Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Vernehmlassung zu einer Teilrevision der Raumplanungsverordnung
Erläuternder Bericht
Februar 2012
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I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
a. Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschaftsbetrieben in die Bauzonen (Art. 34a)
Nach dem geltenden Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind Bauten und Anla- gen zur Energiegewinnung aus Biomasse unter bestimmten Voraussetzungen in der Landwirtschafts- bis zone zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Bestimmung wurde mit der Änderung des RPG vom 23. März 2007 mit dem primären Ziel eingeführt, auf Landwirtschaftsbetrieben Biogasanlagen bewilligen zu können, die neben Hofdünger eine gewisse Menge nichtlandwirtschaftlicher Biomasse benötigen.
1 In der Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zu dieser Revision wurde ausgeführt :
"Die wichtigste und traditionsreichste Nutzung der Biomasse als Energieträger besteht in der Nutzung von Brennholz. Diesbezüglich gibt es nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse keinen Hand- lungsbedarf. Die entsprechenden Anlagen sind bereits heute am Standort eines Landwirtschaftsbe- triebs zonenkonform, soweit es triftige sachliche Gründe gibt, sie dort zu erstellen. Dies hängt insbe- sondere damit zusammen, dass Holz nur geringfügig bearbeitet werden muss, um als hochwertigen Brennstoff in gut handelbarer Form anzufallen. Trotzdem ist es richtig, auf der Ebene des formellen Gesetzes eine Regelung für jede Form von Biomasse, mithin unter Einschluss des Holzes, zu treffen. Sollte sich sachlich begründeter Bedarf für eine differenzierte Regelung ergeben, so könnte eine sol- 2 che bei Bedarf auch später auf Verordnungsstufe erfolgen" .
Ziel der Revision war es demnach, Energie aus Biomasse in hochwertiger, gut handelbarer Form be- 3 reitstellen zu können . Dafür, dass die Umwandlung von Biomasse in Brauchwärme ebenfalls als Pro- bis zess der Energiegewinnung aus Biomasse im Sinn von Artikel 16a Absatz 1 RPG anzusehen wäre, gibt es weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien oder den legislatorischen Vorarbei- ten irgendwelche Anhaltspunkte.
In der Teilrevision der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) vom 4. Juli bis 2007 wurden mit Artikel 34a in die RPV Ausführungsbestimmungen zu Artikel 16a Absatz 1 RPG eingefügt. Entsprechend der Entstehungsgeschichte der Gesetzesbestimmung ist die Verordnungs- bestimmung primär auf landwirtschaftliche Biogasanlagen ausgerichtet. Um einem im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Wunsch zu entsprechen, wurde zudem, in extensiver Auslegung der gesetzlichen Grundlage, ein Buchstabe c in Artikel 34a Absatz 1 RPV eingefügt, der – in speziellen Fällen – die Errichtung von mit Biomasse betriebenen reinen Heizzentralen zulässt. Bewilligungen wurden insbesondere an die Voraussetzung gebunden, dass die notwendigen Bauten und Anlagen
1 BBl 2005 7097, S. 7110.
2 So ist nahe liegend, dass man für die Energiegewinnung aus Holz auf einem Landwirtschaftsbetrieb auf weniger grosse Einzugsgebiete angewiesen ist, aus denen die verarbeiteten Substrate angeliefert werden können, als sie für die in Biogas- anlagen verarbeiteten Substrate gelten. Dass der Bundesrat bezüglich der eigentlichen Energiegewinnungsanlagen bisher auf eine spezielle Regelung für Holz ver- zichtet hat, hängt damit zusammen, dass bis anhin in der Praxis keine damit zusammenhängenden Probleme aufgetaucht sind und keine (einschränkende) Gesetzgebung "auf Vorrat" betrieben werden soll. 3 In den Erläuterungen des ARE zur Revision der RPV vom 4. Juli 2007 (im Internet abrufbar unter www.are.admin.ch/bab) wurde in diesem Sinn auf Seite 1 f. ausgeführt: "Als Gewinnung von Energie im Sinne von Artikel 16a Absatz 1bis RPG kann ein Prozess angesehen werden, in welchem die in der Biomasse gebundene Energie in eine besser verfügbare, besser transportierbare, besser lagerbare und/oder hochwertigere Form umgewandelt wird (nachfolgende kurz als Veredelung be- zeichnet)." Der Begriff "hochwertig" wurde dabei in einer Fussnote wie folgt präzisiert: "Die Wertigkeit einer Energieform im hier gemeinten Sinn bemisst sich am Anteil der Exergie im Verhältnis zur Gesamtenergie (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Exergie); klassisches Beispiel einer hochwertigen Energieform ist die Elektrizität." 2/10
innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs liegen und die Wärme zur Versorgung von Bauten und Anlagen dient, welche zusammen mit dem Hofbereich eine Gebäudegruppe bilden (Art. 34a Abs. 1 Bst. c RPV). Dies stellt, im Sinne des raumplanerischen Konzentrationsprinzips, einen Siedlungszu- sammenhang zwischen der Heizzentrale und den versorgten Bauten innerhalb der Bauzonen sicher und bewirkt faktisch, dass eine solche Anlage gleich effizient arbeitet, wie dies bei einem Standort innerhalb der Bauzonen der Fall wäre.
