Erläuternder Bericht
zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesschutz)
Dezember 2013
Übersicht Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sollen verpflich- tet werden, der Kindesschutzbehörde Meldung zu machen, wenn sie den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes und damit seine Entwicklung gefährdet ist. Zweck dieser Meldepflicht ist es sicherzustellen, dass gefährdete oder gar misshandelte Kin- der unmittelbaren und wirksamen Schutz erhalten. Nach dem geltenden Recht sind lediglich Personen in amtlicher Tätigkeit verpflichtet, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Diese Verpflichtung soll auf Fachpersonen aus- gedehnt werden, die eine besondere Beziehung zu Kindern haben, weil sie beruflich regel- mässig Kontakt zu ihnen haben. Die Einführung einer allgemeinen Meldeplicht soll gewährleisten, dass die Kindesschutzbe- hörde rechtzeitig die nötigen Massnahmen zum Schutz eines gefährdeten Kindes treffen kann. Damit soll verhindert werden, dass Kinder in einer Situation allein gelassen werden, aus der ihnen langfristige gravierende Schäden entstehen können. Unterliegt eine Fachperson dem Berufsgeheimnis, soll sie nicht verpflichtet, jedoch aber be- rechtigt sein, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu machen. Eine Meldepflicht kann kontraproduktiv sein, weil eine Meldung in diesen Fällen gerade die Vertrauensbeziehung zum betroffenen Kind oder zu Dritten unnötig gefährden oder zerstören könnte und daher nicht dem Wohl des Kindes dient. Eine Meldung soll nur dann erfolgen, wenn die Geheimnis- trägerin oder der Geheimnisträger nach Abwägung der im Spiel zu wahrenden Interessen zum Schluss kommt, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und eine Meldung an die Kindes- schutzbehörde machen, sollen neu auch berechtigt sein, der Kindesschutzbehörde bei der Abklärung des Sachverhalts zu helfen. Dies, ohne sich vorgängig von der vorgesetzten Be- hörde oder von den betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen.
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Revisionsanliegen
Mit der vorliegenden Revision soll die Motion 08.3790 Aubert vom 9. Dezember 2008 (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch) umgesetzt werden. Diese verlangt, dass sämtliche Berufspersonen, die mit Kindern zusammenarbeiten, verpflichtet werden sollen zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einem Fall von Kindes- misshandlung oder -missbrauch Kenntnis erlangen. Der Bundesrat beantragte am 25. Februar 2009 die Ablehnung dieser Motion. Er hielt aller- dings in seiner Antwort fest, dass er bereit sei, eine allgemeine Meldepflicht mit klar um- schriebenen Ausnahmen einzuführen und beantragte eine Änderung der Motion in diesem Sinne. Der Nationalrat nahm am 3. Juni 2009 die Motion ohne Änderungen an. Der Stände- rat folgte hingegen dem Vorschlag des Bundesrates und nahm am 29. November 2010 die Motion mit folgendem abgeänderten Motionstext an: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindes- schutzbehörden mit gewissen klar umschriebenen Ausnahmen in allen Schweizer Kantonen ein- geführt werden kann. Ein einheitliches Vorgehen durch eine allgemeine Meldepflicht soll dazu beitragen, dass die Misshandlung und der sexuelle Missbrauch von Kindern – beides fordert noch viel zu viele Opfer – wirksam bekämpft werden.»
Der Nationalrat stimmte dieser Änderung am 2. März 2011 zu.
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Melderechte und -pflichten im Zivilgesetzbuch1
Artikel 443 ZGB regelt, welche Personen berechtigt und welche verpflichtet sind, der Er- wachsenenschutzbehörde zu melden, wenn sie von einer hilfsbedürftigen Person Kenntnis erhalten. Diese Regelung ist sinngemäss anwendbar, wenn das Wohl eines Kindes gefähr- det ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- bzw. Er- wachsenenschutzbehörde2 zu machen. Das Gesetz macht einen Vorbehalt für Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. In diesem Fall darf die betroffene Fachperson nur dann eine Meldung erstatten, wenn sie sich schriftlich vom Berufsgeheimnis entbinden lässt (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB3). Eine Sonderregelung gilt für Personen in amtlicher Tätigkeit. Diese sind verpflichtet, der Kin- des- bzw. Erwachsenenschutzbehörde zu melden, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der «amtlichen Tätigkeit» im Sinne dieser Regelung ist weit auszulegen: Es wird kein Beamten- oder Angestelltenverhältnis vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt4. Die Kantone können allerdings von der bundesrechtlichen Regelung abweichen und weitere Meldepflich- ten vorsehen (Art. 443 Abs. 2 zweiter Satz ZGB; vgl. Ziff. 1.2.2).
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB); SR 210. 2 Zwischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht Personalunion (Art. 440 Abs. 3 ZGB). 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB); SR 311. 4 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht), BBl 2006 7076. 3
1.2.2 Meldepflichten in kantonalen Ausführungserlassen zum Kindes- und Erwach-
senenschutzrecht Mehrere Kantone haben gestützt auf Artikel 443 Absatz 2 zweiter Satz ZGB in ihrer Gesetz- gebung die Meldepflichten auf bestimmte Personenkategorien ausgeweitet5: ̶ Ärztinnen und Ärzte (AI, SZ, UR); ̶ Lehrpersonen privater Bildungseinrichtungen (AR, BL, UR); ̶ Gesundheitsfachpersonen (AR); ̶ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (BS); ̶ Fachpersonen aus den Bereichen Bildung und Erziehung, Religion, Gesundheit, Sport und Freizeit, Sozialarbeiter, Schulpsychologen, Logopäden, Therapeuten und jegliche Personen, die eine Tätigkeit in Verbindung mit Kindern ausüben, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses (GE6); ̶ Fachpersonen aus den Bereichen Bildung und Erziehung, Religion, Gesundheit und Sport, Sozialarbeiter, Schulpsychologen, Logopäden, Therapeuten und jegliche Perso- nen, die eine Tätigkeit in Verbindung mit Kindern ausüben (VD); ̶ Personen, welche beruflich regelmässigen Kontakt mit Kindern haben (JU); ̶ Personen, die beruflich mit der Ausbildung, Betreuung oder der medizinischen oder psychologischen Behandlung von Kindern zu tun haben (ZG); ̶ Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, Betreuung, So- zialberatung und Religion (GR); ̶ Mitarbeitende privater Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses (LU); ̶ Mitarbeitende von privaten Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pfle- ge sowie die Arztpersonen und Geistlichen (OW); ̶ Familienangehörige in gerader Linie sowie auch in Seitenlinie ersten und zweiten Gra- des (GL).
1.2.3 Meldepflichten des öffentlichen kantonalen Rechts
Verschiedene Kantone kennen im Bereich des kantonalen Schul-, Bildungs-, Sozialhilfe-, Gesundheits- sowie Polizeirechts weitere Meldepflichten, welche ebenfalls als Konkretisie- rung der in Artikel 443 Absatz 2 ZGB vorgesehenen amtlichen Meldepflicht anzusehen sind, so zum Beispiel7:
BL § 19a Bildungsgesetz8 1 Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Einschreiten erforderlich erscheint. 2 Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Absatz 1 werden mit Busse bestraft.
5 Die Zusammenstellung stützt sich auf: KATHRIN AFFOLTER, Anzeige- und Meldepflicht (Art. 443 Abs. 2 ZGB), ZKE 1/2013, S. 48 ff. 6 Der Kanton Genf sieht eine Meldung an das Jugendamt und nicht an die Kindesschutzbehörde vor (Art. 34 Abs. 4 LaCC). 7 AFFOLTER (FN 5), S. 52 f. 8 SGS 640 4
JU Art. 13 Loi sur la politique de la jeunesse9 1 Tout agent public cantonal ou communal qui acquiert connaissance, dans l’exercice de ses fonctions, qu’un enfant est victime de mauvais traitements, de quelque nature que ce soit, ou ne reçoit pas les soins et l’attention commandés par les circonstances, est tenu d’en informer l’autorité tutélaire ou son supérieur hiérarchique à l’intention de cette dernière. 2 La même obligation incombe à toute personne qui, à titre professionnel, a des contacts régu- liers avec des enfants. Dans les institutions, l’obligation de signaler échoit à la direction, au responsable ou au personnel désigné à cet effet.
SG Art. 10 Suchtgesetz10 1 Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, sei- ner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Bericht und Antrag. 2 Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.
VS Art. 54 Jugendgesetz11 1 Jede Person, die in Ausübung ihres Berufs, aufgrund eines Auftrags oder einer Funktion in Verbindung mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis hat von einer Situation, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet und nicht selber Abhilfe schaffen kann, muss ihren Vorgesetzten oder bei dessen Abwesenheit die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde benachrichtigen.
