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Art. 79........................................................................................................................................................... 30

11. Kapitel: Schlussbestimmungen ............................................................................................. 30 Übergangsbestimmungen (Art. 80) ......................................................................................................... 30 Änderung bisherigen Rechts (Art. 82) ..................................................................................................... 31

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1. Kapitel: Begriffe und Übertragung der Grundversorgungsauf- träge Begriffe (Art. 1) Als Anbieterin gilt eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Absenderin oder dem Absender alle Elemente der Wertschöpfung nach Artikel 2 Buchstabe a des Post- gesetzes (PG) vom 17. Dezember 20101 (Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen) zu vertreten hat. Sie muss die jeweiligen Tätigkeiten nicht selber ausführen, sondern kann Dritte damit beauftragen. Sie muss jedoch jedes Element der Wertschöpfung steuern können und trägt gegenüber der Kundschaft die Verantwortung.

Als Subunternehmerin gilt ein Unternehmen, das von einer Anbieterin zur Erbringung von Postdiensten beauftragt wird. Der Beförderungsvertrag entsteht zwischen der Absenderin oder dem Absender und der Anbieterin. Neben der Erbringung von Postdiensten im Auftrag Dritter können Subunternehmerinnen auch weitere Postdienste im eigenen Namen erbrin- gen. Sie werden damit aber meldepflichtig und bleiben nur für diejenigen Dienste Subunter- nehmerinnen, die sie nicht im eigenen Namen erbringen. Als Subunternehmerinnen gelten beispielsweise die Dritten, die im Auftrag der Post oder privaten Anbietern Agenturen betreiben.

Als Post gilt die Schweizerische Post AG im Sinne von Artikel 1 des Postorganisationsgeset- zes (POG) vom 17. Dezember 20102 (Muttergesellschaft). Als PostFinance gilt die PostFi- nance AG im Sinne von Art. 14 POG (Tochtergesellschaft). Sie ist eine der Postkonzernge- sellschaften der Post.

Als Postkonzerngesellschaft gelten die PostFinance und sämtliche von der Muttergesell- schaft direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen Dies sind insbesondere Kapitalgesell- schaften, aber auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die von der Muttergesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden.

Als Postfachanlagen gelten Einrichtungen, in deren einzelne Fächer Postsendungen zuge- stellt werden können. Sie ist nur für die Betreiberin der Anlage und für den Inhaber oder die Inhaberin eines Fachs (Kundschaft) zugänglich. Wesentliches Merkmal einer Postfachanlage ist, dass in der Nähe eine Einrichtung vorhanden ist, in der die Kundschaft bedient werden kann. Keine Postfachanlage ist die Briefkastenanlage gemäss Artikel 67 folgende.

Übertragung der Grundversorgungsaufträge (Art. 2) Die Post oder eine Postkonzerngesellschaft (z.B. PostFinance AG) ist befugt, Grundversor- gungsaufträge mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auf eine andere Postkonzerngesellschaft zu übertragen. Die Grundversorgungsaufträge können somit von der Muttergesellschaft, von den Tochtergesellschaften oder den Enkelgesellschaften erfüllt werden, nicht aber von Dritten. Diese können lediglich zur Erbringung beigezogen werden, der Grundversorgungsauftrag verbleibt aber bei der Post oder den Postkonzerngesellschaf- ten. Wird ein Grundversorgungsauftrag auf eine Postkonzerngesellschaft übertragen, gelten die betreffenden Rechte und Pflichten, die nicht zwingend bei der Post bleiben (vgl. Absatz 3) beziehungsweise die Post und die Postkonzerngesellschaften betreffen (vgl. Art. 41, 42

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Absatz 1, 43 und 46) für diese mit dem Grundversorgungsauftrag beauftragte Postkonzern- gesellschaft. Diese trägt die Verantwortung gegenüber der Kundschaft und den Aufsichtsbe- hörden für die von ihr wahrgenommen Aufgaben.

Die Post bleibt aber auch wenn sie die Grundversorgungsaufträge überträgt, in der Ge- währsverantwortung. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Postkonzerngesellschaften die Grundversorgungsaufträge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erfüllen. Zudem hat sie die Rechte und Pflichten, die sie nur als Muttergesellschaft betreffen (vgl. Absatz 3) zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörden (PostCom/Schlichtungsstelle/BAKOM) können somit so- wohl gegenüber der Post und als auch gegenüber den Postkonzerngesellschaft aufsichts- rechtlich handeln.

Die Post wird sämtliche Postkonzerngesellschaften verpflichten müssen, die im Rahmen deren Tätigkeit geltenden Auflagen und Vorgaben der Postgesetzgebung (PG, POG, Ver- ordnung zum PG [VPG] und Verordnung zum POG [VPOG]) einzuhalten.

2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Anbieterinnen

Ordentliche Meldepflicht

Ordentliche Meldung (Art. 3) Alle Anbieterinnen haben sich bei der PostCom zu melden. Massgebend ist dabei nicht, ob sie eine oder alle Tätigkeiten der Wertschöpfungskette nach Artikel 2 Buchstabe a PG (an- nehmen, abholen, transportieren, sortieren, zustellen) selber erbringen oder einen Dritten damit beauftragen. Entscheidend ist, ob sie den gesamten Prozess steuern und die Verant- wortung gegenüber der Kundschaft für dessen Abwicklung tragen.

Nicht meldepflichtig ist hingegen diejenige Person, die ausschliesslich im Auftrag einer An- bieterin tätig ist. Keine Rolle spielt dabei die Höhe des mit Postdiensten im Auftragsverhältnis erbrachten Umsatzes. Die Person ist Subunternehmerin und führt einzelne Tätigkeiten (oder auch die ganze) Wertschöpfungskette nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Auf- traggeberin aus.

Hingegen spielt der Umsatzanteil mit Postdiensten einer Subunternehmerin im Verhältnis zu ihrem gesamten jährlichen Umsatzerlös eine Rolle im Hinblick auf die Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen (vgl. Art. 5 Abs. 2).

Bietet die Subunternehmerin neben den im Auftragsverhältnis erbrachten Postdiensten auch solche im eigenen Namen an, ist sie wiederum meldepflichtig.

Angaben (Art. 4) Soweit dies nicht bereits in der Verordnung festgelegt ist, bestimmt die PostCom mit Ausfüh- rungsvorschriften in welcher Form und innert welcher Fristen die einzelnen Unterlagen bei- gebracht werden müssen. Je nachdem, ob eine Anbieterin bereits im Postmarkt tätig ist oder nicht, hat sie den jährli- chen Umsatzerlös anhand des Geschäftsberichtes des Vorjahres nachzuweisen oder sie hat eine Umsatzprognose für das Folgejahr abzugeben.

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Das in Absatz 4 genannte Zustellungsdomizil für Unternehmen mit Sitz im Ausland ist von Artikel 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) übernommen.

Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 5) Bezüglich der Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen wird auf die Erläuterun- gen zu Artikel 55 verwiesen.

Da die Subunternehmerin nicht der Meldepflicht unterliegt, muss auf andere Weise sicherge- stellt werden, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die sie als Meldepflichtige nach Artikel 3 einhalten müsste, auch für sie gelten. Es soll verhindert werden, dass Anbiete- rinnen Subunternehmerinnen beauftragen, Postdienste zu erbringen, ohne dass Letztere die Arbeitsbedingungen des Postmarktes einhalten. Es wird deshalb verlangt, dass eine Subun- ternehmerin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen erfüllen muss, wenn sie mehr als 50% ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielt, unabhängig davon, ob sie von einer oder mehreren verschiedenen Anbieterinnen beauftragt ist. Der Prozentsatz am Um- satzerlös, den die Subunternehmerin mit Postdiensten erzielt, muss einen relevanten Anteil (mehr als 50%) ausmachen. Ansonsten würde jedes Unternehmen, das nebenbei für Anbie- terinnen Postdienste anbietet (z.B. die Schweizerischen Bundesbahnen, die an gewissen Schaltern Postsendungen annehmen), automatisch mit ihrem gesamten Personal den Ar- beitsbedingungen des Postmarktes unterstellt.

Erzielt die Subunternehmerin mehr als 50% ihres Jahresumsatzes mit Postdiensten, die sie im Auftrag Dritter ausführt, hat sie für ihr gesamtes Personal die (Post)branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten, unabhängig davon, welche und wie viele der Arbeitneh- menden des Unternehmens die Postdienste erbringen.

Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht (Art. 6) Dieser Nachweis muss nicht gleichzeitig mit der Meldung erbracht werden, sondern wird erst (spätestens) sechs Monate nach Ablauf der Meldepflicht verlangt. Die Meldepflicht beginnt für neu im Markt tätige Unternehmen mit der Aufnahme der Tätigkeit; für Anbieterinnen, die beim Inkrafttreten des PG bereits konzessioniert oder gemeldet sind, mit dessen Inkrafttre- ten.

Die Verhandlungen müssen bis zum genannten Zeitpunkt zumindest aufgenommen worden, aber nicht unbedingt abgeschlossen sein. Es wird Sache der PostCom sein zu beurteilen, ob die Anbieterin die Verhandlungspflicht erfüllt hat. Dabei wird die PostCom darauf zu achten haben, dass keine Verhandlungen zum Schein geführt wurden und dass die Personalver- bände, mit denen Verhandlungen geführt werden, auch tatsächlich die Anliegen der Arbeit- nehmenden vertreten. Die Verhandlungspflicht kann auch mit Verhandlungen über den Anschluss an einen bereits bestehenden Gesamtarbeitsvertrag in der Postbranche erfüllt werden.

Eine Anbieterin ist von der Pflicht entbunden, Verhandlungen zu führen, wenn es auf Seiten ihrer Arbeitnehmenden keinen tariffähigen und repräsentativen Ansprechpartner gibt. Tarif- fähigkeit bedeutet, dass ein Verband über die rechtliche Eigenschaft zum Abschluss oder Anschluss zu einem GAV zu verfügt. Massgebende Kriterien für die Repräsentativität sind die Anzahl der Mitglieder sowie die Bedeutung der Organisation in geografischer Hinsicht. Mit der Vorgabe kann verhindert werden, dass beliebig kleine Organisationen Verhandlun- gen verlangen können und dass eine Anbieterin durch den Abschluss eines Vertrags mit 6/31

einem vorgeschobenen, aber nicht repräsentativen Personalverband die Vorgabe der Bran- chenüblichkeit umgeht. Der Nachweis, wonach ein Verband nicht den genannten Kriterien entspricht, ist Sache der Anbieterin.

Änderung des massgebenden jährlichen Umsatzerlöses (Art. 7) Nicht jede jährliche Schwankung im Umsatz soll dazu führen, dass eine Anbieterin von der ordentlichen Meldung zur vereinfachten Meldung (und umgekehrt) wechseln kann bezie- hungsweise muss. Die Umsatzveränderung muss von einer gewissen Dauer sein, deshalb ist eine Frist von zwei aufeinander folgenden Jahren festgelegt. Die Meldung hat zwei Mona- te nach Rechnungsabschluss zu erfolgen, ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten auch die jeweils neu massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Wechsel von der ordent- lichen zur vereinfachten Meldung sind dies die Bestimmungen der Artikel 8 – 10, bei einem Wechsel von der vereinfachten zur ordentlichen Meldung diejenigen der Artikel 3 – 6.

Vereinfachte Meldepflicht

Vereinfachte Meldung (Art. 8) Einer vereinfachten Meldung unterliegt, wer einen jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen von weniger als 500‘000. — Franken erzielt. Zweck der vereinfachten Meldung ist es, einen Überblick zu erhalten, welche Unternehmen, unabhängig von deren Grösse, auf dem Postmarkt tätig sind. Es soll aber verhindert werden, dass kleine Unternehmen wegen des administrativen Aufwandes, der mit der Meldung nach Artikel 3 verbunden ist, daran gehindert werden, im Postmarkt tätig zu werden. Die kleinen Unternehmen haben deshalb bei der vereinfachten Meldung weniger Unterlagen einzurei- chen und sie sind von weiteren Pflichten des PG und der Verordnung befreit (vgl. Art. 9).

