Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Stabsstelle Gesetzgebung, 13. Dezember 2013
Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Revision der Quellen- besteuerung des Erwerbseinkommens
Erläuternder Bericht
Übersicht
Künftig sollen mehr ansässige Quellensteuerpflichtige nachträglich im ordentli- chen Verfahren veranlagt werden. Sofern ihr Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch; andernfalls kann sie beantragt werden. Nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit erfüllen, können ebenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Damit wird entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Erfordernissen des übergeordneten Staatsvertragsrechts Rechnung getragen.
Wer in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit nachgeht, ist dem Quellensteuerverfahren unterstellt. Die bundesge- richtliche Rechtsprechung hat diese Besteuerungsmethode jahrzehntelang als sach- lich vertretbar und grundsätzlich mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar angesehen. Ab welchem Ausmass systembedingte Ungleichheiten zur ordentlichen Besteuerung eine stossende Bedeutung erhalten, hat das Bundesgericht bis in die jüngste Vergangenheit nie konkret ausführen müssen. Insofern stellte das Bundesge- richtsurteil vom 26. Januar 2010 einen Einbruch gegenüber dieser traditionellen Grundhaltung dar. Erstmals überprüfte das höchste Gericht die schweizerische Quellensteuerordnung auf ihre Kompatibilität mit dem Freizügigkeitsabkommen, das die Schweiz am 21. Juni 1999 mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen hatte. Im Zuge dieses Urteils ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf für gezielte Anpassungen stark angewachsen. Die Vorlage hat zum Ziel, eine weitestgehende Vermeidung von Ungleichbehand- lungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen sicherzu- stellen. Diese Vorgabe führt zu einer Mehrbelastung der kantonalen Veranlagungs- behörden. Um diesen Mehraufwand beim Vollzug möglichst klein zu halten und gleichzeitig die Sicherung des Steuerbezugs durch die Quellensteuer beizubehalten, ergeben sich für die unterschiedlichen Personenkategorien folgende Veränderun- gen: − Ansässige Quellensteuerpflichtige, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche or- dentliche Veranlagung beantragen; − Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seiner Einkünfte in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Vorausset- zungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche or- dentliche Veranlagung beantragen; − Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer Abgeltungswirkung. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Zusätzliche nachträgliche Abzüge werden nicht gewährt.
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Die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens dürfte weder rele- vante Auswirkungen auf die Volkswirtschaft im Allgemeinen noch auf den Standort Schweiz im Speziellen haben. Denn bei korrekter Handhabung ist davon auszuge- hen, dass die bisherige Quellenbesteuerung in den Kantonen weder eine systemati- sche Über- noch eine systematische Unterbesteuerung der Quellenbesteuerten im Vergleich zu den ordentlich Besteuerten verursacht hat.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 5
1.1 Ausgangslage 5
1.1.2 Entwicklung und Bedeutung der Quellenbesteuerung 6
1.1.2 Geltendes Recht 7
1.1.3 Rechtsprechung 8
1.1.4 Gemischter Ausschuss zum FZA 9
1.1.5 Handlungsbedarf 10
1.2 Die beantragte Neuregelung 11
1.2.1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung für Ansässige 11
1.2.2 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Quasi-
Ansässige 12
1.2.3 Quellensteuer mit Abgeltungswirkung für Nicht-Ansässige 13
1.2.4 Örtliche Zuständigkeit 14
1.2.5 Verfahren 14
1.2.6 Vereinheitlichung der Bezugsprovision 14
1.2.7 Rückvergütete AHV-Beiträge 15
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 16
2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 16
2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden 25
3 Auswirkungen 27
3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden 27
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 27
3.1.2 Personelle Auswirkungen 29
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 29
4 Verhältnis zur Legislaturplanung 30
5 Rechtliche Aspekte 30
5.1 Verfassungsmässigkeit 30
5.1.1 Rechtsgleichheit 30
5.1.2 Harmonisierung 30
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 31
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die schweizerische Quellensteuerordnung wurde mit dem Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 1995 und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) am 1. Januar 1993 vereinheitlicht. Vorher gab es nur im kantonalen Recht Quellensteuerordnungen, die sich zum Teil erheblich unterschieden.
Heute werden in der Schweiz rund 780 000 unselbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassungsbewilligung an der Quelle besteuert, davon rund 440 000 mit steuer- rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Ansässige) und rund 340 000 ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Nicht-Ansässige). Diese Grössenordnung fusst auf den Meldungen der Kantone für den Finanzaus- gleich betreffend die Steuerperiode 2010. Einer Umfrage bei den Kantonen zufolge ist davon auszugehen, dass deutlich mehr als drei Viertel der ansässigen Quel- lensteuerpflichtigen ein Bruttoerwerbseinkommen von weniger als 120 000 Franken erzielen. Gemäss geltendem Recht wird erst bei Überschreiten dieser Grenze zwin- gend ein Verfahrenswechsel zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) vorgenommen. Während Jahrzehnten hat das Bundesgericht die Sichtweise vertreten, dass das Quellensteuerverfahren für ausländische Arbeitnehmende sachlich vertretbar sei und grundsätzlich im Einklang mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Rechtsgleichheit stehe. Wiederholt wurde jedoch darauf verwiesen, dass es bezüg- lich der konkreten Ausgestaltung nicht zu stossenden Ungleichheiten kommen dürfe.3 Ab welchem Ausmass systembedingte Ungleichheiten des Quellensteuerver- fahrens eine stossende Bedeutung erhalten, hat das Bundesgericht bis in die jüngste Vergangenheit nie konkret ausführen müssen. Insofern stellt das Urteil vom 26. Januar 20104 einen Einbruch gegenüber dieser traditionellen Grundhaltung dar. Erstmalig überprüfte das höchste Gericht in einem Grundsatzentscheid die schweize- rische Quellensteuerordnung auf ihre Kompatibilität mit dem Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizü- gigkeit (FZA). Zur Auslegung von FZA-Bestimmungen zog es die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitnehmerfreizügig- keit heran. Diese ist gemäss Artikel 16 Absatz 2 FZA vor dem Zeitpunkt der Ab- kommensunterzeichnung zwingend zu berücksichtigen.
Auf der Basis dieses Entscheids erweist sich eine Anpassung im Bereich der schweizerischen Quellensteuerordnung als notwendig.
3 BGE 91 I 81; BGE 96 I 45; BGE 124 I 247 4 BGE 136 II 241 5 SR 0.142.112.681
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1.1.2 Entwicklung und Bedeutung der Quellenbesteuerung
Einen Einblick in die potenzielle Bedeutung der Quellenbesteuerung geben die Daten, welche die Kantone dem Bund für die Bestimmung des Ressourcenaus- gleichs liefern. Verfügbar sind Angaben zur Anzahl der Quellenbesteuerten und zum Total der Bruttolohnsumme, die in Tabelle 1 nach Ansässigen und Nicht-Ansässigen zusammengefasst sind. Tabelle 1: Entwicklung der Anzahl quellenbesteuerter Personen und ihrer Bruttoeinkommen, 2003−2010 Anteil am Veränderung 20031 2010 Total, 2003−2010 2010
Anzahl Ansässige 2) 295 730 438 922 48,4 % 56,4 % Nicht-Ansässige 3) 218 613 339 838 55,5 % 43,6 % Total 514 343 778 760 51,4 % 100.0 % Bruttolohnsumme in Mio. Fr. Ansässige 2) 11 349,4 19 314,9 70,2 % 48,0 % Nicht-Ansässige 3) 13 045,5 20 959,7 60,7 % 52,0 % Total 24 394,9 40 274,7 65,1 % 100,0 % durchschnittlicher Bruttolohn in Fr. 2) Ansässige 38 377 44 005 14,7 % Nicht-Ansässige 3) 59 674 61 676 3,4 % Total 47 429 51 716 9,0 % Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung
1) Inkl. eigener Schätzung der fehlenden Angaben des Kantons AG. 2) Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Je nach Lieferung der Kantone können die Daten der nachträglich ordentlich veranlagten Ansässigen in dieser Rubrik fehlen. 3) Natürliche Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter [Art. 91 DBG] sowie Arbeit- nehmer bei internationalen Transporten [Art. 97 DBG]).
Aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. hierzu die Bemerkung 2 in Tab. 1) sind die Ergebnisse mit Vorsicht zu interpretieren. Dennoch ist der allgemeine Trend unverkennbar: Die Anzahl der Quellenbesteuerten und ihre Bruttoeinkommen haben über den Zeitraum 2003−2010 deutlich zugenommen. Die Anzahl der ansässigen Quellenbesteuerten ist um 48,4 % gestiegen und ihre Bruttolohnsumme um 70,2 %, während die Anzahl der Nicht-Ansässigen im selben Zeitraum um 55,5 % zunahm und ihre Lohnsumme um 60,7 %. Diese beiden Gruppen vereinten im Jahr 2010 insgesamt annähernd 780 000 quellenbesteuerte Personen, was 16,9 % der 4,6
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Millionen Erwerbstätigen in der Schweiz entspricht.6 Der durchschnittliche Brutto- lohn eines Nicht-Ansässigen betrug 2010 rund 61 700 Franken, der eines ansässigen Quellenbesteuerten rund 44 000 Franken. Auch wenn es sich hierbei um Durch- schnittslöhne handelt, geben diese relativ tiefen Werte doch Aufschluss darüber, dass ein bedeutender Teil der Quellenbesteuerten ein unterdurchschnittliches Er- werbseinkommen erwirtschaftet. Bei einer kantonalen Betrachtung (siehe Abbildung 1) zeigt sich, dass die typischen Grenzgängerkantone Genf (130 040 Quellenbesteuerte), Waadt (83 049), Tessin (62 027) und Basel-Stadt (59 264) sowie der Kanton Zürich (103 116) die meisten Quellenbesteuerten vereinen. Abbildung 1: Anzahl Quellenbesteuerte nach Kantonen, 2010
Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung Auf diese fünf Kantone entfallen rund 56 % der Quellenbesteuerten. Die Struktur ist jedoch sehr unterschiedlich: Während der Anteil der Ansässigen am Total der Quel- lenbesteuerten in Zürich mit 91,4 % sehr hoch ist und auch in der Waadt noch 67,7 % ausmacht, beträgt er in den Kantonen Genf, Basel-Stadt und Tessin lediglich 24,5 %, 24 % bzw. 20,7 %.
