Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Erläuternder Bericht über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 20. Dezember 2012
Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt
1 Grundzüge des Protokolls
1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhand-
lungen Zwischen der Schweiz und Ungarn besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (SR 0.672.941.81, nachfolgend «Abkommen 1981»). Es wurde am 9. April
1981 in Budapest unterzeichnet und bislang nicht revidiert.
Nachdem der Bundesrat am 13. März 2009 mit seinem Beschluss, den Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Informationsaustausch gemäss dem Musterabkommen der OECD (nachfolgend «OECD-Musterabkommen») zurückzuziehen, eine Änderung der schweizerischen Abkommenspolitik eingeleitet hatte, ist Ungarn mit dem Wunsch an die Schweiz herangetreten, das Abkommen 1981 mit einer Bestimmung nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen zu ergänzen. Das Abkommen 1981 ent- hält keine Bestimmung über den Informationsaustausch. Die Amtshilfe beschränkt sich gemäss schweizerischer Praxis auf diesem Gebiet nach heutigem Abkommen demnach auf den Austausch der Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwen- dung des Abkommens und zur Vermeidung von Missbräuchen notwendig sind. Während die Schweiz grundsätzlich nur eine Teilrevision des bestehenden Abkom- mens wünschte, plädierte die ungarische Delegation aus praktischen Gründen und angesichts des Alters des geltenden Abkommens für eine Gesamtrevision und den Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens. Dabei bestand Einigkeit, dass die bewährten Lösungen des Abkommens 1981 übernommen werden sollen. Die Delegationen einigten sich daher auf dieser Basis auf eine Gesamtrevision. Nebst der Verankerung der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen wurde das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Ab- kommenspolitik beider Länder und den Wortlaut des geltenden OECD- Musterabkommens angepasst. Das neue Abkommen (nachfolgend «DBA-H») konnte im Juli 2012 paraphiert werden. Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung des Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über seinen Inhalt vernehmen zu lassen.
1.2 Würdigung
Dividenden und Zinsen unterliegen nach dem Abkommen 1981 einer Residualsteuer von 10 Prozent. Hinsichtlich der Dividenden erhöht das DBA-H die generelle Resi- dualsteuer auf 15 Prozent, nimmt aber Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligun- gen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken von der Quellenbesteuerung aus. Hinsichtlich der Zinsen kommt das Besteuerungsrecht neu ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Einkünfte zu. Die im Abkommen 1981 vorgesehene Quellensteuerbefreiung von Lizenzgebühren wurde im DBA-H übernommen. Diese neuen Regeln fördern Investitionen und den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Zur Verhinderung von Missbräuchen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die Abkommensvorteile für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren versagt, wenn eine
konkrete Gestaltung hauptsächlich in der Inanspruchnahme der Abkommensvorteile begründet ist. Für Veräusserungsgewinne aus Anteilen an Immobiliengesellschaften liegt das Besteuerungsrecht künftig im Belegenheitsstaat der Liegenschaften. Die Kantone können damit ihr Besteuerungsrecht aus wirtschaftlicher Handänderung wahrneh- men. Ruhegehälter können neu ausschliesslich im Quellenstaat besteuert werden. Diese Lösung berücksichtigt die Unterschiede der Vorsorgesysteme der Schweiz und von Ungarn. Sollte Ungarn künftig mit einem andern Staat eine Schiedsklausel in einem Doppel- besteuerungsabkommen vereinbaren, so ist Ungarn zur Aufnahme von Verhandlun- gen über die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das DBA-H verpflichtet. Damit erhält die Schweiz Gewähr, dass sie in diesem Bereich nicht schlechter ge- stellt wird als andere Staaten.
Schliesslich erfüllt die neue Bestimmung über den Informationsaustausch den in diesem Bereich geltenden internationalen Standard.
Im vorliegenden Abkommen konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitra- gen wird.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkom-
mens Das DBA-H folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem OECD- Musterabkommen sowie der Abkommenspolitik der Schweiz. Die nachfolgenden Ausführungen beschränkten sich darauf, die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen, dem Abkommen 1981 und der schweizerischen Abkommenspolitik zu erläutern.
