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Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat EFD Rechtsdienst EFD

27. Februar 2013

Finanzplatzstrategie – Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinde- rung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte

Änderung des Geldwäschereigesetzes

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Übersicht

Die Vorlage ist Teil der Finanzplatzstrategie für einen steuerlich konformen Finanzplatz. Die Annahme unversteuerter Vermögenswerte durch schweizerische Finanzintermediäre soll verhindert werden.

Ausgangslage Nach der Finanzplatzstrategie des Bundesrates soll das Ziel eines steuerlich kon- formen Finanzplatzes erreicht werden durch den Abschluss von Quellensteuerab- kommen, eine verbesserte Amts- und Rechtshilfe gemäss internationalen Standards und die Erweiterung der Sorgfaltspflichten. Mit dieser Vorlage sollen diese Sorg- faltspflichten rechtlich verankert werden.

Im Sinne einer glaubwürdigen Finanzplatzstrategie sollen die neuen Sorgfaltspflich- ten für sämtliche schweizerischen Finanzintermediäre gelten, die unversteuerte Vermögenswerte entgegennehmen und anlegen können. Es ist sachgerecht, sie im Geldwäschereigesetz zu regeln, da dort zum einen bereits alle massgeblichen Fi- nanzintermediäre in einem Erlass erfasst sind und diese zum anderen bereits heute Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzie- rung zu erfüllen haben. Eine Regelung im Geldwäschereigesetz drängt sich umso mehr auf, als gleichzeitig die Vorlage zur Umsetzung der GAFI–Empfehlungen neu ein Steuerverbrechen als Geldwäschereivortat vorsieht und die Finanzintermediäre künftig also auch in dieser Hinsicht auf diesen Tatbestand ausgeweitete Sorgfalts- pflichten zu beachten haben werden. Den neuen erweiterten Sorgfaltspflichten zur Wahrung der Steuerkonformität soll mit einer risikobasierten Prüfung anhand von vorgängig definierten Anhaltspunkten nachgekommen werden, wobei die wichtigsten Kriterien bereits auf Gesetzesstufe festzuhalten sind. Detailliertere Anhaltspunkte sollen Gegenstand einer von der Aufsichtsbehörde gemäss Geldwäschereigesetz als Mindeststandard anzuerkennen- den Selbstregulierung bilden. Soweit keine Selbstregulierung erfolgt, erlässt die Aufsichtsbehörde entsprechende Ausführungsbestimmungen. Es wird darauf ver- zichtet, eine flächendeckende Verpflichtung zur Selbstdeklaration des Kunden oder der Kundin einzuführen. Die Selbstdeklaration soll aber ein wichtiges Kriterium für steuerkonformes Verhalten darstellen und bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten entsprechend gewürdigt werden. Bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität haben Finanzintermediäre künftig die Annahme von Vermögenswerten zu verweigern. Besteht bereits eine Kundenbezie- hung, so hat der Finanzintermediär die Steuerkonformität auch der bei ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt angelegten Vermögenswerte zu überprüfen und gegebe- nenfalls durch den Kunden regularisieren zu lassen, ansonsten der Finanzinterme- diär die Beziehung aufzulösen hat.

Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit der gleichzeitig mit dieser Vorlage vorgelegten Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) unterstreicht die Schweiz, dass sie den im Rahmen ihrer internationalen Engagements eingegangenen Ver- pflichtungen eine hohe Priorität einräumt. Finanzintermediäre sollen bei der An- nahme von Vermögenswerten neben den Risiken der Geldwäscherei und Terroris- musfinanzierung auch den steuerlichen Aspekten Rechnung tragen. Schwere Steuerdelikte werden in Zukunft als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Finanzin- termediäre sollen bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei auch diese Fälle der Meldestelle für Geldwäscherei melden müssen. Die hier unterbreitete Vorlage ist mit ihren erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuer- bereich mit der Umsetzung der GAFI–Empfehlungen – namentlich mit der Steuer- vortat und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten – eng verknüpft. In der Sache ist sie aber Teil der Finanzplatzstrategie des Bundesrates1 Nach dieser soll das Ziel eines steuerlich konformen Finanzplatzes erreicht werden durch den Abschluss von Quellensteuerabkommen, eine verbesserte Amts- und Rechtshilfe gemäss internatio- nalen Standards und die genannte Erweiterung der Sorgfaltspflichten. Der Bundesrat hat diese Strategie in seiner am 19. Dezember 2012 veröffentlichten Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes erneut bestätigt2.