1.1.2 Geltendes Recht
Der Quellenbesteuerung unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlas- sungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Ansässige) sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hierzulande ein Erwerbseinkommen erzielen (Nicht-Ansässige). Über- steigt das Bruttoeinkommen des ansässigen Quellensteuerpflichtigen 120 000 Fran- ken pro Jahr, so erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Wird
6 Jahresdurchschnitt 2010 der Erwerbstätigen in der Schweiz gemäss Erwerbstätigenstatistik des Bundesamts für Statistik
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die genannte Limite nicht erreicht, können über sogenannte Tarifkorrekturen zusätz- liche Abzüge geltend gemacht werden, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die im Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a7). Bei einer Tarifkorrektur werden der quellensteuerpflichtigen Person die individuellen Abzüge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Auf die neu errechnete Bemessungsgrundlage wird der entsprechende Quellensteuertarif angewendet. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird auf den geschuldeten Steuerbetrag angerechnet. Überschüsse werden zurückerstattet. Nicht- Ansässige können aufgrund der geltenden Praxis ebenfalls Tarifkorrekturen beantra- gen. Ansonsten stellt die Quellensteuer eine definitive Belastung dar und hat somit Abgeltungswirkung.
Aufgrund der in der Quellensteuer vorgenommenen Vereinfachungen mit Pauscha- len können sich Ungleichbehandlungen im Vergleich zum ordentlichen Veranla- gungsverfahren ergeben. Die Quellensteuertarife tragen den persönlichen Verhält- nissen der Arbeitnehmenden Rechnung. Diese beinhalten pauschalierte Abzüge für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten (allen voran der Kinderabzug). Die auf Durchschnittswerten basierenden Pauschalen, welche bereits im Quellensteuertarif berücksichtigt sind, tragen zur Vereinfachung des Steuersystems bei, können aber auch zu systemimmanenten Ungleichbehand- lungen führen. Durch das Zusammenspiel von Pauschalen einerseits und der Mög- lichkeit von Tarifkorrekturen anderseits wurde bisher davon ausgegangen, dass sich eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergibt. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz verlangt, dass jeder Steuerpflichtige nach Massgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel belastet wird. Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass sich Abzüge bei hohen Einkommen progressionsbedingt stärker auswirken. Bei diesen Einkommen wird die Besteuerung nach der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit durch die pauschalierten Abzüge weniger gut gewährleis- tet. Daher wird im geltenden Recht bei Ansässigen ab 120 000 Franken ein Verfah- renswechsel hin zur NOV vorgenommen. Diese verhindert im System der progressiv ausgerichteten Einkommensbesteuerung letztlich, dass die pauschale Berücksichti- gung der Abzüge im Quellensteuertarif die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unan- gemessen widerspiegelt.
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass im geltenden Recht für die Festlegung der Gemeinde- und Kirchensteuersätze bei der Quellensteuer das gewogene Mittel verwendet wird. Dies führt bei Quellensteuerpflichtigen, die in einer Gemeinde mit einem höheren Gemeindesteuerfuss als dem gewogenen Mittel wohnen, zu einer Besteuerung mit einem tieferen Satz als bei ordentlich veranlagten Steuerpflichtigen derselben Gemeinde. Dies kann zu einer Inländerdiskriminierung führen.
1.1.3 Rechtsprechung
Im Urteil vom 26. Januar 2010 befand das Bundesgericht, dass die geltende Quel- lensteuerordnung im Falle von nicht ansässigen Quellensteuerpflichtigen in gewis- sen Konstellationen gegen das FZA verstösst. Konkret zu beurteilen war die Be- schwerde eines Schweizer Grenzgängers, der in Frankreich wohnte und in Genf
7 Weitere Abzüge im Rahmen der Tarifkorrekturen sind insbesondere: Schuldzinsen, Pensions- kasseneinkauf, Weiterbildungskosten, Kinderfremdbetreuungskosten, Unterhaltsbeiträge, Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten.
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unselbstständig erwerbstätig war. Das Bundesgericht stützte sich in seiner Argumen- tation auf die einschlägigen EuGH-Urteile. Demnach liege eine unzulässige Diskri- minierung vor, wenn Nicht-Ansässige anders behandelt werden als ansässige Steu- erpflichtige, sofern sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden. Eine vergleichbare Situation ist nach ständiger EuGH-Rechtsprechung immer dann anzu- nehmen, wenn Nicht-Ansässige in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Ein- künfte erzielen und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Mache dieser Anteil mehr als
90 Prozent des weltweiten Einkommens aus, qualifiziere der gebietsfremde Steuer-
pflichtige zum Quasi-Ansässigen. Zwischen der Situation eines Quasi-Ansässigen und der eines Ansässigen, der ordentlich besteuert wird und eine unselbständige Beschäftigung ausübt, besteht gemäss Bundesgericht kein objektiv feststellbarer Unterschied. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung sei daher nicht zu rechtferti- gen. Im besagten Urteil ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das in Arti- kel 2 FZA und in Artikel 9 Absatz 2 Anhang I FZA verankerte Diskriminierungs- verbot unmittelbar anwendbar sei und entgegenstehende Bestimmungen des nationa- len Steuerrechts verdränge. Im gleichen Jahr wurde diese Sichtweise in drei weiteren Bundesgerichtsentscheiden bestätigt, die ebenfalls den Tatbestand der Quasi- Ansässigkeit betrafen.8 Zudem ist zu erwähnen, dass am 2. Juni 2010 das Verwal- tungsgericht des Kantons Neuenburg entschied, die Erwägungen des Bundesge- richtsurteils vom 26. Januar 2010 sinngemäss auch für quellensteuerpflichtige An- sässige anzuwenden.9 Konkret ging es um ein Ehepaar mit Ausweis B (Aufent- haltsbewilligung), die beide ein Bruttoeinkommen unterhalb von 120 000 Franken erzielten. Gemäss Entscheid darf diese Personenkategorie nicht schlechter gestellt werden als ordentlich Besteuerte.
Den genannten Entscheiden wurde seither auf Ebene der Verwaltungspraxis umfas- send Rechnung getragen, ohne dass diesen Änderungen auf Gesetzesstufe Nachach- tung verschafft wurde.
1.1.4 Gemischter Ausschuss zum FZA
Auch auf internationaler Ebene ist die schweizerische Quellensteuerordnung unter Beschuss geraten. Seit dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 ist ein aus Vertre- tern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens verantwortlich. Er trifft sich mindestens einmal jährlich. Die EU-Delegation hat in diesem Gremium seit länge- rem die Abkommenskonformität der schweizerischen Quellensteuerordnung in Bezug auf die ansässigen EU-Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis B) angezweifelt. Der erste Hinweis einer EU-Kritik geht zurück auf die zweite Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 16. Juli 2003, demzufolge eine ordentliche Besteuerung wie bei den niedergelassenen EU-Arbeitnehmenden (Aus- weis C) erfolgen soll, ohne vorgängig an der Quelle besteuert zu werden. In den Folgejahren wurde speziell die geltende Schwelle kritisiert, wonach Ansässigen mit
8 Urteile, 2C_33/2010, 2C_34/2010 und 2C_35/2010, vom 4. Oktober 2010, zur Publikation vorgesehen
9 Urteil des Verwaltungsgerichts Neuenburg TA.2009.161 vom 2. Juni 2010
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einem Bruttoeinkommen unterhalb von 120 000 Franken von Gesetzes wegen keine nachträgliche ordentliche Veranlagung zusteht.
Die Schweizer Delegation hat seither die Abkommenskonformität der Quellensteu- erordnung gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 FZA10 verteidigt. Dieser besagt wörtlich: «Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Mass- nahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.»
In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2009 zuhanden der EU-Delegation gab die Schweizer Seite ihre Haltung zu diesem zentralen Punkt wie folgt wieder: «Artikel
21 Absatz 3 FZA stellt seinem Wortlaut zufolge einen allgemeinen Vorbehalt zu
allen übrigen FZA-Bestimmungen dar. Das heisst, dass die Schweiz nationale Be- stimmungen bezüglich der Steuererhebung, der Steuerzahlung und auch bezüglich der Verhinderung der Steuerflucht erlassen darf, ohne dass FZA-Bestimmungen (z.B. Art. 2 FZA und Art. 9 des Anhangs I zum FZA) deren Anwendung verhindern können. Die bestehende Regelung mit Bezug auf Inhaber des Ausweises B ist in diesem Kontext von Artikel 21 Absatz 3 und der darin festgehaltenen Autonomie eines Vertragsstaates zu sehen, die Durchsetzung von Steuerforderungen zu ermög- lichen und die Gefahr der Steuerflucht zu minimieren.» Die Lehre äussert sich negativ zur geltenden Regelung. Ihr Hauptkritikpunkt ist die Unverhältnismässigkeit der Ausgestaltung der schweizerischen Quellensteuerord- nung in Bezug auf Ansässige ohne Niederlassungsbewilligung gegenüber ordentlich Besteuerten.11 Das Bundesgericht lässt im genannten Urteil vom 26. Januar 2010 keinen Zweifel offen, dass die schweizerischen Steuernormen für EU- Arbeitnehmende den FZA-Anforderungen genügen müssen. Die Besteuerung an der Quelle als solche wurde in besagtem Urteil in keiner Weise in Frage gestellt. Kriti- siert wurden einzig die einem Quasi-Ansässigen im Rahmen der Quellenbesteuerung gewährten Abzüge. Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass auf der Basis von Artikel 21 Absatz 3 FZA die Erhebung einer Quellensteuer zur Siche- rung des Steuerbezugs gerechtfertigt sei.
1.1.5 Handlungsbedarf
2010 wurde im Auftrag des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)
eine Analyse zu den Implikationen der vorher genannten Gerichtsentscheide erarbei- tet.12 Ziel dieser Bestandesaufnahme war die Unterstützung der Steuerbehörden bei der Suche nach adäquaten Massnahmen zur Vermeidung von rechtlich unzulässigen
10 SR 0.142.112.681 11 Pascal Hinny: Personenverkehrsabkommen und Schweizer Quellensteuerordnung, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 251−269. Stefan Oesterhelt: Quellensteuerordnung verstösst ge- gen die Bilateralen Abkommen. Übernahme der Schumacker-Doktrin des EuGH im Entscheid 2C.319/2009 und 2C.321/2009 (vom 26.1.2010) des Bundesgerichts, in: IFF Forum für Steuer- recht 2010, S. 211−230.
12 www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Analysen
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Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich und quellenbesteuerten Personen inner- halb der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. In dieser und weiteren Vorar- beiten ist der zentrale Stellenwert, den die Quellenbesteuerung für die Sicherung des Steuerbezugs hat, deutlich hervorgetreten.
