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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM

25.08.2015 (Anhörung)

Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Erläuternder Bericht

1 Einleitung

Am 26. September 2014 verabschiedete das Parlament die RTVG-Teilrevision (nachfolgend: RTVG- Teilrevision 2014, BBl 2014 7345; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 5018, nachfolgend: Botschaft RTVG 2014).

Schwerpunkt der RTVG-Teilrevision 2014 ist die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe. Künftig wird die Abgabe geräteunabhängig erhoben. Eine noch zu bestimmende Er- hebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Unter- nehmensabgabe. Ab dem Systemwechsel besteht für fünf Jahre die Möglichkeit, sich von der Abgabe- pflicht befreien zu lassen, falls im Haushalt keine Empfangsgeräte bereit stehen oder in Betrieb ge- setzt sind (sog. Opting Out).

Die RTVG-Teilrevision 2014 wird mit der vorliegenden RTVV-Teilrevision in Kraft gesetzt. Die bisheri- gen Bestimmungen zur Empfangsgebühr werden zwar ausser Kraft gesetzt, wirken aber aufgrund von Art. 109b Abs. 2 RTVG 2014 weiter: Die Verwendung der Empfangsgebühr erfolgt sofort nach Inkraft- treten nach revidiertem Recht, bis zum Systemwechsel wird aber die Empfangsgebühr nach bisheri- gem Recht erhoben.

Der Übergang von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe erfolgt allerdings erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt, den der Bundesrat rechtzeitig festlegen wird. Sollte der Systemwechsel auf den 1. Januar 2019 erfolgen, würde das aktuelle Empfangsgebührensystem auf Ende 2018 beendet. Obwohl der Systemwechsel erst 2 bis 3 Jahre nach Inkraftsetzung der vorliegenden RTVV-Teilrevision erfolgen wird, sind bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Ausführungsbestimmungen hinsichtlich des neuen Erhebungssystems, des Abbaus des bisherigen Empfangsgebührensystems und des Aufbaus des künftigen Abgabesystems bereits zu verabschieden.

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Billag: Billag/externe Stelle/BAKOM: Abschluss bisheriges

Systemwechsel Erhebung Empfangsgebühr Empfangsgebührensystem Recht

Bestimmung Erhebungsstelle / neues Erhebungsstelle / Eidg. Steuerverwaltung: neue Erhe- ESTV: Vorbereitung Erhebung Radio- und Fernsehabgabe Recht bungsstelle Abgabesystem

Die Regelungen betreffend die neue Haushaltabgabe müssen jetzt getroffen werden, damit das Pflich- tenheft der neuen Erhebungsstelle erstellt und das Mandat öffentlich ausgeschrieben werden kann. Die Ausführungsbestimmungen betreffen insbesondere folgende Themen:

 Erhebung der Abgabe (Art. 58 ff.);  Befreiung von der Abgabepflicht (Art. 61);  Vertrag mit der neuen Erhebungsstelle (Art. 62);  Rechnungslegung der Erhebungsstelle (Art. 63);  Berichterstattung der Erhebungsstelle und Aufsicht (Art. 64);  Umfang der Publikationspflicht der Erhebungsstelle (Art. 65);  Bezug der Daten von Kantonen und Gemeinden (via Sedex) sowie vom Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten (via Ordipro) (Art. 67 f.).

Dies gilt auch für die Detailregelungen zur Unternehmensabgabe. Diese Regelungen müssen jetzt festgelegt werden, damit sich die ESTV entsprechend vorbereiten kann. Die Ausführungsbestimmun- gen betreffen insbesondere folgende Themen:

 Rechnungsstellung (Art. 67f);  Überweisung des Ertrags (Art. 67g);  Berichterstattung durch die ESTV (Art. 67i).

In den Übergangsbestimmungen müssen die Regelungen hinsichtlich des Abschlusses des Emp- fangsgebührensystems nach dem Zeitpunkt des Systemwechsels getroffen werden, insbesondere:

 die Rechnungsstellung im letzten Jahr der Erhebung der Empfangsgebühr durch Billag (Art. 87);  die Kompetenzen und Verfahren nach dem Systemwechsel, z. B. hinsichtlich offener Dos- siers, hängiger Betreibungen etc. (Art. 92)  die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Unternehmensabgabe im ersten Jahr (Art. 93).

Ebenfalls in den Übergangsbestimmungen sind gewisse einmalige Vorbereitungshandlungen im Hin- blick auf den Systemwechsel festzulegen, insbesondere:

 Festlegung des Zeitpunktes der Datenlieferungen, damit die Daten für den Aufbau und die Testphase der Erhebungsstelle zeitgerecht und in der richtigen Qualität vorliegen (Art. 89 f.);  Entschädigung an Kantone und Gemeinden für deren spezifischen Investitionen in die Infor- matiksysteme, welche die Datenlieferungen an die Erhebungsstelle ermöglichen (Art. 89).

Ebenfalls in den Übergangsbestimmungen ist die Befreiung von der Abgabepflicht mangels Emp- fangsgeräten geregelt (sog. Opting Out), da diese Möglichkeit auf fünf Jahre nach dem Systemwech- sel befristet ist (Art. 94 ff.).

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Die RTVG-Teilrevision 2014 beinhaltet aber zahlreiche weitere Themen, zu denen es Ausführungsbe- stimmungen zu erlassen gilt, insbesondere:

 Untertitelung der Hauptinformationssendungen der Regionalfernsehen (Art. 8);  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 28);  Umsetzung eines Rundfunkarchivs (Art. 33 f.);  Anpassung des Eigenfinanzierungsgrades der privaten Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Abgabenanteil (Art. 39);  Förderung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 50 f.).

Die Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen sind ebenfalls in den Übergangsbestimmungen geregelt, da es sich lediglich um eine vorübergehende Subvention handelt. Sobald der Überschuss abgebaut ist, sind diese Regelungen hinfällig. Die Rege- lungen betreffen:

 die Festlegung der Anteile aus dem Überschuss für die verschiedenen Verwendungszwecke (Art. 82);  die Verwendung für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit ei- nem Abgabenanteil (Art. 83);  die Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien zu Gunsten von Veranstal- tern mit einem Abgabenanteil (Art. 84);  die Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren (Art. 85);

Erst in einer späteren RTVV-Teilrevision definitiv festgelegt werden:

 der Zeitpunkt des Systemwechsels;  die Tarife der Haushalt- und Unternehmensabgabe sowie der Umsatz-Freibetrag bei der Un- ternehmensabgabe (Art. 57 und 67b).

In den nachfolgenden Erläuterungen werden die RTVG-Artikel aus der RTVG-Teilrevision 2014 mit „RTVG 2014“ bezeichnet.

Einige Revisionspunkte der RTVG-Teilrevision 2014 bedürfen keiner Ausführungsbestimmungen, ins- besondere die Staatsunabhängigkeit (Art. 3a), die Auskunftspflicht (Art. 17), die Flexibilisierung des Abgabenanteils der privaten Veranstalter (Art. 40), die Aufhebung einer Konzessionsvoraussetzung (Art. 44), die Kompetenzen im Bereich der Frequenzen (Art. 54) ) sowie die Verwendung des Über- schusses aus der Empfangsgebühr für die Information der Öffentlichkeit über neue Verbreitungstech- nologien (Art. 109a Abs. 2).

2 Die einzelnen Bestimmungen

Art. 8 (Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter)

Die regionalen Fernsehveranstalter mit einer Konzession sind neu verpflichtet, ihre Hauptinformations- sendung zu untertiteln (Art. 7 Abs. 4 RTVG 2014).

Absatz 3: Die Untertitelungspflicht gilt ab der ersten Wiederholung der Sendung. Die Untertitelung be- reits ab der Erstausstrahlung wäre sehr viel aufwendiger und personalintensiver. Die Veranstalter, die gemäss Anhang 2 der RTVV einen zweisprachigen Informationsauftrag haben (konkret: Region Wallis und Region Biel/Bienne), werden verpflichtet, die Hauptinformationssendung in jeder der beiden Spra- chen zu untertiteln.

Absatz 4: Finanziert wird die Untertitelung über die Abgabe für Radio und Fernsehen. Das BAKOM legt den Höchstbetrag für jeden Veranstalter jeweils im Voraus fest. Im laufenden Jahr werden – wie 3

beim Abgabenanteil – maximal 80 Prozent dieses Betrags ausbezahlt. Wie beim Abgabenanteil wer- den die restlichen 20 Prozent des Beitrages an die Untertitelung nach Einreichung der Schlussabrech- nung und nach Prüfung der effektiven Leistungen ausgerichtet.

Art. 19 (Dauer der Werbung)

Die Beschränkung der Werbung auf 15 Prozent der täglichen Sendezeit wird gestrichen. Diese Be- schränkung wird bereits in Art. 11 Abs. 2 RTVG 2014 aufgehoben.

Art. 23 (Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG)

Der Begriff „Empfangsgebühren“ wurde durch „Abgabe für Radio und Fernsehen“ ersetzt.

Art. 28 (Aufzeichnungspflicht)

Mit der RTVG-Teilrevision 2014 werden veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übri- gen publizistischen Angebot der SRG der Aufsicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI unterstellt (Art. 91 Abs. 3 Bst. abis RTVG 2014). Dies betrifft insbesondere den Te- letext und das Online-Angebot der SRG, inklusive das publizistische Angebot für das Ausland nach Art. 28 Abs. 1 RTVG. Die Beanstandung ist zwar zu dokumentieren (Art. 92 Abs. 5 RTVG 2014), ge- mäss Art. 20 Abs. 2 RTVG 2014 ist aber auch die SRG zur Aufzeichnung und Aufbewahrung ver- pflichtet. Bei der Regelung der Dauer und des Umfangs soll der Bundesrat allerdings den technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass sich die Auf- zeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auf einzelne Beiträge bezieht, nicht aber auf die Zusammen- setzung einer Internetseite bzw. die Platzierung der Beiträge. Zudem unterliegen von der Redaktion gestaltete Beiträge auf Drittplattformen (z. B. Social Media) nicht der Aufzeichnungs- und Aufbewah- rungspflicht, weil der SRG die notwendige Einflussmöglichkeit auf die Drittplattform fehlt.

