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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

2. Oktober 2013

Kernenergiehaftpflichtverordnung Erläuterungsbericht zur Änderung von Artikel 4 Absatz 1 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 19831

1 SR 732.441

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 691

1. Ausgangslage

1.1 Rechtliche Grundlagen Nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983 (KHG; SR 732.44) haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für Nuklearschäden. Nach Artikel 11 Absatz 1 KHG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV; SR 732.441) hat der Inhaber einer Kernanlage bei einem zum Geschäftsbe- trieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer für nukleare Schäden eine Versiche- rung bis zu einer Milliarde abzuschliessen. Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer von der Deckung ausschliessen darf (Art. 11 Abs. 3 KHG). Diese Risiken werden in Artikel 4 Absatz 1 KHV abschliessend aufgezählt. Der Bund versichert den Haftpflichtigen bis zu einer Milliarde, soweit die Schäden die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind, und er erhebt dafür Prämien (Art. 12 und 14 KHG).

1.2 Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung Am 13. Juni 2008 hatte das Parlament das revidierte KHG verabschiedet und die revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kern- energie genehmigt (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen). Die Schweiz hat in der Folge die Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Zwischenzeitlich wurden die Arbeiten zur Totalrevision der KHV vorangetrieben. Der Bundesrat hat von Mitte März bis Ende Juni 2013 die Vernehmlassung zur totalrevi- dierten Verordnung durchgeführt. Es ist vorgesehen, die Verordnung im ersten Halb- jahr 2014 zu verabschieden. Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Verordnung dazu vor- liegt. Gesetz und Verordnung können ferner erst in Kraft gesetzt werden, wenn das revidierte Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dazu muss dieses von mindestens zwei Drittel der 16 Vertragsparteien ratifiziert sein. 13 der 16 Vertragsparteien sind Mitglieder der Europäischen Union (EU), die das Übereinkommen gemäss Beschluss des EU-Rats gemeinsam ratifizieren müssen. Optimistische Schätzungen gehen da- von aus, dass Anfang 2015 genügend Ratifikationen für ein Inkrafttreten des interna- tionalen Übereinkommens bereitstehen könnten.

1.3 Vorgezogene Teilrevision Die nachfolgend unter Ziffer 2.1 und 2.2 erwähnten Anpassungen sind notwendig, damit die Privatassekuranz auch in Zukunft auf dem Versicherungsmarkt ausrei- chende Kapazität für die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitstellen kann. Diese Anpassungen sollten baldmöglichst umgesetzt werden. Da nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass sich das Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens weiter verzögert, hat das Bundesamt für Energie BFE entschieden, eine kleine Teilrevision der KHV vorzuziehen. Es ist vorgesehen, die vorliegende Verordnungsänderung im ersten Halbjahr 2014 zu verabschieden. 2/5

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2. Änderungen in Artikel 4 Absatz 1 KHV

2.1 Neue Teildeckung für Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen Gegen Ende der Vorarbeiten zur Totalrevision der KHV hat das federführende BFE festgestellt, dass die Privatassekuranz in ihren Versicherungspolicen eine Sublimite von dreissig Millionen Schweizer Franken für eine ganz bestimmte Art von Nuklear- schäden eingeführt hat. Es sind dies nukleare Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind (nachfol- gend „nukleare Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen“ genannt). Die Privatasseku- ranz war der Ansicht, dass solche Schäden nicht als nukleare Schäden im Sinne der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung gelten und folglich nach KHG nicht versichert werden mussten. Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Die Kernenergiehaftpflichtgesetzge- bung sieht eine Gefährdungs- bzw. strenge Kausalhaftung des Inhabers einer Kern- anlage für nukleare Schäden vor. Eine Haftungsbefreiung durch Sorgfaltsnachweis ist nach schweizerischem Recht nur bei der milden Kausalhaftung möglich. Da der Inhaber einer Kernanlage folglich für Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen haftet, sind diese von Gesetzes wegen zu versichern (Art. 11 Abs. 1 KHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 KHV, Art. 12 KHG). Die Privatassekuranz muss die Versicherungsdeckung entsprechend den Vorgaben der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung gewährleisten. Ein Ausschluss von der pri- vaten Deckung ist nur dann zulässig, wenn der nukleare Schaden explizit in Artikel 4 KHV erwähnt ist (diesfalls übernimmt der Bund die Deckung und erhebt dafür Prä- mien). Das BFE hat die Privatassekuranz in diesem Sinne informiert. Der Schweizerische Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken klärte in der Folge ab, ob er auf dem internationalen Rückversicherungsmarkt die volle Deckung für nu- kleare Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen bereitstellen kann. Resultat dieser Abklärungen: Für die Privatassekuranz ist für solche Schäden künftig eine Deckung von 500 Millionen Schweizer Franken (bzw. 50% der privaten Deckungssumme) ver- tretbar. Um diese neue Teildeckung möglich zu machen, ist eine Anpassung von Artikel 4 der geltenden KHV erforderlich. Zudem sind auch die Prämien des Bundes an die veränderte Situation anzupassen (Art. 5 Abs. 1 der geltenden KHV). Das BFE hat die Betreiber über die veränderte Deckungsbereitschaft der Privatassekuranz informiert. Für die Neuberechnung der Bundesprämie wurde eine Studie in Auftrag gegeben (siehe Ziffer 3.1).

