Art. 26 Anmeldepflichtige Person Die Änderung von Artikel 26 steht im Zusammenhang mit der Änderung von Arti- kel 44 ZG über die Aufhebung der Bestimmungen über den Postverkehr als beson- dere Verkehrsart. Eine Sonderregelung der anmeldepflichtigen Person im Postver- kehr ist nicht mehr notwendig, da die anmeldepflichtige Person im Postverkehr heute von den Buchstaben a oder b des Artikels 26 umfasst wird. Ursprünglich war die Post – unter dem Zollgesetz von 1925 – nicht zollanmeldepflichtig; die Verant- wortung für die Anmeldung lag alleine beim Versender oder bei der Versenderin. Dies wurde im Rahmen des geltenden Zollgesetzes übernommen. Im Lichte der Liberalisierung der Postdienstleistungen wird die Post hinsichtlich der Anmelde- pflicht in die gleiche Verantwortung wie die anderen Spediteure (inkl. Kurierfirmen) gezogen. In der Praxis verfügt die Post über eine Bewilligung als zugelassene Empfängerin (ZE) gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 ZG in Verbindung mit Artikel 100–112 der Zollverordnung vom 1. November 20069 (ZV)10. Diese zugelassene Empfängerin gilt als die mit der Zollanmeldung beauftragte Person nach Buchstabe b von Artikel 26. Sollte die Post allenfalls den ZE-Status verlieren, würden die allgemeinen Bestimmungen der Zollveranlagung zur Anwendung kommen.
Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Nach Artikel 42a kann die Zollverwaltung den Status von zugelassenen Wirtschaft- beteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) unter den vom Bundesrat festge- setzten Voraussetzungen verleihen. Bei den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt es sich um ein Institut, das in dem mit der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen vom 25. Juni 200911 über die Erleichterung der Kon- trollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmass- nahmen vorgesehen ist. Den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsre- levanten Kontrollen gewährt. Der Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten soll an diejenigen Personen und Unternehmen erteilt werden, die hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als besonders zuverlässig und vertrauens- würdig gelten. Dieser Status entfaltet die volle Wirkung bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen jedoch nur, wenn er auf internationaler Ebene gegenseitig anerkannt ist. Es ist vorgesehen, nach der Europäischen Union auch mit anderen Staaten, namentlich mit Norwegen, Japan, USA und China entsprechende Abkommen abzu- schliessen.
7 SR 641.20 8 SR 741.01 9 SR 631.01 10 Bei zugelassenen Empfängerinnen und Empfängern findet die Zollkontrolle an ihrem Domizil und nicht an der Grenze statt. 11 SR 0.631.242.05
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Neu soll der Bundesrat im Sinne von Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung12 und von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 (RVOG) ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abzu- schliessen, ohne dass er diese der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbrei- ten muss (Abs. 2, 2. Satz).
Art. 44 Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr Der Postverkehr galt bisher als eigene Verkehrsart. Wie oben unter Artikel 26 erläu- tert, ist dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Post ursprünglich nicht der Zollmeldepflicht unterlag. Deshalb sah Artikel 44 Absatz 1 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat für den Postverkehr besondere Vorschriften erlässt. Er hatte dies auch mit Artikel 145–150 ZV getan. Diese Bestimmungen wurden per 1. August 2012 aufgehoben14. Im Lichte der Liberalisierung der Postdienstleistungen ist – wie in den Erläuterungen zu Artikel 26 ausgeführt – keine Sonderreglung mehr für den Postverkehr gerechtfertigt. Neu sollen in Absatz 2 die Verkehrsunternehmen verpflichtet werden, der Zollver- waltung nicht nur Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sind, sondern auch dazu, dass sie die entsprechenden Dokumente der Zollverwaltung auf Verlangen in elektronischer Form übermitteln müssen. Es geht dabei um Angaben zu den Passagieren gemäss Artikel 151 Absatz 2 ZV (z.B. Nationalität, Herkunft und Destination, Reiseroute oder Modalitäten des Erwerbs des Tickets). Dadurch können die Zollkontrollen risikobasiert und situati- onsgerecht vorbereitet und durchgeführt werden, ohne dass für Zollverwaltung und Verkehrsunternehmungen ein wesentlicher Mehraufwand entsteht.
Art. 51 Verfahren Zum Begrifflichen: Gemäss Artikel 6 Buchstabe d ZG gelten sowohl ausländische als auch zur Ausfuhr veranlagte Waren als Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs. Da die Überführung von zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein offenes Zolllager in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist die Bezeichnung in den Be- stimmungen über das Zolllagerverfahren entsprechend anzupassen. Nach geltendem Recht sind in einem offenen Zolllager zu lagernde ausländische Waren zum entsprechenden Zollverfahren anzumelden (Abs. 1). Daneben können auch zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren in einem offenen Zolllager gelagert werden (Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 2). Diese inländischen Waren werden zuerst ins Ausfuhrverfahren übergeführt. Nach Abschluss des Ausfuhrverfahrens erfolgt die Überführung ins Zolllagerverfahren. Dadurch wird für diese Waren eine Ausfuhr- veranlagungsverfügung ausgestellt, welche u.a. Grundlage bildet für die Mehr- wertsteuerbefreiung im Inland, obwohl sich die Waren noch im Zolllager – und somit im Schweizer Zollgebiet – befinden. Nach der Lagerung im offenen Zolllager, die nach Artikel 157 ZV auf sechs Monate beschränkt ist (mit Möglichkeit der Verlängerung), werden die Waren in einem Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht.
12 SR 101 13 SR 172.010 14 AS 2012 3837
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Neu sollen die zur Ausfuhr bestimmten inländischen Waren zwar weiterhin räumlich in einem offenen Zolllager gelagert werden können. Sie bleiben jedoch inländische Waren und behalten während ihrer Lagerung den zollrechtlichen Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Erst nach Abschluss der Lagerung, d.h. wenn die Waren aus dem Schweizer Zollgebiet verbracht werden, erfolgt die Überführung ins Ausfuhrverfahren. Falls die Ausfuhrveranlagung nicht bei einer Grenzzollstelle erfolgt, sind die bei einer Inlandzollstelle zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein Transitverfahren zu überführen und aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Anmel- dung zum Zolllagerverfahren gilt somit lediglich für die ausländischen Waren. Absatz 1 ist deshalb entsprechend anzupassen. Durch diese Neugliederung der Verfahrensschritte wird verhindert, dass für Waren eine Ausfuhrveranlagungsverfügung erstellt wird, obwohl diese noch gar nicht aus dem Schweizer Zollgebiet ausgeführt worden sind.
