Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerin- nen und –erbringern in reglementierten Berufen (Entwurf)
Erläuternder Bericht
3.3.3 Rückmeldung an die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer (Art. 7) 3.5 5. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die zuständige Bundesbehörde (Art.
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Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt der europäischen Union BAG Bundesamt für Gesundheit BBl Bundesblatt BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbil- dungsgesetz, SR 412.10) BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbil- dungsverordnung, SR 412.101) BFE Bundesamt für Energie BFM Bundesamt für Migration BGMD Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in den reglementierten Berufen (BBl 2012 9733) EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EFTA Europäische Freihandelsassoziation EFTA- Konvention Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Frei- handelsassoziation (SR 632.31) EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EG Europäische Gemeinschaft EntsG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kon- trolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (SR 823.20) EntsV Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.201) ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat EU Europäische Union FHSV Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fach- hochschulen (SR 414.711) FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren HF Höhere Fachschule KdK Konferenz der Kantonsregierungen MEBEKO Medizinalberufekommission MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) MedBV Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung (SR 811.112.0)
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NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsin- stallationen (SR 734.27) PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psycholo- gieberufegesetz, SR 935.81) PsyV Verordnung über die Psychologieberufe RAB Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 2005/36/EG September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30.9.2005, S. 22)
SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SR Systematische Sammlung des Bundesrechts VAV Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021)
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1 Ausgangslage
Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprü- fung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in den reglementier- ten Berufen (BGMD ) verabschiedet. Dieses Gesetz schafft die notwendige Rechtsgrundlage für eine effiziente und rasche Nachprüfung der Berufsqualifikationen von EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürgern für Dienstleistungen in meldepflichtigen reglementierten Berufen im Rahmen der Personenfreizügig- keit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz.
Mit dem BGMD wird anstelle des bisherigen Anerkennungsverfahrens ein neues Melde- und Nachprü- fungsverfahren für Personen mit Berufsqualifikationen aus der EU/EFTA umgesetzt. Dieses Verfahren richtet sich insbesondere nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA ) auch für die Schweiz gilt. Im BGMD werden dabei eine Reihe von Aufgaben dem Bundesrat übertra- gen, welche in der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer umgesetzt werden.
2 Ziel der Verordnung
2.1 Kontext der Richtlinie 2005/36/EG
Die Schweiz hat sich entschieden, von einer direkten Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG abzuse- hen und den Vollzug, namentlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes, im BGMD und der dazugehö- rigen Verordnung zu regeln. Die Richtlinie 2005/36/EG legt im Titel II (Dienstleistungsfreiheit) einen klar bestimmten Rahmen für die innerstaatliche Umsetzung vor. Die Umsetzung der Meldepflicht und der Nachprüfung der Berufsqualifikationen im BGMD und auch in der Verordnung stützt sich folglich auf den vorgegebenen Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG.
2.2 Kernpunkte der Verordnung
Im Entwurf der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen werden die Bestimmungen des BGMD ausgeführt. Die Verordnung bestimmt namentlich die meldepflichtigen reglementierten Be- rufe, regelt das Meldeverfahren der meldepflichtigen reglementierten Berufe und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen, wenn eine Bundesbehörde für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zu- ständig ist. Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ für die Nachprüfung zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht. Damit werden die bisherigen Zuständigkeiten der Kantone und interkantonalen Organe beibehalten. Es ist Sache der Kantone, in ihrem Zuständigkeitsbereich für die erforderliche Umsetzung zu sorgen.
Die Verordnung führt insbesondere die im Gesetz an den Verordnungsgeber delegierten Punkte aus:
- Erstellung einer Liste der meldepflichtigen Berufe (Art. 1 Abs. 3 BGMD);
- Festlegung der Form, Inhalt und Periodizität der Meldung und Bestimmung der Begleitdoku- mente (Art. 2 Abs. 2 BGMD);
- Festlegung der Fristen bezüglich der Mitteilung, nach deren Ablauf die Dienstleistung erbracht werden kann (Art. 5 Abs. 2 BGMD);
- Erlass von Vorschriften zum Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen (Art. 6 Abs. 1 BGMD);
Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleis- tungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jah- resabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
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- Weitere berufliche Tätigkeiten, namentlich
- Verkehr mit Giftstoffen (Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG ) 7 8
• Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (Richtlinien 96/26/EG und 98/76/EG ) 9 10
• Flugverkehr (Richtlinien 2006/23/EG und 91/670/EG ) 11 12
Diese Berufe sowie die Ausübung entsprechender beruflicher Tätigkeiten in der Schweiz obliegen an- deren gesetzlichen Bestimmungen. Berufe in Ausübung öffentlicher Gewalt sind von der Ausübung der Berufstätigkeit ausgeschlossen, sei es im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleis- tungserbringung. Für die Berufe, die in anderen Richtlinien geregelt sind, ist die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern unter den in den entsprechenden Richtlinien erwähnten Bedingungen möglich, sofern die Schweiz diese in einem internationalen Abkommen übernommen hat (z.B. die Richtlinie 77/249/EWG für die Anwälte im Rah- men des FZA). Wenn die Richtlinie von der Schweiz nicht übernommen wurde, finden die entspre- chenden Bestimmungen im Rahmen des FZA keine Anwendung (z.B. die Richtlinie 2002/92/EG für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler).