Artikel 2 DBA-H (Unter das Abkommen fallende Steuern) Der Katalog der ungarischen Steuern wird den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Ungarn erhebt die Körperschaftssteuer zu einem gestaffelten Tarif. Bis zu einem Gewinn von HUF 500 Mio. (ca. CHF 2 Mio.) beträgt der Steuersatz 10 Prozent, darüber 19 Prozent. Die durchschnittliche, effektive Besteuerung liegt in der Praxis bei 14-15 Prozent. Natürliche Personen unterliegen einer Einkommenssteuer zum Einheitssatz von 16 Prozent. Die Landparzellensteuer wird auf unbebautem Bauland erhoben. Ist das Grundstück überbaut, so fällt dagegen die Gebäudesteuer an. Es handelt sich bei beiden um Steuern auf dem Vermögen.
Artikel 3 DBA-H (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Auf Begehren der Schweiz wurde eine Definition der Vorsorgeeinrichtung verein- bart. Diese müssen in einem Vertragsstaat errichtet sein, der Regulierung dieses Staates unterliegen, von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sein
und natürliche Personen gegen die Risiken von Alter, Invalidität oder Tod versi- chern. Die Bestimmung wird in Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen weiter präzisiert. Für die Schweiz umfasst der Begriff der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a. Die kollektive Kapitalanlage, in welche aus- schliesslich Vorsorgeeinrichtungen investieren, wird gleich behandelt wie die direk- te Kapitalanlage durch die Vorsorgeeinrichtungen selbst.
Artikel 4 DBA-H (Ansässige Person) Diese Bestimmung ist neu nach dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens ge- fasst. Abweichend von dessen Wortlaut wird auf Wunsch von Ungarn die Liste der Anknüpfungskriterien für die Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht in Absatz 1 mit dem Geschäftssitz ergänzt. Da die Aufzählung beispielhafter Natur ist, handelt es sich dabei lediglich um eine Klarstellung. Im Protokoll zum Abkommen wird festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen und Organisationen mit religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportli- chen oder Ausbildungszwecken als in einem Vertragsstaat ansässige Personen gelten (Ziff. 2). Diese Bestimmung dient der Präzisierung, dass solche Einrichtungen auch im Fall einer allfälligen Steuerbefreiung als ansässige Personen qualifizieren kön- nen. In der Schweiz gelten solche Institutionen auch ohne eine entsprechende Be- stimmung nach innerstaatlichem Recht als ansässig für Zwecke der Doppelbesteue- rungsabkommen, auch wenn diese Institutionen aufgrund der von ihnen verfolgten Zwecke steuerbefreit sind.
Artikel 5 DBA-H (Betriebsstätte) Die Bestimmung entspricht weitgehend dem Wortlaut des OECD- Musterabkommens. Absatz 4 hält Sachverhalte fest, die zu keiner Betriebsstätte führen. Die Ausnahmen sind dadurch begründet, dass die entsprechenden Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sind oder nur unwesentlich zum Gewinn des Unternehmens beitragen. Auf Wunsch der Schweiz wurde zusätzlich eine Ausnahme für die Mon- tage selbsthergestellter Maschinen und Ausrüstung vereinbart. Die betroffenen Unternehmen sind in der Herstellung von Maschinen oder Ausrüstung tätig. Für sie ist deren Montage nur ein Nebengeschäft.
Artikel 7 DBA-H (Unternehmensgewinne) Artikel 7 wurde nach dem neuen Wortlaut von Artikel 7 des OECD- Musterabkommens gefasst. Mit dieser Bestimmung wird der sogenannte «Authori- zed OECD Approach», kurz AOA, übernommen. Betriebsstätten werden demnach weitgehend wie unabhängige Unternehmen behandelt. Die Gewinnzuteilung richtet sich nach den für verbundene Unternehmen entwickelten Verrechnungspreis- grundsätzen. Der Gesamterfolg des Unternehmens darf demnach nicht mehr auf seine Teile aufgeteilt werden. Stattdessen muss der Erfolg jedes Unternehmensteils ermittelt werden. Die Kombination der Erfolge der Unternehmensteile entspricht schliesslich dem Gesamterfolg des Unternehmens. Es ist nach diesem Ansatz bei- spielsweise möglich, dass eine Betriebsstätte einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust schreibt oder umgekehrt.