Art. 53 Offene Zolllager Nach geltendem Recht können ausländische sowie bereits zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren in einem offenen Zollager gelagert werden (Abs. 1). Zur Ausfuhr veranlagte Waren dürfen in einem offenen Zolllager gelagert werden, wenn sie ausgeführt werden (Abs. 2), wobei der Bundesrat die Lagerung von Waren vorsehen kann, die nicht ausgeführt werden (Abs. 3). Einzulagernde Waren sind zum Zollla- gerverfahren anzumelden (Abs. 4). Absatz 5 regelt die Pflichten der Lagerhalterin bzw. des Lagerhalters und Absatz 6 die Sicherheitsleistung. In Zukunft soll es weiterhin möglich sein, inländische Waren in einem offenen Zolllager aufzubewahren; diese unterliegen aber nicht der Zollüberwachung15 (Abs. 1 Bst. b). Inländische Waren gelten somit im offenen Zolllager nicht als «unter Zollüberwachung» stehend. Dies ist insbesondere aus mehrwertsteuerlicher Sicht wichtig, da nach Artikel 23 MWSTG16 Lieferungen von bzw. Leistungen im Zu- sammenhang mit Waren, die unter Zollüberwachung stehen, von der Inlandsteuer befreit sind. Inländische Waren können neu vor ihrer Lagerung auch nicht mehr in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Sie behalten folglich während der Lager- dauer den zollrechtlichen Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Da- durch erübrigt sich auch eine Befristung der Lagerdauer (Abs. 2). Die Pflicht zur Anmeldung der Waren ins Zolllagerverfahren gilt somit nur noch für ausländische Waren (Abs. 3). Inländische Waren können zwar räumlich in einem offenen Zollla- ger eingelagert werden, sie sind aber nicht Gegenstand des Zolllagerverfahrens. Absätze 4 und 5 entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die neue Regelung bedarf einer Übergangsbestimmung (Art. 132a).
Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung Die Möglichkeit, die Bearbeitung von Waren zu beschränken, gilt neu nur noch für ausländische Waren (Abs. 2). Für inländische Waren besteht diese Beschränkung nicht, da sie nicht Gegenstand des Zolllagerverfahrens sind; sie können ohne Bewil- ligung bearbeitet werden.
Art. 57 Auslagerung 15 Nach Art. 23 Abs. 2 ZG umfasst die Zollüberwachung allgemeine Massnahmen der Zoll- verwaltung, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten. 16 SR 641.20
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Die bisherige Bestimmung von Absatz 1 gilt neu nur noch für ausländische Waren. Diese können ein- oder ausgeführt werden und sind bei der Auslagerung in das entsprechende Zollverfahren zu überführen. Der neue Absatz 2 regelt die Auslagerung von inländischen Waren, die ausgeführt werden sollen. Diese müssen ins Ausfuhrverfahren übergeführt und auch tatsächlich aus dem Schweizer Zollgebiet ausgeführt werden. Eine unmittelbare Wiedereinfuhr in die Schweiz ist ausgeschlossen. Inländische Waren können jedoch auch zum weiteren Verbleib in der Schweiz ausgelagert werden. Absatz 3 wurde redaktionell den vorangehenden Absätzen angepasst.
Art. 61 Ausfuhrverfahren In Zukunft können inländische Waren vor ihrer Lagerung in einem Zollfreilager nicht mehr zur Ausfuhr veranlagt werden, sondern erst dann, wenn sie endgültig aus dem Schweizer Zollgebiet verbracht werden (Abs. 3). Dadurch soll verhindert werden, dass Zollfreilager als Drehscheiben für Machenschaften missbraucht wer- den. Insbesondere sollen für inländische Waren, die sich in einem Zollfreilager befinden, keine Ausfuhrbeiträge mehr beansprucht werden können.
Art. 62 Grundsätze Zum Begrifflichen: Gemäss Artikel 6 Buchstabe d ZG gelten sowohl ausländische als auch zur Ausfuhr veranlagte Waren als Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs. Da die Einlagerung von zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein Zollfreila- ger in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist die Bezeichnung in den Bestimmun- gen über die Zollfreilager entsprechend anzupassen. Zollfreilager sind nach bisherigem Recht räumlich abgetrennte Teile des Zollgebiets, die in ihrer Gesamtheit unter Zollüberwachung stehen und in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, d.h. ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren, gelagert werden dürfen, ohne dass sie den Einfuhrzollabgaben unterliegen oder dass während der Lagerdauer handelspolitische Massnahmen (z.B. Ein- und Ausfuhrverbote, mengenmässige Beschränkungen oder Embargomassnah- men) angeordnet werden können. Nach geltendem Recht bestand keine Möglichkeit, inländische Waren ohne vorgängige Ausfuhrveranlagung in einem Zollfreilager aufzubewahren. Nur bereits zur Ausfuhr veranlagte Waren konnten im Zollfreilager eingelagert werden (Abs. 2). Nach neuem Recht bleiben Zollfreilager Teil des Zollgebiets, aber von diesem räumlich getrennt (Abs. 1). Im Zollfreilager können sowohl ausländische Waren (wie bisher; Abs. 2 Bst. a) als auch – neu – inländische Waren des zollrechtlich freien Verkehrs gelagert werden (Abs. 2 Bst. b). Die ausländischen Waren unterlie- gen nach Absatz 3 der Zollüberwachung. Die inländischen Waren behalten ihren Status als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, auch wenn sie sich in einem Zollfreilager befinden. Sie gelten nicht als «unter Zollüberwachung» stehend. Dies ist insbesondere aus mehrwertsteuerlicher Sicht wichtig, da nach Artikel 23 MWSTG17 Lieferungen von bzw. Leistungen im Zusammenhang mit Waren, die unter Zollüberwachung stehen, von der Inlandsteuer befreit sind.
17 SR 641.20
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Die Möglichkeit, zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren im Zollfreilager einla- gern zu können, entfällt somit.
Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeiten der Waren Bisher hatte der Bundesrat die Befugnis, die Frist zu bestimmen, innerhalb derer zu Ausfuhr veranlagte Waren aus dem Zollfreilager ausgeführt werden müssen (Abs. 2, 2. Satz). Diese Bestimmung kann ersatzlos gestrichen werden. Die Anmeldung zum Ausfuhrverfahren soll in Zukunft nicht mehr «auf Vorrat» möglich sein, sondern erst, wenn die Ware tatsächlich ausgeführt wird. Allfällige Einschränkungen in der Bearbeitung von Waren gelten neu nur noch für die ausländischen Waren (Abs. 3); inländische Waren können uneingeschränkt bearbeitet werden.
Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen Nach geltender Rechtslage müssen über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestan- desaufzeichnungen geführt werden (Abs. 1, 1. Satz). Zudem dürfen Waren nicht der Zollüberwachung entzogen werden (Abs. 3 Bst. a). Absatz 1 soll so präzisiert werden, dass die Pflicht zu Bestandesaufzeichnungen neben den ausländischen sensiblen Waren auch auf alle inländischen Waren ausge- dehnt wird. Dadurch soll Klarheit bestehen über die Abgrenzung zwischen den ausländischen Waren, welche lediglich teilweise in die Bestandesaufzeichnungen aufzunehmen sind (sensible Waren) und sämtlichen inländischen Waren. Dies wird eine Änderung der Zollverordnung über die Bestandesaufzeichnungen zur Folge haben (Art. 182 Abs. 2 und Anhang 2). Nach Absatz 3 Buchstabe a dürfen die ausländischen Waren der Zollüberwachung nicht entzogen werden; inländische Waren gelten hingegen im Zollfreilager nicht als «unter Zollüberwachung» stehend. Dies ist insbesondere aus mehrwertsteuerlicher Sicht wichtig. Für die Inventarisierung der Waren ist grundsätzlich die Lagerhalterin oder der Lagerhalter zuständig, wobei diese Pflicht im Rahmen der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers der Einlagererin oder dem Einlagerer übertragen werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2). Um den Gesamtüberblick über die inländischen Waren zu behalten, wird in Zukunft die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandes- aufzeichnungen für die inländischen Waren führen müssen. Eine Rechtsänderung ist dazu nicht erforderlich. Eine entsprechende Bestimmung wird in die jeweilige Betriebsbewilligung aufgenommen werden. Die neue Regelung bedarf hinsichtlich der Auslagerung einer Übergangsbestim- mung (Art. 132a).
Art. 67 Auslagerung Die bisherige Bestimmung soll neu nur für ausländische Waren anwendbar sein (Abs. 1). Diese können ein- oder ausgeführt werden und sind bei der Auslagerung in das entsprechende Zollverfahren zu überführen. Absatz 1 wird durch einen weiteren Absatz ergänzt. Danach müssen inländische Waren, die ausgeführt werden sollen, ins Ausfuhrverfahren übergeführt und auch tatsächlich aus dem Schweizer Zollge- biet ausgeführt werden. Eine unmittelbare Wiedereinfuhr in die Schweiz ist ausge- schlossen. Inländische Waren können jedoch auch zum weiteren Verbleib in der Schweiz ausgelagert werden.
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Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 44 über die Aufhebung des Postverkehrs als eigene Verkehrsart.
Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren Gemäss dem geltenden Recht kann anstelle der Versteigerung als der grundsätzli- chen Form der Verwertung, das Zollpfand auch freihändig verkauft werden, unter der Voraussetzung des Einverständnisses der Eigentümerin oder des Eigentümers (Art. 87 Abs. 4 ZG). Die Ermittlung der am Zollpfand berechtigten Person ist oft aufwändig und/oder steht in einem Missverhältnis zum Warenwert. Zudem fehlt eine Bestimmung, dass überhaupt auf eine Zollpfandverwertung verzichtet werden kann, z.B. bei Waren von geringem Wert. Absatz 4 sieht neu vor, dass ein Freihandverkauf ohne Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers nach erfolgloser Verstei- gerung oder bei einem Pfandwert von höchstens 1’’’’’’’000 Franken zulässig ist. Der Bundesrat soll zudem in Absatz 5 ermächtigt werden, die Voraussetzungen für den Freihandverkauf sowie für den Verzicht auf eine Zollpfandverwertung zu re- geln.
Art. 91a Vereidigung Verschiedene Kantone kennen die Vereidigung der Angehörigen der Polizei. Das Bundesrecht kennt die Vereidigung der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundeskanzlerin, des Generals sowie der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentge- richts und des Bundesstrafgerichts18. Gemäss Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201019 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist auch das Personal der Transportpolizei «amtlich in Pflicht zu nehmen». Darunter ist offenbar die Vereidigung zu verstehen (vgl. Stel- lungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 201020 zum Bericht vom 3. November 2009 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative «Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr [BGST]»). Das Personal der Zollverwal- tung verfügt aufgrund des Zollgesetzes und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes über umfassende Aufgaben und Befugnisse, welche im Einzelfall weitge- hende Auswirkungen auf die Betroffenen haben können. Dabei kann auch polizeili- cher Zwang zur Anwendung kommen. Die Zollverwaltung bezeichnet gemäss Artikel 100 Absatz 2 das Personal, das polizeiliche Massnahmen anwenden darf und die entsprechenden Befugnisse inne hat. Dabei geht es neben den uniformierten und bewaffneten Angehörigen des GWK insbesondere auch um die Mitarbeitenden der Zollfahndungen. Das betroffene Personal muss auch eine Personensicherheitsprü- fung bestehen. Der Rahmen und das Bedürfnis für eine zusätzliche moralische Verpflichtung durch Ablegung eines Amtseides oder eines Gelübdes, welchem vorwiegend feierliche Bedeutung zukommt, sind damit gegeben. 18 Art. 3 Abs. 1 und 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10);
Art. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110); Art. 11 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32); Art. 15 des Patentge- richtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG; SR 173.41); Art. 47 des Strafbehördenorgani- sationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 19 SR 745.2 20 BBl 2010 915 ff., 917
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Neu soll deshalb die Zollverwaltung das Personal bezeichnen, welches auf gewis- senhafte Pflichterfüllung vereidigt werden soll. Anstatt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden. Für die Eides- oder Gelübdeformel wird sinngemäss Artikel 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200221 (ParlG) heranzuziehen sein22. Wer sich als Parlamentsmitglied oder als von der Bundesversammlung gewählte Magistratsperson weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet nach Artikel 3 Absatz 3 ParlG auf das Amt. Für die Zollverwaltung ist diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass eine Weigerung Grund für eine ordentliche Kündi- gung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200023 (BPG) sein kann. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zu vereidigenden Personen bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, so im Übrigen auch angehende Angehörige des GWK, die während der Ausbildung bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.