Enge Zusammenarbeit mit den Kantonen
Den Kantonen kommt bei der Bestimmung der meldepflichtigen Berufe eine hohe Verantwortung zu. Diese Verantwortung bleibt auch für künftige Anpassungen der Verordnung bestehen. Ein reibungslo- ses Funktionieren des Meldeverfahrens setzt eine regelmässige Aktualisierung des Anhangs 1 vo- raus, was einen systematischen Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen über die Auf- hebung und Ergänzung von meldepflichtigen reglementierten Berufen erfordert und die notwendigen Anpassungen in der Verordnung erst gewährleistet.
Das SBFI wird dabei in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Konferenzen der Kantone die nö- tigen Vorkehren für die Sicherstellung des Vollzugs treffen und für eine regelmässige Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung sorgen.
3.2 2. Abschnitt : Meldung (Art. 2 - 4)
3.2.1 Form und Inhalt der ersten Meldung (Art. 2)
Absatz 1 legt fest, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Meldung über ein elektronisches Online-System erstattet. Ein elektronisches Verfahren anstelle eines Papier- formulars ist heutzutage ausreichend, da die Verwendung des Internets alltäglich geworden ist. Es
Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunter- nehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Perso- nen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfrei- heit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1. Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsun- ternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Perso- nen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfrei- heit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17. Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglot- senlizenz, ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22–37. Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrt- personal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 21.
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entspricht den modernen Anforderungen der Technik, ist effizient und verringert den administrativen Aufwand.
Die meisten Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nutzen das Internet zur Ver- marktung von Dienstleistungen. Bei Bedarf kann das SBFI aber telefonisch kontaktiert werden, sollte jemand keinen Internetzugang haben. In diesem Fall erfasst das SBFI die Daten im elektronischen Online-System selbst, druckt das Formular aus und schickt es per Post an die Dienstleistungserbrin- gerin oder den Dienstleistungserbringer zur Unterzeichnung und zur Ergänzung mit den nötigen Be- gleitdokumenten.
Das elektronische Meldeverfahren ist unkompliziert. Ausser einem Internetzugang ist keine weitere technische Installation erforderlich. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss angeben, ob es sich um eine erstmalige Meldung oder eine Erneuerung der Meldung handelt. Danach müssen die üblichen Personendaten (Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Na- tionalität, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, usw.) sowie die Daten zur Dienstleistung (Beruf, Kanton der ersten Erbringung der Dienstleistung, voraussichtlicher Beginn der Dienstleistungserbringung) erfasst werden. Anschliessend kann über das System ein Formular aus- gedruckt werden, das die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer per Post dem SBFI zustellt (siehe dazu Art. 2 Abs. 3).
In Absatz 2 sind die Informationen aufgelistet, die für die erfolgreiche Erfassung der elektronischen Meldung erforderlich sind. Neben den erwähnten Personendaten sind insbesondere folgende Anga- ben erforderlich:
• Beruf (Bst. b - gemäss Anhang der Verordnung), den die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ausüben will: Diese Angabe dient zur Ermittlung der für die Nachprü- fung der Berufsqualifikationen zuständigen Behörde;
• Kanton, in dem die Dienstleistung erstmals erfolgen wird (Bst. c): Diese Angabe wird zur Er- mittlung der für die Berufsausübung zuständigen Behörde, welche meistens eine kantonale ist, benötigt. Das SBFI teilt der Dienstleistungserbringerin bzw. dem -erbringer mit, dass er oder sie bei einem Kantonswechsel im Laufe des Verfahrens verpflichtet ist, die Behörde des zweiten Kantons zu informieren;
• Voraussichtlicher Beginn der Dienstleistungserbringung (Bst. d): Diese Angabe dient dazu, die Arbeit der kantonalen Behörden zu erleichtern. Das angegebene Datum bindet die Dienstleis- tungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer nicht und kann nötigenfalls wieder geän- dert werden. Eine möglicherweise in ferner Zukunft liegende Zeitangabe betreffend des Be- ginns der Dienstleistungserbringung entbindet die Behörden nicht von der Verpflichtung, die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG einzuhalten;
• Informationen zu Versicherungsdeckungen (Bst. e): Gemäss der Richtlinie 2005/36/EG dürfen solche Informationen für alle Berufe insbesondere zur Gewährleistung des Konsumenten- schutzes verlangt werden. Sie sind jedoch nicht Bedingung für die Gültigkeit des Gesuchs. Es werden nicht nur Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringern, die einen Versicherungsschutz nachweisen können, als zulässig betrachtet. Ist jedoch für einen spezifi- schen Beruf eine Versicherung – namentlich eine Haftpflichtversicherung – gesetzlich vorge- schrieben, gilt diese Pflicht selbstverständlich auch für Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer aus der EU/EFTA (siehe Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Sieht die schweizerische Gesetzgebung eine Versicherungspflicht vor und hat die Dienstleis- tungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Informationen zu Versicherungsde- ckungen nicht von sich aus geliefert, kann die zuständige Behörde das Verfahren gemäss den Modalitäten von Art. 11 (bzw. in direkter Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG) sistieren, um von der Person den Nachweis für die verlangte Versicherungsdeckung einzufordern.