In Anbetracht der geschilderten Ausgangslage − einerseits eine Praxis, welche immer mehr Korrekturen zugunsten der Quellensteuerpflichtigen nachträglich be- rücksichtigt, anderseits die anhaltenden Vorbehalte der EU-Delegation im Gemisch- ten Ausschuss zum FZA − hat sich in den vergangenen drei Jahren der Revisionsbe- darf akzentuiert. Die Gesetzesänderung soll eine weitestgehende Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich und an der Quelle besteuerten Personen bewirken. Naturgemäss steht diese Vorgabe in einem Spannungsfeld zur administra- tiven Mehrbelastung der kantonalen Veranlagungsbehörden im Zuge einer wachsen- den Zahl zu verarbeitender Steuererklärungen. Eine aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der kantona- len Steuerverwaltungen zusammengesetzte Arbeitsgruppe prüfte in der Folge zu- handen des SSK-Vorstands insgesamt zehn denkbare Varianten für eine Anpassung der Quellenbesteuerung aus rechtlicher und aus Vollzugssicht. Das Spektrum der Anpassungsalternativen der geltenden Quellensteuerordnung war bewusst breit gehalten und umfasste auch radikale Lösungsansätze wie die ordentliche Veranla- gung für alle, die Erhebung einer Quellensteuer mit Abgeltungscharakter für alle oder die Erhebung einer Quellensteuer mit Sicherungsfunktion für alle.
Diese Vorarbeiten bildeten die Grundlage für die Entscheidfindung bei der Konfe- renz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK). Die Beibe- haltung der Erhebung einer Quellensteuer für die betroffenen Personenkategorien erwies sich dabei als Conditio sine qua non. Am 25. Mai 2012 ersuchte die FDK die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), eine Vernehmlas- sungsvorlage zur Revision von DBG und StHG auszuarbeiten. Diese soll auf fol- genden Eckwerten beruhen:
− Quellensteuer mit obligatorischer NOV für Ansässige;
− Quellensteuer mit NOV auf Antrag für Quasi-Ansässige; − Tarifkorrektur auf Antrag für Nicht-Ansässige. Gleichzeitig wurde gefordert, Verbesserungen im Sinne einer administrativen Ver- einfachung ins Auge zu fassen. Auf dieser Basis hat die ESTV einen Gesetzesent- wurf ausgearbeitet und ihn mit Kantonsvertretern in Fachgremien weiter vertieft. In der Folge wurde die Vorlage − teilweise in Abweichung von den ursprünglichen FDK-Vorgaben − weiter angepasst, um das Spannungsverhältnis zwischen wei- testgehender Vermeidung von Ungleichbehandlungen und bewältigbarem Vollzug möglichst klein zu halten.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung für Ansässige
Betragen die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte mehr als den vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Betrag, so findet von Amtes wegen eine obligatorische NOV statt. Der festgelegte Betrag soll dabei
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deutlich unter dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten jährlichen Bruttomedi- anlohn von rund 65 500 Franken13 liegen. Wird trotz Mahnung keine Steuererklä- rung eingereicht, nimmt die kantonale Steuerbehörde wie bei ordentlich Besteuerten eine Ermessensveranlagung vor.
Sind die Bruttoeinkünfte tiefer als der vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen festgelegte Betrag, so findet nur dann eine NOV statt, wenn ein entsprechender Antrag bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres gestellt wird. Wer einen solchen Antrag stellt, muss auch die allfälligen negativen Konsequenzen einer Veranlagungsverfügung tragen, d.h. es kann auch zu einer Nachzahlung kommen. Das wäre der Fall, wenn die Steuerschuld im NOV-Verfahren höher ist als die an der Quelle bezogene Steuer. Wer sich als Ansässiger im Tieflohnbereich für die NOV entschieden hat, bleibt auch für die Folgejahre in diesem System eingebunden. Bei jenen steuerpflichtigen Personen, die auf eine Antragstellung verzichten oder trotz Antragstellung die Steuererklärung nicht einreichen, hat die Quellensteuer Abgel- tungswirkung. Sie können aber im nächsten Steuerjahr erneut Antrag stellen. Eine Tarifkorrektur wird künftig nicht mehr gewährt. Der detaillierte Verfahrensablauf für Ansässige ist in den Anhängen 1 und 2 wiedergegeben.
Auf diese Weise wird den Vorbehalten der EU-Delegation im Gemischten Aus- schuss insofern Rechnung getragen, als alle Ansässigen eine NOV erhalten oder erhalten können. Damit sind sie materiell-rechtlich den ordentlich Besteuerten gleichgestellt.
Den veranlagungsökonomischen Anliegen der Kantone wird ebenfalls Rechnung getragen. Je mehr Ansässige mit kleinen Einkommen darauf verzichten, eine NOV zu beantragen, desto weniger administrativen Aufwand haben die Veranlagungsbe- hörden zu gewärtigen. Weniger Aufwand haben auf diese Weise auch die Steuer- pflichtigen im Tieflohnbereich. Eine zusätzliche Vereinfachung ergibt sich aus dem Wegfall der Tarifkorrekturen. Die kantonale Praxis ist diesbezüglich sehr heterogen. Indem Ansässige entweder obligatorisch einer NOV unterstellt sind oder einen entsprechenden Antrag stellen können, haben sie die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie ordentlich Besteuerte. Aus diesem Grund kann auf die Möglichkeit einer Tarif- korrektur verzichtet werden.
Dank der NOV wird der unterschiedliche Gemeindesteuerfuss für Quellensteuer- pflichtige und für ordentlich Besteuerte beseitigt. Künftig bleibt das gewogene Mittel der kantonalen Gemeindesteuerfüsse nur noch bei jenen Ansässigen relevant, bei denen die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat.
1.2.2 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für
Quasi-Ansässige Neu können Nicht-Ansässige, die einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften und damit zur Quasi-Ansässigkeit qualifizieren, bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres Antrag auf eine NOV stellen. Damit wird dem Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2010 von Gesetzes wegen Rech- nung getragen und die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit schweizweit vereinheit-
13 Durchschnittlicher jährlicher Medianlohn gemäss Haushaltsbudgeterhebung (HABE) 2006−2011 des Bundesamts für Statistik
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licht. Hierzu hat die Antrag stellende Person der zuständigen kantonalen Steuerbe- hörde die notwendigen Unterlagen auszufüllen, die zur Prüfung der Voraussetzun- gen zur Quasi-Ansässigkeit notwendig sind. Sind diese erfüllt, nimmt die kantonale Steuerbehörde die nachträgliche ordentliche Veranlagung vor. Wer sich als Quasi- Ansässiger für die NOV entschieden hat, bleibt nicht zwingend in diesem System eingebunden. Im nächsten Steuerjahr kann er − muss aber nicht − erneut Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen. Sind trotz eingereichtem Antrag die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Quellensteuer abgeltende Wirkung. Das heisst, es ist keine Tarifkorrektur mehr möglich. Der detaillierte Verfahrensablauf bei Quasi-Ansässigkeit ist im Anhang 3 wiedergegeben.
Der Schwellenwert, mit dem eine Quasi-Ansässigkeit festgelegt wird, soll nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Als wahrscheinlichster Fixpunkt ist die Messlatte von 90 Prozent ins Auge zu fassen, wie sie aus den ein- schlägigen Entscheiden der EuGH-Rechtsprechung hervorgegangen ist.14 Für dieses qualifizierende Merkmal sind bei Ehegatten die gemeinsamen weltweiten Einkünfte massgebend. Wie die dynamische Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zeigt, ist die Grenze von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat nicht in Stein gemeisselt. In einem neuen Urteil vom 10. Mai 201215 ist der Europäische Gerichtshof zum Schluss gekommen, dass es unter Umständen gerechtfertigt ist, eine quellensteuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz wie eine ansäs- sige Person zu behandeln, obwohl die Schwelle von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat nicht erreicht wird. Dies sei dann der Fall, wenn die Einkünfte insgesamt so tief sind, dass der Wohnsitzstaat die Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigen kann.
Den Wünschen der Kantone nach Vereinfachungen im Vollzug wird entsprochen, indem keine obligatorische NOV erfolgt, sondern bloss Antrag auf eine NOV ge- stellt werden kann.
1.2.3 Quellensteuer mit Abgeltungswirkung für Nicht-Ansässige
Für Nicht-Ansässige, welche die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit nicht erfül- len, hat die Quellensteuer Abgeltungswirkung. Bisher mögliche Tarifkorrekturen entfallen auch hier. Eine Beschränkung auf die im Quellensteuertarif vorgesehenen Abzüge ist sachlich vertretbar, weil sich gebietsfremde Arbeitnehmende gegenüber gebietsansässigen Arbeitnehmenden grundsätzlich in einer nicht vergleichbaren Situation befinden und damit steuerlich anders behandelt werden dürfen. In diese Richtung zielt denn auch der Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 FZA16: «Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes − nicht in vergleichbaren Situationen befinden.» Grundsätzlich steht das primäre Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Das Einkommen, das ein Nicht-Ansässiger im Arbeitsortstaat erzielt, stellt nur einen Teil
14 EuGH 14.2.1995, Rs. C-279/93, Schumacker, I-249; EuGH 11.8.1995, Rs. C-80/94, Wielockx, I-2508; EuGH 27.6.1996, Rs. C-107/94, Asscher, I-3113; EuGH 14.9.1999, Rs. C-391/97, Gschwind, I-5478; EuGH 16.5.2000, Rs C-87/99, Zurstrassen, I-3353
15 EuGH 10.5.2012, Rs. C-39/10, Kommission / Estland
16 SR 0.142.112.681
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seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt im Wohnsitzstaat liegt. Insofern können dort die persönlichen und familiären Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Nach den Zuteilungsnormen des internationalen Steuerrechts wird Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich am Arbeitsort besteu- ert. Im Arbeitsortstaat sind somit jene Abzüge zu berücksichtigen, die mit den an der Quelle erfassten Einkünften in direktem Zusammenhang stehen (Gewinnungskos- ten). Die Schweiz geht im geltenden Recht diesbezüglich weiter, indem im Quel- lensteuertarif auch Familienlasten berücksichtigt werden.
Der Wegfall der Tarifkorrekturen führt für jene Kantone, die in ihrer bisherigen Praxis diese zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten auch für Nicht-Ansässige kennen, zu einer administrativen Erleichterung.
1.2.4 Örtliche Zuständigkeit
Die Revision führt im DBG und StHG zwangsläufig zu Änderungen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Bisher galten für alle Kategorien einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung oder Überweisung der steuerbaren Leistung. Neu gilt bei Ansässigen der Wohnsitz am 31. Dezember als Stichtag, analog dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Primat des Wohnsitzkantons). Bei Quasi-Ansässigen soll der Arbeitsort per 31. Dezember und bei Nicht-Ansässigen der Arbeitsort per Ende Monat als Stichtag gelten. Für internationale Wochenaufenthalter ist der Kanton des Wochenaufenthalts zur Besteuerung befugt. Wurde die Quellensteuer von einem Kanton erhoben, der nicht zur Besteuerung befugt ist, so leitet dieser Kanton die bezogenen Quellensteuern an den bezugsberechtigten Kanton weiter.
