Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
ENTWURF Anhörung Juli 2012
Erläuterungen zur Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastruk-
turbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf
Eisenbahnanlagen
Einleitung
Gemäss Artikel 32a Eisenbahngesetz legt das UVEK fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. Grundlage dafür ist das Resultat der paritätischen Projektgruppe "Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen (FinWehr)". Dieses Resultat, mit Angaben über die Höhe der Kosten und die Leistungen der Wehrdienste, ist in einem Projektabschlussbericht festgehalten. Die Mitglieder der paritätischen Projektgruppe wurden bei der Ausarbeitung dieser Departementsverordnung angehört.
Erläuterungen
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die finanzielle Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen möglichst klar definiert. Die mit diesen Beiträgen eingekauften Vorhalteleistungen der Wehrdienste werden ebenfalls präzisiert.
Art. 2 Begriffe
a. Eisenbahnanlagen sind insb. das Eisenbahnstreckennetz inkl. Tunnel und Brücken sowie die Personen-, Güter- und Rangierbahnhöfe. Bei den Bahnhöfen sind die Bauten, die bereits durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt werden nicht Teil der Eisenbahnanlagen im Sin- ne dieser Verordnung. Die Vorhaltekosten der Wehrdienste für diese Bauten werden bereits durch die Beiträge an die Gebäudeversicherung abgedeckt, so dass keine zusätzliche Rege- lung erforderlich ist.
b. Wehrdienste: Je nach Kanton werden die Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren kantonal oder durch einzelne Bezirke oder Gemeinden betrieben. Diese Verordnung richtet sich an die- se Stützpunktorganisationen. Ortsfeuerwehren gehören nicht zu den Wehrdiensten im Sinne dieser Verordnung.
c. Betriebswehren: Die bahnspezifischen Einsatzmittel der durch einzelne ISB betriebenen Wehrdienste sollen insb. den Einsatz auf mit Strassenfahrzeugen schwer zugänglichen
Standorten wie Berg- oder Schluchtstrecken, Tunnel usw. erlauben. Sie bestehen u.a. aus Schienenfahrzeugen wie Lösch- und Rettungszügen oder schienengängigen Anhängern.
Art. 3 Leistungsvereinbarungen
Mit dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen ISB und Kantonen sollen die Zusammen- arbeit sowie die Kostentragung bilateral klar geregelt werden.
Damit der Aufwand möglichst beschränkt bleibt und die Zusammenarbeit von ISB und Wehrdiensten in der ganzen Schweiz nach den gleichen Grundsätzen erfolgen kann, sollen die einzelnen Vereinba- rungen möglichst wenig vom definierten Rahmen abweichen. Damit kann auch der Aufwand für die ISB, die in verschiedenen Kantonen tätig sind, sowie für die Kantone die Vereinbarungen mit ver- schiedenen ISB abschliessen, deutlich verringert werden.
Art. 4 Ereignisse
Die aufgelisteten Ereignisse wurden so definiert, dass sie aus der Sicht der Ereignisbewältigung mög- lichst vollständig sind. Im Anhang 1 – Tabelle 1 werden sie so aufgeschlüsselt, dass sie aus dem As- pekt der erforderlichen Bewältigungseinsätze typische Situationen darstellen. Selbstverständlich sind ähnliche, nicht spezifisch erwähnte aber für Eisenbahnanlagen übliche Szenarien sowie Kombinatio- nen der aufgelisteten Szenarien ebenfalls zu berücksichtigen.
Art. 7 Personal
s. Erläuterungen zum Anhang 1
Art. 8 Ausrückzeiten
Die einzuhaltenden Ausrückzeiten wurden so festgelegt, dass sie einerseits eine möglichst hohe Be- schränkung des Schadensausmasses erlauben, anderseits aber realistisch sind und mit den heute üblicherweise verfügbaren Mitteln eingehalten werden können. Aus diesem Grund sind z.B. die einzu- haltenden Ausrückzeiten für abgelegene, schwer zugängliche Eisenbahnstrecken im Alpenraum zwangsläufig höher als diejenigen für mittelländische Strecken.
