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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Bevölkerungsschutz Konzeption und Koordination

Entwurf 26. August 2011 (Anhörung)

Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ________________________________________________________

Es werden nur die geänderten Artikel und soweit für das Verständnis erforderlich erläutert.

Zivilschutzverordnung

Art. 3 Ausschluss Absatz 1: Entsprechend der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde Absatz 1 angepasst. Gemäss Artikel 41 StGB soll das Gericht neu kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten u.a. nur aus- sprechen, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Durch die Anpassung von Artikel 3 soll der Ausschluss vom Schutzdienst auch bei Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht werden. Ausserdem handelt es sich hier neu um eine "Kann-Vorschrift", folglich muss der Schutzdienstpflichtige nach einer Verur- teilung (v.a. bei einer Verurteilung zu einer geringen Freiheits- oder Geldstrafe) nicht zwingend von der Schutzdienstleistung ausgeschlossen werden. Absatz 2: Die Formulierung "von einem Strafgericht" wurde gestrichen, da heute viele Verfahren mittels Strafbefehl erledigt werden. Absatz 3: Entsprechend dem heute üblichen Sprachgebrauch im Strafrecht wurde Absatz 3 angepasst: "Strafverbüssung" wurde durch "Vollzug der Strafe" und "bei bedingtem Strafvollzug" wurde durch "bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug" er- setzt.

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Art. 4 Sold Absatz 1 Bst. a: Formelle Anpassung entsprechend des Revisionsentwurfs des BZG, welche neu das Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in einem separaten Arti- kel 27a regelt. Absatz 4 Der Begriff "wiederkehrend" war unnötig, die Bestimmung soll sämtliche Schutz- dienstleistungen erfassen, d. h. sowohl Ausbildungsdienste (gemäss den Artikeln 33 bis 37 BZG) als auch Einsätze (gemäss dem Art. 27 BZG und dem neuen Art. 27a des BZG-Revisionsentwurfs). Wie bis anhin sind jeweils mindestens acht Stunden zu leisten, bevor ein Rest von mindestens zwei Stunden angerechnet werden kann. Dies ergibt sich aus der gemeinsamen logischen Auslegung der Absätze 3 und 4.

Art. 6a Aufgebot für Einsätze Artikel 6a soll verhindern, dass Schutzdienstpflichtige, welche die Grundausbildung nicht absolviert haben, für Einsätze aufgeboten werden. Dies entspricht dem Ent- scheid des Parlamentes im Jahre 2008, der die parlamentarische Initiative von Si- monetta Sommaruga (05.443), die verlangte, dass Reservisten in Katastrophen und Notlagen sowie für die sich daraus ergebenden Instandstellungsarbeiten auch ohne Grundausbildung eingesetzt werden können, abschrieb.

Art. 7 Einrückungspflicht Formelle Anpassung entsprechend des Revisionsentwurfs des BZG, welche neu das Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in einem separaten Artikel 27a regelt.

Art. 9 Verschiebung von Ausbildungsdiensten Artikel 9 betrifft nur Verschiebungen von Ausbildungsdiensten gemäss den Artikeln

33 bis 37 BZG, weshalb der Titel entsprechend angepasst wird.

Aufgebote für Katastrophen- und Notlageneinsätze oder Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können aufgrund ihres „einmaligen“ Charakters nicht „verschoben“ werden.

Art. 13 Datenbekanntgabe Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone haben keinen Zugriff auf das Personal-Informationssystem der Armee (PISA). Seit der Einführung des Zentralen Zivilschutz-Informationssystems (ZEZIS) werden ihnen Rekrutierungsdaten über die- ses System kostenlos zur Verfügung gestellt.

Gliederungstitel vor Artikel 13a Da ein neuer, die Ausbildung betreffender Artikel eingeführt werden, wird die Gliede- rung der ZSV zur besseren Übersicht um ein zusätzliches Kapitel (2a. Grundausbil- dung von eingebürgerten Personen) ergänzt.

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Art. 13a Gemäss Artikel 33 des BZG-Revisionsentwurfs haben alle Schutzdienstpflichtigen ihre Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Al- tersjahr vollendet haben, zu absolvieren. Personen, die nach Vollendung des 26. Altersjahrs eingebürgert und somit für die Armee nicht mehr rekrutiert werden, sind auf ihre Schutzdiensttauglichkeit hin zu prü- fen bzw. zu rekrutieren. Die ZSV sieht in Artikel 13a deshalb neu vor, dass eingebür- gerte Personen die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung absolviert haben müssen.