1.2.5 Verfahren
Die Bestimmungen zum Verfahren erfahren im Vergleich zum geltenden Recht gezielte Präzisierungen. So kann die quellensteuerpflichtige Person von der zustän- digen Veranlagungsbehörde eine Verfügung verlangen, wenn sie vom Arbeitgeber keine Bescheinigung über seine Leistungen, den Quellensteuerabzug und den ange- wandten Tarif erhalten hat oder wenn sie zwar in deren Besitz ist, sich mit dieser jedoch nicht einverstanden erklärt. Heute ist gesetzlich nur die Bestätigung über die erbrachten Leistungen und den Quellensteuerabzug erforderlich (Art. 88 Abs. 1 Bst. b, Art. 100 Abs. 1 Abs. b und Art. 127 Abs. 1 DBG). Wer später als in der vorgege- benen Frist, d. h. Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalender- jahres, einen entsprechenden Antrag stellt, erhält einen Nichteintretensentscheid. Der detaillierte Verfahrensablauf der zu ergreifenden Rechtsmittel im Quellensteu- erverfahren ist im Anhang 4 wiedergegeben.
1.2.6 Vereinheitlichung der Bezugsprovision
Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgeber (Schuld- ner der steuerbaren Leistung) zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt. Heute erhalten sie eine Bezugsprovision in der Höhe von 2 bis 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Bei anderen Abgaben ist im geltenden Recht gar keine Be- zugsprovision vorgesehen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer, aber auch bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wie der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV). Das Quellensteuerverfahren ist heute ein standardisiertes Massenverfahren. Weil dank Lohnsoftware künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch eingereicht werden können
14
(Projekt «Lohnstandard-Quellensteuer»; ELM/QSt), ergeben sich bei den Arbeitsab- läufen Automatisierungen und somit administrative Vereinfachungen, wobei es in der Anfangsphase zu Einführungskosten kommen wird. Aus diesem Grund wird mit der Änderung der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 199317 (QStV) die bisherige Bandbreite der Bezugsprovision ab dem 1. Januar 2015 auf 1-3 Prozent gesenkt.18 Im Zuge der vorliegenden Revision soll nun die Bezugsprovision gesamtschweize- risch auf 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags vereinheitlicht werden. Dadurch wird das interkantonale Verfahren vereinfacht, indem für die Schuldner der steuerbaren Leistung kein Anreiz mehr besteht, mit dem Sitzkanton abzurechnen, falls dieser eine höhere Bezugsprovision bezahlt als der tatsächlich berechtigte Kanton. Zudem führt die Vereinheitlichung auch zu einer Gleichbehandlung aller Schuldner der steuerbaren Leistung bei der direkten Bundessteuer. Sie entspricht im Übrigen auch einem Wunsch der Kantone. Darüber hinaus soll für Kapitalleistungen eine Deckelung eingeführt werden. Neu wird die Bezugsprovision auf höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde festgelegt. Dieser Höchstbetrag erweist sich angesichts der Höhe der Kapitalleistun- gen als gerechtfertigt und trägt der heutigen, sehr grosszügig ausgestalteten Entschä- digung des administrativen Aufwands Rechnung.
Im Übrigen bleibt die Bezugsprovision wie bisher von der Mehrwertsteuer ausge- nommen. Es handelt sich hierbei um eine seit 1995 eingespielte Praxis.
1.2.7 Rückvergütete AHV-Beiträge
Mit der vorliegenden Revision soll eine Besteuerungsslücke eliminiert werden. Heute können Staatsangehörige aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialver- sicherungsabkommen abgeschlossen hat, die zinslose Rückvergütung ihrer AHV- Beiträge verlangen, sofern sie die Schweiz endgültig verlassen haben (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Grundvoraussetzung für die Rückvergütung: Sie müssen während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben. Die rückerstatte- ten AHV-Beiträge werden heute nicht von der Quellensteuer erfasst, obwohl diese vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden sind. Neu sollen sie der Quel- lensteuer unterstellt werden. Kantonal ist nur Genf betroffen, weil sich dort der Sitz der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) befindet, die mit dieser Aufgabe betraut wor- den ist. Den ZAS-Angaben zufolge wurden 2012 knapp 40 Millionen Franken rückerstattet. Die Besteuerung richtet sich im DBG nach dem Steuertarif für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige. Dieser lineare Tarif beträgt gemäss der am 25. Februar 201320 geänderten QStV-Revision 1 Prozent der Bruttoeinkünfte. Diese Vorgabe entfällt im StHG, weil die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie den Kantonen zufällt.
17 SR 642.118.2 18 AS 2013 783 19 SR 831.10 20 AS 2013 783
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Art. 37a Abs. 6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren In besagtem Artikel ist der Verweis zu ändern. Da Artikel 89 mit der Revision aufgehoben wird, ist neu auf den materiell gleichlautenden Artikel 196 Absatz 3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass die Kantone eine jährliche Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer zu erstellen haben.
Art. 83 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer Die Änderungen in Absatz 1 sind rein redaktionell. Materiell ändert sich nichts. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 37a ist von der Revision nicht betroffen.
Im Vergleich zum geltenden Recht wird in Absatz 2 der Umkehrschluss betont: Die Quellenbesteuerung entfällt, sobald einer der Ehegatten das schweizerische Bürger- recht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhält. Das ordentliche Veranlagungsverfahren gilt dann für beide Ehegatten. Damit erfolgt eine klarere Abgrenzung zur Sachüberschrift im Vergleich zum geltenden Recht.
Art. 84 Abs. 2 Basis der steuerbaren Einkünfte bilden Artikel 16 und 17 Absatz 1. Im Sinne einer redaktionellen Straffung wird auf dieselbe Definition wie im geltenden Artikel 32 Absatz 3 StHG abgestellt.
Zusätzlich wird für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die Bemes- sungsgrundlage ausgeweitet, indem auch die rückvergüteten AHV-Beiträge als steuerbare Leistung von der Quellensteuer erfasst werden (vgl. Ziff. 1.2.7). Bei dieser Leistung handelt es sich nicht um eine Kapitalleistung aus Vorsorge im Sinne von Artikel 38 (das «Vorsorgerisiko» ist noch nicht eingetreten), sondern um die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die heute nicht von der Quellensteuer erfasst werden, obwohl die AHV-Beiträge zuvor vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden sind.
Art. 85 Quellensteuerabzug Neu werden die Grundlagen und die Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs in einem Artikel vereint. Absatz 1 entspricht materiell dem geltenden Recht und sichert der ESTV die Kom- petenz zur Festlegung des Quellensteuerabzugs zu.
In Absatz 2 werden die zu berücksichtigenden Pauschalabzüge geregelt. Mit dem vom Parlament beschlossenen Bundesgesetz vom 22. März 201321 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern wird bei den natürlichen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung als einziges Be- messungssystem festgelegt.
21 BBl 2013 2487
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Ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2014 sind die Verweise der im Quellensteuer- tarif zu berücksichtigenden Abzüge korrekt nach der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung auszurichten. Der heutige Verweis auf Artikel 36 ist zu streichen, weil er die tarifarischen Grundlagen für die direkte Bundessteuer beinhal- tet. Diese sind bereits in Absatz 1 festgehalten.
Absatz 3 entspricht materiell dem geltenden Artikel 86 Absatz 2. In Absatz 4 wird eine Kompetenzdelegation an die ESTV auf Gesetzesstufe festge- legt. Sie soll insbesondere regeln können, wie ein 13. Monatslohn, eine Gratifikation oder Teilzeit- oder Nebenerwerb zu berücksichtigen sind. Faktisch wird dies heute bereits auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe d QStV durch die ESTV ausge- übt. Die Besteuerung der rückvergüteten AHV-Beiträge bei der direkten Bundes- steuer ist separat zum linearen Tarif für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige zu erfassen (Art. 1 Abs. 1 Bst. d QStV). Aufgrund der unter Umständen sehr langen AHV-Beitragspflicht ist es praktisch kaum möglich, die zurückerstatteten Beträge jeder einzelnen Steuerperiode zuzuweisen und entsprechend eine Nachsteuer zu berechnen.
Absatz 5 entspricht materiell dem geltenden Artikel 85 Absatz 2. Art. 86 Ausgestaltung des Steuertarifs Die heutigen Bestimmungen im Artikel 86 werden mit Artikel 85 zusammengelegt. Artikel 86 kann daher gestrichen werden. Art. 87 Abgegoltene Steuer
Diese Bestimmung wird obsolet, weil alle Ansässigen der NOV unterstellt werden bzw. einen entsprechenden Antrag stellen können. Die abgeltende Wirkung der Quellensteuer wird neu in Artikel 89a Absatz 4 festgehalten.
Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2−4
In Absatz 1 Buchstabe b wird bei der Auflistung der Verpflichtungen des Schuldners der steuerbaren Leistung die heutige Regelung konkretisiert. Demnach soll der Arbeitgeber eine Bescheinigung zu folgenden drei zentralen Angaben machen: zu den Leistungen an den Arbeitnehmer, zur Höhe des Quellensteuerabzugs sowie zum angewandten Quellensteuertarif.
In Absatz 2 erfolgt ein rein redaktioneller Eingriff, indem «Steuerabzug» durch «Quellensteuerabzug» ersetzt wird.
In Absatz 3 wird neu die Haftungsfrage juristischer Personen analog zum Bundesge- setz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt. Anknüpfungspunkt ist Artikel 52 Absatz 2 AHVG (Haftungsarti- kel).
22 SR 831.10
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Gemäss Absatz 4 wird die Bezugsprovision vereinheitlicht. Neu soll sie schweizweit auf 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags eingeschränkt werden (vgl. Ziff. 1.2.6). Art. 89 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen Artikel 196 Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die Kantone eine jährliche Ab- rechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer zu erstellen haben. Der bisherige Inhalt von Artikel 89 kann daher gestrichen werden. Stattdessen wird in diesem Artikel neu die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen geregelt.
In Absatz 1 wird im Kern der künftige Rahmen für die ansässigen Quellensteuer- pflichtigen festgelegt. Die Neuregelung sieht grundsätzlich eine NOV vor. Bei Nichteinreichung der Steuererklärung wird nach erfolgter Mahnung eine Ermes- sensveranlagung vorgenommen (Art. 130 Abs. 2). Dieser Schritt erweist sich im Sinne der Gleichbehandlung mit ordentlich Besteuerten als rechtlich konsequent.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die NOV auch auf den Ehegatten bezieht, mit der die ansässige quellensteuerpflichtige Person in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe lebt.
Absatz 3 hält fest, dass die NOV bis zum Ende der Quellensteuerpflicht gilt.