Art 10 Vorhaltekosten
Eine erhebliche Änderung, die eine Anpassung der Abgeltung einer ISB an einen Kanton rechtfertigt, ist z.B. die Einstellung der Gefahrguttransporte auf einer Strecke. Somit werden für diese Strecke keine Vorhalteleistungen von Chemiewehren mehr beansprucht, was eine wesentliche Reduktion der finanziellen Beiträge verursachen kann. In diesem Fall sollte aber die Einstellung nachweisbar und
dauerhaft sein (mehrere Jahre), damit der entsprechende Abbau der Chemiewehrvorhalteleistungen und die damit verbundene Reduktion der finanziellen Beiträge gerechtfertigt werden.
Stützpunkte der Feuerwehren sowie der Chemiewehren Normal, die für Einsätze auf Eisenbahnanla- gen zuständig sind und die entsprechenden Abgeltungen erhalten, werden durch die Kantone definiert (s.a. Artikel 13). Im Bereich Chemiewehr Plus und Wasser sind nur wenige Stützpunkte für die Abde- ckung der Eisenbahnanlagen in der Schweiz erforderlich. Diese stehen heute bereits zur Verfügung. Um Klarheit zu schaffen und unnötige Diskussionen bei Kantonen und ISB zu vermeiden, werden sie in der Verordnung festgehalten.
Art. 14
Abs. 1 lit. b
Die Berechnung der Abgeltungen der einzelnen ISB an die einzelnen Kantone erfolgt mit Hilfe der in der Verordnung definierten Methodik. Diese Methodik ist relativ komplex und die Berechnung entspre- chend aufwändig. Zusätzlich ist die Methodik so aufgebaut, dass Änderungen in einem Kanton einen Einfluss auf die Ergebnisse in den anderen Kanton haben (zusammenhängendes System). Aus die- sen Gründen ist es zweckmässig, dass das BAV die Berechnung durchführt und die Ergebnisse allen Beteiligten für die Übernahme in den einzelnen Leistungsvereinbarungen zur Verfügung stellt.
Abs. 1 lit. c
Die Veröffentlichung eines Musters für die Leistungsvereinbarungen inkl. allgemeine Bestimmungen hat zum Ziel:
- die Gleichbehandlung aller Kantone resp. aller ISB sicherzustellen
- den Aufwand bei der Erstellung der einzelnen Leistungsvereinbarungen möglichst zu be- schränken.
Damit die örtlichen Eigenheiten sowie die Eigenschaften der betroffenen Vertragspartner berücksich- tigt werden können, ist die Aufnahme von spezifischen Bestimmungen in der Leistungsvereinbarung möglich. Diese spezifischen Bestimmungen sollten sich jedoch auf das Notwendigste beschränken (s. Erläuterungen zum Art. 3) und können z.B. die Leistungen der Betriebswehren im Detail regeln (die Betriebswehren der verschiedenen ISB in der Schweiz sind so unterschiedlich aufgebaut, dass eine einheitliche Beschreibung ihrer Leistungen in den allgemeinen Bestimmungen nicht möglich ist).
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Die Beiträge der ISB an die Kantone gemäss VWEV sind in einzelnen Finanzierungsleistungsverein- barungen (Leistungsvereinbarungen zwischen Bund/Kantonen und den ISB zur Finanzierung der Ei- senbahninfrastrukturen) für das Jahr 2012 bereits enthalten. Dort wo dies noch nicht der Fall ist, sollen die entsprechenden Beträge in den Finanzierungsleistungsvereinbarungen ab 2013 berücksichtigt werden.
Sobald die finanziellen Mittel in den Finanzierungsleistungsvereinbarungen enthalten sind, sollten die Beiträge an die Kantone auch geleistet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, die VWEV- Leistungsvereinbarungen vor Inkrafttreten der Verordnung bereits vorzubereiten, damit sie rasch un- terschrieben werden können.
Anhang 1
Anzahl einsetzbarer Angehörige
Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste gemäss Tabelle 1 basiert auf der Voraussetzung, dass Betriebswehren über eine Leistungsfähigkeit verfügen, welche derjenigen vom
01.01.2011 entspricht und bei jedem Ereignis eingesetzt werden.
Ausbildung
Um Einsätze jederzeit gewährleisten zu können soll das Dreifache der für die Einsätze erforderliche Anzahl Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgebildet werden. Somit wird die Tatsache be- rücksichtigt, dass zum Zeitpunkt eines Ereignisses in der Regel nur ein Drittel der Angehörigen der Feuerwehr (AdF) unmittelbar zur Verfügung stehen (Schichtbetrieb / Pikett).