Art. 96 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben Sowohl die Artikel 94 und 95 ZG als auch der Artikel 96 sind für sich alleine nicht kompetenzbegründend. Im Gegensatz zu den Artikeln 94 und 95 ist Artikel 96 aber rein programmatischer Natur. In der Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 200324 über ein neues Zollgesetz wurde dieser Artikel wie folgt erläutert: Mit der Festschreibung eines eigenständigen sicherheitspolizeilichen Auftrags im Zollgesetz solle die Bedeutung des Beitrags der Zollverwaltung, und insbesondere des Grenz- wachtkorps, an die innere Sicherheit zum Ausdruck gebracht werden. Die Tatsache, dass die Zollverwaltung eine wichtige Rolle für die Sicherheit der Schweiz spielt, wurde im Übrigen ebenfalls im Bericht des Bundesrates vom 23. Juni 201025 über die Sicherheitspolitik der Schweiz festgehalten. Auch der Bericht des Bundesrates vom 2. März 201226 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen» (Bericht Malama) anerkennt, dass die Zollverwaltung Sicherheitsaufgaben wahrzu- nehmen hat, sofern sie mit ihrer Präsenz an der Grenze zusammenhängen, insbeson- dere mit dem Überschreiten der Grenze durch Personen und Waren, und sich auf die Umsetzung des Bundesrechts beschränken. Hingegen erachtet der Bericht den programmatischen Artikel 96 als zu offen formuliert und somit problematisch: Es sei unklar, um welche sicherheitspolizeilichen Aufgaben es sich handle, und der Artikel würde – rein grammatikalisch gesehen – auch die Übernahme von neuen Aufgaben erlauben, die im Rahmen der Polizeihoheit in den alleinigen Kompetenzbereich der Kantone fallen. Eine solche Ausweitung der Aufgaben der Zollverwaltung war jedoch nie vorgesehen. Es ging einzig darum, aufzuzeigen, dass die Zollverwaltung im Rahmen ihrer originären Aufgaben nach Artikel 94 und 95 ZG auch mit Aufga- ben betraut ist, die als sicherheitspolizeilich qualifiziert werden können und so die Leistungen der EZV zu Gunsten der inneren Sicherheit hervorzuheben (z.B. Verkehr von Betäubungsmitteln, Waffen usw.). 21 SR 171.10 22 Eid: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»; Gelübde: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.». 23 SR 172.220.1 (Fassung gemäss Beschluss des Nationalrates als Zweitrat vom 17. Sept. 2012) 24 BBl 2004 567, 658 25 BBl 2010 5133, 5204 26 BBl 2012 4459, 4564 f.
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Die kontroversen Diskussionen um Artikel 96, nicht zuletzt im Rahmen einer detail- lierten Überprüfung dieses Artikels mit Blick auf diese Zollgesetzrevision, haben jedoch gezeigt, dass er aufgrund des relativ grossen Interpretationsspielraums eher verwirrend als klärend ist und nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht. Mit der Aufhebung dieses Artikels soll dieser Erkenntnis Rechnung tragen werden. Sie hat keine Änderung der heutigen Praxis und der Aufgaben, welche die EZV wahrnimmt, zur Folge. Aber es soll aus dem Zollgesetz eindeutig hervorgehen, dass die Zollverwaltung zollrechtliche (Art. 94) und nichtzollrechtliche (Art. 95) Erlasse des Bundes vollzieht und allenfalls noch weitere Aufgaben wahrnimmt, die ihr im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Kanton übertragen wurden (Art. 97). Letzte- re sollen mit den Anpassungen in Artikel 97 zudem klar eingegrenzt werden.
Art. 97 Vereinbarungen mit den Kantonen Artikel 97 sieht heute vor, dass Grenzkantone mit der Zollverwaltung Vereinbarun- gen abschliessen können, in denen sie ihr die Erfüllung polizeilicher Aufgaben übertragen. Im Bericht Malama27 wird dargelegt, dass die Bestimmung in der Praxis zwei Mängel aufweist, die eine Präzisierung der Bestimmung verlangen. Erstens lässt Artikel 97 einen relativ grossen Interpretationsspielraum betreffend die Art der polizeilichen Aufgaben, die durch die Kantone der Zollverwaltung delegiert werden können. Der Artikel soll deshalb dahingehend ergänzt werden, dass es sich um Aufgaben handeln muss, die im Zusammenhang mit dem Vollzug von nichtzoll- rechtlichen Erlassen des Bundes stehen. Das heisst, es muss sich um Bereiche han- deln, in denen die Zollverwaltung bereits von Gesetzes wegen eigenständige Kom- petenzen hat, die durch die übertragenen Aufgaben erweitert werden. Damit sind in erster Linie kleinere Vollzugsmassnahmen gemeint (z.B. Erhebung von Bussen oder Bussendepots, Einvernahme von Personen, Verfassen von Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft, Zustellung von Verfügungen), welche die Zollverwaltung auf Grund ihrer Kontrollkompetenz im Rahmen eines Aufgriffs tätigen können sollte. Ziel dieser Aufgabenübertragung ist, dass die Zollverwaltung einfachere Fälle direkt selber erledigen kann, ohne die Polizei beiziehen zu müssen. Dies bedeutet für alle Beteiligten einen Zeitgewinn. Zweitens bestehen heute auch Vereinbarungen mit Binnenkantonen. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die EZV waren bereits im 200628 zum Schluss gekommen, dass es Sinn macht, auch den Binnenkantonen die Möglichkeit zu geben, der Zollverwaltung gewisse polizeiliche Aufgaben zu übertragen. Das Grenzwachtkorps führt nämlich auf den Zügen mit Grenzbezug Zollkontrollen ohnehin bis ins Landesinnere durch. Da mit dem Über- queren der Kantonsgrenze auch die kantonale Zuständigkeit wechselt, erscheint es zweckmässig, wenn auch hier kleinere Fälle direkt durch das GWK abgehandelt werden können, ohne Beizug der jeweiligen Kantonspolizei. Diese Synergiennut- zung ist gerade im Migrationsbereich u.a. auf der Nord-Süd-Achse von nicht unwe- sentlicher Bedeutung z.B. für Kantone wie Uri oder Schwyz. Mit der Schengen- Assoziierung ist noch ein zweiter Grund für einzelne Vereinbarungen mit Binnen- kantonen hinzugekommen: Es geht dabei um die Personenkontrollen an den Schen- gen-Aussengrenzen auf kleineren Flugplätzen. Auf diesen ist das Grenzwachtkorps bereits für die Zollkontrollen sporadisch anwesend. Es ist deshalb sinnvoll, dass es 27 BBl 2012 4459, 4567 28 Bericht der KKJPD und der EZV über die künftige Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollver- waltung vom 15. März 2006