Diese Bewilligungsvoraussetzung wurde teilweise als zu eng und nicht sachgerecht kritisiert. Es wur- de in der Praxis nicht verstanden, weshalb eine Bewilligung bloss deshalb verweigert werden musste, weil das landwirtschaftliche Betriebszentrum nicht unmittelbar an die zu versorgende Bauzone an- grenzt.
Am 13. März 2008 reichte Ständerat Werner Luginbühl eine Motion mit folgendem Wortlaut ein: „Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch die einschlägigen Gesetzesvorschriften so anzupassen, dass Wärmeenergie, welche auf einem Landwirtschaftsbetrieb produziert wird, in einem Fernwärme- netz auch über grössere Distanzen in die Bauzonen transportiert werden darf.“ Die Motion wurde da- mit begründet, die in Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV verwendeten Begriffe "Hofbereich" und "Gebäudegruppe" seien sehr eng. Die entsprechende Einschränkung sei unzweckmässig zulasten der Landwirtschaft und damit der dezentralen und ökologisch sinnvollen Energiegewinnungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Energie aus einem Blockheiz- kraftwerk über längere Distanzen in die Bauzonen abgegeben werden dürfe.
Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2008 bereit, über Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV hinaus Spielräume zu suchen, um die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen so weit zu lockern, als dies für das angestrebte Ziel als notwendig und sinnvoll und mit Blick auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vertretbar erscheint. Er stellte in Aussicht, dies auf Verordnungsstufe zu tun, und beantragte die Annahme der Motion. Diese wurde vom Stände- rat am 12. Juni 2008 und vom Nationalrat am 28. April 2009 angenommen und damit an den Bundes- rat überwiesen.
b. Anpassung der Raumplanungsverordnung an die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 23. Dezember 2011 (Art. 39 – 43a)
Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte eine Teilrevision des RPG verabschiedet, mit der eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen umgesetzt wird. Damit haben sie das zentrale 4 Anliegen vieler Kantone erfüllt, künftig alle altrechtlichen Wohnbauten gleich zu behandeln, unabhän- gig davon, ob sie 1972 landwirtschaftlich genutzt wurden oder nicht. Diese Revision wurde vom Par- lament als dringlich erachtet und daher in einer eigenständigen Vorlage realisiert, obwohl im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des RPG eine Gesamtüberarbeitung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen in Vorbereitung ist. Im Bewusstsein, dass die Revision gewisse Probleme aufwarf, die im Gesetz selber nicht gelöst werden, wurde dem Bundesrat übertragen, die nötigen 5 Grenzen zu setzen . Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass im Rahmen der Gesamtüberarbeitung versucht werden soll, die revidierten Bestimmungen besser in eine gesamthafte Regelung einzubet- ten.
Die Zustimmung zur Gesetzesrevision war im Nationalrat wie im Ständerat so gross, dass es vertret- bar erscheint, die Umsetzung des Gesetzes in der Verordnung bereits zu einem Zeitpunkt in die Ver-
4 Als altrechtlich werden gemäss Artikel 41 Absatz 1 Bauten und Anlagen bezeichnet, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. 5 Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG; Bericht vom 22. August 2011 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (BBl 2011 7083, S. 7089). 3/10
nehmlassung zu geben, in dem die Referendumsfrist noch nicht abgelaufen ist. Vielmehr soll die sig- nalisierte Dringlichkeit ernst genommen und die Revision möglichst rasch in Kraft gesetzt werden.
2. Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung
a. Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschaftsbetrieben in die Bauzone
Es werden zwei Vorschläge – ein Hauptvorschlag und ein Variantenvorschlag – für eine Neuregelung von Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV unterbreitet. Beide Vorschläge zielen darauf ab, das heuti- ge Kriterium der „Gebäudegruppe“ zu ersetzen und die Regulierung über Zielvorgaben an die Ener- gieeffizienz der Wärmeproduktion und/oder der Wärmeverteilung vorzunehmen. Gemäss Hauptvor- schlag wird einzig auf die Wärmeverteilung abgestellt und ein maximal zulässiger Verlust beim Wär- metransport vorgegeben. Der Variantenvorschlag bezieht zusätzlich auch die Holzfeuerungs- bzw. Heizanlage in die Effizienzüberlegungen ein und statuiert einen minimalen Wirkungsgrad.
In beiden Fällen bildet nicht mehr die Distanz zwischen Gebäuden die wichtigste Bewilligungsvoraus- setzung, sondern die energetische Effizienz. Die Kriterien werden dabei jenen angenähert, die auch innerhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen, wenn es um die Frage geht, unter welchen Vor- aussetzungen bestimmte Anlagen als förderungswürdig bzw. besonders effizient gelten sollen. Dies bedeutet, dass künftig der Ort der Wärmeproduktion und der Ort der Wärmeabnahme in keiner festge- legten räumlichen Beziehung mehr zueinander stehen müssen. Können die Effizienzkriterien ein- gehalten werden, so muss das landwirtschaftliche Betriebszentrum mit den Wärmeerzeugungsanla- gen nicht mehr unmittelbar an die zu versorgende Bauzone grenzen.
Wo die Effizienzkriterien aus der Landwirtschaftszone heraus nicht eingehalten werden können, be- deutet dies nicht, dass innovative Landwirte keine entsprechenden Einkommensmöglichkeiten hätten. Auch bei Standorten innerhalb der Bauzonen kann ein Landwirt offerieren, eine entsprechende Anlage zu planen und in langfristigen Verträgen die Lieferung des Holzes und den Betrieb der Anlage zu übernehmen. Die Unterbringung der Heizzentrale auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist dazu nicht zwin- gend.
Das vorgeschlagene energetische Effizienzkriterium lässt trotzdem sowohl in räumlicher Hinsicht als auch punkto Konzeption und Ausgestaltung eines Wärmeverbundes mehr Flexibilität für den Landwirt. Ein weiterer Vorteil ist, dass es bereits heute eine, allerdings nicht näher konkretisierte, Bewilligungs- voraussetzung für Biomassenanlagen bildet (vgl. Art. 34a Abs. 3 RPV) und Effizienzvorgaben auch für die Beurteilung oder Subventionierung von Wärmeverbünden im Baugebiet angewendet werden.
Umgekehrt kann als Nachteil eines solchen Regelungsansatzes gewertet werden, dass der räumliche Konnex zwischen Wärmeproduktion und Wärmeabnahme u.U. stark gelockert und ein Wärmetrans- port auch über weitere Distanzen zulässig ist, wenn eine genügend grosse Energiemenge abgesetzt werden kann. Zudem ist das Kriterium technikabhängig – je effizienter die Technik, desto längere Dis- tanzen sind zulässig – und die Prüfung der Einhaltung der Effizienzvorgaben im Baubewilligungsver- fahren ist nicht einfach. Diese Nachteile sind allerdings zu relativieren: Der Wärmetransport erfolgt unterirdisch, so dass eine längere Transportleitung zumeist nicht mit grösseren räumlichen Auswir- kungen verbunden ist, zumindest nicht in Bezug auf das Landschaftsbild. Die Komplexität in der Rechtsanwendung wird zudem reduziert durch die in der Praxis vorhandenen und, soweit ersichtlich, schweizweit einheitlichen Planungs- und Qualitätsstandards (vgl. dazu unten, Erläuterungen zu Artikel 34a, Seite 5). Die Nachteile werden durch die genannten Vorteile dieses Regelungsansatzes somit überwogen.