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Absatz 3 schreibt vor, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer das ent- sprechende Formular nach entsprechendem Hinweis ausdruckt. Das ausgedruckte Formular enthält einen Strichcode sowie eine Dossiernummer, welche die Identifikation der Meldung sichert. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer unterzeichnet das ausgedruckte Formu- lar.
Das Formular und die Begleitdokumente sind per Post dem SBFI zuzustellen. Der Versand per Mail ist nicht möglich, da nur die Übermittlung der Dokumente in Papierform die Prüfung der Echtheit der be- glaubigten Kopien ermöglicht.
3.2.2 Begleitdokumente (Art. 3)
In Artikel 3 sind die Begleitdokumente und die Informationen erwähnt, die der Meldung beigelegt wer- den müssen.
Absatz 1 sieht vor, dass jede Meldung folgende Begleitdokumente enthalten muss:
• Nachweis der Staatsangehörigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungser- bringers: Damit ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte gemeint.
• Nachweis der rechtmässigen Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA: Es handelt sich um ein vom Niederlassungsstaat ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die betreffende berufliche Tä- tigkeit effektiv und rechtmässig ausübt. Diese Bescheinigung muss aufzeigen, welche berufli- che Tätigkeit die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ausüben darf. Gemäss der Richtlinie 2005/36/EG darf die betreffende Person nur Dienstleistungen in dem beruflichen Bereich erbringen, zu dem sie im Niederlassungsstaat berechtigt ist. Demzufolge muss in diesem Nachweis die Tätigkeit, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist, klar um- schrieben sein. Aus der Bescheinigung muss zudem ersichtlich sein, dass der Dienstleis- tungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer im Zeitpunkt der Bescheinigung der Vor- lage das Recht zur Ausübung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.
In Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung enthält die Richtlinie 2005/36/EG keine Angaben. Es drängt sich aber auf, in Analogie zu Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, von einer allgemeinen Gültigkeitsdauer von drei Monaten auszugehen. Für be- stimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Gesundheitsberufe oder Berufe im Bereich Kinderbe- treuung können auch kürzere Fristen zur Anwendung gelangen. Die zuständige Behörde in der Schweiz kann im Zweifelsfall das Verfahren zudem jederzeit sistieren und die zuständige Behörde im Niederlassungsstaat kontaktieren, um die für die Entscheidung relevante Sachla- ge zu klären (Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG); dieses Vorgehen empfiehlt sich namentlich dann, wenn aus der Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG) die nötigen Auskünfte nicht innerhalb der sehr kurzen Fristen eingeholt werden können.
Die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sind dafür verantwortlich, diesen Nachweis zu erbringen bzw. von den Behörden des Niederlassungsstaats zu verlangen. Aufgrund der Vielfalt von zuständigen Behörden in den verschiedenen Ländern kann keine abschliessende Liste aller europäischen Behörden, die für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind, erstellt werden (umso weniger, da manchmal lokale Behörden dafür zuständig sind). Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat in jedem Fall die Möglichkeit, sich bei der nationalen Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen des jewei- ligen Niederlassungsstaates nach der zuständigen Behörde zu erkundigen.
• Der Nachweis der entsprechenden Berufsqualifikation wird mittels einer beglaubigten Kopie der Diplome und Ausweise erbracht.
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Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer kann vom SBFI aufgefordert werden, sämtliche Informationen zum Inhalt der absolvierten Ausbildung einzureichen. Genügen die Informati- onen den Anforderungen nicht, kann das Verfahren von der für die Nachprüfung der Berufsqualifikati- onen zuständigen Behörde sistiert werden. Reicht die Person nachgefragte Unterlagen über den In- halt der Ausbildung nicht ein, ist die Meldung trotzdem gültig. Es besteht jedoch das Risiko, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt sistiert wird. Die gleiche Regel gilt für den Nachweis der Be- rufserfahrung und den Nachweis von Sprachkenntnissen, wenn solche nachgeprüft werden dürfen (Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG).
Eine beglaubigte Kopie ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Abschrift (Kopie) durch eine hierfür zuständige Behörde im entsprechenden Staat. Bei diesen Behörden gibt es länderspezifi- sche Unterschiede. In der Schweiz erfolgen Beglaubigungen primär von Notaren, Gemeindestellen und Behörden, die das Dokument selbst ausgestellt haben. Eine Beglaubigung durch eine private Or- ganisation, die keinen entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt, ist nicht gültig.
Diplomurkunden und andere vergleichbare Dokumente sind nicht in der Originalfassung zuzustellen. Andere Dokumente wie beispielsweise eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates können im Original gesendet werden, da sie bei Verlust ersetzt werden können.
In Absatz 2 wird von den Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern verlangt, vorhandene Doku- mente zu Versicherungen oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht einzureichen. Zu erwähnen ist, dass gemäss der Richtlinie 2005/36/EG die Angabe dieser Informationen keine Bedingung für die formale Zulässigkeit der Meldung darstellt (Sie- he oben ad Art. 2 Abs. 2 Bst. e).