Art. 14 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes Entsprechend dem Revisionsentwurfs des BZG enthält die ZSV neu ebenfalls je ei- nen Artikel für Material, für welches der Bund zuständig ist (Art. 14), und für Material, für welches die Kantone die Verantwortung zu tragen haben (Art. 14a). Absatz 1: wird gekürzt. Absatz 2: Mit der neuen, offeneren Bezeichnung des Empfängers („Zivilschutz“ statt „Gemeinde“) trägt man der fortschreitenden Regionalisierung Rechnung. In der Re- gel werden die Zivilschutzorganisationen Empfängerinnen sein. Die Umschreibung „vom Bund beschafften Materials“ entfällt, da sie inhaltlich überflüssig ist. Absatz 3: Da – wie bis anhin – das vom Bund finanzierte und ausgelieferte Material in das Eigentum des Empfängers übergeht, ist dieser auch für die Einhaltung der Si- cherheitsvorschriften verantwortlich. Absatz 4: Gibt sinngemäss den heutigen Absatz 5 wieder. Der heutige Absatz 4 wird gestrichen, ist jedoch neu und inhaltlich präzisiert in Artikel 14a enthalten. Absatz 5: In Ausführung des neuen Absatzes 2 von Artikel 43 des BZG-Revisions- entwurfs wird hiermit neu festgelegt, dass das ABC-Schutzmaterial und das zusätz- lich für den bewaffneten Konflikt benötigte Material das standardisierte Material bil- den.

Art. 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone Entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 14 Absatz 4. Neu wird präzisierend festge- legt, dass es sich um das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Material, das im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, handelt. Insbesondere kann der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Studien ausarbeiten, technische Pflichtenhefte erarbeiten und Materialevaluationen durchführen.

Art. 15 Requisition Auf Wunsch der Kantone wird diese Bestimmung ersatzlos gestrichen.

Art. 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle Dieser Artikel wird ersatzlos aufgehoben. Die beiden Absätze regeln materiell eigent- lich dasselbe. Zudem ist das fragliche Material im Eigentum des Empfängers bzw. der Empfängerin; diese sind auch für die Instandhaltung verantwortlich.

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Art. 17 Anzahl der Schutzplätze Absatz 1 Bst. a: Im Sinne der Gleichbehandlung soll auch künftig jeder Einwohnerin und je- dem Einwohner in der Schweiz ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnortes zur Ver- fügung stehen. Deshalb wird grundsätzlich an der generellen Schutzraumbaupflicht bei einem Schutzplatzdefizit festgehalten, jedoch in reduzierter Form, sodass nur noch bei Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern Schutzräume gebaut werden müssen. Weiterhin gilt der Grundsatz 2/3 Schutzplätze pro Zimmer. Analog der Ter- minologie des BZG wird neu der Begriff "Wohnhäuser" verwendet. Absatz 5: Absatz 1 statuiert den Grundsatz, dass bei Wohnhäusern ab 38 Zimmern Schutzplätze zu erbauen sind. 2/3 von 38 Zimmern ergeben 25 Schutzplätze, ent- sprechend wird Absatz 5 angepasst. Absatz 6: Ausnahmen davon können durch die Kantone bei Gemeinden oder Beur- teilungsgebieten unter 1000 Einwohnern gewährt werden, da vor allem in kleinen, eher ländlich geprägten Gemeinden das Schutzplatzdefizit im allgemeinen höher ist.

Art. 18 Ausnahmen Absatz 1 Bst. b: Dieser Buchstabe wird gestrichen. Bst. c: Ebenfalls gestrichen wird Buchstabe c. Auch in Gebäuden, welche nach Mi- nergie-Standard gemäss den SIA-Normen gebaut werden, sollen neu grundsätzlich Schutzräume erstellt werden.

Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus Absatz 1: Die Umschreibung „unmittelbar“ wird gestrichen. Für die Nähe gilt in der Regel 15 Minuten Fusswegdistanz (entspricht ca. 1 km). In speziellen Fällen (z. B. bei komplexer Topografie) kann die Fusswegdistanz bis 30 Minuten betragen. Absatz 2: Neu wird präzisierend von „ständiger Wohnbevölkerung“ gesprochen; die- se umfasst alle Personen, deren Wohnsitz ganzjährig in der Schweiz liegt. Ausser- dem wird neun explizit geregelt, dass die Kantone ein oder mehrere Beurteilungsge- biete festlegen können. Absatz 3: Der Auftrag an das BABS zur Festlegung, welche weiteren Schutzplätze nicht angerechnet werden, entfällt.