2.2 Anpassung für Terrorschäden Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis der KHV vom 5. Dezember 1983 (SR 732.441) darf die Privatassekuranz Nuklearschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Franken, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden und ge- gen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist, von der Deckung aus- schliessen. Die Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft und wurde als Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 auf das World Trade Center in New 3/5

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York in die Verordnung aufgenommen. Aufgrund der veränderten Situation auf dem Versicherungsmarkt war die Privatassekuranz seither nicht mehr in der Lage, die vol- le Deckung von 1 Milliarde Schweizer Franken für Terrorschäden bereitzustellen. Die Privatassekuranz moniert seit Kurzem die Formulierung in der geltenden KHV, wonach die Privatassekuranz nur diejenigen Terrorschäden von der Deckung aus- schliessen darf, gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist. Die Formulierung habe zur Folge, dass Terrorschäden, gegen die mit zumutbarem Auf- wand ein Schutz möglich ist, von der Privatassekuranz bis zu 1 Milliarde Schweizer Franken gedeckt werden müssten. Die Privatassekuranz verfüge aber nicht über die notwendigen Kapazitäten auf dem internationalen Versicherungsmarkt, um solche Terrorschäden vollständig zu decken. Entsprechend den Möglichkeiten der Privatassekuranz soll der Passus „gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist“ gestrichen werden.

3. Prämienberechnung

3.1 Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen Nukleare Schäden, die trotz eingehaltener Grenzwerte für Radioaktivität entstehen, sollen von der privaten Deckung ausgeschlossen werden, sofern sie den Betrag von 500 Millionen Schweizer Franken übersteigen. Der Bund deckt folglich künftig ein Risiko, welches bisher von Gesetzes wegen von der Privatassekuranz zu tragen war (Art. 12 KHG), und er erhebt dafür Prämien (Art. 14 KHG). Das BFE erteilte Prof. Dr. Hato Schmeiser, Inhaber des Lehrstuhls für Risikomanagement und Versicherungs- wirtschaft der Universität St. Gallen, sowie Prof. Dr. Joël Wagner, Assistenzprofessor am selben Lehrstuhl, deshalb den Auftrag, abzuklären, welcher Prämienaufschlag der Bund für diese zusätzliche Deckung erheben soll. Der entsprechende Studienbe- richt wurde am 7. August 2013 fertiggestellt2. In Anwendung der Ergebnisse der Studie werden künftig und bis zum Inkrafttreten der totalrevidierten KHV folgende Prämien von den Inhabern von Kernanlagen erho- ben.

Kernanlage Neue Prämie in CHF Bisherige Prämie in CHF Beznau I+II 2‘307‘000 2‘253‘000 Mühleberg 1‘359‘000 1‘328‘000 Gösgen 1‘734‘000 1‘693‘000 Leibstadt 1‘734‘000 1‘693‘000 Universitätsreaktor Basel 3‘500 3‘500 Zwischenlager Würenlingen 248‘000 241‘000

2 Schmeiser/Wagner, Studienbericht vom 7. August 2013 (http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/ index.html?lang=de). 4/5

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3.2 Teildeckung für Terrorschäden Wie bisher darf die Privatassekuranz Terrorschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Schweizer Franken von der Deckung ausschliessen. Gestrichen werden soll einzig der Zusatz „gegen den mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist“ (3. Teilsatz von Art. 4 Abs. 1bis KHV). Grund der damaligen Einführung von Artikel 4 Absatz 1bis KHV sind, wie erwähnt, die Ereignisse vom 11. September 2001. Seither ist es der Privatassekuranz nicht mehr möglich, auf dem internationalen Versicherungsmarkt Kapazitäten für eine Ter- rordeckung von über 500 Millionen Schweizer Franken bereitzustellen. Den Materialien ist nicht zu entnehmen, weshalb die Formulierung „gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist“ gewählt wurde. Sowohl dem Er- läuterungsbericht zur damaligen Teilrevision wie auch dem Antrag an den Bundesrat kann einzig entnommen werden, dass sich die Situation auf dem Versicherungsmarkt durch die Terrorereignisse vom 11. September 2001 wesentlich verändert habe, dass die Privatassekuranz folglich gezwungen sei, die Deckung für Terrorschäden auf 500 Millionen Franken zu limitieren und dass die Verordnung entsprechend an- zupassen sei. Weder der Bund noch die Privatassekuranz sind in ihrer Prämienberechnung bisher davon ausgegangen, dass nur ein Teil der Terrorschäden von der privaten Deckung auszuschliessen sei. Die Prämien des Bundes und der Privatassekuranz müssen daher im Hinblick auf die Änderung von Artikel 4 Absatz 1 bis KHV nicht angepasst werden.

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