Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Recht und Sicherheit ARS
Totalrevision Stauanlagenverordnung
Erläuternder Bericht zum Anhörungsentwurf vom 7. März 2012
Inhaltsverzeichnis Seite
I. Ausgangslage 4 II. Grundsätzliche Bemerkungen 4 III. Nennenswerte Neuerungen 5
1. Neuerungen für den Bund 5
2. Neuerungen für die Kantone 5
3. Neuerungen für die Betreiberinnen 6
IV. Nennenswerte Auswirkungen der revidierten StAV 6
1. Auswirkungen auf den Bund 6
1.1. Bundesamt für Energie BFE 6
1.2. Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS 6
2. Auswirkungen auf die Kantone 6
3. Auswirkungen auf die Betreiberinnen der Stauanlagen 7
3.1. Auswirkungen auf die Betreiberinnen von Stauanlagen im Allgemeinen 7
3.2. Auswirkungen auf die Betreiberinnen von grossen Stauanlagen im Besonderen 7
V. Aufbau der revidierten StAV 7 VI. Erläuterungen einzelner Bestimmungen der revidierten StAV 8
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 8
Artikel 1 Begriffe 8 Artikel 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial 9 Artikel 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial 9 Artikel 4 Stauanlagen an Grenzgewässern 10
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen 10
1. Abschnitt: Bau 10
Artikel 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen 10 Artikel 6 Plangenehmigung 10 Artikel 7 Bauausführung 10 Artikel 8 Projektänderungen 10 Artikel 9 Abschluss der Bauarbeiten 10 Artikel 10 Rückbau 11
2. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb 11
Artikel 11 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme 11 Artikel 12 Inbetriebnahme 11 Artikel 13 Abschluss der Inbetriebnahme 11 Artikel 14 Voraussetzungen für den Betrieb 12 Artikel 15 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen 12 Artikel 16 Revision 12 Artikel 17 Laufende Kontrolle 13 Artikel 18 Jahreskontrolle 13 Artikel 19 Fünfjahreskontrolle 13 Artikel 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten 14 Artikel 21 Meldepflicht 14 Artikel 22 Aktensammlung über die Stauanlage 14 Artikel 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde 14 Artikel 24 Massnahmen der Aufsichtsbehörde 14
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3. Abschnitt: Notfallkonzept 15
Artikel 25 Vorkehrungen für den Notfall 15 Artikel 26 Wasseralarmsystem 15 Artikel 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung 16 Artikel 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung 16
3. Kapitel: Aufsicht 17
Artikel 29 Aufsichtsbehörde des Bundes 17 Artikel 30 Aufsichtsbehörden der Kantone 17
4. Kapitel: Schlussbestimmungen 17
Artikel 31 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren 17 Artikel 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 17 Artikel 33 Übergangsbestimmungen 18 Artikel 34 Inkrafttreten 19 VII. Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Bundes 19
ANHANG: Liste der neu unter der direkten Aufsicht der Kantone stehenden kleineren Stauanlagen (nach heutigem Kenntnisstand) 20
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I. Ausgangslage Gemäss Artikel 57 Bundesverfassung (BV; SR 101) hat der Bund zusammen mit den Kantonen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen. Neben dieser allge- meinen Verpflichtung zur Vorsorge wurde der Bund im Speziellen auch beauftragt, die für die Sicherheit der Stauanlagen notwendigen Vorschriften zu erlassen (Artikel 76 Absatz 3 BV). Dem Bund wurde damit im Bereich der Stauanlagensicherheit eine prioritäre und grundsätzlich umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt. Am 1. Oktober 2010 hat die eidgenössische Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) verabschiedet, mit dessen Inkrafttreten das bisherige Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) aufgehoben wird. Die Referendumsfrist ist am 20. Januar 2011 unbenutzt abgelaufen. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 StAG bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Mit dem StAG wurden diverse Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102) übernommen. Um unnötige Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden, muss diese einer Totalrevision unterzogen werden. Der Bundesrat wird die revidierte StAV voraussichtlich gleichzeitig mit dem StAG in Kraft set- zen.
II. Grundsätzliche Bemerkungen Sowohl das StAG als auch die revidierte StAV führen das bisherige Konzept für die Sicherheit und die Aufsicht der Stauanlagen weiter. 1 Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum StAG vom 9. Juni 2006 festgehalten hat , trägt die Inhaberin bzw. (gemäss Terminologie des StAG) die Betreiberin der Stauanlage die Verantwor- tung für den Bau und Betrieb ihrer Anlage. Sie hat beim Bau und Betrieb der Stauanlage alle Sicherheits- und Kontrollmassnahmen zu treffen, welche sich aus den gesetzlichen Bestim- mungen ergeben, von der Aufsichtsbehörde konkret angeordnet wurden oder nach Erfahrung sowie Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind. Die staatliche Aufsicht gemäss StAG und StAV verfolgt ausschliesslich das Ziel, ein plötzliches und unkontrolliertes Austreten von Wasser aus einer Stauanlage zu verhindern. Die Aufsichts- behörde des Bundes und die Aufsichtsbehörden der Kantone haben dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Betreiberinnen die notwendigen Si- cherheitsmassnahmen ergreifen. Die Bestimmungen des StAG und der revidierten StAV dienen hingegen nicht dem Schutz vor den direkten Folgen von Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Murgänge, Lawinen) oder vor Einwirkungen, die auf den Normalbetrieb einer Anlage zurückzuführen sind. Auch der Arbeitsschutz wird nicht mit den Verfahren gemäss StAG und revidierter StAV sichergestellt. Die Naturgefahren sind aber insofern zu beachten, als einzelne Anlageteile oder die Anlage als Ganzes infolge eines Naturereignisses in sicherheitsrelevanter Weise versagen könnten. In sol- chen Fällen hat primär die Betreiberin geeignete und ausreichende Massnahmen zu ergreifen, damit solche Ereignisse nicht geschehen bzw. die gefährdete Anlage geschützt wird. Werden solche Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde Betriebseinschränkungen in Betracht zu ziehen. Schliesslich wird auch die bereits mit der bisherigen StAV eingeführte Zuständigkeitsordnung weitergeführt, wonach die grossen Stauanlagen unter der direkten Aufsicht des Bundes und die kleineren Stauanlagen unter derjenigen der Kantone stehen.