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zugleich auch allfällige Personenkontrollen durchführen kann. Dies bedeutet einen zweifachen Ressourcengewinn zu Gunsten der anderen kantonalen Polizeiaufgaben: Die jeweilige Kantonspolizei muss sich einerseits nicht das spezifische Wissen betreffend die Personenkontrollen gemäss der umfassenden Schengen-Standards aneignen und andererseits muss sie keine eigenen Mittel auf diesen Flugplätzen einsetzen. Personenkontrollen beim Grenzübertritt sind eine Kernkompetenz des GWK und Teil der Ausbildung der Grenzwächterinnen und Grenzwächter. Zudem können diese Personenkontrollen gerade auf den kleineren Flugplätzen gleichzeitig mit den Zollkontrollen vorgenommen werden. Die Vereinbarungen mit den betrof- fenen Binnenkantonen stützten sich bis anhin insbesondere auf den Artikel 44 der Bundesverfassung vom 18. April 199929 (BV), was im Bericht Malama30 längerfris- tig als eine zu allgemeine und deshalb unbefriedigende Rechtsgrundlage befunden wurde. Absatz 1 soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass auf deren Begehren mit sämtlichen Kantonen Vereinbarungen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben abgeschlossen werden können. Diese Aufgaben müssen jedoch in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes im Sinne von Artikel 95 ZG stehen und den Kantonen durch Bundesrecht übertragen worden sein, d.h. es muss sich um eine Rückdelegation handeln. Diese Anpassung von Artikel 97 stellt lediglich einen ersten Schritt zu einer umfas- senderen Rechtsbereinigung dar. In einer zweiten Phase sollen alle relevanten nicht- zollrechtlichen Erlasse dahingehend überprüft werden, dass sich die Aufgaben der Zollverwaltung umfassend aus der einschlägigen Bundesgesetzgebung ergeben, und dass diesbezüglich möglichst «keine Rückdelegation» durch die Kantone aufgrund von Vereinbarungen mehr erforderlich ist. Dort, wo die Kantone die Ahndung rechtswidriger Handlungen systematisch der Zollverwaltung delegieren, sollten in Zukunft neben den Kontrollbefugnissen, auch der weitergehende Vollzug durch die Zollverwaltung direkt durch die Bundesgesetzgebung geregelt werden. Dies wurde im Bericht Malama aus Transparenzgründen ebenfalls empfohlen31. Auch wenn die in den Vereinbarungen systematisch aufgenommen Bereiche relativ einfach zu identifizieren ist, verlangt eine eingehende Rechtsbereinigung doch die Überprüfung der zahlreichen nichtzollrechtlichen Erlasse, auf die sich die EZV in ihrer Aufga- benerfüllung abstützt. Der diesbezügliche Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Auch muss eine Vielzahl von Ämtern daran beteiligt werden. Deshalb soll auf die Festle- gung einer Frist für diese umfassende Rechtsbereinigung verzichtet werden. Gemäss der Ergänzung von Absatz 2 soll neben der Aufgaben- und Kostenübernah- me auch der Einsatzraum in den Vereinbarungen festlegt werden. Dies ist bereits heute der Fall und hat sich als pragmatisch erwiesen, da die geografischen Gegeben- heiten von einem Kanton zum anderen sehr unterschiedlich sind. Entsprechend werden die delegierten polizeilichen Aufgaben im Grenzraum, auf internationalen Zugslinien und auf Flugplätzen wahrgenommen. Der Einsatzraum muss nicht zwin- gend mit dem Grenzraum entlang der Zollgrenze identisch sein, sondern kann in seltenen Fällen auf Grund der Nähe zur Grenze auch noch Teile eines Binnenkan- tons umfassen (vgl. die bestehenden Vereinbarungen mit den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden). Für die Aufgabenerfüllung in den Zügen kann der Einsatzraum schliesslich auch Bahnhöfe umfassen (z.B. Übergabe von Personen an die Polizei).
29 SR 101 30 BBl 2012 4459, 4567 31 BBl 2012 4459, 4567
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Besonders zu erwähnen gilt es hier noch, dass Absatz 2 bereits nach geltendem Recht neben der Aufgaben- auch die Kostenübernahme in den Vereinbarungen vorsieht. In allen Kantonsvereinbarungen wird denn dieser Punkt auch thematisiert und die Kantone überlassen in der Regel für Kosten und Auslagen, die im Zusam- menhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis der Vereinbarung stehen, eine Entschädigung von 10–15 Prozent. Somit erhielt die Zollverwaltung in den letzten Jahren von den für die Kantone eingenommenen gut 2 Millionen Franken (pro Jahr) rund 250000 bis 300000 Franken (pro Jahr). Um sich ein Bild der anderen Leistungen machen zu können, welche die Zollverwal- tung zu Gunsten der Kantone erbringt, hat das GWK im Zeitraum vom Mai bis Oktober 2011 die Kosten seiner Spezialdienstleistungen erhoben. Diese Erhebung ergab, dass in diesen sechs Monaten 5600 Stunden zu Gunsten der Kantone erbracht wurden. Dabei ging es vor allem um Ausbildungstätigkeiten (800 Std), um Einsätze von Mobilen Autorevisionsequipen für die Beschau von Fahrzeugen (1500 Std), um den Einsatz von Geräten zur Erkennung von Betäubungsmitteln und Röntgenanlagen (1000 Std) und um Observationen (600 Std). Aufgrund des doch geringen Volumens und der Tatsache, dass auch die Kantone unentgeltliche Leistungen zu Gunsten des GWK bzw. der Zollverwaltung erbringen, entschied die Vorsteherin des Eidgenössi- schen Finanzdepartements, auf eine Verrechnung grundsätzlich zu verzichten. Der administrative Aufwand (aus Sicht des Bundeshaushalts) würde in keinem Verhält- nis zum Ertrag stehen. Für klar identifizierbare Dienstleistungen grösseren Ausmas- ses, die ohne Kompensationsmöglichkeit erfolgen, solle aber im Einzelfall eine finanzielle Abgeltung geprüft werden. Sollten mehrere Kantone davon betroffen sein, wäre auch eine Pauschalverrechnung via KKJPD oder Konferenz der Kantona- len Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) in Betracht zu ziehen. Eine Verrechnung käme allenfalls auch für den Einsatz des GWK im Rahmen der Personenkontrollen auf den grösseren Flughäfen in Frage (48 Angehörige des GWK auf dem Flughafen Genf und 28 Angehörige des GWK auf dem Flughafen Basel). Darauf wurde bis anhin aber verzichtet: die Personenkontrollen an den Grenzen gehören bereits seit 196432 zum Kerngeschäft des GWK, ohne dass gegenüber den Kantonen Verrechnungen vorgenommen worden sind. Da auch heute an den Bin- nengrenzen noch im Rahmen von Zollkontrollen unter gewissen Umständen Perso- nenkontrollen durchgeführt werden können, ist das entsprechende Grundwissen im GWK erhalten und Teil der Ausbildung der Grenzwächterinnen und Grenzwächter. Mit Schengen hat sich die Priorität der Personenkontrollen allerdings auf die Flughä- fen bzw. die Schengen-Aussengrenzflüge konzentriert. Es erscheint demnach so- wohl effizient als auch effektiv, die vorhandenen professionellen Ressourcen nun ebenfalls dort einzusetzen. Dies umso mehr als die entsprechenden Angehörigen des GWK gleichzeitig auch noch andere Zollaufgaben wahrnehmen können. Dass die betroffenen Kantone dadurch polizeiliche Ressourcen für andere Aufgaben in einer ohnehin schon angespannten Personalsituation einsetzen können, ist ein positiver Nebeneffekt. Der bisherige Absatz 3, wonach das Finanzdepartement den Abschluss von Kan- tonsvereinbarungen an die Zollverwaltung übertragen kann, wird ersatzlos aufgeho- ben.
