Art. 11 VeVA lässt grundsätzlich offen, wo die Übergabe von Sonderabfällen stattfindet. Die Motion Baumann vom 12. Juni 2009 verlangt nun, in der VeVA explizit darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Sonderabfälle nicht ausschliesslich am Standort des Entsorgungsunternehmens erfolgen muss, sondern gegebenenfalls auch am Standort des Abgabebetriebs stattfinden kann. Damit soll der Ab- geberbetrieb in bestimmten Fällen bereits bei der Übergabe der Abfälle an das Entsorgungsunter- nehmen von seiner Verantwortung für die umweltverträgliche Entsorgung befreit werden. Der Bundes- rat hat sich in seiner Antwort bereit erklärt, die VeVA entsprechend zu präzisieren. Die Motion wurde durch die Eidgenössischen Räte am 25. September 2009 (NR) und am 30. November 2010 (SR) an- genommen.
Art. 8 des Basler Übereinkommens verpflichtet den Exportstaat, dafür zu sorgen, dass exportierte Abfälle zurückgenommen werden, falls die Abfälle nicht wie vorgesehen im Ausland entsorgt werden können. Art. 33 und 34 VeVA sehen vor, dass der Exporteur die Abfälle zurücknehmen muss. Ge- mäss Art. 20 VeVA kann er zu Gunsten des BAFU die dafür benötigten Entsorgungskosten sicherstel- len, wenn dies durch das Recht eines Einfuhr- oder Durchfuhrstaates verlangt wird Da es sich dabei jedoch nicht um eine Pflicht handelt und es auch Staaten gibt, deren Recht keine Sicherheitsleistung verlangen oder die beim Import von Abfällen verlangen, dass die Sicherheitsleistung zu ihren Gunsten ausgestellt wird, besteht bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs das Risiko, dass die Schweiz die Rücknahme der Abfälle selbst bezahlen muss. Auch wenn der Exporteur die Sicherheitsleistung zu Gunsten des Importstaates hinterlegt, ist der Zugriff möglicherweise erschwert. Um diese Risiken zu minimieren soll der Exporteur in Zukunft unabhängig vom Recht des Ein- und Durchfuhrstaates dazu verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU zu erbringen. Die Anzahl Bean- standungen durch den Schweizer Zoll oder ausländische Behörden hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Wurden im Jahr 2007 noch 25 Fälle bearbeitet, waren es im Jahr 2012 bereits 171. Im Jahr 2012 musste das BAFU in zwei Fällen die Rücknahme und Entsorgung organisieren. Davon wird in einem Fall die hinterlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500‘000 beansprucht. In einem anderen Fall aus dem Jahr 1992 musste der Bund die Hälfte der Kosten von insgesamt 8.8 Millionen CHF übernehmen.
Im Weiteren sollen zwei kleine Anpassungen den grenzüberschreitenden Verkehr mit Laborproben von Abfällen und kleinen Mengen von Abfällen nach der grünen Liste administrativ erleichtern.
Die wichtigsten Änderungen in der VeVA lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1.1 Übergabe von Abfälle am Standort des Abgeberbetriebs 1.2 Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen 1.3 Erleichterungen bei der Ausfuhr von Laborproben von Abfällen 1.4 Mengenschwelle für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Verfahren
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1.1 Entgegennahme von Abfällen am Standort des Abgeberbetriebs Die Entgegennahme von Sonderabfällen erfolgt in der Regel am Standort des Entsorungsunterneh- mens. Das Entsorgungsunternehmen muss dabei prüfen, ob der Abfall den Angaben auf dem Begleit- schein entspricht und ob es zur Entgegennahme der Abfälle berechtigt ist. Falls nötig werden im Rahmen der Eingangskontrolle auch chemische Analysen durchgeführt. Das Entsorgungsunterneh- men muss dem Abgeberbetrieb die Entgegennahme spätestens nach 25 Arbeitstagen bestätigen. Ist das Entsorgungsunternehmen nicht berechtigt die Abfälle entgegenzunehmen, muss der Abgeberbe- trieb die Abfälle zurücknehmen oder das Entsorgungsunternehmen lässt die Abfälle in Absprache mit dem Abgeberbetrieb bei einem Dritten entsorgen. Die Motion Baumann verlangt, dass die Entgegennahme der Sonderabfälle bereits am Standort des Abgeberbetriebs erfolgen kann. Das Entsorgungsunternehmen bestätigt in diesem Fall bereits beim Abholen der Abfälle beim Abgeberbetrieb die Entgegennahme der Sonderabfälle. Damit erhält der Abgeberbetrieb bereits zu diesem Zeitpunkt den Beleg, dass er seine Abfälle korrekt abgegeben hat. Die Entgegennahme am Standort des Abgeberbetriebs ist jedoch nur dann möglich, wenn das Ent- sorgungsunternehmen seine Pflichten zur Kontrolle bei der Entgegennahme gemäss Art. 11 VeVA erfüllen und ausserhalb seines Betriebes verantworten kann. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a. Das Entsorgungsunternehmen ist in der Lage und verfügt über qualifiziertes Personal, um die erforderliche Kontrolle am Standort des Abgeberbetriebs vorzunehmen. b. Der Abgeberbetrieb ist in der Lage seinen Abfall ausreichend zu charakterisieren. c. Die Zusammensetzung des Abfalls ist konstant und durch einen Produktionsprozess gegeben. d. Die Abfälle fallen regelmässig an und werden häufig entsorgt. e. Es handelt sich nicht um gesammelte Sonderabfälle, die bei Dritten erzeugt worden sind. f. Bei der Entgegennahme beim Abgeber wird eine rechtsgültige Unterschrift des Entsorgungs- unternehmens geleistet.
Beispiel: In einem Unternehmen der chemischen Industrie fallen bei einem bestimmten Prozess Reak- tionsrückstände an. Die Reaktionsrückstände haben eine bekannte und gleichbleibende Zusammen- setzung und werden regelmässig durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt.
1.2 Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen
Art. 20 VeVA sieht vor, dass die Schweizer Exporteure die Entsorgungskosten sicherstellen können, wenn dies das Recht des Einfuhrstaates verlangt. Deshalb werden die Entsorgungskosten in der Re- gel nur sichergestellt, wenn Abfälle in Staaten exportiert werden, deren Recht eine Sicherheitsleistung verlangen (in der Regel EU-Mitgliedstaaten). Bei Exporten in Länder ausserhalb der EU werden die Entsorgungskosten mangels entsprechender Verpflichtung jedoch in der Regel nicht sichergestellt. Mangels Sicherstellung der Entsorgungskosten besteht ein Risiko, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs der Bund die Rücknahme der Abfälle bezahlen müsste. Weiter lässt Art. 20 VeVA zu, dass der Schweizer Exporteur eine Garantie zur Sicherstellung der Entsorgungskosten auch zu Gunsten des Importstaates leisten kann. Dabei wird die Höhe der Garantie durch die Importbehörde im Aus- land festlegt. Falls ein Exporteur zahlungsunfähig würde und das BAFU die Rücknahme organisieren müsste, könnte dies dazu führen, dass die Schweiz im Ausland um die Auszahlung der Garantie bitten müsste. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass es bei der Auszahlung der Garantie, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften in der Schweiz und der EU, Schwierigkeiten geben kann. Ein vom BAFU in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten empfiehlt deshalb, in der VeVA eine Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU vorzusehen.
1.3 Erleichterung bei der Ein- und Ausfuhr von Laborproben von Abfällen Die heute gültige Regelung in der VeVA sieht vor, dass Laborproben ohne Zustimmung bzw. Bewilli- gung des BAFU ein- oder ausgeführt werden können, sofern die Menge von 25 kg nicht überschritten wird und damit die technischen Möglichkeiten zur Verwertung abgeklärt werden. Abfallproben, bei denen die technischen Möglichkeiten anderer Entsorgungsverfahren (z.B. auch Beseitigung) abgeklärt werden, müssen demnach vorgängig notifiziert werden. Die Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass eine solche Unterscheidung aus Sicht des Umweltschutzes nicht zu begründen ist und zu unnö- tigem administrativem Aufwand führt. Unabhängig von der Art der Entsorgung solI deshalb die grenz- überschreitende Verbringung von Abfallproben bis 25 kg inskünftig ohne Bewilligung möglich sein, wenn dies zur Abklärung der technischen Möglichkeiten oder zur Bestimmung der chemischen, physi- kalischen Eigenschaften der Abfälle geschieht. 4/8
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In Übereinstimmung mit den in Art. 14 festgelegten Grundsätzen wird die Aus- und Einfuhr von Labor- proben auch in oder aus Ländern der EU zulässig, die nicht Mitglied der OECD sind. Die Regelung unter Punkt D. (1) (c) des OECD-Beschlusses C(2001)107/FINAL wird damit inhaltlich gleich wie in 1 der Europäische Unionumgesetzt (Art. 3 Abs. 4, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ) .
1.4 Mengenschwelle für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Kontroll- verfahren Mit der Revision der VeVA vom 1. Januar 2010 wurde das grüne Kontrollverfahren nach dem OECD- Beschluss C(2001)107/FINAL analog der Europäische Unionumgesetzt und das Mitführen des Formu- lars nach Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verlangt. Neu soll auch die in Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Mengenschwelle übernommen werden. Danach muss das Formular nur dann mitgeführt werden, wenn mehr als 20 kg Abfälle nach dem grünen Kontrollverfahren verbracht werden. Damit können z.B. leere Tonerkassetten per Post ohne Formular nach Anhang VII zur Verwertung versendet werden.
2. Gesetzliche Grundlagen der Revision
Gemäss Artikel 30f und 30g USG sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens und des OECD- Beschlusses erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen.
3. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung
Die EU-Staaten verlangen seit der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Ein-, Durch- und Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen eine Sicherheitsleistung. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffend der Verbringung von Laborproben von Abfällen und klei- nen Mengen von grün gelisteten Abfällen stellen eine vollständige Harmonisierung mit den Vorschrif- ten der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dar.
4. Auswirkung der Verordnungsänderung
4.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund Die vorgesehene Regelung verpflichtet alle Exporteure, die im Rahmen der Notifzierung verlangte Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU zu hinterlegen. Das gilt neu auch für Exporte, die nur ein- seitig in der Schweiz notifiziert werden müssen. Das BAFU muss deshalb jährlich für rund 150 zusätz- liche Gesuche pro Jahr die Höhe der Sicherheitsleistung festlegen und die Bedingungen der Bankga- rantie oder Versicherungspolice überprüfen. Bereits nach heutiger Praxis legt das BAFU die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Riskos fest. Im Gegensatz zu anderen europäischen Behörden (z.B. Österreich) verlangt das BAFU nicht die Absicherung der gesamten notifizierten Menge. Wenn sich der Empfänger vertraglich verpflichtet, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle innert einer kürzeren Frist als einem Jahr durchzuführen und zu bestätigen, kann auch eine Teilmenge versichert werden. Auch sind pauschale Sicherheitsleistungen möglich, die sämtliche von einem Exporteur eingereichten Notifizierungen ab- decken. Damit werden in der Wirtschaft deutlich weniger finanzielle Mittel blockiert und die zu entrich- tenden Prämien sind tiefer. Allein durch die Möglichkeit der pauschalen Sicherheitsleistung sparen die Exporteure Prämien in der Grössenordnung von 500‘000 Franken. Im Gegenzug erfordert dieses Vor- gehen, dass das BAFU die Einhaltung der Bedingungen, aufgrund welcher die Höhe der Sicherheits- leistung festgelegt wurde, möglichst lückenlos überprüft. Andernfalls besteht das Risiko, dass in einem Schadenfall die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Abfälle die hinterlegte Sicherheitsleis- tung übersteigen und der Staat die restlichen Kosten tragen muss.
1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung 2012/135/EU, ABI. L 46 vom 17.2.2012, S. 30-32.
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Aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung der Abfallwirtschaft ist mit einer weiteren Zunahme von Export- und Importgesuchen zu rechnen. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 879 Verfügungen er- teilt. Allein seit dem Jahr 2011 hat die Anzahl Gesuche um 103 (13%) zugenommen. Bis zum Jahr 2014 werden rund 1000 Gesuche erwartet. Mit Blick auf den Verlust von wertvollen Ressourcen und die Gefährdung der Umwelt verstärken die betroffenen Behörden in ganz Europa die Kontrollen, um illegalen Exporten von Abfällen zu unterbinden. Die Fälle von Beanstandungen durch den Schweizer Zoll oder ausländische Behörden hat sich allein seit 2009 von 80 auf rund 170 mehr als verdoppelt. Der Aufwand des BAFU, um die Rücknahme der Abfälle mit den betroffenen Behörden zu koordinie- ren, hat entsprechend zugenommen. Das Verhindern von illegalen Exporten und die genaue Prüfung der Exportgesuche, stellt sicher, dass Abfälle aus der Schweiz auch im Ausland umweltverträglich entsorgt werden. In der Schweiz tätige Entsorgungsunternehmen sollen aufgrund von fehlenden oder geringeren Anforderungen an den Umweltschutz im Ausland nicht benachteiligt werden. Um diesen Mehraufwand zu bewältigen benötigt das BAFU zusätzlich 150% Stellenprozente für die Sachbearbeitung. Die zusätzlichen Personalausgaben werden einerseits aus den steigenden Ein- nahmen aus den Gebühren für Export- und Importbewilligungen finanziert, da mit einer weiteren Zu- nahme der Gesuche gerechnet wird. Darüber hinaus soll die Grundgebühr für die Export- und Import- bewilligungen von heute Fr. 650 auf Fr. 700.- erhöht werden. Die zusätzlichen Stellen sind somit für den Bund weitgehend haushaltsneutral. Die moderate Erhöhung der Gebühren ist insbesondere mit Blick auf die gebotenen Möglichkeiten zur Reduktion der Versicherungssumme und der damit verbun- denen Ersparnis von Prämien vertretbar.
4.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone Die Verordnungsänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone.
4.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft Von der Möglichkeit der Übergabe von Sonderabfällen am Standort des Abgeberbetriebs dürfte sehr wenige Betrieb profitieren. Der administrative Aufwand ändert sich für die Beteiligten kaum. Die Einführung der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bringt für den grossen Teil der Exporteure keine Änderung mit sich, da sie diese bereits heute zu Gunsten des BAFU und zu dessen Bedingungen hinterlegen. Zusätzliche Aufwendung kommen auf Exporteure von Abfällen zu, die nur in der Schweiz notifizierungspflichtig sind (z.B. Altreifen, trockengelegte Altfahrzeuge, Elektrokabel, elektronische Geräte oder Bestandteile wie entfrachtete Leiterplatten, Altspeiseöl). Da es sich aber durchwegs um Abfälle mit positiven oder leicht negativen Entsorgungskosten handelt, müssen ent- sprechend geringe Beträge versichert werden. Davon sind rund 90 Unternehmen betroffen. Gesamt- haft müssen Sicherheitsleistungen in der Grössenordnung von 1.5 Mio. CHF hinterlegt werden. In Einzelfällen könnte es vorkommen, dass die zuständige Behörde im Importstaat die Höhe der vom BAFU festgelegten Sicherheitsleistung als zu tief erachtet und deshalb ein zusätzliche Summe ver- langt. Das BAFU ist jedoch bereits heute daran, über die informellen Netzwerke der Europäische Uni- on(z.B. IMPEL/TFS) darauf hin zu wirken, dass die zuständigen Behörden die Hinterlegung der Si- cherheitsleistung in der Schweiz akzeptieren. Dafür spricht insbesondere, dass die Schweiz als Ex- portstaat zur Rücknahme verpflichtet ist und folglich auch das Risiko trägt, falls die festgelegte Sum- me nicht ausreicht. Zudem kann in der Schweiz z.B. im Falle einer Insolvenz des Exporteurs sofort auf Sicherheitsleistung zugegriffen werden ohne die im EU-Recht vorgesehene Kaskade der Verantwort- lichkeiten zu berücksichtigen. So muss z.B. nicht zuerst abgeklärt werden, ob nicht auch der Abfaller- zeuger zur Rücknahme verpflichtet werden kann. Die Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Laborproben und kleinen Men- gen von grün gelisteten Abfällen bringt für wenige Exporteure oder Importeure eine administrative Vereinfachung.
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2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen
Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Sonderabfällen Artikel 4 regelt die Pflichten des Entsorgungsunternehmens bei der Entgegennahme von Abfällen. Es wird ein neuer Absatz 3 eingeführt, der präzisiert, unter welchen Bedingungen Abfälle auch am Standort des Abgeberbetriebs entgegengenommen werden können. Absatz 4 wird aufgrund des ein- gefügt Absatzes 3 sprachlich angepasst. Im Verkehr mit Sonderabfällen müssen oftmals auch die Vorschriften über die Beförderung von ge- fährlichen Gütern beachtet werden. Die vorgeschlagene Änderung der VeVA kann deshalb auch eine Änderung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Gefahrgutrecht mit sich bringen. So kann neu auch das Entsorgungsunternehmen und nicht mehr der Abgeberbetrieb der Absender (Auftraggeber für die Beförderung) sein. Der Begleitschein für den Verkehr mit Sonderabfällen kann in diesem Fall nicht mehr als Beförderungspapier im Sinne des Gefahrgutrechts verwendet werden.
3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
1. Abschnitt: Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Art. 14 Der Ausdruck „Gemeinschaft“ wird durchgängig durch den Ausdruck „Union“ ersetzt. Die Union trat aufgrund des Vertrags von Lissabon an die Stelle der Europäische Unionund wurde zu deren Rechts- nachfolgerin. Aus diesem Grund wird die in dieser Bestimmung verwendete Abkürzung „EG“ durch die Abkürzung „EU“ ersetzt. Das wird auch in den übrigen Bestimmungen gemacht, in denen die Abkür- zung „EG“ vorkommt.
2. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 15 Bewilligungspflicht Absatz 2 regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Abfällen und wird neu gegliedert. Die Möglichkeit zur Ausfuhr von Laborproben in Staaten der OECD ohne Bewilligung im Buchstaben b umfasst neu sämtliche Abfälle, auch solche die nicht gelistet sind wie z.B. verschmutz- tes Aushubmaterial. Dazu wird die Beschränkung auf die technische Möglichkeit der Verwertung auf- gehoben und um die die Abklärung technischen Möglichkeiten der Entsorgung im Allgemeinen erwei- tert. Zudem dürfen Laborproben auch in Ländern der EU aufgeführt werden, die nicht Mitglied der OECD sind.
Art. 16 Gesuch Absatz 1 Buchstabe a verweist auf zu erbringenden Nachweise in Artikel 17. Die Aufzählung wird um den Buchstaben f ergänzt.
Art. 17 Voraussetzung für die Ausfuhrbewilligung Artikel 17 wird um den Buchstaben f ergänzt, der die Hinterlegung einer ausreichenden Sicherheits- leistung verlangt.
