Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Sport BASPO
Revision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)
Erläuterungen
1. Ausgangslage
Das IBSG wurde am 17. Juni 2011 als gänzlich neuer Erlass von der Bundesversammlung verabschie- det und mit Beschluss des Bundesrates vom 5. September 2012 auf den 1. Oktober 2012 in Kraft ge- setzt. Im selben Beschluss hiess der Bundesrat den dazugehörigen Ausführungserlass, die Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV), gut. Auch diese wurde per 1. Ok- tober 2012 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig beauftragte der Bundesrat das VBS, dem Bundesrat bis Ende 2013 ein Gesetzesentwurf zur Revision des IBSG vorzulegen, welcher eine formalgesetzliche Veran- kerung des Verwaltungsinformationssystems der Eidgenössischen Hochschule für Sport (EHSM) vor- sieht, weil dieses System u.a. Daten zu Disziplinarverfahren, die als besonders schützenswert gelten, enthält. In der Folge wurde festgestellt, dass aufgrund der mittlerweile erfolgten Entwicklung weitere Informa- tionssysteme hinzugekommen sind, deren Betrieb eine formalgesetzliche Grundlage erforderlich ma- chen. Es handelt sich um das System zur Bearbeitung leistungsdiagnostischer Daten, das System zur systematischen Evaluation von Kursen und Lehrgängen und das System der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping. Zudem sollen die Erfahrungen, die mit der Anwendung des neuen Gesetzes gemacht worden sind in diese Revisionsvorlage einfliessen. Auf Grund der im Verhältnis zum bisherigen Erlass grossen Anzahl neuer oder geänderter Bestim- mungen, wird die Revisionsvorlage als Totalrevision des IBSG ausgestaltet.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Nationales Informationssystem für Sport
Der ursprünglich bezeichnete Rahmen, dem das Nationale Informationssystem für Sport dienen soll, wurde zu weit gesteckt. Aktuell, wie auch in einer mittelfristigen Entwicklung, werden mit dem natio- nalen Informationssystem für Sport nur solche Programme und Massnahmen administriert, die unmit- telbar durch den Bund geführt oder unterstützt werden. In erster Linie handelt es sich dabei um das Programm Jugend und Sport (J+S) sowie die durch den Bund unterstützten Kaderbildungen im Pro- gramm Erwachsenensport Schweiz (ESA). Zusätzlich werden die Kurse der Trainerbildung des BASPO und künftig auch Militärsportkurse im nationalen Informationssystem für Sport administriert. Hingegen kommt den Bereichen „Sport in der Schule“ und „Leistungssport“ keine eigenständige Be- deutung zu. Soweit diesbezüglich durch das BASPO Personendaten bearbeitet werden, geschieht dies ausschliesslich im Rahmen von J+S, nämlich bei der Unterstützung von J+S-Angeboten, bei denen Schulen als Organisatoren auftreten sowie im Rahmen der J+S-Nachwuchsförderung.
2.2 Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass im Informationssystem des BASPO für medizinische Daten (Art. 13 – 16 IBSG) auch leistungsdiagnostische Daten bearbeitet werden. Es zeigt sich nun, dass die Leistungsdiagnostik vermehrt über ein eigenes Mess- und Informationssystem verfügt, welches im Begriff ist, noch weiter ausgebaut zu werden. Dieses soll in Zukunft neben den herkömmlichen Test-
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formen auch Monitoring-Verfahren einbeziehen, die auf Tagebüchern, Sensorik sowie lokalen und globalen Positionsverfahren beruhen. Das BASPO führt daher für die Bearbeitung dieser Daten ein besonderes, spezialisiertes Informationssystem ein.
2.3 Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport
Aktuell ist das Informationssystem der EHSM in der IBSV näher geregelt. Dieses System enthält die Daten und Informationen, die für den Betrieb der Hochschule notwendig sind. Bei der Erarbeitung des IBSG wurde darauf verzichtet, das Informationssystem auf Gesetzesstufe zu verankern. Man ging davon aus, dass mit Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG), mit Artikel 27 des Bundespersonalgesetzes (BPG) sowie Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 9 Buchsta- ben a, b, g und h IBSG eine genügende rechtliche Grundlage vorhanden war. Im Rahmen des Erlasses der IBSV hat sich dann jedoch gezeigt, dass namentlich für die Bearbeitung von Daten bezüglich Dis- ziplinarentscheiden, mithin von besonders schützenswerte Personendaten, keine genügende Rechts- grundlage vorhanden ist. Dies soll mit der vorliegenden Revisionsvorlage nachgeholt werden.