Art. 104 Sicherung von Beweismitteln und vorläufige Beschlagnahme
32 Per Kreisschreiben des EJPD vom 14. Mai 1964 wurden die Personenkontrollen an den Grenzen in allen Kantonen an das GWK delegiert.
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Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden können oder die voraussichtlich einzuziehen sind, werden durch die Zollverwaltung vorläufig zuhanden der zuständigen Behörde beschlagnahmt (Art. 104). Die Erfahrung zeigt, dass die zuständige Behörde die sichergestellten Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel nicht immer zu übernehmen bereit ist. Artikel 223a ZV (in der Fassung vom 27. Juni 201233) sieht deshalb vor, dass für diejenigen Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel, die nach Artikel 104 ZG vorläufig beschlagnahmt aber nicht von der zuständigen Behörde übernommen werden, die Bestimmungen über das Zollpfand gelten (Bst. a). Solche Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel können demnach als Zollpfand verwertet werden (Sofortverwertung, Freihandverkauf, Versteigerung). Gegenstände, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen, werden vernichtet (Bst. b). Vermögenswerte sind in der Bundeskasse zu verbuchen. Das Legalitätsprinzip lässt es als angezeigt erscheinen, diese Bestimmung – in leicht modifizierter Form – ins formelle Gesetz zu überführen (Abs. 4). Verbotene oder gefährliche Gegenstände können vernichtet werden. Damit verfügt die Zollverwal- tung über eine einwandfreie Rechtsgrundlage für ein pragmatisches und praktikables Vorgehen. Die Bestimmung, wonach ein Zollpfand der berechtigten Person – gegen Sicherstellung – freigegeben wird (Art. 84 Abs. 1 ZG), bleibt von der neuen Rege- lung unberührt und gilt als Grundsatz weiterhin.
Art. 128a Besondere Untersuchungsmassnahmen Die EZV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und eine Vielzahl nichtzollrechtlicher Erlasse. Die Strafverfol- gung richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), dem Zollgesetz und den entsprechenden nichtzoll- rechtlichen Erlassen des Bundes. Ein wichtiges Untersuchungsmittel bilden dabei die Observation sowie Bild- und Tonaufzeichnungen. Beispielhaft seien die beiden folgenden Fälle erwähnt, bei denen die EZV mittels Observationen Strafuntersu- chungen zu einem erfolgreichen Abschluss führen konnte: Eine unbekannte Täterschaft wurde auf Grund von Vorermittlungen verdächtigt, mit Kleintransportern aus Deutschland über unbesetzte Grenzübergänge grössere Men- gen Lebensmittel in die Schweiz zu schmuggeln. Dank den über längere Zeit durch- geführten Observationen ab der Grenze konnte die EZV das Vertriebsnetz der Schmuggler ausfindig machen. Bei den in der Folge in mehreren Kantonen durchge- führten Hausdurchsuchungen beschlagnahmte die Zollfahndung über 170 Tonnen Lebensmittel. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Abgaben auf den geschmuggel- ten Lebensmitteln belief sich gegen eine Million Franken. Insgesamt konnten 12 Personen wegen gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung überführt werden. In einem andern Fall erhielt die Zollfahndung von ausländischen Behörden via das Bundesamt für Veterinärwesen den Hinweis, dass eine bestimmte Person artenge- schützte Papageien und deren Eier illegal in die Schweiz einführe und damit Handel treibe. Mit Observationen konnten alle Örtlichkeiten herausgefunden werden, wo der Verdächtige die Vögel hielt. Bei den Durchsuchungen wurden rund 400 Papageien festgestellt und beschlagnahmt. Ein grosser Teil davon war artengeschützt, einige davon sogar akut vom Aussterben bedroht. 33 AS 2012 3837 34 SR 313.0
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Es geht um die Ermittlungstätigkeit, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit während einer gewissen Dauer beobachtet und registriert werden, um die Ergebnisse für die Strafverfolgung auszuwerten. Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt bis anhin offen, ob eine Observation einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Perso- nen darstellt. Die neuere Lehre in der Schweiz bejaht indessen den Eingriffscharak- ter – jedenfalls wenn die Observation längere Zeit dauert (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 200535 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts). Deshalb ist mit Artikel 282–283 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 200736 (StPO) eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Voraussetzungen der Observation geschaffen worden. Deren Zulässigkeit gilt für die Strafverfahren, welche der StPO unterstehen, nicht aber für die nach dem VStrR geführten Verfahren. In der neueren Lehre wird denn auch bemängelt, dass für solche Massnahmen in Verwaltungsstrafverfahren keine gesetz- liche Grundlage bestehe37. Hingegen hält das Bundesamt für Justiz in einem Gutach- ten vom 8. April 2010 an die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates sinngemäss fest, dass Observationen durch die EZV gestützt auf Artikel 108 ZG und die Verordnung vom 4. April 200738 über den Einsatz von Bildaufnahme, Bildauf- zeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollver- waltung – zumindest im grenznahen Raum – zulässig sind. Für die Zollverwaltung bildet die Observation gerade im Bereiche des gewerbs- und bandenmässigen Schmuggels eine zentrale und wirkungsvolle Ermittlungsmassnah- me. Es ist deshalb sicherzustellen, dass diese Massnahme auch einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält. Die Möglichkeit der Observation sowie der Bild- und Tonaufzeichnungen soll in Artikel 128a verankert werden. Die Bestimmung entspricht weitgehend den Artikeln 282–283 StPO. Die Zulässigkeit dieser Untersuchungsmassnahmen soll indessen auch bei Übertretungen gelten und nicht auf Verbrechen und Vergehen beschränkt bleiben. Angesicht der leichten Eingriffsintensität dieser Massnahmen lässt sich dies rechtfertigen, insbesondere wenn man bedenkt, dass nach dem Verwaltungsstraf- recht schwerere Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen auch bei Übertre- tungen möglich sind. Schwere Fälle können oft nur aufgedeckt werden, wenn Vor- gänge und Personen bereits im Anschluss an einen Anfangsverdacht oder an ein geringfügiges Delikt beobachtet werden können. Die Observation steht somit häufig erst am Anfang einer Untersuchung. Der (schwache) Anfangsverdacht oder die Anhaltspunkte beziehen sich wie bei den übrigen Überwachungsmassnahmen oft auf Delikte, die noch im Gang sind39. Es rechtfertigt sich deshalb, diesbezüglich den engen Wortlaut von Artikel 282 StPO entsprechend zu erweitern (Abs. 1 Bst. a). Die Oberzolldirektion entscheidet über die Genehmigung von Observationen, die länger als einen Monat dauern (Abs. 2).