Art. 21 Ersatzbeiträge Absatz 2: Für die Höhe der Ersatzbeiträge wird neu eine Bandbreite von 400 bis 800 Franken festgelegt. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten von Schutzräumen mit 25 bis 100 Schutzplätzen. Der maximale Ersatzbeitrag wird zudem gegenüber heute um fast die Hälfte reduziert und die Hauseigentümerinnen und - eigentümer werden in finanzieller Hinsicht entlastet. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge. Dies entspricht inhaltlich dem heutigen Absatz 3, neu ist lediglich die Zeitspanne (neu ist "periodisch" an Stelle von "jährlich"). Absatz 3 ist materiell neu.

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Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge Absatz 1: Einleitungssatz: Wie bis anhin sind die Ersatzbeiträge zweckgebunden einzusetzen. Neu wird jedoch die Verwendung für die Erneuerung von privaten Schutzräumen als zweite Priorität vorgesehen, noch bevor die Ersatzbeiträge für „weitere Massnahmen des Zivilschutzes“ eingesetzt werden können. Bst. a: Der Begriff der Werterhaltung beinhaltet die Teilprozesse periodische Schutz- raumkontrolle, Unterhalt und Erneuerung. Zur Präzisierung entsprechend dem Ge- setz wird hier neu der Begriff der "Erneuerung" anstelle der "Werterhaltung" verwen- det. Bst. b: Neu sollen die Ersatzbeiträge auch für die Erneuerung von privaten Schutz- räumen eingesetzt werden können. Dies beinhaltet einerseits die technische Anpas- sung von Schutzräumen, die nicht den Technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau (TWP 1966) entsprechen und andererseits substanzerhaltende Massnahmen für Schutzräume, die nach den TWP 1966 oder TWP 1984 erstellt wurden. Bei den Letzteren handelt es sich um die Reparatur bzw. den Ersatz des Belüftungssystems (wie z. B. Ventilationsaggregate, Filter, Explosionsschutzventile). Damit werden die betroffenen Hauseigentümerinnen und -eigentümer finanziell ent- lastet. Ersatzbeiträge werden für die Erneuerung von privaten Schutzräumen nur dann verwendet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schutzraumes den Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Über die Verwendung der Ersatzbeiträge bzw. die Abgrenzung zwischen der periodischen Schutzraumkontrolle, dem Unterhalt und der Erneuerung erlässt das Bundesamt Weisungen. Bst. c: Wie bis anhin in letzter Priorität sind die Ersatzbeiträge für weitere Massnah- men des Zivilschutzes zu verwenden. Die Aufzählung in der ZSV ist beispielhaft, die Setzung der Prioritäten den Kantonen überlassen. Die Umschreibung „weitere Zivilschutzmassnahmen“ ist in dem Sinn eng auszulegen, als dass nur Massnahmen in Zusammenhang mit dem Zivilschutz als solchem zu verstehen sind. So fallen insbesondere weitere Massnahmen in Zusammenhang mit den Schutzbauten darunter wie z. Bsp. die periodischen Schutzraumkontrollen (Kos- ten für Material, Messgeräte u. ä. sowie Personalkosten von Dritten) oder Unterhalt und Betrieb von Schutzanlagen. Weiter kann zum Beispiel auch der Bereich des Zi- vilschutzmaterials darunter subsumiert werden. Nicht unter die weiteren Zivilschutzmassnahmen fallen hingegen Massnahmen in Zusammenhang mit den kantonalen / kommunalen Zivilschutzverwaltungen wie zum Beispiel die Löhne der Angestellten.

Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume Absatz 1: Neu wird präzisierend die Umschreibung „von Wohnhäusern“ eingefügt. Absatz 2: Materiell neu (heutiger Inhalt wird gestrichen, da unnötig). Die Ausgestal- tung der Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen unterscheidet sich von den Schutzräumen in Wohnhäusern, weshalb das BABS diesbezüglich besondere Vorschriften erlässt.

Art. 29 Aufhebung Absatz 2 Einleitungssatz: Formelle Anpassung.

