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Anhörung

1 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen

Nebst den vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW anerkannten Zuchtorganisationen gibt es in der Schweiz auch andere Organisationen, die einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten. Bis anhin war es nur für anerkannte Zuchtorganisationen und Organisationen, welche speziell für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen durch das BLW an- erkannt wurden, möglich, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend zu machen. Letztere müssen hierzu eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und ihren Sitz in der Schweiz haben, sowie über rechtsgültige Statuten verfügen, nach denen jede Züchte- rin und jeder Züchter sowie jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft (sofern Kollektivmitglied- schaften vorgesehen sind) die Mitgliedschaft erlangen kann. Weiter müssen sie in personeller, techni- scher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchteri- schen Tätigkeiten bieten und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller be- treuten Rassen und Populationen führen. Die Bedingung bezüglich der Mitgliedschaft, wonach Züch- ter resp. Zuchtvereine oder Zuchtgenossenschaften Mitglieder sind, stellt für einige Organisationen eine Hürde dar. Diese verhindert, dass sie Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, geltend machen können.

1.1.2 Beiträge für die Rindviehzucht – Einführung einer Gesundheitsleistungsprüfung beim Rindvieh

Im Rahmen der Anhörung zur Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV; SR 916.310) im Jahr 2012 wurde von der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter ASR eine finanzielle Unterstüt- zung einer Leistungsprüfung „Gesundheit“ nach international geltenden Normen beim Rindvieh gefor- dert. Die rechtliche Grundlage für die Beitragsberechtigung von Gesundheitsleistungsprüfungen wurde mit dem Inkrafttreten der TZV vom 31. Oktober 2012 geschaffen (Artikel 8 Absatz 1 TZV). Ein Vor- schlag für die Ausgestaltung einer solchen Gesundheitsleistungsprüfung wurde durch eine Arbeits- gruppe mit Experten aus der Rindviehbranche ausgearbeitet und liegt dem BLW vor.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

1.2.1 Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen

Neu sollen auch Organisationen Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können, die nicht als Zuchtorganisationen gemäss Artikel 5 Ab- satz 1 oder Organisationen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a vom BLW anerkannt werden kön- nen, sich aber für die Erhaltungszucht von gefährdeten Rassen einsetzen. Diese Organisationen sol- len zukünftig Beiträge für Projekte zur Erhaltung gefährdeter Rassen erhalten können, ohne dass in ihren Statuten die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedes Züchters resp. jedes Zuchtvereins und jeder Zuchtgenossenschaft vorgesehen ist. In den letzten 10 Jahren hat der Bund Projekte zur Erhal- tung von Schweizer Rassen mit durchschnittlich ca. 350‘000 Franken pro Jahr unterstützt. Als es auch für Organisationen, welche die oben genannten Bedingungen nicht erfüllten, noch möglich war Beiträ- ge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend zu machen, wur- den ca. 1/3 der pro Jahr gesamthaft ausbezahlten Beiträge für diese Organisationen gesprochen. In der Schweiz können seit der Einführung der Beiträge für Erhaltungsmassnahmen, ca. 20 anerkannte Zuchtorganisationen nach Artikel 5 Absatz 1 und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Projekte beim BLW einreichen. Diesen soll auch in Zukunft ein grösserer Anteil des Höchstbetrages der zur Verfügung stehenden Mittel reserviert bleiben. Organisationen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b sollen neu deshalb höchstens 150‘000 Franken pro Jahr geltend machen können.

Verordnung über die Tierzucht (TZV) Anhörung

1.2.2 Einführung einer Gesundheitsleistungsprüfung beim Rindvieh

Das Hauptinteresse der Rindviehzuchtverbände an der Erfassung und Aufzeichnung von Gesund- heitsmerkmalen im Rahmen einer Gesundheitsleitungsprüfung nach internationalem Standard liegt in der Nutzung von klinischen und diagnostischen Befunden für die Zucht von robusten Tieren insbeson- dere im Rahmen der genomischen Selektion. Die Zuchtorganisationen verfolgen mit dem Projekt „Er- fassung der Gesundheitsmerkmale“ folgende Ziele:

- Verbesserung der Gesundheit der Milchviehzuchtbestände und damit Zucht von robusteren Kühen - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Milchviehzuchtbestände dank Kostensenkung im Be- triebsmanagement und Verminderung von Produktionsausfällen - Internationale Stärkung der Wettbewerbsposition von Schweizer Genetik