Art. 132 Übergangsbestimmungen
35 BBl 2006 1085, 1252 36 SR 312.0 37 Vgl. Andreas EICKER / Frank FRIEDRICH / Jonas ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, 191 ff. 38 SR 631.053 39 Vgl. Niklaus SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 282, N 13.
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Absatz 7 bezieht sich auf eine nicht mehr aktuelle Übergangsbestimmung, die auf- grund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist und deshalb aufgehoben werden kann.
Art. 132a Übergangsbestimmung zur Änderung Das Ausfuhrverfahren von Waren, die bereits zur Ausfuhr veranlagt worden sind und sich in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager befinden, soll nach dem geltenden Recht abgeschlossen werden. Eine Auslagerung nach neuem Recht für solche Waren als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ist somit ausgeschlos- sen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsänderung missbraucht wird. Vereidigt werden sollen nicht nur diejenigen Personen, die neu eine entsprechende Funktion übernehmen, sondern auch solche, die diese bereits innehaben.
2.2 Änderung bisherigen Rechts 2.2.1 Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi- gung der Abkommen über die Assoziierung an Schengen und an Dublin Die Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 dritter Satz, des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 200440 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, der den Mindestbestand des Grenzwachtkorps regelt, wird aufgeho- ben. Dies entspricht der Forderung des Postulats Nr. 10.3888 der Geschäftsprü- fungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010 «Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen-Bundesbeschluss». Der Bundesrat ist sich jedoch der Notwendigkeit eines starken und wirksamen Grenzschutzes bewusst und setzt sich entsprechend auch im Rahmen der verfügba- ren Kredite dafür ein. Dies hatte er bereits in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 201141 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010 «Evaluation der Eidgenössischen Zollverwaltung: Strategische Füh- rung, Aufgaben- und Ressourcenmanagement» ausgeführt. Der Migrationsdruck an der Südgrenze, der Ende 2010 von den Ereignissen in Nordafrika ausgelöst wurde, die vielen Fahndungserfolge mit dem Schengener Informationssystem SIS sowie die hohe Anzahl Fälle von grenzüberschreitender Kriminalität und Schmuggel zeigen nachhaltig die Wichtigkeit eines funktionieren- den umfassenden Grenzschutzes (Fiskal-, Sicherheits- und Migrationsbereich) auf. Der minimal notwendige Bestand für ein glaubwürdig operierendes GWK sowohl zur Erbringung von Dienstleistung als auch zur Wahrung der Sicherheit lässt sich jedoch nicht exakt errechnen. Massgebend ist die erzielte Wirkung. Neben der Sicherstellung des notwendigen Bestandes werden so auch weitere Massnahmen getroffen, um eine möglichst grosse Wirkung mit den vorhandenen personellen Mitteln zu erzielen: Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln für schnellere und sichere Grenzkontrollen wird stetig verbessert und wenn möglich ausgebaut. Auch die Einsatztaktik des GWK im Sinne von lageabhängigen regionalen Verstärkungs- einsätzen hat sich bewährt und ist effizient. Dieses Vorgehen bietet eine grosse Flexibilität und ermöglicht ein rasches und adäquates Handeln. Zudem wird die 40 SR 362 41 BBl 2011 1989, 2001
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Zusammenarbeit des GWK mit den kantonalen und internationalen Partnerbehörden (u.a. im Rahmen von Schengen) gefördert. Dadurch soll auch in Zukunft ein zweckmässiger Grenzschutz gewährleistet bleiben.
2.2.2 Mehrwertsteuergesetz Artikel 23 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200942 (MWSTG) ist den Bestimmungen über die offenen Zolllager und Zollfreilager dahingehend anzupas- sen, dass inländische Waren, die eingelagert werden, nicht von der Inlandsteuer befreit sind. Diese steuerrechtliche Regelung entspricht der zollrechtlichen Konzep- tion, dass eingelagerte inländische Waren trotz der Einlagerung nicht der Zollüber- wachung unterliegen, sondern den Status von Waren des zollrechtlich freien Ver- kehrs behalten.
2.2.3 Mineralölsteuergesetz Der Rechtsmittelweg in Artikel 35 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199643 (MinöStG) soll dahingehend geändert werden, dass in Zukunft nur noch die definiti- ven Steuerveranlagungsverfügungen der Zollstellen bei der Zollkreisdirektion mit Beschwerde angefochten werden können. Übrige Verfügungen der Zollstellen unterliegen neu direkt der Beschwerde an die Oberzolldirektion. Die Zollkreisdirek- tionen werden dadurch von Aufgaben, die ein hohes Fachwissen erfordern, entlastet und es wird in diesem Bereich auf Beschwerdeebene eine Unité de doctrine sicher- gestellt. Ein Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion bzw. ein solcher der Ober- zolldirektion unterliegt gemäss den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts- pflege der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen entspricht einerseits dem geltenden Recht und andererseits der Rechtsmittelfrist bei der Zollveranlagung (Art. 116 Abs. 3 ZG).