2.4 Informationssystem zur Kursevaluation
Die Ausbildung von Sportleiterinnen und Sportleitern auf verschiedenen Stufen gehört zu den Kern- aufgaben des BASPO. Zu den Massnahmen der Qualitätssicherung solcher Ausbildungen gehört die Evaluation der einzelnen Kurse und Lehrgänge. Diese Evaluation soll systematisch für alle Typen von Ausbildungen, insbesondere durch Befragung der Beteiligten (Studierende, Dozierende und Ausbil- dungsleitung) sowie mittels Vorortbesuche durch Experten erfolgen. Aufgrund der systematischen Befragung und der sich daraus ergebenden Bewertung der Dozentinnen und Dozenten könnten gege- benenfalls Persönlichkeitsprofile hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten und Fähigkeiten dieser Per- sonen abgeleitet werden. Dieses Informationssystem ist daher auf formalgesetzlicher Ebene zu veran- kern.
2.5 Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping
Die Bekämpfung von Doping stellt gemäss Artikel 19 Sportförderungsgesetz (SpoFöG) eine staatliche Aufgabe dar. Diese Aufgabe hat der Bund an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping, die Stiftung Antidoping Schweiz, übertragen. Die Stiftung Antidoping Schweiz ist daher im Sinne des Datenschutzgesetzes ein Bundesorgan (Art. 3 Bst. h DSG). Infolgedessen muss deren Informationssys- tem gesetzlich verankert sein. Weil dieses System Gesundheitsdaten sowie Daten über Dopingverfah- ren und Sanktionen enthält, ist es auf formalgesetzlicher Ebene zu verankern.
3. Zu den einzelnen Bestimmungen im IBSG
3.1. Gegenstand und allgemeine Bestimmungen für die Informationssysteme des BASPO Artikel 1 Absatz 1: Die Sachüberschrift entfällt, da der erste Abschnitt entsprechend benannt wurde. Zur Ver- deutlichung, dass der Regelungsbereich des Gesetzes sowohl Personendaten allgemein als auch be- sonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile umfasst, wurde der Einleitungssatz umformuliert. Die Buchstaben a-c bleiben unverändert. Absatz 2: Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping wird nicht durch das BASPO betrieben, sondern durch diese Agentur selber. Entsprechend ist eine Ergänzung erforderlich. Der Titel des Erlasses soll hingegen nicht angepasst werden, da die nationale Agentur im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG eine Bundesbehörde darstellt.
Artikel 2 Grundsätze der Datenbearbeitung Mit der Unterscheidung in Artikel 1 zwischen den Informationssystemen des BASPO und dem Infor- mationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping wurde eine Präzisierung des Ein- 2/9
leitungssatzes notwendig. Der Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 zieht keine materielle Änderung nach sich.
Artikel 3, 4 und 5 Die Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Recht.
Artikel 6 Aufbewahrung Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten Die Aufbewahrungsdauer der Daten ist, mit Ausnahme derjenigen für medizinische Daten, für welche Absatz 2 beibehalten wird und analog zu Artikel 26 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren statuiert, durch den Bundesrat festzulegen.
Artikel 7 Anonymisierung Diese Bestimmung wurde unverändert vom geltenden IBSG übernommen.
3.2. Nationales Informationssystem für Sport
Artikel 8 Zweck Als Folge der Verankerung der Informationssysteme der EHSM und der nationalen Agentur zur Be- kämpfung von Doping auf Gesetzesstufe, können die spezifischen Zweckbestimmungen gestrichen werden. Es betrifft dies namentlich die bisherigen Buchstaben d und h. Dies bedeutet aber namentlich nicht, dass im System keine Daten über Untersuchungen und Massnahmen wegen Dopingverstössen mehr geführt werden. Dies aber nur insoweit, als es für die Erfüllung der vorgesehen Zwecken not- wendig ist. Den bisherigen Buchstaben c und e, welche die Bereiche Sport in der Schule und Leistungssport betreffen, kommt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind je Bestandteil von J+S. Demensprechend können die beiden Buchstaben er- satzlos gestrichen werden.