Sie müssen nur Name beziehungsweise Firma und Adresse des Unternehmens sowie die Art der angebotenen Dienstleistungen melden, ferner den jährlichen Umsatzerlös. Je nach- dem, ob eine Anbieterin bereits im Postmarkt tätig ist oder nicht, hat sie den jährlichen Um- satzerlös anhand des Geschäftsberichtes des Vorjahres nachzuweisen oder sie hat eine Umsatzprognose für das Folgejahr abzugeben.

Nicht anwendbare Bestimmungen (Art. 9) Die Pflichten, die von Anbieterinnen mit einer vereinfachten Meldung nicht erfüllt werden müssen, sind unter anderem administrativer Art. Im Vordergrund stehen dabei die Aus- kunftspflichten gegenüber der PostCom, die Befreiung von Aufsichtsabgaben (nicht aber die Befreiung von Verwaltungsgebühren nach Art. 75) und die Informationspflichten gegenüber der Kundschaft. Ungeachtet der Befreiung der in Artikel 9 abschliessend genannten Pflichten sind die vereinfacht gemeldeten Anbieterinnen dem PGz unterstellt und haben demnach die übrigen Rechte und Pflichten einzuhalten. Zu denken ist dabei beispielsweise an das Verbot, Briefe unter 50g anzunehmen, abzuholen, zu transportieren, zu sortieren und zuzustellen, an das Postgeheimnis und insbesondere an die Pflichten nach den Artikeln 17 Absatz 2 und 22 Absatz 3 im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Postfachanlagen anderer Anbieterin- nen beziehungsweise. dem Austausch von Datensätzen.

Änderung des massgebenden jährlichen Umsatzerlöses (Art. 10) (vgl. Erläuterungen zu Artikel 7)

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Informationspflichten

Die Erfüllung dieser Pflichten dient der Konsumenteninformation und damit auch dem Kon- sumentenschutz. Die Informationspflichten sind zu unterscheiden von den Auskunftspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 53, 54 und 58).

Veröffentlichung der Preise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 11) Anbieterinnen haben die Listenpreise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ge- eigneter Weise zu veröffentlichen (zur Form der Veröffentlichung vgl. Art. 16). Die Bekannt- gabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt bereits der ab Mitte 2012 geltenden Re- gelung in Artikel 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241) Rechnung.

Umgang mit Adressdaten (Art. 13) Die Kundschaft ist darüber zu unterrichten, wie ihre Daten bearbeitet und wofür sie verwen- det werden. Sie dürfen nur für die ordnungsgemässe Erfüllung mit Postdiensten verwendet werden. Dazu gehört die Weitergabe der Daten für die Erfüllung von Kundenaufträgen wie Nachsendung, Umleitung und dergleichen (Art. 22 ff).

Die Kundin und der Kunde kann die Weitergabe ihrer/seiner Daten an andere Anbieterinnen sowie an Dritte (alle die nicht Anbieterinnen sind) verweigern. Sie nehmen damit allerdings in Kauf, dass ihnen an sie gerichtete Postsendungen möglicherweise nicht zugestellt werden können.

Erkennbarkeit von Postsendungen und der Anbieterin (Art. 14) Die Kundschaft soll wissen, welche Anbieterin die Postdienste erbringt und dafür verantwort- lich ist. Die Erkennbarkeit der Postsendung ist auch im Hinblick auf allfällige Haftungsan- sprüche von Bedeutung. Die Regelung zielt in erster Linie auf die Erkennbarkeit der Anbiete- rin für die Kundschaft. Dies weil es sich bei den Informationspflichten primär um Bestimmun- gen zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten handelt. Dementsprechend ist nicht zwingend erforderlich, dass Fahrzeuge oder Personal einer mit der Zustellung beauftragten Subunternehmerin als solche erkennbar sind.

Informationen über die Qualität der Dienstleistungen (Art. 15) Die Kundschaft soll darüber informiert werden, in welcher Qualität die Anbieterin ihre Leis- tung erbringt und anhand dieser Informationen wählen können, bei welcher Anbieterin sie die Dienstleistung bezieht. Mit dieser Bestimmung sollen keine rechtlichen Vorgaben für Quali- tätsstandards gemacht oder Minimalanforderungen gestellt werden. Die Vorschrift soll die Anbieterinnen einzig verpflichten, Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten zu schaffen.

Der Verweis auf Artikel 9 Absatz 2 PG bezieht sich insbesondere auf die ökologische und sozialverträgliche Erbringung der Dienstleistung. Hier kann beispielsweise der Einsatz von Elektrofahrzeugen oder die CO2-Bilanz im Rahmen der Leistungserbringung genannt wer- den. Ein Hinweis auf die sozialverträgliche Erbringung sind beispielsweise Leistungen der Anbieterin zugunsten des Personals, die über die branchenüblichen Arbeitsbedingungen hinausgehen.

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Form der Information (Art. 16) Alle unter den vorstehenden Artikeln beschriebenen Informationen muss die Kundschaft un- entgeltlich beziehen können. In welcher Form die Informationen zugänglich gemacht werden, ist Sache der Anbieterin. Insbesondere ist der Vorschrift nach Publikation der allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge getan, wenn sie auf der Website der Anbieterin publiziert sind.

Zugang zu Postfachanlagen

Gesetzgeberische Absicht der Regelung des Zugangs zu Postfachanlagen (und des Austau- sches von Datensätzen, Art. 22 ff) ist die Sicherstellung der Interoperabilität auf dem Post- markt. Der Zugang soll im Interesse der Kundschaft einen reibungslos funktionierenden Postmarkt ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zu betrachten.

Der Zugang soll in erster Linie mit einer Vereinbarung zwischen den Betreiberinnen von Postfachanlagen (die immer auch Anbieterinnen sein müssen, vgl. Art. 17) und den Anbiete- rinnen geregelt werden. Auf Gesuch einer Partei kann die PostCom den Zugang ex post ver- fügen, wobei sie sich an die in Gesetz und Verordnung festgelegten Grundsätze zu halten hat. Die PostCom kann nichts anderes beziehungsweise über die Vorgaben von Gesetz und Verordnung hinausgehendes verfügen. Die Verfügungen der PostCom müssen für die Anbie- terinnen im Interesse der Rechtssicherheit in den wesentlichen Punkten voraussehbar sein und sie müssen in deren Geschäftsplanung einbezogen werden können.

Damit ist auch gesagt, dass die Vertragsparteien von den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen abweichen können, sofern sie das Diskriminierungsverbot beachten und mit ihrer Vereinbarung nicht gegen die Interessen Dritter beziehungsweise das öffentliche Inte- resse verstossen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn vereinbart würde, dass die Leistungen von den Vorgaben des Artikels 18 abweichen.

Berechtigung (Art. 17) Berechtigt zum Zugang beziehungsweise verpflichtet, Zugang zu gewähren, sind alle Anbie- terinnen mit Hauszustellung. Betreiberinnen von Postfachanlagen sind deshalb immer auch Anbieterinnen, unabhängig davon, ob sie der ordentlichen oder der vereinfachten Melde- pflicht unterstehen. Wie erwähnt wurden die Zugangsregelungen geschaffen und die Intero- perabilität sicherzustellen, das heisst im Interesse der Kundschaft an einem reibungslos funktionierenden Postmarkt. Die Subunternehmerin hat keinen direkten Anspruch auf Zu- gang zu den Postfachanlagen, weil sie nicht Anbieterin ist. Im Rahmen ihres Auftrages, den sie von der Anbieterin hat, ist sie aber berechtigt, Postsendungen namens ihrer Auftraggebe- rin in Postfachanlagen zuzustellen.

Das Recht einer Anbieterin, den Zugang zu Postfachanlagen zu erhalten, setzt voraus, dass diese Anbieterin eine Hauszustellung anbietet. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Gedanken der Interoperabilität: Das Postfach ist für die Kundinnen und Kunden ein alternati- ver Zustellort anstelle der Zustellung an den Wohn- oder Geschäftssitz. Eine Anbieterin muss deshalb dann Zugang zum Postfach haben, wenn sie auch eine Hauszustellung anbie- tet.

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Absatz 2 wiederholt einen Aspekt des Artikels 14 (Sendungskennzeichnung). Dies deshalb, weil der vereinfachten Meldepflicht unterliegenden Anbieterinnen keine Verpflichtung nach Artikel 14 haben, aber gleichwohl ihre Sendungen kennzeichnen müssen, wenn sie in Post- fachanlagen zustellen wollen.

Leistungen (Art. 18) Adressat der Bestimmung sind die Betreiberinnen von Postfachanlagen. Die Kundschaft kann deshalb daraus nicht den Anspruch ableiten, sie habe das Recht auf Zugang zu einem Postfach beziehungsweise die Anbieterinnen mit Hauszustellung müssten Postsendungen zwingend auch in Postfachanlagen zustellen.

In den Buchstaben a bis c sind die konkreten Leistungen abschliessend aufgezählt, welche die Betreiberin nach Artikel 6 Absatz 1 PG mittels Zustellservice oder auf andere Weise ab- decken muss. In den ausgehandelten Verträgen zwischen den Anbieterinnen können über diese Mindeststandards hinausgehende Leistungen vereinbart werden, hingegen kann die PostCom nicht darüber hinausgehende Leistungen verfügen. Ebenso wenig können, auf Verhandlungsbasis oder durch Verfügung der PostCom, Leistungen festgelegt werden, die unter den Vorgaben der Buchstaben a bis c liegen. Die Bestimmung des genauen Übergabeortes ist Sache der Betreiberin der Postfachanlage. Je nach Organisation ihrer Wertschöpfungskette (Abholung bis Zustellung) macht die Über- gabe an unterschiedlichen Orten betrieblich und ökonomisch Sinn. Bei der Bestimmung des Übergabeortes sind auch die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten angemessen zu berück- sichtigen. Muss die PostCom auf Gesuch hin einen Übergabeort fixieren, hat sie die beste- henden Prozesse der Betreiberin der Postfachanlage und die Bedürfnisse der Zugangsbe- rechtigten zu berücksichtigen. Mit Absatz 3 ist festgehalten, dass die Betreiberin einer Postfachanlage für die Postsendun- gen, für die sie die Leistungen nach Absatz 1 erbringt, höchstens den gleichen Haftungsre- geln unterliegt wie die Zugangsberechtigte gegenüber ihrer Kundschaft.

Unzustellbare Postsendung (Art. 19) Gemeint sind Postsendungen, die nicht ins Postfach zugestellt werden können, weil die Empfängerin oder der Empfänger unbekannt ist oder diese/r die Annahme verweigert. Die Fälle, in denen wegen der Beschaffenheit der Postsendung diese nicht ins Postfach zuge- stellt werden kann, sind unter Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c geregelt. Unzustellbare Postsendungen haben die Betreiberinnen von Postfachanlagen während einer gewissen Frist den verantwortlichen Anbieterinnen mit Hauszustellung zur Verfügung zu hal- ten. Werden sie von dieser nicht abgeholt, können sie zu deren Lasten zurückgesandt wer- den.

Entgelt bei Verfügung des Abschlusses der Zugangsvereinbarung (Art. 20) Die Vorgaben über die Preisgestaltung dienen einerseits als Richtlinie für die Verhandlungs- partnerinnen, andererseits als Vorgabe für die PostCom im Falle einer Verfügung. Die Ver- handlungspartnerinnen sind jedoch frei, andere Modelle vereinbaren. Sie müssen jedoch darauf achten, das Diskriminierungsverbot nicht zu verletzen.

Die Preisgestaltung orientiert sich ebenfalls am Prinzip, wonach bei der Regelung über den Zugang die Interoperabilität im Vordergrund steht. Einerseits soll der Betreiberin der Post- fachanlage aus dem zur Verfügung stellen der Dienstleistungen zugunsten der übrigen An- bieterinnen mit Hauszustellung gegenüber der Entgegennahme einer Sendung als Anbieterin kein Vor- oder Nachteil erwachsen. Andererseits soll für eine Anbieterin mit Hauszustellung 10/31

durch den Zugang zu Postfachanlagen kein Wettbewerbsvor- oder nachteil entstehen. Die- sem Grundsatz soll mit dem Zusatz nach Absatz 1 Buchstabe c Rechnung getragen werden.

Die Berechnung der Kosten folgt dem gleichen Prinzip, das auch für das Kosten für den Aus- tausch von Datensätzen (Art. 25) und das Quersubventionierungsverbot (Art. 43) gilt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Zusatzkosten, einem verhältnismässigen Anteil an den Gemeinkosten, die nicht dienstleistungsspezifisch sind und einem von der PostCom festgelegten Zusatz. Dabei umfassen die Zusatzkosten die variablen Kosten und die dienst- leistungsspezifischen Fixkosten.

Gleichbehandlung und Einsichtnahme in Vereinbarungen (Art. 21) Mit der Möglichkeit, in die Vereinbarungen zwischen der Betreiberin einer Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung Einsicht nehmen zu können, kann das Diskrimi- nierungsverbot wirksam umgesetzt werden. Jede Anbieterin mit Hauszustellung kann, wenn sie nachweist, dass sie in Vertragsverhandlungen über den Zugang zu Postfachanlagen steht, bei der PostCom Einsicht in die deponierten Vereinbarungen derjenigen Betreiberin verlangen, mit der sie Vertragsverhandlungen führt. Vorbehalten bleibt die Verweigerung der Einsicht in diejenigen Inhalte der Verträge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Austausch von Datensätzen

Zur Absicht des Gesetzgebers gilt das unter „Zugang zu Postfachanlagen― Gesagte. Richtli- nie für den Erlass der Verordnungsbestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität auf dem Postmarkt.

Auch der Austausch von Datensätzen soll in erster Linie mit einer Vereinbarung zwischen den Anbieterinnen mit Hauszustellung geregelt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, soll die PostCom ex post verfügen können, wie der Austausch abzuwickeln ist, wobei sie sich an die in Gesetz und Verordnung festgelegten Grundsätze zu halten hat. Die PostCom kann nichts anderes oder über die Vorgaben von Gesetz und Verordnung hinaus- gehendes verfügen (vgl. dazu das Beispiel in den Erläuterungen zu Art. 23). Die Verfügun- gen der PostCom müssen für die Anbieterinnen im Interesse der Rechtssicherheit in den wesentlichen Punkten voraussehbar sein und sie müssen in deren Geschäftsplanung einbe- zogen werden können.

Damit ist auch gesagt, dass die Vertragsparteien von den Grundsätzen über den Austausch der Datensätze abweichen können, sofern sie das Diskriminierungsverbot beachten und mit ihrer Vereinbarung nicht gegen die die Interessen Dritter beziehungsweise das öffentliche Interesse verstossen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Austausch von Da- tensätzen vereinbart würde, der von den Vorgaben der Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 abweicht.

Berechtigung und Umgang mit Datensätzen (Art. 22) Die Berechtigung auf Austausch von Datensätzen haben, gleich wie beim Zugang zu den Postfachanlagen, alle Anbieterinnen mit Hauszustellung, unabhängig davon, wie sie gemel- det sind. Auch hier steht im Vordergrund, dass Postsendungen auch dann ordnungsgemäss zugestellt werden können, wenn Anbieterinnen, die vereinfacht gemeldet sind, Aufträge für die Nachsendung oder Umleitung von Postsendungen für ihre Kundschaft ausführen müs- sen.

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Das Recht einer Anbieterin, Adressdaten austauschen zu können, setzt voraus, dass diese Anbieterin eine Hauzustellung anbietet und die Adressdaten dazu verwendet, einen Auftrag für den Rückbehalt, die Nachsendung oder die Umleitung ordnungsgemäss ausführen zu können. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Gedanken der Interoperabilität. Eine Anbieterin muss deshalb zumindest einen Dienst nach Absatz 2 anbieten, damit sie die Be- rechtigung hat, auf die für die Ausführung dieses Dienstes notwendigen Daten zu greifen. Eine restriktive Regelung ist deshalb vorgesehen, weil das Interesse der Kundinnen und Kunden am Schutz ihrer Daten dem Interesse der Anbieterinnen am (freien) Datenaustausch höher zu gewichten ist.

Inhalt und Aktualisierung der Datensätze (Art. 23) Der Inhalt beschränkt sich aus Gründen des Datenschutzes auf die minimalen, notwendigen Angaben für die im PG genannten Dienstleistungen. Neben den eigentlichen Adressdaten gehört dazu auch der Inhalt des Kundenauftrages für die Umleitung, Nachsendung, etc. Die- ser ist der eigentliche Auslöser für die Adressmutation.

Eine Frist von 24 Stunden für den Austausch der Datensätze besteht für das zur Verfügung stellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Datensätze elektronisch abgelegt worden sind, unab- hängig ob die Daten über eine definierte Schnittstelle oder durch Versand ausgetauscht wer- den.

Technische Vorgaben (Art. 24) Es steht den Anbieterinnen frei, wie sie ihre Datensätze den anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung zugänglich machen wollen. Denkbar ist das zur Verfügung stellen der Da- tensätze mit den Koordinaten der Kundenaufträge in einem Datenfile, aber auch der elektro- nische Versand der Daten.

Kosten bei Verfügung des Abschlusses der Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen (Art. 25) Die Vorgaben über die Berechnung der Kosten dienen einerseits als Richtlinie für die Ver- handlungspartnerinnen, andererseits als Vorgabe für die PostCom im Falle einer Verfügung. Die Verhandlungspartnerinnen sind jedoch frei, andere Modelle zu wählen. Sie müssen je- doch darauf achten, das Diskriminierungsverbot nicht zu verletzen.

Die Ermittlung der Kosten für den Austausch der Datensätze erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie beim Zugang zu den Postfachanlagen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Zusatzkosten und einem verhältnismässigen Anteil an den Gemeinkosten, die nicht dienstleistungsspezifisch sind. Dabei umfassen die Zusatzkosten die variablen Kosten und die dienstleistungsspezifischen Fixkosten. Anders als bei der Gewährung des Zugangs zu den Postfachanlagen können Anbieterinnen aus den Kundenaufträgen für die Dienstleistun- gen Einnahmen erzielen. Die Kosten werden von diesen Einnahmen gedeckt, die Über- schüsse daraus werden gemäss Artikel 26 verteilt.

Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen (Art. 26) Soweit aus den Einnahmen aus den Kundenaufträgen, nach Abzug der aus der Bearbeitung der Daten entstandenen Kosten, Überschüsse erzielt werden, müssen sie unter allen Anbie- terinnen, die die Dienste nach Artikel 22 anbieten, aufgeteilt werden. Der Grund für diese Verteilung liegt darin, dass nur diejenige Anbieterin, bei der der Auftrag eingeht, auch einen Umsatzerlös erzielt. Alle anderen Anbieterinnen, die den Datensatz von der von der Kund-

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schaft direkt beauftragte Anbieterin erhalten, müssen den Auftrag ebenfalls ausführen, ohne dafür direkt von der Kundschaft entschädigt zu werden. Die Verteilung erfolgt nach dem in Absatz 3 genannten Schlüssel. Basis für die Berechnung der Anteile der einzelnen Anbieterinnen bildet der jährliche Umsatzerlös aller Anbieterinnen, die nach Artikel 3 gemeldet sind und die am Datenaustausch teilnehmen. Nicht massgebend ist die Anzahl der ausgeführten Kundenaufträge der einzelnen Anbieterinnen für die Nach- sendung, die Umleitung oder den Rückbehalt. Können sich die Anbieterinnen nicht einigen sind, wie bei anderen Streitigkeiten aus der Vereinbarung, nach Artikel 8 PG die Zivilgerichte für die Beurteilung zuständig. Ausgenommen von der Verteilung sind die im vereinfachten Verfahren gemeldeten Anbiete- rinnen. Sie müssen im Gegenzug auch keine Kosten für das Bereitstellen der Datensätze anderer Anbieterinnen übernehmen, beziehungsweise müssen die eigenen Kosten selber tragen.

Gleichbehandlung und Einsichtnahme in Vereinbarungen (Art. 27) Mit der Möglichkeit, in die Vereinbarungen über den Austausch von Datensätzen Einsicht zu nehmen, kann das Diskriminierungsverbot wirksam umgesetzt werden. Jede Anbieterin mit Hauszustellung kann, wenn sie nachweist, dass sie in Vertragsverhandlungen über den Aus- tausch von Adressdaten steht, bei der PostCom Einsicht in die deponierten Vereinbarungen der Anbietern verlangen, mit der sie in Vertragsverhandlungen steht. Vorbehalten bleibt die Verweigerung der Einsicht diejenigen Inhalte der Verträge, die Geschäftsgeheimnisse ent- halten

Postverkehr in ausserordentliche Lagen

Eine analoge Bestimmung findet sich bereits im heutigen Postrecht. Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Lagen nicht nur die Post zu Dienstleistungen heranziehen oder verpflich- ten sondern auch jede private Anbieterin. Dies macht beispielsweise dann Sinn, wenn Infra- strukturen der Post in der Schweiz unbenutzbar, diejenigen privater Anbieterinnen im nahen Ausland jedoch noch funktionsfähig sind. Der Bundesrat wird im Einzelfall bestimmen, welche Anbieterinnen er zu welchen Dienstleis- tungen verpflichten will und wie die Anbieterinnen entschädigt werden sollen.

Neben der Verpflichtung von einzelnen Anbieterinnen kann der Bundesrat die Postdienste auch einschränken oder ganz verbieten. Diese Massnahme ist beispielsweise bei Seuchen- gefahr denkbar.

3. Kapitel: Grundversorgung mit Postdiensten

Auftrag

Angebote (Art. 29) Die Grundversorgung beinhaltet das Angebot an Dienstleistungen, das die Post anbieten muss. Daneben bietet sie eine Vielzahl anderer Dienstleistungen an, die ausserhalb des Grundversorgungsauftrages liegen und zu deren Erbringung sie nicht verpflichtet ist. Der Rahmen für das Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten wird abschliessend in Arti- kel 29 geregelt. Welche Dienstleistungen im Rahmen der Vorgaben im Einzelnen angeboten werden, bestimmt die Post. Sie bietet pro Vorgabe mindestens eine Dienstleistung an, kann

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aber auch mehrere anbieten. Namentlich bestimmt die Post die Gewichts- und Formatabstu- fungen. Mit diesen Vorgaben wird ein genügendes Angebot von Postsendungen der Grundversor- gung sichergestellt. Die Post behält aber trotzdem einen gewissen Handlungsspielraum im Bezug auf die Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots in der Grundversorgung. Die PostCom überprüft jährlich im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die Post durch die Zuweisung ihrer Dienstleistungen das Angebot gemäss Artikel 29 korrekt ab- bildet (vgl. Art. 49).

Das Angebot Postsendungen der Grundversorgung umfasst Briefe und Pakete im inländi- schen und grenzüberschreitenden Postverkehr, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung, Gerichts- sowie Betreibungsurkunden, Zustellnachweise und weitere Dienste wie die Umleitung oder der Rückbehalt von Postsendungen. Da insbesondere bei der Annahme, der Laufzeitmessung und der Preisgestaltung unter- schiedliche Regelungen für die verschiedenen Postsendungen nötig sind, muss ebenfalls das Angebot in verschiedene Kategorien von Postsendungen unterteilt werden. Es wird ins- besondere zwischen Postsendungen im inländischen und grenzüberschreitenden Postver- kehr sowie Massen- und Einzelsendungen unterschieden.