1.2 Beantragte Neuregelungen

1.2.1 Geltungsbereich

Die Glaubwürdigkeit der Finanzplatzstrategie setzt voraus, dass sie bei der Regelung der erweiterten Sorgfaltspflichten für sämtliche Finanzintermediäre zur Anwendung gelangt, die an einer möglichen Entgegennahme und Anlage von unversteuerten Vermögenswerten beteiligt sind. Es ist daher sachgerecht, auf die Definition der Finanzintermediäre in Art. 2 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973 (GwG) abzustellen, die heute schon Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einhalten müssen. Weiter rechtfertigt es sich, nicht bereits beim Geltungsbereich die Prüfung der Sorgfaltspflichten auf Personen mit Wohnsitz im Ausland zu beschränken. Vielmehr sind grundsätzlich alle Personen im In- und Ausland zu erfassen, auch wenn beispielsweise eine Person

1 Vgl. dazu auch «Situation und Perspektiven des Finanzplatzes Schweiz» vom September 2009 und «Strategische Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik der Schweiz» vom 16. Dezember 2009 (www .efd.admin.ch > Dokumentation > Berichte), das Diskussionspa- pier «Strategie für einen steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz» vom 22. Februar 2012 (www.sif.admin.ch/00754/index.html?lang=de) 3 SR 955.0

mit festem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz ohne das Vorliegen weiterer An- haltspunkte in der Regel ohne vertiefte weitere Abklärungen als steuerehrlich wird eingestuft werden können.

Auch aufgrund der Zweckumschreibung und des Geltungsbereichs bietet sich eine Regelung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Geldwäschereigesetz an. Die nach diesem Gesetz von den Finanzintermediären einzuhaltenden Sorgfaltspflichten bezüglich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung lassen sich mit Sorgfaltspflichten erweitern, die der Abwehr unversteuerter Vermögenswer- te dienen. Die neuen Regelungen können dabei ohne Probleme so ausgestaltet wer- den, dass damit keine Ausweitung der Vortat zur Geldwäscherei einhergeht. Ent- sprechend sind die Folgen der Prüfung unter der erweiterten Sorgfaltspflicht unabhängig von der Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht zu regeln. Die Landschaft der Finanzmarktgesetzgebung ist historisch gewachsen und in ihrer Vielfältigkeit heute auch für Fachleute schwer zu überblicken. Es erscheint daher nicht angezeigt, hier noch ein weiteres Gesetz zur Regelung eines Einzeltatbestands mit gerade einmal vier neuen Artikeln beizufügen. Für einzelne Finanzintermediäre geltende Gesetze wie das Bankengesetz vom 8. November 19344 oder das Versiche- rungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 wären sodann für eine auf alle Fi- nanzintermediäre ausgerichtete Regelung ungeeignet. Ebenfalls wäre eine alternati- ve Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20076 systemfremd, da dieses die Aufsichtsbehörde und ihre Aufsichtsinstrumente, nicht aber das Verhalten der Unterstellten oder ihrer Kunden regelt. Auszuschliessen ist auch die Steuerge- setzgebung, da sie vorab die Steuerpflicht in der Schweiz zum Gegenstand hat. Auch eine Regelung im sich in Erarbeitung befindlichen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), dessen Geltungsbereich sich über den ganzen Finanzmarkt erstreckt, wäre keine Alternative. Dieses Gesetz soll das Verhalten des Finanzintermediärs gegenüber dem Kunden und nicht das Verhalten des Kunden selbst regeln. Zudem wird das FIDLEG nicht vor 2016 in Kraft treten.