Absatz 1 bleibt materiell unverändert. Absatz 2 hält wie bis anhin den Grundsatz des Drittvergleichs fest. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird jedoch festge- halten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen dem Hauptsitz und der Betriebs- stätte auch zu berücksichtigen sind. So sind beispielsweise die Leistungen der zent- ralisierten Dienste an die Betriebsstätte (z.B. für Personalmanagement oder Rechtsdienst) von dieser für steuerliche Zwecke wie gegenüber einem unabhängigen Leistungserbringer zu entschädigen, obwohl zivilrechtlich und für Zwecke der Handelsbilanz keine Leistungsbeziehung besteht. Absatz 3 betrifft die Gegenberichtigung im Staat des Hauptsitzes bzw. der Betrieb- stätte, wenn es zu einer Aufrechnung in Folge der Verletzung des Prinzips des Drittvergleichs nach Absatz 2 kommt. Die Gegenberichtigung erfolgt nur, wenn die ursprüngliche Aufrechnung für gerechtfertigt gehalten wird. Der ständigen Praxis der Schweiz entsprechend werden die Aufrechnung und die Gegenberichtigung daher stets Gegenstand eines Verständigungsverfahrens im Sinn von Artikel 25 DBA-H sein. Die bisherigen Absätze 4–6 des Artikels 7 des Abkommens 1981 sind in der neuen Bestimmung nicht mehr enthalten. Die in der Schweiz im interkantona- len Verhältnis übliche proportionale Aufteilung der Unternehmensgewinne ist auf internationaler Ebene bereits seit Jahren nicht mehr in Gebrauch. Die Streichung hat daher keine materiellen Auswirkungen. Wie bis anhin bestätigt Absatz 4 den im bisherigen Absatz 7 festgehaltenen Grundsatz, dass die speziellen Zuteilungsregeln anderer Artikel des DBA-H der Regelung für Unternehmensgewinne vorgehen.
Artikel 10, 11 und 12 DBA-H (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) Ungarn erhebt nach seinem innerstaatlichen Recht eine Quellensteuer von
16 Prozent auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, sofern sie an natürliche
Personen bezahlt werden. Zahlungen an juristische Personen unterliegen dagegen in Ungarn keiner Quellenbesteuerung. Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens 1981 sieht einen Residualsteuersatz von
10 Prozent ohne Ausnahmen vor. Im DBA-H beträgt der generelle Residualsteuer-
satz für Dividenden 15 Prozent. Neu können indessen Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 10 Prozent des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft besteuert werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. a). Ausser bei solchen Beteiligungen gilt die ausschliessliche Steuerbarkeit im Ansässigkeitsstaat auch für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken (Art. 10 Abs. 3 Bst. b und c). Bei den Zinsen (Art. 11) wurde wie bereits zuvor bei den Lizenzgebühren (Art. 12) die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vereinbart.
Artikel 13 DBA-H (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) Dieser Artikel wird mit einem neuen Absatz 4 ergänzt. Wie andere Schweizer Dop- pelbesteuerungsabkommen und das OECD-Musterabkommen sieht er vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen zu über 50 Prozent direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat stammen, in diesem besteuert werden können. Die Schweiz als Ansäs- sigkeitsstaat der veräussernden Person gewährt in einem solchen Fall die Freistel- lung erst dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Besteuerung in Ungarn tatsäch- lich erfolgt ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. a DBA-H).
Da eine Besteuerung im Belegenheitsstaat der Liegenschaften von börsenkotierten Aktien an Immobiliengesellschaften den Börsenhandel dieser Titel erheblich er- schweren würde, wurde eine Ausnahme von Absatz 4 für solche Titel vereinbart. Ebenso gilt eine Ausnahme für Anteile an einer Gesellschaft, deren Wert zwar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, die aber ihre Geschäftstätigkeit in diesen Liegenschaften ausübt. Nicht unter die Bestimmung würden daher beispielsweise Gewinne einer in Ungarn ansässigen Person aus der Veräusserung von Anteilen an einer in der Fabrikation tätigen Ge- sellschaft fallen, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus Liegenschaften in der Schweiz besteht, wenn die Gesellschaft in diesen ihren Fabrikationsbetrieb führt. In diesen Fällen kommt das Besteuerungsrecht für die Veräusserungsgewinne dem Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person zu, im Beispiel daher Ungarn (Art. 13 Abs. 5 DBA-H).