1.2.4 Melderechte im Strafgesetzbuch
Personen mit einem Amts- oder Berufsgeheimnis sind berechtigt, im Interesse einer minder- jährigen Person der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn gegen diese eine strafbare Handlung begangen worden ist (Art. 364 StGB). Diese Norm steht teilweise im Widerspruch zur zivilrechtlichen Regelung, welche für Personen in amtlicher Tätigkeit in solchen Fällen wie ausgeführt eine Meldepflicht statuiert (vgl. Ziff. 1.2.1). Die Regelung im Erwachsenen- schutzrecht (Art. 443 ZGB; Inkrafttreten 1. Januar 2013) hat hier als jüngere Norm den Vor- rang.
1.2.5 Melderechte in Spezialerlassen
Im Opferhilfegesetz ist eine besondere Schweigepflicht mit spezieller Meldeberechtigung verankert12. Die Beratungsstelle für Opfer von Straftaten darf die Kindesschutzbehörde in- formieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines minderjährigen Opfers ernsthaft gefährdet ist (Art. 11 Abs. 3 OHG). Eine weitere Meldeberechtigung findet man auch im Betäubungsmittelgesetz13. Adressat dieser Meldung sind allerdings nicht die Kindesschutzbehörden, sondern die kantonal zu-
9 RSJU 853.21
10 sGS 311.2
11 SGS 850.4 12 Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG); SR 312.5. 13 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG); SR 812.121. 5
ständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen: Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen dürfen Fälle von vorliegenden oder drohen- den suchtbedingten Störungen melden, wenn sie solche Probleme in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben, eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten und eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt (Art. 3c BetmG).
1.3 Anspruch des Kindes auf Schutz und Förderung seiner Entwicklung
Die Schweiz hat gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention14 die geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, um Kindern den Schutz und die Fürsorge zu ge- währleisten, die zu ihrem Wohlergehen notwendig sind (Art. 3 Ziff. 2 KRK). Sie hat nament- lich alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Scha- denszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung sowie vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen (Art. 19 Ziff. 1 KRK). Minderjährige haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV15). Adressaten dieser Norm sind in erster Linie der Bund, die Kantone und die Gemeinden, welche im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch rechtsetzende Massnahmen für den nötigen Schutz und die ge- eignete Förderung der Minderjährigen zu sorgen haben16. Auch Behörden, die sich in der Praxis mit Minderjährigen befassen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit an den Leitlinien der Norm auszurichten, die erforderlichen Schutz- und Förderungsmassnahmen rechtzeitig zu treffen und bei der Rechtsanwendung den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen speziell Rechnung zu tragen17. Private erziehungs- und betreuungsberechtigte Personen sind allerdings von dieser Norm ebenfalls in die Pflicht genommen. Nur auf diese Weise kann nämlich ein umfassender Schutz der Kinder gewährleistet werden. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass neben den Eltern als Hauptverantwortliche für die Betreuung des Kin- des auch andere Privatpersonen, die sich mit dem Kind befassen, dessen Schutz- und För- derungsanspruch gerecht werden18.
1.4 Zivilrechtlicher Kindesschutz
Die Kindesschutzbehörde greift von Amtes wegen ein, wenn sie erfährt, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist und die sorge- oder obhutsberechtigten Personen ihre Schutzpflicht nicht oder ungenügend wahrnehmen (Art. 307 ZGB). Die Kindesschutzbehörde hat die Auf- gabe, eine drohende oder bereits eingetretene Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, unabhängig von deren Ursache. Sie hat unter anderem dann Massnahmen zum Schutz des Kindes anzuordnen, wenn das Kind von seiner Familie körperlich und psychisch misshandelt
14 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK); SR 0.107. 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101. 16 RUTH REUSSER/KURT LÜSCHER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 11 N 17. 17 BGE 132 III 373 E. 4.4.2. 18 REUSSER/ LÜSCHER (FN 16), Art. 11 N 20. 6
oder sexuell missbraucht wird19. Ebenso hat die Kindesschutzbehörde tätig zu werden, wenn das Kind von seinen Eltern vernachlässigt wird20. Kindesschutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein und in erster Linie zum Ziel haben, die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten zu ergänzen21. Die Kindesschutzbehörde hat in der Erfüllung dieser Aufgabe ein hohes Mass an Flexibilität und es stehen ihr deshalb verschie- dene Instrumente zur Verfügung. Wenn Beratung, Mahnung oder Weisungen an die Eltern (Art. 307 Abs. 3 ZGB) nicht ausreichen, kann sie entweder eine Beistandschaft zur Unter- stützung der Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe anordnen (Art. 308 ZGB), die elterliche Obhut aufheben (Art. 310 ZGB) oder die elterliche Sorge entziehen (Art. 311 f. ZGB).
1.5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Das Wohl des Kindes gilt als oberste Maxime des Kindesrechts22 (Art. 3 Ziff. 2 KRK). Das Wohl des Kindes ist gewährleistet, wenn seine altersbedingten Grundbedürfnisse in einem gegebenen Lebenszusammenhang befriedigt sind. Die Grundbedürfnisse des Kindes kön- nen in drei Hauptkategorien unterteilt werden: Grundbedürfnis nach leiblichem Wohlergehen, nach sozialer Bindung und nach Wachstum und Entwicklung23. Darunter fallen die Bedürf- nisse nach Ernährung, Schlaf, Kleidung, Körperpflege, Schutz vor Gefahren und medizini- sche Versorgung. Im Verlauf ihrer Entwicklung übernehmen Kinder zunehmend selbst Ver- antwortung für die Versorgung und den Schutz dieser Grundbedürfnisse. In erster Linie haben die Eltern dafür zu sorgen, dass die altersbedingten Grundbedürfnisse des Kindes befriedigt werden. Sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Kind zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt auch die Pflicht, das Kind zu pflegen und aus- zubilden24. Die Erziehung des Kindes hängt in erster Linie von den persönlichen bzw. finan- ziellen Verhältnissen der Eltern ab, sie hat sich allerdings auch an den persönlichen Fähig- keiten und Neigungen des Kindes zu orientieren (Art. 302 ZGB). Jedes Kind ist in seinem Leben gewissen Risiken ausgesetzt. Nicht sämtliche Risiken ver- wirklichen sich allerdings und führen zu einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung. Zum Teil entwickeln nämlich Kinder eigene Lösungsstrategien zur Behebung dieser Risiken, oder sie werden in der Überwindung der Risiken von ihren Eltern oder von Dritten unterstützt25. Das Kindeswohl kann aus verschiedenen Gründen gefährdet sein: durch Handlungen oder Unter- lassungen (vor allem der Eltern), Ereignisse, Interaktionen und Erfahrungen. Die Frage, wie hoch in einem konkreten Fall das Risiko einer Kindeswohlgefährdung ist und inwieweit die Grundbedürfnisse des Kindes in einem konkreten Fall sichergestellt sind, bedarf in der Pra-
19 ANDREAS JUD, Überlegungen zur Definition und Erfassung von Gefährdungssituationen im Kindes- schutz, in: Daniel Rosch/Diana Wider (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Bern 2013, S. 51. 20 ANNEGRET WERNER, in: Heinz Kindler/Susanna Lillig/Herbert Blüml/Thomas Meysen/Annegret Wer- ner (Hrsg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006, S. 13. 21 PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufla- ge, Basel 2010, Art. 307 N. 2. 22 BGE 132 III 373 E. 4.4.2; 129 III 255 E. 3.4.2. 23 WERNER (FN 20), S. 13 ff. 24 INGEBORG SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,
4. Auflage, Basel 2010, Art. 302 N. 1.
25 JUD (FN 19), S. 50 f. 7
xis einer vertieften Abklärung durch erfahrene Fachpersonen26. Bei der Abklärung von Kin- deswohlgefährdungen geht es im Kern um die Frage, ob und inwieweit die (altersgemässen) Grundbedürfnisse eines Kindes in einem gegebenen Lebenszusammenhang befriedigt sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, wie Lücken der Bedürfnisbefriedigung bestmög- lich geschlossen werden können.