Absätze 3 und 4 behandeln zwei Fälle, in denen zusätzlich zu den in Absatz 1 erwähnten Dokumen- ten Beilagen verlangt werden dürfen.
Absatz 3 übernimmt den Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 Bst. d). Er regelt den Fall, in dem die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer keine reglementierte Ausbildung absolviert hat, d.h. über keine Ausbildung verfügt, die spezifisch auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist (Art. 3 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG).
Früher war die Diplomanerkennung in der EU nur möglich, wenn die Berufsausübung sowohl im Her- kunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert war. Der Begriff der reglementierten Ausbildung wurde zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, um in der EU die Anerkennung von Berufsqualifikatio- nen zu ermöglichen, selbst wenn die Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht reglementiert war. Zu- gleich wurde der Nachweis von zwei Jahren Berufspraxis im Herkunftsstaat verlangt; diese Anforde- rung galt jedoch nicht, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert war. Diese Regelung wurde in der Richtlinie 2005/36/EG sowohl in Titel II (Dienstleistungsfreiheit – siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. b) als auch in Titel III (Niederlassungsfreiheit – siehe Art. 13 Abs. 2) übernommen.
Die Bescheinigung, dass die Person den Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren während zwei Jahren im Niederlassungsstaat ausgeübt hat, ist von der zuständigen Behörde des Niederlassungs- staats auszustellen. Dabei kann sich die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer bei der Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Niederlassungsstaats darüber informieren, welche Behörde einen entsprechenden Nachweis ausstellt.
Absatz 4 verlangt einen Strafregisterauszug, wenn die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleis- tungserbringer im Sicherheitssektor tätig sein will. Dies betrifft beispielsweise Privatdetektivinnen und Privatdetektive oder Betreiberinnen und Betreiber einer Sicherheitsfirma. Auch dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde im Niederlassungsstaat ausgestellt. Einzelne Länder (wie die Schweiz) verfügen über ein Zentralregister, welches Auskunft gibt. In anderen Ländern sind es Gerichte oder andere Behörden, welche bestätigen, dass keine Vorstrafen vorliegen.
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3.2.3 Erneuerung der Meldung (Art. 4)
Absatz 1 regelt die Fälle, in denen die Meldung gemäss der Richtlinie 2005/36/EG erneuert werden muss. Dies gilt für jedes Kalenderjahr, in dem die Person die Dienstleistung erneut erbringen will (Abs. 1 Bst. a). Zudem müssen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer eine Änderung gegenüber den gemeldeten Angaben melden (Abs. 1 Bst. b). Eine Einschränkung des Berufsausübungsrechts im Niederlassungsstaat oder eine Vorstrafe können zu einem Verbot der entsprechenden Dienstleis- tungserbringung führen. Meldet eine Dienstleistungserbringerin oder ein Dienstleistungserbringer eine solche Änderung nicht, hat dies strafrechtliche Konsequenzen (Art. 15).
Absatz 2 hält fest, dass die Erneuerung über das gleiche Online-Meldesystem des SBFI wie bei der ersten Meldung zu erfolgen hat. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist bei der Erneuerung seiner Meldung verpflichtet, die nötigen Begleitdokumente zu den eingetretenen Änderungen zu liefern. Das System ist so angelegt, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer angibt, ob es sich um eine neue Meldung oder um die Erneuerung der Mel- dung handelt. Bei einer Erneuerung der Meldung sind nur die für die Erneuerung notwendigen Felder auszufüllen.
Absatz 3 legt fest, dass für die Zustellung der erneuerten Meldung die gleichen Modalitäten gelten wie für die erstmalige Meldung.
3.3 3. Abschnitt: Verfahren des SBFI nach der Zustellung (Art. 5 - 8)
3.3.1 Prüfung der Vollständigkeit (Art. 5)
Hauptaufgabe des SBFI ist es, die Vollständigkeit des Dossiers zu prüfen. Dabei muss es nicht nur prüfen, ob der Meldung alle nötigen Dokumente beigelegt wurden, sondern auch, ob diese Dokumen- te die verlangten Informationen enthalten. Dies gilt insbesondere für die in Artikel 3 Abs. 1 Bst. b er- wähnte Bescheinigung. Das SBFI überprüft zudem die Echtheit der beglaubigten Kopien. Somit wer- den nur vollständige Dossiers an die für die Berufsausübung zuständigen Behörden weitergeleitet.
Ist ein Dossier unvollständig oder enthalten die Dokumente nicht die verlangten Informationen, setzt das SBFI die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer in einer Mitteilung an die Niederlassungsadresse über die fehlenden oder unvollständigen Dokumente in Kenntnis. Diese Be- nachrichtigung erfolgt in der Regel per E-Mail. Solange das Dossier unvollständig ist, beginnen die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu laufen.
3.3.2 Zeitpunkt der Zustellung (Art. 6)
Im Titel II der Richtlinie 2005/36/EG sind klare Fristen festgelegt. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem Meldung dem SBFI postalisch zugestellt wird. Vo- raussetzung ist, dass die Meldung vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Be- gleitdokumenten versehen ist.