Was als übriges publizistisches Angebot der SRG gilt, ist in der SRG-Konzession in Art. 12-14 ab- schliessend definiert.

Absatz 3 Buchstabe a: Für Sendungen, die im linearen Programm ausgestrahlt wurden und ergän- zend im übrigen publizistischen Angebot on demand angeboten werden, beginnt keine neue Aufzeich- nungs- und Aufbewahrungsfrist. Diese beginnt mit der Ausstrahlung im Programm und entspricht so- mit der ordentlichen Frist von vier Monaten (Art. 20 Abs. 1 RTVG 2014; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 5018).

Absatz 3 Buchstabe b: Bei Beiträgen, welche die SRG vor einem Urnengang in gesonderten Wahl- oder Abstimmungsdossiers publiziert, ist die sogenannte Zeitraumbeschwerde zulässig, d. h. eine Be- anstandung kann sich gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge richten (Art. 92 Abs. 4 RTVG 2014). Beanstandungen müssen innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation eingereicht werden. Die Frist für die Beanstandung bei der Zeitraumbeschwerde beginnt mit der Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation; die erste der beanstandeten Publikati- onen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen (Art. 92 Abs. 3 RTVG 2014). Daher gilt für Beiträge in Wahl- und Abstimmungsdossiers grundsätzlich die ordentliche Auf- zeichnungs- und Aufbewahrungsfrist von vier Monaten. Nach dem Wahl- oder Abstimmungstag läuft die Frist längstens noch zwei Monate. Damit ist die ganze Zeitspanne der Zeitraumbeschwerde abge- deckt.

Absatz 3 Buchstabe c: Die übrigen Beiträge, z. B. Beiträge im Teletext oder Textbeiträge im Online- Angebot der SRG ausserhalb von Wahl- und Abstimmungsdossiers, müssen zwei Monate ab Publika- tion aufbewahrt werden.

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Absatz 4: Wie bereits in der Botschaft (BBl 2013 4975 5018) erwähnt, ist der Dynamik des Internet beim Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Rechnung zu tragen. Dieser Pflicht unter- liegt nicht jede Aktualisierung, denn dies würde den Rahmen des Zumutbaren sprengen. Es gilt, die verschiedenen Interessen – Nachvollziehbarkeit von Versionen, Aufwand für die Aufzeichnung und Aufbewahrung – abzuwägen. Beiträge im Internet werden erfahrungsgemäss in den ersten Stunden häufig aktualisiert und stabilisieren sich spätestens nach einem Tag. Eine Aufzeichnungs- und Aufbe- wahrungspflicht jeder Version wäre unverhältnismässig, daher wird sie auf Beiträge beschränkt, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren. Versionen, die weniger als 24 Stunden aufge- schaltet waren, können zwar bei der Ombudsstelle beanstandet werden; die beanstandende Person muss aber die Beanstandung dokumentieren können, so dass die Nachvollziehbarkeit trotzdem erfüllt ist.

Art. 33 (Archive der SRG)

Die Archive der schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter sind wichtige Stützpfeiler des audio- visuellen Erbes der Schweiz (vgl. Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2020 vom 28. November 2014 [Kulturbotschaft], BBl 2015 497, 571). Die SRG als grösste Produzentin von audi- ovisuellen Dokumenten in der Schweiz archiviert ihre relevanten Sendungen bereits heute systema- tisch.

Absatz 1 verpflichtet die SRG, ihre Eigenproduktionen dauerhaft zu erhalten, soweit diese als Teil des audiovisuellen Erbes der Schweiz einzustufen sind.

Absatz 2: Die dauerhaft archivierten Eigenproduktionen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form, zum Beispiel über ein Online-Portal, zur privaten oder wissenschaftlichen Nutzung zugänglich zu ma- chen. Die Verwertungsrechte verbleiben bei der SRG.

Die Entschädigung ist bereits in Art. 10 Abs. 2 der SRG-Konzession geregelt. Für den Zugang zum Archiv können somit für die nicht kommerzielle Nutzung kostendeckende Beiträge verlangt werden.

Absatz 3: Die SRG arbeitet mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, z. B. mit dem Netzwerk Memoriav (vgl. auch Art. 20 der SRG-Konzession), insbesondere was die Festlegung von Standards für die Archivierung betrifft.

Absatz 4: Die Erhaltung von Programmen wird mit der Radio- und Fernsehabgabe finanziert (Art. 21 Abs. 3 RTVG 2014). Die SRG finanziert die Archivierung bereits über die Empfangsgebühr. Neu ent- steht ihr ein Aufwand für die Zugänglichmachung. Dieser Aufwand wird bei der Erhebung des Bedarfs gemäss Art. 68a Abs. 1 Bst. a RTVG 2014 berücksichtigt.

Art. 33a (Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern)

Art. 33a regelt die dauerhafte Erhaltung von Programmen anderer schweizerischer Programmveran- stalter. Auf eine umfassende Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung der Ar- chive dieser Veranstalter wird verzichtet.

Hingegen unterstützt das BAKOM künftig Projekte im Bereich der dauerhaften Erhaltung und Zugäng- lichmachung der Sendungen von privaten Programmveranstaltern, wobei der Kreis der möglichen Destinatäre hier offen zu halten ist und alle – die konzessionierten und meldepflichtigen – privaten Veranstalter umfasst (Abs. 1). Solche erhaltenen Sendungen sind öffentlich zugänglich zu machen, z.B. bei einer spezialisierten Fachinstitution (Abs. 2). Das BAKOM kann insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Standards, der Priorisierung und Valorisierung sowie bei der dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung spezialisierte Fachinstitutionen wie das Netzwerk Memoriav und die Fonoteca Nazionale beiziehen.

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Der Aufwand der Programmveranstalter und der Fachinstitutionen wird gemäss Art. 21 Abs. 3 RTVG

2014 über die Radio- und Fernsehabgabe finanziert.

Art. 37 (Verbreitung von Programmen ausserhalb des Versorgungsgebiets)

Mit der RTVG-Teilrevision 2014 wurde Art. 38 Abs. 5 RTVG aufgehoben, wonach sich die Verbreitung von Programmen von Veranstaltern mit Abgabenanteil grundsätzlich auf das Versorgungsgebiet zu beschränken hatte. In Art. 37 RTVV wurden bisher Ausnahmen vorgesehen. Mit der Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung im Gesetz können diese Ausnahmen gestrichen werden.

Art. 39 (Festlegung des Abgabenanteils)

Das Parlament hat anlässlich der RTVG-Teilrevision 2014 den Abgabenanteil für die privaten Veran- stalter flexibilisiert. Bisher lag ihr Anteil fix bei 4 Prozent des Gesamtertrags, neu liegt er zwischen 4 und 6 Prozent. Eine Erhöhung des Abgabenanteils ist demnach möglich. Der bisherige Eigenfinanzie- rungsgrad in Art. 39 RTVV könnte aber bewirken, dass ein höherer Abgabenanteil gar nicht ganz aus- geschöpft werden kann. Daher wird der bisherige Eigenfinanzierungsgrad angepasst: Der jährliche Abgabenanteil eines komplementären nicht gewinnorientierten Radios beträgt neu höchstens 80 Pro- zent seiner Betriebskosten (bisher: 70 Prozent), derjenige eines kommerziellen Radios höchstens 70 Prozent (bisher: 50 Prozent). Der Eigenfinanzierungsgrad bei den regionalen Fernsehstationen bleibt gleich, d. h. der jährliche Abgabenanteil darf höchstens 70 Prozent der Betriebskosten ausmachen.

Mit der Erhöhung des Abgabenanteils wird der Eigenfinanzierungsgrad der kommerziellen Radio- und Fernsehveranstalter vereinheitlicht.

Beim Eigenfinanzierungsgrad handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sowohl der Abgabenanteil wie der Eigenfinanzierungsgrad sind in den vom UVEK erteilten Konzessionen verankert. Die mögliche Senkung des Eigenfinanzierungsgrads in Kombination mit der Flexibilisierung des Abgabenanteils gibt dem UVEK mehr Spielraum, um die Finanzierbarkeit des Service public der privaten Radio- und Fern- veranstalter sichern zu können. Dieser Spielraum ist nötig, damit die Veranstalter einen höheren Ab- gabenanteil tatsächlich ausschöpfen können.

Art. 40 (Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund)

Absatz 1 wird an das RTVG 2014 angeglichen.

Der bisherige Absatz 2, der die Verzinsung der Bilanzkonti des Bundes für die Gebührenanteile der Radio- und Fernsehveranstalter regelt, wird gestrichen. Hintergrund ist eine Neubeurteilung dieser und der weiteren Bilanzkonti für Erträge aus der Empfangsgebühr durch die Eidgenössische Finanz- verwaltung (EFV). Die EFV kommt nun zum Schluss, dass es sich bei diesen Konti um Bundesmittel handelt, die als solche nicht verzinst werden. Die bisherige Verzinsung dieser Konti wird daher aufge- geben. Auch der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. Die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanz- kontrolle ist selbstverständlich und muss hier nicht explizit erwähnt werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Die Veröffentlichung wird allerdings auf sämtliche Konti, die aus der Abgabe gespeist werden, erweitert. Bisher war nur der Kontostand der Abgabenanteile für die privaten Veranstalter nach Art. 40 RTVG zu publizieren.

Art. 50 (Förderungswürdige Verbreitungstechnologien)

Zu Gunsten einer effektiveren Unterstützung neuer terrestrischer Verbreitungstechnologien wurde Art. 58 RTVG anlässlich der RTVG-Teilrevision 2014 in verschiedenen Punkten abgeändert. Insbesondere betroffen von der Änderung sind die anrechenbaren Kosten der Unterstützung (bisher: Investitionskos-

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ten, neu auch Betriebskosten) und der Kreis der Berechtigten (bisher: Veranstalter mit Veranstalter- konzession, neu offener Adressatenkreis). Unverändert ist die Finanzierung über die Konzessionsab- gabe (Art. 22 RTVG) sowie subsidiär über die Radio- und Fernsehabgabe (Art. 68a Abs. 1 Bst. d RTVG 2014).

Absatz 1: Neu wird T-DAB explizit als förderungswürdige Verbreitungstechnologie erwähnt. Dies war bisher in der UVEK-Verordnung geregelt. Die Delegation an das UVEK (bisheriger Absatz 2) entfällt folglich.