1 BBl 2006 6038
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III. Nennenswerte Neuerungen
1. Neuerungen für den Bund
Die Aufsichtsbehörde des Bundes hat neu die folgenden Aufgaben: - Sie muss darüber befinden, ob Anlagen trotz fehlenden geometrischen Voraussetzungen der StAG und der StAV unterworfen werden sollen bzw. trotz gegebenen geometrischen Voraussetzungen ausnahmsweise von diesem Geltungsbereich auszunehmen sind (Arti- kel 2 Absatz 2 StAG und Artikel 2 und 3 StAV). - Sie muss diejenigen Stauanlagen bezeichnen, für welche in der Nahzone ein Wasser- alarmsystem eingerichtet und unterhalten werden muss (Artikel 11 Absatz 2 StAG und Artikel 26 Absatz 1 StAV). - Sie muss ca. 20 grössere Wehre beaufsichtigen, welche bislang nicht unter ihrer direkten Aufsicht standen, aufgrund ihrer Abmessungen aber den Bestimmungen des StAG und der StAV zu unterstellen sind. - Sie muss kraft ausdrücklicher Bestimmung und in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und Betrieb von Grenzanlagen (insbesondere Wehranlagen) festlegen (Artikel 4 StAG und Artikel 4 StAV). - Sie muss die von der jeweiligen Betreiberin zur Durchführung der Jahres- und Fünfjah- reskontrollen ausgewählten Personen nicht nur zur Kenntnis nehmen oder in gewissen Fällen ablehnen, sondern deren Wahl in jedem Fall genehmigen (Art. 20 Abs. 1 StAV). - Sie muss wie bisher regelmässig an den von den Betreiberinnen vor Ort durchgeführten Kontrollen teilnehmen, um sich so einen persönlichen Eindruck über den Zustand der un- ter ihrer Aufsicht stehenden Anlagen zu verschaffen. Neu werden jedoch die maximalen Zeitabstände zwischen den einzelnen Teilnahmen geregelt (Artikel 23 StAV). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS muss neu explizit den Vollzug von Artikel 27 StAV (Evakuierungspläne für die Bevölkerung) beaufsichtigen.
2. Neuerungen für die Kantone
Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben neu die folgenden Aufgaben: - Sie müssen zu Handen der Aufsichtsbehörde des Bundes jährlich über ihre Aufsichtstä- tigkeit berichten (Artikel 30 Buchstabe c StAV). - Sie müssen diejenigen Anlagen melden, die zwar nicht über die geometrischen Voraus- setzungen verfügen, aufgrund ihres besonderen Gefährdungspotenzials aber voraus- sichtlich dennoch den Bestimmungen des StAG und der StAV zu unterstellen sind (Artikel
2 Absatz 2 StAV).
- Sie müssen die von der jeweiligen Betreiberin zur Durchführung der Jahres- und Fünfjah- reskontrollen ausgewählten Personen nicht nur zur Kenntnis nehmen oder in gewissen Fällen ablehnen, sondern deren Wahl in jedem Fall genehmigen (Art. 20 Abs. 1 StAV). - Wie dies bereits der heutigen Praxis in vielen Kantonen entspricht, müssen sie regelmäs- sig an den von den Betreiberinnen vor Ort durchgeführten Kontrollen teilnehmen, um sich so einen persönlichen Eindruck über den Zustand der unter ihrer Aufsicht stehenden An- lagen zu verschaffen. Neu werden jedoch die maximalen Zeitabstände zwischen den ein- zelnen Teilnahmen einheitlich geregelt (Artikel 23 StAV). Die Kantone werden ausdrücklich verpflichtet, Evakuierungspläne zu erstellen (Artikel 27 StAV).
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3. Neuerungen für die Betreiberinnen
Die Betreiberinnen haben neu die folgenden Aufgaben: - Sie müssen einheitliche Fristen für die Erstellung der Jahres- und Expertenberichte ein- halten (Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 StAV). - Sie müssen Notfallreglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein- reichen (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 33 Absatz 2 StAV). - Sie müssen die Wahl der Fachpersonen und Experten nicht mehr nur melden, sondern der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Dabei müssen die Experten von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin unabhängig sein (Artikel 20 Ab- satz 2 StAV). - Für die gemäss Artikel 26 StAV Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen sind sie für den Be- trieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems verantwortlich. - Die Betreiberinnen von grossen Stauanlagen sind gemäss Artikel 28 StAG verpflichtet, eine Aufsichtsabgabe zu entrichten. Die Einzelheiten werden in dem gemäss Anhang zur StAV neu in die Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsab- gaben im Energiebereich (SR 730.05; GebV-En) eingefügten Artikel 9a geregelt.
IV. Nennenswerte Auswirkungen der revidierten StAV
1. Auswirkungen auf den Bund
1.1. Bundesamt für Energie BFE
Die gestützt auf Artikel 28 StAG und Artikel 9a GebV-En neu erhobene Aufsichtsabgabe wird beim BFE zu Mehreinnahmen von 200'000 bis 300'000 Franken führen (Referenzperiode 2009- 2010).
1.2. Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Voraussichtlich werden 15 bis 20 Anlagen das Kriterium der hohen Gefahr nach Artikel 11 Ab- satz 2 StAG bzw. Artikel 26 Absatz 2 StAV erfüllen. Diese Anlagen müssen mit einem Wasser- alarmsystem ausgerüstet werden. Gemäss Alarmierungsverordnung (AV; SR 520.12) sind die anfallenden Kosten von einmalig 5 Mio. Franken (Projektierung und Installierung der Alarmsys- teme) sowie von jährlich 0.2 Mio. Franken (Anteil an „nationale Komponente“) durch das BABS zu tragen. Auch die Beaufsichtigung der Kantone bei der Erstellung der Evakuierungspläne führt beim BABS während rund 5 Jahren zu einem voraussichtlichen Mehraufwand von einer Stelle (Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 4 StAV).
2. Auswirkungen auf die Kantone
Seit dem Inkrafttreten der bisherigen StAV bzw. seit dem Ablauf der nachmalig von 5 auf 7 Jah- ren verlängerten Übergangsfrist haben die Kantone die direkte Aufsicht über die kleineren Stauanlagen wahrzunehmen (Artikel 22 und Artikel 29 Absatz 1 bisherige StAV). Ob und wel- che zusätzlichen Ressourcen im heutigen Zeitpunkt noch notwendig sind, um diese Aufsicht in genügendem Masse ausüben zu können, hängt vom Stand der bisher erfolgten Umsetzungsar- beiten und nicht von den neuen Bestimmungen ab. Zusätzliche Ressourcen werden jedoch notwendig, um die gemäss den bisherigen Übergangs- bestimmungen unter der direkten Aufsicht des Bundes verbliebenen kleineren Stauanlagen neu zu beaufsichtigen (Artikel 29 Absatz 2 bisherige StAV). Es handelt sich dabei um die im nach- stehenden Anhang erwähnten 30 Stauanlagen (nach heutigem Kenntnisstand). Auch der Aufwand zur Erstellung der neu kraft ausdrücklicher Bestimmung notwendigen Evaku- ierungspläne hängt davon ab, welche Vorarbeiten von den Kantonen bereits geleistet wurden.