Artikel 6 sieht vor, dass die Meldung oder deren Erneuerung als zugestellt gilt, wenn das vom elektro- nischen System generierte Formular und die erforderlichen Begleitdokumente per Post beim SBFI eingetroffen sind. Ist die Meldung unvollständig oder fehlen Begleitdokumente, gilt die Meldung nicht als zugestellt, mit der Folge, dass die Fristen nicht zu laufen beginnen.
Die Einreichung eines Dossiers in Papierform – und nicht lediglich eingescannter Unterlagen – ent- spricht der aktuellen Praxis der Behörden in der Schweiz, die für die Anerkennung von Berufsqualifi- kationen zuständig sind. Einzig dieses Vorgehen sichert – wie bereits erwähnt – die Überprüfung der Echtheit der beglaubigten Kopien.
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3.3.3 Rückmeldung an die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer (Art. 7)
Artikel 7 sieht eine Eingangsbestätigung (Abs. 1) vor und gewährleistet damit, dass Dienstleistungser- bringerinnen und Dienstleistungserbringer rasch über den Eingang des Dossiers und den Zeitpunkt der Zustellung informiert werden. Die Mitteilung enthält das Datum, an dem das Dossier als vollständig und zugestellt gilt.
Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer werden gleichzeitig über die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG informiert (Abs. 2). Ausserdem wird mitgeteilt, welche Behörde für die Nachprüfung der Berufsqualifikation und für die Berufsausübung zuständig sind (Abs. 3).
Das SBFI informiert die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer zudem über die Meldepflicht beim Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Artikel 6 EntsV . Die Meldung hat 8 Tage vor Dienstleistungsbeginn zu erfolgen und befreit Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die in der Schweiz für eine maximale Dauer von drei Monaten oder 90 Tagen pro Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben, von der Pflicht zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Die Mitteilung des SBFI ermöglicht der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer damit, seinen Verpflichtungen ge- genüber dem BFM rechtzeitig nachzukommen.
Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Person dem BFM eine Erwerbstätigkeit, die einem reglementierten Beruf gemäss Anhang 1 der Verordnung entspricht, gemeldet hat, wird sie vom Informatiksystem des BFM darüber informiert, dass die Dienstleistung erst erbracht werden kann, wenn die Voraussetzun- gen des BGMD erfüllt sind. Das Informatiksystem des BFM wurde bereits so angepasst, dass ermittelt werden kann, ob die von den Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern gemeldete Erwerbstätig- keit im Anhang der Verordnung aufgeführt ist.
3.3.4 Weiterleitung an die zuständigen Behörden (Art. 8)
Artikel 8 sieht zudem die unverzügliche Weiterleitung des Dossiers an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Behörde vor (Abs. 1; siehe Art. 3 Abs. 1 BGMD), bzw. an die für die Berufsausübung zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BGMD). Weiter wird die zuständige Stelle im Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen soll, in Kopie benachrichtigt, wenn eine solche für die Berufsausübung zuständig ist (Abs. 2). Dieses Vorgehen erleichtert der zuständi- gen kantonalen Stelle nach Erhalt des Nachweises der erforderlichen Berufsqualifikationen die fristge- rechte Erteilung der Berufsausübungsbewilligung. Sie unternimmt jedoch keine weiteren Schritte, bis ihr das Dossier übermittelt wird.
3.4 4. Abschnitt : Datensammlung (Art. 9)
Diese Bestimmung schafft die nötige rechtliche Grundlage zur Anlage einer Datensammlung durch das SBFI. Absatz 1 erwähnt die Daten, die für die Behandlung der Meldung und deren Übermittlung gesammelt werden.
Absatz 2 hält fest, dass die Personendaten und die Begleitdokumente an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen schweizerischen Behörden sowie an die für die Berufsausübung zuständigen Behörden auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene weitergeleitet werden. Die Vielzahl der Stellen, die in das Verfahren involviert sind, stehen einer Aufzählung der Stellen in Gesetz und Verordnung entgegen. In der Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum FZA (Änderung von Anhang III des Abkom- mens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und zur Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleis- tungserbringerinnen und –erbringern in reglementierten Berufen vom 4. April 2012) werden einige
13 SR 823.20.
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dieser Behörden erwähnt; auf eidgenössischer Ebene sind dies das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI), das Bundesamt für Energie (BFE), die SUVA, das Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo) und die Prüfungskammer für die Patentan- waltsprüfung. Bei den interkantonalen Organen handelt es sich nahezu ausschliesslich um die EDK und die GDK sowie bei den kantonalen Behörden um die entsprechenden Gesundheitsdirektionen.
Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, die Daten online zu übermitteln. Damit soll den zuständigen Behör- den ermöglicht werden, die Dokumente als PDF-Dateien über einen gesicherten Server herunterzula- den, sofern das Dossier keine besonders schützenswerten Personendaten enthält. Dossiers mit be- sonders schützenswerten Personendaten sind per Post zu übermitteln.