Absatz 2: Die Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien ist eine Anschubfinanzierung und des- halb ein zeitlich befristetes Förderinstrument. Bereits bisher ist die Technologieförderung befristet. Heute sollte die Finanzierbarkeit anhand der Kriterien der Verfügbarkeit von Empfangsgeräten im Ver- sorgungsgebiet, der Grösse des Versorgungsgebiets, des Investitionsbedarf für die Verbreitungstech- nologie und der Art der Finanzierung des Programms beurteilt werden. Die Prüfung solcher Voraus- setzungen ist in der Praxis zu aufwendig. Neu soll weiterhin das UVEK bestimmen, ab wann die Fi- nanzierbarkeit gegeben ist. Aufgrund der Kriterien der Verfügbarkeit der Empfangsgeräte und des In- vestitionsbedarfs wird das UVEK den Termin festlegen, ab wann die Finanzierbarkeit einer Technolo- gie gegeben ist. Das UVEK muss diesen Termin vorgängig bekannt geben, so dass die erforderliche Planungssicherheit gegeben ist. Die nötige Flexibilität ist gewährleistet, indem das UVEK Sonderfällen in Übergangsbestimmungen Rechnung tragen kann. Dies wurde bereits im Jahr 2012 gemacht, indem nach der Streichung der Förderung von DVB-T bis zu einem bestimmten Termin Aufwendungen den- noch unterstützt wurden (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012, AS 2012 6095).

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und soll die Funktion als Anschubfinanzierung unterstrei- chen.

Art. 51 (Art und Bemessung der Förderleistungen)

Wie bei Art. 50 ausgeführt, kann der Bundesrat den Adressatenkreis der Subvention bestimmen. In der heutigen Regelung war die Kombination der Art der Unterstützung (Investitionen in die Errichtung von Sendernetzen) und des Adressatenkreises (Veranstalter mit Veranstalterkonzession) schwierig. In der Praxis investierten die Veranstalter nur vereinzelt in Sendernetze, und die Unterstützung konnte nur über die überwälzten Abschreibungen erfolgen. Falls ein Veranstalter dennoch in ein Sendernetz investierte, war die Nachvollziehbarkeit der Schlussrechnungen mit unverhältnismässig grossem Auf- wand verbunden, gemessen an der Höhe der Subvention. Zudem musste gewährleistet werden, dass die Subventionen, die in das Sendernetz flossen, bei der Festlegung der Verbreitungsentschädigung durch die Funkkonzessionärin angemessen berücksichtigt wurde.

Die Technologieförderung wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Abs. 1). Der Adressatenkreis wird in Absatz 2 auf schweizerische Programmveranstalter (mit oder ohne Veranstalterkonzession) be- schränkt. Von der Technologieförderung können also schweizerische Programmveranstalter mit Kon- zession mit und ohne Abgabenanteil, aber auch meldepflichtige Veranstalter profitieren.

Absatz 3: Um eine möglichst einfache Erteilung der Subvention zu ermöglichen, werden unmittelbar die Verbreitungskosten teilfinanziert. Ein Radioveranstalter, der sein Programm über T-DAB verbreiten lässt, erhält einen bestimmten Anteil der Verbreitungsentschädigung in Form der Förderleistung ver- gütet. Dieser Anteil wird auf höchstens 80 Prozent festgelegt. Ausgehend von der aktuellen Belegung der Verbreitungsplattformen, würde die maximale Subvention ca. 5 Mio. Franken pro Jahr ausma- chen. Für die mittelfristige Schätzung der Förderleistungen ist von einer noch besseren Auslastung der Verbreitungsplattformen auszugehen, so dass die maximale Förderleistung maximal 8 Mio. Fran- ken pro Jahr betragen würde. Damit wird eine effektive Technologieförderung betrieben, die dazu füh- ren soll, dass die Simulcast-Phase relativ kurz ausfällt. Es ist zu erwarten, dass die Förderleistung be- reits nach 3 bis 4 Jahren massiv reduziert werden kann.

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Nicht in dieser Schätzung inbegriffen sind die Veranstalter mit einem Abgabenanteil. Diese werden bis auf weiteres mit den eigens für diese Veranstalter reservierten Mitteln unterstützt (Art. 109a RTVG

2014 i.V.m. Art. 84, s.u.).

Reichen die jährlich verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, so werden gemäss Absatz 4 alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Dies ent- spricht der bisherigen Regelung in Art. 51 Abs. 2 RTVV.

Absatz 5 ist deklaratorischer Natur und entspricht dem bisherigen Art. 51 Abs. 5 RTVV.

Abgabe für Radio und Fernsehen

Art. 57 – 67a: Bestimmungen zur Haushaltabgabe

Art. 57 (Höhe der Abgabe)

Der Bundesrat wird die monatlich zu entrichtende Abgabe für Privat- bzw. Kollektivhaushalte erst kurz vor dem Wechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen. Damit ist ge- währleistet, dass die Berechnung der Abgabe auf aktuellen Daten – z. B. hinsichtlich der Haushalts- entwicklung – basiert.

Art. 58 (Erhebung der Abgabe)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Art. 60a RTVV. Die Abgabe wird jeweils für ein Jahr erhoben (Ab- gabeperiode). Die Abgabeperiode wird wie heute gestaffelt festgelegt. Damit sind ein kontinuierlicher Geldfluss für die SRG sowie eine gleichmässige Arbeitsbelastung bei der Erhebungsstelle gewährleis- tet. Die (abgabepflichtigen) Haushalte werden weiterhin in zwölf nach Monaten gestaffelte Gruppen eingeteilt.

Absatz 2: Die Rechnungstellung der Abgabe erfolgt grundsätzlich jährlich, wie bereits die Empfangs- gebühr (Jahresrechnung). Weiterhin gibt es für die Haushalte die Möglichkeit, eine Dreimonatsrech- nung zu verlangen. Bisher nannte man diese „Quartalsrechnung“. In der Regel wird ein Kalenderjahr in vier Quartale aufgeteilt. Die Abgabeperiode umfasst 12 Monate, die nicht einem Kalenderjahr ent- sprechen müssen. Aus diesem Grund verwendet man neu den Begriff „Dreimonatsrechnung“. Wer eine Dreimonatsrechnung verlangt, muss dies weiterhin der Erhebungsstelle melden und die entste- henden Mehrkosten übernehmen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a).

Gemäss Absatz 3 werden die Rechnungen (Jahresrechnung, Dreimonatsrechnung) im ersten Monat der Rechnungsperiode zugestellt.

Absatz 4: Die Rechnungsstellung für einen Privathaushalt erfolgt an die volljährigen Mitglieder eines Haushaltes. Die Erhebungsstelle stützt sich dabei auf die Daten aus den Einwohnerregistern, wie sie von den Kantonen und Gemeinden zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode gemeldet wer- den. Für eine korrekte Rechnungsstellung ist die ständige Aktualisierung der Einwohnerregister zent- ral (Haushaltauflösung, Wegzug, Todesfall, etc.).

Art. 59 (Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung)

Die Zahlungsfrist für eine Jahresrechnung beträgt 60 Tage, jene für eine Dreimonatsrechnung 30 Tage (Absatz 1). Bisher waren die Zahlungsfristen in Art. 61 Abs. 1 geregelt.

Absatz 2 und 3 entsprechen den bisherigen Verordnungsregelungen in Art. 61 Abs. 2 und Abs. 3. Die Verjährungsfrist für die Abgabe beträgt fünf Jahre (vgl. auch Art. 128 OR).

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Art. 60 (Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung)

Diese Regelung der Gebührenerhebung für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung ent- spricht dem bisherigen Art. 62. Die Gebühren bleiben unverändert.

Art. 61 (Befreiung von der Abgabepflicht)

Absatz 1: Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG 2014, so entfällt die Abgabepflicht für den gesamten Haushalt. Die Befreiung erfolgt neu rückwirkend auf den Beginn des Bezugs der Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. Diese Regelung gilt erst ab der Erhebung der Abgabe, eine Rückwirkung der Befreiung ist also nur bis zu diesem Datum möglich. Folglich ist auch eine allfällige Rückerstattung von bereits bezahlten Abgaben nur bis zu diesem Datum möglich.

Die Erhebungsstelle ist verpflichtet, mindestens alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Befreiung von der Abgabepflicht – ein Mitglied des Haushaltes bezieht eine jährliche Ergänzungs- leistung – noch erfüllt ist. Bisher war eine regelmässige Überprüfung der Gebührenbefreiung in Art. 64 Abs. 4 vorgeschrieben. Ist die Voraussetzung nicht mehr erfüllt, unterliegt der Haushalt wieder der Ab- gabepflicht. Die Abgabepflicht entsteht ab dem Monat, der dem Monat folgt, in welchem die Voraus- setzung nicht mehr erfüllt wurde.

Gemäss Absatz 2 sind die Mitglieder des Haushaltes verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend mit- zuteilen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts nicht mehr gegeben ist, d. h. wenn kein Mitglied des Haushalts mehr eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht. Erfolgt die Mitteilung ver- spätet, wird die Abgabe rückwirkend erhoben.

Absatz 3: Wie im bisherigen Empfangsgebührensystem werden auch im Abgabesystem Personen, die im internationalen Bereich in der Schweiz tätig sind und die nicht die schweizerische Staatsbürger- schaft haben, unter bestimmten Voraussetzung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe befreit (Bst. a). Neu werden gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG 2014 auch Personen, die für internationale Organisationen arbeiten und Diplomatenstatus geniessen, von der Abgabepflicht befreit (Bst. b). Auch die Ausdehnung auf Begleitpersonen entspricht internationalem Recht (Bst. c.). Da Begleitpersonen – Ehegatten, Kinder – gewöhnlich im selben Haushalt leben wie die nach Buchstabe a oder b befreite Person, dürfte diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen eine praktische Bedeutung haben.