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b. Anpassung der Raumplanungsverordnung an die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 23. Dezember 2011
Mit der Revision sollen einerseits die Änderungen in der Verordnung vorgenommen werden, die direk- te und automatische Folge der Gesetzesrevision sind. Andererseits sind jene Grenzen zu verankern, die der neue Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG verlangt bzw. das Parlament in Aussicht gestellt hat. Schliesslich werden die dabei auftauchenden gesetzessystematischen Probleme zum Anlass ge- nommen, um eine gewisse Harmonisierung der allgemeinen Voraussetzungen für Ausnahmebewilli- gungen ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen. So werden die Kriterien, die neu in Artikel 43a Buch- stabe a – d des Revisionsentwurfs RPV (E-RPV) geregelt sind und die bisher nur für Bewilligungen nach Artikel 24d RPG bzw. Artikel 39 RPV ausdrücklich verankert waren, künftig auch auf Bewilligun- gen nach den Artikeln 24b, 24c und 37a RPG für anwendbar erklärt. Es geht dabei um das Kriterium des Wegfalls bzw. der Sicherung des ursprünglichen Zwecks (Artikel 43a Buchstabe a E-RPV), um die Vermeidung von Ersatzbauten (Buchstabe b), das Genügen der vorhandenen Erschliessung (Buch- stabe c) und die Sicherung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Buchstabe d). Ein grosser Teil dieser Kriterien dient dem in Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG ausdrücklich geforderten Schutz der Landwirtschaft.
Der neue Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c E-RPV soll den Bedenken entgegen treten, die Gesetzes- revision vom 23. Dezember 2011 könnte dazu führen, dass die ursprünglich bloss temporär bewohn- ten Bauten ihren Charakter verlieren und zu ganzjährig bewohnten Bauten mit entsprechend hohen 6 Ansprüchen der Bewohner umgenutzt würden . Da bauliche Veränderungen im Vollzug wesentlich einfacher zu erfassen sind als die Ausdehnung der Nutzung (die oft schleichend vorangeht und im Laufe der Jahre ein erhebliches Ausmass annehmen kann), wird auf diese baulichen Veränderungen ein besonderes Augenmerk gelegt: wo sie eine wesentlich veränderte Nutzung zulassen, wird der Rahmen der Wesensgleichheit und damit des nach Artikel 24c RPG Bewilligbaren gesprengt.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Artikel 34a
Hauptvorschlag
Der Hauptvorschlag sieht vor, konkrete Vorgaben für die Effizienz der Wärmeverteilung zu machen und als Bewilligungsvoraussetzung in der RPV einen maximal zulässigen Wärmeverlust bei der Ver- teilung zu verankern. Massstab soll die zugeführte Wärme, d.h. diejenige Energiemenge sein, die in das Verteilnetz eingespiesen wird. Beim Transport zu den Abnehmern darf maximal 10 Prozent dieser Wärme verloren gehen. Mit anderen Worten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt sein, dass der Wirkungsgrad 90 Prozent beträgt.
Dieser Wert orientiert sich an Planungsgrundlagen und Zielwerten, wie sie für Wärmeverbünde inner- halb der Bauzonen gelten. Branchenstandard für Planung und Realisierung von Holzfeuerungsanla- ® ® gen mit oder ohne Wärmenetz bildet das Qualitätsmanagement Holzheizwerke (QM Holzheizwerke , u.a. mit Q-Leitfaden und Planungshandbuch; www.qmholzheizwerke.ch). Diese Hilfsmittel werden in der Schweiz, Deutschland und Österreich angewendet und deren Erarbeitung wurde u.a. von Holz- energie Schweiz getragen und finanziell vom Bundesamt für Energie (BFE) unterstützt. Sie sind pro- jektbezogen anwendbar und verfolgen das Ziel, die fachgerechte Konzeption, Planung und Ausfüh- rung der Wärmeerzeugungsanlage und des Wärmenetzes zu erleichtern. Zu den dort festgelegten
6 Details dazu s. unten, Erläuterungen zu Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c RPV, Seite 8. 5/10
Qualitätszielen gehören u.a. ein hoher Nutzungsgrad und niedrige Verteilungsverluste. Für kleinere ® Holzfeuerungsanlagen wird überdies zurzeit ein vereinfachtes Planungstool (QMmini ) eingeführt, das 7 ein kostengünstiges Controlling erlaubt .