Nach Absatz 4 werden die Daten zehn Jahre aufbewahrt. Dies bedeutet, dass Dienstleistungserbrin- gerinnen und Dienstleistungserbringer ihre Meldung nicht erneuern können, wenn die vorhergehende mehr als zehn Jahre zurückliegt. In diesem Fall hat die Meldung mit den dazugehörigen Begleitdoku- menten neu zu erfolgen.
3.5 5. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die
zuständige Bundesbehörde (Art. 10 - 12) Abschnitt 5 bildet das Gesetz ab und regelt die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für die melde- pflichtigen reglementierten Berufe, die den zuständigen Bundesbehörden obliegt. Die Nachprüfung der Berufsqualifikationen orientiert sich dabei an den Vorgaben in der Richtlinie 2005/36/EG.
Der Abschnitt 5 regelt ausschliesslich die Verfahren in der Zuständigkeit der Bundesbehörden. Die in der Zuständigkeit der Kantone liegende Nachprüfung der Berufsqualifikationen und Erteilung der Be- rufsausübungsbewilligung ist Sache der Kantone. Sie erfolgt direkt gestützt auf die Richtlinie 2005/35/EG oder die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzgebung. Die Verordnung legt für die Bundesbehörden jedoch Fristen fest, damit den kantonalen Behörden genügend Zeit zur Bearbei- tung der an sie weitergeleiteten Dossiers bleibt.
In den drei Artikeln 10 bis 12 sind die möglichen Sachverhalte geregelt, denen die zuständige Bun- desbehörde bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen begegnen kann:
- die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers werden als ausreichend beurteilt;
- die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers werden als nicht ausreichend eingestuft und eine Eignungsprüfung wird angeordnet;
- die Prüfung einer Meldung kann zu einer zeitlichen Verzögerung führen, welche der Behörde Schwierigkeiten bereitet. In diesem Fall ist eine Sistierung des Verfahrens möglich.
Artikel 10 bis 12 betreffen nur Dienstleistungen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit (Art. 3 BGMD), da nur bei diesen eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt.
3.5.1 Nachprüfung, Entscheidung und Information (Art. 10)
In Absatz 1 ist festgelegt, dass die zuständige Bundesbehörde die Berufsqualifikationen prüft. Ihre Hauptaufgabe ist es sicherzustellen, dass nur qualifizierte Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer in der Schweiz erwerbstätig sind.
Absatz 2 übernimmt die in Artikel 7, Absatz 4, 2. Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Meldung. Die für die Berufsausübung zu- ständige Behörde ist an die Frist von höchstens einem Monat nach Zustellung der Meldung (siehe auch Art. 7 Abs. 4, 2. Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG) gebunden. Ohne eine Mitteilung an die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer gelangt nach Ablauf der in Verordnung und Richtlinie 2005/36/EG ausgeführten Fristen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b BGMD und damit das
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Recht zur Erbringung der Dienstleistungserbringung zur Anwendung. Beurteilt die für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständige Bundesbehörde die Berufsqualifikationen als ausreichend (Bst. a), oder weichen die nachgewiesenen Berufsqualifikationen von den in der Schweiz geltenden Anfor- derungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab (Bst. b), unterrichtet die Behör- de die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer in einer an die Niederlassungs- adresse gerichteten Mitteilung. In dieser Mitteilung sind die festgestellten Mängel, die Gründe, warum diese eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit darstellen können, sowie die Mo- dalitäten der Eignungsprüfung (Termin, Organisation und Struktur der Prüfung, Vorbereitungsmöglich- keiten usw.) anzugeben.
Im Falle von ausreichenden Berufsqualifikationen hat die für die Nachprüfung der Berufsqualifikatio- nen zuständige Bundesbehörde das Dossier zudem nach Artikel 3 Absatz 2 BGMD an die für die Be- rufsausübung zuständige Behörde weiterzuleiten. Dabei ist gemäss Absatz 3 von Artikel 10 darauf zu achten, dass die Weiterleitung nicht erst am letzten Tag vor Ablauf der Frist – 30 Tage nach Zustel- lung der Meldung (siehe auch Art. 7 Absatz 4 2. Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG) – erfolgt, son- dern rechtzeitig, um der für die Berufsausübung zuständigen Behörde die nötige Zeit für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung einzuräumen. Diese Tatsache ändert nichts daran, dass in der Regel die Frist von einem Monat in einem hohen Mass für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen einge- setzt werden muss.
3.5.2 Verzögerungen bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen (Art. 11)
Artikel 11 regelt den besonderen Fall, in dem die zuständige Bundesbehörde nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob die ausländischen Qualifikationen ausreichend sind oder ob eine Eignungsprüfung verlangt werden soll. Schwierigkeiten können sich beispielsweise ergeben bei einem Mangel an In- formationen über den Inhalt der ausländischen Ausbildung oder bei Zweifeln an der Aktualität wichti- ger Dokumente.
Bei solchen Problemen muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer gemäss Absatz 1 innerhalb von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung darüber in Kenntnis ge- setzt werden.
Absatz 2 regelt die Pflicht der zuständigen Bundesbehörde, die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Umstände der Verzögerung und den Zeitplan für eine Entscheidung zu unterrichten. Die Prüfungspflicht der Behörde respektive die Beweislast der antragstellenden Per- son entsprechen dabei den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG ).
