Eidgenössisches Departement des Inneren EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
und
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsversicherung, KLV)
Vorgesehene Änderungen per 1. September 2013
Änderungen und Kommentar im Wortlaut
Bern, im Februar 2013
I. Einführung Mit geplantem Inkrafttreten auf den 1. Juli 2013 schlägt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Anpassungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) vor. Es handelt sich dabei um die Anpas- sung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium sowie der Zulassung von Neuropsycho- logen/innen als Leistungserbringer des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10).
II. Allgemeiner Teil
A. Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium
1. Ausgangslage
Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) beantragt eine Änderung der Zulassungs- bedingungen für das Praxislaboratorium in dem Sinne, dass inskünftig der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten anlässlich eines Besuchs beim Pati- enten zu Hause oder im Alters- oder Pflegeheim, 6 Analysen durchführen und damit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen kann.
Begründet wird der Antrag damit, dass die Durchführung dieser Analysen, mittels Teststreifen oder auf kleinen portablen Geräten, ein Resultat innert Minuten erlaube, was das Diagnose- und Therapiever- fahren erleichtere und beschleunige. Dies könne im Endeffekt auch kostensenkende Effekte haben (z.B. Vermeidung einer Zweitkonsultation in der Praxis oder zu Hause, von Krankentransporten in die Praxis sowie von Hospitalisationen). Besonders hervorgehoben wird die Möglichkeit der patienten- schonenden kapillären Blutentnahme (sog. Fingerpick) anstelle der venösen, die gewöhnlich bei Einsendung des Blutes an ein externes Laboratorium, vorgenommen würde. Bei den beantragten Analysen handelt es sich um Analysen der Analysenliste zur Therapieüberwachung bei chronisch Kranken und um solche für Notfälle, nämlich:
- D-Dimere, qn (Positions-Nr: 1260.00): Diese Analyse wird notfallmässig bei Verdacht auf Ve- nenthrombose bzw. Lungenembolie durchgeführt. - Glukose, Blut/Plasma/Serum (Positions-Nr: 1356.00): Diese Analyse wird sowohl zur Kontrolle bei PatientInnen mit Diabetes als auch notfallmässig bei Verdacht auf Koma durch Über- bzw. Unterzuckerung benötigt. - Thromboplastinzeit nach Quick/INR (Positions-Nr: 1700.00): Diese Analyse wird einerseits zur Kontrolle bei PatientInnen mit Langzeit-Bluterdünnung als auch notfallmässig bei Blutungs- komplikationen durchgeführt. - Troponin, T oder I, Schnelltest, Limitation: nicht kumulierbar mit Position 1249.00 Creatin- Kinase (CK) (Positions-Nr. 1735.00): Dies ist eine typische Notfallanalyse bei Verdacht auf Herzinfarkt. - Urin-Teilstatus, 5-10 Parameter (Positions-Nr: 1740.00): Diese Analyse wird in erster Linie bei Verdacht auf Urininfektionen durchgeführt. - Streptococcus, Beta-hämolysierend, Gruppe A, Schnelltest (Positions-Nr: 3469.00): Diese Analyse wird bei Verdacht auf Angina (Rachenabstrich) durchgeführt.
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2. Änderungen
Die Durchführung von Laboranalysen anlässlich von Arztbesuchen zu Hause bzw. in Pflegeheimen stellt eine neue Art der Leistungserbringung dar, die durch die geltenden Zulassungsbedingungen des ärztlichen Praxislaboratoriums in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a KVV nicht gedeckt ist. Eine entspre- chende Anpassung ist deshalb notwendig.
Parallel zu der vorliegenden Verordnungsänderung wird eine Anpassung der Analysenliste im Rah- men einer Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) per 1. Juli 2013 erfolgen. Die beantragten Analysen werden unter Kapitel 5.1. (Anhang A: im Rahmen der Grundver- sorgung durchgeführte Analysen) in einem neuen Unterkapitel aufgeführt.
Die Anzahl chronisch Kranker und die Anzahl von älteren Patienten mit Langzeit-Blutverdünnung ist in den letzten Jahren laufend angestiegen, zudem sind die Testsysteme für bestimmte Laboranalysen einfacher geworden, so dass die Durchführung der notwendigsten und dafür geeigneten Analysen durch die Ärzteschaft direkt am Krankenbett sinnvoll ist. Dafür spricht auch, dass bereits heute Labor- analysen am Krankenbett durchgeführt werden, ohne dass die Ärzte und Ärztinnen eine Verrech- nungsmöglichkeit dafür haben.