® Die Holzfeuerungsplaner und die kantonalen Energiefachstellen sind auf QM-Holzheizwerke ge- schult. Einige Kantone verlangen die Einhaltung dieses QM als Bedingung im Rahmen der kantonalen Förderung. Auch gemäss Harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM 2007) gehört die Einhal- tung dieser Qualitätsvorgaben bzw. die fachgerechte Planung auf dieser Grundlage zu den Voraus- 8 setzungen für eine Förderung von Holzfeuerungen .
Für Konzeption und Ausführung von Holzfeuerungsanlagen mit Wärmenetz in der Landwirtschaftszo- ne wird naheliegenderweise ebenfalls auf diese Standards abgestellt, zumal die technische Ausgestal- tung und die Berechtigung für Förderbeiträge nicht von der Lage in einer bestimmten Nutzungszone abhängig sind. Der Zielwert von zehn Prozent Wärmeverlust auf dem Verteilnetz mag eine relativ am- bitiöse Vorgabe sein, besonders weil in der Landwirtschaftszone häufig Anlagen mit kleineren Leis- tungen installiert werden. Um diesen Wert zu erreichen, muss, je nach Betriebsweise und Vorlauf- Temperaturniveau, eine Wärmemenge von rund 1,3 MWh pro Jahr und Trassenlänge (Stamm-, Zweig- und Hausanschlussleitungen des Wärmenetzes) abgesetzt werden können. Im ländlichen Raum ist es u.U. schwierig, solche Anschlussdichten zu erreichen, durch einen Wärmetransport in die Bauzonen aber erreichbar. Angesichts des gewichtigen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und bis Nichtbaugebiet und des Sinns und Zwecks von Artikel 16a Absatz 1 RPG rechtfertigt es sich, für die Privilegierung in Form einer punktuelle Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet mindestens die gleichen Anforderungen zu stellen wie für die Förderung solcher Anlagen im Baugebiet.
Um die Regelung möglichst einfach zu halten, wird im Verordnungstext darauf verzichtet, zwischen Leitungen, die in die Bauzonen führen und solchen, die Gebäude in der Landwirtschaftszone er- schliessen, zu differenzieren. Vielmehr soll der Wärmeverlust grundsätzlich auf dem ganzen Netz berechnet werden. Davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine landwirtschaftliche Lie- genschaft ebenfalls angeschlossen werden soll und dies gestützt auf Artikel 16a RPG zulässig wäre.
bis Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Grundlage von Artikel 16a Absatz 1 RPG nur Bauten und Anlagen abdeckt, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse nötig sind. Anlagen zur Verfeuerung fossiler Brennstoffe sind davon klarerweise nicht abgedeckt. Wo für den Spitzenlast- betrieb ein zusätzliches System installiert werden soll, muss dieses entweder ebenfalls mit Biomasse betrieben oder innerhalb der Bauzonen untergebracht werden.
Der Hauptvorschlag entspricht einem bereits gut dokumentierten, in der Praxis verankerten Beurtei- lungsschema. Er erscheint einfacher handhabbar als das Abstellen auf das Gesamtsystem (vgl. Vari- antenvorschlag). Dabei wird in Kauf genommen, dass die Effizienz bzw. Ineffizienz der Heizzentrale bzw. Holzfeuerungsanlage raumplanungsrechtlich ausgeblendet wird.
Variante
Als Alternative zum Hauptvorschlag wird ein Varianten-Vorschlag unterbreitet, bei dem für die Bewilli- gung nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV nicht nur auf die Effizienz der Wärmeverteilung abgestellt wird, sondern auf diejenige des Gesamtsystems, also einschliesslich der Wärmeproduktion.