Artikel 18 DBA-H (Ruhegehälter) Das ungarische Vorsorgesystem besteht wie das schweizerische aus drei Säulen. Versichert sind ausschliesslich beruflich tätige Personen. Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge. Diese ist in Ungarn vorherrschend. Die zweite Säule ist die private Vorsorge. Es handelt sich dabei um ein kapitalbasiertes System. Schliesslich gibt es die freiwillige Vorsorge (dritte Säule). Die Beiträge der ersten und zweiten Säule sind steuerlich nicht abzugsfähig und die Leistungen in Ungarn von der Be- steuerung ausgenommen. Die Beiträge der dritten Säule sind teilweise abzugsfähig. Die Leistungen unterliegen einer nach der Versicherungsdauer degressiven Besteue- rung. Ungarn wünschte, eine ausschliessliche Besteuerung der Ruhegehälter im Quellen- staat zu vereinbaren und begründete dies mit den tiefen Leistungen der ungarischen Vorsorge. Diese betragen durchschnittlich ca. CHF 200 und maximal rund CHF 1‘000 pro Monat. Bei der geringen Höhe der Leistung würde berücksichtigt, dass diese in Ungarn nicht besteuert werden. Die vorgeschlagene Lösung würde sicherstellen, dass dies auch im Verhältnis zur Schweiz so ist. Die Schweiz hat angeführt, dass Personen, die lediglich die Leistungen der ungarischen Vorsorge erhalten, aufgrund der Sozialabzüge und des allgemeinen Steuerfreibetrags in der Schweiz ohnehin meist keine Einkommenssteuern bezahlen müssten und es nicht gerechtfertigt wäre, dass Ruhegehälter von Personen, die massgebende andere Einkünfte haben, unbesteuert blieben. Angesicht der geringen Höhe der ungarischen Vorsorgeleistungen haben sich die Delegation im Rahmen des Gesamtkompromisses schliesslich darauf geeinigt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ausschliesslich im Quellenstaat besteuert werden können. Dies gilt auch für Ruhegehälter aus früherem öffentlichem Dienst. Die Bestimmung von Artikel 18 DBA-H wird im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 4) präzisiert: Als Ruhegehälter gelten demnach auch Kapitalleistungen. Im Fall der Schweiz fallen die Leistungen der Säulen 2 und 3a unter Artikel 18 DBA-H.
Artikel 23 DBA-H (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener aus dem Abkommen 1981, sie wurde jedoch nach dem heute gängigen Wortlaut gefasst. Ungarn vermeidet die Doppelbe-
steuerung wie die Schweiz durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt. Einzig hinsichtlich der Dividenden kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung.
Artikel 26 DBA-H (Informationsaustausch) Das DBA-H enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem internationalen Standard, wie ihn die Schweiz kürzlich mit Bulgarien vereinbart hat (siehe erläuternder Bericht vom 24. April 2012 über den Abschluss eines Abkom- mens zwischen der Schweiz und Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen). Die nachfolgen- den Ausführungen gehen lediglich auf einzelne Punkte in Artikel 26 DBA-H sowie der dazugehörigen Protokollbestimmung (Ziff. 6) ein. Wie in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit diversen anderen Staa- ten sowie im OECD-Musterabkommen gilt die Bestimmung über den Informations- austausch für sämtliche Steuern. Der Geltungsbereich ist somit nicht auf die unter das Abkommen fallenden Steuern beschränkt. Die Schweiz wird Ungarn keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht. Dies wurde der ungarischen Delegation anlässlich der Verhandlungen mitgeteilt. Die Bestimmungen von Artikel 26 werden im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 6) konkretisiert. Es regelt unter anderem im Detail die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. b). Notwendig ist insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzun- gen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Bst. c). Bis vor Kurzem war gemäss dem internationalen Standard der Informationsaus- tausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Die OECD hat nun aber den Standard weiterentwickelt. Er sieht neu auch konkrete Anfragen vor, die auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachge- kommen sind. Die von der Schweiz bereits an den neuen Standard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen lassen Gruppenersuchen zu, weil ihre Bestimmun- gen über den Informationsaustausch dem internationalen Standard vollständig ent- sprechen und die Protokollbestimmung zur Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers durch ein Änderungsprotokoll, eine Verständigungsver-
einbarung oder einen Briefwechsel angepasst wurde, (sofern die unterzeichnete Protokollbestimmung diesen Standard noch nicht enthielt). Die an den neuen Stan- dard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten auch eine Auslegungsre- gel (entweder bereits im ursprünglichen Protokoll enthalten oder nachträglich einge- fügt), die eine formalistische Auslegung der Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen verbietet und damit auch verlangt, dass Gruppenersuchen dem neuen OECD-Standard entsprechend von den rechtsanwendenden Behörden zuzu- lassen sind. Im innerstaatlichen Recht der Schweiz waren die verfahrensrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies geschah durch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (BBl 2012 8237), das Gruppenersuchen zulässt.