Krankheitsresistente, langlebige Kühe mit guter Futterverwertung sind das erklärte Ziel in der moder- nen Milchviehhaltung und -zucht. Die systematische und kontinuierliche Erfassung von Gesundheits- daten bildet die Grundlage für alle Massnahmen, die auf eine Verbesserung des Tiergesundheitssta- tus abzielen. Die Bestrebungen der Zuchtorganisationen leisten zudem einen wichtigen Beitrag zur Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2010+ des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET. Die von den Zuchtorganisationen geschaffene Datenbank, mit ihren geplanten Schnittstellen für Dritte wie Ämter oder Tierärzte, wird viele weitere Möglichkeiten wie zum Beispiel die Datennutzung für die Bereiche Antibiotikastrategie und das geplante Frühwarnsystem des Bundes bieten.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5 Absatz 3 In Buchstabe b wird neu definiert, dass eine Organisation, welche Projekte zur Erhaltung von Schwei- zer Rassen durchführt und für diese Beiträge beim Bund gelten machen will, in ihren rechtsgültigen Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festhalten muss. Sie muss weiter eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ihren Sitz in der Schweiz haben und Gewähr bieten, dass sie in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht die züchteri- schen Tätigkeiten korrekt durchführen kann. Durch die routinemässige Zusammenarbeit mit den aner- kannten Zuchtorganisationen haben Organisationen zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen Zugang zu den relevanten Zuchtdaten und sind in der Lage, züchterische Tä- tigkeiten und Massnahmen im Rahmen von Erhaltungsprogrammen für eine Rasse zu gewährleisten. Für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen muss sie eine Gesamtbuchhaltung führen.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben c und g sowie Absatz 7 und 8 Die neu geschaffene Leistungsprüfung Gesundheit wird durch eine Umlagerung der Mittel innerhalb des Budgets für die Rindviehzucht finanziert. Die Mittelumlagerung erfolgt im Bereich der Milchleis- tungsprüfungen. Zur Ausrichtung der Beiträge an die Gesundheitsleistungsprüfung werden die Beiträ- ge an die Milchproben nach ICAR-Methode A4 dementsprechend gekürzt. Durch die Umlagerung der frei werdenden Mittel soll den Milchviehzuchtverbänden ein Beitrag an die Gesundheitsleistungsprü- fung nach ICAR (internationale Norm) gewährt werden. Der Beitrag beträgt 1 Franken pro Erstdiagno- se gemäss Gesundheitsleistungsprüfungsreglement. Die Gesundheitsleistungsprüfung wird höchstens mit 3 Franken pro Tier und Jahr unterstützt. Das Gesundheitsleistungsprüfungsreglement muss den Anforderungen nach Artikel 8 der TZV vom 31. Oktober 2012 entsprechen und vom BLW genehmigt werden. Der Gesamtbetrag für die Rindviehzucht bleibt unverändert bei höchstens 25 Millionen Fran- ken pro Jahr.

Tierzuchtverordnung

bis Artikel 23 Absatz 1 Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden weiterhin höchstens 900‘000 Franken pro Jahr aus- gerichtet. Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, können für die Durchführung von Pro- jekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen höchstens 150‘000 Franken pro Jahr geltend machen. Der restliche Betrag von höchstens 750‘000 Franken steht den vom BLW anerkannten Zuchtorganisa- tionen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 und 3 Buchstabe a zur Verfügung.

Anhang 1 Ziffer 1, 3, 4 und 7 Unter Ziffer 1 Rindviehzucht wird die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung der Beiträge sowie die Referenzperiode für die Gesundheitsleistungsprüfung festgelegt. Die Gesuchsfrist läuft am 15. Dezember ab, die Referenzperiode dauert jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. In Ziffer 3 Schweinezucht werden die Referenzperioden und die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge für Herdebuchtiere, Feld- und Stationsprüfungen, Feldprüfungen für Eberge- ruch sowie Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, für die Typisierung genetischer Marker und für die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse neu festgelegt. Die Referenzperioden dauern jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. Die Gesuchsfristen laufen jeweils am 15. Dezember ab. In Ziffer 4 Schafzucht ohne Milchschafzucht wird die Überschrift mit Referenzperiode ergänzt. In Ziffer 7 Honig- bienenzucht wird bei Herdebuchtier (Königin) und bei Belegstation A und B eine Referenzperiode eingeführt. Diese dauert jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. In der Überschrift wird des- halb Stichtag durch Referenzperiode ersetzt.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Dass neu auch Organisationen, welche nicht als Zuchtorganisationen anerkannt werden können, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können, hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Es könnte lediglich dazu führen, dass es zu einer Umverteilung der Tierzuchtfördermittel kommt, wenn jährlich bis zu höchstens 150‘000 Fran- ken mehr durch den Bund für die Erhaltung von Schweizer Rassen ausbezahlt würden. Konkret käme es zu Kürzungen bei den Beiträgen für die einzelnen tierzüchterischen Massnahmen. Diese Änderung hat keine personellen Auswirkungen für den Bund.

Die Neueinführung der Leistungsprüfung Gesundheit nach ICAR hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund, da diese durch eine Umlagerung der Mittel innerhalb des Budgets für die Rindviehzucht finanziert wird.

1.4.2 Kantone

Dass neu auch Organisationen, welche nicht als Zuchtorganisationen anerkannt werden können, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können und die Neueinführung der Leistungsprüfung Gesundheit nach ICAR haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone.

Verordnung über die Tierzucht (TZV) Anhörung

1.4.3 Volkswirtschaft

Dass neu auch Organisationen, welche nicht als Zuchtorganisationen anerkannt werden können, Bei- träge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen kön- nen und die Neueinführung der Leistungsprüfung Gesundheit nach ICAR haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, insbesondere werden die Bestimmun- gen in Anlage 4 von Anhang 11 des Agrarabkommens mit der EU eingehalten.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen dieser Verordnungsanpassungen sind Artikel 142 und 143 des Landwirtschaftsge- setzes (LwG; SR 910.1).