Gemäss Absatz 4 werden taubblinde Personen von der Abgabe befreit, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtigen Personen angehören. Im Empfangsgebührensystem war für diese Personen- gruppe kein spezieller Befreiungstatbestand notwendig. Da solche Personen aufgrund ihrer körperli- chen Voraussetzungen keine Möglichkeit haben, Radio- oder Fernsehprogramme zu nutzen, ist es un- verhältnismässig, die Abgabe bei ihnen zu erheben – auch wenn die Abgabe grundsätzlich geräteun- abhängig ist. Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen (SZV) schätzt, dass in der Schweiz ca. 400 bis 500 Personen schwere Grade von Hörsehbehinderung aufweisen, so dass ihnen auch die technischen Ausgleichsmassnahmen wie Untertitelung, Gebärdensprache oder Audio-Be- schreibung keinen Zugang zu den Radio- und Fernsehprogrammen ermöglichen. Wie viele davon in eigenen Haushalten wohnen und wie viele in Institutionen, ist nicht bekannt. Die Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) definiert die beiden Begriffe „Taubheit“ und „Blindheit“. Damit eine Person nach Ab- satz 4 von der Abgabepflicht befreit werden kann, muss sie eine ärztliche Bestätigung einreichen. Die Ärztin oder der Arzt kann sich an der WHO-Liste orientieren.

Art. 62 (Vertrag mit der Erhebungsstelle)

Absätze 1 bis 3 entsprechen sinngemäss den bisherigen Art. 65 Abs. 1 und 3. Der Vertrag zwischen dem UVEK und der Erhebungsstelle wird nicht publiziert. Ein allfälliges Einsichtsgesuch in den Vertrag wird nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) behandelt.

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Art. 63 (Rechnungslegung und Revision)

Die Erhebungsstelle führt die Rechnungslegung nach anerkannten Standards (Abs. 1) und sie ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet (Abs. 2).

Gemäss Absatz 3 erstellt die Erhebungsstelle einen Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrech- nung im Sinne von Art. 958 Abs. 2 OR, bestehend aus der Bilanz (Art. 959 f. OR), der Erfolgsrech- nung (Art. 959b OR) und dem Anhang (Art. 959c OR). Zudem unterliegt die Erhebungsstelle den er- weiterten Anforderungen nach Art. 961 OR, d. h. sie muss zusätzliche Angaben im Anhang der Jah- resrechnung machen (Art. 961a OR), eine Geldflussrechnung erstellen (Art. 961b OR) und einen La- gebericht verfassen (Art. 961c OR).

Gemäss Absatz 4 ist die „Erleichterung infolge Konzernrechnung“ im Sinne von Art. 961d OR ausge- schlossen.

Art. 64 (Berichterstattung und Aufsicht)

Nach Absatz 1 muss die Erhebungsstelle pro Kalenderjahr drei Zwischenberichte und einen Jahresbe- richt (Tätigkeitsbericht) erstellen. Diese Berichte enthalten mindestens die in den Buchstaben a - e aufgeführten Angaben. Die Angaben werden kumuliert wiedergegeben, d. h. dass etwa der zweite Zwischenbericht die Angaben des ersten und zweiten Quartals und der Tätigkeitsbericht die Jahres- übersicht über alle vier Quartale enthält. Diese Berichte können mehr als die Mindestangaben nach den Buchstaben a - e enthalten; publiziert werden müssen aber nur die Angaben gemäss Buchstaben a - e (vgl. Art. 65).

In Absatz 2 wird aufgezählt, welche Dokumente die Erhebungsstelle der Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Dokumenten einreichen muss. Diese sind spätestens im April des Folgejahres einzureichen.

Absatz 3: Die jährliche Abrechnung über die Abgabe ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen (vgl. Absatz 2). Diese prüft und genehmigt das Dokument.

Absatz 4 regelt das Einsichtsrecht der Aufsichtsbehörde in alle für ihre Aufsichtstätigkeit relevanten Dokumente.

Absatz 5 erlaubt der Aufsichtsbehörde, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen und externe Sachver- ständige beizuziehen.

Art. 65 (Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht)

Gemäss Art. 69e RTVG 2014 hat die Erhebungsstelle aus Gründen der Transparenz einen Tätigkeits- bericht und die Jahresrechnung zu publizieren. Art. 65 RTVV sieht vor, dass neben Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a-e auch der Revisionsbericht (Art. 728b Abs. 2 OR) zu publizieren ist. Sämtliche Dokumente sind bis spätestens im April des Folgejahres zu publizieren.

Art. 66 (Überweisung der Abgabe)

Diese Regelung entspricht dem bisherigen Art. 65 Abs. 2 Bst. d. Auf eine Auflistung der berechtigten Stellen (z. B. SRG oder BAKOM) wurde verzichtet.

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Art. 67 (Bezug der Daten zu Haushalten)

Nach Art. 69g Abs. 6 RTVG 2014 bestimmt der Bundesrat, welche Daten die Kantone und Gemeinden aus ihren Einwohnerregistern der Erhebungsstelle über die Informatikplattform Sedex liefern müssen, sodann in welcher Aufbereitung und in welcher Häufigkeit.

In Absatz 1 sind mit Bezug auf Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) die Daten festge- legt, welche die Kantone und Gemeinden liefern müssen. Art. 6 RHG umfasst jene Identifikatoren und Merkmale, die mindestens in jedem Einwohnerregister enthalten sein müssen. Damit müssen Kantone und Gemeinden keine zusätzlichen Daten zum Zweck der Haushaltabgabe erheben. Bei den Daten, die der Erhebungsstelle geliefert werden müssen, handelt es sich um diejenigen Daten, welche die Erhebungsstelle benötigt, damit sie ihre Inkassotätigkeit wahrnehmen kann (u. a. Name, Wohnad- resse, Versichertennummer nach Art. 50c AHVG, Gebäude- und Wohnungsidentifikator, Zuzugsdatum und Wegzugsdatum). Das BAKOM wird die spezifisch von der Erhebungsstelle benötigten Daten- merkmale gemäss dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamts für Statistik (BFS) festlegen und den von Kantonen und Gemeinden anwendbaren Standard für die Datenübermittlung über Sedex bezeichnen. Der neue Standard wird auf dem bestehenden Standard für die regelmässigen Statistik- datenlieferungen der Gemeinden und Kantone an das BFS beruhen, so dass deren Aufwand für die Implementierung begrenzt sein wird. Falls einzelne Datenlieferungen unvollständig sind oder fehler- hafte oder inkonsistente Daten enthalten, wird die Erhebungsstelle den Mangel mit dem betreffenden Kanton bzw. der betreffenden Gemeinde bereinigen. Dieser Prozess soll ebenfalls über Sedex geführt werden, das BAKOM wird auch hier die anwendbaren Standards bezeichnen.

Die Erhebungsstelle wird dem BFS gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Registerharmonisierungsverord- nung eine jährliche Gebühr als Abgeltung der Betriebskosten von Sedex entrichten.

Diese Datenlieferungen erfordern keine Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen, da das Bun- desrecht diese Datenübermittlung vorsieht.

Absatz 2 spezifiziert, wer für die Lieferung der Daten verantwortlich ist. Liefert der Kanton bereits die Statistikdaten zentralisiert dem BFS, ist er verantwortlich. Liefert die Gemeinde die Daten an das BFS, ist sie für die Lieferung verantwortlich. Indem diese Regelung die Zahl der datenliefernden Stellen ge- ring hält, vermindert sie den Aufwand in Kantonen und Gemeinden. Heute liefert bereits die Mehrheit der Kantone die Statistikdaten zentral, in weiteren Kantonen sind Bestrebungen zu einer Zentralisie- rung im Gang.

Absatz 3 legt fest, dass die Daten der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats übermittelt werden müssen. Jede Lieferung muss den vollen Datenbestand zu jedem Da- tenmerkmal umfassen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass die Erhebungsstelle stets über aktualisierte Daten für die Rechnungsstellung verfügt. Die Erhebungsstelle kann ausserdem Rückfra- gen zu den gelieferten Daten bei Kantonen und Gemeinden stellen (Art. 69g Abs. 5 Bst. b RTVG 2014).

Die Einzelheiten zu den Investitionsbeiträgen an Kantone und Gemeinden nach Art. 69g Abs. 4 RTVG 2014 sowie zum Beginn der Datenlieferungen sind unter den Übergangsbestimmungen geregelt (vgl. Art. 89).

Art. 67a (Bezug von Daten aus Ordipro)

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) liefert der Erhebungsstelle die Daten aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen, die eine internationale Tätigkeit in der Schweiz wahrnehmen und die nach Art. 61 Abs. 3 zu befreien sind (Absatz 1). Indem die Erhe- bungsstelle die Informationen aus Ordipro mit jenen zu sämtlichen Haushalten aus dem betreffenden Einwohnerregister abgleicht, kann sie die zur Befreiung berechtigten Haushalte von diplomatischen Personen direkt und ohne Gesuchsverfahren von der Abgabe befreien. Die Lieferung der Daten aus 11

Ordipro erfolgt monatlich zum selben Zeitpunkt wie die Daten aus den Einwohnerregistern und wie diese über die Informatikplattform Sedex; das BAKOM wird auch hier die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung fehlerhafter Daten bezeichnen (Absatz 2, vgl. Art. 67). Durch eine Ergänzung der Ordipro-Verordnung erhält die Erhebungsstelle die Berechtigung für die Nutzung dieser Daten (SR 235.21; vgl. Ziffer II zu dieser Verordnungsrevision).

Art. 67b – 67i: Bestimmungen zur Unternehmensabgabe

Art. 67b (Höhe der Abgabe)

Die Höhe der Unternehmensabgabe, die Tarifkategorien nach Umsatz und den Mindestumsatz für die Abgabepflicht wird der Bundesrat kurz vor dem Systemwechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen. Damit ist gewährleistet, dass die Berechnung der Abgabe auf aktuellen Daten – z. B. hinsichtlich mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmen und Umsätze – basiert.

67c (Unternehmensabgabegruppen)

Absatz 1: Der Abgabepflicht unterliegen Unternehmen, die bei der ESTV im Register der mehrwert- steuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Art. 70 Abs. 2 RTVG 2014). Dies können eigenständige Einheiten oder MWST-Gruppen nach Art. 13 MWSTG sein. Den MWST-Gruppen gleichgestellt wer- den Zusammenschlüsse von Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Art. 13 MWSTG erfüllen, ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Absatz 1 gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mit- glieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraus- setzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine be- stehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG 2014).