So müssen nach dieser Regelung zum Beispiel in den Feuerwehrstützpunkten 60 AdF (3x(10+10)) für die Bewältigung aller Ereignistypen auf Eisenbahnanlagen ausgebildet werden. Bei den Chemieweh- ren Wasser müssen z.B. jeweils 45 AdF (3x(5+10)) für die Bewältigung der Ereignistypen "Brand mit gefährlichen Gütern" und "Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten" ausgebildet werden.
Zu bemerken ist, das die jeweilige Ausbildung auf die erwarteten Leistungen der einzelnen Wehr- diensttypen im Ereignisfall ausgerichtet werden und sich auch darauf beschränken soll. So ist z.B. keine spezifische Chemiewehr-Ausbildung für Angehörige der Feuerwehrstützpunkte erforderlich, obwohl sie in der Lage sein sollen, einen Brand mit gefährlichen Gütern in Zusammenarbeit mit der Chemiewehr bewältigen zu können.
Weiter müssen die Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren Normal und Plus für Einsätze in Tun- nel ausgebildet sein. Die Tunnelausbildung ist Teil der erwarteten Ausbildung dieser Wehrdienste; für die Organisation und Kostentragung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen Ausbildungsbe- standteile. Dagegen ist bei den Chemiewehren Wasser keine Tunnelausbildung erforderlich.
Einsatzübungen
Die Alarmierung, der Einsatz sowie die Zusammenarbeit aller Beteiligten bei Ereignissen auf Eisen- bahnanlagen werden regelmässig geübt. Häufigkeit, Umfang und Themen der Übungen auf Eisen- bahnanlagen werden insbesondere in Abhängigkeit des Risikos sowie der Komplexität und Spezifizität der potenziellen Einsätze definiert.
Leistungsfähigkeit der Betriebswehren
Die Leistungsfähigkeit der Betriebswehren am 1. Januar 2011 wird wie folgt beschrieben.
Betriebswehr SBB
Die Betriebswehr SBB ist Teil der Geschäftseinheit Intervention und arbeitet als professionelle Orga- nisation an 15, als Milizorganisation an zusätzlichen 2 Standorten in der Schweiz. Sie ist bei Ernstfall- einsätzen auf dem Streckennetz oder in dessen unmittelbarer Umgebung für den Schutz von Men- schen, Umwelt und Material zuständig.
Die Betriebswehr SBB ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Schutz, Rettung und Betreuung der Reisenden und des Bahnpersonals
- Brandschutz und Brandbekämpfung
- Schutz von Bahninfrastruktur, Schienenfahrzeugen und Gebäuden
- Schutz der Umwelt nach Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Evakuierung von Reisezügen auf schwer zugänglichen Streckenabschnitten (Bsp. Brücken und Tunnel)
- Schadensbegrenzung nach Ereignissen und möglichst rasche Wiederaufnahme des Bahnbetriebes
- Aufgleisungen von Schienenfahrzeugen
- Erden der Fahrleitung
Organisation:
- 15 Standorte mit je einem Lösch- und Rettungszug (LRZ), um die Ereignisorte, basierend auf einer Risikobeurteilung der Strecken, innerhalb von 30 bis 90 Minuten zu erreichen.
- 9 Standorte verfügen über einen Hilfswagen
- 2 Standorte mit Milizsystem in Chiasso und im Rangierbahnhof Limmattal (ohne LRZ).
- Ein LRZ ist in der Regel mit vier Mitarbeitenden besetzt (Einsatzleiter, Gruppenführer, 2 Lokführer). Bei kurzfristigen Ausfällen oder Personalunterbestand kann der Mannschaftsbestand ausnahms- weise reduziert werden.
- Bei Ausfall des LRZ wird der betroffene Standort mit dem Reserve-LRZ ausgerüstet. Wird dieser bereits andernorts eingesetzt, organisiert der Standort nach Möglichkeit eine herkömmliche, die- selmotorige Lok zum Abschleppen von havarierten Zügen (keine Feuerwehr-Einsätze).
- Dauert der Ausfall des LRZ voraussichtlich eine verhältnismässig kurze Zeit, wird direkt eine Er- satz-Lokomotive angefordert.
- Sämtliche professionell geführte Betriebswehrstandorte arbeiten von Montag bis Freitag in einem 24h-Modell (Übernachtung vor Ort oder in unmittelbarer Umgebung) und garantieren eine Aus- rückzeit von 5 bis max. 15 Minuten nach Alarmeingang.