1.2.2 Erweiterte Sorgfaltspflichten

Die neuen erweiterten Sorgfaltspflichten sind anhand von vorgängig definierten Anhaltspunkten (Indizienkatalog) auszuüben, wobei die wichtigsten Kriterien bereits auf Gesetzesstufe festzuhalten sind. Anhand der individuellen Beurteilung des Einzelfalls werden die im konkreten Fall massgebenden Anhaltspunkte eruiert, die für oder gegen die Steuerkonformität der fraglichen Vermögenswerte sprechen. Dabei richtet sich der Umfang der Prüfung wie bei der Abklärung des Verdachts betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt (risikobasierte Prüfung).

1.2.3 Konkretisierung durch Selbstregulierung

Die noch weiter detaillierten Anhaltspunkte zur Beurteilung der Steuerkonformität sollen grundsätzlich Gegenstand einer von der Aufsichtsbehörde gemäss Geldwä-

4 SR 952.0 5 SR 961.01 6 SR 956.1

schereigesetz, vorab der FINMA7, als Mindeststandard8 anzuerkennenden und zu beaufsichtigenden Selbstregulierung bilden. Die von der Aufsicht anerkannte Selbstregulierung ist ein Konzept, das sich etwa bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und aktuell bei den Eigenmittelanforderungen im Hypothekarbereich bewährt hat. Die anerkannte Selbstregulierung ist in der Wirkung mit einer gesetzlichen Regelung gleichwertig, besitzt aber den Vorteil der breiteren Akzeptanz. Die FINMA definiert die detaillierten Anhaltspunkte, die zu einem begründeten Verdacht auf unversteuerte Vermögenswerte führen können, in einer Verordnung, soweit keine Selbstregulierung durch die nach Artikel 2 Absatz 2 GwG direkt der prudentiellen Aufsicht der FINMA unterstellten Finanzintermediäre erfolgt.

1.2.4 Selbstdeklaration

Es ist unbestritten, dass eine glaubwürdig ausgestaltete Selbstdeklaration – in wel- cher der Kunde überzeugend darlegt, seine Vermögenswerte versteuert zu haben – als wesentlicher Anhaltspunkt für ein steuerkonformes Verhalten eines Kunden dienen kann. Es wäre aber über das Ziel hinaus geschossen, einfach eine flächende- ckende Verpflichtung zur Selbstdeklaration einzuführen. Dies schon deshalb, weil die administrativen Aufwendungen für eine glaubwürdige Prüfung von Selbstdekla- rationen für die Finanzintermediäre – und im Rahmen der entsprechenden Auf- sichtsprüfung auch für die Aufsichtsbehörden – massiv höher sind als bei flexibleren Lösungen, was sich entsprechend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken kann. Auch würde eine Selbstdeklarationspflicht gegenüber ausländischen Kunden ein generelles Misstrauen zum Ausdruck bringen.

Aus diesem Grund wird hier das geschilderte System mit erweiterten Sorgfalts- pflichten vorgeschlagen, wobei das Gesetz die wichtigsten Anhaltspunkte nennt, nach denen die Steuerkonformität überprüft werden kann. Dabei bildet die Selbstde- klaration des Kunden einen wichtigen, aber nicht den allein entscheidenden mögli- chen Anhaltspunkt für steuerkonformes Verhalten.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel und Art. 1 Im Titel des Geldwäschereigesetzes sind die neu aufgenommenen Regelungen über die Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte abzubilden. Keine Änderung ist hingegen in Art. 1 beim Gegenstand des Gesetzes notwendig. Die «Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften» ist bereits heute Teil davon und die neu dazukommenden Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre hinsichtlich unversteuerter Vermögenswerte werden nach einem allgemeinen Wortverständnis von diesem Begriff mit umfasst, auch wenn er bislang in einem engeren Sinne verstanden wurde.

7 Weitere Aufsichtsbehörde nach Geldwäschereigesetz ist die Eidgenössische Spielbanken- kommission für die Überwachung der Spielbanken. 8 vgl. FINMA-RS 08/10, Selbstregulierung als Mindeststandard, vom 20. November 2008.

