Art. 8 Abs. 1 EnG (neu)
Durch die Aufnahme der Anforderung an das Inverkehrbringen in den Absatz 1 Ziffer c (neu) erhält der Bundesrat explizit die Kompetenz, entsprechende Grenz- werte direkt, d.h. ohne die bisher erforderlichen vorgängigen Vereinbarungen des UVEK mit den Herstellern oder Importeuren, zu erlassen. Damit wird dem Haupt- ziel der überwiesenen Motion Rechnung getragen.
Die Spezifizierung für Elektrogeräte bezüglich der Grenzwerte für den maximal zulässigen Standby-Verbrauch im letzten Satz von Artikel 8 Absatz 1 Ziffer c (neu) wird aus systematischen Gründen aus dem bestehenden Artikel 8 Absatz 3 (alt) übernommen. Durch den Verzicht auf die Einschränkung bezüglich Geräten, welche "in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind" (bestehender Art. 8, Abs. 3), werden die Kompeten- zen des Bundesrats transparent und abschliessend geregelt.
Insgesamt nimmt damit die Bedeutung des neuen Artikels 8 als Instrument des Bundesrates für vorausschauendes Handeln zu.
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Art. 8 Abs. 2 EnG (neu)
Die Handlungsfreiheit der Branchen soll aber auch unter dem neuen Artikel 8 erhal- ten bleiben. Deshalb erhält der Bundesrat mit Artikel 8 Absatz 2 EnG (neu) die Möglichkeit, auf den Erlass von Vorschriften gemäss Artikel 8 Absatz 1 EnG (neu) zu verzichten. Ferner kann er nach wie vor via das UVEK auch in einer vermitteln- den Rolle in die Zielvereinbarungssuche eingreifen, sofern ihm dies als zielführend erscheint. Auch die Möglichkeit marktwirtschaftlicher Instrumente gemäss Art. 8 Abs. 4 EnG (alt) bleibt gewahrt.
Art. 8 Abs. 3 und 4 EnG (alt) (aufgehoben)
Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 und 4 EnG (alt) wurden in den Absätzen 1 und 2 der neuen Regelung übernommen resp. entfallen.
Art. 8 Abs. 3 EnG (neu) Beim Erlass seiner Vorschriften berücksichtigt der Bundesrat nicht nur internationa- le Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, sondern orientiert sich neu auch an den besten verfügbaren Technologien. Der Bundesrat soll sich somit beim Erlass seiner Vorschriften nach denjenigen Normen und Empfehlungen richten, die die neusten Technologien berücksichtigen, nicht aber nach solchen, die auf überholten Technologien basieren.
Art. 8 Abs. 5 EnG (neu) Auch serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die zum gewerbli- chen oder beruflichen Eigengebrauch hergestellt oder eingeführt werden, soll der Bundesrat den Inverkehrbringens-Vorschriften unterstellen können. Zu denken ist z.B. an Geräte, die Endabnehmer direkt einführen und in ihrem Betrieb verwenden. Nicht erfasst werden demgegenüber z.B. Geräte, die Endabnehmer direkt einführen und ausschliesslich im eigenen Haushalt verwenden. Eine Unterstellung dieses privaten Eigengebrauchs unter die Inverkehrbringens-Vorschriften wäre unverhält- nismässig. Auch das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) stellt nur den gewerblichen oder beruflichen Eigengebrauch dem Inverkehrbringen gleich (vgl. Art. 2 Abs. 3 PrSG).
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Der direkte Erlass von Vorschriften durch den Bundesrat ermöglicht einen schnelle- ren und wirksameren Vollzug von Energieeffizienzmassnahmen. Die Arbeit der Bundesverwaltung wird dadurch effizienter. Schliesslich kann der Bundesrat schnel- ler und angemessener auf die sich entwickelnden Märkte und auf internationale energiepolitische Entwicklungen reagieren. Für Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund wird im Übrigen auf das Kapitel 1.5 verwiesen.
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3.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Der Vollzug der Effizienzmassnahmen im Bereich serienmässig hergestellter Anla- gen, Fahrzeuge und Geräte liegt bereits heute in der Zuständigkeit des Bundesrates. Dies wird auch mit der Änderung von Artikel 8 EnG so bleiben. Für die Kantone und Gemeinden werden keine Auswirkungen erwartet.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Effizienzmassnahmen sind ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvoll. Dies zeigen Erfahrung mit bisherigen Effizienzvorschriften, welche durchwegs einen volkswirt- schaftlichen Nutzen ausweisen. So waren die allfällige Mehrkosten bei der Beschaffung von energieeffizienten Geräten in jedem Fall geringer, als die Einsparungen, die durch den reduzierten Energieverbrauch gemacht werden konnten. Systembedingt können jedoch die Auswirkungen erst bei der Ausgestaltung der detaillierten Verordnung im Detail berechnet werden. Der Abschluss freiwilliger Zielvereinbarungen für Effizienzziele eröffnet anderer- seits initiativen und zukunftsgerichteten Unternehmen und Branchen die Möglich- keit, sich überzeugend auf dem Markt zu positionieren und sich gegenüber der in- und ausländischen Konkurrenz zu profilieren. Von der Neuregelung werden jene Betriebe profitieren, welche energieoptimierte Anlagen, Geräte und Fahrzeuge entwickeln und herstellen. Durch die Etablierung einer Best-Practice-Strategie unterstützt und fördert die Änderung von Artikel 8 die Innovation und Wettbewerbs- fähigkeit der schweizerischen Wirtschaft. Für die Konsumentinnen und Konsumenten dürften sich die Änderungen finanziell positiv auswirken. Dies vor allem dann, wenn der ganze Lebenszyklus der Geräte, Anlagen und Fahrzeuge in Betracht gezogen wird. Allfällige Mehraufwendungen beim Kauf von Geräten werden erfahrungsgemäss durch Einsparungen in den Be- triebskosten überkompensiert. Sämtliche bisherige Vorschriften zur Steigerung der Energieeffizienz von Geräten haben für die Konsumentin und den Konsumenten insgesamt zu einer finanziellen Einsparung geführt5. Weitere Angaben zu den Aus- wirkungen auf die Volkswirtschaft finden sich im Kapitel 1.5.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 20086 über die Legislaturplanung 2007-2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 20087 über die Legislatur- planung 2007-2011 angekündigt.
5 Z.B. führt der Vergleich von zwei handelsüblichen Kühlschränken der Effizienzklasse A resp. A+ gemäss aktuellen Marktverhältnissen (Bruttopreise: 2090.- Fr. resp. 2170.- Fr.; Rabatte auf Bruttopreis: 30%, Strompreis: 20 Rp/kWh, Lebensdauer 10 a) zu einer Er- sparnis in der Höhe von 2.5 % des Einkaufspreises. 6 BBl 2008 801 7 BBl 2008 8548
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Änderung von Artikel 8 EnG stützt sich auf Artikel 89 Absatz 3 BV, gemäss dem der Bund Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten erlässt und die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien, fördert.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorliegende Änderung von Artikel 8 EnG ist mit den internationalen Verpflich- tungen der Schweiz vereinbar. Die Kompatibilität mit diesen Verpflichtungen im Allgemeinen und mit den WTO-Verträgen im Speziellen ist im Einzelfall – und zwar anlässlich der erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe – vertieft zu beurteilen. Neue Vorschriften sind in jedem Fall im Rahmen der entsprechenden Anpassung der Energieverordnung EnV zu notifizieren. Weitere Ausführungen zu diesem Aspekt finden sich in Kapitel 1.6.
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