Da das DBA-H und das dazugehörige Protokoll dem internationalen Standard voll- ständig entsprechen, und das Protokoll die Auslegungsregel ebenfalls enthält, kann die Schweiz Gruppenersuchen auch unter diesem Abkommen Folge leisten. Die neue Klausel findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres begin- nen.
Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen (zu den Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 Bst. b - Missbrauch) Zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-H wurde in Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen eine Missbrauchsbestimmung vereinbart. Damit soll vermieden werden, dass Abkommensvorteile Personen zugutekommen, die ihre Verhältnisse mit der hauptsächlichen Absicht gestalten, in den Genuss der erwähnten Bestim- mungen des DBA-H zu gelangen. Die vorgesehene Missbrauchsbestimmung ent- spricht der Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet und der von der Schweiz befolgten Praxis im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Abkommensmissbräuchen. Auf Wunsch Ungarns gilt die Missbrauchsbestimmung nicht nur in Bezug auf die Bestimmungen über Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, sondern auch in Bezug auf die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse- rung von Immobiliengesellschaften, wenn die Gesellschaft in der Liegenschaft ihr Gewerbe ausübt (Art. 13 Abs. 4 Bst. b). Aus ungarischer Sicht bestanden Bedenken, dass diese Bestimmung es einem Unternehmen ermöglichen würde, einen Teil seiner eigenen Liegenschaft selbst gewerblich zu nutzen und damit mit der gesamten Liegenschaft unter diese Ausnahmebestimmung zu fallen. Die Missbrauchsbestim- mung soll solche Fälle verhindern. Aus schweizerischer Sicht würde in solchen Fällen die erwähnte Ausnahmebestimmung jedoch ohnehin nur hinsichtlich des effektiv selbst gewerblich genutzten Teils gelten.
Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen (zu Art. 25 - Verständigungsverfahren) Ungarn verpflichtet sich der Schweiz gegenüber zur Aufnahme von Verhandlungen über die Vereinbarung einer Schiedsklausel im DBA-H, sollte es eine entsprechende Bestimmung in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinba- ren (Ziff. 5 des Protokolls zum Abkommen). Mit dieser Bestimmung wird sicherge- stellt, dass die Schweiz in diesem Bereich gleich behandelt wird wie andere Ab- kommenspartner Ungarns.
Artikel 28 DBA-H (Inkrafttreten) Die Bestimmungen des DBA-H finden Anwendung auf Quellensteuern und auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen. Das gilt auch für die Bestimmungen zum Informationsaus- tausch. Das Abkommen 1981 tritt mit Inkrafttreten des DBA-H ausser Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen des DBA-H Anwendung finden.
Briefwechsel Ungarn wünschte eine Klausel im Protokoll zum Abkommen, dass im Fall eines Widerspruchs von Bestimmungen des DBA-H mit den EU-rechtlichen Verpflich- tungen Ungarns, das EU-Recht dem Abkommen vorgehen würde. Da eine solche Bestimmung für die Schweiz als Nichtmitglied der EU nicht annehmbar, eine Klar- stellung für Ungarn jedoch unabdingbar war, haben sich die Delegationen schliess- lich auf einen Briefwechsel geeinigt. Dieser ermöglicht es Ungarn ausdrücklich Konsultationen über mögliche Verhandlungen zur Änderung des DBA-H anzustre- ben, wenn es eine Unvereinbarkeit des DBA-H mit seinen Verpflichtungen als EU- Mitgliedsstaat feststellt. Der Briefwechsel geht nicht über die Möglichkeiten hinaus, die Revision eines Abkommens anzuregen, die Vertragsstaaten eines Abkommens auch ohne entsprechende Klarstellung zukommen.