Art. 6a Prüfung der Steuerkonformität Die Bestimmung umschreibt die erweiterten Sorgfaltspflichten zur Wahrung der Steuerkonformität, welche der Finanzintermediär bei der Annahme von Vermö- genswerten zu beachten hat. Analog zu den bereits bestehenden Sorgfaltspflichten sollen auch die neuen dem jeweiligen Risiko des Kunden oder der Kundin angemes- sen sein. Die Anhaltspunkte in den Absätzen 1 und 2 bieten eine Hilfestellung bei der Prüfung der Steuerkonformität in der Praxis. Sie müssen im Gesamtzusammen- hang mit den im Einzelfall vorhandenen Informationen betrachtet und gewichtet werden, wobei die Gewichtung auch je nach Branche unterschiedlich ausfallen kann. So ist es zum Beispiel bei Spielbanken durchaus üblich, dass die Kunden grössere Beträge an Bargeld einbringen, während dies bei einer Bankeinlage weniger ge- bräuchlich ist und daher auch vertieftere Abklärungen nach sich ziehen wird. Der bei den Abklärungen zentrale risikobasierte Ansatz bedeutet auch, dass den gesellschaft- lichen und rechtlichen Verhältnissen im Wohnsitzland des jeweiligen Kunden Rech- nung zu tragen ist. Besteht in einem Land beispielsweise eine funktionierende rechtsstaatliche Verwaltung, so wird es dem dort wohnenden Kunden eher zumutbar sein, seine Steuerkonformität substantiell zu belegen, als wenn er aus einem Land kommt, in welchem solche Strukturen etwa wegen eines Bürgerkriegs oder diktato- rischen Verhältnissen nicht vorhanden sind (wobei im letzten Fall dann allenfalls ein erhöhtes Geldwäschereirisiko zu berücksichtigen sein wird). Die im Einzelfall vorzunehmenden Abklärungen und deren Tiefe werden sich letztlich aber immer am Anspruch zu messen haben, dass mit den erweiterten Sorgfaltspflichten glaubwürdig gewährleistet werden soll, dass der schweizerische Finanzplatz alles unternimmt, um unversteuerte Vermögenswerte fernzuhalten. Absatz 2 nennt einige zentrale Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen nach den Erfah- rungen in der Praxis von einem erhöhten Risiko auszugehen ist und der Finanzin- termediär besonders sorgfältige Abklärungen zu treffen hat. Solche risikoerhöhen- den Anhaltspunkte sind namentlich dann gegeben, wenn der Kunde ein Verhalten zeitigt, dass auf eine Umgehung seiner Steuerpflicht hindeutet und dass er auch auf Nachfrage hin nicht plausibel zu erklären vermag. Absatz 3 nennt risikomindernde Anhaltspunkte, unter denen sicher der in Buchstabe

a erfassten Selbstdeklaration eine wichtige Stellung zukommt. Wie weiter oben geschildert, verzichtet die Vorlage auf eine Verpflichtung zur Selbstdeklaration. Dem Kunden ist es indes unbenommen, dem Finanzintermediär zur Vermeidung andersweitiger Abklärungen eine solche vorzulegen. Auch dem Finanzintermediär ist es freigestellt, von seinen Kunden grundsätzlich eine Selbstdeklaration zu verlan- gen und von dieser das Eingehen einer Vertragsbeziehung abhängig zu machen. Dies ist bereits heute bei einigen Banken bewährte Praxis. Die Selbstdeklaration entbindet jedoch den Finanzintermediär nicht davor, auch andere Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Ebenfalls risikomindernd wirkt sich aus, wenn der Kunde nach Buchstabe b seinen Finanzintermediär mit einem waiver zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörde ermächtigt und damit zum Vornherein auf eine Be- schwerde in einem allfälligen Kundenverfahren im Rahmen der Amtshilfe verzich- tet. Die Frage, ob die Bank im Einzelfall zur Herausgabe der Daten einer Bewilli- gung nach Art. 271 StGB bedarf, wird davon nicht berührt. Zu Buchstabe d ist zu bemerken, dass ein mit dem Wohnsitzland des Kunden bestehendes Abkommen über den steuerlichen Informationsaustauch in der Regel nur dann als massgeblich

risikomindernd gelten kann, wenn es einen Zugang zu Daten ermöglicht, wie er etwa in den Quellensteuerabkommen oder in FATCA vorgesehen ist.

Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert Wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft, soll wie bezüglich Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei und Terrorismusfi- nanzierung auch im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten für fehlende Steuer- konformität auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichtet werden können.

Art. 8 Organisatorische Massnahmen Finanzintermediäre sollen organisatorische Massnahmen neu auch zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte treffen müssen. Art. 11a Ablehnen von neuen Geschäftsbeziehungen In einem neuen 3. Abschnitt des 2. Kapitels werden in den Artikeln 11a–11c die Pflichten geregelt, die der Finanzintermediär zu wahren hat, wenn er Kenntnis oder einen begründeten Verdacht hat, dass sein Kunde oder seine Kundin ihm unversteu- erte Vermögenswerte anbietet oder er solche schon angenommen hat. Die Regelung in einem eigenen Abschnitt unterstreicht die klare Trennung, die zwischen den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht – geregelt im 2. Abschnitt des 2. Kapitels – und den hier eingeführten Pflichten bei Vorliegen unversteuerter Vermögenswerte besteht. Dies wird in Artikel 11c noch einmal ausdrücklich verdeutlicht. Artikel 11a regelt den Fall, in welchem der Finanzintermediär nach seiner risikoba- sierten Prüfung gestützt auf die in Artikel 6a genannten (und in den Verordnungen der Aufsichtsbehörden oder in der Selbstregulierung weiter konkretisierten) An- haltspunkte weiss oder zum begründeten Verdacht gelangt, dass ihm ein Neukunde unversteuerte Vermögenswerte anbietet. Hier hat der Finanzintermediär die Entge- gennahme zu verweigern und das Eingehen einer Vertragsbeziehung abzulehnen. Hat der Finanzintermediär begründeten Verdacht, dass ein Steuerverbrechen vor- liegt, so hat er die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nach dem 2. Abschnitt zu beachten. Art. 11b Vorgehen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen Die Bestimmung regelt Fälle, bei denen die Feststellung oder der Verdacht unver- steuerter Vermögenswerte während laufender Kundenbeziehung entsteht. Hier reicht es nicht aus, nur die angebotenen Vermögenswerte abzulehnen (Absatz 1), da der Schluss naheliegt, dass auch bereits beim Finanzintermediär liegende Vermögens- werte desselben Kunden nicht versteuert sein könnten. Der Finanzintermediär hat daher nach Absatz 2 die Steuerkonformität für diese Vermögenswerte wiederum gestützt auf Artikel 6a nach einem risikobasierten Ansatz abzuklären. Führt diese Abklärung zum begründeten Verdacht auf nicht versteuerte Vermögenswerte, so ist es am Kunden oder an der Kundin, dem Finanzintermediär innert angemessener Frist nachzuweisen, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäss versteuert werden

(Regularisierung). Die Frist kann dabei je nach Art, Umfang und Beschaffung der erforderlichen Nachweise variieren. Gelingt dem Kunden oder der Kundin der Nachweis der Steuerkonformität seiner Vermögenswerte nicht fristgemäss, muss der Finanzintermediär nach Absatz 3 die Geschäftsbeziehung auflösen. Schliesslich