Artikel 9 Daten Als Folge der teilweisen Anpassung des Zwecks ist auch der Datenkatalog anzupassen. Es soll in die- sem Zusammenhang zudem klargestellt werden, dass es sich bei diesem Datenkatalog nicht um eine abschliessende Liste handelt, sondern dass das Datensystem darüber hinaus auch weitere, nicht beson- ders schützenswerte Personendaten enthalten kann. In Buchstabe f wird in Ergänzung des bisherigen Wortlauts nunmehr die generellere Formulierung des „fairen und sicheren Sports“ verankert. Mit diesem Begriff werden nebst dem Bereich Doping auch weitere Bereiche abgedeckt. Es handelt sich dabei insbesondere um verbandsrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulationen oder groben Verstössen gegen das Fairplaygebot. Da- mit soll verhindert werden, dass der Bund im Rahmen der Sportförderung Sportleiterinnen und Sport- leiter unterstützt, die mit ihrem Verhalten gegen die ethischen Werte des Sports verstossen. Studienrichtungen und Studienqualifikationen werden ausschliesslich im Informationssystem der EHSM (neu Artikel 21-24) erfasst und bearbeitet. Die bisherigen Buchstaben g und h können daher gestrichen werden.
Artikel 10 Datenbeschaffung Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Gegenüber dem heutigen Recht wird in Buchstabe e präzisiert, dass Daten nicht nur bei den Sport- und Jugendverbänden, sondern ebenfalls bei deren Mitglied- oder Unterorganisationen sowie weiteren Organisationen beschafft wer- den können. Im Bereich Militärsport werden die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt (Buchstabe g). 3/9
Artikel 11 Datenbekanntgabe Neu soll im Rahmen des neugeschaffenen Informationssystems für leistungsdiagnostische Daten den jeweiligen Sportlerinnen und Sportlern zum Zweck der Fortschrittsbeobachtung ein laufender Zugang auf sie betreffende Daten, namentlich auf Trainingstagebücher, ermöglicht werden (Art 20 Abs. 2). Absatz 1, Buchstabe c: Erfasst werden einerseits Sportverbände, die gestützt auf Artikel 4 SpoFöG direkt oder indirekt unterstützt werden und andererseits ebenfalls Sportverbände, die sich am Pro- gramm „Jugend und Sport" beteiligen, sowie diejenigen Organisationen, die an Programmen nach Artikel 3 SpoFöG mitwirken. Namentlich unterstützt das BASPO im Programm ESA eine Reihe von Organisationen für deren Durchführung von Erwachsenensportleiterkursen, die nicht unter dem Beg- riff der Sport- und Jugendverbände subsumiert werden können. Es handelt sich beispielsweise um die Stiftung Pro Senectute, die Schweizer Paraplegiker Vereinigung oder den Verband Wanderwege Schweiz. Da auch solchen Organisationen gegebenenfalls ein Zugriff auf das Informationssystem ge- währt werden können soll, erweist sich der aktuelle Begriff „Sport- und Jugendverbände“ als zu eng. Schulen, Hochschulen und Universitäten benötigen einen Zugriff auf Daten des nationalen Informati- onssystems für Sport einzig als Organisatoren von J+S-Angeboten bzw. als Organisatoren von Ange- boten der J+S-Kaderbildung. Insofern können diese Anspruchsgruppen und damit die bisherigen Buchstaben d und e zusammengefasst werden. Absatz 2: Die bisherige Formulierung „Im Einzelfall und auf Gesuch hin“ vermittelte den Eindruck, als kommen solche Datenweitergaben nur ausnahmsweise vor. Dies trifft insofern nicht zu, als eine Datenweitergabe regelmässig an diejenigen Stellen und Personen erfolgt, die von Absatz 1 erfasst sind, denen aber keine Datenbekanntgabe im Abrufverfahren zukommt, beispielsweise weil die Häu- figkeit und Menge des Datenbezuges es nicht rechtfertigen, einen entsprechenden Zugang einzurich- ten. Zudem erfolgt eine regelmässige aber beschränkte Weitergabe von Daten an Stellen und Perso- nen, mit denen im Bereich des Fairen und Sicheren Sports regelmässig zusammengearbeitet wird, so z.B. beim Präventionsprogramm „cool and clean“ oder an die Luftrettungsorganisation REGA.
Artikel 12 Kostenbeteiligung Diese Bestimmung ist unverändert vom geltenden IBSG.