1.6 Kindesmisshandlung
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung fokussiert auf die (Nicht-)Befriedigung von kindlichen Grundbedürfnissen. Der Begriff der Kindesmisshandlung drückt hingegen vielmehr die Fol- gen einer Gefährdung aus. Jede Kindesmisshandlung stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Eine Gefährdung des Kindes kann allerdings auch vorliegen, wenn es (noch) von keiner Misshandlung betroffen ist. Weder in der Praxis noch in der Forschung existiert eine einheitliche Definition von Kindes- misshandlung. Nachfolgende Ausführungen stützen sich auf den Begriff der Kindesmiss- handlung, der vom amerikanischen National Center for Deseases Control and Prevention27 vorgeschlagen wird. Dieser Begriff beruht auf einem breiten Konsultationsprozess in den Bereichen Medizin und Sozialarbeit und trägt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- sen Rechnung. Dieser Definitionsansatz unterscheidet vier Kategorien von Kindesmisshand- lung: die körperliche Misshandlung, der sexuelle Missbrauch, die psychische Misshandlung und die Vernachlässigung28. Als körperliche Misshandlung wird die bewusste Anwendung physischer Gewalt von Be- zugspersonen an Kinder verstanden, die in physischen Verletzungen mündet oder das Po- tential für derartige Verletzungen besitzt. Der sexuelle Missbrauch hingegen umfasst jeden versuchten oder vollendeten sexuellen Akt oder Kontakt von Bezugspersonen mit Kindern, aber auch sexuelle Handlungen ohne direk- ten körperlichen Kontakt (z.B. Exhibitionismus, pornografische Aufnahmen). Bei psychischer Misshandlung vermitteln Bezugspersonen Kindern den Eindruck, dass sie wertlos, fehlerhaft, ungeliebt, nicht gewollt, bedroht oder nur für die Erfüllung von Interessen und Bedürfnissen anderer von Wert sind. Bei der Vernachlässigung werden hingegen zwei Formen unterschieden: ̶ Bezugspersonen unterlassen es, grundlegende physische, emotionale, medizinische und erzieherische Bedürfnisse eines Kindes angemessen zu versorgen. ̶ Bezugspersonen gewähren einem Kind entsprechend seiner Entwicklung und seiner emotionalen Bedürfnisse ungenügenden Schutz und Sicherheit innerhalb und aus- serhalb des Wohnraums.
26 STEFAN SCHNURR, Bericht vom 11. Januar 2012 (Grundleistungen der Kinder- und Jugendhilfe), erstellt im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Beitrag zur Projektgruppe zur Beantwortung des Postulats Fehr (07.3725), S. 90: abrufbar unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27305.pdf 27 REBECCA T. LEEB, LEONARD J. PAULOZZI, CINDI MELANSON, THOMAS R. SIMON, ILEANA ARIAS, Child maltreatment surveillance, Centers for Disease Control and Prevention National Center for Injury Prevention and Control, Atlanta 2008: abrufbar unter http://www.cdc.gov/violenceprevention/pdf/cm_surveillance-a.pdf. 28 Die nachfolgenden Definitionen stützen sich auf die Übersetzung in JUD (FN 19), S. 51 ff. 8
Meistens liegen diese Formen der Misshandlung in Kombination vor. Wird ein Kind bei- spielsweise sexuell missbraucht, erleidet es zwangsläufig auch eine schwerwiegende psy- chische Misshandlung29.
1.7 Strafbarkeit der Kindesmisshandlung
Beim zivilrechtlichen Kindesschutz geht es in erster Linie um die Abschätzung der Wahr- scheinlichkeit einer künftigen Schädigung des Kindes und deren Vorbeugung durch die An- ordnung entsprechender Massnahmen. Die Strafgesetzgebung ist hingegen auf bereits er- folgte Schädigungen fokussiert30 und wirkt daher vor allem repressiv. Eine Kindesmisshand- lung kann beispielsweise folgende Tatbestände erfüllen: Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen (Art. 187 f. StGB) sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB)31.
1.8 Risikofaktoren von Kindesmisshandlung
Die Wissenschaft hat bestimmte Lebenssituationen erkannt, welche in der Praxis als Risiko- faktoren für Kindesmisshandlungen angesehen werden. Das Vorliegen mehrerer solcher Risikofaktoren kann zu Überforderung, Kontrollverlust und der Unfähigkeit, die kindlichen Bedürfnisse zu erfassen und/oder zu befriedigen. Folgende Risikofaktoren gelten für sämtli- che Kindesmisshandlungsformen mit Ausnahme des sexuellen Missbrauchs32: ̶ Missbrauchserfahrung eines Elternteils ̶ Suchtmittelabhängigkeit eines Elternteils ̶ psychische Krankheit/Auffälligkeit eines Elternteils ̶ chronische Krankheit eines Elternteils ̶ Straffälligkeit eines Elternteils ̶ Paarkonflikte, Trennungs- und Scheidungssituationen ̶ häusliche Gewalt ̶ Körperstrafe als Erziehungsmittel akzeptiert ̶ unangemessen hoher Erwartungsdruck der Eltern ̶ Mehrlinge ̶ extrem Frühgeborene ̶ Schreikinder ̶ Kinder mit problematischem Essverhalten ̶ Kinder mit Schlafstörungen ̶ Kinder mit Behinderung ̶ chronisch kranke Kinder
29 ULRICH LIPS, in: Stiftung Kinderschutz Schweiz (Hrsg.), Ein Leitfaden zu Früherfassung und Vorge- hen in der ärztlichen Praxis, Bern 2011, S. 11. 30 JUD (FN 19), S. 49. 31 PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufla- ge, Basel 2010, Art. 307 N. 9. 32 LIPS (FN 29), S. 14; Vgl. auch Bericht des Bundesrates (Gewalt und Vernachlässigung in der Fami- lie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktio- nierung) vom 27. Juni 2012 in Erfüllung des Postulats Fehr (07.3725) vom 5. Oktober 2007, S. 14 f.: abrufbar unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27305.pdf. 9
1.9 Folgen von Kindesmisshandlung
Jede Kindesmisshandlung kann verheerende Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes haben und Hemmungen der körperlichen, seelischen und sozialen Entwicklungsmöglichkei- ten des Kindes verursachen. In diesem Sinne ist jede Form von Misshandlung zu bekämp- fen, unabhängig von ihrer scheinbaren Harmlosigkeit oder Schwere33. Die Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung hat in ihrem Schlussbericht vom Juni 1992 zuhan- den des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern erläutert, welche Folgen die verschiedenen Formen von Kindesmisshandlung haben können34: Die Folgen körperlicher Misshandlung von Kindern können unterschiedlich schwerwiegend sein: Sie können je nach Handlung oder Unterlassung zum Tod führen, neurologische Stö- rungen oder Sinnesstörungen auslösen, geistige Behinderungen oder mehr oder weniger reversible Verletzungen verschiedener Organe bewirken. Ein psychisch misshandeltes Kind leidet hingegen unter dem Mangel an positiven Erfahrungen mit Erwachsenen und unter dem Mangel an Selbstbestätigung, welche notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung ei- nes gesunden Selbstbewusstseins bilden. Im Falle von Vernachlässigung und mangelnder Zuwendung können die betroffenen Kinder häufig geistig mehr oder weniger stark zurückbleiben, haben in der Schule Lernschwierigkei- ten, Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration oder Sprachprobleme. Die meisten chronischen Anpassungsschwierigkeiten in der Schule werden durch eine solche Misshand- lungsform verursacht. Der sexuelle Missbrauch von Kindern hat ausser den physischen Schäden auch psychoso- matische und psychische Konsequenzen. Dazu gehören Schlafstörungen, Störungen im Essverhalten sowie jegliche andere Art beobachtbarer körperlicher Reaktionen wie Einnäs- sen, Einkoten, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Atembeschwerden, Verdauungsstörun- gen, Depression, Selbstmordversuche, Selbstverstümmelung usw. Diese Störungen sind für die Betroffenen oft der Beginn eines langen Weges durch das Gesundheitswesen, weil diese aus Schamgefühl oder Hemmungen den wahren Grund ihres Leidens verschweigen. Die seelischen Folgen des sexuellen Missbrauchs sind verheerend. Dies lässt sich dadurch erklären, dass 80% aller sexuell misshandelten Kinder durch ihnen nahestehende Erwach- sene missbraucht werden, die sie eigentlich beschützen sollten und von denen sie abhängig sind. Opfer von sexuellem Missbrauch teilen ihr Leiden häufig nicht mit, weil sie durch den Täter bedroht und dadurch gezwungen werden, das Geheimnis zu wahren. Diese Art der Misshandlung chronifiziert sich oft über Jahre hinweg, und die Kinder stehen, durch das Ge- heimnis gebunden, nicht nur in der Familie isoliert da, sondern auch in der Schule, ihren Kol- leginnen und Kollegen gegenüber, da sie aus Scham nicht erzählen können, was sie erle- ben. Als Spätfolgen von Misshandlungen können weitere Störungen des Sozialverhaltens auftre- ten: Delinquenz, Suchtverhalten, Suizid oder Suizidversuche, psychische und psychiatrische Störungen und psychische und soziale Notlagen. Es ist im Übrigen erwiesen, dass nicht nur die Misshandlung als Extremform und die erlittene Gewalt, sondern auch eine inkohärente Erziehung sowie Vernachlässigung das Risiko erhöhen, dass das Kind bis ins Erwachse- nenalter anhaltendes aggressives Verhalten entwickelt35.