Die bereits bezogene Quellensteuer wird auf den gemäss NOV geschuldeten Steuer- betrag zinslos angerechnet (Abs. 4). Das geltende Recht sieht für die direkte Bun- dessteuer heute schon eine zinslose Anrechnung der an der Quelle abgezogenen Steuer vor. Dies wird im Artikel 4 Absatz 1 QStV explizit festgehalten. Dieser Grundsatz soll weiterhin gelten, wird nun neu auf Gesetzesstufe verankert (vgl. hierzu auch den Kommentar zu Art. 33a StHG). Art. 89a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag Sofern die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte einen vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Betrag nicht erreichen, findet nur dann eine NOV statt, wenn die ansässige quellensteuerpflichtige Person einen ent- sprechenden Antrag stellt (Absatz 1). In Absatz 2 wird klargestellt, dass mit dem Antrag auch der Ehegatte eingebunden ist, mit dem der Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
Absatz 3 hält fest, dass der Antrag bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zu erfolgen hat. Wer die Schweiz verlässt, muss spätestens im Zeitpunkt seiner Abmeldung seinen NOV-Antrag eingereicht haben. Wer nach dem 31. März wegzieht, kann nur noch Antrag für das laufende Steuerjahr stellen. Für das Vorjahr hingegen ist die Frist am 31. März abgelaufen.
Wer keinen NOV-Antrag gestellt hat, für den hat die erhobene Quellensteuer abgel- tende Wirkung (Abs. 4). Die zusätzliche individuelle Gewährung von Abzügen über sogenannte Tarifkorrekturen entfällt.
Für Absatz 5 kann auf die Erläuterungen zu Artikel 89 Absätze 3 und 4 verwiesen werden.
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Art. 90 Abs. 2 Das neue Regime zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird in den Artikeln
89 und 89a geregelt. Artikel 90 Absatz 2 kann daher gestrichen werden.
Gliederungstitel vor Art. 91
Im Vergleich zum heutigen Gliederungstitel werden für eine Quellenbesteuerung der juristischen Personen die Anknüpfungspunkte hervorgehoben: weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. Dies ist konsistent, weil sich Artikel 94 vorwiegend auf juristische Personen bezieht (Hypothekargläubiger). Es trifft aber auch auf Veranstalter als organisierende Dritte für Auftritte von Künstlern, Sportlern und Referenten zu (Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz).
Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer In Absatz 1 werden die Personenkategorien ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt genannt, die mit ihrem unselbstständigen Erwerbseinkommen der Quel- lensteuer unterworfen sind. Für die Berechnung der Steuer sind Artikel 84−85 massgebend. Weiter gilt es explizit sicherzustellen, dass das vereinfachte Abrech- nungsverfahren gemäss Artikel 37a von der Revision nicht betroffen ist.
Internationale Wochenaufenthalter sind weiterhin wie im geltenden Recht der be- schränkten Steuerpflicht unterstellt, weil sie mangels Kontinuität weder steuerrecht- lichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 noch steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 in der Schweiz begründen. Sie unterstehen für ihr in der Schweiz erzieltes unselbstständiges Erwerbseinkommen der Quellenbesteue- rung gemäss Artikel 91.
In Absatz 2 werden auch die Arbeitnehmer, die im internationalen Transportbereich arbeiten, in den Gesetzesartikel aufgenommen. Sie sind jedoch nur dann der Quel- lensteuer unterstellt, wenn die Unternehmung ihren Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Der bisherige Artikel 97 kann daher gestrichen werden.
Zu Absatz 2 gehört auch die gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung der im Aus- land domizilierten Seeleute auf Hochseeschiffen, die bisher nur auf Praxisebene Eingang im schweizerischen Steuerrecht gefunden hat (ESTV-Rundschreiben an die kantonalen Steuerverwaltungen vom 5.12.1994 über die Besteuerung von Seeleuten auf Hochseeschiffen). Die Aufnahme dieser Personenkategorie ins DBG mit glei- cher inhaltlicher Stossrichtung ist auch Gegenstand der Totalrevision des Landesver- sorgungsgesetzes vom 8. Oktober 198223 (LVG). Die entsprechende Vernehmlas- sung hierzu ist am 31. Mai 2013 beendet worden.24
Art. 92 Abs. 5 Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
23 SR 531
24 www.bwl.admin.ch > Aktuelles > Gesetzesrevision
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Art. 93 Abs. 1 zweiter Satz Fliessen Geldleistungen anstelle der im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwal- tung oder Geschäftsleitung einem Dritten zu, soll auch hier neu die Quellensteuer- pflicht gelten. Damit wird eine Gleichstellung vorgenommen zu den an der Quelle besteuerten Einkünften und Entschädigungen, die nicht den im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten zufliessen, sondern einem organisierenden Dritten. Beispiel: Die Herren A und B haben steuerrechtlichen Wohnsitz in Deutschland. Die X AG in der Schweiz ist eine Tochtergesellschaft der Y AG in Deutschland. Der Verwaltungsrat der X AG besteht mit den Herren A und B nur aus «entsandten» Vertretern der Y AG. Das Verwaltungsrats-Honorar der Herren A und B wird von der X AG direkt an die Y AG bezahlt.
Art. 97 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten Die Streichung dieses Artikels ist eine Konsequenz der Zusammenlegung der Perso- nenkategorien in Artikel 91.
Art. 98 Begriffsbestimmung
Diese Begriffsbestimmung erweist sich als unnötig und kann ersatzlos gestrichen werden. Dessen Inhalt lässt sich aus den geltenden Artikeln 4 und 51 herleiten, in denen sowohl die Steuerpflicht von natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit festgehalten wird als auch jene von juristischen Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.
Art. 99 Abgegoltene Steuer Wie im geltenden Recht wird festgehalten, dass die Quellensteuer abgeltende Wir- kung hat. Die zusätzliche individuelle Gewährung von Abzügen über sogenannte Tarifkorrekturen entfällt, einschliesslich für Wochenaufenthaltskosten Quellensteu- erpflichtiger ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.
Art. 99a Nachträgliche ordentliche Veranlagung
In Absatz 1 wird als Grundnorm der Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Januar
2010 gesetzlich festgehalten. Demnach sind sogenannt Quasi-Ansässigen die glei-
chen Abzüge wie ordentlich Besteuerten zu gewähren, wenn sie einen überwiegen- den Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften. Eine mit Ansäs- sigen vergleichbare Situation liegt vor, wenn sie in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielen und ihre zu versteuernden Einkünfte im Wesentli- chen aus einer Tätigkeit bezogen werden, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Nicht unter diese Grundnorm fallen Quellenbesteuerte ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gemäss Artikel 92−96. Diese Personenkategorien erfahren heute schon eine Sonderbehandlung im Rahmen der Quellenbesteuerung bezüglich der Satzfestlegung.
In Absatz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schweiz sich in mehre- ren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verpflichtet hat, bei Arbeitnehmenden
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ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Beiträge an das Vorsorgesystem im andern Vertragsstaat analog zu den Beiträgen an das schweizeri- sche Vorsorgesystem zum Abzug zuzulassen. Damit diese Beiträge im Tätigkeitsstaat weiterhin auch von Nicht-Ansässigen gel- tend gemacht werden können, die die Erfordernisse der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, müssen sie ebenfalls eine NOV beantragen können. Die einbezahlten Beiträge berechtigen somit nur dann zum Abzug, wenn erstens ein DBA mit ent- sprechenden Bestimmungen vorliegt und zweitens die betroffene Person eine NOV beantragt.
Wie bei Ansässigen, die einer NOV unterliegen, wird auch bei Quasi-Ansässigen die bereits bezogene Quellensteuer dem geschuldeten Steuerbetrag gemäss NOV zinslos angerechnet. (Abs. 3).
Nach Absatz 4 umschreibt das EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Vor- aussetzungen nach Artikel 1. Die Konkretisierung des NOV-Grundsatzes für Quasi- Ansässige soll auf Verordnungsstufe festgeschrieben werden. Folgende Eckwerte bilden Bestandteil der Ausführungsbestimmungen:
− Ein bestimmter prozentualer Anteil der weltweiten Einkünfte muss in der Schweiz steuerbar sein. Für dieses qualifizierende Merkmal sind bei Ehegatten die gemeinsamen weltweiten Einkünfte massgebend. Ein möglicher Fixpunkt ist die Messlatte von 90 Prozent, wie sie in der einschlägigen EuGH- Rechtsprechung Niederschlag gefunden hat.
− Bei den Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der erforderlichen Qualifikation sind die einschlägigen DBG-Bestimmungen massgebend: die Generalklausel zur Ermittlung der steuerbaren Einkünfte (Art. 16), die Grundsätze zur unselbststän- digen Erwerbstätigkeit (Art. 17), zum beweglichen und unbeweglichen Vermö- gen (Art. 20−21), zu den Einkünften aus Vorsorge (Art. 22) sowie zu den übri- gen Einkünften (Art. 23).
− Eine NOV wird erst vorgenommen, wenn die Berechnung ergeben hat, dass die Voraussetzungen zur Qualifikation als quasi-ansässige Person aufgrund des notwendigen Anteils der weltweiten Einkünfte aus schweizerischen Quellen er- füllt sind. Im nächsten Steuerjahr kann − muss aber nicht − erneut Antrag auf ei- ne NOV gestellt werden. Sie beinhaltet somit ein jährliches Wahlrecht.
− Das genannte Bundesgerichtsurteil bezieht sich auf das Freizügigkeitsabkom- men. Gemäss Artikel 2 sowie Artikel 9 Absatz 2 Anhang I FZA können sich nur Personen mit EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit auf das FZA berufen, um in der Schweiz eine unzulässige Diskriminierung zu beanstanden. Das heisst kon- kret, dass ein Kanadier, der in Frankreich wohnt und in Genf als Grenzgänger arbeitet, sich nicht auf das FZA abstützen kann, obwohl er sich ansonsten in ge- nau gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet wie der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats. Aus praktischen und vollzugstechnischen Überlegun- gen ist daher zu erwägen, die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit auch auf Per- sonen ausserhalb der EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit auszudehnen. Mit ei- ner Ausdehnung liessen sich auch heikle Abgrenzungsfragen vermeiden, z.B. im Falle von Mehrfach-Staatsangehörigen oder zum Einbezug der Staatsangehörig- keit des andern Ehegatten.
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Art. 100 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 und 4 Bezüglich Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 wird auf die vorangegangenen Erläu- terungen zu Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 verwiesen, die den glei- chen Wortlaut haben. Gemäss Absatz 3 wird die Bezugsprovision analog zu Artikel 88 Absatz 4 verein- heitlicht (vgl. Ziff. 1.2.6). Hinzu kommt, dass bei fehlendem steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Kapitalleistungen aus Vorsorge eine Deckelung eingeführt wird. Neu soll die Bezugsprovision auf höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde festge- legt werden. Dieser Höchstbetrag erweist sich angesichts der Höhe der Kapitalleis- tungen als gerechtfertigt und trägt der heutigen, sehr grosszügig ausgestalteten Entschädigung des administrativen Aufwands Rechnung.