7 Vgl. Holzenergie Schweiz, Jahresbericht 2010, S. 12; www.qmholzheizwerke.ch. 8 Vgl. Bundesamt für Energie BFE/Konferenz Kantonaler Energiefachstellen EnFK (Auftraggeber) bzw. Infras AG (Auftrag- nehmer), Harmonisiertes Fördermodell der Kantone (HFM 2007), Schlussbericht, Zürich/Bern 2007, verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EnDK am 31. August 2007. 6/10
Relevant und für die Baubewilligung zu prüfen sind die Holzfeuerungsanlage, inkl. eines allfälligen Spitzenlastsystems, und das Wärmenetz. Eine Holzheizung kann knapp mehr als 80 Prozent Wir- 9 kungsgrad erreichen , die Wärmeverteilung bei optimaler Auslegung und energiedichten Gebieten 90 Prozent (vgl. dazu oben, Hauptvorschlag). Insgesamt ergibt sich daraus somit ein Nutzungsgrad des Wärmeverbundes von 72 Prozent (0.8 x 0.9 = 0.72) bzw. Verluste von 28 Prozent. Wie beim Haupt- vorschlag sind auch hier die Effizienzgrenzen so anzusetzen, dass nur Anlagen davon erfasst werden, die auch innerhalb der Bauzonen gefördert würden.
2. Artikel 39 Absatz 3
Ein grosser Teil der Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 39 Absatz 3 RPV wird neu in Artikel 43a geregelt. In Artikel 39 Absatz 3 verbleibt nur das Kriterium der im Wesentlichen unveränderten äusse- ren Erscheinung und baulichen Grundstruktur. Zusammen mit Artikel 43a ergeben sich keine materiel- len Änderungen in Bezug auf die Bewilligungstatbestände von Artikel 39 Absatz 1 und 2 RPV.
3. Artikel 41
Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG muss auch Artikel 41 RPV an- gepasst werden. Bis zur jüngsten Revision des RPG erfasste Artikel 24c RPG nur altrechtliche nicht- landwirtschaftliche Bauten, da nur solche durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig werden konnten. Da mit der Revision von Artikel 24c RPG vom 23. Dezember 2011 neu auch altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten vom Anwendungsbereich umfasst werden, ist Arti- kel 41 entsprechend anzupassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass altrechtliche Bauten generell unter Artikel 24c RPG fallen, soweit es sich nicht um unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen handelt (Abs. 2).
Der Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG umfasst demnach einerseits sämtliche Bauten und An- lagen, die bereits nach bisherigem Recht unter diese Bestimmung fielen, andererseits die altrechtli- chen landwirtschaftlichen Wohnbauten, die bisher von Artikel 24d Absatz 1 RPG erfasst wurden.
Da in den weiteren Bestimmungen der Begriff der altrechtlichen Bauten und Anlagen verwendet wer- den soll, wird dieser durch die Einfügung der entsprechenden Klammerbemerkung am Schluss von Absatz 1 eingeführt.
4. Artikel 42
Die Anpassung der Sachüberschrift ist eine rein redaktionelle Anpassung an die Revision des Geset- zes. Der in Artikel 41 Absatz 1 neu eingeführte Begriff der altrechtlichen Bauten und Anlagen soll hel- fen, hier die Verständlichkeit zu verbessern.
Die Absätze 1 bis 3 präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung als teilweise oder eine Erweiterung als massvoll gilt (Art. 24c Abs. 2 RPG). Sie sagen insbesondere nichts darüber aus, wann das Kriterium des neuen Artikels 24c Absatz 4 RPG erfüllt ist. Dieser Umstand soll durch die Umformulierung des ersten Satzteils von Absatz 1 sichtbar gemacht werden.
In Absatz 2 wird eine bloss redaktionelle Anpassung an die in Artikel 24c Absatz 3 RPG verwendete Formulierung vorgenommen.
9 Bei Installation einer Anlage der Kategorie A gemäss Norm EN 303-5 bzw. mit Qualitätslabel von Holzenergie Schweiz (Bezug z.B. http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?start=0&marker_suche=1&ps_text=Qualit%E4tssiegel). 7/10
Buchstabe b regelt mit einem messbaren Kriterium die äusserste Grenze von Erweiterungen ausser- halb des bestehenden Gebäudevolumens. Wird diese Grenze überschritten, so ist die Bewilligung in jedem Fall ohne weitere Prüfung zu verweigern, da die Wesensgleichheit verletzt ist.