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Bst. b: betrifft im Wortlaut nur den französischen und italienischen Text. Dieser ist aufgrund der formellen Anpassung des Einleitungssatzes in formeller Hinsicht eben- falls anzupassen. Bst. c: Neu haben die Kantone die Möglichkeit, einen Schutzraum, der den Mindest- anforderungen entspricht, aufzuheben, wenn ein Schutzplatzüberangebot besteht und die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

Art. 30 Art, Grösse, Bedarf und Verwendung von Schutzanlagen Neu wird anstelle von „Anzahl“ der Begriff „Bedarf“ verwendet. Zudem wird bei der Verwendung der Schutzanlagen durch die Streichung von „Belegung durch Partner- organisationen“ auf die Präzisierung verzichtet. Überdies wird die Bestimmung in re- daktioneller Hinsicht optimiert.

Art. 38 Unterhalt Unverändert, neu jedoch Bezug auf Artikel 48a des BZG-Revisionsentwurfs.

Art. 39a Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren, Schutzräumen oder Schutzanlagen Absatz 1: Bei der Berechnung der Rückforderungen von an Zivilschutz- Ausbildungszentren geleisteten Bundesbeiträgen sind gemäss Artikel 39a Absatz 1 nicht nur allfällige Abschreibungen an Gebäuden zu beachten, sondern auch Wert- steigerungen des Landes, auf welchem sich das jeweilige Zivilschutz- Ausbildungszentrum befindet. In der Regel wird von einer Abschreibungsdauer von 25 Jahren ausgegangen, je- doch soll jeweils im Einzelfall eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden. Absatz 2: Analog zum neuen Artikel 39a Absatz 1 ZSV betreffend Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge im Rahmen einer Aufhebung von Ausbil- dungszentren sind auch im Bereich der öffentlichen Schutzbauten bei der Berech- nung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen zu berücksichtigen. Allfällige Wertsteigerungen des Landes sind hier nicht aufzuführen, da an Landerwerbskosten keine Bundesbeiträge ausgerichtet wurden.

Gliederungstitel vor Artikel 40a Ergänzung Bezug auf Artikel 72 Absatz 1 BZG.

Art. 40b Im ZEZIS erfasste Daten Formelle Anpassung, da die ZSV neu zwei Anhänge enthält, sowie redaktionelle Än- derungen.

Gliederungstitel vor Artikel 40f Die ZSV enthält im 6. Kapitel (Datenschutz) im 2. Abschnitt neu die Bestimmungen zum Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 40f ff.).

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Art. 40f Verantwortliches Organ Gemäss den Artikeln 10, 39 und 40 BZG unterstützt der Bund die Kantone in der Ausbildung von Führungsorganen, Kadermitgliedern, Spezialistinnen und Spezialis- ten des Zivilschutzes sowie des Lehrpersonals. So bildet er zum Beispiel gemäss Artikel 39 Absatz 2 des BZG-Revisionsentwurfs die Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Füh- rungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus. Die Kursadministration für diese Kurse soll ab Juni 2012 im neuen Veranstaltungs- administratorsystem erfolgen, welches das Vorgängersystem ablösen wird. Betrieben wird das System durch das BABS.

Art. 40g Im Verantstaltungsadministratorsystem erfasste Daten Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält neben „organisatorischen“ Daten auch Personendaten, darunter zum Beispiel Gesundheitsdaten (z.B. «ärztlich dis- pensiert») sowie allenfalls Persönlichkeitsprofile. Die hierfür notwendige Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn wird mit der Revision des BZG geschaffen.

Art. 40h Datenbeschaffung In Artikel 40h ist bewusst nicht von Schutzdienstpflichtigen sondern allgemein von Kursteilnehmenden die Rede, da die an Kursen gemäss den Artikeln 10 und 40 BZG teilnehmenden Personen nicht zwingend schutzdienstpflichtig sein müssen.

Art. 40i Datenaufbewahrung Entsprechend den Personendaten des ZEZIS werden die Personendaten des Veran- staltungsadministratorsystems nach Ende eines Kurses während zehn Jahren auf- bewahrt.

Gliederungstitel vor Artikel Art. 40j und 40k Die bereits heute im 6. Kapitel der ZSV enthaltenen Bestimmungen betreffend Aus- bildungen des Bundes sind neu in einem 3. Abschnitt enthalten.