33 Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung, Kindesmisshandlungen in der Schweiz, Schlussbericht zu- handen des Vorstehers des EDI, Bern 1992, S. 16. 34 Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung (FN 33), S. 17 ff. 35 Bericht des Bundesrates (Jugend und Gewalt ̶ Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien) vom 20. Mai 2009 in Erfüllung der Postulate Leuthard (03.3298) 10
Die von Minderjährigen erlebte Gewalt in der Familie gilt als wichtiger Risikofaktor bei der Entstehung von Jugendgewalt. Man spricht oft von intergenerationeller Übertragung von Gewalt: Erwachsene, die als Kinder Misshandlungen mit ansehen mussten oder ihnen sogar selbst ausgesetzt waren, sind stärker gefährdet, ihrerseits zu Peinigern oder Opfern zu wer- den, vor allem in ihrer Paarbeziehung36. Darüber hinaus weisen verschiedene Studien darauf hin, dass Misshandlungen neben den gesundheitlichen und sozialen Folgen erhebliche gesamtgesellschaftliche Kosten verursa- chen. Diese Folgekosten betreffen u.a. den sozialen Bereich (z.B. Unterstützungs- und Bera- tungseinrichtungen für Gewaltbetroffene), die Justiz (z.B. Strafverfolgung), den gesamten Bereich der Erwerbsarbeit (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Invalidität) sowie das System der Ge- sundheitsversorgung37.
1.10 Statistik über Kindesmisshandlung
Fälle von Kindesmisshandlung sind immer wieder Gegenstand der Berichterstattung in den Medien. Die betreffende Problematik ist deshalb in der Gesellschaft bestens bekannt. Nicht bekannt ist allerdings, wie häufig der zivilrechtliche Kindesschutz auf gesamtschweizerischer Ebene mit Gefährdungssituationen konfrontiert ist38, weil eine offizielle Statistik über Kin- desmisshandlungen fehlt. Gemäss verlässlichen Schätzungen sollen 10% bis 20% der Minderjährigen mindestens eine Form von Kindesmisshandlung erleiden39. Ein Anhaltspunkt für die Zahlen betreffend Kin- desmisshandlung bietet die Statistik der Fachgruppe Kinderschutz der schweizerischen Kin- derkliniken, welche jährlich entsprechende Daten erhebt. Im Jahre 2012 wurden von den beteiligten Kinderkliniken insgesamt 1136 Fälle von Kindesmisshandlung gemeldet; im Jahr 2010 waren es insgesamt 923 und im Jahre 2011 118040. Die Fallzahlen stellen zwar noch kein Indiz für eine Zunahme von Gewalt an Kindern dar, lassen allerdings zumindest auf eine gestiegene Meldebereitschaft schliessen: Die Sensibilität der Öffentlichkeit und von Fach- gremien in Bezug auf Kindesmisshandlungen scheint in den letzten Jahren gewachsen zu sein41. Für das Jahr 2012 hat die Fachgruppe Kinderschutz folgende Daten erhoben:
vom 17. Juni 2003, Amherd (06.3646) vom 6. Dezember 2006 und Galladé (07.3665) vom 4. Okto- ber 2007, S. 15: abrufbar unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/15741.pdf. 36 Bericht des Bundesrates (Gewalt und Vernachlässigung in der Familie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktionierung) (FN 32), S. 19. 37 Bericht des Bundesrates (Gewalt und Vernachlässigung in der Familie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktionierung) (FN 32), S. 20. 38 JUD (FN 19), S. 50. 39 LIPS (FN 29), S. 10. 40 Für die Erfassung standen die Daten von 18 der insgesamt 26 Kliniken (69%) zur Verfügung. 41 JACQUELINE FEHR, in: Stiftung Kinderschutz Schweiz (Hrsg.), Ein Leitfaden zu Früherfassung und Vorgehen in der ärztlichen Praxis, Bern 2011, S. 9. 11
Formen von Kindesmisshandlung Körperliche Misshandlung 329 (29,0 %) Vernachlässigung 298 (26,2 %) Psychische Misshandlung 262 (23,1 %) Sexueller Missbrauch 243 (21,4 %) Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom42 4 (0,4 %)
Die Kinder im ersten Lebensjahr waren mit 240 Fällen (21%) am meisten von Kindsmiss- handlung betroffen. Fast die Hälfte aller vernachlässigten Kinder sowie jedes fünfte körper- lich misshandelte Kind ist jünger als 1 Jahr, 522 Kinder (46%) waren unter 6 Jahren. Unter den betroffenen Kindern waren 47 % Knaben und 53% Mädchen. Stationär wurden 535 Kin- der behandelt (47,1%), ambulant 601 Kinder (52,9%). Ein interessanter Vergleich zu den oben genannten Zahlen bietet die Statistik des U.S. De- partment of Health & Human Services43, welche Meldungen von Fachpersonen wie Lehrern, Polizeibeamten, Anwälten und Sozialhilfebehörden sowie von nicht Fachpersonen wie Freunden, Nachbarn und Verwandten berücksichtigt44:
Vernachlässigung (78.5 %) Körperliche Misshandlung (17.6 %) Sexuelle Misshandlung (9.1 %)
Die Geschlechtsverteilung bei der Misshandlungsform ist gemäss der Statistik der Fach- gruppe Kinderschutz recht ausgeglichen, ausser beim sexuellen Missbrauch, bei dem deut- lich mehr Mädchen erfasst wurden:
Knaben Mädchen Körperliche Misshandlung 55 % 45 % Vernachlässigung 56 % 44 % Psychische Misshandlung 51 % 49 % Sexueller Missbrauch 20 % 80 %
Sicherheit der Diagnose Sicher 567 (50 %) Wahrscheinlich 251 (22 %) Unklar 318 (28 %)
42 In der Medizin wird zu den in Ziff. 1.6 genannten Misshandlungsformen auch das Münchhausen Stellvertreter-Syndrom hinzugezählt. Dabei erfinden Eltern beim medizinischen Personal Sympto- me, die ihr Kind haben soll (Fieber, Krämpfe, Blutungen usw.) oder erzeugen diese durch ver- schiedenste Manipulationen. Beides bewirkt zahlreiche unnötige medizinische Abklärungen und Eingriffe. Die Mutter rückt damit ins Zentrum als besorgte Betreuungsperson eines Kindes, dessen Krankheit niemand kennt und dem folglich nicht geholfen werden kann (LIPS FN 29, S. 13). 43 http://www.acf.hhs.gov/sites/default/files/cb/cm11.pdf; Statistik aus dem Jahre 2011. 44 U.S. Department of Health & Human Services, 22nd year of reporting, Child Maltreatement 2011, S. ix. 12
Bei der körperlichen Misshandlung und bei der psychischen Misshandlung wurde in über 60% der Fälle die Diagnose als sicher erachtet, bei der Vernachlässigung und beim sexuel- len Missbrauch nur etwa in einem Drittel der Fälle.
Täterin / Täter: Beziehung zum Kind Familie 879 (79,1 %) Bekannte/r des Kindes 158 (13,9 %) Fremdtäter 19 (1,7 %) Unbekannt 57 (5,0 %)
Die Vernachlässigung und die psychische Misshandlung wird praktisch immer im engen Fa- milienrahmen ausgeübt, die körperliche Misshandlung in 75% der Fälle und der sexueller Missbrauch in 45% der Fälle.
Täterin / Täter: Geschlecht Männlich 528 (46,5 %) Weiblich 354 (31,2 %) Männlich und weiblich (meist Eltern) 176 (15,5 %) Unbekannt 24 (2,1 %) Keine Angabe 54 (4,8 %)
Beim sexuellen Missbrauch ist in 91% der Fälle der Täter männlich, bei der Vernachlässi- gung ist eine klare Mehrheit der Täterinnen weiblich. Körperliche und psychische Misshand- lungen werden häufiger durch Männer begangen, in 10 % respektive 17 % der Fälle aber von beiden Elternteilen gemeinsam.
Täterin / Täter: Alter Älter als 18 Jahre 941 (82,8 %) Jünger als 18 Jahre 101 (9,5 %) Jünger und älter als 18 Jahre 10 (0,9 %) (mehrere Täter) Alter unbekannt / keine Angabe 77 (6,8 %)
Täter unter 18 Jahren sind vor allem beim sexuellen Missbrauch vertreten (24,3 % aller Fäl- le).
Kindesschutzmassnahmen Durch eine andere Stelle bereits eingeleitet 271 (23,9 %) Gefährdungsmeldung durch die Kinderschutzgruppe gemacht 255 (22,4 %) Gefährdungsmeldung durch die Kinderschutzgruppe empfohlen 112 (9,9 %)
13
Strafrechtliche Massnahmen Durch andere Stellen bereits eingeleitet 147 (12,9 %) Durch die Kinderschutzgruppe veranlasst 58 (5,1 %) Durch die Kinderschutzgruppe empfohlen 50 (4,4 %)
Keine Statistik besteht in der Schweiz in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen – insbe- sondere auf die Gesundheitskosten – von Kindesmisshandlungen.