- Aufgrund von Übungen, Übungsfahrten und Trainings kann der LRZ vorübergehend ortsabwesend sein.
Fahrzeuge:
- 16 Lösch- und Rettungszüge (1 davon Reserve)
- 10 Hilfswagen für Aufgleisungen (1 davon Reserve)
- 2 Diesellokomotiven mit ETCS (NBS und LBT-tauglich)
- 4 Notfallkesselwagen
- 1 Chemiewagen
- 12 Hilfslastwagen mit leichtem Rettungs- und Aufgleismaterial
- 19 Einsatzleiterfahrzeuge (PKW Kombi)
Feuerwehr BLS
Die Feuerwehr BLS ist bei Ernstfalleinsätzen auf dem Streckennetz oder in dessen unmittelbarer Umgebung für den Schutz von Menschen, Umwelt und Material zuständig. Mittlere und grössere Ereignisse bewältigt sie gemeinsam mit der Betriebswehr SBB und den Stützpunktfeuerwehren der Kantone Bern und Wallis. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung des Lötschberg Basistunnel wurde die Feuerwehr BLS im Jahr 2009 professionalisiert.
Aufgaben:
- Schutz, Rettung und Betreuung der Reisenden und des Bahnpersonals
- Brandschutz und Brandbekämpfung
- Schutz der Umwelt nach Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Evakuierung von Reisezügen auf schwer zugänglichen Streckenabschnitten
- Schadensbegrenzung nach Ereignissen und möglichst rasche Wiederaufnahme des Bahnbetriebes
- Aufgleisungen von Schienenfahrzeugen
- Erden der Fahrleitung
Organisation:
- Die Feuerwehr BLS ist in Frutigen stationiert.
- Die Feuerwehr BLS bildet zusammen mit den Feuerwehren Spiez und Frutigen einen der vier Son- derstützpunkte Bahnanlagen im Kanton Bern.
- Die Zusammenarbeit mit den Stützpunktfeuerwehren der Kantone Bern und Wallis wird mittels Leistungsvereinbarungen und der jeweiligen kantonalen Richtlinien sichergestellt.
- 13 Einsatzleiter - Vollzeitstellen. Die Lokführerleistungen für das Führen des Lösch- und Rettungs- zuges (LRZ) und der Diesellokomotive werden innerhalb der BLS eingekauft.
- Jeweils drei Einsatzleiter haben 24 Std. Pikettdienst (ab 19:00 Uhr bis 6:30 Uhr von zu Hause aus); der Pikettlokführer leistet jeweils eine 24-Stunden-Schicht im Interventionszentrum (IZ) in Frutigen. Die strategischen Positionen werden so im Ereignisfall berufsmässig besetzt.
- Die Ausrückzeit des LRZ beträgt zwischen 6:30 Uhr und 19 Uhr 5 Minuten, nachts 15 Minuten nach Alarmeingang.
- Die Mitarbeitenden der Feuerwehr BLS nehmen daneben Aufgaben in den Bereichen Leitung, Dienstorganisation, Einsatzplanung, Projektarbeit, Unterhalt von Einsatzmaterial und Infrastruktur, Wartung von Strassen- und Schienenfahrzeugen usw. wahr. Ein zusätzliches Schwergewicht bildet zudem die Umsetzung der Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen und Gemeinden sowie die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der eigenen und angegliederten Feuerwehren.
- Die hierarchische Führung eines Ereignisses im Lötschberg Basistunnel obliegt der Einsatzleitung der Feuerwehr BLS.
Fahrzeuge:
- 1 Lösch- und Rettungszug (4-teilig)
- Diesellokomotive Am843 (zum Abschleppen von Zügen)
- 2 Ersteinsatzfahrzeuge Skoda Oktavia
- 3 Kleinbusse (Material- und Personentransport)
- 2 Evakuationsbusse (Personentransport)
- Hilfswagen
- div. Einsatz- und Übungs-Schienenfahrzeuge
Rangierbahnhöfe
Bei den Einsatzübungen wird das heute bereits bestehende Konzept der SBB für ihre Rangierbahnhö- fe als besondere Anlagen berücksichtigt und die entsprechenden Grundsätzen in der Verordnung übernommen.
