagenen Änderungen somit eine Totalrevision der BAIV. In materieller Hinsicht jedoch beschränken sich die Änderungen auf die oben erwähnten Punkte.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel Der Titel der Verordnung wird präzisiert. Die Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel. Durch den Ersatz des Begriffs „verarbeitete landwirtschaftliche Er- zeugnisse“ durch den Begriff „Lebensmittel“ wird präszisiert, dass verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, nicht in den Geltungsbereich fallen (z.B. Kosmetika).
Struktur / Gliederung Zwecks besserem Verständnis und eindeutiger Lesbarkeit wurde die BAIV neu gegliedert. Dazu wur- den neu Abschnitte eingeführt und die Artikel teilweise neu nummeriert. Die neuen Abschnitte gliedern die Anforderungen in Bezug auf die
allgemeinen Bestimmungen Anforderungen an die Erzeugnisse, Kennzeichnung, Zertifizierung und Kontrolle, Schlussbestimmungen.
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1, Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Berg- und Alpverordnung
Art. 1 Gegenstand In Artikel 1 wurde die Bedingung, dass die Verordnung nur für in der Schweiz produzierte Erzeugnisse gilt, in Absatz 1 integriert. Der Begriff „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ wurde durch „her- gestellte Lebensmittel“ ersetzt, in Analogie zur Bio-Verordnung. Verarbeitete landwirtschaftliche Er- zeugnisse, die keine Lebensmittel sind, fallen somit nicht in den Geltungsbereich (z.B. Kosmetika).
Art. 2 Verwendung der Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ Neu sollen auch Übersetzungen in die in der Schweiz gebräuchlichen Sprachen besser geschützt werden; damit soll verhindert werden, dass Phantasiebezeichnungen wie z.B. „Alp Beef“ oder „Moun- tain Tea“ zur Umgehung der Berg- und Alpverordnung verwendet werden können. Die Verordnung gilt weiterhin auch für abgeleitete Bezeichnungen (z.B. Älplerkäse, Sennenkäse).
Gemäss bisherigem Art. 2 Abs. 2 durfte die Bezeichnung „Alpen“ (als Hinweis auf das geografische Gebiet) uneingeschränkt für Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen der BAIV nicht einhalten. Neu wird in Abs. 4 diese Verwendung nun eingeschränkt. Die Bezeichnung „Alpen“ soll neu nicht mehr für Milch und Milchprodukte sowie Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse verwendet werden können, wenn diese der BAIV nicht entsprechen. Damit soll vermieden werden, dass die BAIV umgangen und Produkte wie „Alpen-Käse“ vermarktet werden, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet stammen. Bezeichnungen wie „Alpenmilchschokolade“, „Alpenkräuter“ etc. sind weiterhin zulässig.
Abs. 5 ist neu und regelt die Verwendung eingetragener Marken für Erzeugnisse mit den Bezeichnun- gen „Berg“ oder „Alp“ nach Abs.1 und 2 und „Alpen“ nach Abs. 4. Wenn solche Marken vor dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen diese für Erzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden. Das Datum entspricht dem Inkrafttreten der Art. 14 und 15 des LWG. Mit dieser Bestimmung wird wohlerworbenen Rechten der Markeninhaber Rech- nung getragen. Spätestens ab dem 1. Januar 1999 musste aber jedermann davon ausgehen, dass der Bund eine entsprechende Regelung gestützt auf das LwG erlassen wird. Markeneintragungen ab diesem Datum können deshalb von dieser Koexistenzregelung nicht profitieren. Sie erhalten aber eine angemessene Anpassungs- bzw. Übergangsfrist (vgl. Art. 15).
Art.3 Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Art. 4 Abs. 1.
Art. 4 Fütterung Dieser Artikel fasst die Anforderungen an die Fütterung zusammen, die bisher in Art. 5 für Erzeugnis- se mit der Bezeichnung „Berg“ und in Art. 9 Abs. 3 für Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Alp“ geregelt wurden. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
Art. 5 Haltung von Schlachttieren Dieser Artikel fasst die Anforderungen an die Haltung von Schlachttieren zusammen, die bisher in Art. 7 für Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Berg“ und in Art. 9 Abs. 4 und 5 für Erzeugnisse mit der Be- zeichnung „Alp“ geregelt wurden. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
Art. 6 Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten Dieser Artikel entspricht materiell dem bisherigen Art. 6. Zusätzlich wurden im neuen Abs. 2 die Anfor- derungen für die Bezeichnung „Alp“ in diesen Artikel integriert. Er steht aber neu hierarchisch vor den bisherigen Artikeln 4 und 8, was verdeutlicht, dass grundsätzlich alle Zutaten landwirtschaftlichen Ur- sprungs aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen müssen. Einzige Ausnahme bilden die maximal 10% landwirtschaftlichen Zutaten, die nachweislich nicht aus dem Berg- resp. Sömmerungs- gebiet erhältlich sind. Die Menge von maximal 10% bleibt aus Gründen der Glaubwürdigkeit und Au- thentizität von Berg- und Alp-Produkten unverändert. Gewisse Kreise stellen den Antrag, mehr als 10% (bis zu 50%) landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Berg-resp. Sömmerungsgebiet stammen, für Produkte nach BAIV zuzulassen. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Zutaten aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet nur im Verzeichnis der Zutaten ausgelobt werden dürfen. Dieses Begehren steht im Rahmen der Anhörung zur Diskussion.
Art. 7 Ort der Herstellung Dieser Artikel fasst die Vorschriften der bisherigen Artikel 4 und 8 an den Ort der Herstellung zusam- men, inhaltlich bleibt er unverändert. Er definiert in Abs. 1 und Abs. 2 den Ort, wo Erzeugnisse, die mit den Bezeichnungen „Berg“ bzw. „Alp“ gekennzeichnet sind, hergestellt werden dürfen: im Sömme- rungsgebiet resp. in einer ganz oder teilweise in einem Berggebiet oder dem Sömmerungsgebiet ge- legenen Gemeinde.
Neu darf gemäss Abs. 3 Bst. b auch Rahm ausserhalb des Sömmerungsgebietes oder des Bergge- bietes verarbeitet werden. Zudem wird im neuen Bst. d präzisiert, dass nicht nur die Schlachtung, sondern auch die Zerlegung ausserhalb des Sömmerungsgebiets oder des Berggebietes erfolgen dürfen (vorher Art. 7 Abs.2 resp. Art. 9 Abs. 5).
Abs. 4 präzisiert, dass die Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ in der Sachbezeichnung in Verbindung mit einer der landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden dürfen, wenn die Verarbeitung ausserhalb des Berg- resp. Sömmerungsgebietes erfolgt (Bsp. Jogurt aus Bergmilch).
Art. 8 Dieser Artikel fasst die Anforderungen an die Kennzeichnung der Erzeugnisse in Bezug auf die BAIV zusammen.
Art. 8 Abs. 1 Der bisherige Artikel 6 Absatz 3 verlangte die Kennzeichnung derjenigen Zutaten, die nicht aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen. Neu soll in Abs. 1 gelten, dass umgekehrt diejenigen Zuta- ten, die aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Dies wird auch bei anderen Kennzeichnungsverordnungen wie der Bio-Verordnung entspre- chend gehandhabt. Gekennzeichnet werden sollen diejenigen Zutaten, die der speziellen Auslobung eines Produkts dienen.
Art. 8 Abs. 2 Für eine einfachere Rückverfolgbarkeit der Produkte und eine bessere Marktübersicht soll neu ge- mäss Abs. 2 der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, welche für den Betrieb zustän- dig ist, der die Vorverpackung oder Etikettierung vornimmt, auf dem Erzeugnis angegeben werden. Dadurch vereinfacht sich der Vollzug der Verordnung, da sich zertifizierte Berg- und Alp-Produkte anhand ihrer Kennzeichnung von nicht zertifizierten unterscheiden lassen.
Art. 8 Abs. 3 Gemäss Art. 14 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetztes kann der Bund für Erzeugnisse, die aus dem Berggebiet stammen, ein Zeichen definieren. Abs. 3 präzisiert, dass die Kompetenz dazu beim EVD liegen soll.