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3. Auswirkungen auf die Betreiberinnen
3.1. Auswirkungen auf die Betreiberinnen im Allgemeinen
Die Ergänzung und Anpassung der Notfallreglemente ist mit einem gewissen Aufwand verbun- den. Den Betreiberinnen von bestehenden Anlagen wird zur Erstellung dieses Notfallreglemen- tes eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt (Artikel 33 Absatz 2 StAV). Die Betreiberinnen der gemäss Artikel 26 Absatz 1 StAV bezeichneten Stauanlagen sind nach Artikel 20 Absatz 3 AV für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems verantwort- lich. Die Betreiberinnen derjenigen Anlagen, welche aufgrund ihres besonderen Gefährdungspoten- zials von der Aufsichtsbehörde des Bundes den Bestimmungen des StAG und der StAV unter- stellt wurden, haben in den Bereichen konstruktive Sicherheit, Überwachung und/oder Notfall- konzept zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Anlagen auch weiterhin rechtskonform betrieben werden können.
3.2. Auswirkungen auf die Betreiberinnen von grossen Stauanlagen im Besonderen
Gemäss Artikel 28 StAG haben die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen neu eine Auf- sichtsabgabe zu entrichten. Im neuen Artikel 9a GebV-En wird ausgeführt, welche Kosten mit der Aufsichtsabgabe gedeckt und wie die gesamten Kosten auf die einzelnen Betreiberinnen verteilt werden. Gestützt auf die aktuell vorhandenen Daten aus den Jahren 2009 und 2010 be- rechnet sich die zu erhebende Aufsichtsabgabe je nach der Grösse des jeweiligen Stauraumvo- lumens auf 200 bis ca. 13‘000 Franken pro Jahr und Stauanlage.
V. Aufbau der revidierten StAV Der Aufbau der revidierten StAV lehnt sich grundsätzlich an den Aufbau des neuen StAG an. In der revidierten StAV finden sich jedoch keine Bestimmungen zum Haftpflichtrecht. Mit dem StAG hat der Bundesgesetzgeber neu eine Gefährdungshaftung eingeführt (Artikel 13 bis 21 StAG). Damit hat er für die Stauanlagen eine spezialgesetzliche, von den allgemeinen Bestim- mungen des Obligationenrechts abweichende Regelung der Haftpflicht vorgenommen. Die Ge- setzesbestimmungen weisen eine hohe Regelungsdichte auf, weshalb auf den Erlass von bun- desrechtlichen Ausführungsbestimmungen verzichtet werden kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als gemäss Artikel 16 StAG subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) über die unerlaubten Handlungen zur Anwendung gelangen.
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VI. Erläuterungen einzelner Bestimmungen der revidierten StAV
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffe Absatz 1: Gemäss Artikel 3 Absatz 1 StAG dienen Stauanlagen dem Aufstau oder der Speicherung von Wasser und Schlamm sowie dem Rückbehalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder auch der temporären Rückhaltung von Wasser (sog. Rückhaltebecken). Mit dem vorliegenden Artikel wird festgehalten, welche Bauwerke und Installationen im Sinne der vorliegenden Bestimmun- gen zu den Anlagen zu zählen sind. Absatz 2: Netze und andere leichte Verbauungen zum Schutz vor Steinschlägen, Murgängen und Lawi- nen gelten nicht als Absperrbauwerke. Die entsprechenden Anlagen gelten somit nicht als Stauanlagen im Sinne dieser Verordnung. Bei einer Flussstauhaltung grenzen Seitendämme das umliegende, tiefer liegende Gelände ge- gen den zugehörigen Stauraum ab und sind deshalb Teil der Stauanlage. Absatz 3: Natürliche Seen gelten nur dann als Stauanlage im Sinne dieser Verordnung, wenn der Stau- raum durch Absperrbauwerke künstlich erhöht oder vergrössert wurde. Absatz 4: Der Betrieb einer Stauanlage wird als sicher bezeichnet, wenn kein signifikantes Risiko eines unkontrollierten Austretens von grösseren Wassermengen aus dem Stauraum besteht, d.h. wenn das Risiko eines unkontrollierten Austretens von grösseren Wassermassen als vernach- lässigbar und somit annehmbar erscheint. Als für einen sicheren Betrieb notwendig gelten Bauten und Einrichtungen, - durch deren Versagen ein solcher Wasseraustritt hervorgerufen werden könnte, - dank denen ein solcher Wasseraustritt verhindert oder - mit Hilfe derer das Risiko eines solchen Wasseraustrittes früher erkannt werden kann. Darunter fallen insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen (Hochwasserentlas- tung, Grundablass, Mittelablass) und die Instrumentierung zur Überwachung der Stauanlage. Nicht darunter fallen Bauten und Einrichtungen mit hauptsächlich betrieblichem Zweck, wie ins- besondere Hochdruckleitungen zu Zentralen und Wasserschlössern. In Fällen jedoch, wo das Versagen von an sich nicht sicherheitsrelevanten Nebenanlagen einen Einfluss auf die Sicher- heit des Absperrbauwerks oder des Stauraums haben kann, indem beispielsweise die Funkti- onstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen beeinträchtigt oder das Absperrbau- werk beschädigt wird, kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Verhinderung solcher Ge- fahren anordnen. Absatz 5: Wer eine Stauanlage in Betrieb bzw. wieder in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Artikel 7 Absatz 1 StAG). Mit der Erteilung der Bewilligung zur Inbetrieb- nahme und zum unbefristeten Betrieb der Stauanlage wird die Bewilligungsinhaberin nicht nur berechtigt, die Stauanlage zu betreiben, sondern kraft den Bestimmungen des StAG und der StAV sowie der in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen auch verpflichtet, für die Sicherheit der Stauanlage besorgt zu sein. Zieht die Bewilligungsinhaberin für den Betrieb, den Unterhalt oder für Revisionen externe Fachkräfte bei, verbleibt sie für die Erfüllung der ihr gemäss StAG und StAV obliegenden Pflich- ten verantwortlich. 8/20
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Wurde gar nie eine Inbetriebnahmebewilligung erteilt oder kann eine solche nicht mehr aufge- funden werden, gilt analog zu Artikel 8 Absatz 6 StAG die Grundeigentümerin als Betreiberin. Sie hat damit die der Betreiberin obliegenden Pflichten zu erfüllen.