Postsendungen im inländischen Postverkehr (Absatz 1): Für inländische Briefe und Pakete hat die Post mindestens je zwei Angebote bereitzustellen. Eines muss am ersten dem Auf- gabetag folgenden Werktag, dass andere bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt werden. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Diese Vorgaben entsprechen denje- nigen für die heutige A- und B-Post beziehungsweise den Priority- und Economy-Paketen. Daraus ergibt sich zudem, dass die Post die öffentlichen Briefeinwürfe mindestens an allen Werktagen zu leeren hat. Zu den abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung nach Buchstabe c gehören insbesondere auch alle förderungsberechtigten Titel nach Artikel 16 Absatz 4 PG und Artikel 36 der Verordnung, selbst wenn kein Abonnementsverhältnis im herkömmlichen Sinn besteht, sondern beispielsweise ein Mitgliedschafts- und Spenderverhältnis. Postsendungen im grenzüberschreitenden Postverkehr (Absatz 2): Für grenzüberschreiten- de Briefe und Pakete (ins Ausland abgehende und aus dem Ausland eingehende) hat die Post als Grundversorgerin in Beachtung der Staatsverträge (z.B. Weltpostvertrag UPU) ins- besondere die Vorgaben bezüglich Beförderungsgeschwindigkeiten und Ausstellung von Zustellnachweisen einzuhalten. Massen- und Einzelsendungen: Entscheidend für die Zuordnung einer Postsendung im in- ländischen oder grenzüberschreitenden Verkehr unter Absätze 1 und 2 Buchstabe a (Einzel- sendungen) beziehungsweise Absätze 1 und 2 Buchstabe b (Massensendungen) ist, ob de- ren Beförderung zu individuellen oder allgemeinen Bedingungen erfolgt. Dabei kann insbe- sondere auch auf die Art der Bezahlung beziehungsweise Rechnungsbeziehung zwischen der Post und der Kundschaft abgestellt werden. Wird der Absenderin oder dem Absender für die Beförderung der Postsendung gestützt auf einen schriftlichen Vertrag oder Beleg Rech- nung gestellt, handelt es sich in der Regel um eine Massensendung. Als Einzelsendungen werden hingegen alle am Schalter aufgegebenen Briefe und Pakete oder vorfrankierten im Briefeinwurf deponierten Briefe, sofern die Taxe bei der Aufgabe bezahlt wird. Die Unter- scheidung in Massen- und Einzelsendung deckt sich in der Regel mit der Unterscheidung in Privat- und Geschäftskunden. Selbstverständlich können aber auch Privatkunden Massen- sendungen im Sinne dieser Verordnung aufgeben. Die Anzahl der Postsendungen ist nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Postsendung von 100 gleichzeitig aufgegebenen Brie-

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fen kann somit sowohl eine Einzel- als auch eine Massensendung sein, abhängig davon, ob die Beförderung zu allgemeinen oder individuellen Bedingungen erfolgt.

Für die Absenderinnen und Absender bietet die Post die Dienste des Zustellnachweises und der Rücksendung an, bei denen die Postsendungen gegen Unterschrift ausgehändigt wer- den (mit oder ohne schriftliche Bestätigung zuhanden der Absenderin oder des Absenders). Für die Empfängerinnen und Empfänger bietet sie Dienste der Nachsendung, des Rückbe- halts und der Umleitung an. Weitere Dienste wie die Nachnahme, oder die eigenhändige Zustellung, nach denen die Nachfrage gering ist und vertraglich vereinbarte Dienste sind nicht mehr Gegenstand der Grundversorgung.

Nicht Teil des Angebots der Grundversorgung sind Express- und Kuriersendungen (vgl. Ab- satz 8). Als Express und Kuriersendungen gelten Brief- und Paketsendungen, welche in der Regel schneller, in separaten Prozessen und zu höheren Preisen als die Sendungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 befördert werden.

Annahme (Art. 30) Die Bestimmung regelt, wo und wie das Angebot nach Artikel 29 der Kundschaft in den Zu- gangspunkten bereit zu stellen ist. In allen Poststellen und Postagenturen sind die Postsen- dungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a anzunehmen, in öffentlichen Briefeinwürfen alle vorfrankierten Briefe ohne Zustellnachweis. Die Post hat die Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe bd sowie Absatz 2 Buchstabe b anzu- nehmen, sofern von Kundinnen und Kunden eine beachtliche Nachfrage besteht. In diesem Fall stellt die Post geeignete Annahmestellen zur Verfügung. Dazu drei Beispiele: 1. Da nur Gerichte Gerichtsurkunden aufgeben, ist die Nachfrage auf Gebiete mit Gerichten be- schränkt und die Dienstleistung Gerichtsurkunde nur dort anzubieten. 2. Für Massensendun- gen werden mit der Kundschaft individuelle Verträge abgeschlossen, wobei auch der Ort der Annahme Gegenstand des Vertrages ist und beispielsweise ein Sortierzentrum sein kann. 3. Zeitungen und Zeitschriften werden an den mit den Verlagen vereinbarten Zugangspunkten zum Versand aufgegeben.

Hauszustellung (Art. 31) Die Post ist zur Hauszustellung in ganzjährig bewohnten Siedlungen verpflichtet. Als Haus- zustellung gilt die Zustellung von Postsendungen an das in der Anschrift genannte Domizil. Nach Absatz 1 Buchstabe a und b hat die Post neben Häusern in ganzjährig bewohnten Siedlungen auch in ganzjährige bewohnte Häuser zuzustellen, für deren Bedienung die zu- sätzliche Wegzeit von einer ganzjährig bewohnten Siedlung aus gemessen, insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (je 1 Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour). Die zusätzliche Wegzeit von insge- samt 2 Minuten bezieht sich  wo diese möglich ist  auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung sorgt die Post für eine Ersatzlösung. Sie kann beispielsweise die Frequenz der Zustellung gemäss Artikel 14 Absatz 3 PG reduzieren, einen anderen Zustellpunkt wie beispielweise eine Zu- stellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bezeichnen oder den Empfänger zur Abholung am nächsten bedienten Zustellpunkt anhalten. Bei diesen Ent- scheiden hat sie den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Diese Zustell- regelung ist detaillierter als die bisherige und gibt der Post zusätzliche Vorgaben. Sie ent- spricht aber weitgehend der heutigen Praxis. Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt, beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall von der Post zu beurteilen. So- 15/31

fern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser befinden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des PG und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig bewohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser. Streitigkeiten darüber, ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht, sind zivilrechtlicher Natur, weil sie auf einem Vertragsverhältnis zwischen der Post und den Empfängerinnen oder Empfängern beruhen. Die Betroffenen können deshalb im Streitfall die Schlichtungsstel- le nach Artikel 59 ff. anrufen beziehungsweise eine Zivilklage einreichen. Die Postfachzustellung ist keine Hauszustellung i.S. dieser Bestimmung und nicht Gegens- tand der Grundversorgungsverpflichtung.

Laufzeiten Inland (Art. 32) Zur Sicherstellung einer landesweit guten Qualität der Grundversorgung werden Vorgaben zur Einhaltung der zwei vorgegebenen Beförderungsgeschwindigkeiten (Laufzeiten) der in- ländischen Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a gemacht. Diese neu auf Verordnungsstufe geregelten Vorgaben sind teilweise aus den strategischen Zielen 2010- 2013 übernommen worden. Die Post hat die zwei Beförderungsgeschwindigkeiten nach Arti- kel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei inländischen Briefen in mindestens 97 Prozent und inländi- schen Paketen in mindestens 95 Prozent der Fälle einzuhalten. Die Messungen erfolgen für Briefe und Pakete sowie für die zwei Beförderungsgeschwindigkeiten (am ersten und bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag; heute A- und B-Post) je separat, was insgesamt 4 Messresultate ergibt. Nicht gemessen werden müssen die Laufzeiten von grenzüberschrei- tenden Briefen und Paketen nach Artikel 29 Absatz 2, Massensendungen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und Zusatzdiensten nach Artikel 29 Absatz 4. Bei grenzüber- schreitenden Briefen und Paketen sind neben der Post auch andere ausländischen Postun- ternehmen in die Leistungserstellung involviert, weshalb die Post nur bedingt Einfluss auf die Beförderungsgeschwindigkeit nehmen kann. Die Methoden zur Messung der Laufzeiten haben sowohl das Kriterium der Genauigkeit und als auch die Verhältnismässigkeit der dafür aufgewendeten Kosten zu berücksichtigen. Die Methoden können für Briefe und Pakete aufgrund der unterschiedlichen Logistiksysteme verschieden sein. Die Post hat die Methoden zur Messung von einer unabhängigen aner- kannten Fachstelle zertifizieren zu lassen. Die PostCom genehmigt die Methoden und Ände- rungen davon. Die Kosten der Messungen übernimmt die Post.

Erreichbarkeit (Art. 33) Als zweite Massnahme zur Sicherung der landesweit guten Qualität der Grundversorgung werden Vorgaben zur Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturennetzes gemacht. Die heutige Praxis, wonach insgesamt 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln das Poststellen- und Postagenturennetz innert 20 Minuten erreichen muss, wird neu verbindlich auf Verordnungsstufe festgehalten. Dies ergibt aus heutiger Sicht ca. 2200 Poststellen bzw. Postagenturen, was in etwa der heutigen Netz- dichte entspricht. Für das Verhältnis von Poststellen und Postagenturen legt Absatz 3 ein Minimum von ca. 130 Poststellen fest. Danach muss pro bewohnte Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle bestehen. Zudem hat die Post die Vorgaben zur Schliessung oder Verlegung von Poststellen und Postagenturen nach Artikel 34 einzuhalten. Als Hausservice wird die Annahme von Postsendungen zu Hause bei der Absenderin oder dem Absender auf der ordentlichen Zustelltour bezeichnet. Der Hausservice gilt auch sinn- gemäss nicht als Poststelle oder Postagentur. Er wird aber bei der Berechnung der Erreich- 16/31

barkeit gleichwohl angemessen berücksichtigt, da die vom Hausservice betroffenen Haushal- te in der Regel seltener eine Poststelle oder Postagentur aufsuchen werden. Für diese Haushalte gelten 30 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel als zumutbar zur Erreichung des Poststellen- und Postagenturennetzes. Wird der Hausservice für die Be- rechnung der Erreichbarkeit mit eingerechnet, kann die Post die Vorgaben grundsätzlich mit einer tieferen Anzahl Poststellen und Postagenturen erreichen. Da die Post in der Vergan- genheit die Eröffnung einer Postagentur der Einführung eines Hausservices in der Regel vorgezogen hat, wird entsprechend die Einrechnung des Hausservice praktisch keine Aus- wirkungen auf die Anzahl Poststellen- und Postagenturen haben. Bei der Ausgestaltung der Methode zur Messung der Erreichbarkeit und der Bestimmung der Eckwerte sind insbesondere eine korrekte Datenbasis (möglichst aktuelle Bevölkerungszah- len des Bundesamts für Statistik BFS) und allfällige Veränderungen des öffentlichen Ver- kehrsnetzes zu berücksichtigen. Die Post hat die Methode zur Messung von einer unabhän- gigen anerkannten Fachstelle zertifizieren zu lassen. Die PostCom genehmigt die Methode und Änderungen davon. Die Kosten der Messung übernimmt die Post. Da die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 und die Vorgaben zum Zugang nach Ar- tikel 39 vergleichbar sind, erscheint es sinnvoll die Methoden ähnlich auszugestalten bezie- hungsweise eine gemeinsame Methode festzulegen. Die PostCom und der Fachdienst (BA- KOM) haben sich diesbezüglich abzusprechen. Die Federführung bei der Genehmigung der Methode obliegt der PostCom.

Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur (Art. 34) Mit den Vorgaben zur Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur wird die Post verpflichtet, im Falle einer geplanten Schliessung oder Verlegung die Behörde der je- weils betroffenen Gemeinden anzuhören und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Kommt keine Lösung zustande, kann die Behörde der betroffenen Gemeinde die PostCom anrufen. Die PostCom gibt eine Empfehlung zuhanden der Post ab und übernimmt damit die Aufgaben der heutigen Kommission Poststellen. Sie prüft dabei, ob die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden angehört hat, die Vorgabe zur Erreichbarkeit des Netzes nach Artikel 33 eingehalten bleibt und der Entscheid die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. Regionale Gegebenheiten könnten beispielsweise die Anzahl Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Tag oder die gesamte Dauer der Abwicklung des Postgeschäfts (d.h. Hinfahrt, Postgeschäft, allfällige Wartezeit und Rückfahrt) sein. Die Post entscheidet ab- schliessend über die Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur. Mit die- sem Verfahren wird wie heute sichergestellt, dass die Post das Poststellen- und Postagentu- rennetz nicht ohne Anhörung der Behörden der betroffenen Gemeinden und der Aufsichts- behörde verändern kann.

Ausnahmen von der Beförderungspflicht (Art. 35) Die Post hat grundsätzlich die Verpflichtung den Grundversorgungsauftrag mit Postdiensten zu erfüllen (Kontrahierungszwang). Sie muss jedoch Postsendungen in begründeten Fällen von der Beförderung ausschliessen beziehungsweise besondere Anforderungen für deren Beförderung stellen können. Dabei geht es namentlich um Postsendungen mit gefährlichen Inhalten wie explosive, entzündbare, giftige, radioaktive, medizinische oder infektiöse Stof- fen, mit beschimpfenden, unsittlichen oder unerlaubten Zeichen oder Bemerkungen sowie um Flüssigkeiten und Tiere. Die Post wird in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen dieje- nigen Postsendungen bezeichnen, welche aufgrund ihres Inhalts von der Beförderung aus- geschlossen sind.

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Förderung der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Mit den jährlichen Ermässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von Fr. 50 Mio. (30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse, 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse) leistet der Bund einen Beitrag zur Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz.

Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 36) Die Förderungskriterien entsprechen weitgehend denjenigen im heutigen PG, womit auch weitgehend dieselben Zeitungen und Zeitschriften wie bis anhin gefördert werden. Bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden als Anpassung an die Regelung bei der Regio- nal- und Lokalpresse zusätzliche Kriterien aufgenommen, ohne dadurch aber die Anzahl der geförderten Titel wesentlich einzuschränken.

Förderungsberechtigt nach Absatz 1 sind abonnierte Zeitungen und Zeitschriften der Regio- nal- und Lokalpresse, welche die Kriterien gemäss Buchstabe a-m kumulativ erfüllen. Die- Regional- und Lokalpresse gilt dabei nicht als eigenständiges Kriterium, sondern wird durch die nachfolgenden Kriterien definiert. Zu c: Mindestens 75% der Auflage muss in der Schweiz verbreitet werden. Zu d: Wird eine Zeitung mindestens 39 Mal pro Jahr herausgegeben, ist von einer wöchentli- chen Erscheinung auszugehen. Dadurch wird dem Umstand von Doppelnummern in den Sommermonaten oder in der Weihnachtszeit Rechnung tragen. Zu f: Der redaktionelle Anteil wurde von 50 % auf 60 % erhöht. Zu g: Die Spezial- und Fachpresse richtet sich an einen beschränkten Leserkreis mit einem gemeinsamen Interesse in einem spezifischen Themenkreis. Zu h und i: Die offiziellen Publikationsorgane der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Ge- meinden, Ämter, Bezirke, Kantone etc.) sollen ausgeschlossen werden. Zu k und l: Die Beglaubigung kann durch die WEMF AG für Werbemedienforschung, als neutrale und anerkannte Nonprofit-Organisation der Verlagsbranche oder ein Notariat erfol- gen. Eine Selbstdeklaration reicht nicht aus. Zu l und Absatz 2: Die Definition lehnt sich an das Kriterium des Artikel 15 Buchstabe i des Postgesetzes vom 30. April 1997 an. Bei der Beurteilung der Kopfblätter wird nicht auf den Inhalt beziehungsweise die redaktionelle Zusammenarbeit sondern lediglich auf die Eigen- tumsverhältnisse zwischen den zum Kopfblattverbund gehörigen Zeitungen (Einzeltitel, Kopfblätter) abgestellt. Als Hauptzeitung gilt dabei die Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte wie Internationales, Wirtschaft, Sport etc. den anderen Kopfblät- tern zur Verfügung stellt.

Förderungsberechtigt nach Absatz 3 sind Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse, welche die Kriterien a-m kumulativ erfüllen. Die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gilt dabei nicht als eigenständiges Kriterium, sondern wird durch die nachfol- genden Kriterien definiert. Buchstabe c: Als nicht gewinnorientierte Organisationen gelten Organisationen, die nach der eidgenössischen Steuergesetzgebung steuerbefreit sind und in der Rechtsform eines Ver- eins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung organisiert sind. Im Weiteren muss die Publi- kation an Mitglieder, Spenderinnen oder Spender oder Abonnentinnen oder Abonnenten versendet werden. Es kann somit ein Mitgliedschafts-, Stiftungs- oder Abonnementsverhält- nis vorliegen. 18/31

Zu g: Der redaktionelle Anteil wird von 50 % auf 60 % erhöht. Zu h: Die Beglaubigung kann durch die WEMF AG für Werbemedienforschung, als neutrale und anerkannte Nonprofit Organisation der Verlagsbranche oder ein Notariat erfolgen. Eine Selbstdeklaration reicht nicht aus. Zu i und j: Die offiziellen Publikationsorgane der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Ge- meinden, Ämter, Bezirke, Kantone etc.) sollen ausgeschlossen werden. Zu k: Mit diesem Kriterium wird sichergestellt, dass auch Abonnentinnen und Abonnenten, wie Mitglieder und Spenderinnen und Spender (jährlicher oder einmaliger Mitgliederbeitrag, Spende etc.) einen Beitrag leisten (z.B. Preis für Abonnement) und die Publikation nicht gra- tis erhalten. Zu l: Publikationen, die nur 1-3 Seiten umfassen, werden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt bei- tragen. Zu m: Publikationen, die mit personalisierter Anschrift an Abonnenten oder Abonnentinnen, Spenderinnen oder Spendern oder Mitglieder versendet werden, werden nicht gefördert. Die Kombination von Zeitungsversand und Fundraising ist zwar für die Verleger wichtig, soll aber nicht gefördert werden. Die Ausnahmebestimmung von Absatz 4 bewirkt, dass Publikationen von kantonal anerkann- ten religiösen Organisationen, die bereits heute gefördert werden und auch in Zukunft in den Genuss der Förderung kommen. Für diese Organisationen bestehen kantonal unterschied- lich Regelungen betreffend die Rechtsform und die Eigentumsverhältnisse, weshalb einige dieser Titel die Kriterien von Absatz 3 Buchstabe c, i, j und kerfüllen würden, andere hinge- gen nicht.

Verfahren (Art. 37) Der Fachdienst (BAKOM) ist neu für die bis anhin von der Post wahrgenommenen Aufgaben betreffend Beurteilung der Förderungsberechtigung zuständig. Im Einzelfall entscheidet es mittels einer Verfügung über die Förderungsberechtigung von Zeitungen und Zeitschriften. Die Berechnungen und die Auszahlung der Ermässigungen pro Zeitungsexemplar werden aber von der Post vorgenommen und vom Bundesrat genehmigt (vgl. Art. 42). Das BAKOM ist vorbereitende Behörde für die Beschlüsse des Bundesrats, weshalb die Post die Berech- nungen und ermässigten Preise dem BAKOM einzureichen hat (vgl. Art. 57 und 58 Abs. 2).

4. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungs- verkehrs Angebote (Art. 38) Die Grundversorgung beinhaltet das Angebot an Dienstleistungen, das die PostFinance an- bieten muss. Daneben bietet die PostFinance eine Vielzahl anderer Dienstleistungen an, zu deren Erbringung sie jedoch nicht verpflichtet ist. Das Angebot umfasst neben dem Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos (Buchstabe a.), Transaktionen die im Zusammenhang mit diesem stehen (Buchstabe b, d und e) sowie den Barzahlungsverkehr (Buchstabe c-e). Das Angebot bezieht sich auf den inländischen Zahlungsverkehr. Der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr ist nicht Gegens- tand der Grundversorgung. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Grundversorgung mit Postdiensten. Die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten nach Buchstabe c wird in der Grundversorgung aus Gründen der Geldwäscherei neu auf diejenigen Transaktionen beschränkt, bei welchen nationale und internationale Bestimmungen keine Identifikations- 19/31

pflicht der oder des Anweisenden vorsehen. Nach Artikel 45 der Geldwäschereiverordnung- FINMA3 besteht die Pflicht, für Zahlungen über Fr. 25'000.- eine Identifikation vorzunehmen, die wirtschaftliche Berechtigung abzuklären und unter Umständen die Bareinzahlung zu ver- weigern. Diese Bestimmung führte in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen den Vorga- ben der Grundversorgung (Kontrahierungszwang; gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages) im Postrecht und den Vorschriften zur Geldwäscherei, die mit der ob ge- nannten Einschränkung zukünftig vermieden werden können. Da praktisch alle Einzahlungen unter Fr. 25‘000.-- liegen (99,95 %), stellt diese Regelung heute nur eine marginale Ein- schränkung des Angebots dar, erhöht im Gegenzug aber die Rechtssicherheit. In der euro- päischen Währungsunion besteht bereits heute für kontoungebundene Bareinzahlungen ab Euro 1'000.- eine Identifikationspflicht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Anga- ben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. L 345 vom 8.12.2006 S. 1). Es muss damit gerechnet werden, dass diese Limite für die Identifikationspflicht in absehbarer Zeit auch für Bareinzahlungen innerhalb der Schweiz massgebend sein wird. Dies weil die Schweiz Mit- glied der Single Euro Payments Area (SEPA) ist und diese in der Regel die Vorgaben der Europäischen Union bezüglich der Geldwäscherei für ihre Mitglieder als anwendbar erklärt. Festzuhalten ist ferner, dass es in der Europäischen Union Bestrebungen gibt, die Vorschrif- ten über die Geldwäscherei erneut zu verschärfen und für jede kontoungebundene Einzah- lung, unabhängig von deren Höhe, eine Identifikationspflicht vorzusehen. Dies könnte auch Auswirkungen auf das Angebot des Barzahlungsverkehrs der Grundversorgung in der Schweiz haben. Das Angebot der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs der Grundversorgung ist im Ver- gleich zu heute reduziert. Neben der erwähnten Einschränkung aus Gründen der Geldwä- scherei werden die Zahlungsanweisung (Auftrag des Kontoinhabers einen bestimmten Be- trag an den Begünstigten [ohne Konto] in bar auszuzahlen) und die Baranweisung (Überga- be von Bargeld am Schalter mit dem Auftrag, diesen Betrag dem Begünstigten [ohne Konto] in bar auszuzahlen) nicht mehr Gegenstand der Grundversorgung sein. Diese Dienstleistun- gen wurden von der Bevölkerung kaum mehr nachgefragt. Zudem beinhalten sie ein erhöh- tes Risiko betreffend Reputation und Geldwäscherei, weil keine Kontobeziehung und somit auch keine Identifikation der oder des Anweisenden sowie der Anweisungsempfängerin oder des Anweisungsempfängers bestehen.

Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 39) Die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs der Grundversorgung sind grundsätzlich techno- logieneutral formuliert, damit die PostFinance diese Dienstleistungen flexibel und folglich kostendeckend ausgestalten kann. Die PostFinance kann den Zugang namentlich mittels Postagenturen, Poststellen, Hausservice, Geldautomaten, Briefverkehr oder elektronisch sicherstellen. Der Zugang wird daher nicht wie bei der Grundversorgung mit Postdiensten zum Poststellen- und Postagenturennetz, sondern zum Angebot der einzelnen Dienstleistungen gemessen. Da eine Messung des Zugangs zum elektronischen Angebot nicht messbar ist, wird die Mes- sung auf den Zugang zu den Dienstleistungen mit Barzahlungsverkehr (Buchstabe c-e) be- schränkt. Diese Dienstleistungen müssen für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert 30 Minuten zugänglich sein. Bei dieser ver- bindlichen Vorgabe ergibt sich aus heutiger Sicht ein Poststellen- und Postagenturennetz mit Dienstleistungen des Barzahlungsverkehrs von ca. 1'000-1'500 Zugangspunkten. Diese im Vergleich zur Grundversorgung mit Postdiensten geringere Zahl von Poststellen und Post-

3 SR 955.033.0 20/31

agenturen rechtfertigt sich deshalb, weil viele Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ohne bedienten physischen Zugangspunkt in Anspruch genommen werden können (schriftlicher Auftrag oder elektronisch) und ausserdem in der Regel nur einmal im Monat beansprucht werden. Die Infrastruktur der bedienten Zugangspunkte für die Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs ist aufgrund der hohen Sicherheitsvorschriften aufwändig und teuer. Ein Netz von 1'000-1'500 bedienten Zugangspunkten mit Barzahlungsverkehrsdienstleistungen er- gänzt durch ein elektronisches Angebot von Zahlungsverkehrsdienstleistungen ist finanzier- bar und entspricht weitgehend den Kundenbedürfnissen. Die Entwicklung der Transaktionen von der Bareinzahlung zur elektronischen Überweisung wird sich in Zukunft fortsetzen. Bei der Ausgestaltung der Methode zur Messung des Zugangs und der Bestimmung der Eckwerte sind insbesondere eine korrekte Datenbasis (möglichst aktuelle Bevölkerungszah- len des Bundesamts für Statistik BFS) und allfällige Veränderungen des öffentlichen Ver- kehrsnetzes zu berücksichtigen. Die PostFinance hat die Methode zur Messung von einer unabhängigen anerkannten Fachstelle zertifizieren zu lassen. Das BAKOM genehmigt die Methode und Änderungen davon. Die Kosten der Messung übernimmt die PostFinance. Da die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 und die Vorgaben zum Zugang nach Ar- tikel 39 vergleichbar sind, erscheint es sinnvoll die Methoden ähnlich auszugestalten bezie- hungsweise eine gemeinsame Methode festzulegen. Die PostCom und das BAKOM haben sich diesbezüglich abzusprechen (vgl. Erläuterungen zu Art. 33).

Ausnahmen (Art. 40) Die PostFinance wird mit der Ausgliederung der Finanzmarktaufsicht unterstellt werden (vgl.

Art. 14 POG). Deshalb wird diese neben den Vorgaben im Postrecht auch die bankenrechtli- chen Standards zu beachten und zu erfüllen haben. Soweit der Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr einer dieser Vorschriften des Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder der Em- bargogesetzgebung widerspricht, muss die PostFinance den Grundversorgungauftrag dem- entsprechend einschränken können. Im Weiteren kann die PostFinance Kundinnen und Kunden aus Rechts- und Reputationsgründen im Einzelfall von der Benützung der Dienst- leistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen. Die PostFinance sollte aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags nicht gezwungen werden, gegen andere dem Grundversor- gungsauftrag entgegenstehende Bestimmungen zu verstossen. Ebenfalls sollte sie keine Kundenbeziehungen eingehen müssen, die beispielsweise zu einem nicht vertretbaren Auf- wand bei der Überwachung der Kundenbeziehungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten füh- ren. Rechts- und Reputationsschäden drohen beispielsweise, wenn Kunden und Kundinnen unlautere Geschäfte betreiben, bei widerrechtlichem oder strafbarem Verhalten wie Phis- hing-Fälle, undeklarierte Gelder, unbewilligte Finanzintermediäre. Ebenso besteht keine Ver- pflichtung der PostFinance Konten mit negativen Saldi nach mehrmaliger Mahnung weiterzu- führen. Die PostFinance hat den Grundversorgungsauftrag grundsätzlich zu erfüllen, darf jedoch im Rahmen der Vorgaben die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs der Grundver- sorgung in begründeten Einzelfällen einschränken. Die PostFinance bezeichnet in ihren all- gemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen.

5. Kapitel: Finanzierung der Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs Grundsatz (Art. 41) Die Post und die Postkonzerngesellschaften sollen die Kosten der Grundversorgung mög- lichst aus dem Umsatzerlös für die Leistungserbringung der Grundversorgung decken (Ei- 21/31

genfinanzierung). Sofern dies nicht ausreicht, können die Gewinne von anderen Diensten beziehungsweise Postkonzernbereichen herangezogen werden.

Preisgestaltung (Art. 42) Die Post und die Postkonzerngesellschaften haben die Preise ihrer Dienstleistungen wie jedes Unternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Das heisst, die Preise sind grundsätzlich kostendeckend, d.h.so festzusetzen, dass die Grundversorgung eigen- wirtschaftlich erbracht werden kann und sie eine angemessene Umsatzrendite ermöglichen. Die Preise für inländische Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a sind zusätz- lich zu den wirtschaftlichen Grundsätzen distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Nicht unter Absatz 2 zu subsumieren sind Massensendungen und inländische Briefe bis 50g (Artikel 18 PG). Die Preise für Massensendungen sind nach wirt- schaftlichen Grundsätzen festzulegen und werden vertraglich vereinbart. Die Preise für die inländischen Briefe bis 50g als Einzelsendungen legt die Post nach Artikel 18 Absatz 3 PG distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen nach einheitlichen Grundsätzen und in Beachtung des Nettokostenausgleichs nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b fest. Der Bun- desrat und nicht wie heute das Generalsekretariat des UVEK genehmigt diese Preise im Rahmen einer Einzelpreisgenehmigung. Die Preise für die Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c sind zusätzlich zu den wirtschaftlichen Grundsätzen distanzunabhängig festzu- legen. Die Post wird somit bei der Preissetzung ein einheitliches Preissystem für alle abon- nierten Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung anwenden können. Dabei werden verschiedene Preiskriterien (Menge, Gewicht) und Zuschläge massgeblich sein, die den Kos- ten und den spezifischen Gegebenheiten auf dem Zeitungsmarkt Rechnung tragen. Zur Ermittlung der ermässigten Preise für die förderungsberechtigten Titel geht die Post von den Preisen für die abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung aus. Sie verteilt die Ermässigungen gemäss Artikel 16 Absatz 7 PG (30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse, 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) transparent auf die Anzahl förderungsberechtigter Titel gemäss Artikel 36. Die Ermässigungen pro Kategorie werden von der Post durch die Anzahl Exemplare der förderungsberechtigten Titel pro Kategorie dividiert, was zur Ermässigung pro Zeitungsexemplar führt. Die fakturierte Vorjahresmenge bildet die Grundlage für die jährliche Berechnung der Ermässigung je Zeitungsexemplar. Allfällige Differenzen werden von der Post auf das Folgejahr übertragen und bei der Festle- gung der neuen Ermässigungen berücksichtigt. Wurden beispielsweise am Ende des Jahres 32 Mio. Fr. für die Regional- und Lokalpresse beziehungsweise 19 Mio. Fr. für die Mitglied- schafts- und Stiftungspresse ausbezahlt, so sind im nächsten Jahr 28 Mio. Fr. beziehungs- weise 21 Mio. Fr. auf die förderungsberechtigten Titel zu verteilen und auszubezahlen. Die Post führt die Berechnungen durch und reicht sie sowie die ermässigten Preise dem BAKOM jährlich ein (vgl. Art. 58 Abs. 2). Der Bundesrat überprüft die Berechnungen und genehmigt die ermässigten Preise. Er kann im Rahmen seines politischen Spielraums eine zusätzliche Ermässigung zu Lasten der Post anordnen. Eine Festlegung einer Preisobergrenze für die Dienstleistungen der Grundversorgung ge- mäss Artikel 16 Absatz 8 PG ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat wird davon nur Gebrauch machen, wenn er es zur Sicherstellung des in Artikel 92 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 19994 vom verankerten Grundsatzes der preiswerten Grundversorgung als notwendig erachtet.

4 SR 101 22/31

Quersubventionierungsverbot (Art. 43) Die Regelung entspricht der heutigen Praxis und lehnt sich an den Entscheidung der EU- Kommission vom 20. März 2001 (i.S. COMP/35.141 - Deutsche Post AG) an. Das Quersub- ventionierungsverbot soll verhindern, dass Dienste ausserhalb der Grundversorgung, mit Umsatzerlösen aus dem reservierten Dienst gemäss Artikel 18 PG verbilligt werden und so einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Konkurrenzangeboten haben. Die Überdeckung der sogenannten Stand-alone-Kosten zeigt die Quelle der Quersubventionierung an, die Un- terdeckung der Zusatzkosten deren Ziel. Die Zusatzkosten umfassen die variablen Kosten und die dienstleistungsspezifischen Fixkosten. Als Stand-alone-Kosten gelten die Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese allein angeboten würde. Das Verfahren zur Überprü- fung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots richtet sich nach Artikel 49. Die Be- rechnung der Kosten folgt dem gleichen Prinzip, das auch für das Entgelt für den Zugang zu den Postfachanlagen (Art. 20) und die Kosten für den Austausch von Datensätzen (Art. 25) sowie die Berechnung der Nettokosten der Grundversorgung (Art. 44) gilt. Das Quersubven- tionierungsverbot ist von der Post und den Postkonzerngesellschaften einzuhalten.

Berechnung Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung (Art. 44) Die Notwendigkeit, die Kosten der Grundversorgung zu berechnen, war ursprünglich nur im Zusammenhang mit einer vollständigen Marktöffnung vorgesehen. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber aber den Bundesrat beauftragt, die Auswirkungen der Marktöffnung bis 50g in der Schweiz und der vollständigen Marktöffnung in Europa zu evaluieren. Bis spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des PG hat der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht darüber und das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Da die Kosten und die Finanzierung der Grundversorgung eine entscheidende Rolle bei der Evaluation und dem Entscheid über das weitere Vorgehen spielen werden, sollte der Bundesrat diese kennen. Deswegen sind in der Verordnung Bestimmungen zur Berechnung der Kosten der Grundversorgungsverpflichtung enthalten.

Die Kosten der Grundversorgung sollen anhand der Nettokosten berechnet und in einer ei- genständigen Nettokostenrechnung transparent und nachvollziehbar abgebildet werden. Die Nettokosten ergeben sich aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das die Post und ihre Konzerngesellschaften mit der Grundversorgungsverpflichtung erzielt (Ist-Zustand) und dem hypothetischen Ergebnis, das die Post und ihre Postkonzerngesellschaften ohne die Grund- versorgungsverpflichtung erzielen würde.

Das Vorgehen zur Berechnung der Nettokosten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt: 1. Beschreibung des realen Szenarios mit Grundversorgungsverpflichtung durch die Post 2. Definition des hypothetischen Szenarios ohne Grundversorgungsverpflichtung durch die Post, Genehmigung des Szenarios und Änderungen davon durch PostCom 3. Saldierung des hypothetischen Ergebnisses mit dem tatsächlichen Ergebnis durch die Post 4. Überprüfung der Nettokostenrechnung durch eine unabhängige und befähigte exter- ne Revisionsstelle zuhanden der PostCom (Art. 51 Bst. a), Genehmigung durch die PostCom (Art. 50)

Das reale Szenario entspricht dem Ist-Zustand der Post mit Grundversorgungsverpflichtung, das hypothetische Szenario orientiert sich am realen Szenario jedoch ohne Grundversor- gungsverpflichtungen. Das hypothetische Szenario beinhaltet keine Effizienz- und Rationali-

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sierungsverbesserungen, die die Post unabhängig von der Grundversorgungsverpflichtung vornehmen könnte.