3.3. Informationssystem für medizinische Daten
Artikel 13, 14 und 16 Zweck, Daten und Datenbekanntgabe Als Folge der Schaffung eines eigenständigen Systems für die Leistungsdiagnostik ist die entspre- chenden Zweckbestimmung anzupassen und es können infolgedessen auch die Bestimmung zur Wei- tergabe von leistungsdiagnostischen Daten gestrichen werden. Darüber hinaus soll entsprechend der Anpassung in Artikel 9 der Einleitungssatz von Artikel 14 er- gänzt werden.
Artikel 15 Datenbeschaffung Diese Bestimmung ist gegenüber dem geltenden Recht unverändert.
3.4. Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten
Artikel 17 und 18 Zweck und Daten Sportliche Leistungsfähigkeit ist nicht allein abhängig von physischen sondern auch von psychischen Faktoren. Entsprechend werden nicht allein Daten zu Elementen wie Kraft, Schnelligkeit, Beschleuni- gung und Ausdauer erfasst, sondern auch Fähigkeiten der Aufmerksamkeitsregulation, des mentalen Trainings, von Bewegungsabläufen, der psychischen Belastung etc. Bereits in der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich
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Sport vom 11. November 2001 (BBl 2009, 8189) wurde erwähnt, dass auch Angaben zur psychischen Verfassung der Sportlerinnen und Sportler bearbeitet werden können (BBl 2009, 8229).
Artikel 18, Buchstabe e: Bei den freiwillig gemeldeten Daten handelt es sich insbesondere um Einträge in ein elektronisches Trainingstagebuch.
Artikel 19 Datenbeschaffung Diese Bestimmung entspricht fast vollständig Artikel 15. Zusätzlich wird aber deutlich gemacht, dass die Daten zu einem wesentlichen Teil im Rahmen von Leistungstests und –messungen vom BASPO selber erhoben werden.
Artikel 20 Datenbekanntgabe Leistungsdiagnostische Daten sind primär für die Sportlerinnen und Sportler sowie für die Personen, Behörden und Organisationen, welche die Test und Untersuchungen in Auftrag gegeben haben, be- stimmt. Sie können für behandelnde Medizinalpersonen von Bedeutung sein, um gegebenenfalls ge- zieltere Diagnosen und Therapien vornehmen zu können. Der Weitergabe der Daten an diese Personen muss die Sportlerin oder der Sportler jedoch zustimmen, da die diesbezüglichen medizinischen Mass- nahmen ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse vorgenommen werden. Den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern werden gegebenenfalls auch Ergebnisse und Daten von andern Sportlerinnen und Sportlern bekanntgegeben, soweit diese einen Einfluss auf ihre eigene Akti- vität haben und die betroffenen Personen der Datenweitergabe zugestimmt haben. Dies ist namentlich in Mannschaftssportarten der Fall. Bei der Abgabe der Einwilligung wird die Person hinreichend über die Datenweitergabe, insbesondere darüber, welche Daten an welchen Datenempfänger zu welchem Zweck weitergegeben werden, informiert. Wie beim Informationssystem für medizinische Daten, ist auch beim Informationssystem für leis- tungsdiagnostische Daten kein automatischer Datenaustausch mit andern Informationssystemen vorge- sehen.
3.5. Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport
Artikel 21 und 22 Zweck und Daten Die Umschreibung des Zwecks und der bearbeiteten Daten entsprechen den bisherigen Artikeln 13 (Zweck) und 14 (Gegenstand) der IBSV. Ergänzt werden sie mit dem Hinweis, dass neben den Perso- nalien auch Fotografien der jeweiligen Personen gespeichert werden. In Artikel 22 Buchstabe b wird zudem die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Disziplinar- massnahmen, wie sie in Art. 65 SpoFöV vorgesehen sind, neu explizit geregelt. Die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Disziplinarentscheiden ist für einen geregelten Hochschulbetrieb unab- dingbar. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Daten handelt, wird die Bearbeitung explizit vorgesehen. Allfällige Disziplinarfehler von Mitarbeitenden der Hochschule, namentlich von Dozen- tinnen und Dozenten, werden nach den Bestimmungen über das Bundespersonal abgewickelt und betreffen das IBSG nicht. In Ergänzung zum Wortlaut im bisherigen Artikel 14 IBSV wird zusätzlich klargestellt, dass nicht nur Abschlussqualifikationen sondern auch die Bewertungen der einzelnen Kompetenznachweise im Sys- tem erfasst sind. Zudem kann das System nebst den Ausbildungsabschlüssen auch absolvierte Aus- und Weiterbildungsgänge sowie allfällige Titel enthalten.