Artikel 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial Absatz 1: Nach Artikel 2 Absatz 2 StAG können Stauanlagen abhängig vom Gefährdungspotenzial ent- weder zusätzlich dem StAG und der StAV unterstellt oder von deren Geltungsbereich ausge- nommen werden. Die Regelung, wonach ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches der Stauanlage Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können, entspricht der geltenden Praxis. Die weiteren Details (Untersuchung und Auswirkungen eines Bruchs von verschiedenen Stau- anlagen, Klassierung und Schwellenwerte etc.) sind weiterhin in den Richtlinien zu regeln. Die- se müssen vom Bundesamt für Energie BFE ebenfalls noch revidiert werden. Ein Gefährdungspotenzial kann bei einzelnen Objekten durch bauliche Schutzmassnahmen, wie insbesondere die Errichtung von Wällen, beseitigt werden. Solange die Schutzmassnahmen wirksam bleiben, besteht kein besonderes Gefährdungspotenzial im Sinne des Gesetzes und der Verordnung. Es ist davon auszugehen, dass solche Objektschutzmassnahmen praktisch nur bei kleineren Stauanlagen ergriffen werden können. Absatz 2: Um eine schweizweit einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber die Kompetenz, zusätzliche Stauanlagen aufgrund ihres besonderen Gefährdungspotenzials den Bestimmungen des StAG zu unterstellen, der Aufsichtsbehörde des Bundes zugewiesen (Arti- kel 2 Absatz 2 StAG). Diese Anlagen verbleiben jedoch unter der direkten Aufsicht der Kantone (Artikel 23 Absatz 1 StAG). Die Aufsichtsbehörde des Bundes muss vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone anhören. Als solche gelten nebst den Standortkantonen auch diejenigen Kantone, auf deren Gebiet ein Teil der Überflutungsfläche liegt. Um der Meldepflicht gemäss Absatz 2 nachzukommen, müssen die betroffenen Kantone perio- disch und summarisch überprüfen, ob von den kleineren Stauanlagen ein besonderes Gefähr- dungspotenzial ausgeht. Eine periodische Überprüfung rechtfertigt sich vor allem deshalb, weil dabei nicht nur die Eigenschaften der jeweiligen Anlage, sondern auch die Gestaltung des Überschwemmungsgebietes zu beachten ist. Dieses Gebiet kann sich insbesondere durch bau- liche Tätigkeiten verändern und eine Neubeurteilung des von der Stauanlage ausgehenden Ge- fährdungspotenzials rechtfertigen. Weil die Aufsichtsbehörde des Bundes gestützt auf die Mel- dung der Kantone oder aufgrund eigener Erkenntnisse eine vertiefte Prüfung vorzunehmen hat, kann die Prüfung durch die Kantone lediglich summarisch erfolgen. Hervorzuheben ist, dass das Bundesamt für Energie BFE die sich in ihren Richtlinien befindlichen Kriterien für die Be- stimmung des besonderen Gefährdungspotenzials überprüfen und falls notwendig anpassen wird. Die erstmalige Meldung durch die Kantone kann somit erst nach erfolgter Revision der be- stehenden Richtlinien erfolgen.
Artikel 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial Aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 2 StAV wird die Kompetenz, Anlagen vom Geltungs- bereich des StAG auszunehmen, der Aufsichtsbehörde des Bundes zugewiesen. Auch hier muss die Aufsichtsbehörde des Bundes vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone anhören.
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Artikel 4 Stauanlagen an Grenzgewässern Absatz 1: Bei den Anlagen an Grenzgewässern können die sicherheitstechnischen Anforderungen nur in Abstimmung mit den Behörden der Anrainerstaaten und unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesrechts definiert werden. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde des Bundes ist nach übergeordnetem Recht und allgemeinen Rechtsprin- zipien verpflichtet, bei der internationalen Abstimmung die für die innerschweizerischen Anlagen anwendbaren Bestimmungen soweit möglich zu berücksichtigen.
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen
1. Abschnitt: Bau
Artikel 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen Bei den genannten Bauwerken handelt es sich ausschliesslich um Bauwerke, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen und in der Regel nur temporär Wasser zurückhalten.
Artikel 6 Plangenehmigung Damit die Aufsichtsbehörde ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Ab- satz 3 nachkommen kann, muss sie von der Inhaberin der Plangenehmigung während der Bau- ausführung und nach Abschluss der Bauarbeiten die nötigen Unterlagen erhalten. Diese wer- den in der Plangenehmigung festgehalten und in den Absätzen 2 und 3 beispielhaft aufgezählt. Die Plangenehmigung kann zusätzlich mit der Auflage erteilt werden, dass der Aufsichtsbehör- de weitere Unterlagen zuzustellen sind. Weiter ist es möglich, in der Plangenehmigung die Pe- riodizität der Berichterstattung festzusetzen. Um den Aufwand der Inhaberin der Plangenehmigung verhältnismässig zu halten, kann ande- rerseits insbesondere bei kleineren Anlagen und bei nur geringfügigen Änderungen auf eine aufwändige schriftliche Dokumentation verzichtet werden,
Artikel 7 Bauausführung Die Stauanlagen, welche in den Geltungsbereich der StAG und der StAV fallen, unterscheiden sich stark voneinander. Die Aufsichtsbehörde muss deshalb über einen gewissen Ermessens- spielraum verfügen, wie die Begleitung der Bauausführung konkret stattfindet, d.h. insbesonde- re, ob und mit welcher Periodizität Kontrollen vor Ort durchgeführt werden.
Artikel 8 Projektänderungen Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 5 Absatz 2 der bisherigen StAV. Mit ihr wird si- chergestellt, dass Änderungen bereits genehmigter Projekte der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden und diese damit ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit nachkommen kann.
Artikel 9 Abschluss der Bauarbeiten Zusammen mit Artikel 6 Absatz 3 entspricht der Artikel mit Ausnahme von wenigen redaktionel- len Änderungen Artikel 6 der bisherigen StAV. Die Frist zur Einreichung des Bauabschlussbe- richts ist von der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in der Plangenehmigung festzusetzen.
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Artikel 10 Rückbau Der Rückbau soll so geplant und ausgeführt werden, dass die Sicherheit auch während dem Rückbau gewährleistet ist und nach Abschluss des Rückbaus kein besonderes Gefährdungspo- tential mehr besteht. Die Rückbauprojekte werden deshalb den Projekten zur Änderung von Stauanlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 StAG gleichgesetzt.
2. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb
Artikel 11 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 9 Absatz 2 der bisherigen StAV. Die zur Ge- währleistung eines sicheren Betriebs notwendigen Reglemente sind von der Betreiberin zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Absatz 1 Buchstabe b: Welche Unterlagen das Notfallreglement enthalten muss, wird in Artikel 25 Absatz 1 StAV aus- geführt. Absatz 2: Einfache nicht sicherheitsrelevante Nachführungen der Reglemente sind der Aufsichtsbehörde bloss zu melden und bedürfen keiner Genehmigung. Bei wichtigen Änderungen (z.B. Änderung der Vorschriften für die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen in ausserordentli- chen Ereignissen, Änderungen des Meldeschemas) ist jedoch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde notwendig.
Artikel 12 Inbetriebnahme Absatz 1: In einer nicht abschliessenden Aufzählung werden die wichtigsten Massnahmen zur Überwa- chung des Zustandes und des Verhaltens der Stauanlage während des Ersteinstaus genannt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in der Inbetriebnahmebewilligung vorsehen, dass weite- re Überwachungsmassnahmen ergriffen werden müssen, wenn dies im konkreten Fall als not- wendig erscheint. Demgegenüber muss die Aufsichtsbehörde dort, wo normalerweise keine ei- gentliche Inbetriebnahme erfolgt (z.B. bei Hochwasserrückhaltebecken), spezifische Überwa- chungsmassnahmen anordnen. Absatz 2: Die Frage, ob eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der In- betriebnahme mindestens teilweise persönlich anwesend sein muss oder auf eine Teilnahme verzichtet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Sie kann nicht für alle Stauanlagen einheitlich beantwortet werden. Absatz 3: Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 7 Absatz 2 der bisherigen StAV.
Artikel 13 Abschluss der Inbetriebnahme Beim Erst- oder Wiedereinstau werden das Absperrbauwerk und der Untergrund erstmals (wie- der) belastet. Im Untergrund bildet sich ein neues statisches und hydrogeologisches Gleichge- wicht. Sowohl die Anlage als auch der Untergrund sind deshalb in dieser Phase verstärkt zu überwachen. Gestützt auf den Inbetriebnahmebericht wird beurteilt, ob sich die Anlage sicher-
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heitskonform verhält. Weiter können Schlüsse für das zu erwartende Verhalten während dem späteren Betrieb gezogen werden.
Artikel 14 Voraussetzungen für den Betrieb Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 8 Absatz 1 der bisherigen StAV. Eine eigentli- che Betriebsbewilligung sieht weder das bisherige noch das neue Recht vor. Sie ist impliziter Bestandteil der Inbetriebnahmebewilligung (Artikel 7 Absatz 3 StAG). Der Betrieb darf jedoch nur dann aufgenommen werden, wenn aus der Phase der Inbetriebnahme auf ein sicherheits- konformes Verhalten und einen sicheren Zustand geschlossen werden kann. Absatz 2: Die Betreiberin hat im Überwachungsreglement darzulegen, wie sie den Betrieb organisiert, damit ein sicherer Betrieb der Stauanlage jederzeit gewährleistet ist. Festzuhalten sind die Ver- antwortlichkeiten und die Periodizität der visuellen Kontrollen, Messungen und Prüfungen. Absatz 3: Einfache nicht sicherheitsrelevante Nachführungen der Reglemente sind der Aufsichtsbehörde bloss zu melden und bedürfen keiner Genehmigung. Bei wichtigen Änderungen (z.B. Änderung der Art und der Frequenz der Messungen) ist jedoch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbe- hörde notwendig.
Artikel 15 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen Absatz 1 und 2: Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend Artikel 12 Absatz 2 der bisherigen StAV. Das Testprozedere ist im Überwachungsreglement festzuhalten. Bei der Durchführung der Prü- fung ist nebst den eigentlichen Sicherheitsaspekten auch der Sicherheit der Unterlieger und den ökologischen Aspekten genügend Beachtung zu schenken. Absatz 3: Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann gemäss Artikel 5 StAV auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden. Werden diese aber den- noch eingebaut, ist regelmässig zu prüfen, ob sie betriebstüchtig sind. Weil diese Anlagen nur dem temporären Rückbehalt von Wasser dienen, kann die Prüfung trocken erfolgen. Absatz 4: Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfung in begründeten Fällen ausnahmsweise ohne Wasserablass (trocken) oder auf andere Weise erfolgen kann. Liegt ein Mittelablass mit ausreichender Kapazität vor, kann die Prüfung des Grundablasses bei einer mittleren Stauhöhe erfolgen. Das Kontrollprozedere ist aber auch bei der Gewährung einer Ausnahme im Überwa- chungsreglement festzuhalten.
Artikel 16 Revision Absatz 1: Arbeiten an den für den sicheren Betrieb notwendigen Anlageteilen (z.B. Instrumentierung der Überwachung, Entlastungs- und Ablassorgane oder die zur Tragkonstruktion gehörenden Teile einer Stauanlage) müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Betreiberin hat der Auf- sichtsbehörde die Revisionsarbeiten so rechtzeitig zu melden, dass diese genügend Zeit hat, um nötigenfalls die Unterlagen zu sichten, zusätzliche Angaben einzufordern und/oder vor Be- ginn der Arbeiten zu intervenieren.
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Bei den Revisionsarbeiten werden oftmals nur Verschleissteile ersetzt. Die Sicherheit der Anla- ge wird dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Weil sich in der Praxis aber oft die Frage ge- stellt hat, ob die Aufsichtsbehörde diese Arbeiten nach erfolgter Meldung auch genehmigen muss, wird dies in der Verordnung explizit ausgeschlossen. Werden allerdings insbesondere die Entlastungs- oder Ablassvorrichtungen nicht nur revidiert, sondern wird z.B. die Abflusskapazität verändert, handelt es sich um eine Änderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StAG, für welche eine Plangenehmigung eingeholt werden muss. Keiner Meldung an die Aufsichtsbehörde bedürfen ordentliche Unterhaltsarbeiten, welche kei- nen Einfluss auf die Sicherheit der Stauanlage haben. Hierzu gehören z.B. das Streichen oder das Auswechseln eines Geländers auf der Mauerkrone, Arbeiten an oberflächigen Verputzen oder das Auswechseln der Beleuchtung in den Kontrollgängen. Absatz 2: Die Sicherheit der Anlage ist auch während der Revision der Entlastungs- und Ablassvorrich- tungen zu gewährleisten. Insbesondere können plötzliche Wetterumbrüche zu einer raschen Veränderung der hydrologischen Verhältnisse führen. Um die Absenkung des Stausees auch während der Revision innerhalb kurzer Frist zu ermöglichen, können notfalls Massnahmen vor- gesehen werden, welche für den Weiterbetrieb der Anlage nachteilig sind und nach dem Ereig- nis Wiederinstandstellungsarbeiten notwendig machen.