2 Die beantragte Neuregelung
2.1 Ziel der Revision
Die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht hat zum Ziel, Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Eine Kindesmisshandlung stellt zweifellos eine Kindeswohlgefährdung dar. Da die Meldepflicht allerdings auch präventiv gegen Kindesmisshandlungen wirken soll, berücksich- tigt die Revision auch weitere Risikosituationen, die das Wohl des Kindes gefährden könn- ten. Die Melderegelung soll im Übrigen vereinheitlicht werden. Sie soll in sämtlichen Kantonen als Standardlösung gelten. Fachpersonen, die in verschiedenen Kantonen tätig sind, werden nicht mehr unterschiedlichen Regelungen unterstellt. Die Vereinheitlichung dient deshalb auch der Rechtssicherheit. In den Bereichen, welche im Kompetenzbereich der Kantone bleiben, wie beispielsweise im Gesundheits-, Polizei- oder Schulwesen, dürfen die Kantone allerdings weiterhin Meldungen vorsehen.
2.2 Kreis der verpflichteten Personen
Im geltenden Recht sind nach Bundesrecht lediglich Personen in amtlicher Tätigkeit ver- pflichtet, Vermutungen von Kindesgefährdungen an die Kindesschutzbehörde zu melden (Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Schutz des Kindes kann gestärkt werden, indem die Meldepflicht auf einen grösseren Personenkreis ausgeweitet wird, insbesondere auf Personen, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben. Die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht hat zum Ziel, rechtzeitig zu erkennen, wann ein Kind in seiner Entwicklung gefährdet ist. Die Ursachen der Gefährdung können bei- spielsweise die unzureichende Sorge, ungünstige Erziehungsmethoden oder körperliche, psychische oder sexuelle Gewaltanwendung sein (vgl. vorne Ziff. 1.6). Bei älteren Kindern können aber auch Suchterkrankungen, Fremd- oder Selbstgefährdungen in Frage kommen, bei denen die Eltern in der Regel nicht in der Lage sind, ihrem Kind die nötige professionelle Hilfe zur Bekämpfung des Problems zu bieten. Gefährdete Kinder fallen verschiedenen Berufsgruppen häufig bereits in einem frühen Stadi- um auf. Diese Berufsleute haben eine Schlüsselfunktion für die weitere Entwicklung dieser Kinder, denn ihre Reaktion auf die vermutete oder sichere Kindswohlgefährdung entscheidet in vielen Fällen, ob dem Kind und/oder den Eltern der notwendige Schutz und die nötige Hilfe zur Abwendung der Gefährdung zukommt, die ihnen zusteht45. Berufsleute, die unmittelbar mit den betroffenen Kindern zu tun haben, sollen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Meldung verpflichtet werden. Die Meldepflicht soll diese Fachpersonen ermutigen, sich für das Wohl des Kindes einzusetzen.
45 LIPS (FN 29), S. 46. 14
Bei sehr kleinen Kindern ist es beispielsweise problematisch, dass ihre Vernachlässigung selten rechtzeitig festgestellt und noch seltener wirksam behandelt wird. So wird z.B. in Kin- derkrippen gemerkt, dass Kinder aus mangelnder Zuwendung in der Familie geistig oder körperlich immer mehr zurückbleiben, aber sie werden keiner Behandlung zugeführt. Die beste Vorbeugung für derartige Entwicklungsdefizite bei Kindern wäre das klare Erkennen von Risikosituationen vor oder gleich nach der Geburt und die sofortige Einleitung von Be- handlungen und Betreuung schon in diesen frühen Lebensphasen46. Es könnte die Frage aufkommen, warum die Meldepflicht nicht für sämtliche Drittpersonen gelten soll. Eine solche erscheint prima vista dem Kindeswohl zu dienen, weil sie die Wahr- scheinlichkeit erhöhen würde, Kindeswohlgefährdungen aufzudecken und zu bekämpfen. Die neue Meldepflicht soll allerdings nicht zu einem Denuntiantentum werden. Es ist nämlich voraussehbar, dass eine solche Meldepflicht dazu führen würde, dass die Kindesschutzbe- hörde häufig mit offensichtlich unbegründeten Meldungen konfrontiert wäre. Das Misstrau- ensklima, das eine solche Pflicht auslösen würde, wäre dem Zweck der Meldepflicht eben- falls abträglich: Sie würde Konflikte verursachen, unter denen vorab und überwiegend die Kinder zu leiden hätten.
2.3 Der Ausnahmekatalog und das Berufsgeheimnis
Die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht wirft Fragen auf im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Personen mit einem Berufsgeheimnis. Nach der geltenden bundesrechtlichen Regelung dürfen diese erst dann eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, wenn sie sich von der vorgesetzten Behörde bzw. von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis schriftlich entbinden lassen oder wenn die betroffene Person mit der Meldung einverstanden ist (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Den Kantonen steht es frei, auch für Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis eine Melde- pflicht einzuführen (Art. 443 Abs. 2 zweiter Satz ZGB). Mehrere Kantone haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und verpflichten bestimmte Berufsgeheimnisträger, der Kin- des- bzw. Erwachsenenschutzbehörde Fälle von Hilfsbedürftigkeit zu melden, ohne sich im Voraus vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall für die Ärzte (AI, AR, GR, JU, OW, SZ, UR, VD, ZG) und die Geistlichen47 (GR, JU, OW, VD) (vgl. Ziff. 1.2.2). Die Einführung einer ähnlichen allgemeinen bundesrechtlichen Meldepflicht wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Meldepflichten sind nicht sinnvoll in Bereichen, in denen der Erfolg einer Zusammenarbeit entscheidend von einem Vertrauensverhältnis ab- hängt. Dieses Vertrauensverhältnis wird, wie beispielsweise in den Bereichen Psychologie, Pädagogik oder Medizin, durch das Berufsgeheimnis geschützt. So offenbaren hilfsbedürfti- ge Minderjährige ihre Schwierigkeiten oftmals einer Vertrauensperson gerade deshalb, weil sie wissen, dass der Inhalt ihres Gesprächs vertraulich behandelt wird. Diese Vertraulichkeit bzw. Intimitätszusicherung ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zugunsten des betroffenen Minderjährigen. Absolute Meldepflichten können in diesen Fällen kontraproduktiv
46 Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung (FN 33), S. 18. 47 Die parlamentarische Initiative Sommaruga Carlo 10.540 (Berufsgeheimnis von Geistlichen) ver- langte eine Änderung des Strafgesetzbuches, damit Angriffe auf die sexuelle Freiheit Minderjähri- ger nicht mehr durch das Berufsgeheimnis von Geistlichen geschützt werden. Am 7. März 2012 entschied der Nationalrat, dieser Initiative keine Folge zu geben. Das Ziel der Initiative wurde zwar grundsätzlich begrüsst, aber die Begrenzung der Initiative auf das Berufsgeheimnis Geistlicher und auf Delikte gegen die sexuelle Integrität kritisiert (Amtl.Bull. NR vom 7. März 2012). 15
wirken und ihrem eigentlichen Ziel, nämlich der Verwirklichung des Schutzes des betroffenen Minderjährigen, zuwiderlaufen48. Eine absolute Meldepflicht könnte dazu führen, dass sich die betroffenen Minderjährigen nicht mehr frei fühlen würden, mit Fach- und Bezugspersonen über ihre Probleme zu spre- chen. Opfer von Misshandlungen oder Vergewaltigungen sollen aber nicht fürchten müssen, dass ihre gegenüber den Fach- oder Bezugspersonen gemachten Aussagen ohne oder ge- gen ihren Willen gemeldet werden. Eine absolute Meldepflicht für Berufsgeheimnisträger könnte auch dazu führen, dass Eltern ihr verletztes Kinder nicht mehr ärztlich behandeln lassen aus Angst, gemeldet zu werden. Aus diesen Überlegungen erachtet der Bundesrat die Einführung einer absoluten Melde- pflicht als nicht zweckmässig. Gleichzeitig kann die geltende bundesrechtliche Regelung es allerdings erschweren, begründete Fälle von Kindesgefährdungen zu melden und aufzude- cken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn kleine Kinder betroffen sind, die sich noch nicht genügend äussern und mitteilen können. Wurde an einer minderjährigen Person eine strafbare Handlung begangen, dürfen Fachper- sonen mit einem Berufsgeheimnis bereits nach dem geltenden Recht eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten (Art. 364 StGB). Diese Personen müssen einen ernsthaften Anlass haben, von einer strafbaren Handlung auszugehen49. Dieses Erfordernis führt in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten. Es kann nicht von allen Fach- personen mit einem Berufsgeheimnis verlangt werden, dass sie strafrechtliche Tatbe- standsmerkmale erkennen50. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, wenn Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis zögern, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. In der Lehre wird zwar die Meinung vertreten, dass es bei der Meldung nach Artikel 364 StGB nicht darauf ankommen kann, ob eine strafbare Handlung vorliegt51. Dies ist allerdings aus der strafrechtlichen Norm nicht klar ersichtlich, was zu Unsicherheiten in der Praxis führt. Im Zentrum einer Meldung soll nicht die Tatsache stehen, dass an einem Minderjährigen eine Straftat begangen worden ist, sondern dass eine Abklärung der Lebensumstände des Kindes zu seinem Schutz als opportun erscheint. Beispiel: Eine Ärztin stellt bei der Behandlung eines Kindes fest, dass dieses sehr häufig krank ist und regelmässig zu wenig schläft. Die Eltern der Kinder leiden unter einer Suchter- krankung und sind mit ihrem Kind überfordert. Die Ärztin könnte nach dem geltenden Recht eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde machen, wenn die Eltern ihre Für- sorge- oder Erziehungspflicht gegenüber dem Kind verletzen würden (Art. 364 StGB i.V.m. Art. 219 StGB). Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Straftatbestandes52 ist es allerdings nicht klar, ob eine Meldung in diesem Fall erlaubt wäre. Die Ärztin wird deshalb bewusst da- von absehen, sich darauf zu berufen und eine Meldung zu machen. In einem solchen Fall könnte sich die Ärztin vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, was allerdings eine administ- rative Hürde darstellt. Es soll in Zukunft verhindert werden, dass in solchen Fällen von einer Meldung abgesehen wird.