2.2.4 Strassenverkehrsgesetz Nach Artikel 89 Absatz 5 des Zollgesetzes von 1925 waren die Beamten der Zoll- verwaltung für dienstliche Fahrten in der Nähe der Zollgrenze, wo es erforderlich war, von der Beachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften entbunden. Diese Bestimmung wurde nicht ins neue Zollgesetz übernommen. Dafür wurde Artikel 100 Ziffer 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195844 (SVG) dahinge- hend ergänzt, dass der Führer eines Zollfahrzeugs den gleichen Bestimmungen unterstellt ist wie sie für die Feuerwehr, die Sanität und die Polizei gelten. Danach ist er auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderli- chen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beobachtet, die nach den besonderen Ver- hältnissen erforderlich sind. Diese Bestimmung bezieht sich auf dringliche Fahrten mit Blaulicht und deckt in der Praxis nicht alle Bedürfnisse der Zollverwaltung ab. Gerade Fahrten im Grenzraum und entlang der Grenze sind nicht immer dringlich, wohl aber dienstlich. Neu soll deshalb Artikel 100 SVG mit einer weiteren Ziffer ergänzt werden, die dienstliche, aber nicht dringliche Fahrten zum Gegenstand hat. Dies entspricht 42 SR 641.20 43 SR 641.61 44 SR 741.01
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einem Bedürfnis, das auch seitens der anderen in Artikel 100 Ziffer 4 erwähnten Behörden (Polizei, Sanität, Feuerwehr) verschiedentlich als dringend geäussert wurde. Diese Ergänzung stellt eine Konkretisierung von Artikel 14 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193745 (StGB) über gesetzlich erlaubte Handlungen dar, reduziert somit den Interpretationsspielraum und gibt den Mitarbei- tenden von Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll mehr Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Wer ein Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeug führt, soll auf dienstlichen Fahrten nicht strafbar sein, wenn er aus dienstlichen Gründen bzw. zur Erfüllung seiner Aufgaben Verkehrsregeln, namentlich ein Fahr-, Park- oder Halteverbot, missachten muss.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage wirkt sich weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht aus.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone Die Anpassung von Artikel 97 tangiert das Verhältnis zwischen Bund und Kanto- nen. Die Neuregelung stellt jedoch gegenüber der heutigen Praxis grundsätzlich keine Änderung dar. Vielmehr geht es darum klarzustellen, dass die Aufgaben, welche die Kantone der Zollverwaltung delegieren im Zusammenhang mit der Erfüllung von nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes stehen und den Kantonen durch die Bundesgesetzgebung eingeräumt worden sein müssen. Zudem soll trans- parent die Möglichkeit festgehalten werden, dass alle Kantone eine Vereinbarung über die Übernahme von kantonalen Aufgaben abschliessen können.
Da alle Grenzkantone und auch einige Binnenkantone mit dem Bund bereits ent- sprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben und diese nur Aufgaben im Rah- men der neuen expliziten Grenzen von Artikel 97 beinhalten, sind die Auswirkungen äusserst beschränkt. Insbesondere bedarf es keiner Rechtsänderung auf kantonaler Ebene. Das Verhältnis zwischen den Kantonen und den Gemeinden ist ebenfalls nicht betroffen. Durch die Kantonsvereinbarungen kann die Zollverwaltung kleinere Widerhandlungen, die sie festgestellt hat, zur Entlastung der kantonalen Polizeibe- hörden, direkt selber ahnden oder verzeigen. Doppelspurigkeiten lassen sich somit gerade eben vermeiden.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Zollverwaltung hat 262 Bewilligungen für offene Zolllager und 12 für Zollfrei- lager erteilt. Der vorgesehene Ausschluss der Ausfuhr inländischer Waren in ein offenes Zolllager und in ein Zollfreilager hat eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung und zwar nicht nur für die Lagerhalterinnen und -halter, sondern auch für deren Kundinnen und Kunden sowie die Einlagererinnen und Einlagerer. Inwieweit sich der Ausschluss der Ausfuhrmöglichkeit auf die Lager auswirkt, lässt sich indessen nicht quantifizieren. Gemäss Informationen der Eidgenössischen Zollverwaltung werden indessen die Zolllager lediglich zu rund 0,5 Prozent für diesen Zweck ge- nutzt. Inländische Waren können räumlich weiterhin in den Zolllagern eingelagert 45 SR 311.0
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werden. Diese Waren behalten aber inskünftig in diesem Fall den zollrechtlichen Status einer inländischen Ware und gelten auch nach dem Mehrwertsteuerrecht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Damit Waren den Status des zollrechtlich nicht freien Verkehrs erhalten, müssen sie auch tatsächlich ausgeführt werden. Für mehr- wertsteuerpflichtige Unternehmen wirkt sich die Unterbindung der Ausfuhr inländi- scher Waren in ein Zolllager grundsätzlich nicht aus, da sie ohnehin zum Vorsteuer- abzug berechtigt sind. Was die Mehrwertsteuer auf der Lieferung (Umsatz) anbelangt, kann sich allenfalls eine zeitliche Verzögerung bei der Mehrwertsteuerab- rechnung ergeben, da das Ausfuhrverfahren erst mit der tatsächlichen Verbringung der Ware ins Ausland zulässig sein soll und nicht mehr mit der Einlagerung ins Zolllager. Eine solche Verzögerung ist jedoch für die Wirtschaft tatsächlich nur spürbar, wenn eine Einlagerung drei Monate oder länger dauern sollte. Auch in Zukunft ist das Kommissionierungsgeschäft möglich. Durch die Rechtsänderung werden hingegen die Lücken der bestehenden Rechtsvor- schriften geschlossen, welche eine nicht gewollte Ausrichtung von Ausfuhrbeiträ- gen, Befreiung von Steuern und Umgehung nichtzollrechtlicher Erlasse begünsti- gen,.
3.4 Andere Auswirkungen Die Regelung, wonach inländische Waren in offenen Zolllagern und Zollfreilagern nicht «unter Zollüberwachung» stehen, wirkt sich auf nicht mehrwertsteuerpflichtige Erwerberinnen und Erwerber von inländischen Waren oder Gegenständen in offenen Zolllagern oder in Zollfreilagern aus, sofern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer zu entrichten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 201246 über die Legislaturplanung 2011–2015 noch in den Jahreszielen des Bundesrats 2012 enthalten.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Vorlage betrifft eine Änderung des Zollgesetzes, des Mineralölsteuergesetzes und des Strassenverkehrsgesetzes. Diese Gesetze stützen sich auf folgende Bestim- mungen der Bundesverfassung47 ab: Artikel 57 Absatz 2, 60, 82, 101, 110, 121 Absatz 1, 122, 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2, 133.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist vereinbar mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die Regelung der Einlagerung in ein offenes Zolllager und in ein Zollfreilager mit späterer Ausfuhr entspricht dem Zollkodex der Europäischen Union. Der Inhalt der anderen vorgesehenen Gesetzesänderungen hat keinen unmittelbaren internationalen Bezug. 46 BBl 2012 481 47 SR 101
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5.3 Erlassform Bei der Vorlage handelt es sich um eine Gesetzesänderung, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum untersteht.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Mit Artikel 42a Absatz 2 soll der Bundesrat ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung des Status von zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten selbstständig abschliessen zu können.
Weiter soll der Bundesrat mit Artikel 87 Absatz 5 ermächtigt werden, auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen für den Freihandverkauf bei der Zollpfand- verwertung sowie für deren Verzicht zu regeln. Die Zollverwaltung soll gestützt auf Artikel 91a dasjenige Personal bezeichnen, das vereidigt werden soll. Die Bezeichnung erfolgt im Rahmen der Zollverordnung der EZV vom 4. April 200748 (ZV-EZV).
48 SR 631.013
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