Artikel 17 Laufende Kontrolle Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 12 Absatz 1 der bisherigen StAV. Auch bei Messungen durch Fernübertragung sind regelmässig Handmessungen durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Übertragungs- und Messfehler rasch erkannt werden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung kann jedoch bei Anlagen, die vorübergehend, z.B. saiso- nal, nicht eingestaut sind, in dieser Zeit auf Handmessungen verzichtet werden. Die Einzelhei- ten der laufenden Kontrolle werden im Überwachungsreglement festgehalten.
Artikel 18 Jahreskontrolle Absatz 1 und 3: Die Absätze 1 und 3 entsprechen weitgehend Artikel 13 der bisherigen StAV. Absatz 2: Die Frist zur Einreichung des Jahresberichts wird neu einheitlich geregelt. Die Frist von vier Monaten erscheint insofern als angemessen, als damit einerseits der Fachperson genügend Zeit eingeräumt wird, um den Bericht zu verfassen und andererseits sich die Aufsichtsbehörde zeitnah eine Übersicht über den Zustand der Anlage verschaffen kann.
Artikel 19 Fünfjahreskontrolle Die Absätze 1 und 3 entsprechen weitgehend Artikel 14 der bisherigen StAV. Absatz 1: Wie bisher ist eine Fünfjahreskontrolle vorwiegend bei grossen Stauanlagen durchzuführen, welche unter der direkten Aufsicht des Bundes stehen. Die unabhängigen Expertinnen oder Ex- perten müssen sowohl betreffend Bautechnik als auch Geologie über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Absatz 2: Die Frist zur Einreichung der Berichte der Sicherheitsüberprüfungen wird neu einheitlich gere- gelt und auf acht Monate festgelegt. Diese Frist ist deshalb gerechtfertigt, weil die Betreiberin
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den externen Expertinnen oder Experten zum Verfassen ihrer Berichte diverse Unterlagen wie insbesondere den Jahresbericht gemäss Artikel 18 StAV zur Verfügung stellen muss. Absatz 3 und 4: Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen ausnahmsweise ausserordentliche Sicher- heitsüberprüfungen oder bei Stauanlagen mit geringeren Ausmassen eine Fünfjahreskontrolle anordnen, wenn eine Anlage z.B. technisch anspruchsvolle Verhaltensmerkmale aufweist. Ne- ben diesen ausdrücklich genannten Massnahmen kann sie im Rahmen ihres Ermessens weite- re Ausnahmen gewähren.
Artikel 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten Absatz 1: Die Wahlen der Fachperson nach Artikel 18 sowie der Expertinnen und Experten nach Artikel
19 müssen neu von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Absatz 2: Während die Betreiberin selber entscheiden kann, ob sie die Jahreskontrolle durch eine im An- gestelltenverhältnis tätige oder eine externe Fachperson vornehmen lassen will, muss sie für die Fünfjahreskontrolle zwingend Personen mandatieren, welche von ihr, der Eigentümerin der Anlage und der Fachperson unabhängig sind. Als unabhängig gelten Personen, die weder mit der Eigentümerin, der Fachperson oder leitenden Angestellten der Betreiberin nahe verwandt sind, noch mit diesen in einem Subordinationsverhältnis stehen oder von diesen wirtschaftlich abhängig sind.
Artikel 21 Meldepflicht Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Termine so rechtzeitig melden, dass eine Vertre- terin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde an den Prüfungen und Begehungen teilnehmen kann.
Artikel 22 Aktensammlung über die Stauanlage Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 16 der bisherigen StAV. Neu müssen auch die Nutzungs- und die Sicherheitspläne in die Aktensammlung aufgenom- men werden. In Fällen, in welchen eine Monographie (Synthese der massgebenden Pläne, Merkmale, Zu- stands- und Verhaltensberichte) über die Stauanlage erstellt wurde, muss auch diese der Ak- tensammlung beigelegt werden.
Artikel 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde In der revidierten StAV werden neu auch die Pflichten der Aufsichtsbehörde aufgeführt. Mit der (schon heute praktizierten) regelmässigen Teilnahme an den Fünfjahreskontrollen, der Durchführung von Inspektionen und der Teilnahme an der Prüfung der beweglichen Verschlüs- se kann und muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde in angemessenen Zeitabständen per- sönlich einen Eindruck über den Zustand der Anlage machen.
Artikel 24 Massnahmen der Aufsichtsbehörde Diese Bestimmung entspricht Artikel 10 Absatz 2 der bisherigen StAV.
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3. Abschnitt: Notfallkonzept
Artikel 25 Vorkehrungen für den Notfall Absatz 1 Buchstabe a: Bereits heute liegen für alle Stauanlagen, die unter der direkten Aufsicht des Bundes stehen, Überflutungskarten vor. In Zukunft sind auch für die unter Aufsicht der Kantone stehenden An- lagen Überflutungskarten zu erstellen. Absatz 1 Buchstabe b: Neu sollen mit Hilfe einer Gefahrenanalyse diejenigen Faktoren identifiziert und beurteilt wer- den, welche die Notfallbewältigung stark beeinträchtigen oder verhindern können. Auf der Grundlage dieser Resultate sind die nötigen Vorsorgemassnahmen zu treffen (z.B. Wahl der Standorte für die Auslösestellen der Sirenen, Entsendungszeitpunkt des Einsatzpersonals). Absatz 1 Buchstabe c: Die Notfallstrategie wird auf der Grundlage der Überflutungskarte und des Wehrreglements festgelegt. Sie zeigt auf, in welcher Situation welche Gefahrenstufe ausgelöst wird. Weiter wer- den die gestützt auf die Gefahrenanalyse festgelegten Vorsorgemassnahmen dargelegt. Absatz 1 Buchstabe d: Die Notfallorganisation baut auf der Notfallstrategie gemäss Buchstabe c auf. In der Notfallor- ganisation sind die einzelnen Funktionen, die Aufträge der verantwortlichen Personen sowie der Alarmierungsablauf festzulegen. Absatz 1 Buchstabe e: Das Einsatzdossier beinhaltet die notwendigen Dokumente für die Bewältigung einer Notfallsi- tuation. Es beinhaltet eine Zusammenstellung von Hilfsmitteln, wie: - Organigramm der Notfallorganisation, - Checklisten wie den Alarmierungsablauf (intern sowie zu den Einsatzzentralen der Kan- tonspolizei, den kantonalen Behörden und den Bundesbehörden), - Auftragsblätter, - Kontaktlisten. Absatz 2: Insbesondere bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf einzelne Inhalte des Notfallreglements verzichtet werden.