48 DANIEL ROSCH, Melderechte, Melde- und Mitwirkungspflichten, Amtshilfe: die Zusammenarbeit mit der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2012, S. 1024. 49 YVO BIDERBOST, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Auflage, Art. 364 N. 5. 50 Vgl. Beispiel unter Ziff. 2.3. 51 BIDERBOST (FN 49), Art. 364 N. 5. 52 ANDREAS ECKERT, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Auflage, Art. 219 N. 9. 16
Aus diesen Gründen sollen Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis berechtigt werden, Fälle von vermuteten Kindeswohlgefährdungen zu melden, ohne sich zuerst vom Berufsge- heimnis entbinden zu lassen. Die neue Regelung soll sich inhaltlich an Artikel 3c BetmG ori- entieren. Mit dieser seit 201153 erweiterten Meldebefugnis für Fachleute soll die Früherken- nung und Frühintervention bei suchtgefährdeten Personen gefördert werden54. Eine Meldeberechtigung für Fachpersonen mit Berufsgeheimnis lässt der betroffenen Be- rufsperson die Möglichkeit, im Einzelfall die verschiedenen Interessen angemessen gegen- einander abzuwägen. Fachpersonen wissen, wie wichtig das Vertrauensverhältnis zum Klienten bzw. Patienten ist und können abschätzen, ob dieses im Einzelfall zugunsten des Kindeswohls angetastet werden soll. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche durch ein Vertrau- ensverhältnis geschützten Beziehungen. Eine Meldung hat nur zu erfolgen, wenn die Fach- person aufgrund einer Interessenabwägung zum Schluss kommt, dass sie dem Wohl des Kindes dient.
2.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der beantragten Neuregelung wird die Motion 08.3790 Aubert (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch) erledigt. Im Übrigen kann auch die Motion 13.3154 Schmid-Federer (Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen) abge- schrieben werden.
3 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 314c und Art. 314d Die Regelung betreffend die Melderechte und -pflichten in Artikel 314c und Artikel 314d VE- ZGB dient der Verwirklichung des materiellen Kindesrechts. Die Meldung muss die Mitteilung einer rechtserheblichen Tatsache beinhalten, die die Grundbedürfnisse eines Kindes, sein Wohl bzw. seine Entwicklung als beeinträchtigt erscheinen lässt. Die meldende Person hat mit der Meldung nicht den Beweis zu erbringen, dass ein Kind tatsächlich gefährdet ist; viel- mehr genügt die Wahrnehmung einer solchen gefährdenden Tatsache. Die Abklärung, ob das Wohl des Kindes tatsächlich beeinträchtigt ist, hat durch die Kindesschutzbehörde bzw. die zuständigen Dienste zu erfolgen. Die Gefährdungssituation soll nach dem gesunden Menschenverstand ein Einschreiten der Behörde zum Schutz des Kindes als nötig erscheinen lassen. Leiden Eltern beispielsweise an einer akuten Suchterkrankung, die Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit auftauchen lässt, kann eine Meldung sinnvoll sein, auch wenn die Gesundheitssituation des betroffenen Kin- des nicht bekannt ist. In diesem Sinne können also auch deutliche Risikosituationen für das Kind melderelevant sein. Bei kleinen Kindern wird der Verdacht auf Kindesmisshandlung im Vordergrund stehen. Bei älteren Kindern können sich auch andere Formen von Hilfsbedürftigkeit manifestieren, bei denen ein Handeln der Behörde als opportun erachtet werden kann. Dies ist beispielweise der Fall, wenn das Verhalten oder die Lebensumstände eines Kindes den Eindruck geben,
53 AS 2009 2623 54 RICHARD BLÄTTLER/CHARLOTTE KLÄUSER-SENN/CHRISTOPH HÄFELI, Meldebefugnis und Zusammen- arbeit mit den neuen Kindesschutzbehörden, Suchtmagazin 4/2011, S. 25. 17
dass dieses einer psychiatrischen Behandlung oder einer Therapie in einer Einrichtung be- darf (Art. 314b ZGB). Die Kindesschutzbehörde ist verpflichtet, jede Gefährdungsmeldung zu prüfen und ‒ wenn sich diese nicht als offensichtlich unbegründet erweist ‒ dieser nachzugehen. Der melden- den Person soll es auch möglich sein, ihre Meldung anonym abzugeben.
Art. 314c Jede Person soll wie nach dem geltenden Recht (Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) weiterhin berechtigt sein, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Kind aufgrund einer bestimmten Tatsache in seiner Entwicklung gefährdet erscheint. Nach dem geltenden Bundesrecht gilt die Meldeberechtigung für Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, nicht uneingeschränkt. Berufsgeheimnisträger wie Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Hebammen und ihre Hilfspersonen dürfen nur dann melden, wenn an einer minderjährigen Person eine strafbare Tat begangen wurde (Art. 364 StGB; vgl. Ziff. 2.3). In den übrigen Fällen müssen sie sich vor einer Meldung ent- weder von der betroffenen Person oder von der vorgesetzten Stelle schriftlich vom Berufs- geheimnis entbinden lassen (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 StGB). Die Interessen eines gefährdeten Kindes können jedoch im Einzelfall rechtfertigen, dass eine involvierte Fachperson die Hilfsbedürftigkeit eines Kindes auch dann unverzüglich und ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Kindesschutzbehörde meldet, wenn keine strafbare Tat begangen wurde. Das Vorliegen einer Meldeberechtigung nach Artikel 364 StGB genügt insofern nicht, um den Interessen des Kindes genügend Rechnung zu tra- gen und es zu schützen (vgl. Ziff. 2.3). Aus diesen Gründen sieht der Vorentwurf vor, dass Personen mit einem nach dem Strafge- setzbuch geschützten Berufsgeheimnis neu Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutz- behörde erstatten können, ohne dass sie sich im Voraus vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen. In diesem Sinne orientiert sich der Vorentwurf an der Meldeberechtigung von Artikel 3c BetmG (vgl. Ziff. 2.3). Eine Meldung an die Kindesschutzbehörde wäre in die- sen Fällen nicht strafbar (Art. 14 StGB und Art. 321 Ziff. 3 VE-StGB). Es kann vorkommen, dass Fachpersonen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis gleichzeitig in amtlicher Tätigkeit handeln. Betroffen sind beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die in einem öffentlichen Spital tätig sind, oder Schulpsychologinnen und -psychologen. Auch in diesen Fällen gilt für die betroffenen Fachpersonen das Mel- derecht und nicht die Meldepflicht nach Artikel 314d. Es wäre nämlich kontraproduktiv, wenn hilfsbedürftige Personen sich wegen einer Meldepflicht den zuständigen Fachpersonen nicht mehr anvertrauen würden. In solchen Fällen können die Fachpersonen eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, wenn die Interessen der oder des betroffenen Minderjähri- gen dies gebieten. Ist die oder der betroffene Minderjährige urteilsfähig, ist es ̶ soweit mög- lich und sinnvoll ̶ angezeigt, vor einer Meldung ihr oder sein Einverständnis einzuholen. Der Vorentwurf berücksichtigt die Tatsache, dass die Kindesgefährdungen vielfältig und von unterschiedlicher Dringlichkeit sein können, und geht davon aus, dass die betroffenen Fach- personen am besten wissen, in welchen Fällen die Interessen am Schutz eines Kindes die- jenigen an der Geheimhaltung bestimmter Informationen überwiegen.