Verschiedene Revisionen von RPG und RPV haben in die Richtung gezielt, Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erleichtern, solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevo- lumens zu erschweren. Mit der Teilrevision des RPG vom 23. Dezember 2011 ist diesbezüglich ein weiterer Schritt erfolgt: Gemäss Artikel 24c Absatz 4 RPG müssen Veränderungen am äusseren Er- scheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder dar- auf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. In vielen Fällen wird bei einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens keines dieser drei Kriterien erfüllt sein. Dieser Umstand soll durch Einfügung des folgenden Satzteils transparent gemacht werden: "und wer- den insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG eingehalten".
Da neu auch landwirtschaftliche Wohnbauten unter diese Bestimmung fallen, kann nicht mehr von der "zonenwidrig genutzten Fläche" gesprochen werden. Eine sachgerechte und leicht verständliche An- passung des Wortlauts erweist sich als schwierig, nicht zuletzt deshalb, weil praxisgemäss die in der RPV erwähnten zahlenmässigen Grenzen bezüglich zweierlei Messgrössen eingehalten werden müs- sen: bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossflächen (die bereits nach geltendem Recht aus- drücklich in Art. 42 Abs. 3 Bst. a erwähnt sind; es handelt sich um die Hauptnutzflächen, bei bewohn- ten Bauten insbesondere um die eigentlichen Wohnräume) einerseits, und bezüglich der Gesamtflä- che (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und von Nebenflächen wie Garagen, Hei- 10 zungsräumen und ähnlichen Flächen) andererseits . Unter diesen Voraussetzungen erscheint es sachgerecht, die genannte Berechnungsart ausdrücklich in der RPV zu verankern. Zur Erläuterung kann auf die entsprechende, in Fussnote 10 erwähnte Vollzugsempfehlung verwiesen werden (a. a. O. Ziff. 3.3).
Gänzlich neu ist Buchstabe c. Ihm kommt insbesondere in Bezug auf jene Bauten Bedeutung zu, die ursprünglich bloss im Sommer bewohnt bzw. bewohnbar waren. Die Kommission für Umwelt, Raum- 11 planung und Energie des Nationalrats hat in ihrem Bericht vom 22. August 2011 bereits auf das Problem dieser so genannten Temporärwohnbauten hingewiesen, und es wurde auch im Rahmen der 12 parlamentarischen Beratung nochmals betont . Ständerat Bischofberger hat als Berichterstatter der Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, es müsse sichergestellt werden, dass auch Temporär- wohnbauten, soweit sie unter Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes fallen, ihren Charakter als sol- 13 che nicht verlieren . Dem soll nun mit dem neuen Kriterium in Buchstabe c Rechnung getragen wer- den, wonach die Identität nicht im Wesentlichen gewahrt bleibt, wenn bauliche Veränderungen eine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichen. Die allgemeine Umschreibung wird es den Bewilligungs- behörden erlauben, mit zunehmender Erfahrung eine sachgerechte Praxis dazu zu entwickeln.
In der Regel wird insbesondere ein Abbruch und Wiederaufbau einer ursprünglich bloss temporär bewohnten Baute zu wesentlich veränderten Nutzungsmöglichkeiten führen. Gleiches gilt, wenn in eine im Wesentlichen unbeheizte Baute eine Heizung eingebaut werden soll. Auch der Anschluss einer ursprünglich nicht elektrifizierten Baute an das elektrische Stromnetz führt zu einer kaum mehr
10 Diese Berechnungsart wurde vom ARE vorgeschlagen (BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Register V, "Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen" [nachfolgend: Bewilligungen nach Ar- tikel 24c RPG]) und vom Bundesgericht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.290/2004 vom 7. April 2005, E. 2.3.3).
11 BBl 2011 7083, S. 7089.
12 Votum von Bundesrätin Doris Leuthard, AB 2011 N 1811. 13 AB 2011 S 1162. 8/10
beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten, die in der Regel mit Buchstabe c nicht mehr ver- einbar wäre.
Artikel 24c Absatz 4 RPG erscheint als präzise genug; es wird daher im Moment darauf verzichtet, dieses Bewilligungserfordernis in der RPV zu präzisieren.
