Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkre- dit SGH (SGH Geschäftsreglement)
vom xx. Dezember 2014
Die Verwaltung der SGH, gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Gesetz), und gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 14 Absatz 2 der Verordnung vom xxxx 20142 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Verord- nung) erlässt:
1. Abschnitt: Organisation, Führung und Aufsicht
Art. 1 Reglemente 1 Die Verwaltung der SGH erlässt folgende Reglemente:
a. das Organisationsreglement der Verwaltung und ihrer Aus- schüsse; b. das Kreditreglement; c. das Anlagereglement; d. das Personalreglement; e. das Reglement der Honorare für Beratungen durch die SGH.
2 Die Direktion regelt in Arbeitsweisungen und technischen Handbü- chern die Verfahren und Kompetenzen im Detail.
Art. 2 Führungs- und Aufsichtsinstrumente
Die strategische Führung der Verwaltung wird durch folgende Pro- zesse und Instrumente unterstützt:
a. einen Businessplan mit jährlicher Überprüfung; b. eine jährliche Zins- und Anlagepolitik; c. ein Jahresbudget; d. ein Quartalsreporting mit einer finanziellen Übersicht sowie Führungs- und risikorelevante Zusatzinformationen; e. eine jährliche Risikobeurteilung.
Art. 3 Rechnungslegung und Revision 1 Die Jahresrechnung wird nach Swiss GAAP FER erstellt. 2 Die SGH unterstellt sich den Normen der ordentlichen Revision gemäss Art. 728 ff. OR.
2. Abschnitt: Darlehensgewährung
Art. 4 Berechnung des erwarteten Ertragswerts
Der erwartete Ertragswert wird anhand der Discounted-Cash-Flow- Methode berechnet. Bei dieser Berechnung werden die erwarteten freien Cash-Flows auf einem Planungszeitraum über 5 Jahre ermit- telt, mit einem zusätzlichen Residualjahr zur Abbildung des durch- schnittlich-langfristigen Cash-Flows.
Art. 5 Bestimmung des erwarteten freien Cash-Flows 1 Der erwartete freie Cash-Flow wird auf der Basis einer Erfolgspla- nung bestimmt. Als Grundlagen dienen die Plausibilisierung des Businessplans und des Budgets des Antragstellers sowie Referenz- werte der Branche und von vergleichbaren Projekten. 2 Zur Beurteilung der werttreibenden Faktoren, wie Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, werden Referenzwerte herangezogen, für deren Ermittlung die SGH auch eigene Verfahren und Instrumente entwickelt.
Art. 6 Diskontierungssatz 1 Zur Abdiskontierung der freien Cash-Flows wird der gewichtete durchschnittliche Kapitalkostensatz (Diskontierungssatz) verwendet. Er basiert auf der Annahme eines für die Hotellerie ausgewogenen Finanzierungsverhältnisses. 2 Der Praxis der SGH entsprechend wird dem Risiko nicht nur im Diskontierungssatz Rechnung getragen, sondern bereits in der Er- folgsplanung und insbesondere bei der Festlegung des Residualwer- tes. 3 Die Verwaltung überprüft und bestimmt mindestens jährlich den für die Ertragswertberechnung angewandten Diskontierungssatz. Dabei berücksichtigt sie:
a. die konjunkturelle Situation;
b. die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
c. die Erreichung der Förderziele und -vorgaben.
4 Der Diskontierungssatz wird veröffentlicht.
Art. 7 Tragbarkeit der zukünftigen Finanzierungsstruktur 1 Zusammen mit der Überprüfung des Ertragswerts zur Berechnung der Belehnungshöhe ist zu überprüfen, ob genügend Liquidität erwirt- schaftet wird, um die effektiven Zinsen und Amortisationen zu leisten und die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen (Tragbarkeit). 2 In den Fällen, in denen die Tragbarkeit massgebend ist, weil der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden kann oder die Belehnungshöhe aus guten Gründen den erwarteten Ertragswert übersteigt, ist im Kreditantrag zu belegen und besonders darzustel- len, dass:
a. die Tragbarkeit gegeben ist;
b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Markt- fähigkeit);
c. die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit). 3 In den Kreditanträgen nach Absatz 2 sind insbesondere die Abwei- chungen zu den üblicherweise angewandten Referenzwerten zu erläutern.