18
Art. 314d Kindesmisshandlungen anzugehen und zu bekämpfen erfordert ein Umdenken der Fachleu- te bezüglich ihrer Verantwortung gegenüber Kindern: Es gibt Fachpersonen wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die in ihrem Berufsleben täglich Kinder sehen. Die Lebensqualität dieser Kinder kann sowohl kurzfristig als auch für das ganze zukünftige Erwachsenenleben wesentlich verbessert werden, wenn man Gefahren für die gesunde Entwicklung dieser Kin- der behebt. Es ist deshalb wichtig, dass Fachpersonen, die regelmässig mit Kindern Kontakt haben, zu ihrem Schutz handeln. Wie nach geltendem Recht (Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 ZGB) weiterhin zur Meldung ver- pflichtet sind Personen, die eine amtliche Tätigkeit ausüben (Absatz 1 Ziffer 2). Die amtliche Tätigkeit ist weit zu verstehen. Nicht erforderlich ist ein Anstellungsverhältnis zum Staat. Massgebend ist, dass die betroffenen Fachpersonen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfül- len55. Darunter fallen beispielsweise Fachpersonen in den Bereichen Polizei, Schule oder Sozialarbeit. Zu den wichtigsten Ansprechpartnern von Kindern zählen zweifellos Lehrerin- nen und Lehrer. Personen, die Kindern im Pflichtschulalter unterrichten, erfüllen eine öffent- lich-rechtliche Aufgabe, unabhängig davon, ob sie in einer öffentlichen oder in einer privaten Schule unterrichten. Sie unterstehen bereits nach geltendem Recht einer Meldepflicht, weil sie für die Vermittlung von Grundfachwissen zuständig sind, das vom Staat als unabdingbar für die Wahrnehmung von Bürgerrechten und -pflichten angesehen wird. In amtlicher Tätig- keit handeln beispielsweise auch private Mandatsträger (Beiständinnen und Beistände, Vor- mündinnen und Vormünde). Die Meldung an die Kindesschutzbehörde braucht keine Entbin- dung vom Amtsgeheimnis (Art. 14 StGB). Der zentrale Punkt der Revision betrifft die Erweiterung der geltenden Meldepflicht auf Per- sonen, welche regelmässig mit Kindern zusammen arbeiten, aber keine amtliche Tätigkeit ausüben (Absatz 1 Ziffer 1). In diesen Katalog fallen Personen, die keine öffentlich- rechtlichen Aufgaben ausüben, wie beispielsweise Lehrpersonen oder Psychologen in Schu- len ausserhalb des schulpflichtigen Alters, Angestellte in einer privat organisierten Kinder- krippe, Pflegerinnen und Pfleger in privaten Spitälern, Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer jeder Sportart. Verpflichtet zur Meldung sind diese Fachpersonen, wenn sie nicht selber den betroffenen Kindern die nötige Hilfe zur Behebung der Gefährdung leisten können. Von dieser neuen Meldepflicht ausgenommen sind Fachpersonen, welche zwar regelmässig mit Kindern zu tun haben, aber einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsge- heimnis unterstehen. Diese sind nach Artikel 314c Absatz 2 lediglich berechtigt, eine Mel- dung zu erstatten. In diesem Sinne geht die Meldeberechtigung der Meldepflicht nach Artikel 314d vor. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass Berufsgeheim- nisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patientinnen bzw. Patienten oder Klientinnen bzw. Klienten haben. Dieses Vertrau- ensverhältnis stellt eine wichtige Voraussetzung dafür dar, dass die besondere Arbeits-, Für- sorge- oder Unterstützungsbeziehung erfolgreich verläuft und sie ist deshalb zu schützen. Patientinnen und Patienten würden sich den betroffenen Fachpersonen nicht anvertrauen, wenn sie mit einer Weitergabe dieser Informationen rechnen müssten. Die Meldepflicht trägt der Tatsache Rechnung, dass in vielen Fällen die betroffenen Fach- personen selber für die Wiederherstellung des Kindeswohls sorgen können bzw. sogar dafür zuständig sind. Dies kann insbesondere der Fall sein für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbei- ter oder Polizistinnen und Polizisten. In solchen Fällen hat die Meldung nur dann zu erfolgen,
55 Botschaft Erwachsenenschutzrecht (FN 4), BBl 2006 7076. 19
wenn die Fachperson nicht in der Lage ist, die Hilfsbedürftigkeit oder die Gefährdung des Kindes selber zu beheben. In diesem Sinne ist das Einschreiten der Kindesschutzbehörde subsidiär. Dies hindert allerdings die betroffenen Fachpersonen nicht daran, die zuständige Kindesschutzbehörde über eine vorhandene Gefährdungslage zu informieren. In verschiedenen Spezialgesetzen werden besondere Schweigepflichten verankert. Ob sol- che Regelungen der zivilrechtlichen Regelung vorgehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Zu be- rücksichtigen sind insbesondere stets die auf dem Spiel stehenden Interessen und der Sinn und Zweck der Regelungen56. Schweigepflichten, welche aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses bestehen, sollen analog zu Artikel 314c zu einer Meldeberechtigung aber nicht zu einer Meldeverpflichtung führen. Dies ist insbesondere der Fall für Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter von Behandlungs- und Sozialhilfestellen gemäss dem Betäubungsmit- telgesetz (Art. 3c Abs. 4 BetmG), von Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen57) und von Opferhilfestellen (Art. 11 Abs. 3 OHG). Es würde den Interessen von hilfsbedürftigen Minderjährigen wider- sprechen, wenn Mitarbeitende der entsprechenden Stellen, die eine amtliche Tätigkeit aus- üben und keinem gemäss Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, zu einer Meldung verpflichtet würden. Hilfsbedürftige Personen brauchen in solchen Situationen nämlich gerade eine Fachperson, der sie sich anvertrauen können. In diesem Sinne dienen die oben genannten Schweigepflichten der Gewährleistung einer besonderen Vertrauensbe- ziehung. Die betroffenen Stellen sollen deshalb analog zu Artikel 314c Absatz 2 Ziffer 2 VE- ZGB berechtigt und nicht verpflichtet sein, der Kindesschutzbehörde eine Meldung zu erstat- ten. Bundesrechtliche Regelungen betreffend den Datenaustausch bzw. die Schweigepflich- ten wie beispielsweise diejenigen in Artikel 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)58 oder in Artikel 35 des Datenschutzgesetzes59 sollen hingegen vor der bundesrechtlichen Regelung von Artikel 314d zurücktreten, weil in diesen Fällen kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Fachpersonen und den betroffe- nen Dritten besteht. Die Meldepflicht kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Fachperson von der Täte- rin oder vom Täter, von den Eltern, Dritten oder dem betroffenen Kind selbst von der Gefähr- dungslage erfährt. Die Meldepflicht an die Kindesschutzbehörde hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Regelung der Strafanzeige nach der Strafprozessordnung (StPO)60. Jede Per- son, unter Vorbehalt der Strafbehörden (Art. 302 Abs. 1 StPO), ist weiterhin berechtigt, eine Straftat gegen eine minderjährige Person bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Dabei zu beachten ist, dass sowohl der Bund als auch die Kantone die Kompetenz haben, für bestimmte Behördenmitglieder eine Anzei- gepflicht vorzusehen (Art. 302 Abs. 2 StPO). Die Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 314d ist grundsätzlich nicht strafbar. Die Unter- lassung der gebotenen Meldung könnte allerdings unter dem Aspekt eines Unterlassungsde- liktes strafrechtlich relevant werden, wenn die minderjährige Person ein Delikt begeht und der Eintritt der Schädigung beim Opfer durch das gebotene Handeln leicht hätte verhindert werden können61. Dasselbe gilt, wenn eine meldepflichtige Person eine Meldung unterlässt, das betroffene Kind Opfer einer strafbaren Handlung wird (vgl. Ziff. 1.7) und eine Meldung
56 ROSCH (FN 48), S. 1030. 57 Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981; SR 857.5. 58 SR 831.10 59 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG); SR 235.1. 60 SR 312.0 61 CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 28 f. 20
die Tat hätte verhindern können. Soweit der oder dem betroffenen Minderjährigen ein Scha- den entsteht, kann auch eine zivilrechtliche Haftung in Frage kommen, wenn die Vorausset- zungen nach Artikel 41 Absatz 1 OR62 erfüllt sind. Ebenfalls möglich ist, dass ein Spezialge- setz eine Haftung vorsieht, die bei einer unterlassenen Meldung zur Anwendung kommen könnte (z.B. Art. 5 SchKG63), oder dass personal- oder disziplinarrechtliche Bestimmungen derartige Widerhandlungen sanktionieren. Die neue Regelung der Melderechte- und Pflichten an die Kindesschutzbehörde ist ab- schliessend. Die Kantone dürfen keine anderslautenden Melderechte und -pflichten vorse- hen. Vorbehalten bleiben allerdings die Meldungen, deren Erlass im Kompetenzbereich der Kantone ist, wie beispielsweise im Gesundheits- oder im Schulwesen.