Artikel 23 Datenbeschaffung Soweit die Daten nicht durch das BASPO selber generiert werden, werden sie von der den Studieren- den oder den Mitgliedern des Lehrkörpers erhoben.
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Artikel 24 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen und Datenbekanntgabe Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Artikel 15 IBSV.
3.6. Informationssystem zur Kursevaluation
Artikel 25 Zweck In diesem System sollen nicht nur die Kurse und Lehrgänge evaluiert werden, die das BASPO selber durchführt, sondern auch solche, die mit Mitteln des BASPO unterstützt werden. Dabei handelt es sich z.B. um Kurse der J+S-Kaderbildung, die von Kantonen und Verbänden organisiert werden. Die erho- benen Daten dienen vorweg dem BASPO zur Überprüfung der Wirksamkeit seiner Massnahmen. Dementsprechend werden die Evaluationen durch das BASPO angeordnet. Gegenüber Dritten nach Buchstabe b erfolgt diese Anordnung gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Subventionsgesetz. Diesen Drit- ten kommt dagegen kein Anspruch zu, ausserhalb solcher Anordnungen das System, z.B. für die ver- bandsinterne Evaluation all ihrer Leiterkurse nutzen zu dürfen.
Artikel 26 Daten Buchstabe b: Als Kursleiterinnen und Kursleiter gelten diejenigen Personen, die für die Konzeption und Organisation des Kurses oder der Lehrveranstaltung verantwortlich sind. Als Dozentinnen und Dozenten gelten die einzelnen Referenten, Lehrpersonen, Klassenlehrer etc. Buchstabe c, Ziffer 1 und 2: Es geht insbesondere um die Frage nach der Zufriedenheit der Kursteil- nehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der inhaltlichen und fachlichen Qualität der Kurse (Kursauf- bau, Themenwahl, Kursleiter, Referenten), Lehrmittel (Einsatz, Inhalt) und der Kursorganisation (Kursdauer, -administration). Weiter sollen Angaben und Bewertung zur Zufriedenheit mit dem Trans- fernutzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Dozentinnen und Dozenten von Kurs- und Lehrveranstaltungen sowie Angaben der Dozentinnen und Dozenten und Kursleiterinnen und –Leiter zu den Teilnehmerfeedbacks im System bearbeitet werden können.
Artikel 27 und 28 Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe Die zuständigen Dienste des BASPO erheben die Daten zur Kursevaluation und bearbeiten diese sel- ber. Hierfür schafft Artikel 27 die Rechtsgrundlage. Artikel 28 hält fest, wem die Daten bekanntgege- ben werden dürfen.
3.7. Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping
Artikel 30 Zweck Das sich bei der Stiftung Antidoping Schweiz, der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, im Einsatz befindliche Informationssystem dient verschiedenen Zwecken. Im Bereich Information und Prävention sollen Vorträge und Veranstaltungen ausgewertet werden. Erhoben werden Daten zum Anlass, Personalien von Kontaktpersonen, Anzahl Zuhörer und (ohne Bezug zu Einzelpersonen) deren Bildungsniveau. Weiter dient das Informationssystem zur Auswertung von Forschungsprojekten an denen Antidoping Schweiz beteiligt ist. Personendaten werden hier, wenn überhaupt, nur anonym bearbeitet. Bei der Kontrolle, Ermittlung und verbandsrechtlichen Sanktionierung werden ein Grossteil der Daten nach Artikel 32 bearbeitet. In Bezug auf die nationale und internationale Koordination wer- den Daten zu gemeinsamen Programmen und Projekten mit nationalen und internationalen Sportorga- nisationen erfasst.
Artikel 31 Allgemeine Bestimmungen Die Stiftung Anti Doping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ist Inhaberin der Datensammlung des entsprechenden Informationssystems. Sie hat dementsprechend alle Mass-
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nahmen zum Schutz, zur Sicherheit und zur Integrität der entsprechenden Daten zu treffen. Ihr obliegt es auch das Auskunftsrecht der betroffenen Personen im Sinne von Art. 8 DSG sicherzustellen.