sieht Absatz 4 vor, dass der Finanzintermediär nach dem gleichen Prinzip vorzuge- hen hat, wenn er anders als durch ihm angebotene Vermögenswerte (zum Beispiel durch geändertes Anlageverhalten) zum begründeten Verdacht fehlender Steuerkon- formität eines Kunden gelangt. Art. 11c Verhältnis zu den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht Die Pflichten der Finanzintermediäre bei Geldwäschereiverdacht nach Artikel 9 ff. GwG sind strikt von denjenigen bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität zu trennen. Stellt der Finanzintermediär namentlich fest, dass in eine Geschäftsbezie- hung involvierte Vermögenswerte aus Vortaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG stammen oder bricht er nach Buchstabe b dieser Bestimmung die Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab, so unterliegt er den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht – namentlich der unverzüglichen Meldepflicht – und die hier neu geschaffenen Pflichten zur Wahrung der Steuerkonformität kom- men nicht zum Tragen. Sie sind soweit dann noch sinnvoll erst wieder zu beachten, wenn das Geldwäschereiverfahren durch die Pflichten zur Wahrung der Steuerkon- formität nicht mehr kompromittiert werden kann. Dies dürfte in der Regel dann der Fall sein, wenn kein Informationsverbot nach Artikel 10a GwG mehr besteht. Art. 17 Die zwei Änderungen dienen lediglich der Verdeutlichung der gegenwärtigen Rechtslage. Es wird klargestellt, dass die FINMA und die Eidgenössische Spielban- kenkommission (ESBK) ihre Ausführungsbestimmungen zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten in Form einer Verordnung festzulegen haben. Dies entspricht der heutigen Praxis; beide Aufsichtsinstanzen haben ihre Verordnungen erlassen, die FINMA die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 20109 und die ESBK Geldwäschereiverordnung ESBK vom 12. Juni 200710. Sodann wird der Ausdruck Selbstregulierungsorganisation durch Selbstregulierung ersetzt und damit klargestellt, dass Artikel 17 nicht auf die Selbstregulierungsorgani- sationen nach Artikel 24 Bezug nimmt (obwohl heute beiderorts derselbe Ausdruck verwendet wird). Damit wird verdeutlicht, dass die FINMA die Möglichkeit hat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 FINMAG Selbstregulierungen von Branchenverbän- den von Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 2 GwG als Mindeststandard anzuer- kennen. Es ist von daher nicht notwendig – mit der Begründung, dass die Banken

über keine Selbstregulierungsorganisation im Sinne des GwG verfügen – für die Sorgfaltspflichten der Banken in Artikel 32 der Geldwäschereiverordnung-FINMA die «Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» als mass- geblich zu bezeichnen. Analoge Überlegungen gelten auch für die Versicherungsein- richtungen (vgl. Art. 37 Geldwäschereiverordnung FINMA).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Aufsichtsbehörden haben künftig dafür zu sorgen, dass in ihrem Aufsichtsbe- reich auch die neuen Bestimmungen zur Steuerkonformität respektiert werden. Dies

9 SR 955.033.0 10 SR 955.021

dürfte zusätzliche Ressourcen erfordern, die über die Gebühren der Finanzinterme- diäre zu finanzieren sein werden.

Im Übrigen hat die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Gemeinwesen.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die erweiterten Sorgfaltspflichten werden bei den Finanzintermediären zu einem zusätzlichen Aufwand führen, welcher je nach Branche und betroffenem Finanzin- termediär unterschiedlich ausfallen kann. Auch wenn der Umfang des Mehrauf- wands schwer zu bemessen ist, darf erwartet werden, dass er in einem begrenzten Rahmen bleiben wird. Dies, weil es in erster Linie Sache des Kunden ist, die Steuer- konformität seines Vermögens darzutun, und zum anderen, weil der Finanzinterme- diär regelmässig auf Erkenntnisse greifen kann, die ihm im Rahmen der schon heute vorzunehmenden Geldwäschereiprüfung zukommen.. Der zusätzliche Aufwand der Aufsichtsbehörden und der SRO wird bei den Finanzintermediären zu höheren Gebühren führen. Der entstehende Mehraufwand rechtfertigt sich durch die Steigerung der Reputation des Finanzplatzes, die letztlich wieder allen Finanzintermediären zugute kommt.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201211 zur Legislaturplanung 2011–

2015 nicht angekündigt. Das Geschäft wird dem Parlament hier trotzdem vorgelegt,

da die Verhältnisse im internationalen Finanzmarkt weiterhin im Umbruch sind und im Interesse des Schweizerischen Finanzplatzes mit der Vorlage nicht bis zur nächs- ten Legislaturplanung zugewartet werden kann.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf dieselben verfassungsrechtli- chen Grundlagen wie der zu revidierende Gesetzestext.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es ist keine Delegation von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht vorgesehen. Soweit die Konkretisierung von Sorgfaltspflichten nach Artikel 6a VE–GwG durch

11 BBl 2012 481

die FINMA oder auf dem Weg der Selbstregulierung erfolgt, finden sich die gesetz- lichen Grundlagen dafür in Artikel 17 und 25 GwG sowie in Artikel 7 Absatz 3 FINMAG.

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