5. Artikel 42a
Da die altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten künftig unter Artikel 24c RPG fallen, können aus Artikel 42a RPV die Bestimmungen gestrichen werden, welche sich auf diese Bauten bezogen. Dies betrifft insbesondere Absatz 2. Es verbleiben die Bestimmungen, die sich auf die neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten beziehen. Sie sind redaktionell auf die neue Situation anzupassen, ebenso die Sachüberschrift.
6. Artikel 43
Drei Buchstaben können aus der Aufzählung in Artikel 43 Absatz 1 RPV gestrichen werden, da sie in den neuen allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 43a aufgehen: Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und e RPV gehen in Artikel 43a Buchstabe c auf. Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f RPV entspricht neu Artikel 43a Buchstabe e, der ebenfalls eine umfassende Interessenabwägung verlangt. Zudem wird der besseren Verständlichkeit halber auch hier der Begriff "altrechtlich" neu in die Sachüberschrift eingefügt.
7. Artikel 43a
Nach geltendem Recht sind bei der Umnutzung von landwirtschaftlichen Wohnbauten für nichtland- wirtschaftliche Wohnzwecke eine Reihe von Bewilligungsvoraussetzungen zu beachten, die in Artikel 24d Absatz 3 RPG verankert sind. Soweit landwirtschaftliche Wohnbauten neu Artikel 24c RPG unter- stellt sind, kommen diese Bewilligungsvoraussetzungen aus systematischen Gründen nicht mehr zur Anwendung. Die gesetzgeberische Absicht bestand jedoch erklärtermassen nicht darin, auf die ent- sprechenden Einschränkungen, die insbesondere auch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung schüt- zen, gänzlich zu verzichten. Vielmehr hat es der Gesetzgeber aus rechtsetzungstechnischen Gründen dem Bundesrat überlassen, diese Grenzen im Rahmen der Verordnung festzuschreiben. Einzig das in Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG verankerte Kriterium der im Wesentlichen unveränderten äus- seren Erscheinung und baulichen Grundstruktur, welches Abbruch und Wiederaufbau einer Baute nicht zulässt, soll nicht mehr zur Anwendung gelangen.
Die Kriterien von Artikel 24d Absatz 3 RPG, die neu auch für die Artikel 39 – 43 RPV generell gelten sollen, sind zu einem guten Teil identisch mit den Kriterien in Artikel 39 Absatz 3 RPV, welche für Bau- ten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten massgebend sind. Es handelt sich um Grundsätze, welche die allgemeine Interessenabwägung konkretisieren. Es ist einfacher und ver- ständlicher, sie einem eigenen Artikel allgemein zu verankern, statt sie in verschiedenen Artikeln wie- derholt aufzuführen.
Nicht zu den verallgemeinerbaren Bewilligungsvoraussetzungen gehört wie bereits erwähnt Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG, aber auch das Eignungskriterium in Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe a RPG, das bewusst nicht in den Katalog der Voraussetzungen von Artikel 39 Absatz 3 RPV aufge- nommen wurde.
Buchstabe a wird einerseits vom Wortlaut her dem Umstand angepasst, dass nicht nur zonenkonfor- me (und unter diesen insbesondere landwirtschaftliche), sondern auch standortgebundene Bauten für 9/10
den ursprünglichen Zweck erhalten bleiben sollen. Andererseits sind neu auch Fälle zu erfassen, in denen eine Baute noch landwirtschaftlich benötigt wird, aber trotzdem unter Artikel 24c RPG fällt. In solchen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Baute weiterhin für landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung steht. Insbesondere darf die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 24c RPG nicht mehr automatisch zur Bewilligung einer Abparzellierung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) füh- ren.
Die Verankerung der Grundsätze in Artikel 43a bringt demnach zwar eine Ausdehnung des Anwen- dungsbereichs dieser Grundsätze auf die Artikel 24b und 24c RPG. Bezüglich der Tragweite der Krite- rien kann allerdings weitgehend auf das geltende Recht verwiesen werden (Art. 24d Abs. 3 RPG und Art. 39 Abs. 3 RPV). Die neue systematische Einbettung bringt einige Anpassungen im Wortlaut mit sich.
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