Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz
September 2012 (Entwurf für die Anhörung)
Neuer Artikel 73a der Verordnung 1 zum Ar- beitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
1 Ausgangslage
Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) müssen daraus namentlich Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusi- ve Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen von einer halben Stunde und mehr er- sichtlich sein. Zwischen 2009 bis 2011 fand ein Pilotprojekt im Bankensektor statt. Der Auftrag an die Pro- jektgruppe lautete, zusammen mit den Vollzugsorganen und Sozialpartnern nach Lösungen zu suchen, die dem Bedürfnis der Praxis nach mehr flexibler Zeiteinteilung, die nicht vom Ar- beitgeber vorgegeben und auch nicht kontrolliert wird, entgegen kommen. Gleichzeitig muss- ten der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden gewährleistet und die Einhaltung des Ar- beitsgesetzes durch die Vollzugsbehörden überprüfbar bleiben. Allfällige neue Regeln sollten zudem auf alle Branchen anwendbar sein.1 Während des Projekts und im Nachgang dazu wurden viele kontroverse Diskussionen ge- führt. Auch die Eidgenössische Arbeitskommission befasste sich mehrmals mit der Thematik. Einerseits wurde betont, dass die Einhaltung der Arbeitszeiten gemäss den Vorgaben des Gesetzes ein zentraler Aspekt für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei und dass allein schon die Dokumentation der Arbeitszeiten zu deren Regu- lierung beitragen könne. Die Gesundheitsgefährdung überlanger Tage (>10 Stunden) und ungenügender Ruhezeiten seien bekannt und in verschiedenen Studien2 dokumentiert. Diese Risiken müssten in erster Linie vom Arbeitgeber, aber auch von den Vollzugsbehörden auf- merksam beobachtet werden, um Gegenmassnahmen ergreifen zu können. Die Arbeits-
Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe zu diesem Projekt wird mit Eröffnung der Anhörung auf http://www.seco.admin.ch aufgeschalten. U.a.: Wirtz Anna (2010): Gesundheitliche und soziale Auswirkungen langer Arbeitszeiten, Dortmund, Bundesan- stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (URL Stand 20.8.2012:
zeiterfassung liefere dazu ein wichtiges Instrument. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass bei den betroffenen Arbeitnehmenden für eine minutiöse Arbeitszeiterfassung die Ak- zeptanz fehle. Diese würden die Aufhebung der Aufzeichnungspflicht als Vertrauensbeweis des Arbeitgebers erleben, was teilweise auch mit entsprechendem Ansehen verbunden sei. Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht angesichts dieser kontroversen Haltungen vor, dass für die allermeisten Arbeitnehmenden am Grundsatz der Pflicht der Arbeitszeiterfas- sung festgehalten wird. Einzig für Arbeitnehmende, welche über einen grossen Gestaltungs- freiraum beim Inhalt und bei der Organisation ihrer Arbeit geniessen und über Verhand- lungsmacht gegenüber ihrem Arbeitgeber verfügen, soll im gegenseitigen Einverständnis auf die Arbeitszeitaufzeichnung verzichtet werden können. Als objektive Abgrenzungskriterien hierzu wurden die Lohnhöhe oder der Handelsregistereintrag gewählt. Es wurde bewusst darauf verzichtet, den Begriff der Arbeitnehmer mit einer höheren leiten- den Tätigkeit in Artikel 9 ArGV 1 weiter als die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu definieren. Denn auf diese sind gemäss Artikel 3 lit. d ArG die Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten nicht anwendbar. Die Grundsätze der Arbeits- und Ruhezeiten sollen aber auch auf die von der Arbeitszeiterfassung ausgenommenen Arbeitnehmenden gelten. Somit gelten beispielsweise das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot, die Ruhezeiten und täglichen Höchstarbeitszeiten nach wie vor auch für diese Kategorie von Arbeitnehmenden. Einzig mit dem Unterschied, dass dies nicht dokumentiert werden muss.
2 Erläuterung des neuen Artikels 73a ArGV 1 - Verzicht auf die
Arbeitszeiterfassung Der Artikel schafft eine Ausnahme zu den Dokumentationspflichten in Artikel 73 ArGV 1 für eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmenden.