Art. 219 StGB). Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Straftatbestandes52 ist es allerdings nicht klar, ob eine Meldung in diesem Fall erlaubt wäre. Die Ärztin wird deshalb bewusst da- von absehen, sich darauf zu berufen und eine Meldung zu machen. In einem solchen Fall könnte sich die Ärztin vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, was allerdings eine administ- rative Hürde darstellt. Es soll in Zukunft verhindert werden, dass in solchen Fällen von einer Meldung abgesehen wird.
48 DANIEL ROSCH, Melderechte, Melde- und Mitwirkungspflichten, Amtshilfe: die Zusammenarbeit mit der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2012, S. 1024. 49 YVO BIDERBOST, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Auflage, Art. 364 N. 5. 50 Vgl. Beispiel unter Ziff. 2.3. 51 BIDERBOST (FN 49), Art. 364 N. 5. 52 ANDREAS ECKERT, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Auflage, Art. 219 N. 9. 16
Aus diesen Gründen sollen Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis berechtigt werden, Fälle von vermuteten Kindeswohlgefährdungen zu melden, ohne sich zuerst vom Berufsge- heimnis entbinden zu lassen. Die neue Regelung soll sich inhaltlich an Artikel 3c BetmG ori- entieren. Mit dieser seit 201153 erweiterten Meldebefugnis für Fachleute soll die Früherken- nung und Frühintervention bei suchtgefährdeten Personen gefördert werden54. Eine Meldeberechtigung für Fachpersonen mit Berufsgeheimnis lässt der betroffenen Be- rufsperson die Möglichkeit, im Einzelfall die verschiedenen Interessen angemessen gegen- einander abzuwägen. Fachpersonen wissen, wie wichtig das Vertrauensverhältnis zum Klienten bzw. Patienten ist und können abschätzen, ob dieses im Einzelfall zugunsten des Kindeswohls angetastet werden soll. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche durch ein Vertrau- ensverhältnis geschützten Beziehungen. Eine Meldung hat nur zu erfolgen, wenn die Fach- person aufgrund einer Interessenabwägung zum Schluss kommt, dass sie dem Wohl des Kindes dient.
2.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse Mit der beantragten Neuregelung wird die Motion 08.3790 Aubert (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch) erledigt. Im Übrigen kann auch die Motion 13.3154 Schmid-Federer (Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen) abge- schrieben werden.
3 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen 3.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 314c und Art. 314d Die Regelung betreffend die Melderechte und -pflichten in Artikel 314c und Artikel 314d VE- ZGB dient der Verwirklichung des materiellen Kindesrechts. Die Meldung muss die Mitteilung einer rechtserheblichen Tatsache beinhalten, die die Grundbedürfnisse eines Kindes, sein Wohl bzw. seine Entwicklung als beeinträchtigt erscheinen lässt. Die meldende Person hat mit der Meldung nicht den Beweis zu erbringen, dass ein Kind tatsächlich gefährdet ist; viel- mehr genügt die Wahrnehmung einer solchen gefährdenden Tatsache. Die Abklärung, ob das Wohl des Kindes tatsächlich beeinträchtigt ist, hat durch die Kindesschutzbehörde bzw. die zuständigen Dienste zu erfolgen. Die Gefährdungssituation soll nach dem gesunden Menschenverstand ein Einschreiten der Behörde zum Schutz des Kindes als nötig erscheinen lassen. Leiden Eltern beispielsweise an einer akuten Suchterkrankung, die Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit auftauchen lässt, kann eine Meldung sinnvoll sein, auch wenn die Gesundheitssituation des betroffenen Kin- des nicht bekannt ist. In diesem Sinne können also auch deutliche Risikosituationen für das Kind melderelevant sein. Bei kleinen Kindern wird der Verdacht auf Kindesmisshandlung im Vordergrund stehen. Bei älteren Kindern können sich auch andere Formen von Hilfsbedürftigkeit manifestieren, bei denen ein Handeln der Behörde als opportun erachtet werden kann. Dies ist beispielweise der Fall, wenn das Verhalten oder die Lebensumstände eines Kindes den Eindruck geben,
53 AS 2009 2623 54 RICHARD BLÄTTLER/CHARLOTTE KLÄUSER-SENN/CHRISTOPH HÄFELI, Meldebefugnis und Zusammen- arbeit mit den neuen Kindesschutzbehörden, Suchtmagazin 4/2011, S. 25. 17
dass dieses einer psychiatrischen Behandlung oder einer Therapie in einer Einrichtung be- darf (Art. 314b ZGB). Die Kindesschutzbehörde ist verpflichtet, jede Gefährdungsmeldung zu prüfen und ‒ wenn sich diese nicht als offensichtlich unbegründet erweist ‒ dieser nachzugehen. Der melden- den Person soll es auch möglich sein, ihre Meldung anonym abzugeben.
Art. 314c Jede Person soll wie nach dem geltenden Recht (Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) weiterhin berechtigt sein, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Kind aufgrund einer bestimmten Tatsache in seiner Entwicklung gefährdet erscheint. Nach dem geltenden Bundesrecht gilt die Meldeberechtigung für Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, nicht uneingeschränkt. Berufsgeheimnisträger wie Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Hebammen und ihre Hilfspersonen dürfen nur dann melden, wenn an einer minderjährigen Person eine strafbare Tat begangen wurde (Art. 364 StGB; vgl. Ziff. 2.3). In den übrigen Fällen müssen sie sich vor einer Meldung ent- weder von der betroffenen Person oder von der vorgesetzten Stelle schriftlich vom Berufs- geheimnis entbinden lassen (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 StGB). Die Interessen eines gefährdeten Kindes können jedoch im Einzelfall rechtfertigen, dass eine involvierte Fachperson die Hilfsbedürftigkeit eines Kindes auch dann unverzüglich und ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Kindesschutzbehörde meldet, wenn keine strafbare Tat begangen wurde. Das Vorliegen einer Meldeberechtigung nach Artikel 364 StGB genügt insofern nicht, um den Interessen des Kindes genügend Rechnung zu tra- gen und es zu schützen (vgl. Ziff. 2.3). Aus diesen Gründen sieht der Vorentwurf vor, dass Personen mit einem nach dem Strafge- setzbuch geschützten Berufsgeheimnis neu Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutz- behörde erstatten können, ohne dass sie sich im Voraus vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen. In diesem Sinne orientiert sich der Vorentwurf an der Meldeberechtigung von Artikel 3c BetmG (vgl. Ziff. 2.3). Eine Meldung an die Kindesschutzbehörde wäre in die- sen Fällen nicht strafbar (Art. 14 StGB und Art. 321 Ziff. 3 VE-StGB). Es kann vorkommen, dass Fachpersonen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis gleichzeitig in amtlicher Tätigkeit handeln. Betroffen sind beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die in einem öffentlichen Spital tätig sind, oder Schulpsychologinnen und -psychologen. Auch in diesen Fällen gilt für die betroffenen Fachpersonen das Mel- derecht und nicht die Meldepflicht nach Artikel 314d. Es wäre nämlich kontraproduktiv, wenn hilfsbedürftige Personen sich wegen einer Meldepflicht den zuständigen Fachpersonen nicht mehr anvertrauen würden. In solchen Fällen können die Fachpersonen eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, wenn die Interessen der oder des betroffenen Minderjähri- gen dies gebieten. Ist die oder der betroffene Minderjährige urteilsfähig, ist es ̶ soweit mög- lich und sinnvoll ̶ angezeigt, vor einer Meldung ihr oder sein Einverständnis einzuholen. Der Vorentwurf berücksichtigt die Tatsache, dass die Kindesgefährdungen vielfältig und von unterschiedlicher Dringlichkeit sein können, und geht davon aus, dass die betroffenen Fach- personen am besten wissen, in welchen Fällen die Interessen am Schutz eines Kindes die- jenigen an der Geheimhaltung bestimmter Informationen überwiegen.
18
Art. 314d Kindesmisshandlungen anzugehen und zu bekämpfen erfordert ein Umdenken der Fachleu- te bezüglich ihrer Verantwortung gegenüber Kindern: Es gibt Fachpersonen wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die in ihrem Berufsleben täglich Kinder sehen. Die Lebensqualität dieser Kinder kann sowohl kurzfristig als auch für das ganze zukünftige Erwachsenenleben wesentlich verbessert werden, wenn man Gefahren für die gesunde Entwicklung dieser Kin- der behebt. Es ist deshalb wichtig, dass Fachpersonen, die regelmässig mit Kindern Kontakt haben, zu ihrem Schutz handeln. Wie nach geltendem Recht (Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 ZGB) weiterhin zur Meldung ver- pflichtet sind Personen, die eine amtliche Tätigkeit ausüben (Absatz 1 Ziffer 2). Die amtliche Tätigkeit ist weit zu verstehen. Nicht erforderlich ist ein Anstellungsverhältnis zum Staat. Massgebend ist, dass die betroffenen Fachpersonen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfül- len55. Darunter fallen beispielsweise Fachpersonen in den Bereichen Polizei, Schule oder Sozialarbeit. Zu den wichtigsten Ansprechpartnern von Kindern zählen zweifellos Lehrerin- nen und Lehrer. Personen, die Kindern im Pflichtschulalter unterrichten, erfüllen eine öffent- lich-rechtliche Aufgabe, unabhängig davon, ob sie in einer öffentlichen oder in einer privaten Schule unterrichten. Sie unterstehen bereits nach geltendem Recht einer Meldepflicht, weil sie für die Vermittlung von Grundfachwissen zuständig sind, das vom Staat als unabdingbar für die Wahrnehmung von Bürgerrechten und -pflichten angesehen wird. In amtlicher Tätig- keit handeln beispielsweise auch private Mandatsträger (Beiständinnen und Beistände, Vor- mündinnen und Vormünde). Die Meldung an die Kindesschutzbehörde braucht keine Entbin- dung vom Amtsgeheimnis (Art. 14 StGB). Der zentrale Punkt der Revision betrifft die Erweiterung der geltenden Meldepflicht auf Per- sonen, welche regelmässig mit Kindern zusammen arbeiten, aber keine amtliche Tätigkeit ausüben (Absatz 1 Ziffer 1). In diesen Katalog fallen Personen, die keine öffentlich- rechtlichen Aufgaben ausüben, wie beispielsweise Lehrpersonen oder Psychologen in Schu- len ausserhalb des schulpflichtigen Alters, Angestellte in einer privat organisierten Kinder- krippe, Pflegerinnen und Pfleger in privaten Spitälern, Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer jeder Sportart. Verpflichtet zur Meldung sind diese Fachpersonen, wenn sie nicht selber den betroffenen Kindern die nötige Hilfe zur Behebung der Gefährdung leisten können. Von dieser neuen Meldepflicht ausgenommen sind Fachpersonen, welche zwar regelmässig mit Kindern zu tun haben, aber einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsge- heimnis unterstehen. Diese sind nach Artikel 314c Absatz 2 lediglich berechtigt, eine Mel- dung zu erstatten. In diesem Sinne geht die Meldeberechtigung der Meldepflicht nach Artikel 314d vor. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass Berufsgeheim- nisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patientinnen bzw. Patienten oder Klientinnen bzw. Klienten haben. Dieses Vertrau- ensverhältnis stellt eine wichtige Voraussetzung dafür dar, dass die besondere Arbeits-, Für- sorge- oder Unterstützungsbeziehung erfolgreich verläuft und sie ist deshalb zu schützen. Patientinnen und Patienten würden sich den betroffenen Fachpersonen nicht anvertrauen, wenn sie mit einer Weitergabe dieser Informationen rechnen müssten. Die Meldepflicht trägt der Tatsache Rechnung, dass in vielen Fällen die betroffenen Fach- personen selber für die Wiederherstellung des Kindeswohls sorgen können bzw. sogar dafür zuständig sind. Dies kann insbesondere der Fall sein für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbei- ter oder Polizistinnen und Polizisten. In solchen Fällen hat die Meldung nur dann zu erfolgen,
55 Botschaft Erwachsenenschutzrecht (FN 4), BBl 2006 7076. 19
wenn die Fachperson nicht in der Lage ist, die Hilfsbedürftigkeit oder die Gefährdung des Kindes selber zu beheben. In diesem Sinne ist das Einschreiten der Kindesschutzbehörde subsidiär. Dies hindert allerdings die betroffenen Fachpersonen nicht daran, die zuständige Kindesschutzbehörde über eine vorhandene Gefährdungslage zu informieren. In verschiedenen Spezialgesetzen werden besondere Schweigepflichten verankert. Ob sol- che Regelungen der zivilrechtlichen Regelung vorgehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Zu be- rücksichtigen sind insbesondere stets die auf dem Spiel stehenden Interessen und der Sinn und Zweck der Regelungen56. Schweigepflichten, welche aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses bestehen, sollen analog zu Artikel 314c zu einer Meldeberechtigung aber nicht zu einer Meldeverpflichtung führen. Dies ist insbesondere der Fall für Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter von Behandlungs- und Sozialhilfestellen gemäss dem Betäubungsmit- telgesetz (Art. 3c Abs. 4 BetmG), von Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen57) und von Opferhilfestellen (Art. 11 Abs. 3 OHG). Es würde den Interessen von hilfsbedürftigen Minderjährigen wider- sprechen, wenn Mitarbeitende der entsprechenden Stellen, die eine amtliche Tätigkeit aus- üben und keinem gemäss Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, zu einer Meldung verpflichtet würden. Hilfsbedürftige Personen brauchen in solchen Situationen nämlich gerade eine Fachperson, der sie sich anvertrauen können. In diesem Sinne dienen die oben genannten Schweigepflichten der Gewährleistung einer besonderen Vertrauensbe- ziehung. Die betroffenen Stellen sollen deshalb analog zu Artikel 314c Absatz 2 Ziffer 2 VE- ZGB berechtigt und nicht verpflichtet sein, der Kindesschutzbehörde eine Meldung zu erstat- ten. Bundesrechtliche Regelungen betreffend den Datenaustausch bzw. die Schweigepflich- ten wie beispielsweise diejenigen in Artikel 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)58 oder in Artikel 35 des Datenschutzgesetzes59 sollen hingegen vor der bundesrechtlichen Regelung von Artikel 314d zurücktreten, weil in diesen Fällen kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Fachpersonen und den betroffe- nen Dritten besteht. Die Meldepflicht kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Fachperson von der Täte- rin oder vom Täter, von den Eltern, Dritten oder dem betroffenen Kind selbst von der Gefähr- dungslage erfährt. Die Meldepflicht an die Kindesschutzbehörde hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Regelung der Strafanzeige nach der Strafprozessordnung (StPO)60. Jede Per- son, unter Vorbehalt der Strafbehörden (Art. 302 Abs. 1 StPO), ist weiterhin berechtigt, eine Straftat gegen eine minderjährige Person bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Dabei zu beachten ist, dass sowohl der Bund als auch die Kantone die Kompetenz haben, für bestimmte Behördenmitglieder eine Anzei- gepflicht vorzusehen (Art. 302 Abs. 2 StPO). Die Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 314d ist grundsätzlich nicht strafbar. Die Unter- lassung der gebotenen Meldung könnte allerdings unter dem Aspekt eines Unterlassungsde- liktes strafrechtlich relevant werden, wenn die minderjährige Person ein Delikt begeht und der Eintritt der Schädigung beim Opfer durch das gebotene Handeln leicht hätte verhindert werden können61. Dasselbe gilt, wenn eine meldepflichtige Person eine Meldung unterlässt, das betroffene Kind Opfer einer strafbaren Handlung wird (vgl. Ziff. 1.7) und eine Meldung
56 ROSCH (FN 48), S. 1030. 57 Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981; SR 857.5. 58 SR 831.10 59 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG); SR 235.1. 60 SR 312.0 61 CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 28 f. 20
die Tat hätte verhindern können. Soweit der oder dem betroffenen Minderjährigen ein Scha- den entsteht, kann auch eine zivilrechtliche Haftung in Frage kommen, wenn die Vorausset- zungen nach Artikel 41 Absatz 1 OR62 erfüllt sind. Ebenfalls möglich ist, dass ein Spezialge- setz eine Haftung vorsieht, die bei einer unterlassenen Meldung zur Anwendung kommen könnte (z.B. Art. 5 SchKG63), oder dass personal- oder disziplinarrechtliche Bestimmungen derartige Widerhandlungen sanktionieren. Die neue Regelung der Melderechte- und Pflichten an die Kindesschutzbehörde ist ab- schliessend. Die Kantone dürfen keine anderslautenden Melderechte und -pflichten vorse- hen. Vorbehalten bleiben allerdings die Meldungen, deren Erlass im Kompetenzbereich der Kantone ist, wie beispielsweise im Gesundheits- oder im Schulwesen.
Art. 314e Die Mitwirkungspflichten und die Amtshilfe bei der Abklärung eines Sachverhalts im Kindes- schutzbereich sind im geltenden Recht im Erwachsenenschutzrecht geregelt (Art. 448 i.V.m.
Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Einführung einer besonderen Melderegelung im Kindesschutz be- dingt eine Anpassung dieser Bestimmung und eine Neueinordnung unter den Verfahrensbe- stimmungen im Kindesschutzrecht. Für Fachpersonen, welche nach Artikel 314d einer Meldepflicht unterliegen sollen, bringt die Vorlage keine Neuerung. Sie sind wie bisher verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 448 Abs. 1 und 4 ZGB bzw. Art. 314e Abs. 1 und 5 VE-ZGB). Inhaltlich neu ist lediglich Absatz 4 von Artikel 314e. Fachpersonen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis, die gestützt auf Artikel 314c VE-ZGB eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, sollen berechtigt sein, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbin- den zu lassen. Die Vorlage sieht für diese Fachpersonen bewusst eine Berechtigung und keine Verpflichtung zur Mitwirkung vor. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass die be- troffene Berufsgeheimnisträgerin oder der betroffene Berufsgeheimnisträger über persön- lichkeitsrelevante Daten der im Verfahren beteiligten Personen verfügt und selber im Rah- men einer Verhältnismässigkeitsprüfung in der Lage sein muss zu bestimmen, welche Infor- mationen weitergegeben werden sollen und welche nicht. Kann beispielsweise eine für das Verfahren relevante Information auf dem Weg der Amtshilfe erreicht werden, soll die betrof- fene Fachperson ihre Mitwirkung verweigern können. Absatz 2 wird mit der Berufskategorie der Psychologinnen und Psychologen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 448 Abs. 2).
Art. 443 Abs. 2 Die Vorlage bezweckt eine Vereinheitlichung der Melderegelung auch im Falle der Hilfsbe- dürftigkeit von Erwachsenen. Die Kantone sollen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts keine Kompetenz mehr haben, weitere Meldepflichten vorzusehen.
62 Obligationenrecht (OR); SR 220. 63 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; SR 281.1. 21
Art. 448 Abs. 2 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG)64 am 1. April 2013 wurde der Katalog der Berufsgeheimnisträger in Artikel 321 StGB um die Psychologinnen und Psychologen erweitert. Dies rechtfertigt eine Ergänzung der zi- vilrechtlichen Bestimmung um diese Berufskategorie.
3.2 Strafgesetzbuch
Art. 321 Ziff. 3 Diese Bestimmung wird im Sinne der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Melderegelung er- gänzt.
Art. 364 Diese Bestimmung wird mit der zivilrechtlichen Melderegelung und mit Artikel 321 Ziffer 3 StGB koordiniert. Sie trägt insbesondere Umstand Rechnung, dass Personen in amtlicher Tätigkeit gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet sind, bei strafbaren Handlungen eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 VE-ZGB). Im Übrigen wird die Bestimmung redaktionell an den Gliederungstitel angepasst.
3.3 Strafprozessordnung
Art. 75 Abs. 2 und 3 Die Terminologie wird an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. Der Begriff «Sozial- und Vormundschaftsbehörden» in Absatz 2 wird durch «Sozial- sowie die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörden» ersetzt. Die Begriffe «Unmündige» und «Vormundschaftsbe- hörden» werden in Absatz 3 durch «Minderjährige» sowie «Kindesschutzbehörden» ersetzt.
Art. 168 Abs. 1 lit. g Der Begriff der Beiratschaft wurde mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 abgeschafft und wird deshalb aus dieser Bestimmung gestrichen.
3.4 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Ersatz von Ausdrücken
Art. 11 Abs. 3 Die Terminologie wird an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. Der Begriff «un- mündigen Person» wird durch «Person unter umfassender Beistandschaft» ersetzt und der- jenige der «Vormundschaftsbehörde» durch «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde».
64 AS 2013 915; SR 935.81. 22
4 Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage hat weder auf den Personalbestand noch auf die Finanzen des Bundes Auswir- kungen.
4.2 Auswirkungen auf Kantone Nach dem geltenden Recht dürfen die Kantone im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz- recht Meldepflichten vorsehen, die über die bundesrechtliche Regelung hinausgehen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 Abs. 2 ZGB). Der vorliegende Vorentwurf sieht für Minderjäh- rige, die in ihrem Wohl gefährdet sind, eine abschliessende Regelung der Melderechte und -pflichten vor. Aus diesem Grund werden die Kantone in diesem Bereich keine weiteren Mel- depflichten mehr vorsehen dürfen. Sie dürfen allerdings nach wie vor Sanktionen und Diszip- linarmassnahmen gegen fehlbare Fachpersonen vorsehen.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Der Vorentwurf hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft Der Vorentwurf hat zum Ziel, den Schutz des Kindes zu stärken. Die Vorlage verpflichtet Personen, die regelmässig eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kindern ausüben, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn sie eine Kindeswohlgefährdung vermuten. Zu dieser Meldung werden im Übrigen Personen mit einem Berufsgeheimnis be- rechtigt, ohne dass sie sich vorab vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundes- rates 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201265 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201266 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates Mit Verabschiedung des Berichts «Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpoli- tik» vom 27. August 200867 hat sich der Bundesrat für ein verstärktes Engagement des Bun- des im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik ausgesprochen. Im Zentrum stehen dabei Massnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Integration von Kindern und Jugendlichen.
65 BBl 2012 481 66 BBl 2012 7155 67 Bericht des Bundesrates (Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik) in Erfüllung der Postulate Janiak (00.3469) vom 27. September 2000, Wyss (00.3400) vom 23. Juni 2000 und Wyss (01.3350) vom 21. Juni 2001. 23
Die Vorlage unterstützt die Ziele des Bundesrates, insbesondere die Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen durch Einwirkungen und Einflüsse in ihrer Le- bensumwelt (Missbrauch, insbesondere sexueller Missbrauch, Gewalt in der Erziehung, per- sönlichkeitsbeeinträchtigende Einflüsse durch Medien, gesundheitsschädigende Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der nicht altersgemässe Gebrauch bzw. Missbrauch legaler und illegaler Suchtmittel)68.
6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Der vorliegende Vorentwurf ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz: Der Anspruch des Kindes auf besonderen Schutz und Beistand sowie auf Förde- rung der Entwicklung ergibt sich neben Artikel 24 UNO-Pakt II69 auch aus Art. 10 UNO- Pakt I70 sowie aus verschiedenen Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK) (insbesondere Art. 3 Ziff. 2, Art. 18 Ziff. 2, Art. 19, 20, 23, 32 ‒ 36, 39).
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Der Vorentwurf sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
6.4 Datenschutz Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch kantonale Behörden angewendet. Aus die- sem Grund finden die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung (Art. 2 Abs. 1 e contrario DSG). Die zivilrechtlichen Bestimmungen sind im Verhältnis zu den kantonalen Daten- schutzbestimmungen als lex specialis zu betrachten. Die vorgeschlagene Melderegelung geht den kantonalen Datenschutzbestimmungen vor.
68 Bericht des Bundesrates (Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik) (FN 67), S. 4. 69 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, von der Bun- desversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991 (UNO-Pakt II); SR 0.103.2. 70 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991 (UNO-Pakt I); SR 0.103.1. 24
Inhaltsverzeichnis 1 Grundzüge der Vorlage 3 1.1 Revisionsanliegen.................................................................................................. 3 1.2 Geltendes Recht .................................................................................................... 3 1.2.1 Melderechte und -pflichten im Zivilgesetzbuch .......................................... 3 1.2.2 Meldepflichten in kantonalen Ausführungserlassen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ........................................................................... 4 1.2.3 Meldepflichten des öffentlichen kantonalen Rechts ................................... 4 1.2.4 Melderechte im Strafgesetzbuch ................................................................ 5 1.2.5 Melderechte in Spezialerlassen ................................................................. 5 1.3 Anspruch des Kindes auf Schutz und Förderung seiner Entwicklung ................... 6 1.4 Zivilrechtlicher Kindesschutz ................................................................................. 6 1.5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung ................................................................ 7 1.6 Kindesmisshandlung .............................................................................................. 8 1.7 Strafbarkeit der Kindesmisshandlung .................................................................... 9 1.8 Risikofaktoren von Kindesmisshandlung ............................................................... 9 1.9 Folgen von Kindesmisshandlung ......................................................................... 10 1.10 Statistik über Kindesmisshandlung ...................................................................... 11 2 Die beantragte Neuregelung 14 2.1 Ziel der Revision .................................................................................................. 14 2.2 Kreis der verpflichteten Personen ........................................................................ 14 2.3 Der Ausnahmekatalog und das Berufsgeheimnis ................................................ 15 2.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse ............................................................. 17 3 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen 17 3.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ........................................................................ 17 3.2 Strafgesetzbuch ................................................................................................... 22 3.3 Strafprozessordnung ........................................................................................... 22 3.4 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ......................................... 22 4 Auswirkungen 23 4.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................ 23 4.2 Auswirkungen auf Kantone .................................................................................. 23 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................. 23 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft ...................................................................... 23 5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 23 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung ......................................................................... 23 5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates ......................................... 23 6 Rechtliche Aspekte 24 6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit ................................................................... 24 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ........................... 24 6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ......................................................... 24 6.4 Datenschutz ......................................................................................................... 24
25