Art. 8 Darlehensbetrag
Bei der Gewährung von Darlehen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung ist im Kreditantrag zu belegen und besonders darzustel- len, dass:
a. die Tragbarkeit gegeben ist;
b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Markt- fähigkeit);
c. die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).
Art. 9 Kreditkompetenz 1 Die Kreditkompetenz bestimmt sich auf der Basis der Gesamtver- pflichtungen, welche eine Gegenpartei gegenüber der SGH eingeht. 2 Bei mehreren Gegenparteien, die in einer Einheit verbunden sind, ist die höchste individuelle Verpflichtung massgebend.
Art. 10 Zinspolitik 1 Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffent- licht sie mindestens jährlich. 2 In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:
a. die konjunkturelle Situation;
b. die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
c. die Erreichung der Förderziele und –vorgaben. 3 In der Zinspolitik werden dargestellt:
a. die verschiedenen Darlehensprodukte mit einer detaillierten Beschreibung insbesondere des Zwecks, der Anforderun- gen, der besonderen Bedingungen, der Amortisationspflicht und der Zinsstruktur;
b. die Bedingungen, unter denen ein Investitionsprojekt als be- sonders förderwürdig eingestuft werden kann, und die dazu möglichen Zins- und Amortisationserleichterungen. 4 Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stär- ken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden.
Art. 11 Befreiung von der Amortisationspflicht
Die SGH kann Investitionen fördern oder einen Beitrag zur Überbrük- kung von kurzfristigen schwierigen Situationen wie Liquiditätseng- pässen leisten, indem sie einen Darlehensnehmer vorübergehend von der Amortisationpflicht befreit.
Art. 12 Sicherstellung 1 Die SGH legt fest:
a. welche Sicherheiten neben den üblichen Grundpfändern zur Sicherung eingesetzt werden können und wie diese zu be- werten sind; b. die Voraussetzungen für Darlehen ohne Sicherheiten. 2 Bei der Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten ist im Kreditan- trag zu belegen und besonders darzustellen, dass:
a. die Tragbarkeit gegeben ist;
b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Markt- fähigkeit);
c. die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).
Art. 13 Verrechnete Leistungen 1 Folgende Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:
a. die Bearbeitung von Neugeschäften oder die Erhöhung ei- nes bestehenden Darlehens: 1 Prozent des Darlehensbe- trags, mindestens aber 500 Franken und maximal 5000 Franken;
b. die Vertragsänderung mit neuer Kreditanalyse oder neuer Kreditverfügung: 0.5 Prozent vom Darlehensbetrag, minde- stens aber 250 Franken und höchstens 2500 Franken.
c. die Vertragsänderung ohne Kreditanalyse oder ohne Risi- koänderung:
1. Fr. 350.00 für Vertragsänderungen,
2. Fr. 350.00 bei vorzeitiger Rückzahlung eines Dar-
lehens,
3. Fr. 250.00 für Produktwechsel wie Abschluss oder
Verlängerung einer Festzinshypothek.
d. Bürgschaften: pro Kalenderjahr 0,5 Prozent der verbürgten Summe per Jahresanfang.
e. Kontrollen: nach Stundenansatz von 250.00 Franken zuzüg- lich Spesen. 2 Bei besonderen Verhältnissen kann die Direktion die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a–c:
a. erhöhen, insbesondere wenn ein Geschäft sehr aufwendig, sehr komplex oder ausserordentlich ist;
b. teilweise oder ganz erlassen, z.B. wenn ein SGH- Gutachten vom betreffenden Kunden in Auftrag gegeben und bezahlt wurde. 3 Effektive Drittkosten werden weiterverrechnet. 4 Bei einem Anstieg von mindestens 5 Prozent des Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Geschäftsreglements oder seit der letzten Anpassung kann die Verwaltung die in Rech- nung gestellten Beträge anpassen. 5 Die von der SGH verrechneten Beträge werden veröffentlicht.
3. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit
Art. 14 1 Die SGH kann in tourismuspolitisch relevanten Gremien und Institu- tionen Einsitz nehmen und kann sich öffentlich zu Themen äussern, welche ihre gesetzlichen Aufgaben betreffen. Sie vertritt keine In- teressen von Branchenverbänden. 2 Sie darf der Branche das Wissen, das sie im Rahmen ihrer Finan- zierungs- und Beratungstätigkeit hat, zur Verfügung stellen. Der Wis- senstransfer kann insbesondere über Foren, Publikationen, Referate, Expertengespräche und Lehraufträge erfolgen.