Art. 9 Zertifizierung Im Artikel 9 wird die Zertifizierungspflicht präzisiert. Die Zertifizierung nach BAIV spricht neu nicht mehr von einer Zertifizierung des Verwenders, sondern von einer Produkt-Zertifizierung. Bislang war unklar, wer in der ganzen Produktionskette der Verwender ist, wer folglich also für die Zertifizierung verantwortlich ist. Davon hing auch die ganze Kostenverteilung ab. Eine Klärung dieses Umstandes soll Unklarheiten bezüglich der Zertifizierung und der Kontrolle beseitigen: Zertifiziert wird ein Produkt, kontrolliert werden die Produzenten.
Art. 9 Abs. 1 Gemäss Abs. 1 müssen neu landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus verarbeitete Lebensmittel auf allen der Primärproduktion nachgelagerten Stufen zertifiziert werden. Dies bedeutet insofern eine Ausdehnung der Zertifizierungspflicht, als dass nicht nur vorverpackte und etikettierte Lebensmittel, sondern auch Zwischenprodukte, Halbfabrikate und Produkte des Handels (z.B. Milchhändler, Getrei- demühlen) ein Zertifikat benötigen (siehe Tabelle auf Seite 2). Sowohl für die Zertifizierungsstellen als auch für den kantonalen Vollzug wird dadurch die Einhaltung der BAIV einfacher kontrollierbar, da man sich bei der Kontrolle auf das Vorhandensein von Zertifikaten abstützen kann.
Berg- und Alpverordnung
Dies soll nun auch für die Sömmerungsbetriebe gelten, die bislang generell von der Zertifizierungs- pflicht befreit waren. Wenn sie Alpkäse und andere Alpprodukte herstellen, die in den Handel gehen, müssen sie neu ihre Produkte zertifizieren lassen. Mit einer tieferen Kontrollfrequenz (nur alle vier Jahre) und der Möglichkeit, sich organisatorisch zusammen zu schliessen, soll der Aufwand an Kos- ten und Kontrollen für Sömmerungsbetriebe möglichst gering gehalten werden.
Art. 9 Abs. 2 Gemäss Abs. 2 sind Primärprodukte nicht zertifizierungspflichtig. Das heisst, Betriebe der Primärpro- duktion müssen ihre Berg- und Alpprodukte nicht zertifizieren lassen. Dies wird erst ab der ersten nachgelagerten Stufe nötig. Somit fallen keine zusätzlichen Kontrollen an. Ebenfalls fallen wie bisher direkt verkaufte, betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb verarbei- tete Lebensmittel nicht unter die Zertifizierungspflicht.
Art. 10 Zertifizierungsstellen Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Art. 12.
Art. 11 Kontrolle Um die Einhaltung der BAIV sicherzustellen, werden sämtliche Stufen der Wertschöpfungskette kon- trolliert. Dabei erfolgen die Kontrollen auf Stufe Primärproduktion gemäss VKIL. Die BAIV-relevanten Kontrollpunkte werden im Rahmen von bestehenden Kontrollen kontrolliert. Dadurch sind die Kosten vernachlässigbar. Für Betriebe der Primärproduktion bedeutet dies zudem keinen Mehraufwand an Kontrollen.
Art. 11 Abs. 1 und 2 Gemäss Abs. 1 finden die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle auf zertifizierten Betrieben wie bisher grundsätzlich mindestens einmal alle zwei Jahre statt. Neu müssen nach Abs. 2 zertifizierte Sömmerungsbetriebe (also nur solche mit Käseproduktion) nur mindestens alle vier Jahre kontrolliert werden.
Art. 11 Abs. 3 Betriebe der Primärproduktion werden nach der VKIL kontrolliert. Es entstehen dadurch keine zusätz- lichen Kontrollen.
Art. 11 Abs. 4 und 5 Wie bisher werden im Rahmen der Zertifizierung zusätzliche, auf einer risikobasierten Auswahl basie- rende Kontrollen entlang der Wertschöpfungskette eines zertifizierten Produkts durchgeführt. Dabei handelt es sich nicht zwingend um statistisch relevante Stichproben. Diese zusätzlichen Stichproben- kontrollen gehen wie bisher zu Lasten des zertifizierten Betriebs.