Art. 20 Sicherheitsleistung Artikel 20 regelt die Anforderungen an die zu hinterlegende Sicherheitsleistung. Die Sachüberschrift wird entsprechend geändert. Der bisherige Absatz 1 entfällt, da nicht mehr auf das Recht des Einfuhrstaates abgestützt wird. Der neue Absatz 1 verlangt neu die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zugunsten des BAFU für jede bewilligungspflichtige Ausfuhr von Abfällen. Wie bisher muss die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder eine Versicherung hinterlegt werden, damit das BAFU unmittelbar Zugriff auf die finanziellen Mittel hat.
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Der neue Absatz 2 definiert, dass die Sicherheitsleistung die Kosten für die Rücknahme und Entsor- gung der Abfälle decken soll, falls der Exporteur seinen Verpflichtungen nach Artikel 33 und 34 nicht nachkommt, weil er z.B. zahlungsunfähig ist. Im Unterschied zur Regelung in Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird bei Exporten aus der Schweiz ausschliesslich der Exporteur zur Rücknahme verpflich- tet. Eine nachrangige Haftung des Abfallerzeugers oder anderer an der Verbringung beteiligter Perso- nen ist ausgeschlossen. Kommt der Exporteur seinen Verpflichtungen nicht nach, muss das BAFU die Rücknahme organisieren und kann dabei unmittelbar auf die hinterlegte Sicherheitsleistung zurück- greifen. Damit werden aufwändige Abklärungen betreffend des Verschuldens verschiedenere Akteure vermieden. Weil diese Bestimmung Auswirkungen auf die Prämie der Sicherheitsleistung haben kann, werden die Garantiegeber und die Exporteur im Leitfaden für das Einreichen einer Notifizierung aus- drücklich auf diesen Unterschied zur EU-Regelung aufmerksam gemacht. Nach Absatz 3 legt das BAFU die Höhe und die Dauer der Gültigkeit der Sicherheitsleistung fest. Die Sicherheitsleistung muss die Kosten nach Absatz 4 abdecken, nämlich Lagerung für 180 Tage, Transport und Entsorgung. Die Entsorgung umfasst auch allfällige Analysen, die nötig sind, um die Entsorgung zu organisieren. Unter den Transportkosten wird in der Regel der Rücktransport zum Ab- fallerzeuger in der Schweiz verstanden. Die Kosten für die Entsorgung umfassen eine alternative Ent- sorgung in der Schweiz. Steht in der Schweiz keine geeignete Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung kann auch eine alternative Entsorgung im Ausland vorgesehen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die notwendigen Abklärungen, um die Abfälle zurückzunehmen und zu entsorgen, durchaus mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen können. Deshalb sollen im Unterschied zur heutigen Praxis Kosten für die Lagerung bis zu 180 Tagen abgedeckt werden. Nach Absatz 5 muss die Sicherheitsleistung mindestens 360 Tage über die beantragte Dauer der Bewilligung hinaus gültig sein. Auf Antrag des Exporteurs gibt das BAFU die Sicherheitsleistung frei, sobald dieser nachweist, dass die Abfälle beim Empfänger gemäss den Auflagen in der Bewilligung entsorgt worden sind. Als Nachweis gilt in der Regel das vom Empfänger ausgefüllte Feld 19 im Be- gleitformular zur Notifizierung.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 22 Zustimmungserfordernis Absatz 2 wird analog zu Artikel 15 neu gegliedert und ergänzt. Damit gelten auch beim Import von Laborproben die gleichen Bedingungen wie beim Export.
5. Abschnitt: Notifizierung und Kennzeichnung
Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine Absatz 8 regelt die Verwendung des Formulars nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle die ohne Bewilligung des BAFU ausgeführt oder eingeführt werden dürfen. Neu kann bei Mengen von weniger als 20 kg Abfälle pro Lieferung auf das Mitführen des Formulars verzichtet wer- den.
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