Der Ausweis der Nettokosten erfolgt für alle Aspekte der Grundversorgung gemeinsam (Glo- bal Approach). Damit kann eine fehlerhafte Kostenermittlung durch Doppel- und Nichtzäh- lungen vermieden werden. Wie die Prozessschritte zur Ermittlung des Nettoergebnisses im Einzelnen zu gliedern sind und welche Prozesse und Dienstleistungen bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten (avoided cost) und den entgangenen Umsatzerlösen (foregone revenu) zu berücksichtigen sind, wird die PostCom gestützt auf Angaben der Post zu bestimmen haben. Als vermiedene Kosten werden sämtliche Kosten und als entgangene Umsatzerlöse sämtliche Umsatzerlöse bezeichnet, die im Szenario ohne Grundversorgungsverpflichtung nicht anfallen würden. Die vorgesehene Umsatzgrenze vermeidet eine zu aufwändige und detaillierte Betrachtungswei- se. Die PostCom kann administrative Vorschriften erlassen (vgl. Art. 52).

Nettokostenausgleich (Art. 45) Da die Post die Grundversorgung mit ihren Umsatzerlösen zu finanzieren hat, soll sie die Nettokosten der Grundversorgung den Dienstleistungen grundsätzlich frei zuordnen können. Sie hat dabei aber drei zwingende Vorgaben (Bst. a-c) einzuhalten. Die Förderbeträge für die förderungsberechtigte Titel (Bst. a) und die Belastung der reservierten Dienste (Bst. b) erge- ben sich bereits aus dem PG. Der Buchstabe c trägt den Vorgaben der FINMA Rechnung, wonach die Umsatzerlöse der Finanzdienstleistungen nur beschränkt zur Finanzierung der Grundversorgung verwendet werden dürfen. Die Finanzdienstleistungen dürfen demnach maximal die Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung nach Art. 32 und 33 PG tragen. Die Kapital- und Risikointensität ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Rechnungswesen (Art. 46) Die Post hat ihr Rechnungswesen nach allgemein anerkannten Standards auszugestalten. Die Post hat die Kosten und Umsatzerlöse der einzelnen Dienstleistungen (Produktgruppen) auszuweisen. Die Vorgaben des Rechnungswesens und die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse werden von einer unabhängigen und befähigten externen Revisionsstelle zuhanden der PostCom geprüft (Art. 51 Bst. c).

Die Vorgaben zum Rechnungswesen sind von der Post und den Postkonzerngesellschaften einzuhalten

6. Kapitel: Aufsicht

Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistun- gen des Zahlungsverkehrs

Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots (Art. 49) Die Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich generell-abstrakt (Abs. 3) und im Einzelfall auf Anzeige hin oder von Amtes wegen (Abs. 4) nachzuweisen. Basis dieser Nachweise ist eine korrekte Zuweisung der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung. Die Post bestimmt welche Dienstleistungen sie im Rahmen des Angebots nach Art. 29 anbietet und reicht die Zuweisung jeweils für das laufende Jahr bei der PostCom ein. Die PostCom prüft, ob die Post mit ihrer Dienstleistungspalette das Angebot 24/31

nach Artikel 29 korrekt abbildet und genehmigt die Zuweisung innerhalb eines Monats. Diese genehmigte Zuweisung dient als Grundlage für die korrekte Zuordnung der Kosten und Um- satzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und dem Nachweis zur Einhaltung des Quer- subventionierungsverbots nach Absatz 3.

Der jährliche Nachweis gemäss Absatz 3 erfolgt per 31. März für das vergangene Jahr. Die Post lässt den jährlichen Nachweis und die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlö- se der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung von einer unabhängigen und befä- higten externen Revisionsstelle zuhanden der PostCom prüfen (vgl. Art. 51 Bst. c). Die PostCom genehmigt den jährlichen Nachweis innert 3 Monaten. Die Post reicht beispielsweise per 31. Januar 2013 für das Jahr 2013 die Zuweisung der ein- zelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung bei der PostCom ein. Die PostCom genehmigt diese Zuweisung innerhalb eines Monats. Der jährliche Nachweis gemäss Absatz 3 für das Jahr 2013 reicht die Post per 31. März 2014 bei der PostCom ein. Sie stützt sich dabei auf die per 31. Januar 2013 durch die PostCom genehmigte Zuweisung.

Unabhängige Prüfung (Art. 51) Aufgrund der hohen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der ausreichenden Transpa- renz der Rechnungslegung der Post, prüft eine unabhängige befähigte externe Revisions- stelle die Nachweise der Post zuhanden der PostCom. Die Post beauftragt die Revisionsstel- le und übernimmt die Kosten der Prüfung.

Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und Aufgaben der PostCom

Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom (Art. 53) Die Bestimmung konkretisiert den Artikel 23 PG. Bei den Unterlagen nach Absatz 2 handelt es sich um Dokumente, die die PostCom für die Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe l PG) benötigt. Teilweise dürften sie auch Gegenstand des Geschäftsberichtes nach Absatz 1 sein. Da die- ser jedoch in der Regel nicht jeweils am 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegt ist eine separate Auflistung in Absatz 2 nötig. Ausserdem werden mit den Dokumen- ten gemäss Absatz 2 Unterlagen verlangt, die üblicherweise nicht Gegenstand des Ge- schäftsberichts sind. Die Unterlagen nach den Absatz 2 sind wiederkehrend, jährlich, beizu- bringen.

Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom (Art. 54) Die Post hat aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages im Vergleich zu den anderen Anbie- terinnen zusätzliche Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Sie beziehen sich alle auf den Grundversorgungsauftrag und sollen der PostCom ermöglichen, insbesondere ihren Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben e und m PG nachzukommen.

Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 55) Die vorgeschriebene Periodizität bedeutet nicht, dass die branchenüblichen Arbeitsbedin- gungen jährlich neu ermittelt werden müssten. Dies stünde in keinem Verhältnis zum Auf- wand, der mit diesen Ermittlungen verbunden ist. Die Arbeitsbedingungen auf dem Post- markt sollen jedoch mit einer gewissen Regelmässigkeit überprüft werden.

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Die Hauptkriterien für die Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind die in Absatz 2 Genannten. Es ist keine abschliessende Aufzählung, und die PostCom kann auch weitere Elemente wie soziale Absicherungen, vorgesehene Massnahmen bei einem Perso- nalabbau oder Mitsprachemöglichkeiten berücksichtigen.

Es sollen die Arbeitsbedingungen des operativen Personals in die Ermittlung einbezogen werden, unter Ausschluss beispielsweise der Managementfunktionen. Der ermittelte durch- schnittliche Jahreslohn allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten sind oder nicht. Die PostCom muss zusätzlich eine Band- breite für den Mindeststandard festlegen, innerhalb derer die Arbeitsbedingungen als bran- chenüblich gelten. Ohne eine derartige Bandbreite wären alle Anbieterinnen verpflichtet, sich an die ermittelten durchschnittlichen Jahreslöhne zu halten und ein wesentliches Element der Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen würde wegfallen.

Datenbearbeitung (Art. 56) Damit die PostCom ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten erheben und bearbeiten können. Insbesondere muss die PostCom eine Datenbank über die gemeldeten Anbieterinnen führen, damit sie überprüfen kann, ob die im Postmarkt tätigen Anbieterinnen die Anforderungen nach Artikel 4 PG erfüllen. Im Interesse der Kundschaft ist es zweckmässig, eine Liste der auf dem Postmarkt tätigen Anbieterinnen zu publizieren. Dafür und für die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgaben des Grundversorgungsauftrages bedarf es einer Grundlage für die Veröffentli- chung der von den Anbieterinnen beziehungsweise der Post zur Verfügung gestellten Daten.

Zuständigkeit des BAKOM und Auskunftspflichten gegenüber dem BA- KOM

Zuständigkeit (Art. 57) Das BAKOM ist für alle Aufgaben zuständig, die im PG oder der Verordnung nicht explizit einer anderen Behörde zugewiesen werden. Insbesondere nimmt das BAKOM die Policy- Aufgaben wahr, hat die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs, hat Aufgaben betreffend die Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse (indirekte Presseförderung) und hat Aufgaben im Bereich der internationalen Organi- sationen und Vereinbarungen.

Auskunftspflicht gegenüber dem BAKOM (Art. 58) Die Bestimmung entspricht sinngemäss derjenigen über die Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Adressatin ist hier nur die Post, weil es sich um Auskünfte handelt, die es dem BAKOM erlauben, die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs wahrzunehmen. Die Auskunftspflicht der Post gegenüber der FINMA, die die bankenrechtliche Aufsicht über PostFinance hat, richtet sich nach den bankenrechtlichen Vorschriften.

Neben diesen Auskünften muss die Post auch Unterlagen über die ermässigten Preise für den Transport von Zeitungen einreichen. Sie dienen als Grundlage für die Genehmigung der Preise durch den Bundesrat gemäss Artikel 16 Absatz 6 PG.

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Schlichtungsstelle

Errichtung der Schlichtungsstelle und Verfahren (Art. 59–65) Die Schlichtungsstelle hat die Funktion einer Ombudsstelle für Streitigkeiten zwischen der Kundschaft und den Anbieterinnen auf dem Gebiet des Postmarktes und der Grundversor- gung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, soweit diese Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur sind. Sie ist nicht zuständig für Streitigkeiten unter den Anbieterinnen.

Es ist fakultativ, an die Schlichtungsstelle zu gelangen und nicht Voraussetzung für ein allfäl- liges zivilgerichtliches Verfahren. Wird die Schlichtungsstelle jedoch von einem Kunden oder einer Kundin angerufen, muss die Anbieterin am Verfahren teilnehmen.

Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle und überträgt dieser die Aufgaben nach Artikel 60 ff. (Art. 59). Der operative Betrieb der Schlichtungsstelle ist hingegen nicht Sache der PostCom. Die PostCom kann die Schlichtungsstelle bezeichnen oder eine öffentliche Aus- schreibung durchführen. Wählt sie das Ausschreibungsverfahren muss dieses den Grundsätzen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Transparenz genügen. Der Aus- schluss der Anwendbarkeit der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Zum einen führt die Übertragung der Aufgabe nicht zu einer Entschädigung der Beauftragten durch die PostCom. Zum anderen weist der öffent- liche Auftrag der Schlichtung aufgrund seiner politischen Tragweite offensichtliche Beson- derheiten auf. Und schliesslich handelt es sich bei der Erfüllung der Aufgabe der Schlich- tungsstelle nicht um einen Erwerbszweck.

Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement (Art. 61), in dem sie insbesondere regelt, welchen minimalen formalen Anforderungen die Begehren, die bei ihr eingereicht werden, zu genügen haben. Sie kann beispielsweise vorsehen, dass die Begehren schriftlich zu formulieren sind, dass vorhandenen Dokumente in der Streitsache beigelegt werden müssen und ähnliches. Zu beachten ist aber, dass das Verfahren rasch, fair und kostengüns- tig sein muss, und deshalb auch keine formellen Vorgaben gemacht werden dürfen, die die- ses Ziel vereiteln.

Im Weiteren hat die Schlichtungsstelle ein Gebührenreglement zu erlassen. Sowohl das Ver- fahrens- wie das Gebührenreglement sind von der PostCom zu genehmigen.

Aufsicht (Art. 66) Die Aufsicht über die Schlichtungsstelle obliegt der PostCom. Dabei hat sie insbesondere darauf zu achten, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen aus dem verwaltungs- rechtlichen Vertrag erfüllt. Die PostCom darf jedoch nicht auf den operativen Betrieb mit Vor- gaben oder Weisungen Einfluss nehmen.

7. Kapitel: Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse (Art. 67) Heute finden sich die Regelungen über die Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen in einer Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese Verordnung wird mit der neuen Postverordnung aufgehoben. Die Bestim- mungen werden, soweit zweckmässig, übernommen. 27/31

Die Hauszustellung ist eine zentrale Verpflichtung aus der Grundversorgung. Dementspre- chend ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustellanlagen gegenüber der Kundschaft umzusetzen. Immer dann, wenn die Eigentümerinnen oder die Eigentümer Ausnahmen von den Standortvorschriften verlangen, sind auch die privaten An- bieterinnen anzuhören. Die Post hat bezüglich der Standorte von Briefkästen und Zustellanlagen keine Verfügungs- kompetenz. Ist eine Einigung nicht möglich, steht der Weg über die Schlichtungsstelle (vgl.