Absatz 2: Bei der Unternehmensabgabegruppe nach Absatz 1 werden die in den Mehrwertsteuerab- rechnungen des Vorjahres zu deklarierenden Umsätze der Mitglieder zusammengezählt. Diese Summe ist massgebend für die Einteilung in die Tarifkategorie nach Art. 70 Abs. 5 RTVG 2014 – und damit für die Höhe der Abgabe.

Wird anlässlich der Finalisierung der deklarierte Umsatz korrigiert (Art. 72 MWSTG), prüft die ESTV, ob die Einstufung in die Tarifkategorie noch zutrifft und stellt allfällige zusätzlich geschuldete Abgaben in Rechnung oder erlässt gegebenenfalls eine Gutschrift. Unterlässt ein Gruppenmitglied die Deklara- tion, ermittelt die ESTV den zu deklarierenden Umsatz nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG 2014). Wie diese Umsätze mehrwertsteuerlich zu behandeln sind, ist – wie für die Unternehmensabgabe ge- nerell – unerheblich (Art. 70a Abs. 3 RTVG 2014). Für die Abrechnung als Unternehmensabgabe- gruppe sind keine Daten notwendig, die die Mitglieder nicht ohnehin im Rahmen der Mehrwertsteuer- abrechnungen deklarieren müssen. Die Mehrwertsteuerabrechnungen der Gruppenmitglieder müssen also nicht konsolidiert werden, wie dies bei den MWST-Gruppen nach Artikel 13 MWSTG der Fall ist. Im massgebenden Umsatz enthalten sind somit auch die Umsätze aus den Leistungen an andere Mit- glieder der Unternehmensabgabegruppe. Darin unterscheidet sich die Unternehmensabgabegruppe nach Absatz 1 von der MWST-Gruppe nach Artikel 13 MWSTG.

Absatz 3: Die Unternehmensabgabegruppe ist an Stelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Jedes Mit- glied haftet solidarisch für die ganzen von der Unternehmensabgabegruppe geschuldeten Abgaben, die während seiner Zugehörigkeit entstanden sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 MWSTV).

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Absatz 4: Mit dem Verweis auf das Mehrwertsteuerrecht (Art. 13 MWSTG, Art. 15 - 20 Abs. 1 und 2 MWSTV) sind etwa die Voraussetzungen der Gruppenbildung (einheitliche Leitung, Gesuch), die zeit- liche Wirkung und die Einzelheiten zur Gruppenvertretung anwendbar.

Die Bildung einer Unternehmensabgabegruppe nach Absatz 1 bzw. der Eintritt weiterer Mitglieder er- folgt auf Gesuch und jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres. Die Auflösung einer Gruppe bzw. der Austritt von Mitgliedern erfolgt auf das Ende eines Kalenderjahres; hierfür reicht eine Meldung. Das schriftliche Gesuch bzw. die entsprechende Meldung ist bis spätestens Mitte Januar des entspre- chenden Kalenderjahres an die ESTV zu richten. Massgebend ist dabei der Sendezeitpunkt der Mittei- lung. Wird diese Frist verpasst, so entfaltet die Änderung ihre Wirkung erst auf den Beginn des nach- folgenden Kalenderjahres. Es handelt sich hier um eine Verwirkungsfrist.

Beispiel: Teilt die aus den Unternehmen A, B und C bestehende Unternehmensabgabegruppe am 2. März 2021 mit, dass Unternehmen C auf den 1. Januar 2021 ausgeschieden und D neu Gruppen- mitglied ist, erfolgt die Tarifeinstufung der Unternehmensabgabegruppe für das Jahr 2021 unverändert auf Basis der von den Unternehmen A, B und C im Jahr 2020 zu deklarierenden Umsätze. Das Unter- nehmen D erhält im Jahr 2021 eine eigene Rechnung für die Unternehmensabgabe, sofern es im Jahr

2020 den Mindestumsatz für die Abgabe erreicht hatte.

Stellt die ESTV allerdings fest, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensabgabegruppe ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, nimmt sie die Änderungen von Amtes wegen vor.

Absatz 5: Für die Einteilung in die Tarifkategorie ist das Total der Umsätze massgebend, die von den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensabgabegruppe zu deklarieren sind. Da Art. 74 Abs. 1 MWSTG für die ESTV eine Geheimhaltungspflicht vorsieht, müssen die Mitglieder der Unternehmens- abgabegruppe die ESTV grundsätzlich von der Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Ver- tretung der Gruppe entbinden. Das Steuergeheimnis darf jedoch nur in Bezug auf die Informationen aufgehoben werden, die für die Erhebung und den Bezug der Abgabe dienlich sind. Dies wäre für die deklarierten und geschätzten Umsätze der einzelnen Mitglieder der Fall, nicht jedoch beispielsweise für die deklarierten Vorsteuern.

Art. 67d (Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen)

Absatz 1: Ebenfalls für die Unternehmensabgabe zusammenschliessen können sich die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG (ohne die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts). Voraussetzung ist, dass die Dienststellen dem gleichen Ge- meinwesen angehören und sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, so dass die ESTV ohne weitere Datenerhebung über die notwendigen Informationen verfügt. Was die Bildung, Auflösung und Muta- tion, die Bestimmung des relevanten Umsatzes, die Vertretung sowie die Aufhebung des Steuerge- heimnisses betrifft, gelten die Bestimmungen zu den Unternehmensabgabegruppen sinngemäss (vgl. Art. 67c Abs. 2, 4 und 5).

Absatz 2: Beim Zusammenschluss von Dienststellen ohne Rechtspersönlichkeit werden die „Zusam- menschlüsse“ zwar als „Abgabesubjekte“ behandelt, abgabepflichtig sind jedoch die tragenden Ge- meinwesen. Deshalb entfällt für diese Zusammenschlüsse eine solidarische Haftung der Mitglieder.

67e (Befreiung von der Abgabepflicht)

Die Tarifkategorien und den Tarif wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt festlegen (vgl. Art. 67b). Voraussichtlich werden Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 500‘000 und 999‘999 Fran- ken in die tiefste Tarifkategorie fallen und eine Abgabe von 400 Franken zahlen müssen (vgl. Bot- schaft RTVG 2014, S. 4989). Unternehmen, die in diese Tarifkategorie fallen, werden auf Gesuch hin von der Abgabe befreit, wenn sie nachweisen, dass die Abgabe mehr als 10 Prozent ihres Gewinnes betragen würde. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Verlust im relevanten Bemessungszeitraum. Massgebend ist das im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Geschäftsjahr. 13

Art. 67f (Rechnungsstellung)

Absätze 1 und 2: Sobald die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie aufgrund von des- sen MWST-Deklaration oder infolge einer Ermessenseinschätzung des abgaberelevanten Umsatzes möglich ist, stellt die ESTV dem abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabe im Rahmen des nächst- folgenden Rechnungslaufes vollumfänglich in Rechnung. Damit können die Unternehmen die Abgabe mit kleinstmöglichem administrativem Aufwand entrichten. Rechnungen werden monatlich versandt, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.

Absatz 3: Die Rechnungsstellung der Abgabe erfolgt in der Regel, bevor das Unternehmen allfällige Mängel in seinen Mehrwertsteuerabrechnungen korrigieren muss (Art. 72 MWSTG). Ausserdem kön- nen sich im Rahmen einer Steuerkontrolle der ESTV nach Artikel 78 MWSTG Änderungen betreffend des abgaberelevanten Umsatzes ergeben. Es ist deshalb möglich, dass die Einteilung in die Tarifkate- gorie in Einzelfällen nachträglich geändert werden muss. Die ESTV stellt in diesen Fällen eine weitere, entsprechend korrigierte Rechnung aus (Gutschrift oder Ergänzungsrechnung).

Art. 67g (Überweisung der Abgabe)

Absatz 1: Um die Zahlungsströme möglichst einfach zu halten, fliesst der Ertrag aus der Unterneh- mensabgabe von der ESTV direkt an die SRG und nicht zuerst an das BAKOM. Die übrigen Verwen- dungszwecke der Radio- und Fernsehabgabe nach Artikel 68a Absatz 1 RTVG 2014 – ausser die Ent- schädigung der ESTV – werden aus dem Ertrag der Haushaltabgabe finanziert.

Absatz 2: Die Rechnungslegung des Bundes erfolgt nach dem Forderungsprinzip und nicht nach dem Kassaprinzip. Um zu verhindern, dass die ESTV das Inkassorisiko trägt und zur Kreditgeberin der SRG wird, überweist die ESTV bloss den Nettoertrag. Von der Summe aller während eines Jahres fakturierten Abgaben und Verzugszinsen abgezogen werden somit die Kosten der ESTV für die Erhe- bung der Abgabe (Bst. d) und die nicht einbringbaren Forderungen (Debitorenverluste; Bst. c). Als Ab- zug bzw. als Zuschlag berücksichtigt wird zudem die Veränderung der sistierten Forderungen im Rechnungsjahr (Bst. b). Der Einzug von Forderungen kann insbesondere dann sistiert werden, wenn die Einstufung in eine Tarifkategorie bestritten wird. Wenn der Anlass für die Sistierung dahinfällt und die Forderung weiterhin besteht, wird die Sistierung aufgehoben und die Forderung eingezogen. Ne- ben dem Debitorenkonto mit den Nominalforderungen wird zudem entsprechend dem Verlustrisiko ein Wertberichtigungskonto geführt (Delkredere). Diese Wertberichtigungen werden bei der Ermittlung des Nettoertrags ebenfalls berücksichtigt (Bst. a).

Absatz 3: Die Rechnungen werden gemäss Art. 67f Abs. 1 monatlich versandt, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres. Die Unternehmensabgabe wird 60 Tage nach Rechnungsstel- lung zur Zahlung fällig (Art. 70b Abs. 1 RTVG 2014). Nach 80 Tagen ist der Rechnungsbetrag deshalb in aller Regel bei der ESTV eingegangen und kann an die SRG überwiesen werden, wobei auf den Nettoertrag abgestellt wird. Die ESTV richtet der SRG somit 9 Teilzahlungen aus, erstmals im April und letztmals im Dezember. Im Januar des Folgejahres erfolgt gestützt auf die im Rechnungsjahr er- zielten Erträge die Restzahlung. Liegt der Nettoertrag des Rechnungsjahres unter dem Total der Teil- zahlungen, stellt die ESTV der SRG entsprechend Rechnung.