Art. 12 Pflichten der Betriebe Neu ist in diesem Artikel von den Pflichten der Betriebe, und nicht mehr von den Pflichten der Ver- wender die Rede. Damit übernehmen auch die Betriebe (nicht mehr die Verwender) die Kosten sämt- licher Kontrollen, die im Rahmen der Zertifizierung durchgeführt werden.
Art. 13 Vollzug Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 13.
Art. 14 Aufhebung des bisherigen Rechts Die Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus verarbeite landwirtschaftliche Erzeugnissen vom 8. November 2006 wird aufgehoben und durch die vorliegende neue Verordnung ersetzt.
Art. 15 Übergansbestimmungen Da die neuen Bestimmungen Anpassungen an die Etikettierung der Erzeugnisse erfordern, werden angemessene Übergangsfristen gewährt. Ein Jahr wird gewährt für die Kennzeichnung nach bisheri- gem Recht und ein weiteres Jahr für das Abgeben bereits vorhandener Bestände. Neu ist die Über-
gangsfrist für Marken, die die Bezeichnung „Berg“ oder „Alp“ enthalten und die nach dem 1. Januar 1999 hinterlegt wurden. Diese dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Art. 16 Inkrafttreten Bisher ebenfalls in Art. 16 geregelt. Die Verordnung soll voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
4. Auswirkungen
4.1 Bund
Für den Bund sind die Änderungen wirkungsneutral.
4.2 Kantone
Es muss geprüft werden, wie die Kontrollpunkte der BAIV bei bestehenden Kontrollen auf Stufe Pri- märproduktion gemäss VKIL kostenneutral bzw. kostengünstig mit-kontrolliert werden können. Die Ausweitung der Zertifizierungspflicht auf alle der der Primärproduktion nachgelagerten Stufen erleich- tert den Vollzug der Verordnung.
4.3 Volkswirtschaft
Für die Wirtschaftsbeteiligten sind positive Effekte zu erwarten, indem die Verordnung praxisgerechter und präziser ausgestaltet wird. Da auf Stufe Primärproduktion die Einhaltung der BAIV mittels beste- henden Kontrollen gemäss VKIL kontrolliert wird, fallen für Betriebe der Primärproduktion keine zu- sätzlichen Kontrollen an und die Kosten sind dadurch vernachlässigbar.
Neu ist hingegen, dass Produkte von Sömmerungsbetrieben, welche nicht direkt verkauft werden, sondern in den Handel gelangen, zertifiziert werden müssen (z.B. Alpkäse).Um Aufwand und Kosten möglichst gering zu halten, ist speziell für die Sömmerungsbetriebe eine tiefere Kontrollfrequenz vor- gesehen (alle vier Jahre). Zudem lässt die BAIV die Möglichkeit offen, dass sich Sömmerungsbetriebe organisatorisch zusammenschliessen können. Gerade bei Produkten mit einer GUB/GGA- resp. einer Bio-Kennzeichnung kann auf bestehende Kontroll- und Zertifizierungsmechanismen zurück gegriffen werden. Weitere Möglichkeiten sind die Zertifizierung über gemeinsame Käsereifungslager, die Zertifi- zierung über Vermarktungsorganisationen oder die Zertifizierung mittels Gruppenzertifikate (angebo- ten beispielsweise durch landwirtschaftliche Beratungszentren).
Die Ausweitung der Zertifizierungspflicht wurde von den Teilnehmern der vorbereitenden Arbeitsgrup- pe als insgesamt gut umsetzbar eingeschätzt. Die Grossverteiler verlangen bereits heute zur Sicher- stellung der Rückverfolgbarkeit und für die Glaubwürdigkeit ihrer Produkte ein Zertifikat auf allen Stu- fen der Wertschöpfungskette. Bei der Ausweitung der Zertifizierungspflicht auf alle der der Primärpro- duktion nachgelagerten Stufen dürfte in der Praxis kein grosser Mehraufwand entstehen.
4.4 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
4.5 Datum des Inkrafttretens
Die Verordnungsänderung soll per 1.1.2012 in Kraft treten.