Artikel 26 Wasseralarmsystem Der Bund und die Kantone betreiben, gestützt auf die Alarmierungsverordnung (AV; SR 520.12), bereits heute ein Alarmierungssystem mit Sirenen für die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung. Die zum Einsatz kommenden Sirenen sind neuerdings technisch in der Lage, die Bevölkerung mit dem allgemeinen Alarm und/oder dem Wasseralarm zu alarmieren (sog. Kombisirenen). Die Sirenen können aber für die Alarmierung mit dem Wasseralarm erst dann verwendet werden, wenn zusätzliche Wasseralarmsystemkomponenten installiert werden. Die Betreiberinnen der (kleineren und grossen) Stauanlagen sind für die rechtzeitige Auslösung der Warnung oder Alarmierung im Falle einer Überflutungsgefahr verantwortlich (Artikel 12 Ab- satz 1 AV). In dem vom Bundesamt für Energie BFE zu genehmigenden Notfallreglement ha- ben sie zudem die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmierung, die internen Zuständigkeiten und die Meldewege nach aussen festzulegen (Artikel 20 Absatz 1 und 2 AV).
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Gestützt auf die bisherige StAV, welche ein spezielles Wasseralarmsystem nur für Stauanlagen 3 mit einem Stauraum von mehr als 2 Millionen m vorsah, wurden bislang 64 grosse Stauanla- gen mit einem solchen System ausgerüstet. Absatz 1: Es ist davon auszugehen, dass i.d.R. nur bei grossen Stauanlagen, welche der direkten Auf- sicht des Bundes unterliegen, eine hohe Gefahr zu bejahen ist. Deshalb wird die Aufsichtsbe- hörde des Bundes verpflichtet, diejenigen Anlagen zu bezeichnen, die trotz einem Stauvolumen 3 von weniger als 2 Millionen m gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG über ein spezielles Wasser- alarmsystem verfügen müssen. Absatz 2: Das im Rahmen der parlamentarischen Debatte neu eingeführte Kriterium der hohen Gefahr (Artikel 11 Absatz 2 StAG) wird insofern präzisiert, als von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn eine grosse Anzahl von Personen in der Nahzone gefährdet ist. Um die Anlagen zu bezeichnen, welche gegenüber der bisherigen Rechtslage neu ebenfalls über ein spezielles Wasseralarmsystem verfügen müssen, hat das BFE die Zahl der gefährdeten Personen (sog. people at risk, PAR) zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Schwellenwert in der Grössenordnung von 1000 PAR rund 15 bis 20 grosse Stauanlagen neu mit einem speziel- len Wasseralarmsystem auszurüsten sind. Absatz 3: Es entspricht der heutigen Praxis, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS nicht nur die technische Konzeption und die Installation des Wasseralarmsystems zu genehmigen hat, sondern auch die Systeme abzunehmen und die Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungskosten der Wasseralarmsysteme zu tragen hat (Artikel 21 Absatz 1 AV).
Artikel 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung Absatz 1 und 2: Nach Artikel 18 Absatz 2 der bisherigen StAV waren Bund, Kantone und Gemeinden verpflich- tet, mit Hilfe der üblichen Mittel und Strukturen des Bevölkerungsschutzes u.a. für eine allfällige Evakuierung der Bevölkerung zu sorgen. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von Evakuierungsplänen fehlte bislang. Gewisse Kantone und Gemeinden haben jedoch auf der Basis der Überflutungskarten bereits Evakuierungspläne erstellt und diese der betroffenen Be- völkerung zur Kenntnis gebracht. Mit Artikel 27 wird nun die ausdrückliche Verpflichtung einge- führt, solche Evakuierungspläne zu erstellen. Absatz 3: Mit der Übermittlung der Evakuierungspläne an das BFE und das Bundesamt für Bevölkerungs- schutz (Nationale Alarmzentrale) wird die Grundlage für die Erstellung einer gesamtschweizeri- schen Übersicht der Evakuierungspläne geschaffen. Absatz 4: Weil bei der Erstellung der Evakuierungspläne der Bevölkerungsschutz im Vordergrund steht, wird das BABS als für den Vollzug verantwortliche Behörde bezeichnet.
Artikel 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung Im Falle einer militärischen Bedrohung kann eine gezielte militärische Einwirkung auf grössere Stauanlagen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb müssen gegebenenfalls Anordnungen über das Ausmass, den Zeitpunkt und die Geschwindigkeit einer vorsorglichen Stauabsenkung getroffen werden. Für die grösseren Anlagen wurden zu diesem Zweck Absenkdaten vorberei- tet und nachgeführt sowie Truppenunterkünfte in der Nähe der grösseren Stauanlagen einge- 16/20
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richtet. Bis vor kurzem lag es am Armeekommando, bei einer militärischen Bedrohung die not- wendigen Massnahmen zur Verhinderung von grösseren Überflutungsschäden anzuordnen. Nach der letzten Armeereorganisation ist nunmehr der Bundesstab ABCN für die Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung zuständig.
3. Kapitel: Aufsicht
Artikel 29 Aufsichtsbehörde des Bundes Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 21 Absatz 1 der bisherigen StAV. Die früher durch das Bundesamt für Wasser und Geologie BWG wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben obliegen seit dem 1. Januar 2006 dem Bundesamt für Energie BFE. Absatz 2: In diesem Absatz sind die Aufgaben aufgelistet, welche die Aufsichtsbehörde des Bundes schon heute wahrnimmt. Bei den unter Buchstabe c genannten Richtlinien handelt es sich um Vollzugshilfen, die einer- seits unbestimmte Begriffe von Gesetz und Verordnung konkretisieren und andererseits Mass- nahmen und Prozeduren umschreiben, die in der Regel von der Aufsichtsbehörde akzeptiert werden (Rechtssicherheit). Andere Massnahmen und Prozedurensind zulässig, sofern der glei- che Grad an Sicherheit gewährleistet ist. Absatz 3: Auch bei den unter der direkten Aufsicht des Bundes stehenden grossen Stauanlagen verfügen die Standortkantone i.d.R. über weitgehende Kompetenzen als Konzessions- und Baubewilli- gungsbehörden. Sie sind deshalb darauf angewiesen, dass sie von der Aufsichtsbehörde des Bundes die wesentlichen Unterlagen zu den auf ihrem Gebiet liegenden Stauanlagen erhalten. Hat die Betreiberin den betroffenen Kantonen diese Unterlagen bereits zugestellt, ist eine nochmalige Zustellung nicht notwendig.
Artikel 30 Aufsichtsbehörden der Kantone Die Kantone haben wie bis anhin ihre Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Buchstabe a entspricht weitgehend Artikel 22 der bisherigen StAV. Die Erfüllung der weiteren Aufgaben ist notwendig, damit die Aufsichtsbehörde des Bundes ihrer Pflicht, den Vollzug des Gesetzes zu beaufsichtigen, nachkommen kann (Artikel 22 Absatz 1 StAG).