Artikel 32 Daten Buchstabe a: Erfasst werden nicht nur die Personalien von Sportlerinnen und Sportler sondern gege- benenfalls auch diejenigen von Trainerinnen und Trainern, sportlichen Betreuerinnen und Betreuern, Funktionärinnen und Funktionären, medizinischem Personal, medizinisches Hilfspersonal etc.. Nebst den Personalien im engeren Sinn wird ebenfalls ihre Zugehörigkeit zu Sportverbänden erfasst. Buchstabe b: Damit Kontrollen nicht nur am Wettkampf sondern auch ausserhalb von Wettkämpfen möglich sind, sind die Kontrollorgane über Aufenthaltsorte zu informieren. Nur mit diesen Angaben kann die Dopingbekämpfung zielgerichtet, überraschend und effektiv arbeiten. Sportlerinnen und Sportler sind deshalb teilweise verpflichtet, ihre Aufenthaltsorte und -zeiten sehr detailliert und für jeden Tag der Woche bekannt zu geben. Diese Angaben werden nicht nur von Swiss Olympic sondern auch von der Welt-Antidoping-Agentur (WADA) in den Richtlinien über die Aufenthaltsangaben von Athleten ("Whereabouts information") in gleicher Weise gefordert. Die Meldepflicht gilt für Athletin- nen und Athleten in einem Kontrollpool. Je nach Leistungsniveau bestehen unterschiedliche Bestim- mungen zur obligatorischen Meldepflicht. In der Regel gilt, dass je höher eine Sportlerin oder ein Sportler leistungsmässig eingestuft ist, desto detaillierter müssen die Angaben zu den Aufenthaltsorten sein. In der Schweiz werden deshalb unterschiedliche sogenannte Kontrollpools geführt. Buchstabe c: Neben den Tätigkeiten von Sportlerinnen und Sportlern können auch Funktionen von Trainerinnen und Trainern, sportlichen Betreuerinnen und Betreuern, Funktionärinnen und Funktionä- ren, medizinischem Personal, medizinisches Hilfspersonal etc. erfasst sein. Buchstabe d: Müssen Sporttreibende aus gesundheitlichen Gründen eine verbotene Substanz oder Methode einnehmen, respektive anwenden, gibt es die Möglichkeit einen Antrag für eine Ausnahme- bewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) zu stellen. Dadurch wird der Person die Anwendung verbotener Substanzen oder verbotener Methoden aus der Liste der verbotenen Substanzen und Me- thoden (Dopingliste) von Antidoping Schweiz unter gewissen Auflagen gestattet, falls keine alternati- ve Therapieform besteht. Der Antrag auf eine ATZ wird von der unabhängigen ATZ-Kommission von Antidoping Schweiz geprüft. Buchstabe e: Zu den Ermittlungsdaten gehören alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit der Abklärung von begangenen oder möglichen Dopingdelikten erhoben werden. Analysen von Dopingproben werden nicht durch Antidoping Schweiz selber vorgenommen, sondern in einem akkre- ditierten Labor durchgeführt. Die entsprechenden Analyseresultate bilden in der Folge eine zentrale Begründung für die auszusprechende Sanktion. Buchstabe f: Zeugnisse und Berichte von Fachpersonen bilden ein zunehmend wichtiges Instrument in der Dopingbekämpfung. Die Einnahme von unerlaubten Mitteln können im Körper biochemische und biologische Veränderungen bewirken. Eventuelle Unregelmässigkeiten in den entsprechenden Profilen (z.B. Hormon- oder Blutprofile) können damit Hinweise auf die Anwendung von Doping liefern. Dies ist selbst dann möglich, wenn die verbotene Substanz nicht eindeutig identifiziert werden kann. Zur Beurteilung dieser Unregelmässigkeiten ist jedoch ein umfassendes Spezialwissen notwendig. Buchstabe g: Mit Sanktionen sind verbandsrechtliche Sanktionen, namentlich Sperren für die weitere Teilnahme an Sportwettkämpfen gemeint. Als weitere Sanktionen bei Dopingverstössen kommen aber auch die Aberkennung von Rekorden und die Streichung von Resultaten oder Bussen in Frage. Buchstabe h: Artikel 24 SpoFöG legt fest, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen gegen Arti- kel 22 SpoFöG zu informieren haben. Buchstabe i: Bei den Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 4 SpoFöG (Einziehung und Vernichtung) handelt es sich nicht um Sanktionen sondern um polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Dopingmitteln und –methoden. 7/9
Artikel 33 Datenbeschaffung Gestützt auf die einschlägigen Reglemente, namentlich das Dopingstatut von Swiss-Olympic haben die betroffenen Sportlerinnen und Sportlern eine Vielzahl von Daten selber zu liefern. Dies betrifft namentlich Angaben zu ihrem Aufenthaltsort, wenn sie sich in einem entsprechenden Kontrollpool befinden sowie medizinische Daten in Zusammenhang mit eine Ausnahmebewilligungen zu therapeu- tischen Zwecken. Mitteilungen von nationalen und internationalen Dopingkontrollstellen, den Zollbehörden dem schweizerischen Heilmittelinstitut sowie den Polizei-, Strafverfolgungs-und Gerichtsbehörden erfol- gen gestützt auf die Artikel 20 und 24 SpoFöG.