Art. 101 Abrechnung mit dem Bund Artikel 196 Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die Kantone eine jährliche Ab- rechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer zu erstellen haben. Artikel 101 ist überflüssig und kann daher gestrichen werden. Art. 107 Bei Quellensteuern In Absatz 1 wird festgehalten, welcher Kanton für den Quellensteuerabzug zuständig ist. Dies ist der Kanton, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung domizi- liert ist oder wo sich die Betriebsstätte befindet, welche die steuerbare Leistung ausrichtet.
Im Vergleich zum geltenden Recht gilt bei der örtlichen Zuständigkeit neu für alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt am 31. Dezember als Stichtag analog dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Dies wird in Absatz 2 klargestellt. Somit hat die erhebende Behörde die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton zu überweisen, der zur Besteuerung befugt ist.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass bei internationalen Wochenaufenthaltern der Kanton des Wochenaufenthalts für die Besteuerung zuständig ist.25
In Absatz 4 wird analog dem geltenden Recht (Art. 107 Abs. 1 Bst. b) der Sonderfall der Künstler, Sportler oder Referenten geregelt, wonach der Kanton zuständig ist, in welchem die genannten Personenkategorien ihre Tätigkeit ausüben.
In Absatz 5 wird die örtliche Zuständigkeit für Quellensteuerpflichtige geregelt, die nachträglich ordentlich veranlagt werden:
− Bei ansässigen Quellensteuerpflichtigen ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zur Besteuerung befugt. Hat ein anderer Kanton den Quellensteuerabzug erhoben, wird dieser Betrag dem berechtigten Wohnsitzkanton überwiesen (analog Abs. 2).
25 Bezüglich den inländischen Wochenaufenthaltern vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 31.5.2006, 3 RV.2005.50352.
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− Bei Quasi-Ansässigen ist es der Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht erwerbstätig war. − Bei internationalen Wochenaufenthaltern ist es der Kanton des Wochenaufent- halts am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
Art. 112a Abs. 1bis Die einzige Änderung gegenüber dem geltenden Recht betrifft die Verwendung von Kurztiteln (AHVG und ESTV). Art. 118 Notwendige Vertretung Im 3. Kapitel: Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen wird in Artikel 118 die not- wendige Vertretung in der Schweiz geregelt. Dessen Streichung drängt sich auf, weil die Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz in den Bereich der Verfahrens- pflichten der steuerpflichtigen Personen und nicht in den Bereich der Verfahrens- rechte fällt. Die Regelungen zur Vertretung in der Schweiz stehen entsprechend neu in den Artikeln 126a und 136a.
Art. 126a Notwendige Vertretung Diese Bestimmung ist identisch mit dem bisherigen Artikel 118. Art. 136a Notwendige Vertretung
Absatz 1 ist ebenfalls identisch mit dem bisherigen Artikel 118, bezieht sich aber auf das Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer.
Gemäss Absatz 2 wird die Notwendigkeit einer Zustelladresse für Quasi-Ansässige festgehalten (beispielsweise Arbeitgeber). Dies erweist sich als unumgänglich, weil die Zustellung von Veranlagungen ins Ausland aufgrund des Territorialitätsprinzips völkerrechtlich nicht zulässig ist. Wird mit der Einreichung eines NOV-Antrags keine Zustelladresse genannt oder verliert die Zustelladresse im Verlauf des Veran- lagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so stellt die zuständige Behörde eine angemesse- ne Frist für die Meldung der Zustelladresse. Läuft diese Frist ab, so hat die Quel- lensteuer abgeltende Wirkung. Allfällige Tarifkorrekturen gemäss heutiger Praxis sind nicht mehr möglich. Artikel 133 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar, um si- cherzustellen, dass auf verspätete Einsprachen nur eingetreten wird, wenn die steu- erpflichtige Person nachweist, dass sie durch erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse verhindert war.
Art. 137 Verfügung Grundsätzlich wird die Quellensteuer vom Schuldner der steuerbaren Leistung gemäss dem anwendbaren Quellensteuertarif in Abzug gebracht, ohne dass eine förmliche Veranlagungsverfügung über deren Höhe ergeht.
In Absatz 1 wird der verfahrensmässige Ablauf festgehalten für den Fall, dass die quellensteuerpflichtige Person mit den quellensteuerrelevanten Angaben der vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung (Lohnausweis) über seine Leistungen, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif nicht einverstanden ist, oder wenn sie vom Arbeitgeber gar keine Bescheinigung erhalten hat. In beiden Fällen kann sie
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von der zuständigen Veranlagungsbehörde eine Verfügung verlangen. Wer dies nicht fristgerecht in die Wege leitet, erhält einen Nichteintretensentscheid. Mit «Bestand» wird geklärt, ob überhaupt eine Quellensteuerpflicht besteht. Beim «Um- fang» geht es im Wesentlichen um die Höhe des Quellensteuerabzugs sowie den angewandten Tarif.
Wer mit der von der Veranlagungsbehörde erstellten Verfügung nicht einverstanden ist, kann gestützt auf Artikel 139 i.V. mit Artikel 132 innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Gemäss Artikel 140 kann die quellensteuerpflichtige Person gestützt auf den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhe- ben. Der Beschwerdeentscheid kann − sofern vorgesehen − an eine weitere verwal- tungsunabhängige Instanz weitergezogen werden (Art. 145). Der letzte Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 146). Gemäss Absatz 2 entbindet die Ergreifung eines Rechtsmittels durch die quel- lensteuerpflichtige Person den Schuldner der steuerbaren Leistung nicht, den um- strittenen Quellensteuerabzug während des gesamten Rechtsmittelverfahrens vorzu- nehmen. Auch der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bei der Veranlagungs- behörde eine Verfügung über den Bestand und den Umfang der Steuerpflicht ver- langen.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet ist, den umstrittenen Quellensteu- erabzug vorzunehmen.
Art. 138 Abs. 3 In Absatz 3 wird ein neuer Auffangtatbestand zur Sicherstellung des Steuerbezugs eingeführt. Grundsätzlich ist die geschuldete Quellensteuer vom Schuldner der steuerbaren Leistung abzurechnen und der Veranlagungsbehörde abzuliefern. Nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern sind deshalb beim Schuldner der steuer- baren Leistung einzufordern. In gewissen Fällen ist jedoch der Quellensteuerbezug nicht mehr möglich wie zum Beispiel im Falle eines Konkurses. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 25. November 201026 festgehalten, dass der Direktbe- zug über die quellensteuerpflichtige Person angesichts des Konkurses nicht willkür- lich sei. Würde auf den Direktbezug verzichtet, ergäbe sich eine Besserstellung der quellensteuerpflichtigen Person gegenüber einer ordentlich Besteuerten. Faktisch kommt es zu einem Direktbezug im Ausmass der bisher geschuldeten Quellensteuer.
Hat die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, erweist sich der Direktbezug freilich als schwierig, zumal die Zustellung von Ent- scheiden ins Ausland aufgrund des Territorialitätsprinzips völkerrechtlich nicht zulässig ist.
26 Urteil 2C_516/2010 vom 25. November 2010, zur Publikation vorgesehen
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2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden Art. 32 Geltungsbereich Absatz 1 hält fest, dass bei Ansässigen das unselbstständige Erwerbseinkommen zunächst an der Quelle besteuert wird. Im neuen Regime hat der Quellensteuerabzug für diese Personenkategorie jedoch keine Abgeltungswirkung. Denn die Neurege- lung sieht grundsätzlich eine NOV vor (vgl. Art. 33a und 33b). Aus diesem Grund kann auf den letzten Satz, der auf Artikel 34 Absatz 2 verweist, verzichtet werden.
Für Absatz 2 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 83 Absatz 2 DBG verwiesen. Absatz 3: Analog dem geltenden Artikel 84 Absatz 1 DBG wird auch im StHG separat festgehalten, dass die Quellensteuer auf der Basis der Bruttoeinkünfte be- rechnet wird.
Für Absatz 4 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 84 Absatz 2 DBG verwiesen. Art. 33 Abs. 1 und 2 Es handelt sich um rein redaktionelle Eingriffe. Art. 33a Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Für die Absätze 1−3 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 89 DBG verwiesen. Absatz 4 entspricht dem heutigen Artikel 34 Absatz 2, letzter Satz. Wie im gelten- den Recht soll auch in Zukunft die bereits bezogene Quellensteuer dem geschuldeten Steuerbetrag gemäss NOV zinslos angerechnet werden. Der Bezug ist durch das StHG nicht harmonisiert. Unbesehen davon ergäben sich für eine korrekte, rechtsgleiche Verzinsung bei den Kantons- und Gemeindesteuern schwierige technische Auseinandersetzungen. Denn je nach Standpunkt kann die Frage, ab wann die Verzinsung erfolgen soll, unterschiedlich beantwortet werden. Ist das Datum des Quellensteuerabzugs durch den Schuldner der steuerbaren Leistung entscheidend? Oder ist es vielmehr das Datum der Ablieferung bei der kantonalen Behörde? Wie sieht das Verfahren aus, wenn die quellensteuerpflichtige Person in einen anderen Kanton umzieht? Im Allgemeinen ist das Ungleichbehandlungspoten- zial weniger augenfällig als bei der direkten Bundessteuer, weil der mittlere Fällig- keitstermin für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Regel vor dem 31. März des Folgejahres liegt.
Der vorstehende Absatz zeigt die verschiedenen Problemkreise einer Verzinsung ansatzweise auf. Um eine echte Gleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu erreichen, müsste der Quellensteuerabzug ab dem Datum des Abzugs beim Lohn verzinst werden. Konsequenterweise wäre diese Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Ablieferung der bezogenen Quellensteuern durch den Schuldner der steuerbaren Leistung an die kantonale Behörde selber vorzuneh- men. Alternativ dazu bestünde einzig die Möglichkeit, dass die Kantone die Verzin- sung ab dem Zeitpunkt des Lohnabzugs vornehmen.
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Sowohl die eine als auch die andere Variante stellen das System in Frage. So würden bei einer Verzinsung durch den Schuldner der steuerbaren Leistung zusätzliche Aufgaben an diese übertragen. Die dadurch entstehenden administrativen und finan- ziellen Mehrbelastungen der Wirtschaft stünden im Kontrast zu den Bemühungen, die Wirtschaft von zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu entlasten.