Eine gewisse Gefahr besteht einzig darin, dass in Alters- oder Pflegeheimen sog. Point-of-Care- Laboratorien entstehen könnten, welche aus fix stationierten Laborgeräten bestehen und von Pflege- oder Hilfspersonal des Heims anstelle des behandelnden Arztes bedient werden. Aber auch in diesen Fällen hat der Arzt auf Krankenbesuch die Verantwortung für die Durchführung der Analysen zu über- nehmen, d.h. es handelt sich um Leistungen des ärztlichen Praxislaboratoriums.
Kostenfolgen: Die direkten Analysenkosten sind relativ gering und betragen bei einer geschätzten Anzahl Besuchen von 1 Million pro Jahr mit ungefähr 50‘000 Analysen direkt am Krankenbett rund CHF 940‘000 pro Jahr. Da diese Art von Laboranalytik nur in Kombination mit einer ärztlichen Konsul- tation/Behandlung ausserhalb der ärztlichen Praxis durchgeführt und verrechnet werden darf, sollte nicht mit einer Mengenausweitung zu rechnen sein.
B. Zulassung von Neuropsychologen/innen als Leistungserbringer des KVG
1. Ausgangslage
Mit dem voraussichtlich auf den 1. April 2013 teilweise in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Psy- chologieberufe (PsyG; SR 935.81) werden die Voraussetzungen für eine Neuregelung der Leistungs- abrechnung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes geschaffen: Mit dem PsyG wird die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten schweizweit harmo- nisiert und auf hohem Niveau festgelegt. In diesem Rahmen ist die Frage der Zulassung der für die Gesundheitsversorgung speziell relevanten Subdisziplinen der Psychologie, u.a. die Neuropsycholo- gie, wieder aufzunehmen. Ein entsprechender Antrag der Schweizerischen Vereinigung der Neuro- psychologInnen (SVNP) liegt bereits seit längerem vor. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Anfrage Prezlicz-Huber (11.1068 Nichtärztliche Psychotherapie als Leistungen der Grundversiche- rung) ausgeführt, dass als Handlungsoption die Anpassung der KVV mit Zulassung der Neuropsycho- logen/innen als Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistun- gen erbringen und die Umschreibung ihrer Leistungen in der KLV im Vordergrund stehen.
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Mit der nachfolgend beschriebenen Anpassung wird die Frage der Zulassung der Neuropsycholo- gen/innen geregelt; betreffend der Leistungen ist ein konkreter Vorschlag für deren Verankerung in der KLV noch bei den betroffenen Verbänden in Erarbeitung.
2. Rechtliche Grundlagen
Artikel 35 KVG zählt die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuge- lassenen Leistungserbringer auf. Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG sind Personen zugelas- sen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Artikel 38 KVG gibt dem Bundesrat die Kompe- tenz, die Anforderungen an diese Personen festzulegen (vgl. Artikel 46 ff. KVV).
3. Änderungen
Entsprechend ihrem neuen Status als Hochschulberuf mit akkreditierter Weiterbildung wird neu die Zulassung der Neuropsychologen/innen als selbstständige Leistungserbringer, die auf ärztliche An- ordnung tätig sind, in der KVV - unter Verweis auf die Bestimmungen des PsyG - vorgesehen. Des Weiteren wird geregelt, inwieweit bisher erworbene Weiterbildungsabschlüsse für die Zulassung nach KVG akzeptiert werden können. Denn die ersten Weiterbildungsgänge werden erst nach Inkrafttreten des PsyG akkreditiert werden und erst gestützt auf die gemäss PsyG akkreditierten Weiterbildungs- gänge können eidgenössische Weiterbildungstitel in Neuropsychologie erteilt werden.
III. Besonderer Teil
Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1. Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4
Die Zulassungsbedingungen für das ärztliche Praxislaboratorium werden durch eine vierte Ziffer er- gänzt. Es wird festgehalten, dass die Analysen der Grundversorgung im Praxislaboratorium oder ein Teil davon (die vorstehend aufgelisteten sechs Analysen) im Rahmen eines Hausbesuches durchge- führt werden können. Die Durchführung von Analysen im Rahmen von Hausbesuchen gehört damit neu auch zum Praxislaboratorium.
Die sechs Analysen werden, wie bereits die Analysen im Rahmen der Grundversorgung, in der Analy- senliste unter Kapitel 5.1. (Anhang A) aufgeführt werden. Die entsprechende Anpassung der Analy- senliste erfolgt parallel zu dieser Verordnungsänderung (vgl. Ausführungen in Ziff. 2 nachstehend).
Artikel 46 Absatz 1
In Artikel 46 Absatz 1 KVV werden die Neuropsychologen/innen in einem neuen Buchstaben f hinzu- gefügt.
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Artikel 50b (Neuropsychologen und Neuropsychologinnen)
Im Rahmen von Buchstabe a dieser neuen Bestimmung wird festgehalten, dass Neuropsychologen und Neuropsychologinnen einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie und einen eidge- nössischen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach PsyG nachzuweisen haben.
Buchstabe b dieser Bestimmung regelt, inwieweit bisher erworbene Weiterbildungsabschlüsse für die Zulassung zur Leistungserbringung nach KVG akzeptiert werden können, da die ersten eidgenössi- schen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie erst nach Inkrafttreten des PsyG und nach Akkreditie- rung des entsprechenden Weiterbildungsganges erteilt werden können. Es ist keine generelle Aner- kennung von bisherigen Weiterbildungsabschlüssen vorgesehen. Deshalb haben Neuropsycholo- gen/innen die Möglichkeit entweder einen eidgenössischen Weiterbildungstitel nach PsyG oder einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) - gemäss den Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP (gültig ab 01.01.2001, abrufbar unter: http://www.psychologie.ch/de/publikationen/dokumentation/reglemente/richtlinien_verleihung_fachtitel. html) sowie gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Verleihung von Fachtiteln FSP (gültig ab 1.01.2012, abrufbar unter http://www.psychologie.ch/fileadmin/user_upload/dokumente/fachtitel/ausfuehrungsbest- fachtitel_2012.pdf), nachzuweisen. Solange daher noch keine nach PsyG akkreditierten Weiterbil- dungsgänge in Neuropsychologie existieren, genügt ein Titel nach Buchstabe b dieser Bestimmung, um grundsätzlich zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein.
2. Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)
Analysenliste (Anhang 3 der KLV)
Die durch die Ärzteschaft ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten, anlässlich eines Besuchs beim Patienten zu Hause oder im Alters- oder Pflegeheim, neu durchführbaren Analysen werden in der Analysenliste unter Kapitel 5.1 (Anhang A) in einem neuen Unterkapitel wie folgt aufgeführt wer- den:
5.1.4 Analysen für Ärzte oder Ärztinnen zur Durchführung anlässlich eines Hausbesuchs
5.1.4.1 Einleitende Bemerkungen zu Kapitel 5.1.4
Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 KVV können die nachfolgend aufgeführten Analysen ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten anlässlich eines Hausbesuchs (inkl. Alters- und Pflege- heim) durchgeführt werden. Diese Analysen sind enthalten in der Teilliste 1 (Kapitel 5.1.2.2) und in der Teilliste 2 (Kapitel 5.1.2.3). Entsprechend dem Einleitungstext zur Teilliste 1 kann der Taxpunktwert für diejenigen Analysen, die aus der Teilliste 1 stammen, ebenfalls in Tarifverträgen festgesetzt wer- den.
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5.1.4.2 Liste der Analysen
Diese Liste enthält die unter II 1. aufgeführten 6 Laboranalysen.
Ferner sind rein redaktionelle Änderungen in der Analysenliste in denjenigen Positionsnummern vor- zunehmen, in denen die Zulassungsbedingungen des ärztlichen Praxislaboratoriums zitiert werden. Dort wird der Vollständigkeit halber die neu eingeführte vierte Ziffer von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a KVV zitiert. Es betrifft folgende Positionsnummern:
4707.00 Präsenztaxe für das ärztliche Praxislaboratorium
4707.10 Zuschlag für jede Analyse, die das Suffix C aufweist
4707.20 Zuschlag für jede Analyse, die kein Suffix C aufweist;
Bei den vorerwähnten Positionsnummern wird der Verweis auf Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
4 KVV hinzugefügt.
Schliesslich werden ebenfalls im Einleitungstext des Kapitels 5 der Analysenliste die neuen Zulas- sungsbedingungen des Praxislaboratoriums erwähnt.
Die Änderung der Anaysenliste erfolgt im Rahmen einer KLV-Änderung, parallel zur Anpassung der KVV, ebenfalls per 1. Juli 2013.
3. Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen am 1. September 2013 in Kraft treten.
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