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Änderung der Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens (Artenschutz-Kontrollverordnung)

Erläuterungen Allgemeines

Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) kennt Mechanismen zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Dazu gehört die Empfehlung an die Vertragsstaaten, den Handel mit bestimmten, durch das Übereinkommen geschützten Exemplaren aus bestimmten Vertragsstaaten vorübergehend einzustellen (Art. XIII Ziff. 3). Solche Empfehlungen werden von der Vertragsstaatenkonferenz (Art. XI Ziff. 3 Bst. e) und vom Ständigen Ausschuss des Übereinkommens (vgl. resolution Conf. 14.3 CITES compliance procedures) ausgesprochen. Der Ständige Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, Vertragsstaatenkonferenzen finden alle drei Jahre statt. Die Empfehlungen werden vom Sekretariat an die Vertragsstaaten notifiziert. Das Sekretariat veröffentlicht die geltenden Empfehlungen auf seiner Website. Die Empfehlungen zur Einstellung des Handels werden sofort zurückgezogen, sobald ein Vertragsstaat seinen Verpflichtungen wieder nachkommt.

Die Empfehlung, den Handel vorübergehend einzustellen, gewährt dem betroffenen Vertragsstaat eine Frist, um Mängel bei der Umsetzung des Übereinkommens zu beheben. Als Massnahmen zur Behebung von Mängeln fallen z.B. in Betracht die Anpassung der nationalen Gesetzgebung an Erfordernisse für den Vollzug des Übereinkommens, die Bekämpfung des illegalen Handels, das Einreichen ausstehender Jahresberichte oder die Einhaltung der Bedingungen für die Bewilligung von Ausfuhren (Sicherstellen der Nachhaltigkeit).

Die Übernahme der Empfehlungen zur Einstellung des Handels ist den Vertragsstaaten freigestellt. Das Nichtbefolgen behindert allerdings die wirkungsvolle Umsetzung des Übereinkommens. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wie auch die USA setzen die Empfehlungen recht strikte um.

Die Schweiz hat diesen Empfehlungen bisher nicht Folge geleistet. In Zukunft soll sie nicht mehr abseits stehen. Denn als Depositarstaat des Übereinkommens ist sie in gewissem Masse auch moralisch verpflichtet, bei der Umsetzung der Empfehlungen vorbildlich und solidarisch zu sein. Seit dem 1. Juli 2007 bietet Artikel 21 Absatz 2 der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV; SR 453) eine Grundlage dafür, die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen wegen nachgewiesener Verletzungen des Übereinkommens vorübergehend zu verbieten. Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens (Artenschutz-Kontrollverordnung; SR 453.1) enthält nun diese vorübergehenden Einfuhrverbote (Art. 4a i.V. mit Anhang 2).

Im Einzelnen

Ingress Gleichzeitig mit der Ergänzung des Ingresses kann auch einem redaktionellen Versehen Rechnung getragen werden.

Artikel 4a In Ausführung von Artikel 21 Absatz 2 ASchV wird die Einfuhr aller Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, deren Handel von der Vertragsstaatenkonferenz oder dem ständigen Ausschuss des Übereinkommens einzustellen empfohlen wird, verboten.

Anhang 2 Die Zusammenstellung der Empfehlungen ist nach Ländern alphabetisch gegliedert. Sie enthält die Bezeichnung der betroffenen Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse sowie das Datum der Notifikation der Empfehlungen.

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