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 31 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren (Keine Bemerkungen)
Artikel 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Gemäss Artikel 28 Absatz 4 StAG hat der Bundesrat die Einzelheiten für die Erhebung der Auf- sichtsabgabe zu bezeichnen. Hierzu wird die GebV-En gemäss Anhang zur StAV mit dem neu- en Artikel 9a ergänzt.
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Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe a GebV-En: Mit der Erarbeitung der Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht ist in erster Linie die Überarbei- tung der Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Bundes, aber auch das Begleiten von For- schungsprojekten gemeint. Die Kredite für Studien- und Forschungsprojekte werden jedoch durch die allgemeinen Bundesfinanzen bereit gestellt. Sie werden bei der Berechnung der ins- gesamt anfallenden Aufsichtsabgabe nicht berücksichtigt und fallen demnach nicht zu Lasten der Betreiberinnen. Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c GebV-En: Unter dem Begriff „Aus- und Weiterbildung“ ist nicht nur die Aus- und Weiterbildung der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde des Bundes, sondern auch diejenige der übri- gen im Bereich der Sicherheit der Stauanlagen tätigen Personen im Rahmen von Tagungen, Vorträgen, Fachartikeln etc. zu verstehen. Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe d GebV-En: Die Aufsichtsbehörde des Bundes wirkt insbesondere an den folgenden nationalen und interna- tionalen Organisationen mit und stellt damit insbesondere auch den internationalen Wissens- transfer sicher: STK Schweizerisches Talsperrenkomitee, ICOLD International Committee on Large Dams, European Government Dam Safety Network. Artikel 9a Absatz 3 GebV-En: Mit dem gewählten Verteilschlüssel wird die Aufsichtsabgabe nach der dritten Wurzel des jewei- ligen Stauvolumens auf die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen aufgeteilt. Mit dieser Ge- wichtung wird eine vernünftige Verteilung der Aufsichtsabgabe auf die Betreiberinnen der gros- sen Stauanlagen erreicht. Basierend auf den Zahlen des Jahres 2009 und unter Berücksichti- gung der geplanten Aufstockung der Aufsichtsbehörde des Bundes berechnet sich diese je nach Stauvolumen auf rund 200 bis ca. 13‘000 Franken pro Jahr und Stauanlage. Artikel 9a Absatz 4 GebV-En: Wie der Bundesrat bereits in der Botschaft zum StAG ausgeführt hat, sollen die Betreiberinnen von Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht abgabepflichtig sein. Dazu gehören z.B. Rückhaltebecken und Lawinendämme. Das BFE kann die Aufsichtsabgabe zudem dann herabsetzen oder ganz erlassen, wenn die Stauanlage nicht kommerziellen Zwecken wie z.B. der Erholung der lokalen Bevölkerung dient oder als Biotop verwendet wird (z.B. Wenigerweiher im Kanton St. Gallen).
Artikel 33 Übergangsbestimmungen Absatz 1: Genehmigungen und Bewilligungen, welche vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen rechts- kräftig erteilt wurden, sind grundsätzlich rechtsbeständig, d.h. sie können von den zuständigen Behörden nur unter bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere überwiegenden öffentli- chen Interessen aufgehoben oder zum Nachteil der Bewilligungsinhaberin nachträglich abge- ändert werden. Absatz 2: Gemäss Artikel 11 Buchstabe b haben die Betreiberinnen von Stauanlagen neu ein Notfallreg- lement zu erstellen. Die Betreiberinnen von bestehenden, d.h. vor dem Inkrafttreten dieser Be- stimmungen in Betrieb genommenen Anlagen, haben das Notfallreglement innert drei Jahren den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung einzureichen.
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Absatz 3: Sollten die Anforderungen an die Expertinnen oder Experten gemäss Artikel 20 Absatz 2 nicht erfüllt sein, fordert die Aufsichtsbehörde die Betreiberinnen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf, die Wahl der neuen Fachpersonen oder Expertinnen/Experten zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. Absatz 4: Laut den bisherigen Übergangsbestimmungen verblieben 30 kleinere Stauanlagen unter der Aufsicht des Bundes (Liste im Anhang, Artikel 29 Absatz 1 bisherige StAV). Mit der Aufhebung der bisherigen StAV sind diese neu durch die Kantone zu beaufsichtigen (Ziffer IV/2). Die Auf- sichtsbehörde des Bundes muss den jeweils zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden des- halb innert zwei Jahren diejenigen Unterlagen übergeben, welche die zu übergebenden Stauan- lagen betreffen. Absatz 5: Gemäss Artikel 18 Absatz 2 der bisherigen StAV müssen Bund, Kantone und Gemeinden unter anderem Massnahmen für die allfällige Evakuierung der Bevölkerung ergreifen. Eine ausdrück- liche Pflicht der Kantone zur Erstellung von Evakuierungsplänen bestand bislang nicht. Gewisse Kantone und Gemeinden haben jedoch auf der Basis der Überflutungskarten bereits Evakuie- rungspläne erstellt und diese der betroffenen Bevölkerung zur Kenntnis gebracht. Die übrigen Kantone haben die Evakuierungspläne innert drei Jahren zu erstellen.
Artikel 34 Inkrafttreten Es ist vorgesehen, die revidierte StAV gleichzeitig mit dem StAG in Kraft zu setzen, voraussicht- lich anfangs 2013.
VII. Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Bundes Nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen müssen die im Jahre 2002 durch die Aufsichtsbehörde des Bundes, damals das Bundesamt für Wasser und Geologie BWG, heute das Bundesamt für Energie BFE, erlassenen Richtlinien den neuen Be- stimmungen angepasst werden. Die Überarbeitung der Richtlinien hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft zu erfolgen (Arti- kel 29 Absatz 2 Buchstabe c).
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ANHANG:
Liste der neu unter der direkten Aufsicht der Kantone stehenden kleineren Stauanlagen (nach heutigem Kenntnisstand):
Kanton Stauanlage
AR Listweiher AR / SG Schwänberg BE Sulgenbach BE Weiermatt BE Zwirgi BL Eimatt GR Heidsee GR Isel GR Lag Falerin (Alp Dado) GR Ual da Mulin LU Pfaffnau (Schiessstand) LU Schlundbach SG Andwilerbach SO Baslerweiher SZ Sihl-Höfe TI Loré (B19) TI Sonvico UR Isenthal UR Schöni UR Waldnacht VS Frid VS Hospitalet VS Icogne VS La Luette VS Louvie VS Mattsand ZH Aabachweiher ZH Pilgersteg ZH Teufenbachweiher ZH Waldweiher
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