Absatz 3 sieht vor, dass das Verfahren sistiert wird, bis die fehlenden Dokumente oder Informationen eingetroffen sind. Er regelt, wie das weitere Vorgehen abläuft, wenn das Dossier vollständig ist: Die betroffene Person muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der zusätzlichen Unterlagen darüber informiert werden, ob die ausländischen Qualifikationen ausreichend sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) oder ob eine Eignungsprüfung angeordnet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. b).
Die Berechnung der Fristen, d.h. die Formulierung «vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen», ist direkt aus der Richtlinie 2005/36/EG übernommen. Dies bedeutet, dass die Behörde nach Klärung der Schwierigkeiten zwei Monate Zeit hat, die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die ausreichenden Berufsqualifikationen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) oder die Anordnung einer Eignungsprüfung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) zu informieren.
3.5.3 Eignungsprüfung (Art. 12)
Artikel 12 regelt die Fristen bei der Anordnung einer Eignungsprüfung.
15 SR 172.021.
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Absatz 1 übernimmt die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG, wonach die Eignungsprüfung zeitlich so zu organisieren ist, dass die Dienstleistung bei Bestehen der Prüfung innert einer Frist von höchstens ei- nem Monat nach der Mitteilung des Entscheids nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b erbracht werden kann. Dies bedeutet, dass die Behörde ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Entscheids über die Aus- gleichsmassnahme weniger als einen Monat Zeit hat, die Eignungsprüfung durchzuführen, zu beurtei- len und das Ergebnis entsprechend mitzuteilen.
Gemäss Absatz 2 muss die zuständige Bundesbehörde bei bestandener Prüfung die zuständige kan- tonale Behörde rechtzeitig informieren, damit diese die Dienstleistungserbringung gemäss Artikel 5 Absatz 1 BGMD innerhalb eines Monats ab der Mitteilung des Entscheids zur Anordnung einer Eig- nungsprüfung genehmigen kann.
Absatz 3 regelt den Fall des Nichtbestehens der Eignungsprüfung. Die zuständige Behörde muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einem Monat nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Abs. 2 Bst. b mitteilen, dass die Eignungsprüfung nicht bestanden ist und es aus diesem Grund untersagt ist, mit der Berufsausübung zu beginnen (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGMD).
Die Richtlinie 2005/36/EG sieht keine Mindestanzahl an Wiederholungen vor. Im Rahmen dieses Ver- fahrens scheint eine einzige Wiederholung angebracht. Bei Nichtbestehen der Wiederholung bleibt Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern die Möglichkeit offen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG (Niederlassungsfrei- heit) zu beantragen. Dieses Verfahren sieht flexiblere Ausgleichsmassnahmen, namentlich die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung, vor.
Absatz 4 sieht vor, dass bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung (nach einer allfälligen Wiederholung) die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Dienstleistung erstmals erbracht worden wäre, so dass diese das entsprechende Verfahren als gegenstandslos ablegen kann.
3.6 4. Abschnitt: Führen von Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen
3.6.1 Ausbildungsbezeichnungen (Art. 13)
Artikel 13 führt den Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG aus. Die Ausbildungsbezeichnung richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, der das Diplom oder den entsprechenden Ausweis ausstellt. In der Schweiz lauten Ausbildungsbezeichnungen bzw. die entsprechenden Titel beispielsweise «dipl. Rettungssanitäterin HF/dipl. Rettungssanitäter HF» oder «Köchin EFZ/Koch EFZ» oder «Bachelor of Science [Name der FH] in Pflege».
Absatz 1 erwähnt das Recht, die Ausbildungsbezeichnung oder den entsprechenden Titel gemäss der gesetzlich geregelten Bezeichnung des Herkunftsstaates und in der Amtssprache dieses Staates zu führen.
Absatz 2 regelt den Fall, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer schweizerischen Ausbildungsbe- zeichnung bzw. dem entsprechenden Titel besteht.
Absatz 3 weist darauf hin, dass das Führen der schweizerischen Ausbildungsbezeichnung bzw. des entsprechenden Titels nicht erlaubt ist. Das Tragen ist ausschliesslich Personen gestattet, die in der Schweiz ihre Ausbildung absolviert und das entsprechende Diplom oder den entsprechenden Ausweis erhalten haben.
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3.6.2 Berufsbezeichnungen (Art. 14)
Artikel 14 übernimmt den Inhalt von Artikel 7 Absatz 3 und Absatz 4 letzter Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG. Die Berufsbezeichnung benennt den Beruf, zum Beispiel «Architekt/in», «Ingenieur-
Das Führen der schweizerischen Berufsbezeichnung ist in den beiden in Absatz 1 erwähnten Fällen erlaubt, d.h. wenn die Berufsqualifikationen nachgeprüft und als ausreichend beurteilt wurden (gege- benenfalls nach bestandener Eignungsprüfung) oder der ausländische Abschluss zu einer automati- schen Anerkennung der Berufsqualifikationen führt. Letzteres betrifft die sieben sektoriellen Berufe (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt, Apotheker/in, Pflegefachfrau/Pflegefachmann in allgemeiner Pflege, Hebamme und Architekt/in).