Die Alternative, d.h. die Verzinsung der Quellensteuern durch die Kantone ab dem Zeitpunkt des Lohnabzugs, ist aus administrativer Sicht ebenfalls nicht sinnvoll. Die Kantone müssten damit in jedem Einzelfall feststellen, wann der Schuldner der steuerbaren Leistung den Quellensteuerabzug vorgenommen hat, um eine korrekte Verzinsung zu gewährleisten. In denjenigen Fällen, in denen die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Arbeitsort zusätzlich noch in einen anderen Kanton verschiebt, ergäben sich zusätzliche Aufwendungen, da gemäss Artikel 38a StHG die örtliche Zuständigkeit bei ansässigen und quasi-ansässigen Personen erst am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht definitiv wird.
Art. 33b Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag Für die Absätze 1−5 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 89a DBG verwiesen. Art. 34 Abs. 2 Die Neuregelung sieht vor, dass alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen eine NOV erhalten oder erhalten können. Die entsprechenden Normen werden in Artikel 33a und 33b festgehalten. Absatz 2 ist somit obsolet.
Gliederungstitel vor Art. 35 Für die vorgenommenen Anpassungen wird auf die Erläuterungen zum Gliederungs- titel vor Artikel 91 DBG verwiesen. Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. h, j, Abs. 2 und 3 Der Einleitungssatz in Absatz 1 wird mit dem vorangegangenen Kapiteltitel abge- stimmt, indem die Anknüpfungspunkte der juristischen Personen für eine Quellen- besteuerung (weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung in der Schweiz) Berücksich- tigung finden. Für Absatz 1 Buchstabe h wird auf die Erläuterungen zu Artikel 91 Absatz 2 DBG verwiesen.
Für Absatz 1 Buchstabe j wird auf die Erläuterungen in Ziffer 1.2.7 verwiesen. Für Absatz 2 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 99 DBG verwiesen.
In Absatz 3 wird entsprechend der gelebten Praxis und analog zum DBG explizit festgehalten, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 auch für Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gilt.
Art. 35a Nachträgliche ordentliche Veranlagung
26
Für die Absätze 1−4 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 99a DBG verwiesen. Art. 37 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2−4 Für Absatz 1 Buchstabe b wird auf die Erläuterungen zu Artikel 88 Absatz 1 Buch- stabe b DBG verwiesen.
In Absatz 2 erfolgt ein rein redaktioneller Eingriff, indem «Steuerabzug» durch «Quellensteuerabzug» ersetzt wird.
Für die Absätze 3 und 4 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 88 Absatz 3bis DBG sowie Artikel 100 Absatz 3 DBG verwiesen.
Art. 38 Abs. 4 Die bisherige Bestimmung entfällt, weil alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen die nachträgliche ordentliche Veranlagung erhalten oder erhalten können. Massgebend ist nunmehr das Stichtagsprinzip, d.h. am 31. Dezember steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzkanton für die gesamte Bemessungsperiode zu.
Gliederungstitel vor Art. 38a Im StHG soll künftig die örtliche Zuständigkeit des neuen Quellensteuerregimes wie im DBG geregelt werden. Hierzu wird ein neues 5. Kapitel geschaffen. Art. 38a
Für die Zuordnung der örtlichen Zuständigkeit bei Quellensteuern wird auf Artikel
107 DBG verwiesen. Im StHG wird derselbe Aufbau verankert.
Art. 49 Abs. 2, 2bis, 2ter und 5 Für die Absätze 2, 2bis und 2ter wird auf die Erläuterungen zu Artikel 137 DBG verwiesen, für Absatz 5 auf die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 3 DBG.
Art. 72s Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ... Die Bestimmungen zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sollen für Bund und Kantone gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Dies ist zwingend geboten, weil es nicht sachgerecht wäre, wenn im Kanton A die neuen Bestimmun- gen bereits umgesetzt sind, während im Kanton B noch die bisherige Regelung mit der Inanspruchnahme nachträglicher Tarifkorrekturen gilt. Mit der gleichzeitigen Einführung der Neuausrichtung der Quellensteuerordnung werden für die betroffe- nen Personenkategorien schweizweit einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Daten zur Einkommensverteilung und Steuerbelastung der Quellenbesteuerten sowie zu den nach geltendem Recht durchgeführten Tarifkorrekturen und nachträglichen ordentlichen Veranlagungen sind beim Bund nicht verfügbar. Daher kann nicht
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abgeschätzt werden, wie viele Ansässige neu zusätzlich der NOV unterstellt werden respektive antragsmässig vom Recht auf ein NOV Gebrauch machen wollen und in welchem Ausmass sich dadurch ihre Steuerlast ändert. Weiterhin schwankt die Anzahl Quellensteuerpflichtiger erheblich. Obwohl der Trend in den letzten 20 Jahren stark steigend war und gemäss aktuellen Angaben rund 780 000 unselbst- ständig Erwerbstätige umfasst (vgl. Abschnitt 1.1), kann über die Anzahl der künfti- gen Beschäftigung von quellenbesteuerten Arbeitnehmenden in der Schweiz keine Aussage gemacht werden. Aufgrund all dieser Punkte lassen sich allfällige Mehr- oder Mindereinnahmen nicht quantifizieren. Aus diesem Grund ist ein spezifisch an die Kantone gerichteter Fragenkatalog Bestandteil des Vernehmlassungsverfahrens, um auf der Basis der erhaltenen Antworten mit dem Datenmaterial eine Quantifizie- rung der finanziellen Auswirkungen der beantragten Neuregelung auf Bund, Kanto- ne und Gemeinden vornehmen zu können.
Trotz dieser Informationslücken lassen sich qualitative Aussagen zu den Mehr- bzw. Mindereinnahmen machen. Diese hängen insbesondere von den folgenden drei Reformpunkten ab:
1. der Herabsetzung der Einkommensgrenze, ab der eine obligatorische NOV zur
Anwendung kommt;
2. dem Antrag auf eine NOV für Ansässige mit tiefen Einkommen sowie Antrag
für eine NOV für Quasi-Ansässige;
3. der Abschaffung der Tarifkorrekturen.
Die Herabsetzung der Einkommensgrenze alleine dürfte nicht zu nennenswerten Mehr- oder Mindereinnahmen bei der öffentlichen Hand führen, sofern die Quel- lensteuerabzüge und die Tarifkorrekturen im aktuellen System im Durchschnitt zu einer gemäss ordentlicher Veranlagung korrekten Besteuerung führen.
Der Antrag auf eine NOV für Quellenbesteuerte bringt hingegen tendenziell Min- dereinnahmen mit sich. Dies, weil die Option nur genutzt wird, wenn die NOV gegenüber der Quellenbesteuerung vorteilhaft ist. Die Quellenbesteuerung wird gegenüber der NOV insbesondere für jene Haushalte vorteilhaft sein, die heute keine Tarifkorrekturen in Anspruch nehmen und zudem in einer Gemeinde mit einer Steuerbelastung wohnen, die über dem anwendbaren Quellensteuertarif liegt. Dies dürfte die Mehrheit sein, da Bezüger tiefer Einkommen tendenziell in Gemeinden mit hohen Steuerbelastungen wohnen. Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die Mindereinnahmen umso mode- rater ausfallen, je niedriger die Schwelle für eine obligatorische NOV angesetzt wird. Die Mindereinnahmen, welche mit dem Antrag auf eine NOV zusammenhän- gen, dürften ausserdem für die Kantone und Gemeinden relevanter sein als für den Bund, da die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen stark progressiv ist und ihr im tiefen Einkommensbereich nur geringe Relevanz zukommt.
Die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens kann auch den Ressourcenausgleich im Rahmen des Finanzausgleichs (NFA) beeinflussen, da die Quellenbesteuerung mit einem anderen Gewicht in den Ressourcenausgleich Ein- gang findet als die ordentliche Einkommenssteuer. Für den NFA dürften die finan- ziellen Auswirkungen indessen gering sein.
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3.1.2 Personelle Auswirkungen
Generell ist davon auszugehen, dass im Bereich der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen ein Mehraufwand für die zuständigen Veranlagungsbehörden ent- steht. Anderseits bricht durch den Wegfall der Tarifkorrekturen sowie den Verzicht auf NOV-Antrag durch Ansässige mit einem tiefen Einkommen oder Quasi- Ansässige ein Teil des vorher erwähnten Mehraufwands wieder weg. Ebenso ist davon auszugehen, dass mit der auf den 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Änderung der Quellensteuerverordnung dank Einführung einer Lohnsoftware (ELM/QSt) der administrative Aufwand substanziell reduziert wird. Eine zuverlässige Aussage darüber, ob unter dem Strich der administrative Aufwand insgesamt steigen, gleich bleiben oder sinken wird, ist nicht möglich.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens dürfte weder rele- vante Auswirkungen auf die Volkswirtschaft im Allgemeinen noch auf den Standort Schweiz im Speziellen haben. Denn bei korrekter Handhabung ist davon auszuge- hen, dass die bisherige Quellenbesteuerung in den Kantonen weder eine systemati- sche Über- noch eine systematische Unterbesteuerung der Quellenbesteuerten im Vergleich zu den ordentlich Besteuerten verursacht hat. Die Revision wird daher voraussichtlich die Ungleichbehandlung auf individueller Ebene – zum Vorteil der Einen und zum Nachteil der Anderen – reduzieren, ohne jedoch gesamtwirtschaft- lich nennenswerte Effekte mit sich zu bringen. Tendenziell dürften ansässige Quellenbesteuerte, welche aufgrund der Revision neu der NOV unterliegen, steuersensitiver werden, da die Steuerbelastung innerhalb des Kantons nicht mehr unabhängig von Wohnort ist. Gemeinden mit einer kantonal überdurchschnittlich hohen Steuerbelastung werden für diese Personengruppen weniger interessant, demgegenüber werden Gemeinden mit einer kantonal unter- durchschnittlichen Steuerbelastung als Wohnort interessanter. Die intrakantonalen Migrationsanreize dürften jedoch beschränkt sein, da Personen mit mehr als 120 000 Franken Bruttoeinkommen zwar mobiler sind als in tieferen Einkommenskategorien, jedoch bereits im aktuellen System nachträglich ordentlich veranlagt werden.
In administrativer Hinsicht sind die Arbeitgeber durch die vorliegende Revision nur am Rande betroffen (Ausnahme: Vereinheitlichung der Bezugsprovision). Diesbe- züglich wird sich ELM/QSt wesentlich stärker auswirken. Denn mit der zur Verfü- gung stehenden Lohnsoftware wird es für die Arbeitgeber erheblich einfacher, die administrativen Pflichten im Quellensteuerverfahren zu erfüllen. Vor allem auch deswegen, weil sie die Garantie haben, dass die elektronische Abwicklung der Quellensteuerabrechnungen von sämtlichen kantonalen Steuerverwaltungen akzep- tiert werden.