Art. 59 ff.) beziehungsweise an die Zivilgerichte (und nicht an die PostCom) offen. Dieses Verfahren kommt deshalb zur Anwendung, weil die Frage des Standorts des Briefkastens Gegenstand der Kundenbeziehung zwischen der Post (beziehungsweise der privaten Anbie- terin) und der Empfängerin oder dem Empfänger der Postsendung ist. Der Briefkasten beziehungsweise die Briefkastenanlage muss grundsätzlich frei zugänglich sein. Wo dies nicht ohne weiteres möglich ist (z.B. abgeschlossener Hauseingang) hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Zugänglichkeit für alle Anbiete- rinnen auf andere Weise gewährleistet ist. Die Briefkästen sind mit Name und Vorname aller Personen zu beschriften, die in der dazugehörenden Wohnung wohnen.

Standort (Art. 68) Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsen- dungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind. Bei mehreren Briefkästen für die gleiche Hausnummer ist ein einziger Standort festzulegen, bei mehreren Möglichkeiten ist er möglichst nahe an der Strasse zu wählen.

Diese Grundsätze gelten auch für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser. Allerdings können in diesen Fällen die Briefkästen auch im Eingangsbereich der Häuser (und nicht an der Grund- stücksgrenze) aufgestellt werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Zugang zu den Briefkästen von der Strasse her ohne weiteres möglich ist. Die Ausnahmen von den Grundsätzen von Artikel 67 und 68 sind in Artikel 69 abschliessend aufgezählt.

Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammen- gebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfas- sen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gelten Lie- genschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden.

Eine zentrale Zustellanlage ist dann zu errichten, wenn eine Überbauung ausschliesslich aus Ferien- und Wochenendhäusern besteht.

Ausnahmen (Art. 69) Von der Interessenabwägung, die der Gesetzgeber bei den Standortvorschriften getroffen hat, kann abgewichen werden, wenn eine der in dieser Bestimmung genannten Vorausset- zungen gegeben ist. Bei der Bewertung, ob für die Empfängerin oder den Empfänger aus gesundheitlichen Gründen eine unzumutbare Härte vorliegt, ist analog zu den Vorgaben für die Beschriftung der Briefkästen, darauf abzustellen, wer in der Wohnung oder der Liegen- schaft wohnt.

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Neben den gesundheitlichen Gründen und der Berücksichtigung von ästhetischen Aspekten kann auch auf vertraglicher Basis mit der betroffenen Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer eine von den Standortvorschriften abweichende andere Regelung getroffen wer- den. In diesem Fall sind die privaten Anbieterinnen, die in diesem Gebiet die Hauszustellung anbieten, mit einzubeziehen, da auch sie ein Interesse an einer rationellen Zustellung haben.

8. Kapitel: Sondermarken mit und ohne Zuschlag auf den Ver- kaufspreis Grundsatz (Art. 70) Heute findet sich die Regelung über die Sondermarken in einer Verordnung des UVEK. Die- se Verordnung wird mit der neuen Postverordnung aufgehoben. Die Bestimmungen wurden überarbeitet und im Sinne einer Gleichbehandlung insbesondere die Berechtigung, Gesuche um Sondermarken zu stellen, erweitert.

Gesuch um Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag (Art. 71) und Verwendung der Beiträge (Art. 72) Berechtigt, die Herausgabe von Sondermarkten zu beantragen, sind neu alle gesamtschwei- zerischen Organisationen, die kulturelle, soziale oder auf die Jugendhilfe gerichtete Aufga- ben wahrnehmen. Die Post schliesst mit den Organisationen entsprechende Verträge ab, in denen insbesondere die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation geregelt wird. Die Verträge stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt UVEK.

Ausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besondere Veranstaltungen (Art. 73) Für besondere Veranstaltungen kann die Post entweder aus eigener Initiative oder auf Vor- schlag eines Dritten Sondermarken herausgeben. Dabei handelt es sich um spezielle, ein- malige Veranstaltungen, weshalb die Genehmigung der Verträge durch das UVEK nicht er- forderlich ist. Insbesondere ist hier zu regeln, welcher Anteil des Verkaufszuschlages den Dritten zukommt und welcher Anteil in den Wohlfahrtsfonds der Post fliesst.

9. Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgaben Verwaltungsgebühren (Art. 75) Geregelt werden die Gebühren, die die PostCom erheben kann. Sie richten sich grundsätz- lich nach der allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesverwaltung vom 8. September 2004. Umschrieben sind im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei konkrete, wichtige Dienstleistungen, die die Gebührenpflicht auslösen. Daneben wird für alle Dienstleistungen, die die PostCom erbringt, eine kostendeckende Gebühr je nach Aufwand festgelegt. Die Ein- zelheiten, insbesondere der Stundenansatz, wird in einem Reglement der PostCom festge- legt, das vom UVEK zu genehmigen ist.

Eine spezielle Gebührenregelung für die Schlichtungsstelle findet sich unter den Artikeln 61 und 65.

Aufsichtsabgaben (Art. 76-78) Soweit die Kosten der Aufsichtstätigkeit der PostCom nicht durch die Erträge aus den Ge- bühren für die einzelnen Dienstleistungen gedeckt sind, erhebt die PostCom eine Aufsichts- abgabe. Diese bemisst sich nach Anzahl Postsendungen und dem jährlichen Umsatzerlös 29/31

und wird von allen Anbieterinnen anteilsmässig, gemessen am Gesamtumsatz im Postmarkt, erhoben. Von der Aufsichtsabgabe ausgenommen sind die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 8 gemeldeten Anbieterinnen. Sind die Anbieterinnen mit dem Verteilschlüssel beziehungswei- se mit dem auf sie entfallenden Anteil nicht einverstanden, erlässt die PostCom eine Verfü- gung.

10. Kapitel: Internationales

Art. 79 Nach Artikel 36 Absatz 2 PG kann der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von techni- schen und administrativen Vereinbarungen auf die zuständige Behörde übertragen. Mit Ab- satz 1 dieser Bestimmung macht er von dieser Kompetenz Gebrauch und überträgt die Auf- gabe dem UVEK. Vorbereitet werden die Beschlüsse über internationale Vereinbarungen von dem innerhalb des UVEK zuständigen Fachamt, dem BAKOM. Es vertritt die Schweiz auch in den internati- onalen Organisationen, soweit nicht die PostCom oder die Post als Anbieterin der Grundver- sorgung mit dieser Aufgabe betraut werden. Dies wird insbesondere in denjenigen Organisa- tionen der Fall sein, in denen ausschliesslich regulatorische Themen diskutiert werden oder in denen die Anbieterinnen der Grundversorgung vertreten sind. Der Entscheid über die Ver- tretung und die Koordination der Aktivitäten und Interessen der Schweiz ist jedoch Sache des BAKOM.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen (Art. 80) Anbieterinnen, die eine Konzession nach bisherigem Recht besitzen, haben sich innert zwei- er Monate bei der PostCom zu melden. Um Doppelspurigkeiten und unnötigen Verwaltungs- aufwand zu vermeiden kann die PostCom gestützt auf ihre Kompetenz, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln (Art. 2) davon absehen, von diesen Anbieterinnen alle Unterlagen zu verlangen, die bei der Meldung von Neueinsteigerinnen verlangt werden. Gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 37 PG erlischt die Konzes- sion jedoch nicht mit der neuen Meldung. Sie bleibt bis zum Ablauf gültig, wobei zu beachten ist, dass die Vorschriften des neuen Rechts auf für die bisherigen Konzessionäre gelten – es sei denn, sie widersprächen ihrer Konzession.

Mit Absatz 2 wird den Anbieterinnen die Möglichkeit gegeben, die Aufhebung ihrer Konzes- sion zu verlangen. Grundsätzlich ist diese nach Artikel 37 PG bis deren Ablauf gültig. In der Regel wird aber die altrechtliche Konzession keine Rechte für die Anbieterinnen enthalten, an denen sie interessiert sind. Vielmehr haben sie daraus Pflichten, die sie gestützt auf das neue Recht nicht mehr hätten. Die Übergangsbestimmung wirkt sich deshalb zu Gunsten der Anbieterinnen aus.

Für die Beurteilung der Gesuche um Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeit- schriften ist das bisherige Recht anwendbar, sofern eine Ermässigung für das Jahr 2012 verlangt wird. Gesuche, die eine Ermässigung für das Jahr 2013 beanspruchen, aber im Jahr 2012 eingereicht werden, richten sich nach neuem Recht.

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Aus Gründen der Rechnungslegung hat die Post den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen. Die PostCom und die Post haben sich darüber zu verständigen, welche Unterlagen die Post für das Jahr 2012 einzureichen hat.

Änderung bisherigen Rechts (Art. 82) Verkehrsregelnverordnung Nach geltendem Recht sind Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universal- dienstverpflichtung (PG neu: Grundversorgungspflicht nach Art. 13) vom Sonntags- und Nachtfahrverbot generell ausgenommen (Art. 91a Abs. 1 Bst. f VRV). Ausserdem können Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen für den Transport von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post erteilt werden (Art. 92 Abs. 2 Bst. a VRV). In beiden Fällen darf ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit Transportgütern aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste belegt werden (andere Güter nach Art. 91a Abs. 3 und Art. 92 Abs. 5 VRV). Die Ausnahme vom Verbot zugunsten der Post liegt darin begründet, dass die Post die gesetzliche Verpflichtung hat, den Grundver- sorgungsauftrag zu erbringen, während die privaten Postdienstleister diese Verpflichtung nicht haben.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung (Art. 92 Abs. 2 Bst. f VRV) werden die privaten Anbiete- rinnen von Postdienstleistungen beim Sonntags- und Nachtfahrverbot im Bereich des Post- verkehrs der Post soweit möglich gleichgestellt. Damit wird eine Empfehlung der WEKO um- gesetzt, die den Bundesrat Ende 2008 auf die Ungleichbehandlung der privaten Anbieterin- nen von Postdiensten und der Schweizerischen Post hingewiesen hatte.

Eine Bewilligungspflicht für private Anbieterinnen ist jedoch nach wie vor zweckmässig, weil sie – im Gegensatz zur Post – nicht verpflichtet sind, Postdienste der Grundversorgung zu erbringen. Die Meldepflicht gemäss PG ist keine eigentliche Bewilligung und kann deshalb ein Bewilligungsverfahren nach der Verkehrsregelnverordnung nicht ersetzen. Hingegen können auch private Anbieterinnen bis zu einem Viertel des Ladevolumens mit Postsendungen belegen, die nicht zur Grundversorgung gehören. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von Absatz 5 VRV.

Bewilligungen können für Transporte von Postsendungen der Grundversorgung der bei der PostCom gemeldeten Anbieterinnen von Postdiensten erteilt werden beziehungsweise für Postdienstleister, die nach geltendem PG über eine Konzession verfügen (die Konzessionen bleiben nach neuem PG bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig [Art. 37 Abs. 1 PG neu]). Zurzeit verfügen rund 30 Firmen über eine Konzession, d. h. dass auch künftig nicht mit einer signi- fikant höheren Zahl von Anbieterinnen zu rechnen ist. Beim Ersuchen um eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung haben die Anbieterinnen eine Kopie der Meldebestätigung der PostCom dem ASTRA vorzulegen. Damit wird gewährleistet, dass nur Berechtigten eine Bewilligung erteilt wird.

Organisationsverordnung des UVEK Die Schaffung der Regulationsbehörde PostCom und die Übertragung der Policy-Aufgaben von der heutigen PostReg beziehungsweise dem Generalsekretariat UVEK auf das BAKOM bedingen eine Anpassung der Organisationsverordnung. Insbesondere sind die Aufgaben des BAKOM zu umschreiben. Sie ergeben sich aus der Zuständigkeitsbestimmung von Arti- kel 57.

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