Art. 67h (Verzugszins)

Wie bei der Mehrwertsteuer werden aus verwaltungsökonomischen Gründen Verzugszinsen erst ab einem Betrag von 100 Franken bezogen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, SR 641.207.1).

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Art. 67i (Berichterstattung durch die ESTV)

Die ESTV veröffentlicht jeweils bis Ende April des Folgejahres Angaben zur Unternehmensabgabe. Mit diesen Informationen stellt die ESTV gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz her über ihre Tätig- keit und die bei ihr angefallenen Kosten, die aus dem Ertrag der Abgabe beglichen werden.

Art. 67j (Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe)

Da die Haushalt- und die Unternehmensabgabe von zwei verschiedenen Stellen erhoben werden, ver- öffentlicht das BAKOM aus Transparenzgründen einige Kennzahlen zur Abgabe in konsolidierter Form. Veröffentlicht werden die konsolidierten Gesamteinnahmen und Erhebungskosten sowie die Verwendung des Ertrags für die Verwendungszwecke nach Art. 68a RTVG 2014 (SRG, private Veran- stalter, Untertitelung, Technologieförderung, etc.).

Schlussbestimmungen

Art. 80a (Vollzug)

In Absatz 2 und 3 wird die Kompetenz, internationale Vereinbarungen technischen oder administrati- ven Inhalts abzuschliessen und den Bund in internationalen Gremien zu vertreten, an das BAKOM de- legiert. Bisher lag diese Kompetenz beim UVEK.

Art. 82 (Übergangsbestimmung zur Fälligkeit von Jahresrechnungen)

Der bisherige Artikel 82 kann gestrichen werden, weil er sich einzig auf einen Sachverhalt im Jahr

2011 bezog.

Art. 82 - 85 (Übergangsbestimmungen zur Verwendung des Überschusses nach Art. 109a RTVG)

Gemäss Art. 109a RTVG wird ein Teil des Gebührenüberschusses für die Aus- und Weiterbildung so- wie Digitalisierung zur Verfügung stehen. In Art. 82 bis 85 werden die Einzelheiten geregelt. Keine Ausführungsbestimmungen notwendig sind für die Verwendung für Informationsmassnahmen. Eine allfällige Zusammenarbeit mit Dritten unterliegt dem Beschaffungsrecht.

Art. 82 (Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen)

In Art. 82 legt der Bundesrat den Umfang des zu verwendenden Betrages fest (gemäss Art. 109a RTVG 2014). Der Überschuss aus den Gebührenanteilen beträgt aktuell 70 Mio. Franken. Er setzt sich aus dem Überschuss Gebührenanteil Radio (16 Mio. Franken) und dem Überschuss Gebühren- anteil TV (54 Mio. Franken) zusammen.

Für die Verwendungszwecke stehen gemäss Art. 109a RTVG 2014 45 Mio. Franken zur Verfügung. Diese Summe wird zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung, zu drei Vierteln für die Förderung neuer Technologien und digitale Fernsehproduktionsverfahren verwendet. Maximal 10 Prozent stehen für die Information der Öffentlichkeit zur Verfügung. Der restliche Überschuss aus den Gebührenantei- len – also rund 25 Mio. Franken – wird als Liquiditätsreserve zurückbehalten.

Damit stehen für die Information der Öffentlichkeit maximal 4.5 Mio. Franken zur Verfügung, um den Übergang der Radioverbreitung vom analogen UKW auf das digitale DAB+ kommunikativ begleiten zu können. Damit soll erreicht werden, dass die Umstellung rasch voranschreitet, die Simulcastphase (d.h. Verbreitung über beide Vektoren) möglichst kurz ist und die Technologieförderung nach Art. 58 und 109a RTVG 2014 reduziert werden kann.

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Für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 109a Abs. 1 RTVG 2014 stehen somit mindestens 10.125 Mio. Franken sowie für die Förderung neuer Technologien und digitale Fernsehproduktionsverfahren mindestens 30.375 Mio. Franken zur Verfügung.

Absatz 2: Um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Radio (Technologieförderung) und Fernsehen (digitale Fernsehproduktionsverfahren) Rechnung tragen zu können, wird das BAKOM eine Planung erstellen und die Mittel auf Radio und Fernsehen aufteilen. Damit wird gewährleistet, dass Mittel nicht nur für kurz-, sondern auch mittelfristige Bedürfnisse vorhanden sind.

Art. 83 (Verwendung für die Aus- und Weiterbildung)

Das Parlament hat entschieden, einen Teil der verfügbaren Mittel in der Grössenordnung von 10 Mio. Franken in die Aus- und Weiterbildung zu investieren. Bei den konzessionierten privaten Radio- und Fernsehstationen besteht hier anerkanntermassen ein Bedarf. Zum einen geht es vor dem Hinter- grund des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrags darum, den Programmschaffenden nieder- schwelligen Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten im publizistischen Bereich zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen aber auch Mitarbeitende in anderen Funktionen von Schulungsangeboten profi- tieren können. Insgesamt sollen all diese Aus- und Weiterbildungsangebote zur Professionalisierung der Privatradio- und Regionalfernsehbranche beitragen.

Es ist geplant, den verfügbaren Betrag innert zirka zehn Jahren auszugeben. Um dies sicherzustellen, legt das BAKOM anhand einer mittelfristigen Bedarfsanalyse die zur Verfügung stehenden Mittel peri- odisch fest (Abs. 5).

Im Zentrum der finanziellen Unterstützung steht der publizistische Bereich, es sollen aber beispiels- weise auch Angestellte im Management, in der Technik sowie im finanztechnischen Bereich (z.B. Mit- arbeitende in der Buchhaltung) bei Aus- und Weiterbildungsmassnahmen unterstützt werden können (Abs. 1).

Absatz 2: Die Aus- und Weiterbildungsangebote können als Standardkurse von professionellen Insti- tutionen angeboten werden (Bst. a), und sie können von diesen Institutionen auch spezifisch für kon- krete Bedürfnisse der Veranstalter mit einem Abgabenanteil entwickelt werden (Bst. c). Denkbar ist aber auch, dass ein Veranstalter eine interne Schulung anbietet und dafür externe Fachpersonen bei- zieht (Bst. b).

Absatz 3: Die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden wird vom Bund bereits über einen anderen Kanal gefördert (Art. 76 RTVG und Art. 72 RTVV) und auch die Kantone leisten Beiträge an gewisse Ausbildungen. Mit Blick auf Artikel 12 des Subventionsgesetzes sorgen Bund und Kantone für die Koordination ihrer Beiträge, um eine Subventionierung über die tatsächlichen Kosten hinaus zu verhindern. Anrechenbar sind nur Kosten, die nicht bereits durch andere Beiträge der öffentlichen Hand gedeckt sind.

Art. 84 (Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien)

Neben der Technologieförderung nach Art. 58 RTVG hat das Parlament zusätzliche Mittel für die Digi- talisierung von Radio und Fernsehen gesprochen, und zwar ca. 30 Mio. Franken. Profitieren sollen ge- mäss Art. 109a Abs. 1 RTVG 2014 ausschliesslich die lokalen Veranstalter mit einem Abgabenanteil (13 Regional-TV, 12 kommerzielle Radios, 9 komplementäre Radios).

Die Förderung neuer Technologien nach Art. 84 richtet sich grundsätzlich nach den Regeln von Art. 50 f. Dem Willen des Parlaments, die Veranstalter mit Abgabenanteil spezifisch und ausserordentlich zu unterstützen, wird mit Art. 84 f. nachgekommen.

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Absatz 1: Wie bei der Technologieförderung nach Art. 51 werden auch mit dem Überschuss die Ver- breitungskosten finanziert, und zwar ebenfalls im Umfang von bis zu 80 Prozent. Diese Verbreitungs- kosten enthalten insbesondere die Amortisation der Investitionen des Netzbetreibers, Kosten für Netz- unterhalt, Technik, IT, Verwaltung und Planung sowie Kommunikations- und Marketingmassnahmen. Zusätzlich werden Investitionen der Veranstalter in ihren Studios finanziert, sofern diese Einrichtungen für die Aufbereitung für neue Technologien (aktuell: DAB+) notwendig sind.

Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf der Radios wegen des Digitalisierungsprozesses vom ana- logen UKW zum digitalen DAB+ grösser ist als derjenige der Fernsehstationen nach Art. 85. Während einigen Jahren werden die Radioveranstalter ihr Sendesignal auf zwei Verbreitungstechnologien ver- breiten müssen (Simulcast), was mit grossen Kosten verbunden ist. In der Folge ist davon auszuge- hen, dass von den zur Verfügung stehenden 30 Mio. Franken bis zu zwei Drittel der Mittel für die Ra- dios verwendet werden.

Bei dieser Subvention handelt es sich um eine vorübergehende Unterstützung. Sie soll den Digitalisie- rungsprozess beschleunigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Art. 50 f.

Anhand von Schätzungen ist davon auszugehen, dass die 12 kommerziellen und 9 komplementären nicht gewinnorientierten Radios in den kommenden Jahren jährliche DAB+-Verbreitungskosten in der Höhe von rund 3 Mio. Franken haben (Basis: Aktuelle Preise auf den Plattformen für eine sprachregio- nale Verbreitung [kommerzielle Radios in der Romandie und im Tessin], eine regionale Verbreitung [kommerzielle Radios in der Deutschschweiz] bzw. für eine Verbreitung in den Agglomerationen [kom- plementäre Radios Romandie und Deutschschweiz]). Werden 80 Prozent der Verbreitungskosten fi- nanziert, ergibt dies eine Förderleistung in der Höhe von gegen 2.4 Mio. Franken pro Jahr. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Mitteln – rund 30 Mio. Franken für die Digitalisierung von Radio und Fernsehen -, kann die Unterstützung in diesem Ausmass für mehrere Jahre gewährleistet werden. Die Zusatzkosten der Radios mit einem Abgabenanteil für die Digitalisierung sind damit abgefedert.