Absatz 2 hält fest, dass in allen anderen Fällen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates geführt wird, in der Amtsprache dieses Staates und mit der Angabe desselben in Klammern, falls die Gefahr einer Verwechslung mit der schweizerischen Berufsbezeichnung besteht.
3.7 5. Abschnitt: Strafbestimmungen (Art. 15)
Artikel 15 konkretisiert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGMD und führt die Meldepflichten aus, deren Missachtung strafbar sind. Im Einzelnen sind dies:
- Nichteinhalten der Meldepflichten bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung;
- Unterlassen der Erneuerung der Meldepflichten;
- Unterlassen der Meldung bei einer wesentlichen Änderung der gemeldeten Angaben.
3.8 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 16 - 18)
Artikel 16 sieht vor, dass das SBFI die vorliegende Verordnung vollzieht, soweit nicht andere Bundes- behörden zuständig sind. Die Verordnung begnügt sich aufgrund der zahlreichen Bundesstellen, die sich mit dem Vollzug beschäftigen, auf einen allgemeinen Hinweis. Namentlich handelt es sich um fol- gende Bundesbehörden: Das BAG, das ESTI, die SUVA, Swisstopo und die Prüfungskammer für die Patentanwaltsprüfung.
Artikel 17 betrifft die Änderungen des bisherigen Rechts, die aufgrund des Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA notwendig werden (vgl. Ziffer 4 nachstehend). Diese werden in Anhang 2 geregelt.
Artikel 18 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
4 Änderung des bisherigen Rechts
Das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA führt zu Anpassungen der nachstehenden Verordnungen.
4.1 Änderungen an der NIV
Die Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV ) sieht in den Artikeln 8 und 10 eine vorgängige Anhörung des SBFI vor. Im Rahmen seiner Rechtspre- chung legte das Bundesgericht diese Bestimmungen restriktiv aus und verlangt, dass das ESTI zwingend – auch in einfachen Fällen – das SBFI anhört.
16 SR 734.27. Beschluss vom 30. November 2007 in Sachen A-2249/2007.
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Die Pflicht zur Anhörung ist mit den Fristen der Richtlinie 2005/36/EG nicht vereinbar. In der revidier- ten NIV ist keine Anhörungspflicht mehr vorgesehen; bei Bedarf kann das ESTI das SBFI als zustän- dige Stelle für den Anhang III FZA anhören. Damit entscheidet gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts das ESTI über die Anträge zur Ausübung reglementierter Tätigkeiten, während das SBFI weiterhin für die Diplomanerkennung auf der Grundlage von Artikel 69 der Verordnung vom 19. No- vember 2003 über die Berufsbildung (BBV ) und Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (FHSV ) zuständig ist, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausüben will, die keine Genehmigung des ESTI erfordert.
4.2 Änderungen der MedBV
Die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV ) muss in zwei Punkten angepasst werden.
4.2.1 Änderung von Artikel 4
Mit der Änderung von Art. 4 MedBV sollen die Verweise auf die in Anhang III FZA übernommenen eu- ropäischen Richtlinien vereinfacht werden. Ziel dieser Vereinfachung ist es, nicht nur die früheren Richtlinien durch die Richtlinie 2005/36/EG zu ersetzen, sondern auch einen einfacheren, allgemeinen Verweis auf die internationalen Abkommen einzuführen.
Absatz 1 wird somit vereinfacht, indem auf das FZA und das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention ) verwiesen wird.
Absatz 2 bleibt unverändert. Er erläutert die Zuständigkeiten der verschiedenen Sektionen der MEBEKO.
Die Absätze 3 und 4 können aufgehoben werden, da die darin festgelegten Bestätigungen bereits in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind. Dar- über hinaus ermöglichen die Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit (Art. 8 und 56 der Richt- linie 2005/36/EG) eine Anfrage an die ausländische Behörde im Falle von Zweifeln bei einem Diplom.
4.2.2 Änderung von Artikel 13
Artikel 13 MedBV konkretisiert Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitä- ren Medizinalberufe (MedBG ), das aufgrund des BGMD angepasst wurde.
Artikel 13 MedBV bestimmt die Dokumente, die Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern in den Medizinalberufen den zuständigen Behörde einreichen müssen. Das Verfahren wird künftig durch das BGMD und die entsprechende Verordnung geregelt. Der Artikel 13 MedBV kann deshalb aufgehoben werden. Die vorliegende Verordnung sichert dem BAG den Zugriff auf alle in Artikel 13 MedBV er- wähnten Dokumente.
4.3 Änderungen an der PsyV
Art. 7 der Verordnung über die Psychologieberufe (PsyV ), gilt analog zu Art. 13 MedBV im Bereich der Psychologieberufe. Er kann aus denselben Gründen aufgehoben werden.
Beschluss vom 23. Juli 2012 in Sachen B-3711/2011. 19 SR 412.101. 20 SR 414.711. 21 SR 811.112.0. 22 SR 632.31. 23 SR 811.11. Noch nicht in Kraft getreten.
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