Art. 314e Die Mitwirkungspflichten und die Amtshilfe bei der Abklärung eines Sachverhalts im Kindes- schutzbereich sind im geltenden Recht im Erwachsenenschutzrecht geregelt (Art. 448 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Einführung einer besonderen Melderegelung im Kindesschutz be- dingt eine Anpassung dieser Bestimmung und eine Neueinordnung unter den Verfahrensbe- stimmungen im Kindesschutzrecht. Für Fachpersonen, welche nach Artikel 314d einer Meldepflicht unterliegen sollen, bringt die Vorlage keine Neuerung. Sie sind wie bisher verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 448 Abs. 1 und 4 ZGB bzw. Art. 314e Abs. 1 und 5 VE-ZGB). Inhaltlich neu ist lediglich Absatz 4 von Artikel 314e. Fachpersonen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis, die gestützt auf Artikel 314c VE-ZGB eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, sollen berechtigt sein, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbin- den zu lassen. Die Vorlage sieht für diese Fachpersonen bewusst eine Berechtigung und keine Verpflichtung zur Mitwirkung vor. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass die be- troffene Berufsgeheimnisträgerin oder der betroffene Berufsgeheimnisträger über persön- lichkeitsrelevante Daten der im Verfahren beteiligten Personen verfügt und selber im Rah- men einer Verhältnismässigkeitsprüfung in der Lage sein muss zu bestimmen, welche Infor- mationen weitergegeben werden sollen und welche nicht. Kann beispielsweise eine für das Verfahren relevante Information auf dem Weg der Amtshilfe erreicht werden, soll die betrof- fene Fachperson ihre Mitwirkung verweigern können. Absatz 2 wird mit der Berufskategorie der Psychologinnen und Psychologen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 448 Abs. 2).
Art. 443 Abs. 2 Die Vorlage bezweckt eine Vereinheitlichung der Melderegelung auch im Falle der Hilfsbe- dürftigkeit von Erwachsenen. Die Kantone sollen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts keine Kompetenz mehr haben, weitere Meldepflichten vorzusehen.
62 Obligationenrecht (OR); SR 220. 63 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; SR 281.1. 21
Art. 448 Abs. 2 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG)64 am 1. April 2013 wurde der Katalog der Berufsgeheimnisträger in Artikel 321 StGB um die Psychologinnen und Psychologen erweitert. Dies rechtfertigt eine Ergänzung der zi- vilrechtlichen Bestimmung um diese Berufskategorie.
3.2 Strafgesetzbuch
Art. 321 Ziff. 3 Diese Bestimmung wird im Sinne der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Melderegelung er- gänzt.
Art. 364 Diese Bestimmung wird mit der zivilrechtlichen Melderegelung und mit Artikel 321 Ziffer 3 StGB koordiniert. Sie trägt insbesondere Umstand Rechnung, dass Personen in amtlicher Tätigkeit gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet sind, bei strafbaren Handlungen eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 VE-ZGB). Im Übrigen wird die Bestimmung redaktionell an den Gliederungstitel angepasst.
3.3 Strafprozessordnung
Art. 75 Abs. 2 und 3 Die Terminologie wird an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. Der Begriff «Sozial- und Vormundschaftsbehörden» in Absatz 2 wird durch «Sozial- sowie die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörden» ersetzt. Die Begriffe «Unmündige» und «Vormundschaftsbe- hörden» werden in Absatz 3 durch «Minderjährige» sowie «Kindesschutzbehörden» ersetzt.
Art. 168 Abs. 1 lit. g Der Begriff der Beiratschaft wurde mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 abgeschafft und wird deshalb aus dieser Bestimmung gestrichen.
3.4 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Ersatz von Ausdrücken Art. 11 Abs. 3 Die Terminologie wird an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. Der Begriff «un- mündigen Person» wird durch «Person unter umfassender Beistandschaft» ersetzt und der- jenige der «Vormundschaftsbehörde» durch «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde».
64 AS 2013 915; SR 935.81. 22
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat weder auf den Personalbestand noch auf die Finanzen des Bundes Auswir- kungen.
4.2 Auswirkungen auf Kantone
Nach dem geltenden Recht dürfen die Kantone im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz- recht Meldepflichten vorsehen, die über die bundesrechtliche Regelung hinausgehen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 Abs. 2 ZGB). Der vorliegende Vorentwurf sieht für Minderjäh- rige, die in ihrem Wohl gefährdet sind, eine abschliessende Regelung der Melderechte und -pflichten vor. Aus diesem Grund werden die Kantone in diesem Bereich keine weiteren Mel- depflichten mehr vorsehen dürfen. Sie dürfen allerdings nach wie vor Sanktionen und Diszip- linarmassnahmen gegen fehlbare Fachpersonen vorsehen.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Vorentwurf hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der Vorentwurf hat zum Ziel, den Schutz des Kindes zu stärken. Die Vorlage verpflichtet Personen, die regelmässig eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kindern ausüben, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn sie eine Kindeswohlgefährdung vermuten. Zu dieser Meldung werden im Übrigen Personen mit einem Berufsgeheimnis be- rechtigt, ohne dass sie sich vorab vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundes-
rates
5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201265 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201266 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Mit Verabschiedung des Berichts «Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpoli- tik» vom 27. August 200867 hat sich der Bundesrat für ein verstärktes Engagement des Bun- des im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik ausgesprochen. Im Zentrum stehen dabei Massnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Integration von Kindern und Jugendlichen.
65 BBl 2012 481
66 BBl 2012 7155
67 Bericht des Bundesrates (Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik) in Erfüllung der Postulate Janiak (00.3469) vom 27. September 2000, Wyss (00.3400) vom 23. Juni 2000 und Wyss (01.3350) vom 21. Juni 2001. 23
Die Vorlage unterstützt die Ziele des Bundesrates, insbesondere die Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen durch Einwirkungen und Einflüsse in ihrer Le- bensumwelt (Missbrauch, insbesondere sexueller Missbrauch, Gewalt in der Erziehung, per- sönlichkeitsbeeinträchtigende Einflüsse durch Medien, gesundheitsschädigende Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der nicht altersgemässe Gebrauch bzw. Missbrauch legaler und illegaler Suchtmittel)68.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Vorentwurf ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz: Der Anspruch des Kindes auf besonderen Schutz und Beistand sowie auf Förde- rung der Entwicklung ergibt sich neben Artikel 24 UNO-Pakt II69 auch aus Art. 10 UNO- Pakt I70 sowie aus verschiedenen Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK) (insbesondere Art. 3 Ziff. 2, Art. 18 Ziff. 2, Art. 19, 20, 23, 32 ‒ 36, 39).
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
6.4 Datenschutz
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch kantonale Behörden angewendet. Aus die- sem Grund finden die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung (Art. 2 Abs. 1 e contrario DSG). Die zivilrechtlichen Bestimmungen sind im Verhältnis zu den kantonalen Daten- schutzbestimmungen als lex specialis zu betrachten. Die vorgeschlagene Melderegelung geht den kantonalen Datenschutzbestimmungen vor.
68 Bericht des Bundesrates (Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik) (FN 67), S. 4. 69 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, von der Bun- desversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991 (UNO-Pakt II); SR 0.103.2. 70 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991 (UNO-Pakt I); SR 0.103.1. 24
Inhaltsverzeichnis
1 Grundzüge der Vorlage 3
1.1 Revisionsanliegen.................................................................................................. 3 1.2 Geltendes Recht .................................................................................................... 3 1.2.1 Melderechte und -pflichten im Zivilgesetzbuch .......................................... 3
1.2.2 Meldepflichten in kantonalen Ausführungserlassen zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht ........................................................................... 4 1.2.3 Meldepflichten des öffentlichen kantonalen Rechts ................................... 4 1.2.4 Melderechte im Strafgesetzbuch ................................................................ 5 1.2.5 Melderechte in Spezialerlassen ................................................................. 5 1.3 Anspruch des Kindes auf Schutz und Förderung seiner Entwicklung ................... 6 1.4 Zivilrechtlicher Kindesschutz ................................................................................. 6 1.5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung ................................................................ 7 1.6 Kindesmisshandlung .............................................................................................. 8 1.7 Strafbarkeit der Kindesmisshandlung .................................................................... 9 1.8 Risikofaktoren von Kindesmisshandlung ............................................................... 9 1.9 Folgen von Kindesmisshandlung ......................................................................... 10 1.10 Statistik über Kindesmisshandlung ...................................................................... 11
2 Die beantragte Neuregelung 14
2.1 Ziel der Revision .................................................................................................. 14 2.2 Kreis der verpflichteten Personen ........................................................................ 14 2.3 Der Ausnahmekatalog und das Berufsgeheimnis ................................................ 15 2.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse ............................................................. 17
3 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen 17
3.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ........................................................................ 17 3.2 Strafgesetzbuch ................................................................................................... 22 3.3 Strafprozessordnung ........................................................................................... 22 3.4 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ......................................... 22
4 Auswirkungen 23
4.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................ 23 4.2 Auswirkungen auf Kantone .................................................................................. 23 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................. 23 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft ...................................................................... 23
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des
Bundesrates 23 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung ......................................................................... 23 5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates ......................................... 23
6 Rechtliche Aspekte 24
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit ................................................................... 24 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ........................... 24 6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ......................................................... 24 6.4 Datenschutz ......................................................................................................... 24
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