Absatz 2: Wie heute bezeichnet das UVEK die anrechenbaren Aufwendungen (vgl. den bisherigen Art. 50 Abs. 2 RTVV i.V.m. Art. 12 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Okto- ber 2007, SR 784.401.11).

Der Verweis in Absatz 3 bedeutet insbesondere, dass die Förderleistungen auf Gesuch hin erteilt wer- den, dass eine lineare Kürzung vorgenommen wird, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen und dass das Subventionsgesetz anwendbar ist.

Art. 85 (Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren)

Die Digitalisierung ist auch für die regionalen Fernsehstationen eine grosse Herausforderung, sei dies die Nachfrage nach HD bzw. noch bessere Auflösungen, die Umstellung auf HbbTV, etc.

Wie bei der Digitalisierung der Radios wird auch hier der Beitrag höchstens 80 Prozent der Aufwen- dungen betragen (Abs. 1).

Absatz 2: Das UVEK wird die förderungswürdigen Produktionsverfahren in der UVEK-Verordnung prä- zisieren. Denkbar sind beispielsweise die Vollendung des HD-Zyklus bzw. von Nachfolgestandards von HD, die Integration von HbbTV, Untertitelungsinvestitionen oder Neu- bzw. Ersatzinvestitionen, die den digitalen Workflow ermöglichen und optimieren.

Davon ausgehend, dass ein Regional-Fernsehveranstalter im Durchschnitt 250'000 Franken pro Jahr für Investitionen im technischen Produktionsbereich ausgibt, ergibt das für alle 13 Veranstalter jährlich maximal Investitionen in der Höhe von 3.25 Mio. Franken. Damit könnten maximal 2.6 Mio. Franken an Förderleistungen ausgerichtet werden. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Mitteln – rund 30 Mio. Franken für die Digitalisierung von Radio und Fernsehen -, kann die Unterstützung in diesem Ausmass für mehrere Jahre gewährleistet werden.

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Der Verweis in Absatz 3 bedeutet insbesondere, dass die Förderleistungen auf Gesuch hin erteilt wer- den, dass eine lineare Kürzung vorgenommen wird, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen und dass das Subventionsgesetz anwendbar ist.

Art. 86 - 92 (Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen)

Art. 86 (Zeitpunkt der Ablösung)

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe treten am (…) 2016 in Kraft. Der Zeitpunkt des Wechsels von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe erfolgt hingegen erst in einem späteren Zeitpunkt (Systemwechsel). Der Systemwechsel ist mit aufwendigen Vorbereitungsarbeiten verknüpft. Die künftige Erhebungsstelle wird in einem beschaffungsrechtlichen Verfahren bestimmt. Nach dem Zuschlag muss sich die Erhebungsstelle konstituieren und die notwen- dige Infrastruktur aufbauen. Sie muss insbesondere die technischen Voraussetzungen schaffen, um die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten von den zuständigen Behörden erhalten und bear- beiten zu können. Nur wenn die Testphase erfolgreich verlaufen ist, kann der Systemwechsel vollzo- gen und mit dem ersten Rechnungsversand begonnen werden. Es ist mit einer Aufbauphase von rund 18 Monaten zu rechnen. Die Finanzflüsse an die SRG und die lokal-regionalen Veranstalter mit Abga- beanteil müssen in dieser Zeit sichergestellt werden. Liquiditätsprobleme, verursacht durch Ertragslü- cken, sind zu vermeiden.

Zwar werden die Bestimmungen über die Empfangsgebühr (Art. 57 ff.) durch diejenigen zur Radio- und Fernsehabgabe ersetzt. Bis zum Systemwechsel wird allerdings die Empfangsgebühr nach bishe- rigem Recht erhoben (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG 2014). Die bisherigen Bestimmungen zur Erhebung der Empfangsgebühr sind weiterhin anwendbar. Die neuen Bestimmungen betreffend die Radio- und Fernsehabgabe sind insoweit sofort anwendbar, als sie die Vorbereitungshandlungen und die Verwen- dung des Ertrags der Empfangsgebühr betreffen.

Art. 87 (Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System)

In den zwölf Monaten vor dem Systemwechsel wird den zwölf Gruppen letztmals die Empfangsgebühr in Rechnung gestellt. Ziel ist es, dass im Zeitpunkt des Systemwechsels möglichst viele Kundendos- siers abgeschlossen werden können. Darum werden der Rechnungsversand und die Fälligkeit für das letzte Jahr gegenüber der bisherigen Regelung leicht modifiziert.

Absatz 3: Eine Gruppe erhält noch eine Jahresrechnung, die übrigen elf Gruppen erhalten eine Teil- rechnung. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Jahr grundsätzlich jeweils am Ende des Vormo- nats der Rechnungsperiode. Die Rechnungen werden Ende des ersten Monats der Rechnungsperi- ode, d.h. innert 30 Tagen fällig. Die letzten drei Gruppen mit den Rechnungen für drei, zwei und einen Monat erhalten die Teilrechnung gleichzeitig im Vormonat des drittletzten Monats, und auch die Fällig- keit tritt für alle drei Rechnungsgruppen Ende des drittletzten Monats ein.

Art. 88 (Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe)

Die Abgabeperiode der Haushaltabgabe beträgt grundsätzlich ein Jahr. Die Jahresrechnung wird im ersten Monat der Abgabeperiode zugestellt und 60 Tage nach Stellung der Rechnung fällig (Art. 58 f.). Im ersten Jahr nach dem Systemwechsel muss die gestaffelte Rechnungsstellung aufgebaut werden mit dem Ziel, den bisherigen Zustand wieder zu erreichen, so dass jeden Monat ein Zwölftel der Rech- nungen versendet werden kann. Im ersten Monat des Systemwechsels werden sämtliche Rechnun- gen versandt: Ein Zwölftel der Haushalte erhält eine Jahresrechnung und unterliegt der Regelung von Art. 58 f. Die übrigen Haushalte erhalten eine Rechnung, die eine Abgabeperiode zwischen einem Monat und elf Monaten umfasst. Sämtliche Rechnungen, die eine verkürzte Abgabeperiode umfassen, werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und innert 30 Tagen fällig. Monatlich kann auf die ein Jahr umfassende Abgabeperiode umgestellt werden. 18

Art. 89 (Datenlieferung der Gemeinden und Kantone)

Bei der Erhebung der Haushaltabgabe handelt es sich um ein Massengeschäft. Damit ein effizientes und kundenfreundliches Inkasso sichergestellt ist, muss der Versand der Rechnungen so fehlerfrei wie möglich erfolgen. Dies setzt solide Daten zu den Haushalten aus den Einwohnerregistern voraus. Es ist deshalb unabdingbar, dass die Erhebungsstelle vorgängig Tests durchführt (Bezug der Daten, Simulation des Rechnungsversands, etc.). Damit die Erhebungsstelle genügend Zeit für die Test- phase hat, muss die erste Datenlieferung der Kantone und Gemeinden spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen. Damit kann nach der Wahl der Erhebungsstelle die Test- phase rechtzeitig beginnen (Absatz 1).

Gemäss Absatz 3 wird die einmalige Entschädigung an die Gemeinden und Kantone für deren spezifi- schen Investitionskosten auf maximal 1‘000 Franken pro Gemeinde und maximal 25‘000 Franken pro Kanton festgelegt. Die Entschädigung wird auf Gesuch hin gewährt und setzt voraus, dass die effekti- ven Kosten belegt werden und die Datenlieferung einwandfrei erfolgt (Absatz 4).

Art. 90 (Datenlieferung des EDA)

Die Erhebungsstelle muss auch in diesem Bereich Tests durchführen können (vgl. Art. 89). Das EDA hat die notwendigen Daten der Erhebungsstelle ebenfalls spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 89).

Art. 91 (Datenübergabe zur Befreiung der Abgabepflicht)

Wie bisher bei der Empfangsgebühr muss grundsätzlich auch im neuen Abgabesystem ein Gesuch um Befreiung der Abgabe eingereicht werden, wenn eine Person im Haushalt eine jährliche Ergän- zungsleistung bezieht. Um den Systemwechsel für jene Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezü- ger zu vereinfachen, die von der Gebührenpflicht bis anhin befreit waren, wird die Gebührenerhe- bungsstelle (Billag AG) der neuen Erhebungsstelle sämtliche gebührenbefreiten Personen bekanntge- ben. Die Erhebungsstelle wird diese Daten mit den von Kantonen und Gemeinden zur Verfügung ge- stellten Haushaltdaten abgleichen. Kann einem Haushalt eine bis anhin gebührenbefreite Person zu- geordnet werden, wird dieser Haushalt bei der Einführung der neuen Abgabe keine Rechnung erhal- ten. Um der Erhebungsstelle genügend Zeit für diesen komplexen Abgleich zu geben, müssen ihr die aktuellen Angaben spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorliegen.

Art. 92 (Abschluss des Empfangsgebührensystems)

Absatz 1: Ab dem vom Bundesrat noch zu bestimmenden Zeitpunkt wird erstmals die Radio- und Fernsehabgabe erhoben (Systemwechsel). An diesem Datum werden aber noch zahlreiche Dossiers offen sein, z. B. hängige Aufsichts- und Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Gebührenpflicht nach bisherigem Recht, offene Forderungen und die Rechnungsstellung von Empfangsgebühren für Haushalte und Betriebe, die bis zum Systemwechsel empfangsgebührenpflichtig waren. Für diese Ge- schäfte sind die bisherigen Bestimmungen über die Empfangsgebühr anwendbar. Auch die Zuständig- keiten richten sich nach den bisherigen Bestimmungen gemäss den bisherigen Gesetzes- und Verord- nungsartikeln über die Erhebung der Empfangsgebühr, soweit keine abweichenden Regelungen ge- troffen werden.

