Art. 2 Ersatz des Ausdrucks „Oberzolldirektion“ durch „Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)“ g ss
Art. 15 Abs. 1, 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Bst. b, Art. 36 Abs. 1 Bst. g Ersatz des Ausdrucks „Oberzolldirektion“ durch „Zollverwaltung“
Art. 19 Abs. 1
un Ersatz des Ausdrucks „Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)“ durch „Zollverwaltung“ Diese Änderungen dienen der Anpassung der Vollzugszuständigkeit, die derzeit explizit der Oberzolldirektion obliegt. Die entsprechenden Kontrollaufgaben sollen zukünftig durch die Zollstellen ausgeübt werden können.
2.2 la Neue Erhöhungskompetenz des Bundesrates für die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak
Art. 11 Abs. 2 Bst. a.
hm Die Erhöhungskompetenz bei den Zigaretten basiert auf dem aktuellen spezifischen Steuersatz von Fr. 118.3212 und ermöglicht bei einer Kompetenz von 80 % eine ma- ximale Erhöhung des spezifischen Steuersatzes um Fr. 94.6613. Damit werden Steu- ererhöhungen im Umfang von insgesamt Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten ermög-
rn licht:
e Tabelle 2: Berechnung der maximalen Erhöhung des Steuer ‰ (je 1000 Stück)
Ad valorem Element (25% von Fr. 140.0014) Fr. 35.00 ‰ MWST: 8% von Fr. 140.00 (: 108 x 8) Fr. 10.37 ‰
Ve Spez. Element (Fr. 140.00 minus Fr. 45.37) Total Fr. 94.63 ‰ Fr. 140.00 ‰
12 AS 2012 6085 13 Fr. 118.32 * 180 Prozent = Fr. 212.98 abzüglich aktueller spezifischer Steuersatz von Fr. 118.32 = Fr. 94.66. 14 Die Erhöhung um Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten à 20 Stk. entspricht einer Erhöhung von Fr. 140.00 ‰.
8
Auf dieses Ergebnis kommt man, weil für den kleinstmöglichen Steuererhöhungsschritt von Fr. 0.10 je Schachtel Zigaretten immer der nachfolgend aufgezeigte spezifische Steueranteil notwendig ist:
Tabelle 3: Berechnung des spezifischen Steuersatzes bei einem 10-Rappen Schritt
Ad valorem Element (25% von Fr. 5.0015) Fr. 1.250 ‰ MWST: 8% von Fr. 5.00 (: 108 x 8) Fr. 0.370 ‰ Spez. Element (Fr. 5.00 minus Fr. 1.620) Total g Fr. 3.380 ‰ Fr. 5.00 ‰
ss Eine Erhöhungskompetenz von Fr. 94.66 ergibt 28 mögliche Erhöhungsschritte à Fr. 0.10 16 oder zusammengezählt Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten.
un Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a TStG zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene (spezifische) Steuer sowie auf die Mindeststeuer (spezifisch und Ad-Valorem) je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.
Art. 11 Abs. 2 Bst. c.
la Die Erhöhungskompetenz beim Feinschnitttabak basiert auf dem aktuellen spezifi- schen Steuersatz von Fr. 38.0017 und ermöglicht bei einer Kompetenz von 80 % eine maximale Erhöhung des spezifischen Steuersatzes um Fr. 30.4018. Damit können
hm Steuererhöhungen im Umfang von Fr. 44.97 je kg erfolgen:
Tabelle 4: Berechnung der möglichen Steuererhöhungen
Ad valorem Element (25% von Fr. 44.97) MWST: 8% von Fr. 44.97 (: 108 x 8) Fr. 11.243 je kg Fr. 3.331 je kg
rnSpez. Element (Fr. 44.97 minus Fr. 14.574) Total
e Fr. 30.396 je kg Fr. 44.97 je kg
Die Mindeststeuer von aktuell Fr. 80.00 kann mit der beantragten Erhöhungskompe- tenz von 80 % somit um Fr. 64.00 bis auf den Betrag von Fr. 144.00 erhöht werden. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die
Ve Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen (Ad-Valorem-)Steueranteil.
15 Die Erhöhung um Fr. 0.10 je Schachtel Zigaretten à 20 Stk. entspricht einer Erhöhung von Fr. 5.00 ‰. 16 Fr. 94.66 / 3.380 = 28.006. 17 AS 2012 6085 18 Fr. 38.00 * 180 Prozent = Fr. 68.40 abzüglich aktueller spezifischer Steuersatz von Fr. 38.00 = Fr. 30.40.
9
2.3 Anpassung der Rechtsmittel
Art. 32 Neu sollen gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Steuererhebung dezentral bei den Zollstellen durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise auch Vernichtungen von Zigaretten (z.B. Verpackungsfehler) mit Rückerstattung der Tabaksteuer. Damit den Steuerpflichtigen im Rahmen der Tätigkeiten zur Inlandbesteuerung der gleiche Instanzenzug wie heute zur Verfügung steht und die erste Anlaufstelle im Falle einer Unstimmigkeit die Oberzolldirektion bleibt, können Verfügungen, welche sich nicht auf das Zollrecht stützen, mit einer Beschwerde an die Oberzolldirektion weitergezogen werden. g 3 Auswirkungen
ssun Die geplante Erneuerung der Erhöhungskompetenz für die Steuer auf Zigaretten so- wie deren Anhebung auf Feinschnitttabak entfalten keine unmittelbare Wirkung. Führt der Bundesrat nach Erteilung der neuen Kompetenz jedoch seine bisherige Tabaksteuerpolitik der „kleinen Schritte“ weiter (vgl. Ziff. 1.2.1), dürften die nach- folgend aufgeführten Auswirkungen zu erwarten sein.