Anhang 2 Die Bestimmung der abgeltungsberechtigten Vorhaltekosten erfolgt auf der Grundlage der im Bericht „Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen “ beschriebenen Methodik.
Mit Hilfe dieser Methodik berechnet das BAV die abgeltungsberechtigten Vorhaltekosten pro ISB und Kanton und stellt sie informativ zur Verfügung.
Die Methodik basiert auf Abschätzungen zu den jährlichen Vorhaltekosten der für die Abdeckung der Eisenbahnanlagen erforderlichen Wehrdienststützpunkte gemäss Tabelle 1.
Tabelle 1
In Tabelle 1 sind die angenommenen mittleren Vorhaltekosten der verschiedenen Typen von Wehr- dienststützpunkten und die Gesamtkosten aller für die Abdeckung der Eisenbahnanlagen in der Schweiz modellmässig erforderlichen Wehrdienststützpunkte aufgeführt. Die Abdeckung durch eine Chemiewehr ist nur für Eisenbahnanlagen mit Gefahrguttransporten erforderlich. Die angenommene, theoretische Anzahl erforderliche Stützpunkte erlaubt eine geeignete Abdeckung der Schweizerischen Eisenbahninfrastrukturen und entspricht nicht den realen Gegebenheiten.
Diese Zahlen wurden direkt aus dem Bericht „Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zuguns- ten der Bahnen“ vom September 2008 übernommen. Die Teuerung zwischen Ende 2008 und Ende
Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen, Methodischer Lösungsvorschlag aus der paritäti- schen Projektgruppe, Projektabschlussbericht, Bundesamt für Verkehr, Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz, Feuerwehr Koordination Schweiz, Verband öffentlicher Verkehr, Bern, 16. September 2008, Bezugsquelle www.bav.admin.ch
2011 ist in diesem Rahmen, unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen und Vereinfachungen nicht relevant und wurde nicht berücksichtigt.
Tabelle 2
Bei der Bestimmung der abgeltungsberechtigten Vorhaltkosten wird den ISB gemäss Tabelle 2 eine prozentuale Beteiligung an den Gesamtkosten der für die Abdeckung der Eisenbahnanlagen erforder- lichen Wehrdienststützpunkte zugeteilt. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Wehrdienst- stützpunkte gleichzeitig Vorhalteleistungen zugunsten von weiteren Institutionen wie stationäre Betrie- be, Strassen oder Haushalte erbringen.
Die Beteiligung ist geringer für Eisenbahnanlagen, die durch eine Betriebswehr geschützt sind; die Wehrdienste werden in diesem Fall in geringerem Umfang in Anspruch genommen.
Tabelle 5
Als Einflussgrössen zur Darstellung des Risikos auf den einzelnen Eisenbahnstrecken werden u.a. die im Bereich der Störfallvorsorge üblichen Personen- und Umweltrisiken berücksichtigt. Theoretisch können sich auf besonders kritischen Strecken die Personen- resp. Umweltrisiken im nicht akzeptab- len Bereich befinden, deshalb wird diese Möglichkeit in der Methodik offen gelassen (Faktor BP / BU=3). Dies dürfte in der Praxis aber kaum vorkommen: Risiken im nicht akzeptablen Bereich sind gemäss Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) nicht zulässig und müssen beseitigt werden.
Tabelle 6
Die Stützpunkte der Chemiewehren Plus und Wasser, die zum Schutz der Eisenbahnanlagen erfor- derlich sind und mit den Beiträgen der ISB finanziell unterstützt werden, sind in Tabelle 6 bezeichnet.
Die Beiträge der ISB werden durch die Kantone gesammelt, in denen sich die Eisenbahnanlagen be- finden. Diese Kantone leiten die Beiträge an die Kantone mit Stützpunkten der Chemiewehren Plus und Wasser nach Tabelle 6 weiter. Der Verteilungsschlüssel wird vom BAV nach Art. 14 Abs. 1 lit. b veröffentlicht.
Die Verordnung enthält keine Angaben zu den Stützpunkten der Chemiewehren Normal und der Feu- erwehren, die mit den Beiträgen der ISB finanziell unterstützt werden sollen. Diese werden von den Kantonen gemäss Art. 13 bezeichnet.
2009: - 0.5%, 2010: + 0.7%, 2011, + 0.2%; gemäss Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise, www.bfs.admin.ch