Absatz 2: Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle Billag für eine begrenzte Zeit für den Abschluss des bisherigen Gebührensystems beauftragen. Dies betrifft insbesondere das Inkasso (Rechnungsstellung, Mahnung, Betreibung) der Empfangsgebühr bei den- jenigen Haushalten und Betrieben, die bis Systemwechsel gebührenpflichtig waren. Billag wäre dann weiterhin für die Verwaltung des Empfangsgebührenkontos und die Überweisung der Erträge an die Berechtigten verantwortlich. Die offenen Forderungen, die aus der Empfangsgebührenpflicht resultie- ren, sind weiterhin geschuldet (Absatz 3). Sollte die Billag die Geschäftstätigkeit aufgeben, könnte auch eine andere externe Stelle beauftragt werden. 19

Absatz 4: Nach Ablauf dieses allfälligen Mandates von Billag oder von einer anderen externen Stelle werden die Aufgaben vom BAKOM übernommen. Das BAKOM ist auch Anlaufstelle für Kundenkon- takte und Meldungen, die sich auf Sachverhalte vor dem Systemwechsel beziehen. An Stelle einer ex- ternen Stelle nach Absatz 2 wird nun das BAKOM Verfügungen erlassen, die sich auf die Empfangs- gebührenpflicht beziehen. Bisher war das BAKOM Beschwerdeinstanz. Da das BAKOM dann erste Instanz sein wird, richtet sich der Beschwerdeweg künftig nach VwVG. Auch nach dem Systemwech- sel werden noch Empfangsgebühren-Rechnungen versandt, z. B. weil die Gebührenpflicht bestritten wird und noch aufsichtsrechtlich geklärt werden muss. Auch sind weiterhin Mahnungen und Betreibun- gen nötig. Diese Aufgaben übernimmt das BAKOM. Die Erträge, die beim BAKOM eingehen, über- weist es an die SRG.

Gemäss Absatz 5 werden die Verlustscheine, die auf offenen Forderungen hinsichtlich der Empfangs- gebühr bestehen, ab dem Systemwechsel bzw. nach Ablauf des Mandats von Billag von der neuen Erhebungsstelle zwecks Bewirtschaftung übernommen.

Absatz 7: Die Arbeiten für den Abschluss des Empfangsgebührensystems durch die heutige Erhe- bungsstelle, eine andere externe Stelle und das BAKOM nach dem Zeitpunkt des Systemwechsels werden aus dem Ertrag der Empfangsgebühren finanziert. Wenn dieser Ertrag für die Abgeltung des Aufwands nicht ausreicht, wird hierfür der Ertrag der (neuen) Abgabe herangezogen.

Absatz 8: Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren nicht für die Abgeltung nach Absatz 7 verwendet wird, fliesst er an die SRG. Dies ist konsequent, da dieser Ertrag auch an die SRG geflossen wäre, wenn er – wie vorgesehen – vor dem Systemwechsel angefallen wäre.

Art. 93 (Einführung der Unternehmensabgabe)

Gemäss Art. 109b Abs. 5 RTVG 2014 kann der Bundesrat für die erste Periode der Unternehmensab- gabe einen von Art. 70 Abs. 1 RTVG 2014 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. Gestützt darauf erfolgt im Einführungsjahr die Einstufung in eine Umsatzkategorie auf der Basis des Gesam- tumsatzes der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer. Die Unternehmensabgabe kann somit fast allen abgabepflichtigen Unternehmen im Januar des Einführungsjahres in Rechnung gestellt werden. Dadurch verringert sich der Liquiditätsengpass bei der SRG, der mit dem Beginn des neuen Abgabesystems entsteht.

Sollte der Systemwechsel nicht in der ersten Hälfte eines Jahres erfolgen, sondern beispielsweise auf den 1. Juli eines Jahres, verfügt die ESTV zu jenem Zeitpunkt bereits über ausreichende Informatio- nen zum Gesamtumsatz der Unternehmen aus dem Vorjahr, so dass keine abweichende Bemes- sungsgrundlage herangezogen werden muss.

Art. 94-96 (Übergangsbestimmungen zu Privathaushalten ohne Empfangsmöglichkeit)

Art. 94 (Gesuch um Befreiung von der Abgabe)

Art. 109c RTVG 2014 sieht vor, dass sich Mitglieder eines Privathaushaltes, in denen keine zum Emp- fang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen geeigneten Geräte vorhanden sind, noch während fünf Jahren ab der Einführung der Radio- und Fernsehabgabe von der Abgabepflicht befreien lassen können.

Die Erhebungsstelle versendet allen Haushalten, die nicht aus anderen Gründen von der Abgabe be- freit sind (Bezug von Ergänzungsleistungen, diplomatischer Dienst), eine Abgaberechnung. Die Rech- nung wird jeweils für die Dauer einer Abgabeperiode gestellt und enthält Informationen über die Mög- lichkeit zur Befreiung von der Abgabe (Opting out). Ein Gesuch um Befreiung kann gemäss Absatz 1 jederzeit nach Erhalt der Rechnung gestellt werden.

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Gemäss Absatz 2 kann jedes auf der Rechnung angeschriebene Mitglied eines Haushalts das Ge- such stellen. Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung, dessen Inhalt vom BAKOM vorgegeben wird (Absatz 3). Mit dem Formular erklärt der Gesuchsteller oder die Gesuchstel- lerin, im Haushalt befinde sich kein zum Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät. Es enthält zudem eine nicht abschliessende Auflistung möglicher Empfangsgeräte sowie Empfangsmöglichkeiten. Ob die Angaben auf dem Gesuch mit der Realität übereinstimmen, überprüft die Erhebungsstelle bei der Behandlung des Gesuchs nicht.

Absatz 4: Ab wann die Mitglieder eines Haushaltes von der Abgabe befreit werden, hängt davon ab, wann das Gesuch eingereicht wird. Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jah- resrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, wirkt die Abgabebe- freiung im Falle der Gutheissung für die ganze Abgabeperiode ab deren Beginn, d. h. für zwölf Mo- nate. Die Rechnung wird annulliert. Wird das Gesuch später gestellt – später als 30 Tage ab Rech- nungsdatum der Jahresrechnung oder der ersten Dreimonatsrechnung –, werden die Mitglieder des Haushaltes im Falle der Gutheissung ab dem Folgemonat von der Abgabe befreit, und zwar für den Rest der Abgabeperiode. Nach Ablauf dieser Abgabeperiode erhalten die Mitglieder des Haushalts wieder eine Rechnung von der Erhebungsstelle und damit erneut Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Abgabe. Eine allfällig zu viel bezahlte Abgabe wird zurückerstattet.

Der positive Entscheid über die Abgabebefreiung wird allen volljährigen Mitgliedern des Haushalts schriftlich mitgeteilt. Ein negativer Entscheid wird mit einer Verfügung eröffnet, welcher beim BAKOM angefochten werden kann (Art. 99 Abs. 2 RTVG 2014).

Die Behandlung des Gesuchs löst keine Bearbeitungsgebühr aus (Absatz 5).

Absatz 6: In Haushalten, die von der Abgabe befreit wurden, führt das BAKOM Kontrollen durch (Art. 109c Abs. 3 RTVG 2014). Die Erhebungsstelle wird daher verpflichtet, das BAKOM periodisch zu in- formieren, welche Haushalte befreit wurden.

Art. 95 (Zum Empfang geeignete Geräte)

Anknüpfungspunkt für die Abgabebefreiung ist das für den Programmempfang geeignete Empfangs- gerät. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät noch andere Funktionen als den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen erfüllen kann (multifunktionales Gerät) und ob es tatsächlich für den Radio- oder Fernsehkonsum genutzt wird. Steht in einem Haushalt kein derartiges Gerät zur Verfügung, ist die Voraussetzung für die Befreiung aller Haushaltsmitglieder von der Abgabe gegeben.

Diese Formulierung ist praktisch identisch mit jener in der bisherigen RTVV. Damit kann auch an die bisherige Gerichtspraxis angeknüpft werden. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist demnach die Verfügbarkeit eines zum Empfang geeigneten Gerätes, mit dem ein Empfang von Programmen tech- nisch möglich ist.

Voraussetzung für eine Befreiung von der Abgabe ist, dass kein Mitglied eines Haushalts über eines der folgenden Geräte verfügt (Aufzählung nicht abschliessend): Klassisches Radio- oder Fernsehgerät (analog oder digital; Empfang über Leitungsnetz oder drahtlos-terrestrisch), Autoradio, Hybrid-Fern- sehgerät, Internet-Radiogerät, Computer, Smartphone, anderes internetfähiges Mobiltelefon, Mobilte- lefon mit Radioempfangsteil, Tablet-Computer mit Anbindung an ein Netz, das den Empfang von Me- dieninhalten erlaubt. Wie die Aufzählung bereits andeutet, gehört zum Begriff „geeignetes Empfangs- gerät“ neben dem Endgerät selbst auch die geeignete fernmeldetechnische Einrichtung, mit der die Programmsignale zum Endgerät geführt werden (terrestrischer Empfang über Antenne, Kabelnetz- Empfang über Koaxialkabel, Internetanschluss mit IPTV [Dienste mit zugesicherter Qualität], WebTV, Satelliten-Empfang, u.a.).

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Art. 96 (Meldung einer Empfangsmöglichkeit)

Absatz 1: Ändert sich die Situation in einem Haushalt vor Ablauf einer Abgabeperiode, für die die Mit- glieder des Haushalts befreit wurden, ist dies der Erhebungsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 1 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 41 Abs. 2 RTVV 1997; BBl 2003 1725).

Gemäss Absatz 2 ist jedes volljährige Mitglied des Haushaltes zur Meldung verpflichtet, unabhängig davon, welche Person(en) das Gesuch um Befreiung von der Abgabe eingereicht hatte(n).

Die Abgabepflicht entsteht ab dem Monat, der auf den Betrieb eines Empfangsgerätes folgt. Für die Erhebung der Abgabe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 RTVV wird eine Teilrechnung erstellt (Abs. 3).

Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu zur Abgabe verpflichteten Haushalte. Im Pflichtenheft wird bestimmt, in welcher Regelmässigkeit die Meldung zu erfolgen hat. Um zu verhin- dern, dass das BAKOM ohne Grund Kontrollen im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG 2014 durchführt, werden die Meldungen in kurzen Abständen erfolgen müssen.

Art. 97

Der bisherige Art. 83 wird neu zum Art. 97.

Änderung der Ordipro-Verordnung

Damit die Erhebungsstelle nach Art. 67a regelmässig Daten aus dem Informationssystem Ordipro des EDA beziehen kann, muss sie in Artikel 7 der Ordipro-Verordnung ausdrücklich als hierzu berechtigte Institution erwähnt werden.

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