Art. 40j Beurteilung Neu wird unter Festlegung einer Mindestdauer der Ausbildungen eine „Muss- Formulierung“ vorgesehen; dies entspricht der heute gängigen Praxis.

Art. 40k Bekanntgabe der Beurteilung Auch diese Bestimmung ist neu als "Muss-Bestimmung" formuliert.

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)

Einleitung Grundsätzlich sind Personen, welchen der Zutritt zu klassifizierten Anlagen gewährt wird, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, da der Verrat schon durch eine einzige Person die Anlage wertlos machen kann. Auch Zivilschutzangehörige haben teilweise Aufgaben in militärisch klassifizierten kombinierten Führungsanlagen aus- zuführen. Im Rahmen der Revision des BZG wird deshalb Artikel 19 des Bundesge- setzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) da- hingehend ergänzt, dass der Bundesrat auch für Schutzdienstpflichtige, welche Zu- gang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben, die Durchfüh- rung von Personensicherheitsprüfungen vorsehen kann. Dies soll nun mittels Anpas- sung der PSPV erfolgen.

Art. 5 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee sowie Angehörige des Zivilschutzes Sachüberschrift: Entsprechend der inhaltlichen Ergänzung des Artikels 5 PSPV ist die Sachüberschrift entsprechend zu ergänzen. Absatz 4bis: Entsprechend der Revision des Artikel 19 BWIS werden die Angehörige des Zivilschutzes als zu prüfende Personen neu aufgeführt. Die zuständige Stelle des Kantons meldet die zu prüfenden Angehörigen des Zivilschutzes der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS).

Art. 10 Grundsicherheitsprüfung Absatz 2 Bst. b: wird inhaltlich ergänzt, da eine Grundsicherheitprüfung auch bei Angehörigen des Zivilschutzes durchgeführt werden soll, wenn sie Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen und ebenso klassifiziertem Material haben. Bst. f: wird inhaltlich präzisiert. Die Formulierung erfolgt analog Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g PSPV.

Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung Absatz 2 Buchstabe b: wird inhaltlich ergänzt. Eine erweiterte Personensicherheits- prüfung soll bei Angehörigen des Zivilschutzes durchgeführt werden, wenn sie Zu- gang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und ebenso klassifiziertem Material haben.

Art. 14 Einleitung Absatz 1 Buchstabe bbis: Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone be- urteilen, wer Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen ha- ben und sollen deshalb die Kompetenz erhalten, Personensicherheitsprüfungen ein- zuleiten.

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Art. 23 Folgen der Verfügung Absatz 5: Gemäss Artikel 72 Absatz 2 dürfen die Kantone die Daten von Schutz- dienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach dem BZG notwendig ist. Da die Kontrollführung gemäss Artikel 28 BZG den Kantonen obliegt, dürfen und sollen diese folglich auch sicher stellen, dass Sicherheitserklärungen mit Prüfstufen in den Kontrollsystemen eintragen werden.

Art. 25 Informationspflichten Absatz 1: Wurde für Angehörige des Zivilschutzes entsprechend ergänzt.

Anhang 2 Ziffer 11bis Auch sämtliche Angehörige des Stabes BR NAZ sollen einer Personensicherheits- überprüfung unterzogen werden, weshalb Anhang 2 entsprechend ergänzt wird.

Zollverordnung (ZV, SR 631.01)

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes Absatz 2: Der heutige Artikel 44 BZG stellt vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und Artikel 22 der alten Zollverordnung vom 10. Juli 1926 gleich. Mit Inkrafttreten des neuen ZG sowie der neuen ZV per 1. Mai 2007 hat materiell nichts geändert (die Zollgesetzgebung sieht nach wie vor eine Zollbe- freiung vor). Neu soll die Zollbefreiung auch für von den Kantonen aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial gelten, weshalb das Zollgesetz im Rahmen der Revision des BZG entsprechend ergänzt werden soll. Da das Zollgesetz nicht bereits die Befreiung als solche statuiert sondern lediglich dem Bundesrat die entsprechende Kompetenz ein- räumt, ist in der Folge auch die Zollverordnung entsprechend zu ergänzen. Zudem wird neu anstelle des Begriffs „Bevölkerungsschutz“ der Begriff „Zivilschutz“ verwen- det, da die Zollbefreiung nur für Zivilschutzmaterial vorgesehen werden soll (nicht aber für das Material der übrigen Partnerorganisationen wie z. B. der Polizei oder der Feuerwehr).

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