3.1 Auswirkungen auf den Bund
la Durch eine Erhöhung der Tabaksteuer werden in der Regel die Kleinhandelspreise steigen. Der Gesamtabsatz von Zigaretten in der Schweiz wird dadurch weiterhin zurückgehen und die Tabaksteuereinnahmen voraussichtlich weiter steigen.
inkl. MWST) bringen. hm Ausgehend von einem Zigarettenpreis von Fr. 8.20 je Schachtel und angenommenen Verkäufen von jährlich 11 Mia. Stück Zigaretten (2012: 11,4 Mia. Stück), würde ei- ne Steuererhöhung von Fr. 0.30 je Schachtel Zigaretten gegenwärtig Mehreinnah- men von rund 150 Mio. (nur Tabaksteuer) bzw. 165 Mio. Franken[1] (Tabaksteuer
3.2 rn e Volkswirtschaftliche Auswirkungen Die Verkäufe von Zigaretten sind in den letzten 10 Jahren insgesamt rückläufig (- 21,5%). Der daraus resultierende Umsatzrückgang wurde durch kontinuierliche
Ve Preiserhöhungen der einzelnen Hersteller mindestens kompensiert. Die Erfahrung zeigt, dass trotz abnehmender Verkäufe kaum mit einem Abbau von Arbeitsplätzen in grösserem Umfang zu rechnen ist. Auch sind keine erheblichen Einbussen bei den Staats- und Bundessteuern sowie bei den Gewinn- und Kapitalsteuern der Unter- nehmen zu erwarten.
Mit steigenden Preisen erhöht sich allerdings für den Konsumenten der Anreiz, die Tabakfabrikate kostengünstiger im Ausland zu besorgen, was aus Sicht der hiesigen Hersteller und Händler sowie für die Entwicklung der Tabaksteuereinnahmen
[1] 11 Mia. Stück * Fr. 15.00 ‰ = Fr. 165 Mio.
10
nachteilig wäre. Die Preisunterschiede zu unseren direkten Nachbarländern haben sich in den vergangenen fünf Jahren wesentlich zu Ungunsten der Schweiz entwi- ckelt. Waren 2007 nur die Zigaretten in Österreich günstiger, so sind im Jahre 2013 nur noch diejenigen in Frankreich teurer (Vergleich der meistverkauften Preisklasse; Stand 1. Juli 2013, Euro-Kurs: Fr. 1.24):
Grafik 2: Preisvergleich mit den Nachbarländern der Schweiz
Fr. 6.50 g Fr. 8.70 Fr. ssun Fr. 8.20 8.20 5.80 Fr. 5.50
Fr. 6.10 6.20
la hm Inwiefern sich die Preisdifferenz auf das Kaufverhalten der Konsumenten in der Schweiz auswirkt, lässt sich nur schwer abschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass vermehrt im kostengünstigeren Ausland gekauft und die Zigaretten im Rahmen der Reiseverkehrsfreimenge von 200 Stück abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden. Von tieferen Verkaufszahlen wäre daher insbesondere der Detailhandel in den Grenzregionen betroffen, wodurch Arbeitsplätze in der Schweiz gefährdet sind.
rn Steuer- und Preiserhöhungen stellen demgegenüber eine Massnahme zur Verminde- rung des Tabakkonsums dar. Wie sich allerdings der Verkaufsrückgang in der
e Schweiz auf den tatsächlichen inländischen Konsum und damit auf die Volksge- sundheit und die volkswirtschaftlichen Kosten infolge des Tabakkonsums auswirkt, lässt sich nicht beziffern, da die Einfuhren im Rahmen der Reiseverkehrsfreimengen nicht bekannt sind.
Ve 4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201219 zur Legislaturplanung 2011– 2015 nicht angekündigt. Sie steht im Einklang mit dem Nationalen Präventionsprogramm Tabak 2008 - 2012 (NPT), welches der Bundesrat am 9. Mai 2012 bis Ende 2016 verlängert hat.
19 BBl 2012 481
11
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die geänderten Bestimmungen stützen sich auf die bisherige Verfassungsgrundlage ab (Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 BV).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
abkommens (GATT) (SR 0.632.21; Inländerbehandlung, keine Diskriminierung g Die Vorlage steht im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handels-
zwischen Inland und Import).
5.3 Erlassform ssun Die Vorlage betrifft ausschliesslich die Gesetzesform. Nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV müssen alle rechtsetzenden Bestimmungen in Gesetzesform erge- hen.
5.4 la Unterstellung unter die Ausgabenbremse
5.5 hm Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.
Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
5.6 rn Die Vorlage sieht weder Finanzhilfe noch Subventionen vor.
e Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit
Ve dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV).
Im vorliegenden Fall gibt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, im klar definierten Rahmen der Gesetzesvorgaben die Steuersätze anzuheben.
12