Artikel 34 Datenbekanntgabe Absatz 1: Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping bildet ein geschlossenes System, das mit keinen andern Systemen verknüpft ist. Eine Datenbekanntgabe an Drit- te erfolgt lediglich im Einzelfall. Dies betrifft insbesondere Daten über Aufenthaltsorte von Sportle- rinnen und Sportlern, medizinische Ausnahmebewilligungen (ATZ) sowie über Dopingverstösse, da- mit die zuständigen Organisationen oder Behörden die erforderlichen Massnahmen zur Dopingbe- kämpfung wie z.B. Kontrollen oder Sanktionen oder, soweit ein möglicherweise strafrechtlich relevan- tes Verhalten zu beurteilen ist, die erforderlichen Untersuchungen treffen können. Absatz 2: Eine Datenbekanntgabe an die betroffene Sportlerin oder den betroffenen Sportler darf den Zweck der Datenerhebung, nämlich die Feststellung und Sanktionierung von Dopingverstössen nicht vereiteln. Eine Datenbekanntgabe an diese Personen kann deshalb zurückbehalten oder verzögert wer- den, bis sämtliche notwendigen Untersuchungen getätigt sind. Absatz 3: Die hauptsächliche Sanktion im Dopingbereich stellt das Verbot dar, künftig an Sportwett- kämpfen teilnehmen zu können (Sperre). Eine solche Sperre bezieht sich nicht nur auf die Sportart oder den Sportverband, in welchem die Sportlerin oder der Sportler sanktioniert wurde, sondern auf sämtliche nationalen und internationalen Sportwettkämpfe die vom der WADA-Code oder vom Do- ping-Statut erfasst sind. In der Schweiz gilt diese Sperre namentlich für alle Sportwettkämpfe im Sin- ne von Artikel 21 SpoFöG und Artikel 75 Absatz 2 Sportförderungsverordnung. Um diese Sperre auch an kleineren lokalen oder regionalen Sportwettkämpfen durchsetzen zu können, mithin auch an sol- chen, zu denen auch nichtlizenzierte Personen zugelassen sind, müssen die jeweiligen Organisatoren davon Kenntnis nehmen können. Dieser Kenntnisnahme dient die Veröffentlichung der entsprechen- den Liste auf dem Internet.
Artikel 35 Aufbewahrungsdauer Für Daten von Personen mit Wettkampflizenzen wird, in Anlehnung an die derzeit in Artikel 6 Abs. 2 IBSV vorgesehene Aufbewahrungsdauer von Daten des nationalen Informationssystems für Sport, eine maximale Aufbewahrungsfrist bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vorgesehen. Die vorgesehene minimale Aufbewahrungsdauer für Strafdaten im Zusammenhang mit Verstössen gegen das SpoFöG entspricht derjenigen von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a IBSV. Für die übrigen Daten soll die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gesetzlich verankert werden.
4. Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen haben weder für den Bund noch die Kantone finanzielle oder perso- nelle Auswirkungen. Diese Datenschutzregelungen sind grundsätzlich kostenneutral, da damit ledig- lich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahrgenommen wer- den. Es ist dementsprechend auch mit keinen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu rechnen.
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5. Rechtliche Aspekte
Die Änderungen stützen sich auf die gleichen Grundlagen wie die der zu revidierende Erlass. Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) ist dasjenige Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Nach Artikel 17 DSG dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. *** *
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