Besonders positiv wirkt sich die Einführung von ELM/QSt auf die Reduzierung des interkantonalen Abrechnungswesens aus. Die Arbeitgeber können im Rahmen von ELM/QSt direkt mit jedem einzelnen bezugsberechtigten Kanton die Quellensteuer abrechnen. Obwohl dies auf den ersten Blick eine administrative Belastung darstel- len mag, ist hierzu festzuhalten, dass die EDV-gestützte Zuweisung der Abrechnung an den richtigen Kanton sowie der Wegfall von Rückfragen, die ihren Ursprung im interkantonalen Abrechnungsverfahren haben, deutlich höher zu gewichten sind.
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Insgesamt führen die Massnahmen im Rahmen von ELM/QSt zu administrativen Erleichterungen sowie zu erhöhter Rechtssicherheit für die Arbeitgeber, die Quel- lensteuerpflichtige angestellt haben. Demgegenüber zielt die vorliegende Revision auf eine weitestgehende Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen ordent- lich und an der Quelle besteuerten Personen ab, um entsprechend der bundesgericht- lichen Rechtsprechung den Erfordernissen des übergeordneten Staatsvertragsrechts Rechnung zu tragen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201227 über die Legislatur- planung 2011−2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201228 über die Legis- laturplanung angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Rechtsgleichheit
Nach Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) sind bei der Steuererhebung insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Be- steuerung sowie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit zu beachten. Für Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung wie auch für unselbstständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ihr Ar- beitseinkommen aber hauptsächlich in der Schweiz erwirtschaften, erfolgt weiterhin eine Besteuerung an der Quelle. Der Anknüpfungspunkt zur Erhebung einer Quel- lenbesteuerung fusst letztlich nicht auf der Staatsangehörigkeit, sondern hat als zentralen Bezugspunkt die fehlende Niederlassungsbewilligung. Die Quellenbesteu- erung ist als solche im Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 denn auch nicht angezweifelt worden, sondern nur die im Rahmen dieser Besteuerung gewährten Abzüge für Quasi-Ansässige. Im Vergleich zum geltenden Recht werden künftig alle ansässigen Quellensteuer- pflichtigen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt oder können sich dieser durch Antrag unterstellen, so dass dem Grundsatz der in Artikel 8 BV veran- kerten Gleichbehandlung stärker Rechnung getragen wird. Materiell-rechtlich wer- den sie den ordentlich Besteuerten gleichgestellt, indem sie dieselben Abzüge gel- tend machen können. Dies gilt auch für Quasi-Ansässige, sofern sie Antrag auf eine NOV stellen. Damit wird ein zentrales Erfordernis der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auf Gesetzesstufe umgesetzt. Eine Beschränkung auf die im Quellensteu- ertarif vorgesehenen Abzüge ist für Nicht-Ansässige sachlich vertretbar. Hiervon sind Schweizer Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland gleichermassen betrof- fen.
5.1.2 Harmonisierung
Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steu- ern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisie- rung auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern,
27 BBl 2012 481
28 BBl 2012 7155
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das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenom- men bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV). Die revidierte Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sieht vor, dass Ansässi- ge grundsätzlich der NOV unterstellt werden. Im Tieflohnsegment ist sie nicht obligatorisch, sondern erfolgt nur dann, wenn die betroffene Person einen entspre- chenden Antrag stellt. Die Limite, ab welcher eine NOV auf Antrag erfolgt, be- stimmt das EFD. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit soll die zu bestimmende Höhe für alle Einkommenssteuern einheitlich gelten. Es würde veranlagungsökonomisch keinen Sinn machen, für die direkte Bundessteuer eine NOV auf Antrag ab einer bestimmten Höhe einzuführen, eine solche bei den Kan- tons- und Gemeindesteuern hingegen aufgrund einer höheren oder tieferen Limite an andere betragsmässige Voraussetzungen zu knüpfen. In Bezug auf die heutige NOV- Regelung ist diese Harmonisierung in der Praxis weitgehend verwirklicht, kennen doch mit Ausnahme des Kantons Genf (500 000 Franken) alle übrigen Kantone dieselbe Limite von 120 000 Franken wie bei der direkten Bundessteuer.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Die Auslegung der FZA-Bestimmungen ist für die schweizerische Quellensteuer- ordnung zentral. Erstmalig überprüfte das Bundesgericht im Entscheid vom 26. Januar 2010 das geltende Recht auf seine FZA-Kompatibilität und ist dabei zum Schluss gekommen dass diese in gewissen Konstellationen gegen übergeordnetes Staatsvertragsrecht verstösst. Konkret wurde festgehalten, dass nicht ansässige Quellenbesteuerte, die in der Schweiz erhebliche Einkünfte erwirtschaften, im Vergleich zu ordentlich besteuerten Personen steuerlich unzulässig diskriminiert würden. Dieser Zustand wird mit der Revision beseitigt. Gleichzeitig wurde in besagtem Urteil aber auch festgehalten, dass die Quellenbesteuerung als Massnahme zur Steuersicherung durch Artikel 21 Absatz 3 FZA gerechtfertigt sei und somit die Erhebung einer Quellensteuer erlaube, um Steueransprüche wirksam durchzusetzen und Steuerflucht zu verhindern, ohne dass diese Rechtfertigungsgründe vom Bun- desgericht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bisher genauer geprüft wur- den. Unbestritten bleibt, dass der Quellenbesteuerung zur Sicherung des Steuerbe- zugs gerade vor dem Hintergrund der hohen Mobilität besonderes Gewicht beizumessen ist.
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Anhang 1 NOV-Verfahrensablauf bei Ansässigkeit
1. Für die in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person wird von
Amtes wegen eine NOV durchgeführt, sofern die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte höher sind als der durch das EFD festgelegte Betrag.
2. Die kantonale Steuerbehörde stellt die Steuererklärung zu und setzt Frist
zur vollständigen Einreichung.
Einreichung der Steuererklärung
Quellensteuerpflichtige Person Quellensteuerpflichtige Person reicht die Steuererklärung nicht reicht die Steuererklärung ein. ein.
3. Wird trotz Mahnung keine 3. Die kantonale Steuerbehörde
Steuererklärung eingereicht, stellt eine Veranlagungsver‐ nimmt die kantonale fügung mit Rechnung zu: Steuerbehörde wie bei Rückerstattung an bzw. ordentlich Besteuerten eine Nachzahlung durch die quel‐ Ermessensveranlagung vor lensteuerpflichtige Person. (inkl. Ordnungsbusse).
4. Neues Steuerjahr: Die NOV 4. Neues Steuerjahr: Die NOV
gilt für die folgenden Jahre gilt für die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellen‐ bis zum Ende der Quellen‐ steuerpflicht. steuerpflicht.
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Anhang 2 Verfahrensablauf für NOV-Antrag bei Ansässigkeit
1. Die in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person stellt bei der
zuständigen kantonalen Steuerbehörde Antrag auf NOV, weil die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte tiefer sind als der durch das EFD festgelegte Betrag.
Frist zur Antragstellung: bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres.
2. Die kantonale Steuerbehörde stellt die Steuererklärung zu und setzt Frist
zur vollständigen Einreichung.
Einreichung der Steuererklärung
Quellensteuerpflichtige Person Quellensteuerpflichtige Person reicht die Steuererklärung nicht reicht die Steuererklärung ein. ein.
3. Die Quellensteuer ist 3. Die kantonale Steuerbehörde
definitiv analog den Nicht‐ stellt eine Veranlagungsver‐ Ansässigen. Das heisst: keine fügung mit Rechnung zu: zusätzlichen Abzugsmöglich‐ Rückerstattung an bzw. keiten, die über die im Quel‐ Nachzahlung durch die quel‐ lensteuertarif berücksichtig‐ lensteuerpflichtige Person. ten Abzüge hinausgehen.
4. Neues Steuerjahr: Erneute 4. Neues Steuerjahr: Die NOV
Antragstellung der quellen‐ gilt für die folgenden Jahre steuerpflichtigen Person bis zum Ende der Quellen‐ möglich (= Ablauf beginnt steuerpflicht. erneut ab Ziffer 1).
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Anhang 3 NOV-Verfahrensablauf bei Quasi-Ansässigkeit
1. Die quellensteuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz stellt bis Ende März des Folgejahres Antrag auf NOV.
2. Die kantonale Steuerbehörde stellt die erforderlichen Unterlagen zu und
setzt Frist zu deren Einreichung sowie zur Nennung einer Zustelladresse.
3. Die kantonale Steuerbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten
Dokumente über die Quasi‐Ansässigkeit.
Prüfung Voraussetzungen für Quasi‐Ansässigkeit
Voraussetzungen für Quasi‐ Ansässigkeit nicht erfüllt oder Voraussetzungen erfüllt Zustelladresse nicht eingereicht
4. Quellensteuerabzug ist
definitiv. Keine zusätzlichen 4. Die kantonale Steuerbehörde Abzugsmöglichkeiten, die nimmt die nachträgliche über die im Quellensteuer‐ ordentliche Veranlagung vor. tarif bereits berücksichtigten Abzüge hinausgehen.
5. Die kantonale Steuerbehörde
5. Die kantonale Steuerbehörde stellt eine Veranlagungs‐
stellt der quellensteuer‐ verfügung mit Rechnung zu: pflichtigen Person eine Rückerstattung an bzw. Verfügung mit Rechtsmittel‐ Nachzahlung durch die belehrung zu. quellensteuerpflichtige Person.
6. Neues Steuerjahr: Erneute 6. Neues Steuerjahr: Die
Antragstellung der quellensteuerpflichtige quellensteuerpflichtigen Person kann erneut Antrag Person möglich (= Ablauf auf NOV stellen (= Ablauf beginnt erneut ab Ziffer 1). beginnt erneut ab Ziffer 1).
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Anhang 4 Verfahrensablauf Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren
1. Ausgangslage: Die quellensteuerpflichtige Person hat vom Arbeitgeber
entweder keine Bescheinigung erhalten oder ist mit dieser nicht einverstanden.
(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)
2. Bis Ende März des folgenden Kalenderjahres: Die quellensteuerpflichtige
Person kann von der kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über die Leistungen des Arbeitgebers, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif verlangen.
(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)
3. Die kantonale Steuerbehörde stellt eine entsprechende Verfügung aus.
(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)
4. Die quellensteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung
Einsprache erheben.
(Art. 139 i.V. mit Art. 132 DBG / Art. 48 StHG)
5. Einspracheentscheid der Steuerbehörde
(Art. 139 i.V. mit Art. 132 DBG / Art. 48 StHG)
6. Die quellensteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung
Beschwerde erheben.
(Art. 140 DBG / Art. 50 Abs. 1 StHG)
7. Der Beschwerdeentscheid kann − sofern vorgesehen − an eine weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz weitergezogen werden.
(Art. 145 DBG / Art. 50 Abs. 3 StHG)
8. Der letzte kantonale Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen
werden.
(Art. 146 DBG / Art. 73 StHG)
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